Obsah (25)
§ 35Art. 133§ 39§ 52§ 146§ 57§ 7§ 46§ 43§ 2Art 130§ 28§ 31§ 8a§ 21§ 25a§ 46a§ 97§ 12a§§ 55§ 60§ 8§ 9§ 24§ 53RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2026 GeschäftszahlW600 2339317-1 Spruch, W600 2339317-1/13E W600 2339317-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1) Das Bundesverwaltungsgeric
§ 35Abs. 1 Vw
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. III. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe wird stattgegeben und diesem die Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr bewilligt. römisch drei. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe wird stattgegeben und diesem die Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr bewilligt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2) Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Tunesien, gegen die am 12.03.2026 in Aussicht gestellte aufenthaltsbeendende Maßnahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Tunesien, gegen die am 12.03.2026 in Aussicht gestellte aufenthaltsbeendende Maßnahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den Beschluss: A) I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen. römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der tunesische Reisepass des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), ein tunesischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX 2025 vorübergehend sichergestellt.
- Der tunesische Reisepass des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), ein tunesischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 2025 vorübergehend sichergestellt.
- Mit per Post eingebrachtem und am 20.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangtem gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz vom 16.03.2026, erhob der BF Beschwerde gegen die nach wie vor aufrechte Sicherstellung seines Reisepasses durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) und forderte ferner die Ausfolgung desselben. Unter einem erhob der BF auch Beschwerde gegen die am 13.03.2026 eingeleitete bzw. angedrohte Vorbereitung seiner Abschiebung durch das BFA.
- Mit am 02.04.2026 beim BVwG eingelangtem weiteren Schriftsatz beantragte der BF, unter Bekanntgabe seiner finanziellen Situation, die Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr betreffend seiner eingebrachten Beschwerden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahrensgang: Der BF wurde am XXXX 2025 von der Polizei zum Verdacht des Sozialbetruges einvernommen, worüber das BFA am selben Tag in Kenntnis gesetzt wurde. (Schreiben der LPD XXXX vom XXXX 2025, AS 8) Der BF gab dabei an über einen aufrechten Aufenthaltstitel in Italien zu verfügen, diesen jedoch verloren zu haben. Zum Beweis dafür legte der BF eine Kopie desselben sowie eine entsprechende Verlustmeldebestätigung der XXXX vom 16.07.2025 vor. (Kopie des unbefristeten italienischen Aufenthaltstitels, AS 10; Verlustmeldebestätigung der XXXX vom 16.07.2025, AS 11) Der BF wurde am römisch 40 2025 von der Polizei zum Verdacht des Sozialbetruges einvernommen, worüber das BFA am selben Tag in Kenntnis gesetzt wurde. (Schreiben der LPD römisch 40 vom römisch 40 2025, AS 8) Der BF gab dabei an über einen aufrechten Aufenthaltstitel in Italien zu verfügen, diesen jedoch verloren zu haben. Zum Beweis dafür legte der BF eine Kopie desselben sowie eine entsprechende Verlustmeldebestätigung der römisch 40 vom 16.07.2025 vor. (Kopie des unbefristeten italienischen Aufenthaltstitels, AS 10; Verlustmeldebestätigung der römisch 40 vom 16.07.2025, AS 11) Der gültige tunesische Reisepass des BF wurde am XXXX 2025 von Polizisten
§ 39Abs.
3 BFA-VG sichergestellt (Sicherstellungsbestätigung vom XXXX 2025, AS 15; Kopie des tunesischen Reisepasses des BF, AS 17f) und dem BFA übergeben. (Ausfolgebestätigung vom XXXX 2025, AS 16) Dem BF wurde über die Sicherstellung seines Reisepasses eine Bestätigung ausgestellt und ausgehändigt. (vom BF unterfertige Sicherstellungs- und Übergabebestätigung vom XXXX 2025, AS 15)Der gültige tunesische Reisepass des BF wurde am römisch 40 2025 von Polizisten
Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG sichergestellt (Sicherstellungsbestätigung vom römisch 40 2025, AS 15; Kopie des tunesischen Reisepasses des BF, AS 17f) und dem BFA übergeben. (Ausfolgebestätigung vom römisch 40 2025, AS 16) Dem BF wurde über die Sicherstellung seines Reisepasses eine Bestätigung ausgestellt und ausgehändigt. (vom BF unterfertige Sicherstellungs- und Übergabebestätigung vom römisch 40 2025, AS 15) Am 30.09.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA zum Zweck der Prüfung einer Rückkehrentscheidung statt. Dem BF wurde vom BFA ein Informationsblatt hinsichtlich der freiwilligen Rückkehr nach Italien ausgehändigt. Zudem wurde der BF aufgefordert seine Ausreise
§ 52Abs.
6 FPG zeitnah, jedenfalls jedoch bis Anfang November 2025 nachzuweisen. Unter einem wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass bei Zuwiderhandeln die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn geprüft werde, mit welcher ihm im Falle deren Rechtskrafterwachsens die Wiedereinreise ins Bundesgebiet ab seiner Ausreise für die Dauer von 18 Monaten verboten werde. (Einvernahmeprotokoll vom 30.09.2025, AS 46ff; Informationsschreiben freiwillige Rückkehr vom 30.09.2025; AS 71) Am 30.09.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA zum Zweck der Prüfung einer Rückkehrentscheidung statt. Dem BF wurde vom BFA ein Informationsblatt hinsichtlich der freiwilligen Rückkehr nach Italien ausgehändigt. Zudem wurde der BF aufgefordert seine Ausreise
Paragraph 52, Absatz 6, FPG zeitnah, jedenfalls jedoch bis Anfang November 2025 nachzuweisen. Unter einem wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass bei Zuwiderhandeln die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn geprüft werde, mit welcher ihm im Falle deren Rechtskrafterwachsens die Wiedereinreise ins Bundesgebiet ab seiner Ausreise für die Dauer von 18 Monaten verboten werde. (Einvernahmeprotokoll vom 30.09.2025, AS 46ff; Informationsschreiben freiwillige Rückkehr vom 30.09.2025; AS 71) Am 07.10.2025 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt, bei welchem sich dieser nicht rückkehrwillig in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zeigte. (Rückkehrberatungsprotokoll vom 07.10.2025, AS 80f) Das Strafverfahren gegen den BF und seine Frau wurde
§ 146St
GB infolge §§ 227 Abs. 1, 447 StPO mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX 2025 eingestellt. (Beschluss des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2025, AS 114)Das Strafverfahren gegen den BF und seine Frau wurde
Paragraph 146, StGB infolge Paragraphen 227, Absatz eins, 447, StPO mit Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 2025 eingestellt. (Beschluss des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2025, AS 114) Am 12.03.2026 fand eine neuerliche Einvernahme des BF vor dem BFA hinsichtlich der Prüfung einer Rückkehrentscheidung statt. Im Rahmen dieser wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Entscheidung schriftlich ergehen werde. (Einvernahmeprotokoll vom 12.03.2026, AS 135ff) Mit per Post eingebrachtem und am 20.03.2026 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz erhob der BF eine als „Maßnahmenbeschwerde“ titulierte Beschwerde gegen die erfolgte und andauernde Sicherstellung seines tunesischen Reisepasses sowie gegen die drohende Abschiebung trotz laufender Verfahren vor den Höchstgerichten. Begründend führt der BF aus, dass sein Reisepass bereits seit sieben Monaten rechtswidrig einbehalten und ihm am 12.03.2026 mitgeteilt worden sei, dass seine Abschiebung eingeleitet werde, was jedoch einen Verstoß gegen Art 8 EMRK darstellen würde. Unter einem beantragte der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ein Antrag auf Kostenersatz wurde nicht gestellt. (2339317-1, Beschwerdeschriftsatz vom 16.03.2026 mit Eingabestempel des BVwG vom 20.03.2026 und Kopie des Briefkuverts, OZ 1) Mit per Post eingebrachtem und am 20.03.2026 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz erhob der BF eine als „Maßnahmenbeschwerde“ titulierte Beschwerde gegen die erfolgte und andauernde Sicherstellung seines tunesischen Reisepasses sowie gegen die drohende Abschiebung trotz laufender Verfahren vor den Höchstgerichten. Begründend führt der BF aus, dass sein Reisepass bereits seit sieben Monaten rechtswidrig einbehalten und ihm am 12.03.2026 mitgeteilt worden sei, dass seine Abschiebung eingeleitet werde, was jedoch einen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK darstellen würde. Unter einem beantragte der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ein Antrag auf Kostenersatz wurde nicht gestellt. (2339317-1, Beschwerdeschriftsatz vom 16.03.2026 mit Eingabestempel des BVwG vom 20.03.2026 und Kopie des Briefkuverts, OZ 1) Das BFA legte am 23.03.2026 die zugehörigen Akten vor und gab eine Stellungnahme hinsichtlich der erfolgten Reisepasssicherstellung ab und stellte unter einem einen Antrag auf Kostenersatz in Höhe der Pauschalgebühren. (2339317-1, Aktenvorlage, OZ 5; 2339317-1, Stellungnahme des BFA vom 23.03.2026, OZ 5) Mit per Post am 31.03.2026 eingebrachtem und am 02.04.2026 eingelangtem Schriftsatz stellte der BF, unter Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse, einen Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr und wiederholte unter einem seine Beschwerde hinsichtlich der erfolgten Sicherstellung seines Reisepasses, wobei er ergänzend vorbrachte, diesen für tägliche Angelegenheiten wie zur Abholung von Postsendungen (RSa/RSb) oder zum Identitätsnachweis im Krankenhaus, zum Zwecke des Besuches seiner Frau, sowie vor den Höchstgerichten, bei denen er wiederholt Verfahren anhängig habe, zu benötigen. (2339317-1, Schriftsatz des BF vom 31.03.2026 samt Kopie des Briefkuverts, OZ 8) Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2026 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht zuerkannt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig ist und die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung betrage. (2339317-1, Fremdenregisterauszug vom 14.04.2026, OZ 2; 2339317-1, Aktenvermerk über die telefonische Auskunft des BFA vom 14.04.2026, OZ 10; 2339317-1, Bescheid des BFA vom 27.03.2026, OZ 12) Besagter Bescheid wurde dem BF am 07.04.2026 zugestellt. (2339317-1, Zustellnachweis vom 07.04.2026, OZ 12)Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2026 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht zuerkannt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig ist und die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung betrage. (2339317-1, Fremdenregisterauszug vom 14.04.2026, OZ 2; 2339317-1, Aktenvermerk über die telefonische Auskunft des BFA vom 14.04.2026, OZ 10; 2339317-1, Bescheid des BFA vom 27.03.2026, OZ 12) Besagter Bescheid wurde dem BF am 07.04.2026 zugestellt. (2339317-1, Zustellnachweis vom 07.04.2026, OZ 12) Mit am 14.04.2026 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz forderte die Frau des BF ein „Stoppen“ der Abschiebung des BF. (2339317-1, Schreiben der Frau des BF vom 14.04.2026, OZ 7) Auf telefonische Anfrage des BVwG beim BFA wurde mitgeteilt, dass der BF sich auf freiem Fuß befinde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot erlassen und bisher keine weitere Maßnahme gegen den BF ergriffen worden sei. (2339317-1, Aktenvermerk des BVwG vom 14.04.2026, OZ 10) 1.
- Weitere Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Tunesien. Er ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und lebt mit dieser im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet. Die Ehefrau des BF weist einen Behinderungsgrad von 90 % auf und bezieht monatlich Invaliditätspensionsleistungen in Höhe von brutto € 738,05 sowie eine Ausgleichszulage in der Höhe von brutto € 1.183,
- Ihr Monatsbezug beträgt netto € 1.728,
- Der BF weist zuletzt seit 25.02.2022 eine durchgehende Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Der BF stellte bei der zuständigen NAG-Behörde wiederholt Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln, welche allesamt negativ Beschieden wurden. Zuletzt wurde sein Antrag am 25.09.2025 abgewiesen. Der BF geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, verfügt über keine eigenen Einnahmequellen und lebt von Zuwendungen seiner Ehefrau. In strafgerichtlicher Hinsicht erweist sich der BF als unbescholten und verfügte er im Zeitpunkt der Sicherstellung seines Reisepasses über einen unbefristet gültigen italienischen Aufenthaltstitel. Der BF hat, abgesehen von seinem bis 07.10.2029 gültigen, sichergestellten Reisepass, keine sonstigen gültigen Reisedokumente. Der BF hat dadurch, dass er seinen Reisepass nicht vorweisen kann, einen Nachteil im täglichen Leben. Im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses des BF war kein asyl- oder fremdenrechtliches Verfahren betreffend den BF anhängig und wurde erst am 19.08.2025 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF eingeleitet. Weder im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch der gegenständlichen Entscheidung war oder ist ein Verfahren zur Abschiebung des BF anhängig oder wurden gegen den BF konkrete Maßnahmen zum Zwecke der unmittelbaren Abschiebung des BF gesetzt. Der Reisepass des BF ist nach wie vor sichergestellt und erfolgte die Sicherstellung aufgrund des rechtswidrigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet und der Absicht des BFA eine Rückkehrentscheidung gegen den BF zu erlassen. Der BF erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und in die gegenständlichen Gerichtsakten betreffend die Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Sicherstellung des Reisepasses des BF (im Folgenden: 2339317-1) und hinsichtlich der behaupteten Einleitung der Abschiebung des BF (im Folgenden; 2339317-2). Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in die Sozialversicherungsdatenbank, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei). 2.
- Zum Verfahrensgang: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen Verfahrensakt des BFA, den gegenständlichen Gerichtsakten (2339317-1 und 2339317-2) sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei, SV-Datenbank). Der festgestellte bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, und stützt sich auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel. Seitens des BF wurde in seinem Beschwerdeschriftsatz (vgl. OZ 1) und seinem Verfahrenshilfeantrag ein davon abweichender Sachverhalt nicht – substantiiert – behauptet, sodass der oben dargelegte Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen Verfahrensakt des BFA, den gegenständlichen Gerichtsakten (2339317-1 und 2339317-2) sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei, SV-Datenbank). Der festgestellte bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, und stützt sich auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel. Seitens des BF wurde in seinem Beschwerdeschriftsatz vergleiche OZ 1) und seinem Verfahrenshilfeantrag ein davon abweichender Sachverhalt nicht – substantiiert – behauptet, sodass der oben dargelegte Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
- Zu den weiteren Feststellungen: Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus seinen Angaben, welche mit seinen Reisepassdaten übereinstimmen. Dem Reisepass des BF, welcher als Kopie im Akt einliegt, kann zudem dessen Gültigkeitsdatum entnommen werden. (vgl. AS 17)Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus seinen Angaben, welche mit seinen Reisepassdaten übereinstimmen. Dem Reisepass des BF, welcher als Kopie im Akt einliegt, kann zudem dessen Gültigkeitsdatum entnommen werden. vergleiche AS 17) Die vom BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangene Ehe beruht auf den gleichbleibenden Angaben des BF, zuletzt in seiner Beschwerde (vgl. 2339317-1, OZ 1) und seinem Verfahrenshilfeantrag (vgl. 2339317-1, OZ 8) sowie der Vorlage einer Kopie der Heiratsurkunde (vgl. AS 164) und einem Auszug aus dem Heiratsregister (vgl. AS 66). Ferner wurde die Eheschließung des BF durch das BFA in seiner Stellungnahme vom 23.03.2026 (vgl. 2339317-1, OZ 5) sowie von der Frau des BF in ihrem Schreiben vom 14.04.2026 bestätigt. (vgl. 2339317-1, OZ 9)Die vom BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangene Ehe beruht auf den gleichbleibenden Angaben des BF, zuletzt in seiner Beschwerde vergleiche 2339317-1, OZ 1) und seinem Verfahrenshilfeantrag vergleiche 2339317-1, OZ 8) sowie der Vorlage einer Kopie der Heiratsurkunde vergleiche AS 164) und einem Auszug aus dem Heiratsregister vergleiche AS 66). Ferner wurde die Eheschließung des BF durch das BFA in seiner Stellungnahme vom 23.03.2026 vergleiche 2339317-1, OZ 5) sowie von der Frau des BF in ihrem Schreiben vom 14.04.2026 bestätigt. vergleiche 2339317-1, OZ 9) Der gemeinsame Haushalt des BF mit seiner Ehefrau beruht auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, wonach der BF zuletzt seit 25.02.2022 durchgehend bei selbiger gemeldet ist, und den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF. Durch die Vorlage medizinischer Unterlagen (vgl. 54f; AS 63f) und des Behindertenausweises der Frau des BF, vermochte der BF deren Behinderung im Ausmaß von 90 % nachzuweisen. (vgl. AS 163) Durch die Vorlage medizinischer Unterlagen vergleiche 54f; AS 63f) und des Behindertenausweises der Frau des BF, vermochte der BF deren Behinderung im Ausmaß von 90 % nachzuweisen. vergleiche AS 163) Das oben festgestellte Einkommen der Ehefrau des BF beruht auf den konkreten Angaben des BF vor dem BFA, wonach diese insgesamt € 1728,- monatlich erhalte. (vgl. AS 47) Zudem brachte der BF eine „Pensionsleistungs-Benachrichtigung“ der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.10.2024 in Vorlage, welcher – im Einklang mit den Angaben des BF – die obigen Einkommen der Frau des BF entnommen werden können. (vgl. AS 69f).Das oben festgestellte Einkommen der Ehefrau des BF beruht auf den konkreten Angaben des BF vor dem BFA, wonach diese insgesamt € 1728,- monatlich erhalte. vergleiche AS 47) Zudem brachte der BF eine „Pensionsleistungs-Benachrichtigung“ der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.10.2024 in Vorlage, welcher – im Einklang mit den Angaben des BF – die obigen Einkommen der Frau des BF entnommen werden können. vergleiche AS 69f). Die wiederholt erfolglosen Antragstellungen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels samt zuletzt erfolgter Abweisung am 25.09.2025, konnte durch Abfrage des Zentralen Fremdenregisters ermittelt werden und wurden die erfolglosen Anträge des BF auf Nachfrage des BFA vom BF in seinen Einvernahmen nicht bestritten. (vgl. AS 46; AS 135f) Ferner finden sich im Akt mehrere Schreiben des BF an den VwGH, VfGH und sonstige öffentliche Stellen einliegend, welche zum Teil die erfolgten Abweisungen seiner Aufenthaltstitelanträge zum Gegenstand haben, jedoch von den genannten Gerichten/Stellen wegen deren Unzuständigkeit auch an das BFA weitergeleitet wurden (vgl. AS 67; AS 68; AS 89f; AS 116) Die wiederholt erfolglosen Antragstellungen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels samt zuletzt erfolgter Abweisung am 25.09.2025, konnte durch Abfrage des Zentralen Fremdenregisters ermittelt werden und wurden die erfolglosen Anträge des BF auf Nachfrage des BFA vom BF in seinen Einvernahmen nicht bestritten. vergleiche AS 46; AS 135f) Ferner finden sich im Akt mehrere Schreiben des BF an den VwGH, VfGH und sonstige öffentliche Stellen einliegend, welche zum Teil die erfolgten Abweisungen seiner Aufenthaltstitelanträge zum Gegenstand haben, jedoch von den genannten Gerichten/Stellen wegen deren Unzuständigkeit auch an das BFA weitergeleitet wurden vergleiche AS 67; AS 68; AS 89f; AS 116) Die Erwerbslosigkeit, das Fehlen eines eigenen Einkommens sowie der Erhalt von Zuwendungen der Ehefrau wurde vom BF gleichbleibend vorgebracht (vgl. AS 8; AS 46ff; 135ff) und lässt sich einem Sozialversicherungsauszug des BF entnehmen, dass dieser keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nachging bzw. nachgeht. Die Erwerbslosigkeit, das Fehlen eines eigenen Einkommens sowie der Erhalt von Zuwendungen der Ehefrau wurde vom BF gleichbleibend vorgebracht vergleiche AS 8; AS 46ff; 135ff) und lässt sich einem Sozialversicherungsauszug des BF entnehmen, dass dieser keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nachging bzw. nachgeht. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und erschließt sich der Besitz eines unbefristeten italienischen Einreisetitels im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses des BF aus den Angaben des BF vor der Polizei am selben Tag (vgl. AS 8) sowie den von ihm in Vorlage gebrachten damit im Einklang befindlichen Unterlagen. So vermeinte der BF vor der Polizei am XXXX 2025, dass er zwar im Besitz eines unbefristetes Aufenthaltstitels von Italien sei, den physischen Nachweis, konkret die Aufenthaltstitelkarte, jedoch verloren zu haben. Zum Beweis legte der BF eine Kopie des besagten italienischen Aufenthaltstitels sowie eine Verlustmeldebestätigung, aus welcher hervorgeht, dass der BF – neben anderen verlorengegangenen Gegenständen/Urkunden – den Verlust desselben am 27.03.2025 zur Anzeige brachte, vor. (vgl. AS 10; AS 11) Wenn der BF auch – wie vom BFA in seiner Stellungnahme moniert wurde – nicht in der Lage gewesen war den behaupteten italienischen Aufenthaltstitel im Original vorzulegen, erwies sich das Vorbringen des BF jedoch insofern glaubwürdig, als er sein Vorbringen durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu untermauern vermochte. Wenn das BFA, wie in seiner Stellungnahme zum Ausdruck gelangte, trotzdem Zweifel an der Glaubwürdigkeit des BF gehabt hätte, erschließt es sich dem erkennenden Gericht nicht, weshalb es keine entsprechenden Ermittlungsschritte, wie beispielsweise eine Anfrage an italienische Behörden, gesetzt hat und in weitere Folge dem Vorbringen des BF letztlich dennoch, ohne Vorlage originaler Dokumente und Nachfrage bei italienischen Behörden, Glauben schenkte, einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel zu besitzen. So forderte das BFA den BF am 30.09.2025 unter Verweis auf § 52 Abs. 6 FPG, worin auf den Bestand eines Aufenthaltstitels in einem anderen Mitgliedsstaat abstellt wird, auf nach Italien zurückzukehren, widrigenfalls eine Rückkehrentscheidung geprüft werde. (vgl. AS 46ff) Im Ergebnis ist zum Schluss zu kommen, dass hinreichende Anhaltspunkte im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses des BF vorlagen, welche die Annahme rechtfertigten, dass der BF über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel verfügte. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und erschließt sich der Besitz eines unbefristeten italienischen Einreisetitels im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses des BF aus den Angaben des BF vor der Polizei am selben Tag vergleiche AS 8) sowie den von ihm in Vorlage gebrachten damit im Einklang befindlichen Unterlagen. So vermeinte der BF vor der Polizei am römisch 40 2025, dass er zwar im Besitz eines unbefristetes Aufenthaltstitels von Italien sei, den physischen Nachweis, konkret die Aufenthaltstitelkarte, jedoch verloren zu haben. Zum Beweis legte der BF eine Kopie des besagten italienischen Aufenthaltstitels sowie eine Verlustmeldebestätigung, aus welcher hervorgeht, dass der BF – neben anderen verlorengegangenen Gegenständen/Urkunden – den Verlust desselben am 27.03.2025 zur Anzeige brachte, vor. vergleiche AS 10; AS 11) Wenn der BF auch – wie vom BFA in seiner Stellungnahme moniert wurde – nicht in der Lage gewesen war den behaupteten italienischen Aufenthaltstitel im Original vorzulegen, erwies sich das Vorbringen des BF jedoch insofern glaubwürdig, als er sein Vorbringen durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu untermauern vermochte. Wenn das BFA, wie in seiner Stellungnahme zum Ausdruck gelangte, trotzdem Zweifel an der Glaubwürdigkeit des BF gehabt hätte, erschließt es sich dem erkennenden Gericht nicht, weshalb es keine entsprechenden Ermittlungsschritte, wie beispielsweise eine Anfrage an italienische Behörden, gesetzt hat und in weitere Folge dem Vorbringen des BF letztlich dennoch, ohne Vorlage originaler Dokumente und Nachfrage bei italienischen Behörden, Glauben schenkte, einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel zu besitzen. So forderte das BFA den BF am 30.09.2025 unter Verweis auf Paragraph 52, Absatz 6, FPG, worin auf den Bestand eines Aufenthaltstitels in einem anderen Mitgliedsstaat abstellt wird, auf nach Italien zurückzukehren, widrigenfalls eine Rückkehrentscheidung geprüft werde. vergleiche AS 46ff) Im Ergebnis ist zum Schluss zu kommen, dass hinreichende Anhaltspunkte im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses des BF vorlagen, welche die Annahme rechtfertigten, dass der BF über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel verfügte. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der BF, abgesehen von seinem tunesischen Reisepass, im Besitz weiterer gültiger Dokumente war und/oder ist. Auch wurde der Besitz weiterer Dokumente weder seitens des BFA noch des BF behauptet. Vielmehr vermeinte der BF in seinem Verfahrenshilfeantrag aufgrund der Sicherstellung seines Reisepasses sich nicht mehr ausweisen zu können, was letztlich darauf schließen lässt, dass der BF über keine weiteren identitätsbezeugenden und/oder Reisedokumente verfügt. Demzufolge liegt die Annahme, dass der BF dadurch einen Nachteil im täglichen Leben, insbesondere bei der Abholung von hinterlegten RSa und/oder RSb Briefen sowie bei Behördenwegen und Gerichtsangelegenheiten, erleidet nahe. Dem Zentralen Fremdenregister kann entnommen werden, dass ein gegen den BF seinerzeit amtswegig eingeleitetes Aufenthaltsbeendigungsverfahren am 07.07.2023 wieder eingestellt und ein solches erst wieder am 19.08.2025 eingeleitet wurde. Darüber hinaus finden sich weder in den Akten noch im Fremdenregister Anhaltspunkte für weitere gegen den BF geführte asyl- oder fremdenrechtliche Verfahren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses des BF am XXXX 2025 (vgl. AS 8; AS 15) war sohin kein relevantes Verfahren beim BFA gegen den BF anhängig. Dem Zentralen Fremdenregister kann entnommen werden, dass ein gegen den BF seinerzeit amtswegig eingeleitetes Aufenthaltsbeendigungsverfahren am 07.07.2023 wieder eingestellt und ein solches erst wieder am 19.08.2025 eingeleitet wurde. Darüber hinaus finden sich weder in den Akten noch im Fremdenregister Anhaltspunkte für weitere gegen den BF geführte asyl- oder fremdenrechtliche Verfahren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses des BF am römisch 40 2025 vergleiche AS 8; AS 15) war sohin kein relevantes Verfahren beim BFA gegen den BF anhängig. Dem BF wurde in seinen Einvernahmen vor dem BFA für den Fall bzw. aufgrund seiner Weigerung aus dem Bundesgebiet auszureisen, offengelegt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen ihn ergehen werde. (vgl. AS 46ff; AS 135ff) Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2026, dem BF zugestellt am 07.04.2026, wurde letztlich gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig ist und eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft des besagten Bescheides bestünde. (vgl. 2339317-1, OZ 12) Unter Berücksichtigung, dass der besagte Bescheid dem BF am 07.04.2026 zugestellt wurde (vgl. 2339317-1, OZ 12) und die vierwöchige Beschwerdefrist demzufolge erst am 05.05.2026 abläuft (vgl. § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG iVm. § 32 Abs. 2 AVG), dem Fremdenregister kein Eintrag zu einem eingeleiteten Verfahren zur Effektuierung der Rückkehrentscheidung entnommen werden kann und das BFA am 14.04.2026 die Auskunft erteilte das aktuell keine Abschiebung des BF vorbereitet werde bzw. eine darauf ausgerichtete Maßnahme gesetzt worden sei, lassen sich keine Anhaltspunkte für eine bevorstehende Abschiebung des BF bzw. die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens durch das BFA seinerzeit und aktuell feststellen. Der BF vermochte zudem keine dem widersprechenden Belege vorlegen. Dem BF wurde in seinen Einvernahmen vor dem BFA für den Fall bzw. aufgrund seiner Weigerung aus dem Bundesgebiet auszureisen, offengelegt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen ihn ergehen werde. vergleiche AS 46ff; AS 135ff) Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2026, dem BF zugestellt am 07.04.2026, wurde letztlich gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig ist und eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft des besagten Bescheides bestünde. vergleiche 2339317-1, OZ 12) Unter Berücksichtigung, dass der besagte Bescheid dem BF am 07.04.2026 zugestellt wurde vergleiche 2339317-1, OZ 12) und die vierwöchige Beschwerdefrist demzufolge erst am 05.05.2026 abläuft vergleiche Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, AVG), dem Fremdenregister kein Eintrag zu einem eingeleiteten Verfahren zur Effektuierung der Rückkehrentscheidung entnommen werden kann und das BFA am 14.04.2026 die Auskunft erteilte das aktuell keine Abschiebung des BF vorbereitet werde bzw. eine darauf ausgerichtete Maßnahme gesetzt worden sei, lassen sich keine Anhaltspunkte für eine bevorstehende Abschiebung des BF bzw. die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens durch das BFA seinerzeit und aktuell feststellen. Der BF vermochte zudem keine dem widersprechenden Belege vorlegen. Entgegen dem Vorbringen des BF in seiner gegenständlichen Beschwerde, lässt sich den vorliegenden Akten zudem nicht entnehmen, dass ihm die Vorbereitung seiner Abschiebung angekündigt worden sei. Vielmehr wurde der BF vom BFA zuletzt am 12.03.2026 darüber in Kenntnis gesetzt, dass – letztlich im Falle seiner (andauernden) Weigerung auszureisen, in letzter Konsequenz – eine Rückkehrentscheidung (schriftlich) erlassen werde. Die aufrechte Sicherstellung des Reisepasses des BF ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 23.03.2026 (vgl. (2339317-1, OZ 6), sowie dem Umstand, dass eine Ausfolgung desselben an den BF bisher weder vom BF noch vom BFA behauptet wurde. Die aufrechte Sicherstellung des Reisepasses des BF ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 23.03.2026 vergleiche (2339317-1, OZ 6), sowie dem Umstand, dass eine Ausfolgung desselben an den BF bisher weder vom BF noch vom BFA behauptet wurde. Der Grund für die Sicherstellung des Bescheides ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 23.03.
- Das BFA führte darin wie folgt aus: „Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass der Reisepass aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF gem. § 39 BFA-VG am XXXX 2025 sichergestellt wurde. Der BF konnte bis dato keinen Original [sic!] italienischen Aufenthaltstitel ha. vorlegen. Es ist beabsichtigt die nächsten Tage gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und ihm per Post zuzustellen. Der BF wird auch geladen werden, um ihm den Reisepass wieder auszufolgen. Nach einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung wird dem BF ermöglicht freiwillig nach Tunesien zurückzukehren, ansonsten wird er abgeschoben werden. Die Sicherstellung des Reisepasses gem. § 39 BFA-VG war rechtmäßig, da sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und bis dato seiner Ausreiseverpflichtung gem. § 52 Abs. 6 FPG nicht nachgekommen ist.“ Der zuvor dargelegte Wortlaut der Stellungnahme des BFA lässt zweifelsfrei den oben festgestellten Zweck der Sicherstellung des Reisepasses des BF erschließen. Der Grund für die Sicherstellung des Bescheides ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 23.03.
- Das BFA führte darin wie folgt aus: „Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass der Reisepass aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF gem. Paragraph 39, BFA-VG am römisch 40 2025 sichergestellt wurde. Der BF konnte bis dato keinen Original [sic!] italienischen Aufenthaltstitel ha. vorlegen. Es ist beabsichtigt die nächsten Tage gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und ihm per Post zuzustellen. Der BF wird auch geladen werden, um ihm den Reisepass wieder auszufolgen. Nach einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung wird dem BF ermöglicht freiwillig nach Tunesien zurückzukehren, ansonsten wird er abgeschoben werden. Die Sicherstellung des Reisepasses gem. Paragraph 39, BFA-VG war rechtmäßig, da sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und bis dato seiner Ausreiseverpflichtung gem. Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht nachgekommen ist.“ Der zuvor dargelegte Wortlaut der Stellungnahme des BFA lässt zweifelsfrei den oben festgestellten Zweck der Sicherstellung des Reisepasses des BF erschließen. Das BFA unterließ es zudem in ihrer Stellungnahme konkret auf das zweite Beschwerdevorbringen des BF, nämlich die behauptete Vorbereitung seiner Abschiebung einzugehen, sodass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antrag auf Kostenersatz des BFA auch in Bezug auf das zweite Beschwerdevorbringen des BF gestellt wurde.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil 1A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe der Beschwerde):3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. (Stattgabe der Beschwerde): 3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG. 3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG. Der, unter dem
- Hauptstück des zweiten Teils des BFA-VG angeführte, mit „„Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld“ betitelte § 39 BFA-VG lautet auszugsweise:Der, unter dem
- Hauptstück des zweiten Teils des BFA-VG angeführte, mit „„Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld“ betitelte Paragraph 39, BFA-VG lautet auszugsweise: „§ 39.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung
§ 46FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.
Im Falle einer Anordnung
§ 43Abs.
1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls
§ 2Abs. 1b bis 1e GVG-B 2005 zu informieren.„§ 39.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung
Paragraph 43, Absatz eins, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls
Paragraph 2, Absatz eins b bis eins e GVG-B 2005 zu informieren. […]
(2)Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.
(3)Über eine Sicherstellung
Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.“
(3)Über eine Sicherstellung
Absatz eins und eins a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (Paragraph 39 a,) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.“ Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise: „§ 52
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. […]
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen. […]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. […]“ 3.1.
- Judikatur 3.1.2.
- Vorauszuschicken ist, dass bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpften Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Verwaltungsaktes abzustellen ist und § 39 Abs. 1 FPG zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten ermächtigt, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung
§ 46FPG als Beweismittel benötigt werden. Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass (Vw
GH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213). 3.1.2.1. Vorauszuschicken ist, dass bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpften Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Verwaltungsaktes abzustellen ist und Paragraph 39, Absatz eins, FPG zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten ermächtigt, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung
Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden. Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass (VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213). Es kann nicht zweifelhaft sein, dass als "Beweismittel" iSd § 38 FrPolG 2005 auch (und vor allem) ein Reisepass in Betracht kommt. Das ergibt sich aus Abs. 2 des § 38 FrPolG 2005, wonach als Beweismittel auch Dokumente gelten, die (
- ua)im Zuge der Vollziehung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes benötigt werden. Dass darunter auch ein Reisepass fällt, der für die Ausreise aus Österreich und zur Einreise (insbesondere) in den Heimatstaat des betreffenden Fremden erforderlich ist, liegt auf der Hand (vgl. VwGH 30.8.2011, 2010/21/0188 sowie Ablehnungsbeschluss 17. Juli 2008, 2007/21/0234; Ablehnungsbeschluss 22. Oktober 2009, 2008/21/0542 und ErläutRV, 952 BlgNR 22. GP, 91).Es kann nicht zweifelhaft sein, dass als "Beweismittel" iSd Paragraph 38, FrPolG 2005 auch (und vor allem) ein Reisepass in Betracht kommt. Das ergibt sich aus Absatz 2, des Paragraph 38, FrPolG 2005, wonach als Beweismittel auch Dokumente gelten, die (
- ua)im Zuge der Vollziehung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes benötigt werden. Dass darunter auch ein Reisepass fällt, der für die Ausreise aus Österreich und zur Einreise (insbesondere) in den Heimatstaat des betreffenden Fremden erforderlich ist, liegt auf der Hand vergleiche VwGH 30.8.2011, 2010/21/0188 sowie Ablehnungsbeschluss 17. Juli 2008, 2007/21/0234; Ablehnungsbeschluss 22. Oktober 2009, 2008/21/0542 und ErläutRV, 952 BlgNR 22. GP, 91). Das BFA hat derartige Dokumente jedoch nach Abs. 3 leg. cit. zurückzustellen, sobald diese nicht mehr für das Verfahren benötigt werden. Eine Sicherstellung ist nach Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- u. Fremdenrecht
(2016)§ 39 BFA-VG K2, dann unzulässig, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt. Dies bedeutet, dass Umstände vorliegen müssen, die einen konkret drohenden Nachteil begründen können.Das BFA hat derartige Dokumente jedoch nach Absatz 3, leg. cit. zurückzustellen, sobald diese nicht mehr für das Verfahren benötigt werden. Eine Sicherstellung ist nach Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- u. Fremdenrecht
(2016)Paragraph 39, BFA-VG K2, dann unzulässig, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt. Dies bedeutet, dass Umstände vorliegen müssen, die einen konkret drohenden Nachteil begründen können. Dies bedeutet nicht, dass bei der Beurteilung, ob die Sicherstellung eines Reisepasses rechtmäßig war, sämtliche Umstände, die dem Akt der Sicherstellung zeitlich nachgelagert sind, ausgeblendet werden müssen. Vielmehr ist bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen, sondern auf sämtliche Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 15).Dies bedeutet nicht, dass bei der Beurteilung, ob die Sicherstellung eines Reisepasses rechtmäßig war, sämtliche Umstände, die dem Akt der Sicherstellung zeitlich nachgelagert sind, ausgeblendet werden müssen. Vielmehr ist bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen, sondern auf sämtliche Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 15). Hierbei sind im Sicherstellungsverfahren die voraussichtliche Dauer des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Beeinträchtigungen des Fremden im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit seines Reisedokuments (keine Möglichkeit, sich auszuweisen, Unmöglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr in sein Heimatland oder einer Teilnahme an den dortigen Parlaments- oder Präsidentenwahlen im Wege der Botschaft in Österreich) in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234). Hierbei sind im Sicherstellungsverfahren die voraussichtliche Dauer des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Beeinträchtigungen des Fremden im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit seines Reisedokuments (keine Möglichkeit, sich auszuweisen, Unmöglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr in sein Heimatland oder einer Teilnahme an den dortigen Parlaments- oder Präsidentenwahlen im Wege der Botschaft in Österreich) in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234). Zur Sicherstellung eines Reisepasses nach § 39 BFA-VG hat der VwGH hinsichtlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung somit festgelegt, dass nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen ist, sondern auf sämtliche absehbare Auswirkungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 14f).Zur Sicherstellung eines Reisepasses nach Paragraph 39, BFA-VG hat der VwGH hinsichtlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung somit festgelegt, dass nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen ist, sondern auf sämtliche absehbare Auswirkungen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 14f). „Im Verfahren betreffend Sicherstellung eines Reisepasses sind Beeinträchtigungen des Fremden im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit des Reisepasses (keine Möglichkeit, sich auszuweisen, Unmöglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr in sein Heimatland oder einer Teilnahme an den dortigen Parlaments- oder Präsidentenwahlen im Wege der Botschaft in Österreich) in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen (dazu, dass bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit auf sämtliche Auswirkungen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind, Bedacht zu nehmen ist, vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213).“ (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234)„Im Verfahren betreffend Sicherstellung eines Reisepasses sind Beeinträchtigungen des Fremden im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit des Reisepasses (keine Möglichkeit, sich auszuweisen, Unmöglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr in sein Heimatland oder einer Teilnahme an den dortigen Parlaments- oder Präsidentenwahlen im Wege der Botschaft in Österreich) in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen (dazu, dass bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit auf sämtliche Auswirkungen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind, Bedacht zu nehmen ist, vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213).“ vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234) „Dass ein Reisepass von einem Fremden (zunächst) freiwillig herausgegeben wurde, schließt das Vorliegen einer mit Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpfbaren Maßnahme nicht aus. Vielmehr kommt es ergänzend darauf an, in welchem Rahmen die freiwillige Vorlage des Reisepasses erfolgte. Wäre das in der Erwartung alsbaldiger Rückstellung, zB nach Einsichtnahme und Anfertigung einer Kopie, geschehen und wäre eine solche Rückstellung dann trotz darauf erkennbar gerichteten Willens des Fremden unterblieben, so hätte die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht verneint werden dürfen (vgl. VfSlg. 8.131/1977 und VfSlg. 8.879/1980; VwGH 17.6.1992, 91/02/0052).“ (vgl. VwGH 21.01.2019, Ra 2018/21/0239)„Dass ein Reisepass von einem Fremden (zunächst) freiwillig herausgegeben wurde, schließt das Vorliegen einer mit Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpfbaren Maßnahme nicht aus. Vielmehr kommt es ergänzend darauf an, in welchem Rahmen die freiwillige Vorlage des Reisepasses erfolgte. Wäre das in der Erwartung alsbaldiger Rückstellung, zB nach Einsichtnahme und Anfertigung einer Kopie, geschehen und wäre eine solche Rückstellung dann trotz darauf erkennbar gerichteten Willens des Fremden unterblieben, so hätte die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht verneint werden dürfen vergleiche VfSlg. 8.131 aus 1977, und VfSlg. 8.879 aus 1980,; VwGH 17.6.1992, 91/02/0052).“ vergleiche VwGH 21.01.2019, Ra 2018/21/0239) 3.1.2.2. „In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen ist. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen.“ (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234)3.1.2.2. „In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor dem Hintergrund von Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen ist. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen.“ (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234)
§ 52Abs.
6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 leg.cit. zu erlassen.
Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, leg.cit. zu erlassen. Nach der Judikatur des VwGH ist § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie beabsichtigte (vgl. 1078 BlgNR XXIV. GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 10.04.2012, 2013/22/0310).Nach der Judikatur des VwGH ist Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Artikel 6, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie beabsichtigte vergleiche 1078 BlgNR römisch 24 . GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 10.04.2012, 2013/22/0310). Hinsichtlich der Frage, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, dass es im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).Hinsichtlich der Frage, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, dass es im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). 3.1.3. Zum gegenständlichen Fall: 3.1.3.1. Die angefochtene – eine Maßnahme iSd. § 7 Abs. 1 Z 3 iVm. § 39 BFA-VG darstellende – Sicherstellung des Reisepasses des BF erfolgte am XXXX 2025 und ist diese nach wie vor aufrecht.
§ 7Abs. 4 Z 3 Vw
GVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art 130Abs.
1 Z 2 B-VG sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung selbiger erlangt hat. Bei aufrechter Maßnahme ist eine Verfristung jedoch nicht möglich (vgl. VwGH 30.04.2009, 2008/21/0565 mit Verweis auf VfGH), weshalb aufgrund des Andauerns der Sicherstellung des Reisepasses des BF sich die gegenständliche Beschwerde jedenfalls als fristgerecht erweist. 3.1.3.1. Die angefochtene – eine Maßnahme iSd. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 39, BFA-VG darstellende – Sicherstellung des Reisepasses des BF erfolgte am römisch 40 2025 und ist diese nach wie vor aufrecht.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung selbiger erlangt hat. Bei aufrechter Maßnahme ist eine Verfristung jedoch nicht möglich vergleiche VwGH 30.04.2009, 2008/21/0565 mit Verweis auf VfGH), weshalb aufgrund des Andauerns der Sicherstellung des Reisepasses des BF sich die gegenständliche Beschwerde jedenfalls als fristgerecht erweist. 3.1.3.2. Am XXXX 2025 wurde der Reisepass des BF
§ 39
BFA-VG aufgrund seines rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet sichergestellt. Das BFA sah die Sicherstellung als notwendig an, weil der BF sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, in weiterer Folge die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt gewesen sei und er seiner Pflicht zur Ausreise
§ 52Abs.
6 FPG nicht nachgekommen sei. Zu welchem Beweis die Sicherstellung des Reisepasses des BF erfolgte, führte das BFA nicht aus.3.1.3.2. Am römisch 40 2025 wurde der Reisepass des BF
Paragraph 39, BFA-VG aufgrund seines rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet sichergestellt. Das BFA sah die Sicherstellung als notwendig an, weil der BF sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, in weiterer Folge die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt gewesen sei und er seiner Pflicht zur Ausreise
Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht nachgekommen sei. Zu welchem Beweis die Sicherstellung des Reisepasses des BF erfolgte, führte das BFA nicht aus. Auch im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der Reisepass als Dokument für ein Verfahren vor dem BFA als Beweismittel benötigt worden wäre und eine Kopie desselben diesen Zweck nicht erfüllt hätte bzw. hat. Die Sicherstellung des Reisepasses als Beweismittel für ein Verfahren vor dem BFA war daher nicht notwendig. § 39 Abs. 1 BFA-VG sieht die Sicherstellung von Dokumenten auch vor, wenn diese für eine Abschiebung
§ 46FPG benötigt werden.
Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses jedoch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme. Das BFA leitete vielmehr erst am 19.08.2025 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Insofern das BFA ausführt, dass der BF seinen italienischen Aufenthaltstitel nicht vorlegen konnte, zeigt dieses – insbesondere vor dem Hintergrund der glaubwürdigen Angaben des BF zum Besitz eines solchen Aufenthaltstitels – nicht nachvollziehbar auf, inwiefern es für das weitere Vorgehen/Verfahren des BFA der Sicherstellung des Reisepasses des BF bedurfte. In diesem Kontext ist zudem hinzuweisen, dass der BF seit 25.02.2022 über eine durchgehende Meldung im Bundesgebiet verfügte, mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, mit dieser im gemeinsamen Haushalt lebte und von sich aus vorbrachte einen italienischen Aufenthaltstitel zu besitzen, was er auch durch die Vorlage entsprechender Unterlagen und einer Kopie glaubhaft zu belegen vermochte. Vor diesem Hintergrund konnte im Zeitpunkt der Sicherstellung nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass er einer Ausreiseaufforderung oder einer allfälligen Rückkehrentscheidung nicht nachkommen werde. Der BF hat seinen Unwillen zur Rückkehr nach Tunesien und/oder Ausreise nach Italien erst nach der Sicherstellung des Reisepasses, konkret am und nach dem 30.09.2025 verbal sowie faktisch, durch Unterlassen seiner Rückkehr nach Italien trotz entsprechender Aufforderung am 30.09.2025, zum Ausdruck gebracht. Das Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 23.03.2025, dass es beabsichtige gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und im Falle seiner Weigerung zur Ausreise den BF abschieben zu wollen, ändert im Konkreten daran nichts. Die bloße Annahme, dass eine Rückkehrentscheidung zu ergehen habe, lässt im konkreten Fall jedoch nicht darauf schließen, dass eine Abschiebung des BF mangels seiner Bereitschaft einer Rückkehrentscheidung nachzukommen notwendig sein wird, welche die Sicherstellung seines Reisepasses bereits vor dem Zeitpunkt der Einleitung eines Verfahrens gegen den BF verlange. Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG sieht die Sicherstellung von Dokumenten auch vor, wenn diese für eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG benötigt werden. Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses jedoch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme. Das BFA leitete vielmehr erst am 19.08.2025 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Insofern das BFA ausführt, dass der BF seinen italienischen Aufenthaltstitel nicht vorlegen konnte, zeigt dieses – insbesondere vor dem Hintergrund der glaubwürdigen Angaben des BF zum Besitz eines solchen Aufenthaltstitels – nicht nachvollziehbar auf, inwiefern es für das weitere Vorgehen/Verfahren des BFA der Sicherstellung des Reisepasses des BF bedurfte. In diesem Kontext ist zudem hinzuweisen, dass der BF seit 25.02.2022 über eine durchgehende Meldung im Bundesgebiet verfügte, mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, mit dieser im gemeinsamen Haushalt lebte und von sich aus vorbrachte einen italienischen Aufenthaltstitel zu besitzen, was er auch durch die Vorlage entsprechender Unterlagen und einer Kopie glaubhaft zu belegen vermochte. Vor diesem Hintergrund konnte im Zeitpunkt der Sicherstellung nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass er einer Ausreiseaufforderung oder einer allfälligen Rückkehrentscheidung nicht nachkommen werde. Der BF hat seinen Unwillen zur Rückkehr nach Tunesien und/oder Ausreise nach Italien erst nach der Sicherstellung des Reisepasses, konkret am und nach dem 30.09.2025 verbal sowie faktisch, durch Unterlassen seiner Rückkehr nach Italien trotz entsprechender Aufforderung am 30.09.2025, zum Ausdruck gebracht. Das Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 23.03.2025, dass es beabsichtige gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und im Falle seiner Weigerung zur Ausreise den BF abschieben zu wollen, ändert im Konkreten daran nichts. Die bloße Annahme, dass eine Rückkehrentscheidung zu ergehen habe, lässt im konkreten Fall jedoch nicht darauf schließen, dass eine Abschiebung des BF mangels seiner Bereitschaft einer Rückkehrentscheidung nachzukommen notwendig sein wird, welche die Sicherstellung seines Reisepasses bereits vor dem Zeitpunkt der Einleitung eines Verfahrens gegen den BF verlange. Darüber hinaus wurde dem BFA am XXXX 2025 mitgeteilt, dass der BF vor der Polizei vorgebracht habe, im Besitz eines – verloren gegangenen – gültigen unbefristeten italienischen Aufenthaltstitels zu sein, welchen er in Kopie vorzulegen in der Lage war. Ferner brachte der BF auch eine Verlustmeldebestätigung hinsichtlich des in Rede stehenden italienischen Aufenthaltstitels in Vorlage. Darüber hinaus wurde dem BFA am römisch 40 2025 mitgeteilt, dass der BF vor der Polizei vorgebracht habe, im Besitz eines – verloren gegangenen – gültigen unbefristeten italienischen Aufenthaltstitels zu sein, welchen er in Kopie vorzulegen in der Lage war. Ferner brachte der BF auch eine Verlustmeldebestätigung hinsichtlich des in Rede stehenden italienischen Aufenthaltstitels in Vorlage.
§ 52Abs.
6 FPG ist ein Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, zunächst zur Ausreise aufzufordern, sofern sein Aufenthalt keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und/oder Ordnung – iSd. § 67 FPG (vgl. VwGH 02.09.2021, RA 2021/21/0103) – darstellt. Den Akten können jedoch keinerlei Anhaltspunkte entnommen werden, dass der Aufenthalt des strafgerichtlich unbescholtenen BF eine maßgebliche Gefährdung dargestellt hätte. Erst für den Fall, dass der BF trotz erfolgter konkreter Aufforderung der Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt, ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Auch vor diesem Hintergrund stellt sich die Sicherstellung des Reisepasses bereits für den Fall, dass der BF der Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt und eine Rückkehrentscheidung zu ergehen haben wird, als nicht notwendig dar, zumal im konkreten Fall – wie bereits ausgeführt – im Zeitpunkt der Sicherstellung nicht abzuleiten war, dass eine Abschiebung des BF mangels seiner Bereitschaft einer Aufforderung zur Ausreise nach Italien und letztlich einer Rückkehrentscheidung nachzukommen notwendig sein wird, welche die Sicherstellung seines Reisepasses verlange.
Paragraph 52, Absatz 6, FPG ist ein Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, zunächst zur Ausreise aufzufordern, sofern sein Aufenthalt keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und/oder Ordnung – iSd. Paragraph 67, FPG vergleiche VwGH 02.09.2021, RA 2021/21/0103) – darstellt. Den Akten können jedoch keinerlei Anhaltspunkte entnommen werden, dass der Aufenthalt des strafgerichtlich unbescholtenen BF eine maßgebliche Gefährdung dargestellt hätte. Erst für den Fall, dass der BF trotz erfolgter konkreter Aufforderung der Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt, ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Auch vor diesem Hintergrund stellt sich die Sicherstellung des Reisepasses bereits für den Fall, dass der BF der Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt und eine Rückkehrentscheidung zu ergehen haben wird, als nicht notwendig dar, zumal im konkreten Fall – wie bereits ausgeführt – im Zeitpunkt der Sicherstellung nicht abzuleiten war, dass eine Abschiebung des BF mangels seiner Bereitschaft einer Aufforderung zur Ausreise nach Italien und letztlich einer Rückkehrentscheidung nachzukommen notwendig sein wird, welche die Sicherstellung seines Reisepasses verlange. Ferner hat es das BFA unterlassen den BF aufzufordern nach Italien zurückzukehren und ihm mit der Sicherstellung seines Reisepasses letztlich die Möglichkeit genommen rechtmäßig und freiwillig nach Italien zurückzukehren. Dass das BFA den BF vor der Sicherstellung des Reisepasses hinsichtlich seiner Rückkehrbereitschaft nach Italien befragt hätte, bzw. der BF von der Polizei dazu befragt worden wäre, kann weder den vorgelegten Akten, noch der Stellungnahme des BFA entnommen werden. 3.1.3.
- Vor diesem Hintergrund lässt sich sohin im gegenständlichen Fall schon eine Notwendigkeit der Sicherstellung des Reisepasses des BF mit Blick auf eine mögliche Abschiebung des BF nicht feststellen. 3.1.3.
- Zudem drohten dem BF, wie festgestellt, mangels sonstiger gültiger identitätsbezeugender- und/oder Reisedokumente Nachteile im täglichen Leben, insbesondere dadurch, dass ihm eine Rückkehr nach Italien nicht möglich war und ist und er möglichen Problemen bei der Abholung von Postsendungen sowie beim Nachweis seiner Identität vor Behörden und Gerichten begegnen konnte. Diese Auswirkungen mussten für das BFA bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses am XXXX 2025 absehbar gewesen sein, da das Vorliegen eines italienischen Aufenthaltstitels bereits am XXXX 2025 dem BFA mitgeteilt wurde und keine Anhaltspunkte für den Besitz weiterer Dokumente seitens des BF vorlagen. 3.1.3.
- Zudem drohten dem BF, wie festgestellt, mangels sonstiger gültiger identitätsbezeugender- und/oder Reisedokumente Nachteile im täglichen Leben, insbesondere dadurch, dass ihm eine Rückkehr nach Italien nicht möglich war und ist und er möglichen Problemen bei der Abholung von Postsendungen sowie beim Nachweis seiner Identität vor Behörden und Gerichten begegnen konnte. Diese Auswirkungen mussten für das BFA bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses am römisch 40 2025 absehbar gewesen sein, da das Vorliegen eines italienischen Aufenthaltstitels bereits am römisch 40 2025 dem BFA mitgeteilt wurde und keine Anhaltspunkte für den Besitz weiterer Dokumente seitens des BF vorlagen. Im Gegenzug dazu liegt das Interesse der Behörde darin, für weitere fremdenrechtliche Verfahren bereits vorhandene Beweismittel gesichert zu haben. Gemeint ist das Verfahren über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung des BF. In Bezug auf die Interessenslage der Behörde kann aufgrund der Ausführungen in der Stellungnahme die Vorgangsweise des BFA letztlich nicht anders gedeutet werden, als dass beabsichtigt war, den Reisepass vorsorglich für die gesamte Dauer des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zu einer allfälligen Abschiebung sicherzustellen. So vermeinte das BFA in seiner Stellungnahme, dass die Sicherstellung aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet erfolgt sei, der BF bis dato keinen Aufenthaltstitel im Original vorlegen vermochte, er seiner Pflicht zur Ausreise nicht nachkam und beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF in den nächsten Tagen zu erlassen. Dem gegenüber ist festzuhalten, dass das BFA den BF am 30.09.2025 unter Verweis auf § 52 Abs. 6 FPG aufforderte, nach Italien auszureisen, womit zweifelsfrei zum Ausdruck gelangte, dass das BFA dem Vorbringen des BF, einen italienischen Aufenthaltstitel zu besitzen letztlich Glauben schenkte. Dennoch, trotz Aufforderung des BF nach Italien zu reisen, folgte das BFA dem BF seinen Reisepass nicht aus, sondern behielt diesen weiterhin ein. Die Sicherstellung ist nach der vorliegenden Aktenlage somit auf Vorrat erfolgt, zumal die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angesichts des Besitzes eines italienischen Aufenthaltstitels des BF, aber auch aufgrund der familiären Bezüge des BF in Österreich erst noch einer Aufforderung zur Ausreise bedurfte und letztlich allenfalls inhaltlich zu prüfen war. Insbesondere erst für den Fall, dass der BF der Aufforderung des BFA nach Italien zurückzukehren nicht nachgekommen wäre. Im Gegenzug dazu liegt das Interesse der Behörde darin, für weitere fremdenrechtliche Verfahren bereits vorhandene Beweismittel gesichert zu haben. Gemeint ist das Verfahren über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung des BF. In Bezug auf die Interessenslage der Behörde kann aufgrund der Ausführungen in der Stellungnahme die Vorgangsweise des BFA letztlich nicht anders gedeutet werden, als dass beabsichtigt war, den Reisepass vorsorglich für die gesamte Dauer des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zu einer allfälligen Abschiebung sicherzustellen. So vermeinte das BFA in seiner Stellungnahme, dass die Sicherstellung aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet erfolgt sei, der BF bis dato keinen Aufenthaltstitel im Original vorlegen vermochte, er seiner Pflicht zur Ausreise nicht nachkam und beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF in den nächsten Tagen zu erlassen. Dem gegenüber ist festzuhalten, dass das BFA den BF am 30.09.2025 unter Verweis auf Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufforderte, nach Italien auszureisen, womit zweifelsfrei zum Ausdruck gelangte, dass das BFA dem Vorbringen des BF, einen italienischen Aufenthaltstitel zu besitzen letztlich Glauben schenkte. Dennoch, trotz Aufforderung des BF nach Italien zu reisen, folgte das BFA dem BF seinen Reisepass nicht aus, sondern behielt diesen weiterhin ein. Die Sicherstellung ist nach der vorliegenden Aktenlage somit auf Vorrat erfolgt, zumal die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angesichts des Besitzes eines italienischen Aufenthaltstitels des BF, aber auch aufgrund der familiären Bezüge des BF in Österreich erst noch einer Aufforderung zur Ausreise bedurfte und letztlich allenfalls inhaltlich zu prüfen war. Insbesondere erst für den Fall, dass der BF der Aufforderung des BFA nach Italien zurückzukehren nicht nachgekommen wäre. Die durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung fällt im gegenständlichen Fall zugunsten des BF aus. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts überwiegen die durch den BF vorgerbachten Nachteile wegen des Fehlens des Reisepasses die möglichen Vorteile der Behörde für den im Sicherstellungszeitpunkt ungewissen Fall, ob gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird oder werden kann. Im Ergebnis erweist sich die Sicherstellung des Reisepasses des BF am XXXX 2025 zugunsten das BFA daher auch als unverhältnismäßig. Im Ergebnis erweist sich die Sicherstellung des Reisepasses des BF am römisch 40 2025 zugunsten das BFA daher auch als unverhältnismäßig. 3.1.3.
- Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenbegehren): 3.2.1.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.2.1.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. 3.2.
- Da der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde gegen die Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des BFA (Sicherstellung des Reisepasses) stattgegeben und festgestellt wurde, dass die Sicherstellung des Reisepasses rechtswidrig war, ist der BF obsiegende Partei. Da der BF jedoch keinen Antrag auf Kostenersatz stellte, war kein entsprechender Kostenersatzausspruch zu treffen. Dem Bundesamt hingegen gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz, weshalb das entsprechende Kostenbegehren abzuweisen war. 3.
- Zu Spruchpunkt III. (Stattgabe des Verfahrenshilfeantrages):3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. (Stattgabe des Verfahrenshilfeantrages):
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 8aAbs. 1 Vw
GVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aus dem vom BF dargelegten Vermögenverhältnissen ergibt sich, dass er über keinerlei eigenes Vermögen verfügt. Die Ehefrau des BF weist einen Behinderungsgrad von 90 % auf und bezieht monatlich eine Invaliditätspension von brutto € 738,05, welche durch eine Ausgleichszulage in der Höhe von brutto € 1183,41 ergänzt wird. Netto stehen dieser monatlich € 1.728,84 zur Verfügung. Wenn der BF auch Anspruch auf Unterhalt aufgrund seiner Ehe hat, so erweist sich das Einkommen seiner Frau im konkreten Fall als zu gering, um davon ausgehen zu können, dass der BF aufgrund des ihm allenfalls zustehenden Unterhalts in der Lage wäre die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts bestreiten könnte. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, war dem BF daher Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr hinsichtlich der Maßnahmenbeschwerde in Höhe von € 50,-
§ 2Abs. 1 Z 1 Vw
G-Eingabengebührverordnung sowie des gesondert eingebrachten Verfahrenshilfeantrages in Höhe von € 25,-
§ 2Z 2 Vw
G-Eingabengebührverordnung, zu bewilligen.Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, war dem BF daher Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr hinsichtlich der Maßnahmenbeschwerde in Höhe von € 50,-
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, VwG-Eingabengebührverordnung sowie des gesondert eingebrachten Verfahrenshilfeantrages in Höhe von € 25,-
Paragraph 2, Ziffer 2, VwG-Eingabengebührverordnung, zu bewilligen. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und (substantiierte) Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und (substantiierte) Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu Spruchteil 1B) – Nichtzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. Zu Spruchteil 2A) 3.5. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung der Beschwerde)3.5. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Zurückweisung der Beschwerde) 3.5.1. Rechtliche Grundlagen:
§ 7Abs.
1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG. Dazu gehören auch Abschiebungen nach § 46 FPG (vgl. VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016; 29.06.2017, Ra 2017/21/0089).
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG. Dazu gehören auch Abschiebungen nach Paragraph 46, FPG vergleiche VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016; 29.06.2017, Ra 2017/21/0089). Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 FPG lautet:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, FPG lautet: „§ 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
§ 46ageduldet ist.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
§ 97Abs.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b)Die Verpflichtung
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
(2b)Die Verpflichtung
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4)Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4)Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5)Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6)Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7)Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“
(7)Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“ Der mit „Grundsätze bei der Vollziehung“ betitelte § 13 FPG lautet:Der mit „Grundsätze bei der Vollziehung“ betitelte Paragraph 13, FPG lautet: „§13
(1)Die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen nach dem
- bis
- und
- bis
- Hauptstück übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in Rechte einer Person eingreifen.
(2)In die Rechte einer Person dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. Die Art. 2, 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 sind in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten.
(2)In die Rechte einer Person dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. Die Artikel 2, 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, sind in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen nach dem
- bis
- und
- bis
- Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge der Landespolizeidirektionen sowie die ihnen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist dem Betroffenen anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
(4)Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.
(5)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerlässlich ist. Hiebei haben sie alles daran zu setzen, dass eine Gefährdung von Menschen unterbleibt.
(6)Zur Durchsetzung eines Abschiebeauftrages (§ 46) und den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (Festnahme) sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt
Abs. 3 bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden des Zielstaates ermächtigt, soweit dem bindendes Völkerrecht nicht entgegensteht.
(6)Zur Durchsetzung eines Abschiebeauftrages (Paragraph 46,) und den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (Festnahme) sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt
Absatz 3 bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden des Zielstaates ermächtigt, soweit dem bindendes Völkerrecht nicht entgegensteht.
(7)Die Befugnisse der §§ 33, 35, 37 und 38 stehen auch dazu ermächtigten Organen der Landespolizeidirektionen (§ 3 Abs. 6) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, BGBl. Nr. 266/1993. § 47 Abs. 2 BFA-VG gilt sinngemäß.“
(7)Die Befugnisse der Paragraphen 33, 35, 37 und 38 stehen auch dazu ermächtigten Organen der Landespolizeidirektionen (Paragraph 3, Absatz 6,) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,. Paragraph 47, Absatz 2, BFA-VG gilt sinngemäß.“ Der mit „Rückkehrentscheidung betitelte § 52 FPG lautet:Der mit „Rückkehrentscheidung betitelte Paragraph 52, FPG lautet: „§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
§ 31Abs.
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder 5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
§ 9Abs.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
§ 9Abs.
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ 3.5.
- Zur Judikatur: Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089).Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089). Der Entscheidung des VwGH vom 29.11.2018, Ra 2016/06/0124, kann entnommen werden: „14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als ‚Zwangsgewalt‘, zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von ‚Befehlsgewalt‘ gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. etwa VwGH 18.10.2017, Ra 2017/02/0041, und VwGH 29.9.2009, 2008/18/0687, jeweils mwN).„14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als ‚Zwangsgewalt‘, zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von ‚Befehlsgewalt‘ gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist vergleiche etwa VwGH 18.10.2017, Ra 2017/02/0041, und VwGH 29.9.2009, 2008/18/0687, jeweils mwN). 15 Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass eine Maßnahmenbeschwerde erst gegen eine bereits gesetzte, in der Rechtssphäre des Betroffenen bereits wirksam gewordene Maßnahme erhoben werden kann. Gegen drohende, somit erst allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu setzende Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann eine solche Beschwerde nicht erhoben werden. Bloß in Aussicht genommenen und in Zukunft möglichen Maßnahmen ist bei jenen Behörden zu begegnen, von denen die befürchteten Maßnahmen zu setzen wären (vgl. VwGH 27.1.1995, 94/02/0442, zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 51/2012).“15 Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass eine Maßnahmenbeschwerde erst gegen eine bereits gesetzte, in der Rechtssphäre des Betroffenen bereits wirksam gewordene Maßnahme erhoben werden kann. Gegen drohende, somit erst allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu setzende Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann eine solche Beschwerde nicht erhoben werden. Bloß in Aussicht genommenen und in Zukunft möglichen Maßnahmen ist bei jenen Behörden zu begegnen, von denen die befürchteten Maßnahmen zu setzen wären vergleiche VwGH 27.1.1995, 94/02/0442, zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,).“ 3.5.
- Der BF führt in seinem gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz aus, dass ihm die Abschiebung drohe, zumal er am 12.03.2026 durch das BFA von der Einleitung seiner, als rechtswidrig zu betrachtenden, Abschiebung in Kenntnis gesetzt worden sei. Mit am 14.04.2026 beim BVwG eingegangenen Schriftsatz ersuchte auch die Frau des BF um Abbruch der Abschiebung des BF unter Verweis auf die mit einer Abschiebung desselben einhergehenden Verletzung von Art 8 EMRK. 3.5.
- Der BF führt in seinem gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz aus, dass ihm die Abschiebung drohe, zumal er am 12.03.2026 durch das BFA von der Einleitung seiner, als rechtswidrig zu betrachtenden, Abschiebung in Kenntnis gesetzt worden sei. Mit am 14.04.2026 beim BVwG eingegangenen Schriftsatz ersuchte auch die Frau des BF um Abbruch der Abschiebung des BF unter Verweis auf die mit einer Abschiebung desselben einhergehenden Verletzung von Artikel 8, EMRK. Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 30.09.2025 – seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich aufzeigend – iSd. § 52 Abs. 6 FPG aufgefordert nach Italien auszureisen und dies zeitnah, spätestens jedoch Anfang November, nachzuweisen. Ferner wurde dem BF ein Informationsblatt über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr in den Mitgliedsstaat ausgefolgt, in welchem darauf hingewiesen wird, dass die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nach Italien oder in den Herkunftsstaat bestünde und Rechtsberatung in Anspruch genommen werden könne. In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass § 52 Abs. 6 FPG vorsieht, dass für den Fall, dass ein Fremder der seiner Verpflichtung zur Ausreise in jenen Mitgliedsstaat, in welchem er zum Aufenthalt berechtigt ist, trotz Aufforderung nicht nachkommt, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Am 12.03.2026 fand eine weitere Einvernahme des BF vor dem BFA zum Zwecke der Prüfung einer Rückkehrentscheidung statt, in deren Rahmen der BF darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung, sohin eine Rückkehrentscheidung, schriftlich ergehen werde. Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 30.09.2025 – seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich aufzeigend – iSd. Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufgefordert nach Italien auszureisen und dies zeitnah, spätestens jedoch Anfang November, nachzuweisen. Ferner wurde dem BF ein Informationsblatt über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr in den Mitgliedsstaat ausgefolgt, in welchem darauf hingewiesen wird, dass die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nach Italien oder in den Herk