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{'item': 'W117 2320429-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2026 GeschäftszahlW117 2320429-1 Spruch, W117 2320437-1/5E W117 2320432-1/5E W117 2320434-1/5E W117 2320431-1/5E W117 2320429-1/5E

Art. 8EMRK geboten.3.

im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
  1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
  2. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
  3. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Das BVwG verkennt nicht, dass der Gesetzgeber in den Erläuterungen zu § 11a Abs. 2 FPG ausdrücklich festgehalten hat, dass es in Visaverfahren jederzeit möglich sei, neue Visaanträge zu stellen. Prinzipiell haben sowohl die Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht anhand jener Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen. Eine Ausnahme besteht bei Verfahren über Anträge gemäß § 35 AsylG aufgrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH in Bezug auf die Frage der Volljährigkeit antragstellender Kinder. Für die Qualifikation von minderjährigen ledigen Kindern als Familienangehörige ist nach dem klaren Wortlaut des § 35 Abs. 5 AsylG der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Dem Eintritt der Volljährigkeit vor dem Entscheidungszeitpunkt kommt somit keine Bedeutung zu.Das BVwG verkennt nicht, dass der Gesetzgeber in den Erläuterungen zu Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG ausdrücklich festgehalten hat, dass es in Visaverfahren jederzeit möglich sei, neue Visaanträge zu stellen. Prinzipiell haben sowohl die Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht anhand jener Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen. Eine Ausnahme besteht bei Verfahren über Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG aufgrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH in Bezug auf die Frage der Volljährigkeit antragstellender Kinder. Für die Qualifikation von minderjährigen ledigen Kindern als Familienangehörige ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Dem Eintritt der Volljährigkeit vor dem Entscheidungszeitpunkt kommt somit keine Bedeutung zu. Gegenständlich erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass zwar die Familieneigenschaft nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, auf eine DNA-Analyse sei jedoch verzichtet worden, da die Voraussetzungen des §60 Abs 2 Z1-3 AsylG sowieso nicht vorliegen würden und ein Familienleben außerhalb Österreich geführt werden könne.Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass zwar die Familieneigenschaft nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, auf eine DNA-Analyse sei jedoch verzichtet worden, da die Voraussetzungen des §60 Absatz 2, Z1-3 AsylG sowieso nicht vorliegen würden und ein Familienleben außerhalb Österreich geführt werden könne. Hierzu ist zuallererst die korrekte Prüfreihenfolge zu betonen, wonach zunächst die Ermittlungen zur behaupteten Familieneigenschaft anzustellen sind. In weiterer Folge wird festzustellen sein, ob im gegenständlichen Fall eine Konstellation vorliegt, für die der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen hat, von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG abzusehen. Es kann im gegenständlichen Fall beispielsweise von vorzitierten Voraussetzungen gem. § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG abgesehen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten ist. Dafür ist aber erst einmal die Familieneigenschaft zweifelsfrei zu ermitteln:Hierzu ist zuallererst die korrekte Prüfreihenfolge zu betonen, wonach zunächst die Ermittlungen zur behaupteten Familieneigenschaft anzustellen sind. In weiterer Folge wird festzustellen sein, ob im gegenständlichen Fall eine Konstellation vorliegt, für die der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen hat, von der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG abzusehen. Es kann im gegenständlichen Fall beispielsweise von vorzitierten Voraussetzungen gem. Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG abgesehen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten ist. Dafür ist aber erst einmal die Familieneigenschaft zweifelsfrei zu ermitteln: Dass die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson bzw. der Beschwerdeführer zueinander nicht abschließend geklärt wurde ist als eine besonders gravierende Ermittlungslücke zu werten, die einer gänzlichen Unterlassung eines Ermittlungsschrittes gleichzusetzen ist. In Hinblick auf die Bedenken der Behörde hinsichtlich der behaupteten Familieneigenschaft wären DNA-Analysen zur Abklärung der Familienangehörigeneigenschaft erforderlich gewesen. Nach der Rechtsprechung des VwGH, 22.2.2018, Ra 2017/18/0131, ist § 13 Abs 4 BFA-VG auch in Verfahren nach § 35 AsylG anzuwenden. Bevor ein Antrag gemäß § 35 AsylG aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird, hat jedenfalls gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (arg: "hat ihm (...) zu ermöglichen"; "ist (...) zu belehren"). Aus den vorgelegten Verfahrensakten geht zwar hervor, dass die Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse belehrt wurden, und haben die Beschwerdeführer entsprechende Zustimmungserklärungen durch ihre Rechtsvertretung übermittelt, doch wurde den Verfahrensvorschriften insofern nicht ausreichend Rechnung getragen, als nicht einmal ansatzweise eine Hilfestellung in Form einer Organisation der Durchführung geleistet wurde. Stattdessen wurde den Beschwerdeführern vorgeworfen sich nicht um eine DNA-Analyse gekümmert zu haben. Die Rechtsvertretung führte in einer Stellungnahme aus, dass, nach eigenen Recherchen, von gerichtsmedizinischen Instituten Privattermine nicht vergeben werden würden (vgl. Stellungnahme vom 19.09.2024). Die Rechtsvertretung hat auch mehrfach versucht in Erfahrung zu bringen, wann und wo die Beschwerdeführer die DNA-Analyse durchzuführen hätten. Dass die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson bzw. der Beschwerdeführer zueinander nicht abschließend geklärt wurde ist als eine besonders gravierende Ermittlungslücke zu werten, die einer gänzlichen Unterlassung eines Ermittlungsschrittes gleichzusetzen ist. In Hinblick auf die Bedenken der Behörde hinsichtlich der behaupteten Familieneigenschaft wären DNA-Analysen zur Abklärung der Familienangehörigeneigenschaft erforderlich gewesen. Nach der Rechtsprechung des VwGH, 22.2.2018, Ra 2017/18/0131, ist Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG auch in Verfahren nach Paragraph 35, AsylG anzuwenden. Bevor ein Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird, hat jedenfalls gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (arg: "hat ihm (...) zu ermöglichen"; "ist (...) zu belehren"). Aus den vorgelegten Verfahrensakten geht zwar hervor, dass die Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse belehrt wurden, und haben die Beschwerdeführer entsprechende Zustimmungserklärungen durch ihre Rechtsvertretung übermittelt, doch wurde den Verfahrensvorschriften insofern nicht ausreichend Rechnung getragen, als nicht einmal ansatzweise eine Hilfestellung in Form einer Organisation der Durchführung geleistet wurde. Stattdessen wurde den Beschwerdeführern vorgeworfen sich nicht um eine DNA-Analyse gekümmert zu haben. Die Rechtsvertretung führte in einer Stellungnahme aus, dass, nach eigenen Recherchen, von gerichtsmedizinischen Instituten Privattermine nicht vergeben werden würden vergleiche Stellungnahme vom 19.09.2024). Die Rechtsvertretung hat auch mehrfach versucht in Erfahrung zu bringen, wann und wo die Beschwerdeführer die DNA-Analyse durchzuführen hätten. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren - unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH 22.02.2018, RA2017/18/0131) - den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Vornahme einer solchen DNA-Analyse in Form einer organisatorischen Hilfestellung (z.B. Vereinbarung eines Termins zur Probenentnahme oder ein entsprechender Auftrag an ein Testinstitut) zu geben haben.Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren - unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH 22.02.2018, RA2017/18/0131) - den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Vornahme einer solchen DNA-Analyse in Form einer organisatorischen Hilfestellung (z.B. Vereinbarung eines Termins zur Probenentnahme oder ein entsprechender Auftrag an ein Testinstitut) zu geben haben. Im Übrigen wären Zweifel am Bestehen einer Ehe der Erstbeschwerdeführerin mit der Bezugsperson im fortgesetzten Verfahren durch eine (ausführliche) Befragung der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der näheren Umstände der Eheschließung (Ort der Eheschließung, Name des Mullahs, anwesende Zeugen etc.) und einen Vergleich mit den entsprechenden Angaben der Bezugsperson, zu klären zu versuchen. Das Gericht verkennt nicht, dass eine Befragung der Erstbeschwerdeführerin bereits stattgefunden hat, doch war die Einvernahme vom 06.12.2024 hauptsächlich darauf ausgerichtet ein allfällig bestehendes Familienleben zur Bezugsperson zur ermitteln. Die Frage des Bestehens einer Angehörigeneigenschaft geht dieser Ermittlung vor. In der Folge wurde auch nicht näher auf das somalische Eherecht eingegangen, obwohl dies gerade im vorliegenden Fall notwendig gewesen wäre, um - gerade auch im Hinblick auf die im Verfahren hervorgekommene behauptete Mehrfachehe der Bezugsperson – abzuklären, ob es sich bei der Erstbeschwerdeführerin tatsächlich noch um die Ehefrau der Bezugsperson handelt und ob die Bezugsperson mit einer weiteren Frau verheiratet ist bzw. war. Dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass die Behörde ihren Feststellungen entsprechende Ermittlungen zum somalischen Eherecht zugrunde gelegt hätte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage darstellt, welche in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist (z.B. VwGH, 27.06.2017, Ra 2016/18/0277; 19.03.2009, 2007/01/0633). Im Übrigen müsse auch die Bezugsperson zu den oben genannten Punkten eingehend befragt werden. Darüber hinaus müsse die Behörde im fortgesetzten Verfahren im Falle des tatsächlichen Bestehens einer Doppelehe der Bezugsperson berücksichtigen, dass dies den Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung widerspricht. Auch aus der Entscheidung des EGMR vom 08.12.2009 (Case of Munoz Diaz vs. Spain, No. 49.151/07) geht hervor, dass keine Verpflichtung besteht, Eheschließungen auf Grundlage fremder Rechtsordnungen anzuerkennen, die den Grundwerten der nationalen Rechtsordnung widersprechen. Ohne umfassende Abklärung dieser Fragen, kann der weitere Sachverhalt nicht beurteilt werden. In Hinblick darauf, dass die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer maßgeblich auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen gem. §60 Abs 2 Z1-3 AsylG gestützt wurde, ist anzumerken, dass diese tatsächlich nicht erfüllt werden:In Hinblick darauf, dass die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer maßgeblich auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen gem. §60 Absatz 2, Z1-3 AsylG gestützt wurde, ist anzumerken, dass diese tatsächlich nicht erfüllt werden: Der Nachweis über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz wurde nicht erbracht. Auch konnten die Beschwerdeführer (mit Hilfe der Bezugsperson) den Nachweis eigener und fester Einkünfte nicht erbringen und verfügen sie somit nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Österreich. Die Bezugsperson ist nicht erwerbstätig, hat aufgrund einer Behinderung Anspruch auf Sozialleistungen. Die Beschwerdeführer selbst legten keinen Vermögensnachweis vor. Die Beschwerdeführer konnten daher nicht den Nachweis erbringen, dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Da die Antragstellung auf Erteilung von Einreisetiteln am 15.12.2022 und daher mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte wären die Voraussetzungen gem. §60 Abs. 2 Z1-3 AsylG 2005 jedoch zu erfüllen.Da die Antragstellung auf Erteilung von Einreisetiteln am 15.12.2022 und daher mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte wären die Voraussetzungen gem. §60 Absatz 2, Z1-3 AsylG 2005 jedoch zu erfüllen. Doch gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 gilt, dass der Einreise zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Rahmen der Familienzusammenführung trotz Nichterfüllens der Erteilungsvoraussetzungen gem. §60 Abs 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 auch dann stattzugeben ist, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

EMRK geboten ist.Doch gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, gilt, dass der Einreise zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Rahmen der Familienzusammenführung trotz Nichterfüllens der Erteilungsvoraussetzungen gem. §60 Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 auch dann stattzugeben ist, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist. Werde der Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 Asyl

G 2005 nicht erbracht, sei zu prüfen, ob die Stattgebung des Antrags nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten sei (VwGH vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288-16 Rz 28).Werde der Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht erbracht, sei zu prüfen, ob die Stattgebung des Antrags nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten sei (VwGH vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288-16 Rz 28). Auch der VfGH hat in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert, im Visaverfahren nach § 35 AsylG 2005 auch die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen (vgl. insbesondere auch VfGH vom 06.06.2014, B 369/2013, und vom 23.11.2015, E 1510- 1511/2015-15).Auch der VfGH hat in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert, im Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 auch die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen vergleiche insbesondere auch VfGH vom 06.06.2014, B 369 aus 2013,, und vom 23.11.2015, E 1510- 1511/2015-15). Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Bezugsperson könne aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigungen die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z1-3 AsylG nicht erfüllen, ist ergänzend auf das gegenständliche Erkenntnis des VwGH vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288-16, zu verweisen, wonach die Gründe für die Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG für die Beurteilung, ob gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 letzter Halbsatz AsylG 2005 die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 9 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten sei, nicht wesentlich seien und daher im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht zu berücksichtigen seien.Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Bezugsperson könne aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigungen die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Z1-3 AsylG nicht erfüllen, ist ergänzend auf das gegenständliche Erkenntnis des VwGH vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288-16, zu verweisen, wonach die Gründe für die Nichterfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG für die Beurteilung, ob gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, letzter Halbsatz AsylG 2005 die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gemäß Paragraph 9, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten sei, nicht wesentlich seien und daher im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht zu berücksichtigen seien. Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 35 Abs. 5 AsylG 2005 und im Hinblick darauf, dass auch unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen wird, reicht die bloße Angehörigeneigenschaft nach Abs. 5 nicht für die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Abs. 4 Z 3 aus. Vielmehr setzt § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zum einen ein zwischen den Antragstellern und der Bezugsperson bestehendes Familienleben, dessen Aufrechterhaltung im Sinne des Art. 8 ERMK geboten ist, und zum anderen die Unmöglichkeit, dieses in einem anderen Staat, insbesondere im Heimatstaat, fortzusetzen, voraus (VwGH

  1. 2021, Ra 2020/01/0284). Die Annahme, es bestehe die Möglichkeit, das Familienleben in einem Staat zu führen, der nicht der Herkunftsstaat aller Betroffenen ist, setzt in der Regel einen besonderen Bezug zu diesem Staat und zumindest die Möglichkeit der Erlangung eines nicht nur vorübergehenden Aufenthaltsrechts in diesem Staat voraus (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086; in diesem Sinn auch VwGH 16.1.2019, Ra 2018/18/0272).Nach dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 und im Hinblick darauf, dass auch unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nicht in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen wird, reicht die bloße Angehörigeneigenschaft nach Absatz 5, nicht für die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Absatz 4, Ziffer 3, aus. Vielmehr setzt Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zum einen ein zwischen den Antragstellern und der Bezugsperson bestehendes Familienleben, dessen Aufrechterhaltung im Sinne des Artikel 8, ERMK geboten ist, und zum anderen die Unmöglichkeit, dieses in einem anderen Staat, insbesondere im Heimatstaat, fortzusetzen, voraus (VwGH
  2. 2021, Ra 2020/01/0284). Die Annahme, es bestehe die Möglichkeit, das Familienleben in einem Staat zu führen, der nicht der Herkunftsstaat aller Betroffenen ist, setzt in der Regel einen besonderen Bezug zu diesem Staat und zumindest die Möglichkeit der Erlangung eines nicht nur vorübergehenden Aufenthaltsrechts in diesem Staat voraus vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086; in diesem Sinn auch VwGH 16.1.2019, Ra 2018/18/0272). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 ERMK zulässig ist, unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie, den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte (vgl. VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224, sowie Erläut RV 996 BlgNR
  3. GP, 5, mit Hinweis auf eben diese Rechtsprechung). Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat - wie vorliegend in Bezug auf eine asylberechtigte Bezugsperson - und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, sei der mit der Verweigerung des Einreisetitels verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es müsse aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein (vgl. VwGH 15.4.2020, Ra 2019/20/0291, Rn. 18, mwN), wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den „Familiennachzug“ (vgl. etwa zuletzt VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030, Rn. 13, mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, ERMK zulässig ist, unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie, den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte vergleiche VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224, sowie Erläut Regierungsvorlage 996 BlgNR
  4. GP, 5, mit Hinweis auf eben diese Rechtsprechung). Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat - wie vorliegend in Bezug auf eine asylberechtigte Bezugsperson - und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, sei der mit der Verweigerung des Einreisetitels verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es müsse aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein vergleiche VwGH 15.4.2020, Ra 2019/20/0291, Rn. 18, mwN), wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den „Familiennachzug“ vergleiche etwa zuletzt VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030, Rn. 13, mwN). In seiner Entscheidung vom 31.05.2021 sprach der VwGH weiters aus, dass der Familien-nachzug subsidiär Schutzberechtigter nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 (im Rahmen der nach dem Gesetz vorzunehmenden Gesamtabwägung) unter anderem voraussetze, dass eine aus den Gründen, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt haben, bedingte Trennung der Familie vorliege, der Nachzug das einzige Mittel darstelle, um das Familienleben wiederaufzunehmen und das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens nie in Frage gestanden habe. Nur dann liege ein besonders gelagerter Fall iSd § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 vor, in dem „die Stattgebung des Antrages gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten“ sei (Vw

GH vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288-16 Rz 32). Gleiches muss für den Familiennachzug von Asylberechtigten gelten.In seiner Entscheidung vom 31.05.2021 sprach der VwGH weiters aus, dass der Familien-nachzug subsidiär Schutzberechtigter nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 (im Rahmen der nach dem Gesetz vorzunehmenden Gesamtabwägung) unter anderem voraussetze, dass eine aus den Gründen, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt haben, bedingte Trennung der Familie vorliege, der Nachzug das einzige Mittel darstelle, um das Familienleben wiederaufzunehmen und das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens nie in Frage gestanden habe. Nur dann liege ein besonders gelagerter Fall iSd Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 vor, in dem „die Stattgebung des Antrages gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten“ sei (Vw

GH vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288-16 Rz 32). Gleiches muss für den Familiennachzug von Asylberechtigten gelten. Im Rahmen dieser Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG sei das „Kindeswohl“ zu berück-sichtigen (vgl. etwa VwGH 05.09.2018, Ra 2018/01/0179 bis 0181, Rn. 13, mwN; zur Berücksichtigung des Kindeswohls zuletzt VwGH 17.05.2021, Ra 2021/01/0150 bis 0152). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führe jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (VwGH vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288-16 Rz 34, mit Verweis auf VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 28; VfGH 3.10.2019, E 3456/2019; 24.11.2014, E 35/2014 ua, jeweils mwN).Im Rahmen dieser Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG sei das „Kindeswohl“ zu berück-sichtigen vergleiche etwa VwGH 05.09.2018, Ra 2018/01/0179 bis 0181, Rn. 13, mwN; zur Berücksichtigung des Kindeswohls zuletzt VwGH 17.05.2021, Ra 2021/01/0150 bis 0152). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führe jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (VwGH vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288-16 Rz 34, mit Verweis auf VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 28; VfGH 3.10.2019, E 3456 aus 2019,; 24.11.2014, E 35 aus 2014, ua, jeweils mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl. 10730/84 [Z 21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl. 16969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23218/94 [Z 32]).Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl. 10730/84 [Z 21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl. 16969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23218/94 [Z 32]). In Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit der Beschwerdeführer (abgesehen von den immer noch minderjährigen BF3, BF7-8) ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem Fremden, der bereits volljährig ist - anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern - nicht ipso iure ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt (vgl. VwGH vom 16.11.2012, Zl. 2012/21/0065). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH vom 09.09.2021, Ra 2020/22/0174).In Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit der Beschwerdeführer (abgesehen von den immer noch minderjährigen BF3, BF7-8) ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem Fremden, der bereits volljährig ist - anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern - nicht ipso iure ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt vergleiche VwGH vom 16.11.2012, Zl. 2012/21/0065). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH vom 09.09.2021, Ra 2020/22/0174). Die Behörde befasste sich im gegenständlichen Verfahren nicht hinreichend mit dem Familienleben aller Beschwerdeführer, mit der Frage des bestehenden Kontaktes zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson sowie allfällig bestehenden Abhängigkeiten. Zwar wurden die Erstbeschwerdeführerin sowie der BF2 und die BF4 einvernommen. Doch auf die Einvernahme der übrigen (volljährigen wie minderjährigen) Beschwerdeführer sowie besonders der Bezugsperson als Vater zur Ausgestaltung des Familienlebens (zur Bindung, zur Häufigkeit des Kontaktes, besondere Abhängigkeiten usw.) wurde verzichtet. Insbesondere ist auch zu beanstanden, dass die Behörde sich gegenständlich – trotz der Antragstellung vor dem 18. Geburtstag der BF2-8 – nicht eingehend mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt hat. Dies wird im fortgesetzten Verfahren zu ergänzen sein. Hinsichtlich der Frage, ob ein Familienleben in Äthiopien geführt werden könne, wird sich die Behörde damit im fortgesetzten Verfahren noch näher auseinandersetzen müssen. Es fehlen ausführliche Feststellungen dahingehend, ob es der Bezugsperson, als gesundheitlich beeinträchtigte Person, möglich ist in Äthiopien zu leben. Laut vorgelegten Unterlagen hat die Bezugsperson eine wesentliche Beeinträchtigung nachgewiesen und wurden Feststellungen dahingehend unterlassen, ob es der Bezugsperson möglich ist sich in Äthiopien bei seinen Angehörigen niederzulassen oder ob aufgrund der mangelnden Versorgungsmöglichkeit die Bezugsperson in Äthiopien in ihren Rechten gem. Art. 2 und 3 EMRK verletzt wäre. Die getroffenen Feststellungen der Behörde im Verfahren nehmen nicht ausreichend Bezug auf die Versorgungslage in Äthiopien und die Möglichkeit als beeinträchtigte Person dort einen Lebensunterhalt zu verdienen – insbesondere in Hinblick auf die hervorgekommene finanzielle Abhängigkeit der übrigen Beschwerdeführer von der Bezugsperson.Hinsichtlich der Frage, ob ein Familienleben in Äthiopien geführt werden könne, wird sich die Behörde damit im fortgesetzten Verfahren noch näher auseinandersetzen müssen. Es fehlen ausführliche Feststellungen dahingehend, ob es der Bezugsperson, als gesundheitlich beeinträchtigte Person, möglich ist in Äthiopien zu leben. Laut vorgelegten Unterlagen hat die Bezugsperson eine wesentliche Beeinträchtigung nachgewiesen und wurden Feststellungen dahingehend unterlassen, ob es der Bezugsperson möglich ist sich in Äthiopien bei seinen Angehörigen niederzulassen oder ob aufgrund der mangelnden Versorgungsmöglichkeit die Bezugsperson in Äthiopien in ihren Rechten gem. Artikel 2 und 3 EMRK verletzt wäre. Die getroffenen Feststellungen der Behörde im Verfahren nehmen nicht ausreichend Bezug auf die Versorgungslage in Äthiopien und die Möglichkeit als beeinträchtigte Person dort einen Lebensunterhalt zu verdienen – insbesondere in Hinblick auf die hervorgekommene finanzielle Abhängigkeit der übrigen Beschwerdeführer von der Bezugsperson. Zudem hat sich die Behörde nicht umfassenden mit der Erlangung von nicht nur vorübergehenden Aufenthaltsrechten beschäftigt. Aus ihren Feststellungen geht nicht hervor inwieweit den Beschwerdeführern als Somaliern in Äthiopien nicht nur befristete Aufenthaltsrechte als Flüchtlinge zukommen und mit welchen Rechten (Arbeitserlaubnis etc.) dies verbunden ist. Zusammenfassend wird die Behörde somit zu prüfen haben, ob Art. 8 EMRK gebieten würde, den Beschwerdeführern die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten bzw. ein etwaiges Familienleben auch in Äthiopien geführt werden könne. Überdies wird im Falle eines festzustellenden Familienlebens zwischen den (minderjährigen wie auch volljährigen) Kindern und der Bezugsperson auch zu klären sein, ob - ungeachtet des Bestehens einer gültigen Ehe mit der Bezugsperson – der Erstbeschwerdeführerin in Hinblick auf Art. 8 EMRK zwecks Ermöglichung der Fortsetzung des Familienlebens mit ihren Kindern die Einreise zu gestatten ist – wenn diese ihren Kindern gestattet wird. Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren die Beschwerdeführer (Volljährige wie Minderjährige) und auch die Bezugsperson zur Ausgestaltung des Familienlebens und auch der konkret-individuellen Lage in Äthiopien im Hinblick auf die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Familienlebens in Äthiopien – zu befragen haben. Es fehlen entsprechende Feststellungen der Behörde, um dem Bundesverwaltungsgericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen, ob durch die Nichterteilung eines Visums im vorliegenden Fall ein unzulässiger Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer (Art. 8 EMRK) vorliegt bzw. die Fortsetzung des Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich erforderlich ist. Zusammenfassend wird die Behörde somit zu prüfen haben, ob Artikel 8, EMRK gebieten würde, den Beschwerdeführern die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten bzw. ein etwaiges Familienleben auch in Äthiopien geführt werden könne. Überdies wird im Falle eines festzustellenden Familienlebens zwischen den (minderjährigen wie auch volljährigen) Kindern und der Bezugsperson auch zu klären sein, ob - ungeachtet des Bestehens einer gültigen Ehe mit der Bezugsperson – der Erstbeschwerdeführerin in Hinblick auf Artikel 8, EMRK zwecks Ermöglichung der Fortsetzung des Familienlebens mit ihren Kindern die Einreise zu gestatten ist – wenn diese ihren Kindern gestattet wird. Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren die Beschwerdeführer (Volljährige wie Minderjährige) und auch die Bezugsperson zur Ausgestaltung des Familienlebens und auch der konkret-individuellen Lage in Äthiopien im Hinblick auf die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Familienlebens in Äthiopien – zu befragen haben. Es fehlen entsprechende Feststellungen der Behörde, um dem Bundesverwaltungsgericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen, ob durch die Nichterteilung eines Visums im vorliegenden Fall ein unzulässiger Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer (Artikel 8, EMRK) vorliegt bzw. die Fortsetzung des Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich erforderlich ist. Abschließend ist hinsichtlich der Ausführungen über die Erteilungsvoraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG und deren Ausnahmen in der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nochmals die korrekte Prüfreihenfolge zu betonen, wonach zunächst die vorzitierten Ermittlungen zur behaupteten Familieneigenschaft anzustellen sind. Abschließend ist hinsichtlich der Ausführungen über die Erteilungsvoraussetzungen gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG und deren Ausnahmen in der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nochmals die korrekte Prüfreihenfolge zu betonen, wonach zunächst die vorzitierten Ermittlungen zur behaupteten Familieneigenschaft anzustellen sind. Darüber hinaus ist aus dem Vorverfahren, sowie der Stellungnahme des ÖRK vom 14.08.2024 zudem hervorgekommen, dass die Erstbeschwerdeführerin lediglich die leibliche Mutter des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin sei. Die übrigen Kinder würden aus der „Zweitehe“ der Bezugsperson mit XXXX , welche verschwunden sei, stammen. Darüber hinaus ist aus dem Vorverfahren, sowie der Stellungnahme des ÖRK vom 14.08.2024 zudem hervorgekommen, dass die Erstbeschwerdeführerin lediglich die leibliche Mutter des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin sei. Die übrigen Kinder würden aus der „Zweitehe“ der Bezugsperson mit römisch 40 , welche verschwunden sei, stammen. Die Behörde hat sich mit den daraus sich ergebenden Problematiken nicht ansatzweise auseinandergesetzt. Die erstinstanzliche Behörde wird sich im vorliegenden Fall somit mit der Frage auseinandersetzen müssen, wer tatsächlich für das gegenständliche Verfahren als gesetzlicher Vertreter der zum Antragszeitpunkt noch minderjährigen Beschwerdeführer anzusehen ist. Es wäre zu klären, ob die Einreiseanträge der BF4-8 von der gesetzlichen oder gewillkürten Vertreterin der Minderjährigen gestellt worden sind bzw. deren Zustimmung zur Ausreise der genannten Minderjährigen erforderlich wäre. Dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass die Behörde ihren Feststellungen entsprechende Ermittlungen zum somalischen Kindschafts- und Obsorgerecht zugrunde gelegt hätte. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde zur Frage, welcher Person in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nach somalischem Recht und der dortigen Anwendungspraxis die gesetzliche Vertretung der (aktuell und zum Antragszeitpunkt) minderjährigen Beschwerdeführer zukommt, Ermittlungen anzustellen und entsprechende Feststellungen zu treffen haben; dies unter Beachtung der bei Antragstellung vorgelegten Urkunde der somalischen Botschaft in Addis Abeba und der notorischen Tatsache des langjährigen Fehlens staatlicher Strukturen in Somalia. Es wird letztlich an der Behörde liegen, im fortgesetzten Verfahren nach einer entsprechenden Recherche valide Feststellungen dazu zu treffen, wer konkret die Einreisanträge für die Kinder der vermeintlich zweiten Ehefrau der Bezugsperson zu stellen berechtigt ist und wer eine allenfalls benötigte Zustimmung zu deren Ausreise zu erteilen hat. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) der gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Familienangehörigeneigenschaft und zum Familienleben der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson in Österreich nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) der gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Familienangehörigeneigenschaft und zum Familienleben der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson in Österreich nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des § 11a Abs. 2 FPG entgegen.Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W117.2320429.1.00

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