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{'item': 'G310 2341802-1'}

Obsah (6)§ 18Art 133§ 67§ 70§ 59§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2026 GeschäftszahlG310 2341802-1 Spruch, G310 2341802-1/4Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat d

§ 18

Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.B) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. C) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (BF) ist eine ungarische Staatsbürgerin, welche seit XXXX durchgehende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet aufweist, wo auch ihre Mutter und eine Schwester von ihr leben. Zwei Geschwister der BF leben in Ungarn, wo die BF bei einer weiteren Schwester mit Zweitwohnsitz gemeldet ist. Ihre Muttersprache ist Ungarisch, die BF verfügt aber auch über Kenntnisse der deutschen Sprache. Die BF besitzt einen bis XXXX .2030 gültigen Reisepass. Am XXXX .2014 wurde ihr eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Am XXXX .2024 beantragte sie die Ausstellung eine Bescheinigung des Daueraufenthalts. Die Beschwerdeführerin (BF) ist eine ungarische Staatsbürgerin, welche seit römisch 40 durchgehende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet aufweist, wo auch ihre Mutter und eine Schwester von ihr leben. Zwei Geschwister der BF leben in Ungarn, wo die BF bei einer weiteren Schwester mit Zweitwohnsitz gemeldet ist. Ihre Muttersprache ist Ungarisch, die BF verfügt aber auch über Kenntnisse der deutschen Sprache. Die BF besitzt einen bis römisch 40 .2030 gültigen Reisepass. Am römisch 40 .2014 wurde ihr eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Am römisch 40 .2024 beantragte sie die Ausstellung eine Bescheinigung des Daueraufenthalts. Nach einem neunjährigen Schulbesuch absolvierte die BF eine Lehre zur Köchin und Kellnerin. Nach ihrem Lehrabschluss im Juli 2023 ging die BF immer wieder eine Beschäftigung nach, wobei die Beschäftigungsverhältnisse meist nur wenige Monate andauerten. Zuletzt war die BF von XXXX .2024 bis XXXX 2024 als Arbeiterin tätig. Danach bezog sie bis XXXX .2025 Geldleistungen des Arbeitsmarktservices. Die BF ist gesund und arbeitsfähig.Nach einem neunjährigen Schulbesuch absolvierte die BF eine Lehre zur Köchin und Kellnerin. Nach ihrem Lehrabschluss im Juli 2023 ging die BF immer wieder eine Beschäftigung nach, wobei die Beschäftigungsverhältnisse meist nur wenige Monate andauerten. Zuletzt war die BF von römisch 40 .2024 bis römisch 40 2024 als Arbeiterin tätig. Danach bezog sie bis römisch 40 .2025 Geldleistungen des Arbeitsmarktservices. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Am XXXX .2025 wurde die BF festgenommen und wurde am XXXX .2025 die Untersuchungshaft über sie verhängt.Am römisch 40 .2025 wurde die BF festgenommen und wurde am römisch 40 .2025 die Untersuchungshaft über sie verhängt. Am 04.08.2025 erfolgte die niederschriftliche Befragung der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). In weiterer Folge wurde sie mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom XXXX .2026, XXXX , wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1 erster Satz erster und zweiter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG sowie wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB – ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren - einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Ihr Lebensgefährte wurde ebenfalls verurteilt, allerdings zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe. In weiterer Folge wurde sie mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Schöffengericht vom römisch 40 .2026, römisch 40 , wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz erster und zweiter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG sowie wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB – ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren - einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Ihr Lebensgefährte wurde ebenfalls verurteilt, allerdings zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe. Vom Dezember 2024 bis September 2025 wurden über die BF neun Verwaltungsstrafen wegen Fehlverhaltens im Straßenverkehr verhängt. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen die BF

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihr

§ 70

Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde

§ 18Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Das BFA ging von einem über zehnjährigen Aufenthalt der BF im Bundesgebiet aus und hielt in der rechtlichen Beurteilung entgegen des Inhalts des Verwaltungsaktes fest, dass die BF über eine minderjährige Tochter und noch über beide Elternteile verfüge, sie über mehrere Jahre hindurch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung aufweise und sie nun erneut eine Haftstrafe verbüße, obwohl die BF tatsächlich erstmals verurteilt und das Haftübel verspürt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde unter Verweis auf die Ausführungen zu Spruchpunkt II. damit begründet, dass die sofortige Ausreise der BF und die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots wegen ihrer Straftaten im Bereich des Suchtmittelgesetzes im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten seien. Das öffentliche Interesse an Ruhe und Sicherheit überwiege ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprächen. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen die BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA ging von einem über zehnjährigen Aufenthalt der BF im Bundesgebiet aus und hielt in der rechtlichen Beurteilung entgegen des Inhalts des Verwaltungsaktes fest, dass die BF über eine minderjährige Tochter und noch über beide Elternteile verfüge, sie über mehrere Jahre hindurch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung aufweise und sie nun erneut eine Haftstrafe verbüße, obwohl die BF tatsächlich erstmals verurteilt und das Haftübel verspürt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde unter Verweis auf die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. damit begründet, dass die sofortige Ausreise der BF und die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots wegen ihrer Straftaten im Bereich des Suchtmittelgesetzes im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten seien. Das öffentliche Interesse an Ruhe und Sicherheit überwiege ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprächen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, in welcher von einem Beschwerdeführer die Rede ist, wird ausgeführt, dass ihr privates Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiege. Sie halte sich seit 2014 in Österreich auf und habe hier ihren Lebensmittelpunkt. In Ungarn bestünden keine familiären Anknüpfungspunkte mehr. Das Verhalten der BF weise keinen so hohen Schweregrad auf, der ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot rechtfertigen würde. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgten keinen gesonderten Ausführungen. Die Strafhaft verbüßt die BF derzeit in der Justizanstalt XXXX . Der nächste Termin für eine bedingte Entlassung ist am XXXX .

  1. Die Strafhaft verbüßt die BF derzeit in der Justizanstalt römisch 40 . Der nächste Termin für eine bedingte Entlassung ist am römisch 40 .
  2. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere auf den Abfragen im Zentralen Melderegister, im Fremdenregister, im Sozialversicherungsdatenauszug und im Strafregister sowie aus der vorgelegten Urteilsausfertigungen in Zusammenschau mit den Ausführungen im Strafurteil sowie den Angaben der BF vor dem BFA und in der Beschwerde. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B):

§ 18

Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Bei der Begründung ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides -ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360; 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).Bei der Begründung ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides -ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360; 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Gegenständlich wurden die Gründe, warum die aufschiebende Wirkung aberkannt werden soll, nicht individuell dargelegt, sondern mit Pauschalaussagen im Hinblick auf die Straftaten nach dem SMG begründet. Dabei darf nicht übersehen werden, dass die BF seit 2014 in Österreich aufhältig ist, hier ihre Lehre abgeschlossen hat und sie, wenn auch nicht nachhaltig, versuchte, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Weiters leben Ihre Mutter und ihre Schwester im Bundesgebiet. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer der BF und des in diesem Zeitraum aufgebauten Familien- und Privatlebens in Österreich ist die Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Hand zu weisen.Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer der BF und des in diesem Zeitraum aufgebauten Familien- und Privatlebens in Österreich ist die Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Hand zu weisen. Abschließend ist festzuhalten, dass sich die BF derzeit in Strafhaft befindet, sodass die aufenthaltsbeendende Maßnahme

§ 59

Abs 4 FPG ohnedies noch nicht durchsetzbar ist.Abschließend ist festzuhalten, dass sich die BF derzeit in Strafhaft befindet, sodass die aufenthaltsbeendende Maßnahme

Paragraph 59, Absatz 4, FPG ohnedies noch nicht durchsetzbar ist. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde

§ 18Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Spruchpunkt römisch drei.

des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs 6a BFA-VG.

Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G310.2341802.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.