RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2026 GeschäftszahlI423 2312674-2 Spruch, I423 2312674-2/2EI423 2312675-2/2EI423 2312674-2/2E, I423 2312675-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des minderjährigen XXXX (BF1), geb. XXXX und des minderjährigen XXXX (BF2), geb. XXXX , beide StA Ägypten, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , rechtlich vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 06.11.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX (BF1) und XXXX (BF2) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 (BF1), geb. römisch 40 und des minderjährigen römisch 40 (BF2), geb. römisch 40 , beide StA Ägypten, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , rechtlich vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 06.11.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 (BF1) und römisch 40 (BF2) zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die minderjährigen Beschwerdeführer, Staatsangehörige von Ägypten, wurden im März 2024 im Bundesgebiet geboren. Für sie wurde am 18.06.2024 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
- Mit Bescheid jeweils vom 01.04.2025 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 18.06.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen, ihnen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei und eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ausgesprochen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht am 21.05.2025 statt, hob die angefochtenen Bescheide auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an das BFA zurück.
- Mit Bescheid jeweils vom 01.04.2025 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 18.06.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen, ihnen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei und eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ausgesprochen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht am 21.05.2025 statt, hob die angefochtenen Bescheide auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an das BFA zurück.
- Am 15.10.2025 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme der Kindesmutter und gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführer statt. Die Kindesmutter führte aus, ihre Familie sei gegen die Ehe mit ihrem Mann und würde sie mit dem Tod bedrohen; der Kindesvater habe politische Probleme. Sie habe Angst, dass ihre Familie ihren Kindern etwas antue. Sie habe auch Angst, dass ihre Kinder von denen, die ihren Mann politisch verfolgen würden, weh getan würde. Frauen würden in Ägypten schlecht behandelt werden, es gebe Entführungen und Handel mit Menschenorganen. Sie habe Angst, dass die Kinder entführt würden.
- Mit Bescheid jeweils vom 06.11.2025 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 18.06.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V.) und eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ausgesprochen (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid jeweils vom 06.11.2025 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 18.06.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ausgesprochen (Spruchpunkt römisch sechs.).
- In der dagegen unter Einem erhobenen Beschwerde, eingelangt am 07.01.2026, wurde ausgeführt, dass das BFA nicht ausreichend geprüft habe, ob eine Kindeswohlgefährdung im Falle einer Rückkehr vorliegen würde, da die Zwillinge zu früh auf die Welt gekommen seien, Probleme beim Wasserlassen gehabt hätten und nach wie vor diesbezüglich zur Kontrolle müssten. Hinzu komme, dass sie seit einer Bronchitis-Erkrankung einen Spray zur inhalativen Therapie nehmen müssten. Die Kindesmutter habe sehr wohl Verfolgungsgründe, nämlich Verfolgung durch ihre Verwandten, vorgebracht; der Vater würde von einer Terrororganisation verfolgt. Der Vater könne überall in Ägypten von der Terrororganisation gefunden werden.
- Mit Schriftsatz vom 14.01.2026, eingelangt am 21.01.2026, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden samt Verwaltungsakten vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Personen der Beschwerdeführer Die minderjährigen, im März 2024 in Österreich geborenen, männlichen Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Ägyptens, der Volksgruppe der Araber zugehörig und werden im muslimischen Glauben erzogen. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführer haben einen guten Allgemeinzustand. Der Asylantrag des Kindesvaters vom 19.11.2015 wurde mit Bescheid des BFA vom 19.12.2016, den dieser mit der Furcht vor Moslembrüdern begründete, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Anbetracht der Geburt eines Kindes im August 2017 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2018, GZ XXXX , der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.In Anbetracht der Geburt eines Kindes im August 2017 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2018, GZ römisch 40 , der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Die Kindesmutter stellte am 24.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX 2017 wurde das älteste Kind in Österreich geboren und brachten ihre Eltern als gesetzliche Vertreter für sie mit 01.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Kindesmutter brachte für sich und das Kind dabei keine eigenen Fluchtgründe vor, sondern stützte sich auf die Fluchtgründe des Kindesvaters.Die Kindesmutter stellte am 24.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 2017 wurde das älteste Kind in Österreich geboren und brachten ihre Eltern als gesetzliche Vertreter für sie mit 01.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Kindesmutter brachte für sich und das Kind dabei keine eigenen Fluchtgründe vor, sondern stützte sich auf die Fluchtgründe des Kindesvaters. Mit Bescheiden vom 17.09.2018 wies das Bundesamt den Antrag des Kindesvaters, der Kindesmutter und des erstgeborenen Kindes auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkte II.) als unbegründet ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Eine gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.07.2021 (GZlen. XXXX , XXXX und XXXX ) als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer Beschwerde mittels Beschlusses vom 22.09.2021, XXXX , ab.Mit Bescheiden vom 17.09.2018 wies das Bundesamt den Antrag des Kindesvaters, der Kindesmutter und des erstgeborenen Kindes auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkte römisch zwei.) als unbegründet ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Eine gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.07.2021 (GZlen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer Beschwerde mittels Beschlusses vom 22.09.2021, römisch 40 , ab. Zwischenzeitig wurde am XXXX 2019 das zweite Kind der Kindesmutter und des Kindesvaters geboren. Der für dieses am 03.05.2019 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.01.2020, Zl. XXXX , abgewiesen und erwuchs dieser unbekämpft in Rechtskraft. Zum Zweitgeborenen wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und stützte sich dessen Antrag ebenfalls auf die Fluchtgründe des Kindesvaters.Zwischenzeitig wurde am römisch 40 2019 das zweite Kind der Kindesmutter und des Kindesvaters geboren. Der für dieses am 03.05.2019 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.01.2020, Zl. römisch 40 , abgewiesen und erwuchs dieser unbekämpft in Rechtskraft. Zum Zweitgeborenen wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und stützte sich dessen Antrag ebenfalls auf die Fluchtgründe des Kindesvaters. Am 03.02.2022 wurde der Kindesvater einer Personenkontrolle unterzogen und stellte in weiterer Folge am 04.02.2022 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 01.03.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Weiters wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 08.07.2022 stellte der Kindesvater aus dem Stande seiner Schubhaft einen weiteren Asylfolgeantrag, den er mit einer Konversion zur „Buthi“-Religion, die er mit dem Glauben an den Teufel beschrieb, begründete. Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2022 wurde sein Asylantrag vom 08.07.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.07.2022 verloren habe (Spruchpunkt IV.). Am 08.07.2022 stellte der Kindesvater aus dem Stande seiner Schubhaft einen weiteren Asylfolgeantrag, den er mit einer Konversion zur „Buthi“-Religion, die er mit dem Glauben an den Teufel beschrieb, begründete. Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2022 wurde sein Asylantrag vom 08.07.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.07.2022 verloren habe (Spruchpunkt römisch vier.). Am 18.07.2022 sowie am 04.08.2022 wurden Asylfolgeanträge hinsichtlich der Kindesmutter und ihrer beiden Kinder gestellt und begründete die Kindesmutter diese mit der Furcht vor ihren Eltern, welche sie und die Kinder mit dem Tode bedroht hätten, weil sie sich einer Zwangsheirat widersetzt und den Kindesvater geheiratet hätte. Zudem sei sie beschnitten und fürchte dies bei ihrer Rückkehr ebenso hinsichtlich der Erstgeborenen. Mit Bescheiden vom 16.09.2022 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 18.07.2022 bzw. 04.08.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkte II.) abgewiesen, ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gegen die Kindesmutter und ihre beiden Kinder eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkte V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkte VI.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte VII.). Zudem wurde gegen sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte VIII.).Am 18.07.2022 sowie am 04.08.2022 wurden Asylfolgeanträge hinsichtlich der Kindesmutter und ihrer beiden Kinder gestellt und begründete die Kindesmutter diese mit der Furcht vor ihren Eltern, welche sie und die Kinder mit dem Tode bedroht hätten, weil sie sich einer Zwangsheirat widersetzt und den Kindesvater geheiratet hätte. Zudem sei sie beschnitten und fürchte dies bei ihrer Rückkehr ebenso hinsichtlich der Erstgeborenen. Mit Bescheiden vom 16.09.2022 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 18.07.2022 bzw. 04.08.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen, ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.), gegen die Kindesmutter und ihre beiden Kinder eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkte römisch sechs.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch sieben.). Zudem wurde gegen sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte römisch acht.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2023 zu GZen. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX wurden die Asylverfahren der Eltern und der beiden älteren Geschwister der minderjährigen Beschwerdeführer zuletzt rechtskräftig negativ entschieden mit der Maßgabe, dass die Anträge wegen entschiedener Sache mangels glaubhaften Kerns zurückgewiesen wurden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2023 zu GZen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurden die Asylverfahren der Eltern und der beiden älteren Geschwister der minderjährigen Beschwerdeführer zuletzt rechtskräftig negativ entschieden mit der Maßgabe, dass die Anträge wegen entschiedener Sache mangels glaubhaften Kerns zurückgewiesen wurden. Die Familienangehörigen der minderjährigen Beschwerdeführer sind seither ihrer Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen. Für die Beschwerdeführer wurde am 18.06.2024 internationaler Schutz beantragt. Die minderjährigen Beschwerdeführer beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Ihre Eltern tragen aktuell für sie sowohl finanziell als auch hinsichtlich ihrer Betreuung Sorge. Die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführer sind arbeitsfähig. 1.
- Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation Die minderjährigen Beschwerdeführer haben keine eigenen Fluchtgründe. Sie sind in Ägypten keiner individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder Dritte ausgesetzt. Sie werden in Ägypten weder aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, noch aufgrund ihrer politischen Gesinnung verfolgt. Es existieren keine Umstände, die einer Abschiebung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Sie verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Die Beschwerdeführer werden im Fall ihrer Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt sein. Im Fall ihrer Rückkehr nach Ägypten droht den Beschwerdeführern nicht die Gefahr, durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in ihrem Herkunftsstaat in ihrer körperlichen Integrität verletzt zu werden. Ihnen droht im Fall der Rückkehr nach Ägypten auch keine reale Gefahr, in ihrer Existenz bedroht zu werden. 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Ägypten Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat (Stand 03.04.2025) der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 1.3.
- Politische Lage Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto und de jure ausgehöhlt. Verfassungsänderungen im April 2019 griffen erheblich in die Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle des Militärs über das zivile Leben und verlängerten die Amtszeit des Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 2024). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022). Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens (AA 13.3.2025). Der amtierende Präsident Al-Sisi wurde im Dezember 2023 bei Wahlbeteiligung von 68,8 % mit 89,9 % der Stimmen für eine dritte Amtsperiode (nach 2014 bzw. 2018) wiedergewählt. Seine Inauguration erfolgte am 2.4.2024 (ÖB 6.2024; vgl. AA 13.3.2025). Präsident Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt (FH 2024). Bei den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 hat das Regime alle wichtigen Herausforderer von der Teilnahme ausgeschlossen (FH 2024; vgl. MM 18.12.2023). Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens (AA 13.3.2025). Der amtierende Präsident Al-Sisi wurde im Dezember 2023 bei Wahlbeteiligung von 68,8 % mit 89,9 % der Stimmen für eine dritte Amtsperiode (nach 2014 bzw. 2018) wiedergewählt. Seine Inauguration erfolgte am 2.4.2024 (ÖB 6.2024; vergleiche AA 13.3.2025). Präsident Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt (FH 2024). Bei den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 hat das Regime alle wichtigen Herausforderer von der Teilnahme ausgeschlossen (FH 2024; vergleiche MM 18.12.2023). Die Wahlen zu den beiden parlamentarischen Gremien im Jahr 2020 wurden durch die weit verbreitete Verhaftung und Einschüchterung von Personen, die den Wahlprozess kritisierten, die geringe Wahlbeteiligung, Betrugsvorwürfe, Stimmenkauf und die massive Einmischung der Sicherheitsapparate beeinträchtigt. Es wurden keine glaubwürdigen Gruppen zur Wahlbeobachtung zugelassen. Ohne konkurrierende Listen gewann die von der regimetreuen Partei Mostaqbal Watan (Zukunft der Nation) angeführte Vereinigte Nationale Liste alle 100 Sitze der Parteiliste und 88 Einzelsitze im Senat; Mostaqbal Watan gewann auch alle 284 Sitze der Parteiliste und 31 Einzelsitze im Repräsentantenhaus. Eine andere regimetreue Partei, Unabhängige und kleine Parteien errangen die übrigen Sitze in beiden Kammern. Im Oktober 2020 ernannte Präsident Sisi 100 überwiegend regimetreue Mitglieder für den Senat (FH 2024). Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuen nationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, in einem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keine eigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierte Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit und sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen von Regierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle des Parlaments als Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022). Quellen ● AA - Auswätiges Amt [Deutschland] (13.3.2025): Ägypten: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/steckbrief/203556, Zugriff 2.4.2025 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe r_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2 C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 ● FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 - MM - Mada Masr (18.12.2023): President Abdel Fattah al-Sisi re-elected until 2030, https://www.madamasr.com/en/2023/12/18/news/u/president-abdel-fattah-al-sisi-re-electeduntil-2030/, Zugriff 2.4.2024 – ÖB ● Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025 1.3.
- Sicherheitslage Aufgrund des Konflikts im Nahen Osten seit dem 7.10.2023 ist die Situation vor allem im Grenzgebiet zu Israel und dem Besetzten Palästinensischen Gebiet volatil. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss. Die Spannungen sind hoch und eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist nicht auszuschließen. Die Ereignisse in Libyen und im Sudan, wo die Verhältnisse komplex und die Sicherheitslage prekär ist, können ebenfalls Auswirkungen auf das ägyptische Grenzgebiet haben (EDA 23.8.2024). Die Sicherheitslage ist allerdings in Ägypten aktuell insgesamt stabil und ruhig (AA 21.3.2025). Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der Islamische Staat - Wilayat Sinai (IS-WS). Es gibt jedoch weitere wie Harakat Sawa’d Misr (HASM) und Liwa al-Thawra. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, obwohl sie vorwiegend den Norden der Sinai-Halbinsel betreffen. Die Zahl der Anschläge, die Zahl der militärischen Konfrontationen zwischen Armee und Islamisten sowie die Zahl der Todesopfer hat in den letzten Jahren aufgrund intensivierter Antiterror-Operationen kontinuierlich abgenommen. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und im Süden der sudanesischen Grenze allerdings weiterhin ein Hotspot. Trotz der anhaltenden terroristischen Bedrohung haben die wirksamen Maßnahmen der ägyptischen Regierung zur Terrorismusbekämpfung zu einer deutlichen Verbesserung des allgemeinen Sicherheitsumfelds geführt. Statistisch erkennbar ist die Verringerung terroristischer Aktivität in Ägypten an den Werten des Global Terrorism Index für die Jahre 2019 bis 2023 (STDOK 27.6.2024). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (AA 21.3.2025; vgl. BMEIA 13.3.2025, EDA 23.8.2024). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 21.3.2025; vgl. BMEIA 13.3.2025).Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (AA 21.3.2025; vergleiche BMEIA 13.3.2025, EDA 23.8.2024). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 21.3.2025; vergleiche BMEIA 13.3.2025). Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 23.4.2024), jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten, dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022).Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 23.4.2024), jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten, dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.3.2025): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 1.4.2025 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 ● BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (13.3.2025): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 2.4.2025 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (23.8.2024): Reisehinweise für Ägypten, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/aegypten/reisehinweise-fueraegypten.html, Zugriff 2.4.2025 ● STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (27.6.2024): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025 1.3.
- Rechtsschutz / Justizwesen Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc). Islamische Einflüsse existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend (ÖB Kairo 6.2024). Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte scheinen manchmal nicht unparteiisch zu sein, insbesondere in Fällen, in denen es um Kritik an der Regierung geht, und sie kommen zu politisch motivierten Ergebnissen oder es mangelt an einer individuellen Schuldfeststellung, so mehrere Menschenrechtsgruppen (USDOS 23.4.2024). Durch die Verfassungsänderungen von 2019 wurden die Aufsichts- und Ernennungsbefugnisse des Präsidenten über die Justiz weiter gestärkt und ihre Unabhängigkeit untergraben. Im Juli 2022 ernannte Präsident Sisi einen Militärgeneral zum ersten stellvertretenden Richter des Obersten Verfassungsgerichts, wodurch die Institutionen des Landes noch stärker unter die Kontrolle von Sisi gestellt wurden (FH 2024). Die Exekutive übt Einfluss auf die Gerichte aus, die in der Regel die Interessen der Regierung, des Militärs und des Sicherheitsapparats schützen (FH 2024). Die Justiz sieht sich als patriotische Hüterin des Staates. Urteile tendieren zur Unterstützung des autoritären Sicherheitsapparats. Dementsprechend fallen Urteile zu Delikten, die die Staatssicherheit berühren können, oft unverhältnismäßig streng aus. Ermöglicht wird dies durch die gerade bei diesen Delikten häufig sehr unbestimmt gefassten Tatbestände, die einen weiten Interpretations- und Ermessenspielraum einräumen (vgl. etwa die Antiterrorgesetzgebung). Die (verfassungskonforme) Praxis der militärischen Strafgerichtsbarkeit über Zivilisten wird im Rahmen des Anti-Terror Kampfes fortgesetzt (ÖB Kairo 6.2024). Die Exekutive übt Einfluss auf die Gerichte aus, die in der Regel die Interessen der Regierung, des Militärs und des Sicherheitsapparats schützen (FH 2024). Die Justiz sieht sich als patriotische Hüterin des Staates. Urteile tendieren zur Unterstützung des autoritären Sicherheitsapparats. Dementsprechend fallen Urteile zu Delikten, die die Staatssicherheit berühren können, oft unverhältnismäßig streng aus. Ermöglicht wird dies durch die gerade bei diesen Delikten häufig sehr unbestimmt gefassten Tatbestände, die einen weiten Interpretations- und Ermessenspielraum einräumen vergleiche etwa die Antiterrorgesetzgebung). Die (verfassungskonforme) Praxis der militärischen Strafgerichtsbarkeit über Zivilisten wird im Rahmen des Anti-Terror Kampfes fortgesetzt (ÖB Kairo 6.2024). Per Gesetz werden Sanktionen gegen Personen verhängt, die von einem Gericht als Terroristen eingestuft wurden, auch ohne strafrechtliche Verurteilung, darunter Reiseverbote, das Einfrieren von Vermögenswerten, die Annullierung von Reisepässen und den Verlust von beruflichen Qualifikationen und politischen Rechten. Die Regierung verfolgt Einzelpersonen wegen angeblicher Mitgliedschaft in oder Unterstützung der Muslimbruderschaft, die sie 2013 als terroristische Vereinigung einstuft. Einzelpersonen können gegen ihre Einstufung als terroristische Gruppe direkt beim höchsten Berufungsgericht des Landes Berufung einlegen (USDOS 23.4.2024). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vorgesehen, aber dieses ist nicht immer gewährleistet. Nach dem Gesetz gilt für Angeklagte die Unschuldsvermutung, und die Behörden informieren die Angeklagten in der Regel unverzüglich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen. Die Angeklagten haben das Recht, bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein. Angeklagte werden bei Verhören und Festnahmen manchmal nicht über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert. Angeklagte haben manchmal Schwierigkeiten, ausreichende Informationen über die Anschuldigungen und Vorwürfe in ihrem Fall zu erhalten, es gibt lange Verzögerungen bis zum Beginn eines Prozesses, sowie begrenzte Kommunikation mit ihren Anwälten während der Haft. Behörden verweigern Anwälten manchmal den Zugang zu inhaftierten Mandanten und gewähren ihnen nicht immer den erforderlichen Zugang zu Beweismaterial und Fallakten vor Beginn des Verfahrens (USDOS 23.4.2024). Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall (ÖB Kairo 6.2024). Die Gerichte missachten in Fällen gegen politische Gegner der Regierung und alle Formen der unabhängigen Meinungsäußerung häufig ein ordnungsgemäßes Verfahren und andere grundlegende Garantien (FH 2024; vgl. AI 24.4.2024). Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall (ÖB Kairo 6.2024). Die Gerichte missachten in Fällen gegen politische Gegner der Regierung und alle Formen der unabhängigen Meinungsäußerung häufig ein ordnungsgemäßes Verfahren und andere grundlegende Garantien (FH 2024; vergleiche AI 24.4.2024). Auffallend sind die teils unverhältnismäßigen Strafen, was nicht immer nur an den Rechtsnormen selbst, sondern oft auch an der Ermessensausübung durch die jeweiligen Richter liegt, sowie der Umstand, dass eine sehr dürftige Beweislage keineswegs einer Verurteilung entgegensteht (in dubio pro reo ist kein die Praxis bestimmendes Prinzip) (ÖB Kairo 6.2024). Quellen ● AI - Amnesty International (24.4.2024): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107876.html, Zugriff 18.2.2025 ● FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 ● ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025 - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025 1.3.
- Sicherheitsbehörden Die Polizei (Public Security Sector Police) ist landesweit für die Strafverfolgung zuständig. Die Zentralen Sicherheitskräfte (Central Security Force – CSF) sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Die Nationale Sicherheitsbehörde (National Security Agency) ist zusammen mit anderen Sicherheitsdiensten für Bedrohungen der inneren Sicherheit und Terrorismusbekämpfung zuständig. Zusätzlich zu ihren Aufgaben im Bereich der Außenverteidigung haben die ägyptischen Streitkräfte (Egyption Armed Forces – EAF) auch das Mandat, die Polizei beim Schutz lebenswichtiger Infrastrukturen im Ausnahmezustand zu unterstützen; das Militär erhielt 2011 die volle Befugnis zur Verhaftung, macht aber normalerweise nur im Ausnahmezustand und in „Zeiten erheblicher Unruhen“ von dieser Befugnis Gebrauch (CIA 12.2.2025). Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022). Militär und Wirtschaft sind in Ägypten eng miteinander verknüpft. So befinden sich zahlreiche Großbetriebe gänzlich in der Hand von Angehörigen des Militärs. Die in zahlreichen Wirtschaftsbereichen existierende enge Verflechtung der Wirtschaft mit dem Militär stellt ein großes Problem für die Entwicklung des Landes dar. Rund 40 Prozent des militärisch-industriellen Komplexes entfallen auf die Produktion profitgenerierender Konsumgüter. Unter al-Sisi hat der wirtschaftliche Einfluss des Militärs zugenommen; Unternehmen in den Händen des ägyptischen Militärs sind wirtschaftlich besonders erfolgreich, vor allem durch ihre Beteiligung in politischen Mega-Projekten wie der Erweiterung des Suez-Kanals und dem Bau der neuen Hauptstadt. Dabei werden Wehrpflichtige als billige Arbeitskräfte eingesetzt und die Unternehmen zahlen keine Steuern. Auch die Tradition, pensionierte Offiziere als Gegenleistung für ihre Loyalität mit prestigeträchtigen Regierungsposten, staatlichen Unternehmen oder lokalen Behörden zu belohnen, wird unter al-Sisi fortgesetzt. Durch mangelnde Transparenz lassen sich kaum verlässliche Aussagen über das jährliche Einkommen der Militärwirtschaft treffen. Experten schätzen, dass das Militär rund ein Drittel der gesamten ägyptischen Wirtschaft kontrollieren könnte; konkrete Zahlen gibt es dazu jedoch nicht. Dies liegt daran, dass das wirtschaftliche Engagement der Armee in Ägypten nicht offengelegt werden muss. Die Militärs sind somit niemandem eine Abrechnung schuldig. Ihr Etat unterliegt somit keinerlei Kontrolle und bleibt weitestgehend autonom (bicc 12.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe r_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2 C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 - bicc ● Bonn International Centre for Conflict Studies GmbH (12.2024): Ägypten Länderinformationen zu den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/aegypten/2024_Aegypten.pdf, Zugriff 19.2.2025 ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (12.2.2025): The World Factbook - Egypt, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/egypt/#military-and-security, Zugriff 19.2.2025 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage Die am 18.1.2014 in Kraft getretene Verfassung bringt eine Stärkung der Menschenrechtsgarantien; die einfachgesetzliche Umsetzung bzw. behördliche Anwendungspraxis steht aber z.T. nicht im Einklang mit diesen verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Die Menschenrechtspolitik der ägyptischen Regierung ist weiterhin stark autoritär geprägt, sowohl gegenüber islamistischer Opposition, als auch gegenüber Menschenrechtsverteidigern. Der Terrortatbestand nach dem Anti-Terrorgesetz vom 24.2.2015 ist so weit und unbestimmt, dass er unverhältnismäßige bis zur Willkür reichende staatliche Maßnahmen ermöglicht (ÖB 6.2024). Die Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi ist in ihr zweites Jahrzehnt an der Macht eingetreten, indem sie die Unterdrückung auf breiter Front fortsetzt, friedliche Kritiker und Aktivisten systematisch festnimmt und bestraft und friedliche Meinungsverschiedenheiten effektiv kriminalisiert (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit werden massiv unterdrückt (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Behörden nahmen Dutzende von Demonstranten und Aktivisten fest und verfolgten sie strafrechtlich, auch bei Demonstrationen zur Solidarität mit Palästina. Tausende von Gefangenen bleiben unter katastrophalen Bedingungen in langwieriger Untersuchungshaft oder aufgrund von ungerechten Gerichtsverfahren verurteilt (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Fälle von Verschwindenlassen, Folter und anderen Misshandlungen waren weiterhin an der Tagesordnung. Gerichte verhängten Todesurteile nach grob unfairen Verfahren, die Zahl der Hinrichtungen ging jedoch zurück. Schwere Menschenrechtsverletzungen blieben weiterhin straflos, auch solche, die in den Vorjahren verübt worden waren (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Die Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi ist in ihr zweites Jahrzehnt an der Macht eingetreten, indem sie die Unterdrückung auf breiter Front fortsetzt, friedliche Kritiker und Aktivisten systematisch festnimmt und bestraft und friedliche Meinungsverschiedenheiten effektiv kriminalisiert (HRW 16.1.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit werden massiv unterdrückt (AI 24.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Behörden nahmen Dutzende von Demonstranten und Aktivisten fest und verfolgten sie strafrechtlich, auch bei Demonstrationen zur Solidarität mit Palästina. Tausende von Gefangenen bleiben unter katastrophalen Bedingungen in langwieriger Untersuchungshaft oder aufgrund von ungerechten Gerichtsverfahren verurteilt (HRW 16.1.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Fälle von Verschwindenlassen, Folter und anderen Misshandlungen waren weiterhin an der Tagesordnung. Gerichte verhängten Todesurteile nach grob unfairen Verfahren, die Zahl der Hinrichtungen ging jedoch zurück. Schwere Menschenrechtsverletzungen blieben weiterhin straflos, auch solche, die in den Vorjahren verübt worden waren (AI 24.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Quellen ● AI - Amnesty International (24.4.2024): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107876.html, Zugriff 18.2.2025 ● HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120073.html, Zugriff 20.2.2025 ● ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025 ● USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025 1.3.
- Todesstrafe Die Vollstreckung der Todesstrafe wurde im Juni 2014 nach einem seit 2011 bestehenden de-facto Moratorium wiederaufgenommen (AA 26.1.2022). Die Anwendung der Todesstrafe hat seit der Machtübernahme durch Al-Sisi drastisch zugenommen (FH 2024; vgl. AA 26.1.2022), obwohl es ernsthafte Bedenken wegen Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit und politisch motivierter Strafverfolgung gibt (FH 2024). Ägyptische Gerichte verhängen die Todesstrafe für ein breites Spektrum von Verbrechen, einschließlich Fällen von angeblicher politischer Gewalt, Terrorismus, aber auch Drogendelikte, Einsatz von Sprengstoff mit Todesfolge, Spionage und diverse staatsgefährdende Straftaten gegen die äußere Sicherheit (AA 26.1.2022). Die Vollstreckung der Todesstrafe wurde im Juni 2014 nach einem seit 2011 bestehenden de-facto Moratorium wiederaufgenommen (AA 26.1.2022). Die Anwendung der Todesstrafe hat seit der Machtübernahme durch Al-Sisi drastisch zugenommen (FH 2024; vergleiche AA 26.1.2022), obwohl es ernsthafte Bedenken wegen Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit und politisch motivierter Strafverfolgung gibt (FH 2024). Ägyptische Gerichte verhängen die Todesstrafe für ein breites Spektrum von Verbrechen, einschließlich Fällen von angeblicher politischer Gewalt, Terrorismus, aber auch Drogendelikte, Einsatz von Sprengstoff mit Todesfolge, Spionage und diverse staatsgefährdende Straftaten gegen die äußere Sicherheit (AA 26.1.2022). Öffentlichkeitswirksam wurden zahlreiche Führungskader der Muslimbrüder erstinstanzlich zum Tode verurteilt (AA 26.1.2022). Bei den in jüngerer Zeit (seit 2013) international breit kritisierten Verhängungen von Todesurteilen in Massenverfahren gegen Anhänger der Muslimbrüder handelte es sich in den meisten Fällen um Urteile in Abwesenheit. Ist ein Angeklagter, dem ein mit der Todesstrafe bedrohtes Verhalten zur Last gelegt wird, flüchtig, kommt es in Ägypten zu einem Prozess in Abwesenheit, bei dem über den Betroffenen automatisch, aber provisorisch, die Todesstrafe verhängt wird. Wird der Betroffene später aufgegriffen, wird die Todesstrafe aufgehoben und das gesamte Verfahren in seiner Anwesenheit neu durchgeführt (ÖB 6.2024). Die tatsächliche Vollstreckung der Todesstrafe bleibt deutlich hinter der Anzahl der Urteile zurück. 2019 kam es zu einem besorgniserregenden Anstieg bei den Exekutionen (je nach Quelle 38 bis 46), wobei allein im Dezember 16 Urteile vollstreckt wurden. Dieser Trend setzt sich bis 2021 fort (ÖB 6.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2 C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 ● FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 ● ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025 1.3.7. Kinder Artikel 80 der Verfassung garantiert umfassende Rechte für Kinder, wie z.B. das Recht auf Gesundheit, Bildung, Familie und Unterkunft (AA 26.1.2022). Bildung, bzw. der Besuch der Grundschule ist verpflichtend und kostenlos (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 23.4.2024). Jedoch ist die Qualität der Schulbildung nicht ausreichend, um eine ausreichende Grundbildung zu gewährleisten. Die bestehende Schulpflicht wird vielfach nicht durchgesetzt (AA 26.1.2022). Kritiker stellen fest, dass die Überfüllung der Klassenzimmer dazu führt, dass die Schüler auf zusätzliche Nachhilfestunden angewiesen sind, um bei den nationalen Prüfungen ein angemessenes Ergebnis zu erzielen. Für diejenigen mit begrenzten finanziellen Mitteln sind diese unerschwinglich (USDOS 23.4.2024). Artikel 80 der Verfassung garantiert umfassende Rechte für Kinder, wie z.B. das Recht auf Gesundheit, Bildung, Familie und Unterkunft (AA 26.1.2022). Bildung, bzw. der Besuch der Grundschule ist verpflichtend und kostenlos (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 23.4.2024). Jedoch ist die Qualität der Schulbildung nicht ausreichend, um eine ausreichende Grundbildung zu gewährleisten. Die bestehende Schulpflicht wird vielfach nicht durchgesetzt (AA 26.1.2022). Kritiker stellen fest, dass die Überfüllung der Klassenzimmer dazu führt, dass die Schüler auf zusätzliche Nachhilfestunden angewiesen sind, um bei den nationalen Prüfungen ein angemessenes Ergebnis zu erzielen. Für diejenigen mit begrenzten finanziellen Mitteln sind diese unerschwinglich (USDOS 23.4.2024). In Ägypten arbeiten gemäß USDOL 3,6 % der Kinder zwischen 5 und 14 Jahren. Im Jahr 2023 machte Ägypten minimale Fortschritte bei den Bemühungen, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu beseitigen. Die Regierung führte eine nationale Erhebung über Kinderarbeit durch und richtete einen Überweisungsmechanismus ein, der einen gesamtstaatlichen Ansatz zur Identifizierung von Opfern des Kinderhandels, zur Überweisung an die erforderlichen Dienste, zur Untersuchung von Fällen und zur Bereitstellung von Rehabilitations- und Wiedereingliederungsdiensten verfolgt. Die Regierung hat jedoch keine Daten über ihre Bemühungen zur Durchsetzung der Kinderarbeitsgesetze veröffentlicht, einschließlich der Ressourcen der Arbeitsaufsichtsbehörde, der Anzahl der festgestellten Verstöße gegen Kinderarbeit und der für Verstöße gegen Kinderarbeit verhängten Strafen (USDOL 5.9.2024). Kinder aus armen Familien sind am ehesten von Kinderarbeit betroffen, und einige Familien zwingen ihre Kinder zu Straßen- und Hausarbeit. Für einige ägyptische Mädchen besteht die Gefahr der kommerziellen sexuellen Ausbeutung unter dem Vorwand einer zeitlich begrenzten Heirat, manchmal auch „Sommerheirat“ genannt, mit wohlhabenden ausländischen Männern, meist aus den Ländern des Persischen Golfs. Einige Migranten- und Flüchtlingsmädchen sind dem Sexhandel ausgesetzt. Darüber hinaus besteht für unbegleitete Migrantenkinder die Gefahr, dass sie von kriminellen Banden zum Drogenverkauf gezwungen werden (USDOL 5.9.2024). Auch die Zahl der Straßenkinder ist hoch und nach offiziellen Angaben in den vergangenen Jahren stark angestiegen (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022); Schätzungen gehen von bis zu einer Million auf der Straße lebenden Kindern aus (AA 26.1.2022), nach anderen Angaben sind es bis zu zwei Millionen (USDOS 12.4.2022). Neuere Zahlen sind gemäß EUAA nicht verfügbar (EUAA 6.12.2024). Auch die Zahl der Straßenkinder ist hoch und nach offiziellen Angaben in den vergangenen Jahren stark angestiegen (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022); Schätzungen gehen von bis zu einer Million auf der Straße lebenden Kindern aus (AA 26.1.2022), nach anderen Angaben sind es bis zu zwei Millionen (USDOS 12.4.2022). Neuere Zahlen sind gemäß EUAA nicht verfügbar (EUAA 6.12.2024). Gemäß Egypt Today, einer Lokalzeitung, aus dem November 2023 waren, unter Bezugnahme auf eine Erklärung des Rechtsberaters des Ministeriums für soziale Solidarität, 497 Waisenhäuser in Ägypten in Betrieb. Vor der Schließung von Waisenhäusern „aufgrund der Zunahme von alternativer Betreuung“ waren es noch 526 Einrichtungen gewesen. Im August 2023 berichtete Egypt Today jedoch über eine Presseerklärung des Ministers für soziale Solidarität, in der es hieß, das Ministerium betreibe 435 Waisenhäuser, 43 Einrichtungen für obdachlose Kinder und 51 Einrichtungen für gerettete Kinder betreibe, ohne dies jedoch näher zu spezifizieren (EUAA 6.12.2024). Die Verfassung schreibt vor, dass die Regierung Kinder vor allen Formen von Gewalt, Missbrauch, Misshandlung sowie kommerzieller und sexueller Ausbeutung schützt. Behörden registrieren jeden Monat Hunderte von Fällen von angeblichem Kindesmissbrauch. Weiters sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von mindestens fünf Jahren und Geldstrafen bei Verurteilung aufgrund der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie vor. Die Regierung setzt das Gesetz nicht ausreichend durch (USDOS 23.4.2024). Kinder sind in Ägypten von Zwangsarbeit und Sexhandel bedroht (FH 2024). Das gesetzliche Heiratsalter liegt bei 18 Jahren. Aus einer im März 2020 veröffentlichten Regierungsstudie geht hervor, dass 2,5 % der Bevölkerung in den Gouvernements von .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 26 von 38 Oberägypten im Alter zwischen 15 und 17 Jahren verheiratet waren, und dass der Anteil der Mädchen in dieser Altersgruppe, die bereits verheiratet waren, höher war als jener der Jungen (USDOS 23.4.2024). Es gibt keine Jugendstrafanstalten, die den besonderen Bedürfnissen Minderjähriger entsprechen. Immer wieder werden Minderjährige im Zuge von politischen Prozessen inhaftiert (AA 26.1.2022). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass auch Minderjährige in Haft misshandelt werden (USDOS 23.4.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025---- ● EUAA - European Union Agency for Asylum (6.12.2024): Situation of children, https://www.ecoi.net/en/file/local/2118753/2024_12_EUAA_COI_Query_Response_Q78_Egypt_Situation_of_children.pdf, Zugriff 26.3.2025 ● FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 ● USDOL - U.S. Department of Labor [USA] (5.9.2024): 2023 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2116172.html, Zugriff 26.3.2024 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 26.3.2025 1.3.
- Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern (USDOS 23.4.2024). Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen, aber diese Bestimmung wird nur sporadisch umgesetzt (USDOS 23.4.2024). Die Regierung verhängt Reiseverbote gegen Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, gegen die Ermittlungen laufen oder die formell angeklagt sind, sowie gegen Personen, die aus der Untersuchungshaft entlassen werden. Lokale Menschenrechtsgruppen behaupten, dass die die Reiseverbote dazu nutzen, Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten und Kritiker einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen, und dokumentierten Fälle, in denen die Reiseverbote auch nach Abschluss anderer Gerichtsverfahren aufrechterhalten wurden (USDOS 23.4.2024). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022). Die Regierung versucht, Privatpersonen, Journalisten, Vertreter der Zivilgesellschaft und internationale Organisationen aus Sicherheitsgründen am Betreten des Nordsinai, einer ausgewiesenen Militärzone, zu hindern (USDOS 23.4.2024). Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 ● DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-egypt.pdf, Zugriff 27.3.2025 ● USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025 1.3.
- Grundversorgung und Wirtschaft Unter der Führung von Al-Sisi wurden riesige Summen für große Infrastrukturprojekte ausgegeben. Sie führten zu einer beispiellosen Verschuldung und lähmten daher die Wirtschaft, sagen Kritiker (BBC 18.12.2023). Die Schulden und eine Ausweitung der Geldmenge sorgten für eine Abwertung der Währung und eine höhere Inflation (REU 8.12.2023). Gegenüber den letzten beiden Jahren hat sich die ägyptische Wirtschaft im Laufe des Sommers 2024 endlich wieder in eine positive Richtung entwickelt. Trotz der hohen Staatsverschuldung, der Krisen in der Region und dem Abzug von Investments, bessern sich die makroökonomischen Kennzahlen langsam aber stetig. Während für 2024 ein moderates Wirtschaftswachstum von 2,7 % erwartet wird, liegen die Prognosen für 2025 bereits bei 4,4 % (WKO 9.2024). Seit Amtsantritt setzt Präsident Sisi Schwerpunkt auf Reformen im Wirtschaftsbereich, um Ägypten aus der Krise zu führen. Nach Zuspitzung der Wirtschaftskrise (u.a. akuter Devisenmangel) wurden im Herbst 2016 im Rahmen eines vom IWF gestützten Reformprogramms der ägyptischen Regierung die Wechselkurse freigegeben und schrittweise Subventionskürzungen (Strom, Treibstoff) vorgenommen. Das Reformprogramm zeitigte Erfolge bei den wirtschaftlichen Eckdaten, stellt aber kurz- bis mittelfristig eine starke Belastung für die Bevölkerung dar (starker Anstieg der Inflation und Verlust von Arbeitsplätzen) (ÖB 6.2024). Die jährliche städtische Inflationsrate in Ägypten sank im Februar 2025 zum vierten Mal in Folge auf 12,8 %, von 24 % im Januar, und lag damit unter den Erwartungen von 14,5 %. Dies war die niedrigste Inflationsrate seit März 2022, da der Einfluss der starken Preiserhöhungen der letzten zwei Jahre nachließ. Die Lebensmittelpreise stiegen am wenigsten seit Mai 2021 (3,7 % vs 20,8 %). Zudem moderierten sich die Preise für Wohnen und Versorgungsleistungen und in verschiedenen anderen Lebensbereichen (TE 10.3.2025). Der aufgrund der demographischen Entwicklung zu erwartende Druck auf den Arbeitsmarkt kann auch durch Wachstum (5,6 % real 2018/19) nicht aufgefangen werden, auch nicht bei den besser Gebildeten und auch nicht durch infrastrukturelle Mega-Projekte (ÖB 6.2024) Rund ein Drittel der Bevölkerung ist offiziell von Armut betroffen (ÖB 6.2024; vgl. BBC 18.12.2023). Der aufgrund der demographischen Entwicklung zu erwartende Druck auf den Arbeitsmarkt kann auch durch Wachstum (5,6 % real 2018/19) nicht aufgefangen werden, auch nicht bei den besser Gebildeten und auch nicht durch infrastrukturelle Mega-Projekte (ÖB 6.2024) Rund ein Drittel der Bevölkerung ist offiziell von Armut betroffen (ÖB 6.2024; vergleiche BBC 18.12.2023). Einen positiven Ausblick bietet der Rückgang der Arbeitslosenzahlen, welche im
- Quartal 2024 auf 6,5 % sanken. Dies entspricht in absoluten Zahlen aber immer noch 2 Millionen Menschen. Bei genauerer Betrachtung wird jedoch der drastische Unterschied der Arbeitslosigkeit unter den Geschlechtern deutlich. Während bei Männern ein Rückgang der Zahlen zu verzeichnen ist, stieg die Arbeitslosigkeit unter Frauen und auch Jugendlichen zuletzt wieder stark an (WKO 9.2024). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Als Kernpfeiler des neuesten IWF-Hilfspakets wird eine Reform der staatlichen “Subsidies” (vor allem für Brot und Benzin) sowie eine Neuorganisation der staatlichen Beteiligungen an Privatunternehmen gefordert. Während die Senkung der “Subsidies” bereits im Laufen ist, gibt es bei den gewünschten Privatisierungen nur sehr schleppend konkrete Schritte. Zwar wurde 2023 eine State-Ownership Policy veröffentlicht, die erst im August 2024 überarbeitet wurde. Jedoch kam es bisher nur zur vereinzelten tatsächlichen Privatisierungen von staatlichen oder militäreigenen Unternehmen, die im Privatbereich tätig sind. Hier wird man sehr genau beobachten müssen, ob es tatsächlich einen Rückzug aus den oftmals lukrativen Unternehmen gibt (WKO 9.2024). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022). In einer Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde im Jahr 2024 ein repräsentatives Sample in drei großen Städten (Kairo, Alexandria, Port-Said) befragt. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Befragten um die gebildete urbane Mittelschicht handelt – eventuelle Abweichungen in weniger gebildeten, ärmeren und ländlichen Gebieten wird nicht abgebildet. Die Ergebnisse waren bzgl. wirtschaftlicher Lage wie folgt: - Gefragt nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser, so können sich 50 % die Wohnkosten leisten. 25 % der Befragten können sich die Wohnkosten gerade so leisten. 18 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten, während 7 % der Befragten sich die Wohnkosten nicht leisten können. - 53% der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 28% der Befragten es gerade so schaffen, ihre Familie ausreichend zu versorgen. 13 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 5 % ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können. 1 % hat keine Antwort gegeben. - 46 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 30 % es gerade so schaffen, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen. 14 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 10 % ihre Familie nicht mit grundlegenden Konsumgütern versorgen können. - 81 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 14 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. 3% der Umfrageteilnehmer haben selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 2% nie Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. - 72 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, zu denen alle Produkte für die Körperpflege wie Seife, Shampoo, Zahnpasta, Lotion, Desinfektionsmittel, Damenhygieneprodukte usw. gehören. 19 % der Befragten haben gerade noch Zugang zu den notwendigen Hygieneartikeln, während 5 % kaum Zugang zu den notwendigen Hygieneartikeln haben. 4 % der Befragten haben nie Zugang zu notwendigen Hygieneprodukten (STDOK 2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe r_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2 C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 ● BBC - British Broadcasting Corporation (18.12.2023): Egypt election: President Sisi wins third term, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-67751459, Zugriff 2.4.2025 ● ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025 ● REU - Reuters (8.12.2023): Explainer: How deep are Egypt’s economic troubles?, https://www.reuters.com/world/middle-east/how-deep-are-egypts-economic-troubles-2023-03- 03/, Zugriff 2.4.2025 - STDOK ● - BFA Staatendokumentation
(2024): Egypt - Socio-Economic Survey 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122661/Egypt_Bericht_final.pdf, Zugriff 31.3.2025 ● TE - Trading Aconomics (10.3.2025): Ägyptens Inflationsrate auf fast 3-Jahres-Tief, https://de.tradingeconomics.com/egypt/inflation-cpi/news/450872, Zugriff 2.4.2025 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (9.2024): Ägypten - Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/aegypten-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 31.3.2024 1.3.10. Medizinische Versorgung Das Niveau der medizinischen Versorgung ist sehr unterschiedlich. Ägypten verfügt über zahlreiche, sehr teure Kliniken und Krankenhäuser von internationalem Ruf. Außerdem gibt es ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau von europäischen Standards abweicht (MSZ o.D). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 21.3.2025). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022). Ägyptens Bettenkapazität liegt immer noch unter dem weltweiten Standard. Während der internationale Richtwert bei 28 Betten pro 10.000 Einwohner liegt, verfügt Ägypten derzeit nur über 12 Betten pro 10.000 Einwohner. Der Anteil privater Krankenhausbetten und -einrichtungen hat deutlich zugenommen, was ihre wachsende Rolle im Gesundheitssystem widerspiegelt. Der Anteil der privaten Krankenhausbetten stieg von 21 % im Jahr 2011 auf 29,3 % im Jahr 2022, während der Anteil der privaten Krankenhäuser an der Gesamtzahl der Betten von 59 % im Jahr 2011 auf 63,3 % gestiegen ist (Ahram 16.2.2025). Derzeit werden 54 % der Gesundheitsausgaben von den Patienten selbst getragen. Die Regierung übernimmt 38 % der Kosten und der Rest wird von Nichtregierungsorganisationen und anderen getragen (Ahram 16.2.2025). Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten (Khalifa et al 1.11.2021; vgl. AI 30.7.2024). Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Während der ersten Phase der Einführung des ägyptischen universellen Krankenversicherungssystems (UHIS) in sechs Gouvernements beliefen sich die Kosten für die Vorbereitung und Verbesserung der Effizienz der Gesundheitseinrichtungen auf über 51 Milliarden LE, um sechs Millionen von insgesamt 107 Millionen Bürgern zu versorgen (Ahram 16.2.2025). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten (Khalifa et al 1.11.2021; vergleiche AI 30.7.2024). Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Während der ersten Phase der Einführung des ägyptischen universellen Krankenversicherungssystems (UHIS) in sechs Gouvernements beliefen sich die Kosten für die Vorbereitung und Verbesserung der Effizienz der Gesundheitseinrichtungen auf über 51 Milliarden LE, um sechs Millionen von insgesamt 107 Millionen Bürgern zu versorgen (Ahram 16.2.2025). Bis 2023 wurde das neue System nur in sechs Gouvernements umgesetzt, obwohl die Regierung angekündigt hatte, es bis 2028 gemäß den Richtlinien von Präsident al-Sisi auf alle 27 Gouvernements auszuweiten. Am 23.6.2024 ratifizierte Präsident Abdel Fattah al-Sisi das Gesetz Nr. 87 aus dem Jahr 2024 über Gesundheitseinrichtungen, das es dem Privatsektor erlaubt, öffentliche Gesundheitseinrichtungen auf gewinnorientierter Basis zu betreiben und zu verwalten. Das Gesetz enthält keine Preisvorschriften und überlässt es privaten Investoren und der Regierung, die Preise von Fall zu Fall festzulegen. Das neue Gesetz geht nicht auf das Risiko ein, dass Menschen, einschließlich derjenigen, die nicht versichert sind und in Armut leben, sich die Gesundheitsversorgung nicht mehr leisten können, wenn eine neue, privatwirtschaftliche Leitung die Preise erhöht, die zuvor auf gemeinnütziger Basis berechnet wurden (AI 30.7.2024). In einer Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde im Jahr 2024 ein repräsentatives Sample in drei großen Städten (Kairo, Alexandira, Port-Said) befragt. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Befragten um die gebildete urbane Mittelschicht handelt – eventuelle Abweichungen in weniger gebildeten, ärmeren und ländlichen Gebieten wird nicht abgebildet. Die Ergebnisse waren bzgl. medizinischer Versorgung wie folgt: - Was die medizinische Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt, betrifft, so haben 61 % der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch beim Hausarzt leisten, während 28 % zwar Zugang haben, sich aber den Besuch beim Hausarzt nicht leisten können. 10 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 1 % hat keine Antwort gegeben. - 65 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sich diese leisten, während 26 % zwar Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 8 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. 1 % hat keine Antwort gegeben. - 72 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sie sich 19 % haben Zugang zu Impfungen, können sie sich jedoch nicht leisten. 8 % haben keinen Zugang zu Impfungen. 1 % hat keine Antwort gegeben. - 58 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Kinderarzt) und können sich diesen auch leisten, während 29 % Zugang haben, sich den Besuch aber nicht leisten können. 13 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. - 34 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Chirurgie oder Krebsbehandlung und können sich diese leisten. 38 % haben Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen, können sie sich aber nicht leisten, während 22 % überhaupt keinen Zugang haben. 6 % haben keine Antwort gegeben. - 54 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu medizinischer Diagnostik (z. B. Radiologen, Labors) und können sie sich leisten, während 31 % Zugang haben, ihn sich aber nicht leisten können. 14 % haben keinen Zugang. 1 % hat keine Antwort gegeben (STDOK 2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.3.2025): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegyptennode/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 1.4.2025 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe r_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2 C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 ● Ahram - Ahram online (16.2.2025): Healthcare for all by 2030, https://english.ahram.org.eg/News/540286.aspx, Zugriff 1.4.2025 ● AI - Amnesty International (30.7.2024): Egypt: New law threatens to reduce access to healthcare for millions, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/07/egypt-new-lawthreatens-to-reduce-access-to-healthcare-for-millions/, Zugriff 1.4.2025 ● Khalifa et al (1.11.2021): Purchasing health services under the Egypt's new Universal Health Insurance law: What are the implications for universal health coverage?, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/hpm.3354, Zugriff 1.4.2025 ● MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium [Polen] (o.D.): Informacje dla podróżujących - Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 1.4.2025 ● STDOK - BFA Staatendokumentation
(2024): Egypt - Socio-Economic Survey 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122661/Egypt_Bericht_final.pdf, Zugriff 31.3.2025 1.3.11. Rückkehr Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe r_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2 C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 ● IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 2.4.2025 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Sachverhalt Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die in Einem erhobene Beschwerde und in die angefochtenen Bescheide, in die vorgelegten Verwaltungsakten unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführer sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten (Gesamtaktualisierung am 03.04.2025). Auskünfte aus dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Grundversorgung sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt amtswegig eingeholt, zudem wurde auch das zuletzt ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2023, GZlen. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX herangezogen. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die in Einem erhobene Beschwerde und in die angefochtenen Bescheide, in die vorgelegten Verwaltungsakten unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführer sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten (Gesamtaktualisierung am 03.04.2025). Auskünfte aus dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Grundversorgung sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt amtswegig eingeholt, zudem wurde auch das zuletzt ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2023, GZlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 herangezogen. 2.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der minderjährigen Beschwerdeführer basieren auf den diesbezüglichen Angaben der Kindesmutter [Protokoll vom 15.10.2025, AS 140 (BF1); Protokoll vom 15.10.2025, AS 166 (BF2)]. Die Kindesmutter selbst bestätigte die ägyptische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer [Protokoll vom 15.10.2025, AS 140 (BF1); Protokoll vom 15.10.2025, AS 166 (BF2)], wobei auch die Kindesmutter und der Kindesvater Staatsangehörige Ägyptens sind, wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2023 festgehalten. Da hinsichtlich der Minderjährigen jeweils die Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX im Verwaltungsakt einliegt [AS 13 (BF1); AS 13 (BF 2)], steht ihre Identität fest. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der minderjährigen Beschwerdeführer basieren auf den diesbezüglichen Angaben der Kindesmutter [Protokoll vom 15.10.2025, AS 140 (BF1); Protokoll vom 15.10.2025, AS 166 (BF2)]. Die Kindesmutter selbst bestätigte die ägyptische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer [Protokoll vom 15.10.2025, AS 140 (BF1); Protokoll vom 15.10.2025, AS 166 (BF2)], wobei auch die Kindesmutter und der Kindesvater Staatsangehörige Ägyptens sind, wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2023 festgehalten. Da hinsichtlich der Minderjährigen jeweils die Geburtsurkunde des Standesamtes römisch 40 im Verwaltungsakt einliegt [AS 13 (BF1); AS 13 (BF 2)], steht ihre Identität fest. Hinsichtlich des Gesundheitszustands der minderjährigen Beschwerdeführer wurden in Zusammenhang mit etwaigen von der Kindesmutter vorgebrachten Nierenproblemen [Protokoll vom 15.10.2025, AS 137 (BF1); Protokoll vom 15.10.2025, AS 163 (BF2)] keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die dies belegen würden. Es wurde lediglich allgemein im Zuge einer Eingabe vom 20.10.2025 [AS 139 B, (BF1)] darauf verwiesen, dass im November ein Kinderarzttermin anstehe. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurden jedoch keinerlei Urkunden nachgereicht, die eine Einschränkung der minderjährigen Beschwerdeführer belegen würden. Letztlich wurde auch in der Beschwerdeschrift vom Januar 2026 ausschließlich auf in der Vergangenheit liegende Probleme beim Wasserlassen hingewiesen [Beschwerde vom 07.01.2026, AS 262 (BF1); Beschwerde vom 07.01.2026, AS 238 (BF2)], nicht hingegen auf gegenwärtige, sodass in diesem Zusammenhang keinerlei Einschränkungen bei den Beschwerdeführern festzustellen waren. Zu den vorgelegten Urkunden eines Universitätsklinikums, ausgestellt im November 2025 [AS 269 ff (BF1); AS 245 ff (BF2)], ist festzuhalten, dass sowohl beim BF1 (AS 269
- ff)als auch beim BF2 (AS 248
- ff)eine obstruktive Bronchitis und damit eine typische Kleinkinderkrankung, die im Groß der Fälle auf Infektion mit Viren zurückzuführen ist (vgl. etwa https://www.lungenaerzte-im-netz.de/krankheiten/bronchitis-chronisch-obstruktive/besonderheiten-bei-kindern/, Zugriff am 23.04.2026), diagnostiziert wurde und die Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand wieder nach Hause entlassen wurden. Eine nachhaltige gesundheitliche Beeinträchtigung wird damit nicht belegt bzw. wurden auch keine weiteren medizinischen Urkunden vorgelegt, sodass ein guter Allgemeinzustand hinsichtlich der Beschwerdeführer festzustellen war. Hinsichtlich des Gesundheitszustands der minderjährigen Beschwerdeführer wurden in Zusammenhang mit etwaigen von der Kindesmutter vorgebrachten Nierenproblemen [Protokoll vom 15.10.2025, AS 137 (BF1); Protokoll vom 15.10.2025, AS 163 (BF2)] keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die dies belegen würden. Es wurde lediglich allgemein im Zuge einer Eingabe vom 20.10.2025 [AS 139 B, (BF1)] darauf verwiesen, dass im November ein Kinderarzttermin anstehe. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurden jedoch keinerlei Urkunden nachgereicht, die eine Einschränkung der minderjährigen Beschwerdeführer belegen würden. Letztlich wurde auch in der Beschwerdeschrift vom Januar 2026 ausschließlich auf in der Vergangenheit liegende Probleme beim Wasserlassen hingewiesen [Beschwerde vom 07.01.2026, AS 262 (BF1); Beschwerde vom 07.01.2026, AS 238 (BF2)], nicht hingegen auf gegenwärtige, sodass in diesem Zusammenhang keinerlei Einschränkungen bei den Beschwerdeführern festzustellen waren. Zu den vorgelegten Urkunden eines Universitätsklinikums, ausgestellt im November 2025 [AS 269 ff (BF1); AS 245 ff (BF2)], ist festzuhalten, dass sowohl beim BF1 (AS 269
- ff)als auch beim BF2 (AS 248
- ff)eine obstruktive Bronchitis und damit eine typische Kleinkinderkrankung, die im Groß der Fälle auf Infektion mit Viren zurückzuführen ist vergleiche etwa https://www.lungenaerzte-im-netz.de/krankheiten/bronchitis-chronisch-obstruktive/besonderheiten-bei-kindern/, Zugriff am 23.04.2026), diagnostiziert wurde und die Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand wieder nach Hause entlassen wurden. Eine nachhaltige gesundheitliche Beeinträchtigung wird damit nicht belegt bzw. wurden auch keine weiteren medizinischen Urkunden vorgelegt, sodass ein guter Allgemeinzustand hinsichtlich der Beschwerdeführer festzustellen war. Hinsichtlich der Asylverfahren der Familienangehörigen – Mutter, Vater und Geschwister – der Beschwerdeführer bleibt auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2023, GZlen. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX zu verweisen, dem die diesbezüglichen Feststellungen zu den bisherigen Verfahren entnommen werden konnten. Auch die Kindesmutter selbst bestätigte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme die Richtigkeit der ihr im Detail aufgeschlüsselten bisherigen Verfahren betreffend sie und ihre Familienmitglieder [Protokoll vom 15.10.2025, AS 139 f (BF1); Protokoll vom 15.10.2025, AS 165 f (BF2)].Hinsichtlich der Asylverfahren der Familienangehörigen – Mutter, Vater und Geschwister – der Beschwerdeführer bleibt auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2023, GZlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zu verweisen, dem die diesbezüglichen Feststellungen zu den bisherigen Verfahren entnommen werden konnten. Auch die Kindesmutter selbst bestätigte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme die Richtigkeit der ihr im Detail aufgeschlüsselten bisherigen Verfahren betreffend sie und ihre Familienmitglieder [Protokoll vom 15.10.2025, AS 139 f (BF1); Protokoll vom 15.10.2025, AS 165 f (BF2)]. Dass die Familienangehörigen der Beschwerdeführer ihrer Rückkehrverpflichtung seither nicht nachgekommen sind, bestätigte die Kindesmutter ebenfalls selbst [Protokoll vom 15.10.2025, AS 138 ff (BF1); Protokoll vom 15.10.2025, AS 164 ff (BF2)]. Aus den jeweiligen Verwaltungsakten geht hervor, dass die Asylanträge am 18.06.2024 gestellt wurden [AS 3 ff (BF1); AS 3 ff (BF2)], wie auch gleichermaßen in der Beschwerdeschrift dargelegt wurde [Beschwerde vom 07.01.2026, AS 261 (BF1); Beschwerde vom 07.01.2026, AS 237 (BF2)]. Dass die minderjährigen Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus ihrem jeweiligen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Kindesmutter selbst legte dar, dass der Kindesvater die Familie finanziell unterstützt und arbeitet [Protokoll vom 15.10.2025, AS 141 f (BF1); Protokoll vom 15.10.2025, AS 167 f (BF2)] und sie – auch mangels Möglichkeit des Besuchs einer Krabbelgruppe oder des Kindergartens – die minderjährigen Beschwerdeführer betreut [Protokoll vom 15.10.2025, AS 144 (BF1); Protokoll vom 15.10.2025, AS 169 (BF2)], worauf die diesbezüglichen Feststellungen basieren. Da sich beide im erwerbsfähigen Alter befinden und sich keine Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen ergeben haben, war ihre Arbeitsfähigkeit festzustellen. Sie selbst legte dar, eine Arbeit beginnen zu wollen [Protokoll vom 15.10.2025, AS 142 (BF1); Protokoll vom 15.10.2025, AS 168 (BF2)]. 2.3. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation 2.3.1. Fluchtgründe Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss. Die Verantwortung eines Antragstellers hat jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Die gesetzliche Vertreterin bzw. Kindesmutter der beiden minderjährigen Beschwerdeführer legte befragt zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer dar, dass sie und ihr Mann Probleme in Ägypten hätten. Ihre Familie sei gegen die Ehe mit ihrem Ehemann und hätten sie mit dem Tod bedroht. Ihr Ehemann habe politische Probleme in seinem Land. Sie habe Angst, dass ihre Familie ihren Kindern etwas antue, weil sie ohne deren Verständnis ihren Ehemann geheiratet habe. Sie habe auch Angst, dass ihre Kinder von denen, die ihren Mann politisch verfolgen würden, weh getan würde. Auch würden Frauen schlecht behandelt, es gebe Entführungen und Handel mit Menschenorgangen. Sie habe Angst, dass ihre Kinder entführt würden. Die Leute, vor denen ihr Mann geflüchtet sei, habe ihren Vater getötet [Protokoll vom 15.10.2025, AS 140 und AS 142 (BF1); Protokoll vom 15.10.2025, AS 166 und AS 168 (BF2)]. Wie gegenständlich zutreffend vonseiten des BFA in den angefochtenen Bescheiden festgehalten, wurde das Fluchtvorbringen der Elternteile der Beschwerdeführer für nicht glaubwürdig befunden und sind auf dieser Basis die negativen Entscheidungen hinsichtlich ihrer Familienangehörigen rechtskräftig ergangen. Wenn die gesetzliche Vertreterin bzw. Kindesmutter nunmehr erneut auf ein Fluchtvorbringen sie und ihren Ehemann betreffend abstellt, so bleibt festzuhalten, dass dem die rechtskräftigen Entscheidungen entgegenstehen. Betonten bleibt in diesem Zusammenhang zudem, dass sich die Kindesmutter in der niederschriftlichen Einvernahme auch in Widersprüchlichkeiten verstrickte. So vermeinte sie zuerst, ihre Eltern wären nach wie vor im Herkunftsland [Protokoll vom 15.10.2025, AS 141 (BF1); Protokoll vom 15.10.2025, AS 167 (BF2)], kurz darauf dann aber, dass ihr Vater von den Leuten, von denen ihr Mann geflüchtet sei, getötet worden wäre [Protokoll vom 15.10.2025, AS 142 (BF1); Protokoll vom 15.10.2025, AS 168 (BF2)]. Fraglich ist dabei auch, wie die Mutter der Beschwerdeführer überhaupt vom Tod ihres Vaters erfahren haben will [Protokoll vom 15.10.2025, AS 142 (BF1); Protokoll vom 15.10.2025, AS 168 (BF2)], wo sie doch seit ca. zehn Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie haben will [Protokoll vom 15.10.2025, AS 141 (BF1); Protokoll vom 15.10.2025, AS 167 (BF2)]. Schließlich wird in der Beschwerdeschrift wiederum ausgeführt, dass die Beschwerdeführer Gefahr laufen würden, von ihren Verwandten (Großeltern) getötet zu werden [Beschwerde vom 07.01.2026, AS 264 (BF1); Beschwerde vom 07.01.2026, AS 240 (BF2)], was vor dem Hintergrund des vermeintlich verstorbenen Vaters der Kindesmutter [Protokoll vom 15.10.2025, AS 142 (BF1); Protokoll vom 15.10.2025, AS 168 (BF2)] erneut einen Widerspruch darstellt. Letztlich rundet damit das Aussageverhalten der Kindesmutter das unglaubhafte Vorbringen, wie auch schon in ihrem eigenen Asylverfahren, das rechtskräftig negativ entschieden wurde, ab. Zum Vorbringen, dass Frauen in Ägypten schlecht behandelt werden würden und es Entführungen und Handel mit Menschenorgangen gebe, ist zu sagen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um zwei männliche Kinder handelt. Dass es Entführungen und Organhandel gebe, muss nicht weiter überprüft werden, da diese Behauptung unsubstantiiert vorgetragen und zu derartigen Szenarien kein Konnex zu den Beschwerdeführern hergestellt wurde. Es wurde nicht dargelegt, inwiefern konkret die Beschwerdeführer davon betroffen sein sollten. In einer Gesamtbetrachtung ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle, konkret gegen die Person der minderjährigen Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr, die ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. 2.3.2. Zur individuellen Rückkehrsituation Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Ägypten bzw. einer Abschiebung nach Ägypten beruhen auf den in Punkt II. 1.3. angeführten Länderberichten zur Situation im Herkunftsstaat. Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Ägypten bzw. einer Abschiebung nach Ägypten beruhen auf den in Punkt römisch zwei. 1.3. angeführten Länderberichten zur Situation im Herkunftsstaat. Generell ist die Sicherheitslage in Ägypten aktuell insgesamt stabil und ruhig, mit Ausnahme der Grenzgebiete (vgl. Punkt II. 1.3.2.). Eine Gefährdung der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr aufgrund von Konflikten kann vor diesem Hintergrund ausgeschlossen werden. Die allgemeine Sicherheitslage ist nicht dergestalt, dass jeder nach Ägypten Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Beschwerdeführer in besonderem Maße von etwaigen dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, wurden weder in der niederschriftlichen Einvernahme der gesetzlichen Vertreterin, noch in der Beschwerdeschrift substantiiert bzw. glaubhaft vorgebracht (vgl. dazu VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).Generell ist die Sicherheitslage in Ägypten aktuell insgesamt stabil und ruhig, mit Ausnahme der Grenzgebiete vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.2.). Eine Gefährdung der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr aufgrund von Konflikten kann vor diesem Hintergrund ausgeschlossen werden. Die allgemeine Sicherheitslage ist nicht dergestalt, dass jeder nach Ägypten Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Beschwerdeführer in besonderem Maße von etwaigen dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, wurden weder in der niederschriftlichen Einvernahme der gesetzlichen Vertreterin, noch in der Beschwerdeschrift substantiiert bzw. glaubhaft vorgebracht vergleiche dazu VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Dafür, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Ägypten der Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, haben sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ebenfalls keine Hinweise ergeben. Durch eine Rückführung nach Ägypten würden die Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihnen im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte, noch haben sich gegenständlich Anhaltspunkte für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden, ergeben. Dass Frauen in Ägypten schlecht behandelt würden [Protokoll vom 15.10.2025, AS 142 (BF1); Protokoll vom 15.10.2025, AS 168 (BF2)] zeigt einen Konnex zu den männlichen Beschwerdeführern nicht auf. Dass es Entführungen und Organhandel in Ägypten gebe [Protokoll vom 15.10.2025, AS 142 (BF1); Protokoll vom 15.10.2025, AS 168 (BF2)], verblieb ebenfalls auf einer bloßen Behauptungsebene, ohne einen individuellen Bezug zu den Beschwerdeführern herzustellen. Dafür, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Ägypten der Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, haben sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ebenfalls keine Hinweise ergeben. Durch eine Rückführung nach Ägypten würden die Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihnen im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte, noch haben sich gegenständlich Anhaltspunkte für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden, ergeben. Dass Frauen in Ägypten schlecht behandelt würden [Protokoll vom 15.10.2025, AS 142 (BF1); Protokoll vom 15.10.2025, AS 168 (BF2)] zeigt einen Konnex zu den männlichen Beschwerdeführern nicht auf. Dass es Entführungen und Organhandel in Ägypten gebe [Protokoll vom 15.10.2025, AS 142 (BF1); Protokoll vom 15.10.2025, AS 168 (BF2)], verblieb ebenfalls auf einer bloßen Behauptungsebene, ohne einen individuellen Bezug zu den Beschwerdeführern herzustellen. Beachtenswert ist, dass es sich bei den Beschwerdeführern um zwei minderjährige Kinder und damit um besonders vulnerable und schutzbedürftige Personen handelt. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechte droht, nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung besonders zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die Beschwerdeführer tatsächlich vorfinden würden (vgl. dazu VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 mwN; VfGH 11.12.2018, E 2025/2018; VfGH 28.11.2019, E 2526-2527/2019; vgl. auch VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0139 bis 0144). Beachtenswert ist, dass es sich bei den Beschwerdeführern um zwei minderjährige Kinder und damit um besonders vulnerable und schutzbedürftige Personen handelt. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und Artikel 3, EMRK geschützten Rechte droht, nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung besonders zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die Beschwerdeführer tatsächlich vorfinden würden vergleiche dazu VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 mwN; VfGH 11.12.2018, E 2025 aus 2018,; VfGH 28.11.2019, E 2526-2527/2019; vergleiche auch VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0139 bis 0144). Vorab gilt festzuhalten, dass sich in Hinblick auf den Gesundheitszustand der Minderjährigen keine entscheidungsmaßgeblichen Vulnerabilitäten ergeben haben. Sie weisen einen guten Allgemeinzustand auf, wobei in Ägypten grundsätzlich eine medizinische Versorgung gewährleistet ist (vgl. Punkt II. 1.3.10.). Die Beschwerdeführer wurden bisher – sie sind aktuell knapp zwei Jahre alt – im Kreise ihrer ägyptischen Eltern und Geschwister sozialisiert, womit die Vermittlung entsprechender Kultur- und Sprachkenntnisse ab dem Babyalter einhergeht. Die Eltern tragen für sie sowohl finanziell aus auch hinsichtlich ihrer Betreuung Sorge [Protokoll vom 15.10.2025, AS 141 und AS 144 (BF1); Protokoll vom 15.10.2025, AS 167 und AS 169 (BF2)]. Zumal hinsichtlich der gesamten Familie – neben den Eltern der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Geschwister – die Asylverfahren negativ entschieden wurden und sie zur Ausreise verpflichtet sind, sohin für die gesamte Familie gleichermaßen eine Rückkehrverpflichtung besteht, ist im Falle der gemeinsamen Rückkehr davon auszugehen, dass die Betreuung und Beaufsichtigung in Ägypten – wie auch aktuell in Österreich – sichergestellt und der finanzielle Bedarf gedeckt sein wird, wobei grundsätzlich beide Elternteile arbeitsfähig sind und ihre Erwerbskapazitäten an der (Fremd-)Betreuungssituation ihrer insgesamt vier Kinder auszurichten haben werden. Weshalb es den Eltern nicht möglich sein sollte, eine Arbeit zu finden [Beschwerde vom 07.01.2026, AS 266 (BF1); Beschwerde vom 07.01.2026, AS 242 (BF2)] wurde nicht substantiiert dargelegt. Letztlich hat sich damit keine besondere Schutzbedürftigkeit der minderjährigen Beschwerdeführer ergeben und ist eine Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht zu erblicken. Vorab gilt festzuhalten, dass sich in Hinblick auf den Gesundheitszustand der Minderjährigen keine entscheidungsmaßgeblichen Vulnerabilitäten ergeben haben. Sie weisen einen guten Allgemeinzustand auf, wobei in Ägypten grundsätzlich eine medizinische Versorgung gewährleistet ist vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.10.). Die Beschwerdeführer wurden bisher – sie sind aktuell knapp zwei Jahre alt – im Kreise ihrer ägyptischen Eltern und Geschwister sozialisiert, womit die Vermittlung entsprechender Kultur- und Sprachkenntnisse ab dem Babyalter einhergeht. Die Eltern tragen für sie sowohl finanziell aus auch hinsichtlich ihrer Betreuung Sorge [Protokoll vom 15.10.2025, AS 141 und AS 144 (BF1); Protokoll vom 15.10.2025, AS 167 und AS 169 (BF2)]. Zumal hinsichtlich der gesamten Familie – neben den Eltern der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Geschwister – die Asylverfahren negativ entschieden wurden und sie zur Ausreise verpflichtet sind, sohin für die gesamte Familie gleichermaßen eine Rückkehrverpflichtung besteht, ist im Falle der gemeinsamen Rückkehr davon auszugehen, dass die Betreuung und Beaufsichtigung in Ägypten – wie auch aktuell in Österreich – sichergestellt und der finanzielle Bedarf gedeckt sein wird, wobei grundsätzlich beide Elternteile arbeitsfähig sind und ihre Erwerbskapazitäten an der (Fremd-)Betreuungssituation ihrer insgesamt vier Kinder auszurichten haben werden. Weshalb es den Eltern nicht möglich sein sollte, eine Arbeit zu finden [Beschwerde vom 07.01.2026, AS 266 (BF1); Beschwerde vom 07.01.2026, AS 242 (BF2)] wurde nicht substantiiert dargelegt. Letztlich hat sich damit keine besondere Schutzbedürftigkeit der minderjährigen Beschwerdeführer ergeben und ist eine Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht zu erblicken. Im Ergebnis kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Ägypten dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt nicht vor. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Ägypten unzulässig machen könnten. Im Ergebnis kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Ägypten dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt nicht vor. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Ägypten unzulässig machen könnten. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern in Ägypten werden ansiedeln können und eine (in Ägypten vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt II. 1.3. bzw. 1.3.9. im Speziellen). Dass die Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden, ist sohin nicht anzunehmen.Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern in Ägypten werden ansiedeln können und eine (in Ägypten vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 1.3. bzw. 1.3.9. im Speziellen). Dass die Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden, ist sohin nicht anzunehmen. 2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, die oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, die oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Die vertretenen Beschwerdeführer traten den Quellen und deren Kernaussagen auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren. Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden und bedürfen keiner weiteren Ergänzung. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide)3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide) 3.1.1. Rechtslage Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die asylsuchende Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die asylsuchende Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Wie im gegenständlichen Fall bereits unter Punkt II. 2.3.1. erörtert, wurde hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführer auf das Fluchtvorbringen ihrer beiden Elternteile abgestellt, deren Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen wurden. Vor diesem Hintergrund wurde auch hinsichtlich der Beschwerdeführer kein glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet. Wie im gegenständlichen Fall bereits unter Punkt römisch zwei. 2.3.1. erörtert, wurde hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführer auf das Fluchtvorbringen ihrer beiden Elternteile abgestellt, deren Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen wurden. Vor diesem Hintergrund wurde auch hinsichtlich der Beschwerdeführer kein glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern keine Verfolgung aus in den in der GFK genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unb