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{'item': 'W119 2288823-1'}

Obsah (13)§§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 52a§ 28Art. 130§ 27§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2026 GeschäftszahlW119 2288823-1 Spruch, W119 2288823-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Usbekistans. Sie stellte nach illegaler Einreise am 21.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte sie zu ihrem Fluchtgrund vor: „Ich hatte zuhause in Usbekistan mit meinem Ehemann Probleme gehabt und bin vor ihm geflohen. Ich konnte meine Kinder nicht mitnehmen und habe alles hinter mir lassen müssen. Ich bin alleine nach Russland gegangen. Mein Mann hat aber viele Bekannte in Russland, welche mich gefunden haben. Da ich Angst vor meinem Mann und dessen Bekannten habe bin ich in die Ukraine gegangen. Dort lebte ich bis vor kurzem und wollte mich integrieren. Aufgrund des beginnenden Krieges musste ich aber wieder fliehen. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Am 12.10.2023 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, elf Jahre die Schule sowie die Hochschule besucht sowie einen Magister in Sprachwissenschaften (Englisch) zu haben und vor der Karenz auf der Universität als Englischlehrerin tätig gewesen zu sein. Ihre Dokumente habe sie alle verloren. Geschieden sei die Beschwerdeführerin noch nicht, ihre beiden Kinder lebten bei ihren Eltern in Usbekistan. Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, bei ihrer ersten Schwangerschaft öfter zuhause gewesen zu sein. Nachdem sie ihren Magistertitel erworben habe, hätte sie das Doktorat machen wollen, ihr Gatte sei dagegen gewesen, habe sie schlecht behandelt und auch geschlagen. Die Beschwerdeführerin habe trotzdem studiert und die Beziehung sich weiter verschlechtert. Eine Zeit lang hätten sie sich getrennt und die Beschwerdeführerin bei ihren Eltern gelebt. Nach dem ersten Kind habe ihr Mann zu trinken begonnen und sie immer mehr geschlagen, XXXX sei das zweite Kinde zur Welt gekommen. Zum zweiten Geburtstag sei ihr Gatte nicht gekommen, er habe sie sehr hart geschlagen und sie sei mit den Kindern zu ihren Eltern gezogen. Wegen der ständigen Drohungen ihres Mannes habe sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Straße getraut.Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, bei ihrer ersten Schwangerschaft öfter zuhause gewesen zu sein. Nachdem sie ihren Magistertitel erworben habe, hätte sie das Doktorat machen wollen, ihr Gatte sei dagegen gewesen, habe sie schlecht behandelt und auch geschlagen. Die Beschwerdeführerin habe trotzdem studiert und die Beziehung sich weiter verschlechtert. Eine Zeit lang hätten sie sich getrennt und die Beschwerdeführerin bei ihren Eltern gelebt. Nach dem ersten Kind habe ihr Mann zu trinken begonnen und sie immer mehr geschlagen, römisch 40 sei das zweite Kinde zur Welt gekommen. Zum zweiten Geburtstag sei ihr Gatte nicht gekommen, er habe sie sehr hart geschlagen und sie sei mit den Kindern zu ihren Eltern gezogen. Wegen der ständigen Drohungen ihres Mannes habe sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Straße getraut. Ihr Mann habe sich verändert und nicht gewollt, dass sie arbeiten gehe. Die Beschwerdeführerin habe sich an die Polizei gewandt, aber die Familie ihres Gatten sei eine Militärfamilie, sein Vater sei Polizist und sein Onkel bis XXXX gewesen und habe überall Beziehungen gehabt. Auch seine Mutter habe in einer Polizeiklinik gearbeitet und der Bruder sei Militärattaché in Russland. Ihr Mann habe sich verändert und nicht gewollt, dass sie arbeiten gehe. Die Beschwerdeführerin habe sich an die Polizei gewandt, aber die Familie ihres Gatten sei eine Militärfamilie, sein Vater sei Polizist und sein Onkel bis römisch 40 gewesen und habe überall Beziehungen gehabt. Auch seine Mutter habe in einer Polizeiklinik gearbeitet und der Bruder sei Militärattaché in Russland. Der Vater der Beschwerdeführerin habe in der Filiale des XXXX in Samarkand gearbeitet und im Sommer 2018 für sie in der ungarischen Botschaft ein Schengenvisum ausstellen lassen, um den Anschein zu erwecken, dass sie nach Europa reise, sie sei aber via Taschkent, Minsk und Polen nach Russland zu einem Freund des Vaters gezogen. Dort habe sie aber nicht bleiben können, weil ein Militär von Usbekistan nach Russland versetzt worden sei und daher auch die Möglichkeit bestanden habe, dass der Onkel ihres Gatten sie dort finden könnte. Zudem wäre die russische Haltung den Usbeken gegenüber nicht gut. Deshalb sei sie Ende 2019 in die Ukraine gegangen, wo usbekische Staatsbürger drei Monate kein Visum bräuchten. Um das Visum zu verlängern habe sie jeweils kurz das Land verlassen. Gearbeitet habe die Beschwerdeführerin im Geschäft von XXXX , sei dann in dessen Haus gemeldet gewesen und habe auch ein Dokument erhalten.Der Vater der Beschwerdeführerin habe in der Filiale des römisch 40 in Samarkand gearbeitet und im Sommer 2018 für sie in der ungarischen Botschaft ein Schengenvisum ausstellen lassen, um den Anschein zu erwecken, dass sie nach Europa reise, sie sei aber via Taschkent, Minsk und Polen nach Russland zu einem Freund des Vaters gezogen. Dort habe sie aber nicht bleiben können, weil ein Militär von Usbekistan nach Russland versetzt worden sei und daher auch die Möglichkeit bestanden habe, dass der Onkel ihres Gatten sie dort finden könnte. Zudem wäre die russische Haltung den Usbeken gegenüber nicht gut. Deshalb sei sie Ende 2019 in die Ukraine gegangen, wo usbekische Staatsbürger drei Monate kein Visum bräuchten. Um das Visum zu verlängern habe sie jeweils kurz das Land verlassen. Gearbeitet habe die Beschwerdeführerin im Geschäft von römisch 40 , sei dann in dessen Haus gemeldet gewesen und habe auch ein Dokument erhalten. Nach Kriegsbeginn sei die Beschwerdeführerin mit dem Bus via Polen nach Österreich gefahren. Da sie keine ukrainische Staatsbürgerschaft habe, hätte sie keine Hilfe bekommen und man habe ihr deshalb geraten, um Asyl anzusuchen. Konkret bedroht worden sei die Beschwerdeführerin durch ihren Mann und seine Familie. Ihre Kinder hätten Kontakt zu deren Vater. Bei einer Rückkehr würde die Beschwerdeführerin keinen Schutz finden. Sie habe sich mehrfach an die Polizei gewandt, dort habe man ihr gesagt, sie wisse, mit welcher Familie sie sich angelegt hätte, die Beschwerdeführerin bekäme keine Hilfe durch den Staat. Nachgefragt, ob ihre Eltern Probleme gehabt hätten, als sie bei ihnen gelebt habe, erklärte die Beschwerdeführerin, er sei öfter gekommen, aber sie hätten ihn nicht hereingelassen. Wenn sie wieder dort wäre, würde sie eingesperrt sein und könnte kein normales Leben führen, weil ihr Mann draußen warte. Ausdrücklich verneinte die Beschwerdeführerin, persönlich in ihrem Heimatland Usbekistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung bedroht oder verfolgt worden zu sein. Der Hauptgrund, dass sie nicht zurückkehren könne, seien die Probleme mit ihrem Mann. Sie möchte ein geschütztes Leben haben. Auch merke sie, dass viele Frauen ein Kopftuch tragen müssten, das sei keine Welt für sie. Sie sei zwar in einer muslimischen Familie groß geworden, aber praktiziere den Islam nicht. Die Rechte der Frauen würden stark eingegrenzt und die Beschwerdeführerin werde von ihrem Mann und dessen Familie bedroht und auch verfolgt. Wegen der Beziehungen ihres Gatten könne sie auf keine staatliche Hilfe hoffen. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz im Spruchpunkt I.

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und im Spruchpunkt II.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. Im Spruchpunkt III. wurde

§ 57Asyl

G eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Im Spruchpunkt IV. wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde im Spruchpunkt V.

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Usbekistan

§ 46FPG zulässig ist und im Spruchpunkt VI.

ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz im Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und im Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde

Paragraph 57, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Im Spruchpunkt römisch vier. wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde im Spruchpunkt römisch fünf.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Usbekistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist und im Spruchpunkt römisch sechs. ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Dagegen wurde rechtzeitig eine Beschwerde in vollem Umfang erhoben und darin nach Wiederholung der bisherigen Angaben vollkommen neu vorgebracht, die Beschwerdeführerin wäre homosexuell und ihr Gatte hätte sie zweimal mit einer anderen Frau betreten als er jeweils früher von einer Geschäftsreise zurückgekehrt sei. Auf der Reise von der Ukraine nach Österreich habe die Beschwerdeführerin eine andere Frau kennengelernt, sich verliebt und führe mittlerweile eine Beziehung mit ihr. Wegen der Ächtung von Homosexualität in Usbekistan habe ihr Gatte aus Scham niemandem von der sexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin erzählt, sondern angefangen zu trinken und sie zu schlagen. Die damals nicht anwaltliche vertretene Beschwerdeführerin habe den Fluchtgrund der sexuellen Orientierung nicht bereits vor dem Bundesamt vorgebracht, weil sie große Angst vor staatlichen Repressionen in Usbekistan habe und sich ein gemeinsames Leben mit ihren Kindern in Österreich wünsche. Sollten die usbekischen Behörden von ihrer sexuellen Orientierung erfahren, könnte ihr die Obsorge entzogen und das Kontaktrecht verweigert werden. Zwar würden die wiedergegebenen Informationen von der belangten Behörde streng vertraulich behandelt und sei dies der Beschwerdeführerin auch mitgeteilt worden. Wie der Tagesspiegel vom 07.06.2022 aber bestätige (beiliegend), hegten usbekische LGBTI-Personen aufgrund der drohenden Repressionen großes Misstrauen gegenüber staatlichen Behörden. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin auch weder in Russland noch in der Ukraine einen Asylantrag gestellt. Homosexualität sei in Russland zwar nicht verboten, aber die gesamte LGBTI-Bewegung durch das Oberste Gericht auf Antrag des Justizministeriums als extremistisch eingestuft und seien LGBTI-Personen vermehrt Repressionen ausgesetzt (Die Zeit vom 02.12.2023). Laut Bericht von Amnesty International vom 20.04.2022 gelte Letzteres auch für die Ukraine. Am 20.03.2026 langten im Bundesverwaltungsgericht eine Beschäftigungszusage als Küchenhilfe vom 10.03.2026, Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten vom 05.02.2026 (Karussell) und 09.03.2026 (JRVC), die Teilnahmebestätigung für einen online Deutschkurs der Niveaustufe B1.2 vom 06.03.2026, drei Empfehlungsschreiben aus dem Freundes- und Bekanntenkreis sowie eine schriftliche Äußerung der Mutter der Beschwerdeführerin vom 09.03.2026 samt beglaubigter Übersetzung (zum Nachweis der asylrelevanten Furcht vor Verfolgung) ein. Am 24.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm, die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Lebensumständen und Fluchtgründen befragt und eine Zeugin einvernommen wurde und die erkennende Richterin das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Usbekistan, vom 18.11.2021 und vom 10.12.2024 in das Verfahren einführte und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährte. Diese Stellungnahme langte am 07.04.2026 im Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Usbekistans, Muslimin und Angehörige der usbekischen Volksgruppe. Ihre Muttersprache ist Tadschikisch, sie hat auch sehr gute Usbekisch-, Russisch- und Englischkenntnisse. Die Beschwerdeführerin stammt aus Samarkand, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hat, und verfügt über eine elfjährige heimatliche Schulbildung sowie einen heimatlichen Magisterabschluss in Sprachwissenschaften und war in Usbekistan als Englischlehrerin tätig. In Samarkand leben noch die Eltern sowie zwei Brüder der Beschwerdeführerin. Diese hat auch zwei minderjährige Söhne, die bei den Eltern der Beschwerdeführerin leben. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner schweren und in Usbekistan nicht behandelbaren Krankheit und steht nicht in ärztlicher Behandlung. Sie ist arbeits- und selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin ist in Usbekistan nicht durch ihren Gatten bzw. die Schwiegerfamilie von Verfolgung bedroht. Ebenso wenig konnte die Beschwerdeführerin die in der Beschwerdeschrift neu behauptete (homo-) sexuelle Orientierung glaubhaft machen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht. Für die Beschwerdeführerin besteht im Falle ihrer Rückkehr auch nicht die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin auch nicht allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in Usbekistan aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaft individuell bezüglich ihres Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person bedroht, ebenso wenig wäre ihr im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notwendigste Lebensgrundlage entzogen. Bei einer Rückkehr nach Usbekistan kann die Beschwerdeführerin grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Beschwerdeführerin kann selbst für ihr Auskommen und Fortkommen sorgen, einer Arbeit nachgehen und damit den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder finanzieren. Zudem leben noch ihre Eltern in der Heimat, die derzeit für die beiden Söhne sorgen. Die Beschwerdeführerin ist nicht Opfer von Gewalt oder Menschenhandel im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie reiste illegal ins Bundesgebiet und stellte am 21.04.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte und konnte auch keine partnerschaftliche Beziehung glaubhaft machen. Sie hat drei Unterstützungserklärungen vorgelegt und hilft ehrenamtlich beim Karussell, wo sie mit Kleidung und Schuhen versorgt wird, sowie bei der XXXX Gemeinde, von der sie auch materielle Unterstützung erhält.Sie hat drei Unterstützungserklärungen vorgelegt und hilft ehrenamtlich beim Karussell, wo sie mit Kleidung und Schuhen versorgt wird, sowie bei der römisch 40 Gemeinde, von der sie auch materielle Unterstützung erhält. Zwar verfügt die Beschwerdeführerin über gute Deutschkenntnisse und legte eine am 06.03.2026 ausgestellte Teilnahmebescheinigung an einem Online-Deutschkurs vom 28.01.2026 bis 29.04.2026 (30 Lektionen, Niveau B1.2) vor, erwarb jedoch kein Zertifikat und bildete sich auch sonst nicht weiter. Die Beschwerdeführerin hat eine Einstellungszusage als Küchenhilfe (vom 10.03.2026), verdiente hier aber nie ein legales Einkommen und ist im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig. Sie ist strafgerichtlich unbescholten. Zur Situation im Herkunftsstaat: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Usbekistan, vom 10.12.2024 – Auszug: Politische Lage Usbekistan versteht sich

der Verfassung als ein souveräner demokratischer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform (Verf USBE o.D., Art. 1), und ist seit September 1991 unabhängig (AA 30.10.2024).Usbekistan versteht sich

der Verfassung als ein souveräner demokratischer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform (Verf USBE o.D., Artikel eins,), und ist seit September 1991 unabhängig (AA 30.10.2024). Die usbekische Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative sowie zwischen einem starken Präsidenten und einem Zweikammerparlament vor. In der Praxis dominiert jedoch die Präsidialverwaltung als informelle „vierte Macht“ das politische System, welche die formalen Gewalten übertrifft und aufgrund des undemokratischen Regimes unangefochten bleibt (BS 19.3.2024; vgl. FH 2024a).Die usbekische Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative sowie zwischen einem starken Präsidenten und einem Zweikammerparlament vor. In der Praxis dominiert jedoch die Präsidialverwaltung als informelle „vierte Macht“ das politische System, welche die formalen Gewalten übertrifft und aufgrund des undemokratischen Regimes unangefochten bleibt (BS 19.3.2024; vergleiche FH 2024a). Bei einem Referendum im April 2023 zur Verfassungsänderung wurde die Amtszeit des Präsidenten von fünf auf sieben Jahren verlängert (FH 2024a; vgl. CIA 25.11.2024, Verf USBE o.D., Art. 106). Er hat umfassende Befugnisse in Bezug auf Ernennung und Entlassung hochrangiger Amtsträger, Gewährleistung von Bürgerrechten und Vertretung des Staates, und wird nach seiner Amtszeit lebenslanges Mitglied des Senats (Verf USBE o.D., Art. 109). Bei vorgezogenen Neuwahlen am 9.7.2023 wurde der amtierende Staatspräsident Schawkat Mirsijojew mit 87,5 % der Stimmen wiedergewählt (AA 30.10.2024). Damit kann er zunächst bis 2030 im Amt bleiben (Tagesschau 10.7.2023). Die Verfassungsreform ermöglicht ihm zwei zusätzliche Amtszeiten (HRW 11.1.2024). Die Führung des Landes wird nicht frei gewählt, und die Legislative winkt lediglich Entscheidungen der Exekutive durch (FH 2024a).Bei einem Referendum im April 2023 zur Verfassungsänderung wurde die Amtszeit des Präsidenten von fünf auf sieben Jahren verlängert (FH 2024a; vergleiche CIA 25.11.2024, Verf USBE o.D., Artikel 106,). Er hat umfassende Befugnisse in Bezug auf Ernennung und Entlassung hochrangiger Amtsträger, Gewährleistung von Bürgerrechten und Vertretung des Staates, und wird nach seiner Amtszeit lebenslanges Mitglied des Senats (Verf USBE o.D., Artikel 109,). Bei vorgezogenen Neuwahlen am 9.7.2023 wurde der amtierende Staatspräsident Schawkat Mirsijojew mit 87,5 % der Stimmen wiedergewählt (AA 30.10.2024). Damit kann er zunächst bis 2030 im Amt bleiben (Tagesschau 10.7.2023). Die Verfassungsreform ermöglicht ihm zwei zusätzliche Amtszeiten (HRW 11.1.2024). Die Führung des Landes wird nicht frei gewählt, und die Legislative winkt lediglich Entscheidungen der Exekutive durch (FH 2024a). Die Parlamentswahlen am 27.10.2025, an denen mehr als zwei Drittel der 20 Millionen Wahlberechtigten teilnahmen (ZO 28.10.2024) und bei welchen die Regierungspartei vom Präsidenten mit 64 (von 150) Sitzen gewann, fanden zwar im Rahmen laufender Reformen statt, aber in einem politisch eingeschränkten Umfeld, das den Wählern keine echte Auswahl bot. Trotz technisch gut vorbereiteter Wahlen und einer schrittweisen Entwicklung des Wahlrechts bestehen weiterhin erhebliche Herausforderungen bei der Erfüllung internationaler Standards für demokratische Wahlen, insbesondere in Bereichen wie Parteienregistrierung, Kandidatenrechte, Transparenz der Wahlkampffinanzierung und Veröffentlichung von Wahlergebnissen, während der Wahltag selbst durch zahlreiche Verstöße und Verfahrensprobleme beeinträchtigt wurde (OSCE 27.10.2024). Das Parlament besteht aus zwei Kammern: dem 150-köpfigen Unterhaus mit direkt gewählten Mitgliedern und dem 100-köpfigen Senat, von dem 84 Mitglieder von Regionalräten gewählt und 16 vom Präsidenten ernannt werden, wobei alle Mitglieder eine fünfjährige Amtszeit haben. Der Anteil der Frauen im Parlament beträgt etwa 35% im Unterhaus und 24% im Senat (FH 2024a). Usbekistans Mehrparteiensystem umfasst nur regierungsnahe Parteien, ohne eine anerkannte Opposition (FH 2024b). Obwohl die Institutionen und Gesetze für regelmäßige Wahlen vorhanden sind, wird das Wahlsystem durch subtile staatliche Kontrolle beeinflusst (BS 19.3.2024). Es gibt keine legal operierenden Oppositionsparteien (FH 16.10.2024). Die Regierung unterdrückt die politische Opposition. Diese behaupten, dass Sicherheitsbehörden ihre Telefongespräche und Aktivitäten heimlich überwachen. Zwar erlaubt das Gesetz formal die Gründung unabhängiger politischer Parteien, jedoch verfügt das Justizministerium über weitreichende Kontrollbefugnisse. Es kann Unterstützung verweigern oder Parteien ohne Gerichtsbeschluss (bis zu sechs Monate) suspendieren, was deren organisatorische Aktivitäten und Wahlkampfführung erschwert (USDOS 23.4.2024). Darüber hinaus ist es unabhängigen Kandidaten untersagt, für parlamentarische oder präsidentielle Ämter zu kandidieren; die Nominierung von Kandidaten ist ausschließlich politischen Parteien vorbehalten (BS 19.3.2024; vgl. FH 16.10.2024).Obwohl die Institutionen und Gesetze für regelmäßige Wahlen vorhanden sind, wird das Wahlsystem durch subtile staatliche Kontrolle beeinflusst (BS 19.3.2024). Es gibt keine legal operierenden Oppositionsparteien (FH 16.10.2024). Die Regierung unterdrückt die politische Opposition. Diese behaupten, dass Sicherheitsbehörden ihre Telefongespräche und Aktivitäten heimlich überwachen. Zwar erlaubt das Gesetz formal die Gründung unabhängiger politischer Parteien, jedoch verfügt das Justizministerium über weitreichende Kontrollbefugnisse. Es kann Unterstützung verweigern oder Parteien ohne Gerichtsbeschluss (bis zu sechs Monate) suspendieren, was deren organisatorische Aktivitäten und Wahlkampfführung erschwert (USDOS 23.4.2024). Darüber hinaus ist es unabhängigen Kandidaten untersagt, für parlamentarische oder präsidentielle Ämter zu kandidieren; die Nominierung von Kandidaten ist ausschließlich politischen Parteien vorbehalten (BS 19.3.2024; vergleiche FH 16.10.2024). Usbekistan gehört unter anderem der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) sowie der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) an. Seit 1999 besteht zudem ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union (AA 30.10.2024). Taschkent erklärte nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine im Februar 2022 seine neutrale Position (FH 16.10.2024). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.10.2024): Usbekistan: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/usbekistan-node/politisches-portrait/206826, Zugriff 10.12.2024 - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (25.11.2024): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House (16.10.2024): Freedom on the Net 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2116601.html, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House

(2024a): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House
(2024b): Nations in Transit 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2115578.html, Zugriff 10.12.2024 - HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103160.html, Zugriff 10.12.2024 - OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (27.10.2024): Uzbekistan – Parliamentary Elections, 27 October 2024, Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/files/f/documents/4/8/579304.pdf, Zugriff 10.12.2024 - Tagesschau – Tageschau (10.7.2023): Usbekistans Präsident Mirsijojew wiedergewählt, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/mirsijojew-usbekistan-wiederwahl-100.html, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024 - Verf USBE – Verfassung Usbekistans [Usbekistan] (o.D.): Constitution of the Republic of Uzbekistan, https://constitution.uz/en/clause/index#section1, Zugriff 10.12.2024 - ZO – Zeit Online (28.10.2024): Regierungspartei liegt bei Parlamentswahl in Usbekistan vorn, https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-10/usbekistan-parlamentswahl-vorlaeufiges-ergebnis-regierungspartei, Zugriff 10.12.2024 Sicherheitslage In Usbekistan besteht eine latente Gefährdung durch islamistische Extremisten, besonders in Grenzgebieten zu Afghanistan, Tadschikistan und Kirgisistan (AA 29.10.2024). Die afghanische Grenze ist aufgrund von Sicherheitsoperationen gegen grenzüberschreitende Übergriffe islamistischer Militanten gefährlich, wobei es in Grenzregionen zu Tadschikistan und Kirgisistan zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen kommen kann (C24 11.8.2023). Die Terrorgruppen, darunter die Islamische Dschihad-Union, Islamische Bewegung Usbekistans und Gruppierung „Islamischer Staat Khorasan Provinz“ (ISKP), sind typischerweise in der Region aktiv, in der die Grenzen von Usbekistan, Kirgisistan und Tadschikistan aufeinandertreffen; dort ermöglichen unklare und durchlässige Grenzen eine relativ freie Bewegung von Personen und illegalen Gütern (CIA 25.11.2024). Im November 2019 und April 2022 verübte ISKP Anschläge auf Usbekistan und Tadschikistan, was zu erhöhter Vorsicht, insbesondere im Grenzgebiet zwischen den beiden Ländern, führte (GOV.UK o.D.). Nach dem vom „Islamischen Staat“ (IS) beanspruchten Terroranschlag im März 2024 in Moskau verstärkten die [usbekischen] Behörden ihre Bemühungen gegen „religiösen Extremismus“, indem sie Razzien in Dutzenden Wohnungen mutmaßlicher Mitglieder „radikaler extremistischer Gruppen“ durchführten und Berichten zufolge Imame an der Ausreise aus dem Land hinderten (ICG 4.2024). Im Juli 2022 erlebte die autonome Republik Karakalpakstan im Westen Usbekistans schwere Unruhen, ausgelöst durch eine geplante Verfassungsänderung, die ihre Souveränität infrage stellte (BMZ 27.2023). Es entstanden nationalistische Bestrebungen zur Betonung einer eigenständigen karakalpakischen Identität sowie separatistische Tendenzen, welche aber nur begrenzte Unterstützung in der breiten Bevölkerung fanden und Bedenken hinsichtlich der nationalen Einheit und Kohäsion des gesamten Landes aufwarfen (BS 19.3.2024). Nach der Verhängung des Ausnahmezustands und der Rücknahme der Verfassungsänderung beruhigte sich die Lage wieder (BMZ 27.2023). Ein Sicherheitskooperationsabkommen zwischen Usbekistan und China wurde im April 2024 unterzeichnet (ICG 4.2024). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.10.2024): Usbekistan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/usbekistan-node/usbekistansicherheit/206790, Zugriff 10.12.2024 - BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (24.9.2024): Usbekistan, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/usbekistan, Zugriff 10.12.2024 - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (27.2.2023): Ehrgeizige Reformen nach langem Stillstand, Autonome Republik Karakalpakstan, https://www.bmz.de/de/laender/usbekistan/politische-situation-15732, Zugriff 10.12.2024 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (25.11.2024): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024 - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - C24 – Crisis24 (11.8.2023): Uzbekistan Country Report, Security, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/uzbekistan, Zugriff 10.12.2024 - GOV.UK (o.D.): Uzbekistan, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/uzbekistan/safety-and-security, Zugriff 10.12.2024 - ICG – International Crisis Group (4.2024): Authorities stepped up measures against “religious extremism”, while Tashkent welcomed top officials from China and UK, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location%5B%5D=55&crisis_state=&created=-12+months&from_month=1&from_year=2024&to_month=1&to_year=2024, Zugriff 10.12.2024 Rechtsschutz / Justizwesen Das Rechtssystem Usbekistans, das auf dem Zivilrecht basiert, erfuhr im Jahr 2020 umfassende Änderungen am Strafgesetzbuch, der Strafprozessordnung und dem Verwaltungsgesetzbuch; eine Verfassungsreform im April 2023 führte zu zusätzlichen Anpassungen, einschließlich Reformen des Strafgesetzbuches, während das Land weder eine Erklärung zur Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs (IGH) abgegeben hat noch Vertragsstaat des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) ist (CIA 25.11.2024). Trotz der 2017 eingeführten Reformen, die eine unabhängige Kontrolle über Richterernennungen und Disziplinarmaßnahmen durch den Obersten Justizrat einführen sollten, bleibt die Justiz weiterhin unter der Kontrolle des Präsidenten (FH 2024). Strafverfolgungsbehörden üben Druck auf Richter aus, und der Oberste Justizrat hat die Macht, Richter nach Belieben zu entlassen, was diese politischem Druck aussetzt (USDOS 23.4.2024). Die rechtsstaatlichen Garantien sind schwach, und es werden häufig fragwürdige Methoden gegen politische Gegner oder mutmaßliche Extremisten angewendet, wie das Manipulieren von Beweismitteln oder das Erfinden von Zeugenaussagen. Eine Verordnung von 2020 führte Vergleichsvereinbarungen für Angeklagte ein und verbesserte den Zugang zu Rechtsbeistand für Inhaftierte (FH 2024). Das Justizsystem ist laut Verfassung unabhängig, jedoch in der Praxis stark von der Exekutive beeinflusst und von Korruption betroffen. Trotz verstärkter Anti-Korruptionsmaßnahmen und einer wachsenden Zahl von Verfahren gegen Beamte bleibt Machtmissbrauch in staatlichen Organen weit verbreitet. Im Jahr 2022 wurden zahlreiche Fälle von Korruption aufgedeckt, oft durch Berichte von Bloggern und Journalisten, was entweder auf eine Zunahme der Korruption oder auf strengere Gegenmaßnahmen hinweist. Dennoch herrscht weiterhin Straflosigkeit für hochrangige Beamte, die dem Regime treu sind, was Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Anti-Korruptionspolitik aufwirft (BS 19.3.2024). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (25.11.2024): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024 Sicherheitsbehörden Die Streitkräfte Usbekistans bestehen aus der Armee, den Luft- und Luftverteidigungskräften sowie der Nationalgarde. Das Innenministerium umfasst die Inneren Sicherheitstruppen, Grenzschutztruppen und die Polizei. Die Nationalgarde untersteht dem Verteidigungsministerium, ist jedoch unabhängig von den anderen Militärdiensten und verantwortlich für die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung sowie die Sicherheit diplomatischer Missionen, des Rundfunks und anderer staatlicher Einrichtungen (CIA 25.11.2024). Das Militär sichert die Grenzen, Souveränität und territoriale Integrität des Landes, ist überwiegend mit sowjetischen Waffen ausgerüstet, unterhält Verteidigungsbeziehungen zu Russland und anderen Ländern, und nimmt an Übungen der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) teil (CIA 25.11.2024). Berichten zufolge begehen die Regierung oder ihre Vertreter willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, und obwohl die Regierung einige glaubwürdige Schritte unternimmt, um Verantwortliche zu identifizieren und zu bestrafen, ermöglichen schwache Rechtsstaatlichkeit und mangelnde Transparenz das Fortbestehen von Menschenrechtsverletzungen (USDOS 23.4.2024). Quellen: - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (25.11.2024): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024 Korruption Korruption ist weit verbreitet, und Bestechung auf niedrigen und mittleren Ebenen erfolgt oft offen. Eine deutliche Kleinkorruptionsreduzierung lässt sich jedoch bei der Verkehrspolizei und Beamten, die für die Ausstellung von ID-Ausweisen und Registrierungen zuständig sind, erkennen (FH 2024). Die Regierung entwickelt weiterhin eine Datenbank über Behördenkorruption, die die Namen ehemaliger korrupter Beamter enthält, um deren Wiedereinstellung im Staatsdienst zu verhindern. Das Gesetz verbietet es Beamten, Geschenke anzunehmen, Geschäfte zu betreiben, Konten im Ausland zu eröffnen oder Immobilien im Ausland zu erwerben. Beamte haben Einkommen und Vermögen offenzulegen. Der Präsident, Senatoren, Abgeordnete, Richter sowie Justiz-, Strafverfolgungs- und Militärpersonal sind von diesem Gesetz ausgenommen (USDOS 23.4.2024). Schließlich wird Korruption zwar strafrechtlich verfolgt (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024), aber trotz Initiativen mangelt es der Regierung an politischem Willen und Kapazitäten, Korruption wirksam zu bekämpfen (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Beamte haben Einkommen und Vermögen offenzulegen. Der Präsident, Senatoren, Abgeordnete, Richter sowie Justiz-, Strafverfolgungs- und Militärpersonal sind von diesem Gesetz ausgenommen (USDOS 23.4.2024). Schließlich wird Korruption zwar strafrechtlich verfolgt (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024), aber trotz Initiativen mangelt es der Regierung an politischem Willen und Kapazitäten, Korruption wirksam zu bekämpfen (BS 19.3.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Frauen besitzen formal die gleichen politischen Rechte, können sich jedoch in der Praxis nicht unabhängig organisieren, um ihre Interessen zu vertreten. Zudem sind sie in Führungspositionen unterrepräsentiert (FH 2024). Zwar gewährt das Gesetz Frauen dieselben Rechte wie Männern in Bereichen wie Gesundheit, Bildung, Arbeit und sozialem Schutz, doch erschweren traditionelle und kulturelle Ansichten in einigen Regionen die Durchsetzung dieser Rechte (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Darüber hinaus sind Frauen von bestimmten Berufen, die im Arbeitsgesetzbuch festgelegt sind, ausgeschlossen (FH 2024). Obwohl die Gesetze Usbekistans gleiche Rechte und Chancen für Männer und Frauen garantieren, sind Frauen in gut bezahlten Berufen oft unterrepräsentiert oder auf nachrangige Rollen beschränkt (BS 19.3.2024). Menschenhandel zur Zwangsarbeit und sexuellen Ausbeutung bleibt ebenfalls ein ernstes Problem (FH 2024).Frauen besitzen formal die gleichen politischen Rechte, können sich jedoch in der Praxis nicht unabhängig organisieren, um ihre Interessen zu vertreten. Zudem sind sie in Führungspositionen unterrepräsentiert (FH 2024). Zwar gewährt das Gesetz Frauen dieselben Rechte wie Männern in Bereichen wie Gesundheit, Bildung, Arbeit und sozialem Schutz, doch erschweren traditionelle und kulturelle Ansichten in einigen Regionen die Durchsetzung dieser Rechte (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Darüber hinaus sind Frauen von bestimmten Berufen, die im Arbeitsgesetzbuch festgelegt sind, ausgeschlossen (FH 2024). Obwohl die Gesetze Usbekistans gleiche Rechte und Chancen für Männer und Frauen garantieren, sind Frauen in gut bezahlten Berufen oft unterrepräsentiert oder auf nachrangige Rollen beschränkt (BS 19.3.2024). Menschenhandel zur Zwangsarbeit und sexuellen Ausbeutung bleibt ebenfalls ein ernstes Problem (FH 2024). Im April 2023 wurde häusliche Gewalt erstmals als eigenständiges Delikt kriminalisiert, und zusätzliche Schutzmaßnahmen für Frauen und Kinder wurden eingeführt (AI 24.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024). Allerdings liegt der Fokus auf der „Stärkung der Familie“, wodurch Versöhnung und Familienzusammenführung oft über den Schutz der Betroffenen gestellt werden. Bis August münddeten 84,7% der Fälle in einer Versöhnung (AI 24.4.2024). Häusliche Gewalt bleibt ein ernstes und weit verbreitetes Problem (HRW 11.1.2024; vgl. BS 19.3.2024). Opfer häuslicher Gewalt werden häufig davon abgehalten, Anzeige zu erstatten, da Täter nur selten strafrechtlich verfolgt werden (FH 2024).Im April 2023 wurde häusliche Gewalt erstmals als eigenständiges Delikt kriminalisiert, und zusätzliche Schutzmaßnahmen für Frauen und Kinder wurden eingeführt (AI 24.4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024). Allerdings liegt der Fokus auf der „Stärkung der Familie“, wodurch Versöhnung und Familienzusammenführung oft über den Schutz der Betroffenen gestellt werden. Bis August münddeten 84,7% der Fälle in einer Versöhnung (AI 24.4.2024). Häusliche Gewalt bleibt ein ernstes und weit verbreitetes Problem (HRW 11.1.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Opfer häuslicher Gewalt werden häufig davon abgehalten, Anzeige zu erstatten, da Täter nur selten strafrechtlich verfolgt werden (FH 2024). Die Regierung bietet Zugang zu sexuellen und reproduktiven Gesundheitsdiensten, einschließlich Notfallverhütung für Frauen, die sexuelle Gewalt melden; jedoch fehlt eine Postexpositionsprophylaxe. Aktivisten berichten zudem, dass das Thema der sexuellen Gewalt tabuisiert wird und keine offiziellen Statistiken über die Anzahl der Fälle vorliegen (USDOS 23.4.2024). Vergewaltigungen werden selten gemeldet oder strafrechtlich verfolgt (FH 2024). In den letzten Jahren hat die Regierung „Frauen-Notizbücher“ und „Jugend-Notizbücher“ eingeführt – spezielle Datenbanken mit Informationen über besonders gefährdete Familien und soziale Schichten, die für staatliche Subventionen in Frage kommen (BS 19.3.2024). Obwohl das Gesetz Männern und Frauen gleiche Rechte bei Ehe und Scheidung gewährt, sind Frauen faktisch oft benachteiligt; zudem soll es in einigen Gebieten außergesetzliche Kinderehen geben (FH 2024). Quellen: - AI – Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Uzbekistan 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107925.html, Zugriff 10.12.2024 - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024 - HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103160.html Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024 Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr, was die Regierung meist respektiert. Dennoch gibt es Berichte über Einschüchterungen und Passentzug. Die Regierung soll durch Dokumentenentzug die Mobilität im Ausland kontrollieren, den Rechtsstatus gefährden oder Inhaftierungen provozieren (USDOS 23.4.2024). Um in eine andere Stadt umzuziehen, ist eine Genehmigung erforderlich, wobei häufig Bestechungsgelder gezahlt werden müssen, um die notwendigen Dokumente zu erhalten. Die Regierung schaffte im Jahr 2019 die Ausreisevisa ab, die zuvor zur Einschränkung von Reisen außerhalb der GUS-Staaten verwendet wurden (FH 2024). Quellen: - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024 IDPs und Flüchtlinge Mit zunehmender Armut, wirtschaftlichen Ungleichheiten, hoher Arbeitslosigkeit und unzureichender Infrastruktur in ländlichen Gebieten hat die interne Migration, zusammen mit der externen Arbeitsmigration, zu einer erheblichen Überbevölkerung in der Hauptstadt Taschkent geführt, die nun 2,5 Millionen Menschen beherbergt (BS 19.3.2024). Nach dem Fall Kabuls 2021 fanden Tausende Afghanen in Usbekistan Zuflucht. Ende des Jahres lebten dort 13.000 bis 17.000, von denen rund 2.000 weiterhin Unterstützung benötigen. Die Regierung bietet begrenzte Hilfe, schickt sie aber nicht zurück. Viele sind inzwischen weitergereist. Afghanische Flüchtlinge kämpfen mit hohen Kosten, Korruption, rechtlichen Hürden und eingeschränktem Zugang zu Bildung und Schutz. Ein präsidiales Dekret sieht ein Asylsystem vor, das laut internationalen Beobachtern faktisch nicht existiert, ohne Berichte über gewährte Asylfälle (USDOS 23.4.2024). Im zweiten Quartal 2024 wanderten 60.400 Personen nach Usbekistan ein, darunter 34.300 Frauen (58%) und 26.100 Männer (42%), was einem Anstieg von über 9% gegenüber dem ersten Quartal entspricht. Der Großteil der registrierten Migranten zog von ländlichen in städtische Gebiete (74%). Gleichzeitig wurden 62.400 registrierte Personen als ausgewandert geschätzt, darunter 35.300 Frauen (57%) und 27.100 Männer (43%), was einem Anstieg von fast 7% im Vergleich zum Vorjahr entspricht. Die meisten Auswanderer verließen städtische Gebiete (82%) (IOM 2024). Migranten werden durch die Agentur für externe Arbeitsmigration Usbekistans (AELM) finanziell, sozial und rechtlich unterstützt. Die Beschäftigungsmöglichkeiten sind jedoch begrenzt (USDOS 24.6.2024). Die Regierung kooperiert nicht mit dem UNHCR oder anderen humanitären Organisationen, um schutzbedürftige Personen zu unterstützen. Usbekistan hat die Flüchtlingskonvention von 1951 nicht unterzeichnet, unterstützt keine Flüchtlinge und das UNHCR ist nicht akkreditiert (USDOS 23.4.2024). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - IOM – International Organization for Migration
(2024): Migration Situation Report April-June 2024, https://dtm.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1461/files/reports/Uzbekistan%20%E2%80%94%20Migration%20Situation%20Report%20%28April-June%202024%29.pdf, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (24.6.2024): 2024 Trafficking in Persons Report: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111789.html, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024 Grundversorgung und Wirtschaft Usbekistan ist das bevölkerungsreichste Land Zentralasiens mit über 36 Millionen Einwohnern und einer dynamisch wachsenden Wirtschaft. Seit 2017 wurden zahlreiche Reformen zur wirtschaftlichen und politischen Öffnung umgesetzt, darunter die Liberalisierung des Devisenmarktes, Steuersenkungen und großteils die Abschaffung der Visumspflicht für Reisende aus dem Ausland. Diese Maßnahmen führten zu einem anhaltend starken Wirtschaftswachstum (WKO 12.2024). 2024 wird ein Wirtschaftswachstum von 5,2 bis 5,8% und 2025 von 5,4 bis 6,2% erwartet. Treiber sind ein Boom im Dienstleistungssektor, steigende Investitionen und Wachstum im verarbeitenden Gewerbe und Bau. Reformen wie Marktöffnung, Privatisierung und Unternehmensförderung unterstützen das Wachstum, doch es besteht weiterhin großer Reformbedarf (GTAI 13.5.2024). Trotz wirtschaftlichen Wachstums leben etwa 11% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Die Inflationsrate beträgt 11,6%, die Arbeitslosenquote liegt bei 7,9%
(2024)(GTAI 5.2024). Staatliche Gehälter und Pensionen sind niedrig (BS 19.3.2024), und rund 2,5% der Bevölkerung sind unterernährt (WHI 2024). Fast 60% der Menschen haben Zugang zu sauberem Wasser (BS 19.3.2024). In ländlichen Gebieten herrschen höhere Armut und Arbeitslosigkeit sowie eine unzureichende Infrastruktur und eingeschränkter Zugang zu öffentlichen Sozialdiensten wie Bildung und Gesundheitsversorgung (UNDP 2023). Zu den wichtigsten usbekischen Exportgütern zählen Baumwolle und Textilien, Nahrungsmittel, Erdgas sowie Metalle (v.a. Gold) und verarbeitete Metallprodukte. Neben der Förderung von Exporten versucht Usbekistan durch aktive Industriemodernisierung seine hohen Importe zu substituieren (WKO 4.2024). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - GTAI – Germany Trade & Invest [Deutschland] (13.5.2024): Usbekistans Wirtschaft ist weiter im Aufwind, https://www.gtai.de/de/trade/usbekistan-wirtschaft/wirtschaftsausblick, Zugriff 10.12.2024 - GTAI – Germany Trade & Invest [Deutschland] (5.2024): Wirtschaftsdaten kompakt, Usbekistan, https://www.gtai.de/resource/blob/18334/852c63e9ba249025391f32973640d0ff/GTAI-Wirtschaftsdaten_Dezember_2024_Usbekistan.pdf, Zugriff 10.12.2024 - UNDP – United Nations Development Programme
(2023): Report on Improving the Care System in the Republic of Uzbekistan: A Path to Economic Growth, Poverty Reduction and Improved Quality of Life, https://www.undp.org/sites/g/files/zskgke326/files/2024-02/EN_Report%20on%20Improving%20the%20Care%20System%20in%20the%20Republic%20of%20Uzbekistan.pdf, Zugriff 10.12.2024 - WHI – Welthunger-Index
(2024): Usbekistan, https://www.globalhungerindex.org/de/uzbekistan.html, Zugriff 10.12.2024 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich (12.2024): Wirtschaftsbericht Usbekistan, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/usbekistan-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 10.12.2024 Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Usbekistan umfasst Sozialversicherung, Sozialhilfe, in Entstehung begriffene soziale Betreuungsdienste und arbeitsmarktbezogene Maßnahmen für vulnerable Gruppen. Fast die Hälfte der Bevölkerung und ein Drittel der Armen sind durch keinerlei soziale Absicherung abgedeckt (ILO 4.2024). Das Pensionssystem Usbekistans besteht aus drei Hauptkomponenten: der Sozialversicherung, einem obligatorischen individuellen Konto und einem Sozialhilfesystem. Die Sozialversicherung deckt Angestellte ab, während Selbstständige und bestimmte Berufsgruppen die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung haben. Für Militärangehörige und Kriegsveteranen existiert ein gesondertes System. Auch das obligatorische individuelle Konto erfasst Angestellte, wobei Selbstständige ebenfalls freiwillig teilnehmen können. Das Sozialhilfesystem richtet sich an bedürftige Bürger, mit speziellen Regelungen für Menschen mit Behinderungen und Waisen (ISSA 1.2022). Die Alterspension kann von Männern ab 60 Jahren bei einer Mindestversicherungszeit von 25 Jahren und von Frauen ab 55 Jahren mit mindestens 20 Versicherungsjahren bezogen werden. Eine Auszahlung im Ausland ist im Rahmen bilateraler Abkommen möglich. Darüber hinaus gibt es Invaliditäts-, Waisen- und Hinterbliebenenpensionen. Familien- und Haushaltsleistungen basieren auf sozialversicherungs- oder sozialhilfeähnlichen Prinzipien und orientieren sich am monatlichen Mindestlohn. Das Kindergeld beträgt unabhängig von der Kinderzahl 200% des Mindestlohns. Die Familienhilfe wird abhängig von Bedürftigkeit und Familiengröße für drei Monate in Höhe des 1,5- bis 3-fachen Mindestlohns gewährt, mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Die Familienzulage beträgt für ein Kind 50% des Mindestlohns, für zwei Kinder 100%, für drei Kinder 140% und für vier oder mehr Kinder 175%. Diese Zulage kann bis zu sechs Monate gewährt und bei gleichbleibendem Familieneinkommen verlängert werden (ISSA 1.2022). Im Juli 2022 erließ der Präsident ein Dekret zur sozialen Sicherheit, das eine 3,2-fache Erhöhung des Mindestarbeitslosengeldes und die Einrichtung eines Sozialfonds vorsieht. Zudem wurden staatliche Zuschüsse für Studierende aus benachteiligten Familien angekündigt. Umfassende Programme unterstützen auch Menschen mit Behinderungen und gesundheitlichen Problemen, während Aktivisten, Freiwillige und religiöse Gruppen ebenfalls Hilfe leisten (BS 19.3.2024). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - ILO – International Labour Organization (4.2024): Decent Work Country Programme for the Republic of Uzbekistan 2021-25, https://www.ilo.org/sites/default/files/2024-04/DWCP%20Uzbekistan.pdf, Zugriff 10.12.2024 - ISSA – International Social Security Association (1.2022): Uzbekistan, https://www.issa.int/node/195543?country=1005, Zugriff 10.12.2024 Medizinische Versorgung Die Verfassung Usbekistans garantiert das Recht auf Gesundheitsschutz und den Zugang zu einer staatlich finanzierten medizinischen Grundversorgung (GoU 25.7.2023). Seit 2018 werden umfassende Gesundheitsreformen umgesetzt, die insbesondere die primäre Gesundheitsversorgung stärken sollen (WHO 2023). Diese Reformen, ab 2021 landesweit eingeführt, führten zu Verbesserungen in der medizinischen Versorgung, darunter Senkung der Mütter- und Kindersterblichkeit, Früherkennung von Krankheiten, Gesundheitsförderung und eine gestiegene Lebenserwartung (GoU 25.7.2023). Die garantierte medizinische Versorgung umfasst Notfallversorgung, primäre Gesundheitsleistungen bei Infektionskrankheiten sowie spezialisierte Behandlungen für lebensbedrohliche Erkrankungen. Rund 120 Medikamente werden kostenlos bereitgestellt, und Behandlungen in nationalen Fachzentren erfolgen kostenfrei über eine elektronische Warteliste. Die Mittelzuweisung erfolgt direkt an die Patienten. Trotz Herausforderungen wie Ausbildungsdefiziten, Korruption, sozialer Stigmatisierung und finanziellen Hürden hat sich der Zugang zu medizinischen Dienstleistungen für Mütter und Kinder verbessert. Spezialisierte Kliniken für Neugeborene bieten moderne Versorgung im Wochenbett, um die regional hohen Raten der Mütter- und Säuglingssterblichkeit zu senken (IPU 8.7.2024). Das staatlich finanzierte Gesundheitssystem bietet kostenlose medizinische Leistungen für alle Bürger, allerdings variiert die Qualität der Versorgung. Herausforderungen bestehen im begrenzten Zugang zu Spezialbehandlungen und in der veralteten Infrastruktur. Die Regierung investiert zunehmend in den Ausbau des Systems, etwa durch den Bau neuer Krankenhäuser, moderne Technologien und die Arzneimittelproduktion. Private Anbieter und Krankenversicherungen ergänzen das staatliche Angebot mit zusätzlichen Leistungen wie Krankenhausbehandlungen. Diese privaten Versicherungen gewinnen an Beliebtheit, da sie eine höhere Versorgungsqualität bieten, obwohl Einschränkungen wie der Ausschluss von Vorerkrankungen bestehen (IO 20.11.2023). Quellen: - GoU – Government of Uzbekistan (25.7.2023): Common core document forming part of the reports of States parties Uzbekistan [HRI/CORE/UZB/2023], https://www.ecoi.net/en/file/local/2104978/G2315201.pdf, Zugriff 10.12.2024 - IO – IntechOpen (20.11.2023): Perspective Chapter: Advantages and Challenges of the Mandatory Health Insurance in Uzbekistan, https://www.intechopen.com/chapters/1163298, Zugriff 10.12.2024 - IPU – Inter-Parliamentary Union (8.7.2024): Uzbekistan Parliament prioritizes the nation’s health, https://www.ipu.org/news/case-studies/2024-07/uzbekistan-parliament-prioritizes-nations-health, Zugriff 10.12.2024 - WHO – World Health Organization
(2023): Transforming the health system in Uzbekistan: two-year implementation review, https://www.ecoi.net/en/file/local/2099371/WHO-EURO-2023-7859-47627-70163-eng.pdf, Zugriff 10.12.2024 Rückkehr Eigenen Berichten nach hat Usbekistan seit 2019 531 Personen, vor allem Frauen und Kinder, aus Konfliktgebieten wie Syrien, Irak und Afghanistan repatriiert, unterstützt durch internationale Organisationen. Die Regierung fördert ihre Rehabilitation und Reintegration durch Bildungs-, Sozial- und Beschäftigungsprogramme sowie verbesserte Wohnbedingungen. Dieses Modell der Rückführung, basierend auf internationalem Recht und Zusammenarbeit, gilt als Vorbild für die erfolgreiche Reintegration von Rückkehrern (CAT/GoU 8.2.2024). Usbekische Behörden und Sicherheitsdienste üben Druck auf im Ausland lebende muslimische Usbeken aus, um deren Rückkehr nach Usbekistan zu erzwingen. Dabei wird ihnen teilweise versprochen, dass sie nicht strafrechtlich verfolgt werden (USCIRF 5.2024). Ein Fall aus dem April 2022 zeigt, dass ein Gewissensgefangener nach Usbekistan zurückkehrte, nachdem ihm zugesichert wurde, er würde nicht inhaftiert werden (Forum18 23.9.2024). In einem anderen Fall wurde ein 26-jähriger Mann in Usbekistan wegen Söldnertätigkeit verurteilt, nachdem er sechs Monate für die Wagner-Gruppe gekämpft hatte. Er erhielt eine 30-monatige Bewährungsstrafe und muss 20 % seines Gehalts an den Staat abführen. Usbekistan warnt seine Bürger, dass Söldnertätigkeit strafbar ist, ähnlich wie andere zentralasiatische Staaten (RFE/RL 11.7.2024). Ein weiterer Vorfall betrifft einen 19-jährigen Usbeken, der in Russland gearbeitet hatte und im Oktober 2023 zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt wurde. Der Grund war die Beleidigung von Präsident Mirsijojew in sozialen Medien, obwohl der junge Mann den Beitrag gelöscht und sich freiwillig den usbekischen Behörden gestellt hatte (FH 2024). Quellen: - CAT/GoU – Government of Uzbekistan (8.2.2024): Sixth periodic report submitted by Uzbekistan under article 19 of the Convention, due in 2023 [5 January 2024] [CAT/C/UZB/6], https://www.ecoi.net/en/file/local/2109108/G2401973.pdf, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024 - Forum18 – Forum 18 (23.9.2024): Former prisoner of conscience rearrested, another given 10 more years jail, https://www.ecoi.net/de/dokument/2115706.html, Zugriff 10.12.2024 - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (11.7.2024): Uzbekistan Convicts Man For Joining Wagner Mercenary Group In Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2112612.html, Zugriff 10.12.2024 USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2024): United States Commission on International Religious Freedom 2024 Annual Report; USCIRF–Recommended for Special Watch List: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112016/Uzbekistan.pdf, Zugriff 10.12.2024 Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Usbekistan, vom 18.11.2021 – Auszug: Sexuelle Minderheiten Einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Männern sind strafbar und mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht (AI 7.4.2021; vgl. FH 3.3.2021, HRW 13.1.2021, USDOS 30.3.2021, ÖB 9.2020). Sexuelle Handlungen zwischen Frauen sind gesetzlich nicht verboten (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz schützt LGBTI-Personen nicht vor Diskriminierungen. Gleichgeschlechtliche Sexualität stellt in der Gesellschaft generell ein Tabuthema dar. Gruppen, welche die Menschenrechte von LGBTI-Personen verteidigen, sind Sicherheitsrisiken ausgesetzt (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 16.4.2020, FH 3.3.2021). LGBTI-Personen sind mit tief verwurzelter Homophobie, systematischer Diskriminierung, Gewalt, Verfolgung, Einschüchterungen und Belästigungen durch Polizei und nicht-staatliche Akteure konfrontiert (AI 16.4.2020; vgl. HRW 13.1.2021, ÖB 9.2020). LGBTI-Personen werden von der Polizei regelmäßig verhaftet, erpresst (AI 16.4.2020; vgl. USDOS 30.3.2021), körperlich und seelisch gefoltert (ILGA 16.2.2021). Lesbische Frauen werden zwangsverheiratet. Obwohl gesetzlich die Möglichkeit von Geschlechtsumwandlungen besteht, werden diese in der Praxis nicht anerkannt (ECOM 6.2020). Einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Männern sind strafbar und mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht (AI 7.4.2021; vergleiche FH 3.3.2021, HRW 13.1.2021, USDOS 30.3.2021, ÖB 9.2020). Sexuelle Handlungen zwischen Frauen sind gesetzlich nicht verboten (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz schützt LGBTI-Personen nicht vor Diskriminierungen. Gleichgeschlechtliche Sexualität stellt in der Gesellschaft generell ein Tabuthema dar. Gruppen, welche die Menschenrechte von LGBTI-Personen verteidigen, sind Sicherheitsrisiken ausgesetzt (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 16.4.2020, FH 3.3.2021). LGBTI-Personen sind mit tief verwurzelter Homophobie, systematischer Diskriminierung, Gewalt, Verfolgung, Einschüchterungen und Belästigungen durch Polizei und nicht-staatliche Akteure konfrontiert (AI 16.4.2020; vergleiche HRW 13.1.2021, ÖB 9.2020). LGBTI-Personen werden von der Polizei regelmäßig verhaftet, erpresst (AI 16.4.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021), körperlich und seelisch gefoltert (ILGA 16.2.2021). Lesbische Frauen werden zwangsverheiratet. Obwohl gesetzlich die Möglichkeit von Geschlechtsumwandlungen besteht, werden diese in der Praxis nicht anerkannt (ECOM 6.2020). Quellen: - AI – Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World’s Human Rights; Uzbekistan 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048789.html, Zugriff 10.11.2021 - AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Eastern Europe and Central Asia - Review of 2019 - Uzbekistan [EUR 01/1355/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028175.html, Zugriff 10.11.2021 - ECOM – Eurasian Coalition on Health, Rights, Gender and Sexual Diversity (6.2020): Human Rights Violations of Trans* People in Uzbekistan: An “alternative report” as a commentary on the Sixth Periodic Report CEDAW/C/UZB/6 to the List of Issues, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CEDAW/Shared%20Documents/UZB/INT_CEDAW_ICO_UZB_42605_E.docx, Zugriff 10.11.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052877.html, Zugriff 10.11.2021 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World report 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043741.html, Zugriff 10.11.2021 - ILGA – International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (16.2.2021): Annual Review of the Human Rights Situation of Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex People in Europe and Central Asia 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045688/Annual-Review-Full-2021.pdf, Zugriff 10.11.2021 - ÖB – Österreichische Botschaft Usbekistan [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Usbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063649/USBE_%C3%96B-Bericht_2020_09.pdf, Zugriff 10.11.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html, Zugriff 10.11.2021
  1. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts, in die zitierten Länderberichte sowie in die seitens der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, und insbesondere durch ihre Einvernahme und die Befragung der Zeugin in der mündlichen Verhandlung und den persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin dort gewinnen konnte. Die Feststellungen zur Herkunft, Volksgruppen-, Religions- und Staatsangehörigkeit, zum Lebenslauf, zur Bildung und Berufserfahrung sowie zu den familiären Beziehungen und den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre in den festgestellten Punkten im gesamten Verfahren im Wesentlichen einheitlichen, schlüssigen, weitgehend chronologisch stringenten und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen im Herkunftsstaat plausiblen Angaben. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit sind aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung abzuleiten. Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin objektiv nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen, weil es gerade in den wesentlichen Punkten unsubstantiiert, massiv gesteigert und widersprüchlich ist und nicht mit den Länderinformationen im Einklang steht. Ausdrücklich verneinte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt, persönlich in ihrem Heimatland Usbekistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung bedroht oder verfolgt worden zu sein. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes begründete sie ihren Antrag auf internationalen Schutz wie folgt: „Ich hatte zuhause in Usbekistan mit meinem Ehemann Probleme gehabt und bin vor ihm geflohen. Ich konnte meine Kinder nicht mitnehmen und habe alles hinter mir lassen müssen. Ich bin alleine nach Russland gegangen. Mein Mann hat aber viele Bekannte in Russland, welche mich gefunden haben. Da ich Angst vor meinem Mann und dessen Bekannten habe bin ich in die Ukraine gegangen. Dort lebte ich bis vor kurzem und wollte mich integrieren. Aufgrund des beginnenden Krieges musste ich aber wieder fliehen. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin dann während der ganzen Einvernahme vor dem Bundesamt zwar Nebensächlichkeiten ausführlich schilderte, blieb sie gerade beim angeblichen Fluchtgrund durchgehend vage und oberflächlich, verwickelte sich aber trotzdem insgesamt in Widersprüche: So brachte die Beschwerdeführerin vor der Behörde zu ihrem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, bei ihrer ersten Schwangerschaft öfter zuhause gewesen zu sein. Nachdem sie ihren Magistertitel erworben habe, hätte sie das Doktorat machen wollen, ihr Gatte sei dagegen gewesen, habe sie schlecht behandelt und auch geschlagen. Die Beschwerdeführerin habe trotzdem studiert und die Beziehung sich weiter verschlechtert. Eine Zeit lang hätten sie sich getrennt und die Beschwerdeführerin bei ihren Eltern gelebt. Nach dem ersten Kind habe ihr Mann zu trinken begonnen und sie immer mehr geschlagen, XXXX sei das zweite Kind zur Welt gekommen. Zum zweiten Geburtstag sei ihr Gatte nicht gekommen, er habe sie sehr hart geschlagen und sie sei mit den Kindern zu ihren Eltern gezogen. Wegen der ständigen Drohungen ihres Mannes habe sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Straße getraut. Ihr Mann habe sich verändert und nicht gewollt, dass sie arbeiten gehe.So brachte die Beschwerdeführerin vor der Behörde zu ihrem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, bei ihrer ersten Schwangerschaft öfter zuhause gewesen zu sein. Nachdem sie ihren Magistertitel erworben habe, hätte sie das Doktorat machen wollen, ihr Gatte sei dagegen gewesen, habe sie schlecht behandelt und auch geschlagen. Die Beschwerdeführerin habe trotzdem studiert und die Beziehung sich weiter verschlechtert. Eine Zeit lang hätten sie sich getrennt und die Beschwerdeführerin bei ihren Eltern gelebt. Nach dem ersten Kind habe ihr Mann zu trinken begonnen und sie immer mehr geschlagen, römisch 40 sei das zweite Kind zur Welt gekommen. Zum zweiten Geburtstag sei ihr Gatte nicht gekommen, er habe sie sehr hart geschlagen und sie sei mit den Kindern zu ihren Eltern gezogen. Wegen der ständigen Drohungen ihres Mannes habe sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Straße getraut. Ihr Mann habe sich verändert und nicht gewollt, dass sie arbeiten gehe. Vor der erkennenden Richterin gab sie, auf die Frage, wann ihr Mann sich verändert hätte, hingegen an: „BP: Es muss nach der Geburt des ersten Kindes gewesen sein. Nach der Eheschließung bin ich sehr schnell schwanger geworden. Wahrscheinlich wollte er sanfter mit mir umgehen, weil ich schwanger war. Deshalb war er nicht so streng. Ich konnte nicht lange arbeiten. Ich musste im
  2. oder
  3. Schwangerschaftsmonat in Karenz gehen. R: Was ist dann passiert? BP: Ich war mit dem ersten Kind lange Zeit zuhause. Damals war alles in Ordnung. Nach der Geburt des zweiten Sohnes haben die Probleme begonnen. Ich meine, alles war in Ordnung, alles war normal, weil ich nicht arbeiten gegangen und zuhause geblieben bin. Wir hatten auch finanzielle Probleme. Ich war dann mit dem zweiten Kind schwanger. In der Zwischenzeit bin ich arbeiten gegangen. R: Aber Sie haben zuvor gesagt, dass Sie nicht arbeiten gegangen bin? BP: Es war keine Vollzeitarbeit, sondern eine Nebenbeschäftigung. Nachgefragt: Es war Teilzeit.” Somit widersprach sich die Beschwerdeführerin innerhalb von wenigen Sätzen und die zweite Version widerspricht auch massiv ihren Angaben vor der Behörde, wonach ihr Mann schon nach dem ersten Kind zu trinken begonnen und sie immer mehr geschlagen hätte. Ein weiterer Widerspruch zu dieser Schilderung liegt in ihren Angaben zu Beginn der Verhandlung, wonach sie mit dem ersten Kind schwanger gewesen wäre, als sie ihren Magister erworben und das wegen ihrem Mann nicht abgeschlossene Doktoratsstudium begonnen und weiterstudiert habe. Ebenso nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin dann erklärte, später habe sie sich entschlossen, auf Vollzeitbasis als Englischlehrerin zu arbeiten, aber nicht angeben konnte, wann dies war: „R: Aber sie haben gesagt, dass Sie als Englischlehrerin gearbeitet haben? BP: Ja, das war dieser Teilzeitjob als Englischlehrerin. R: Dieser Teilzeitjob war für Ihren Ehemann kein Problem? BP: Am Anfang war er nicht dagegen. Er dachte, dass es eine kurzfristige Beschäftigung sei und dass ich schnell damit aufhören würde. Später habe ich mich aber entschlossen weiter als Englischlehrerin zu arbeiten und zwar auf Vollzeitbasis. Ich hatte auch nicht das Recht mein verdientes Geld selbst auszugeben, wie ich das wollte. Mein Mann hat mich sehr streng kontrolliert, wann ich von zuhause weggehe, wie lange ich wegbleibe und wann ich wieder zuhause bin. Er hat meine Kleidung auch streng kontrolliert. Er hat mir verschiedene Kleidungsstücke verboten. R: Von wann bis wann haben Sie als Englischlehrerin gearbeitet? BP: Ich weiß es nicht. Es gab eine Zeitspanne, wo ich sehr starke Tabletten eingenommen habe. Aus diesem Grund kann ich nicht konkret sagen, wann ich gearbeitet habe. R: Wissen Sie, ob Sie diesen Job bis zur Geburt Ihres zweiten Kindes ausgeübt haben? BP: Ja, ich glaube schon. Ich bin dann in Karenz gegangen. Es war eine höhere militärische Schule in XXXX , wo ich gearbeitet habe.“ Es ist nicht glaubwürdig, dass jemand mit dem Bildungsgrad der Beschwerdeführerin wegen der Einnahme von Tabletten nicht einmal grobe Zeitangaben machen kann und wäre eine Person, die derart psychisch und geistig beeinträchtigt ist, auch nicht in der Lage, den Beruf einer Lehrerin auszuüben, sodass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin insgesamt fluchtgeschichtsbezogen ihre Studien- und Arbeitszeiten verschleiern wollte, um die angeblichen Verbote und Misshandlungen durch ihren Mann darlegen zu können.Vor der erkennenden Richterin gab sie, auf die Frage, wann ihr Mann sich verändert hätte, hingegen an: „BP: Es muss nach der Geburt des ersten Kindes gewesen sein. Nach der Eheschließung bin ich sehr schnell schwanger geworden. Wahrscheinlich wollte er sanfter mit mir umgehen, weil ich schwanger war. Deshalb war er nicht so streng. Ich konnte nicht lange arbeiten. Ich musste im
  4. oder
  5. Schwangerschaftsmonat in Karenz gehen. R: Was ist dann passiert? BP: Ich war mit dem ersten Kind lange Zeit zuhause. Damals war alles in Ordnung. Nach der Geburt des zweiten Sohnes haben die Probleme begonnen. Ich meine, alles war in Ordnung, alles war normal, weil ich nicht arbeiten gegangen und zuhause geblieben bin. Wir hatten auch finanzielle Probleme. Ich war dann mit dem zweiten Kind schwanger. In der Zwischenzeit bin ich arbeiten gegangen. R: Aber Sie haben zuvor gesagt, dass Sie nicht arbeiten gegangen bin? BP: Es war keine Vollzeitarbeit, sondern eine Nebenbeschäftigung. Nachgefragt: Es war Teilzeit.” Somit widersprach sich die Beschwerdeführerin innerhalb von wenigen Sätzen und die zweite Version widerspricht auch massiv ihren Angaben vor der Behörde, wonach ihr Mann schon nach dem ersten Kind zu trinken begonnen und sie immer mehr geschlagen hätte. Ein weiterer Widerspruch zu dieser Schilderung liegt in ihren Angaben zu Beginn der Verhandlung, wonach sie mit dem ersten Kind schwanger gewesen wäre, als sie ihren Magister erworben und das wegen ihrem Mann nicht abgeschlossene Doktoratsstudium begonnen und weiterstudiert habe. Ebenso nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin dann erklärte, später habe sie sich entschlossen, auf Vollzeitbasis als Englischlehrerin zu arbeiten, aber nicht angeben konnte, wann dies war: „R: Aber sie haben gesagt, dass Sie als Englischlehrerin gearbeitet haben? BP: Ja, das war dieser Teilzeitjob als Englischlehrerin. R: Dieser Teilzeitjob war für Ihren Ehemann kein Problem? BP: Am Anfang war er nicht dagegen. Er dachte, dass es eine kurzfristige Beschäftigung sei und dass ich schnell damit aufhören würde. Später habe ich mich aber entschlossen weiter als Englischlehrerin zu arbeiten und zwar auf Vollzeitbasis. Ich hatte auch nicht das Recht mein verdientes Geld selbst auszugeben, wie ich das wollte. Mein Mann hat mich sehr streng kontrolliert, wann ich von zuhause weggehe, wie lange ich wegbleibe und wann ich wieder zuhause bin. Er hat meine Kleidung auch streng kontrolliert. Er hat mir verschiedene Kleidungsstücke verboten. R: Von wann bis wann haben Sie als Englischlehrerin gearbeitet? BP: Ich weiß es nicht. Es gab eine Zeitspanne, wo ich sehr starke Tabletten eingenommen habe. Aus diesem Grund kann ich nicht konkret sagen, wann ich gearbeitet habe. R: Wissen Sie, ob Sie diesen Job bis zur Geburt Ihres zweiten Kindes ausgeübt haben? BP: Ja, ich glaube schon. Ich bin dann in Karenz gegangen. Es war eine höhere militärische Schule in römisch 40 , wo ich gearbeitet habe.“ Es ist nicht glaubwürdig, dass jemand mit dem Bildungsgrad der Beschwerdeführerin wegen der Einnahme von Tabletten nicht einmal grobe Zeitangaben machen kann und wäre eine Person, die derart psychisch und geistig beeinträchtigt ist, auch nicht in der Lage, den Beruf einer Lehrerin auszuüben, sodass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin insgesamt fluchtgeschichtsbezogen ihre Studien- und Arbeitszeiten verschleiern wollte, um die angeblichen Verbote und Misshandlungen durch ihren Mann darlegen zu können. Vollkommen widersprüchlich ist auch das Vorbringen, wann die Beschwerdeführerin wegen der behaupteten Misshandlungen durch ihren Gatten zu ihren Eltern gezogen sein soll. So hatte sie vor dem Bundesamt erklärt: „…Wir lebten eine Zeit lang getrennt und ich lebte bei meinen Eltern. Ich dachte mir, dass das meiner Beziehung guttun würde, aber es wurde immer schlimmer. Nach dem ersten Kind, hatte ich 5 Fehlgeburten und wurde Depressiv. Er fing an zu trinken und schlug mich immer mehr. XXXX kam unser zweites Kind zur Welt. Da die Schwangerschaft sehr schwierig war hatte das Kind gesundheitliche Probleme, aber jetzt geht es dem Kind gut. Zum zweiten Geburtstag meines Sohnes kam mein Mann nicht – er wollte nicht dabei sein. Er schlug mich sehr hart und daraufhin ging ich mit meinen Kindern zu meinen Eltern. Dann beschloss ich, dass ich nicht mehr zurückkehren werde.“ Vor der erkennenden Richterin erwähnte sie die erste Trennung nicht mehr, verneinte sie sogar und antwortete wieder nur ausweichend: „R: Von wann bis wann haben Sie bei Ihren Eltern gelebt? BP: Meinen Sie nach der Eheschließung? R: Ja BP: Das kann ich jetzt nicht sagen. Nach dem Vorfall, wo er mich erwischt hat, hat er mich sehr intensiv geschlagen. Ich versprach ihm alles zu tun was er von mir verlangt. Nachgefragt: Ich glaube, nachdem er uns erwischt hat nach der Geburt unseres zweiten Kindes. Ich kann es nicht sagen. [… ] R: Aber Sie sind dann wieder zu Ihrem Mann zurückgekehrt, bevor Sie Usbekistan verlassen haben. Ist das richtig? BP: Nein. Nachdem er mich intensiv geschlagen hatte, bin ich nicht zu ihm zurückgegangen. Ich habe meinen Eltern erklärt, dass ich nicht mehr so weiterleben wollte. R: Beim Bundesamt haben Sie nämlich gesagt, dass Sie eine Zeitlang getrennt waren und bei Ihren Eltern gelebt hätten. BP: Habe ich gesagt, dass ich zu meinem Mann zurückgekehrt bin? R: Aus der Einvernahme geht für mich hervor, dass Sie eine Zeitlang getrennt gelebt haben und danach zu Ihrem Mann zurückgekehrt sind. BP: Nein, ich bin nicht mehr zu meinem Mann zurückgekehrt.”Vollkommen widersprüchlich ist auch das Vorbringen, wann die Beschwerdeführerin wegen der behaupteten Misshandlungen durch ihren Gatten zu ihren Eltern gezogen sein soll. So hatte sie vor dem Bundesamt erklärt: „…Wir lebten eine Zeit lang getrennt und ich lebte bei meinen Eltern. Ich dachte mir, dass das meiner Beziehung guttun würde, aber es wurde immer schlimmer. Nach dem ersten Kind, hatte ich 5 Fehlgeburten und wurde Depressiv. Er fing an zu trinken und schlug mich immer mehr. römisch 40 kam unser zweites Kind zur Welt. Da die Schwangerschaft sehr schwierig war hatte das Kind gesundheitliche Probleme, aber jetzt geht es dem Kind gut. Zum zweiten Geburtstag meines Sohnes kam mein Mann nicht – er wollte nicht dabei sein. Er schlug mich sehr hart und daraufhin ging ich mit meinen Kindern zu meinen Eltern. Dann beschloss ich, dass ich nicht mehr zurückkehren werde.“ Vor der erkennenden Richterin erwähnte sie die erste Trennung nicht mehr, verneinte sie sogar und antwortete wieder nur ausweichend: „R: Von wann bis wann haben Sie bei Ihren Eltern gelebt? BP: Meinen Sie nach der Eheschließung? R: Ja BP: Das kann ich jetzt nicht sagen. Nach dem Vorfall, wo er mich erwischt hat, hat er mich sehr intensiv geschlagen. Ich versprach ihm alles zu tun was er von mir verlangt. Nachgefragt: Ich glaube, nachdem er uns erwischt hat nach der Geburt unseres zweiten Kindes. Ich kann es nicht sagen. [… ] R: Aber Sie sind dann wieder zu Ihrem Mann zurückgekehrt, bevor Sie Usbekistan verlassen haben. Ist das richtig? BP: Nein. Nachdem er mich intensiv geschlagen hatte, bin ich nicht zu ihm zurückgegangen. Ich habe meinen Eltern erklärt, dass ich nicht mehr so weiterleben wollte. R: Beim Bundesamt haben Sie nämlich gesagt, dass Sie eine Zeitlang getrennt waren und bei Ihren Eltern gelebt hätten. BP: Habe ich gesagt, dass ich zu meinem Mann zurückgekehrt bin? R: Aus der Einvernahme geht für mich hervor, dass Sie eine Zeitlang getrennt gelebt haben und danach zu Ihrem Mann zurückgekehrt sind. BP: Nein, ich bin nicht mehr zu meinem Mann zurückgekehrt.” Ein weiterer Widerspruch liegt darin, dass die Beschwerdeführerin, nachgefragt, ob sie in der Zeit, in der sie bei Ihren Eltern gelebt habe, Probleme gehabt hätte, vor dem Bundesamt geantwortet hat: “Er ist öfters gekommen aber wir ließen ihn nicht hinein. Ich konnte die Wohnung nicht verlassen.” In der Verhandlung behauptete sie hingegen: “BP: Er kam zu meiner Mutter nach Hause. Ich hatte Angst rauszugehen, weil ich wusste, dass er überall auf mich warten kann. Es gab einen Vorfall, wo ich mit meinen Kindern spazieren gegangen bin. Mein Mann hat mich auf der Straße verfolgt, hat mich geschlagen und mir meine Kinder weggenommen. R: Wohin hat er die Kinder gebracht? BP: Zu meinen Eltern. Er warnte meine Mutter, dass meine Familie meine psychischen Probleme lösen sollte, sonst wird er agieren und mit mir etwas macht, was er für richtig hält. Er sagte, dass die Kinder nicht mit mir reden dürfen und dass ich kein Recht darauf habe meine Kinder zu erziehen. Mein Mann dachte, dass ich ein psychisch kranker Mensch bin und das auf meine Kinder übertragen könnte.” Es ist zum einen nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin den Vorfall auf der Straße vor der Behörde nicht ansatzweise erwähnt hat und zum anderen, dass ihr Mann die Kinder zu ihren Eltern gebracht haben soll, ob wohl die Beschwerdeführerin dort gelebt und er nicht gewollt hätte, dass sie die Kinder erzieht oder diese mit ihr reden. Ebenso vage und ohne jede Lebensnähe sind auch die Behauptungen der Beschwerdeführerin vor der Behörde, sie hätte sich an die Polizei gewandt, aber die Familie ihres Gatten sei eine Militärfamilie, sein Vater sei Polizist und sein Onkel bis XXXX gewesen und habe überall Beziehungen gehabt. Auch seine Mutter habe in einer Polizeiklinik gearbeitet und der Bruder sei Militärattaché in Russland. Sie hätte sich mehrfach an die Polizei gewandt, dort habe man ihr gesagt, sie wisse, mit welcher Familie sie sich angelegt hätte, die Beschwerdeführerin bekäme keine Hilfe durch den Staat. Sie würde von ihrem Mann und seiner Familie bedroht und auch verfolgt und könne keine Hilfe vom Staat hoffen, weil ihr Mann viele Beziehungen hätte. Sie hätte es mehrmals probiert, aber keine Hilfe bekommen. Somit konnte sie auch hier – wie bei der ganzen Fluchtgeschichte – keinen einzigen Vorfall konkret schildern, sondern beschränkte sich auf Allgemeinplätze. Auch vor der erkennenden Richterin blieb sie ausweichend: „R: Wie oft haben Sie die Polizeibehörden kontaktiert, um Schutz vor Ihrem Mann zu erhalten? BP: Es ist in Usbekistan nicht üblich, dass sich eine Frau über Ihren Mann bei der Polizei beschwert. Aber der letzte Vorfall war heftig. Eigentlich waren wir mehrmals bei der Polizei und haben über meine Probleme erzählt. Jedes Mal antwortete die Polizei mir, dass es eine familiäre Angelegenheit sei und dass alles vorbeigeht. R: Beim Bundesamt haben Sie angegeben, dass die Polizei gesagt habe: “Wissen Sie, mit welcher Familie Sie sich anlegen?”? BP: Ja. Er hat einen Onkel namens XXXX . Ich kann nicht genau sagen, wann, aber ungefähr Ende der 90er Jahre war er XXXX . Die ganze Familie meines Ex-Mannes waren beim Militär, mein Schwiegervater war ehemaliger Polizist mit einem hohen Rang. R: Aber Ihr Vater war auch Militärangehöriger? BP: Ja. R: Also waren die Familien gleichwertig? BP: Mein Vater hatte die gleiche Weltanschauung wie mein Ex-Mann hinsichtlich des Frauenstatus in der Gesellschaft.” Letzteres ist keine Antwort auf die gestellte Frage und auch nicht glaubhaft.Ebenso vage und ohne jede Lebensnähe sind auch die Behauptungen der Beschwerdeführerin vor der Behörde, sie hätte sich an die Polizei gewandt, aber die Familie ihres Gatten sei eine Militärfamilie, sein Vater sei Polizist und sein Onkel bis römisch 40 gewesen und habe überall Beziehungen gehabt. Auch seine Mutter habe in einer Polizeiklinik gearbeitet und der Bruder sei Militärattaché in Russland. Sie hätte sich mehrfach an die Polizei gewandt, dort habe man ihr gesagt, sie wisse, mit welcher Familie sie sich angelegt hätte, die Beschwerdeführerin bekäme keine Hilfe durch den Staat. Sie würde von ihrem Mann und seiner Familie bedroht und auch verfolgt und könne keine Hilfe vom Staat hoffen, weil ihr Mann viele Beziehungen hätte. Sie hätte es mehrmals probiert, aber keine Hilfe bekommen. Somit konnte sie auch hier – wie bei der ganzen Fluchtgeschichte – keinen einzigen Vorfall konkret schildern, sondern beschränkte sich auf Allgemeinplätze. Auch vor der erkennenden Richterin blieb sie ausweichend: „R: Wie oft haben Sie die Polizeibehörden kontaktiert, um Schutz vor Ihrem Mann zu erhalten? BP: Es ist in Usbekistan nicht üblich, dass sich eine Frau über Ihren Mann bei der Polizei beschwert. Aber der letzte Vorfall war heftig. Eigentlich waren wir mehrmals bei der Polizei und haben über meine Probleme erzählt. Jedes Mal antwortete die Polizei mir, dass es eine familiäre Angelegenheit sei und dass alles vorbeigeht. R: Beim Bundesamt haben Sie angegeben, dass die Polizei gesagt habe: “Wissen Sie, mit welcher Familie Sie sich anlegen?”? BP: Ja. Er hat einen Onkel namens römisch 40 . Ich kann nicht genau sagen, wann, aber ungefähr Ende der 90er Jahre war er römisch 40 . Die ganze Familie meines Ex-Mannes waren beim Militär, mein Schwiegervater war ehemaliger Polizist mit einem hohen Rang. R: Aber Ihr Vater war auch Militärangehöriger? BP: Ja. R: Also waren die Familien gleichwertig? BP: Mein Vater hatte die gleiche Weltanschauung wie mein Ex-Mann hinsichtlich des Frauenstatus in der Gesellschaft.” Letzteres ist keine Antwort auf die gestellte Frage und auch nicht glaubhaft. Die Behauptung in der Verhandlung, wonach ihr Vater dieselbe Weltanschauung wie ihr (nunmehr Ex-) Mann hinsichtlich des Frauenstatus in der Gesellschaft hätte, ist nämlich zunächst gesteigert und auch schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil ihre Familie ihr ein Studium ermöglicht hatte und gerade ihr Vater sie laut Vorbringen vor der Behörde massiv wegen der Probleme mit ihrem Gatten unterstützt haben soll und zwar nicht nur, dass sie wieder bei ihren Eltern gelebt hat, sondern auch bei der Ausreise. So habe er im Sommer 2018 für sie in der ungarischen Botschaft ein Schengenvisum ausstellen lassen, um den Anschein zu erwecken, dass sie nach Europa reise, sie sei hingegen via Taschkent, Minsk und Polen nach Russland zu einem Freund des Vaters gezogen. Später habe ihr ihr Vater, v.a. wegen ihrer angeblichen Angst, vom Onkel ihres Mannes in Russland gefunden zu werden, nach Beratung mit Freunden geraten, in die Ukraine zu ziehen und ihr auch Geld geschickt, wenn sie es gebraucht hat. Auch vor der erkennenden Richterin erklärte sie in anderem Zusammenhang: „R: Das Bundesamt hat in seinem Bescheid ausgeführt, dass usbekische Bürger bei einer Ausreise eine Ausreisegenehmigung benötigen bzw. der Geheimdienst eine solche billigen müsse. Was sagen Sie dazu? BP: Es war schon vor vielen Jahren so. Mein Vater war ein wohlhabender Mann in Samarkand, er hatte viele Kontakt und hat damals alles für mich organisiert. Mein Vater war ein ehemaliger Militärangehöriger mit einem höheren Rang und hatte damals die Ausreise für mich organsiert.” Auch dies würde für Hilfe und Unterstützung sprechen und zudem auch für eine Gleichwertigkeit der Familien, die ihr Schutz vor der Schwiegerfamilie bietet. Des Weiteren ist nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin vor der Behörde zu ihrer Rückkehrbefürchtung neben den behaupteten Problemen mit ihrem Mann oberflächlich in den Raum stellte: „Auch merke ich, dass viele Frauen ein Kopftuch bereits tragen müssen, das ist keine Welt für mich. Ich bin zwar in einer muslimischen Familie groß geworden aber ich praktiziere den Islam nicht. Die Frauen erleben eine Eingrenzung, die Rechte der Frauen wurden stark eingegrenzt.“ Einen derartigen Druck seitens ihrer Familie bzw. ihres Vaters erwähnte sie hier jedoch nicht ansatzweise und hatte auch in der Verhandlung eingangs noch erklärt, ihr Mann wäre ganz anders erzogen worden als sie und der Meinung gewesen, dass eine Frau nur zuhause sitzen müsse und nicht berechtigt wäre, eine Ausbildung zu machen oder arbeiten zu gehen. Dies impliziert, dass die Beschwerdeführerin eben in einer Umgebung aufgewachsen ist, die Frauen eine bessere Rolle zugesteht, zumal sie auf Nachfrage auch angab: „ich bin auch in einer muslimischen Familie geboren worden und aufgewachsen. Meine Familie und ich haben den Islam nicht so praktiziert, wie seine Familie. Z.B. ich bekleide mich nicht so wie andere Musliminnen. Meinem Mann hat das nicht gefallen, dass ich meine eigene Meinung hatte, dass ich einen kurzen Rock trug und dass ich in einem gemischten Team (Frauen, Männer) arbeiten wollte. Er wollte auch nicht, dass ich generell arbeiten gehe. Er wollte nicht verstehen, dass ich studiert habe und dass ich mich weiterentwickeln wollte.“ Probleme mit ihrer Herkunftsfamilie wegen des – gesteigert behaupteten - konservativen Frauenbildes ihres Vaters lassen sich dem gerade nicht entnehmen. Widersprüchlich bzw. nicht schlüssig sind auch die Angaben zu ihrer Flucht an sich. Hatte die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung sogar behauptet, ihr Mann habe viele Bekannte in Russland, die sie sogar gefunden hätten und sie sei deshalb aus Angst vor diesen und ihrem Mann in die Ukraine gegangen, stellte sie vor dem Bundesamt nur vage und spekulativ in den Raum, sie hätte deshalb nicht in Russland bleiben können, weil ein Militär von Usbekistan nach Russland versetzt worden sei und daher auch die Möglichkeit bestanden habe, dass der Onkel ihres Gatten sie dort finden könnte, was angesichts der Größe des Landes auch nicht wahrscheinlich wäre. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass eben auch die problemlose Ausreise der Beschwerdeführerin ohne Genehmigung gegen die behauptete Macht der Schwiegerfamilie spricht und antwortete sie auch auf die Frage ihrer Vertretung in der Verhandlung ausweichend: „RV: Sie haben beim BFA gesagt und heute wiederholt, dass Sie mit einem Schengen-Visum ausgereist sind, obwohl nach einer Accord-Anfrage dies nur mit Genehmigung des Geheimdienstes möglich wäre. Hatten Sie selbst Schwierigkeiten bei der Ausreise? BP: Das weiß ich nicht, das hat alles mein Vater gemacht. Ich hatte keine Schwierigkeiten bei der Grenz- und Passkontrolle bei der Ausreise gehabt.” Gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin spricht auch das neue Vorbringen in der Beschwerde, in der erstmals behauptet wurde, die Beschwerdeführerin wäre homosexuell und ihr Gatte hätte sie zweimal mit einer anderen Frau betreten, als er jeweils früher von einer Geschäftsreise zurückgekehrt sei. Auf der Reise von der Ukraine nach Österreich hätte die Beschwerdeführerin eine andere Frau kennengelernt, sich verliebt und führe mittlerweile eine Beziehung mit ihr. Wegen der Ächtung von Homosexualität in Usbekistan habe ihr Gatte aus Scham niemandem von der sexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin erzählt, sondern angefangen zu trinken und sie zu schlagen. Die damals nicht anwaltliche vertretene Beschwerdeführerin habe den Fluchtgrund der sexuellen Orientierung nicht bereits vor dem Bundesamt vorgebracht, weil sie große Angst vor staatlichen Repressionen in Usbekistan hätte und sich ein gemeinsames Leben mit ihren Kindern in Österreich wünsche. Sollten die usbekischen Behörden von ihrer sexuellen Orientierung erfahren, könnte ihr die Obsorge entzogen und das Kontaktrecht verweigert werden. Zwar würden die wiedergegebenen Informationen von der belangten Behörde streng vertraulich behandelt und sei dies der Beschwerdeführerin auch mitgeteilt worden. Wie der Tagesspiegel vom 07.06.2022 aber bestätige, hegten usbekische LGBTI-Personen aufgrund der drohenden Repressionen großes Misstrauen gegenüber staatlichen Behörden. Es ist – auch angesichts der sonstigen Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin – nicht glaubhaft, dass sie eine Verfolgung wegen ihrer angeblichen sexuellen Orientierung deshalb nicht bereits in der ersten Instanz vorgebracht hätte, weil sie trotz gegenteiliger Belehrung befürchtet hätte, dass dies den usbekischen Behörden mitgeteilt würde und ergibt sich aus den Länderfeststellungen sogar, dass sexuelle Handlungen zwischen Frauen gesetzlich nicht verboten sind (USDOS 30.3.2021). Die Beschwerdeführerin wäre somit durchaus in der Lage gewesen, ihre angebliche Homosexualität auch im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, zumal die Einvernahme vor dem Bundesamt eineinhalb Jahre nach der Asylantragstellung stattfand und die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit hatte, sich zu erkundigen und über ihren Fluchtgrund zu reflektieren. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen der Nichtgewährung von Asyl in der ersten Instanz nunmehr bestrebt war, ihr Vorbringen auszubauen, um doch noch den Asylstatus zu erhalten, sodass hier von Missbrauchsabsicht hinsichtlich der Neuerung auszugehen ist. Aber auch sonst konnte die Beschwerdeführerin, wegen ihrer auch hier vagen, ausweichenden und widersprüchlichen Angaben, ihre behauptete sexuelle Orientierung nicht glaubhaft machen. So gab sie vor der erkennenden Richterin an, nach der Geburt des zweiten Kindes sei ihr Mann einmal zu früh von einer Dienstreise heimgekommen und hätte sie mit ihrer Freundin erwischt. Die Freundin habe sie bei der Arbeit kennengelernt, sie hätten sich nach dem ersten Vorfall noch einmal getroffen, aber dann den Kontakt verloren. „R: Haben Sie sich das zweite Mal wieder bei Ihnen zuhause getroffen? BP: Ja. R: War das nicht gefährlich? BP: Er war wieder auf Dienstreise. Beim ersten Vorfall haben wir meinem Mann gesagt, dass wir so betrunken waren, dass wir nicht mehr wussten, was wir taten. Wir haben das mit einem Stresszustand begründet und dass wir deswegen Alkohol getrunken haben und wir nicht mehr wussten, was wir taten.” In der Folge erklärte sie vage: “Nach dem Vorfall, wo er mich erwischt hat, hat er mich sehr intensiv geschlagen. Ich versprach ihm alles zu tun was er von mir verlangt. Nachgefragt: Ich glaube, nachdem er uns erwischt hat nach der Geburt unseres zweiten Kindes. Ich kann es nicht sagen.” Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ein derart einschneidendes Erlebnis nicht zeitlich genauer einordnen kann. Nachgefragt, ob ihre Probleme mit ihrem Mann gelöst gewesen seien, nachdem die Beschwerdeführerin zu ihren Eltern gezogen sei, erwiderte sie nur vage: “BP: Welche Probleme? R: Die Sie mir gerade geschildert haben. BP: Nein. Er hat endgültig alles verstanden, dass wir damals nicht betrunken waren, sondern das bewusst gemacht haben und uns einander schon lange kannten. R: Woher hat er das verstanden? BP: Er hat uns zwei Mal gesehen.” War in der Beschwerde behauptet worden, auf der Reise von der Ukraine nach Österreich habe die Beschwerdeführerin eine andere Frau kennengelernt, sich verliebt und führe mittlerweile eine Beziehung mit ihr, konnte dies in der Verhandlung insgesamt nicht bestätigt werden: „R: Wie lange waren Sie mit dieser Frau zusammen? BP: Mit der Zeugin? R: Nein, mit der Frau, die Sie kennengelernt haben, als Sie von der Ukraine […]. BP: Welche Frau? R: Ich berufe mich auf die Angaben im Beschwerdeschriftsatz. R: Ich habe diese Frau auf dem Weg nach Österreich kennengelernt. Sie begleitete mich zum Flüchtlingslager in Traiskirchen und seitdem habe ich keinen Kontakt zu ihr. In der Ukraine lebte ich bei Freunden. R: Das möchte ich nicht wissen. Im Beschwerdeschriftsatz vom 15.03.2024 steht, dass Sie mit dieser Frau nach wie vor eine Beziehung führen würden. BP: In der Ukraine hatte ich eine Beziehung zu dieser Frau. Nach dem Kriegsausbruch in der Ukraine sind wir nach Österreich gereist. Es hat uns eine weitere Familie geholfen. Ich dachte, dass Sie von dieser Familie reden. R: Ich habe immer von jener Frau gesprochen, mit der Sie eine Beziehung gehabt haben. Wie lange haben Sie mit dieser Frau eine Beziehung geführt? BP: Ungefähr drei bis vier Jahre, aber jetzt haben wir keinen Kontakt mehr. R: D.h. von April 2022 bis April 2025? BP: Nein, bis zu meiner ersten Einvernahme, bis ich einen negativen Bescheid erhalten habe. Nachdem ich meiner Rechtsvertretung erzählt habe, dass ich diese Probleme hatte, hat mir meine Rechtsvertretung empfohlen meine Partnerin der Behörde vorzustellen. Meine Partnerin wollte das nicht. Ich kann sie auch nicht dazu zwingen.” Somit widersprach sich die Beschwerdeführerin in der Verhandlung hinsichtlich ihrer angeblichen festen homosexuellen Beziehung (kennengelernt auf der Reise von der Ukraine und Beziehung in Österreich vs. lange Beziehung bereits in der Ukraine). Auch die Einvernahme der Zeugin, laut Beschwerdeführerin keine Partnerin, sondern ein “Gspusi”, das sie ab und zu trifft, vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich homosexuell ist. So erklärte sie: “Wir führen keine ernsthafte Beziehung. Die Beziehung ist auch ohne Verpflichtungen. Wir sehen uns in unregelmäßigen Abständen. Wenn wir uns treffen, reden wir wenig über persönliche Angelegenheiten, mehr über unsere Beziehung auf sexueller Ebene.” Dieses lockere Zusammensein bestehe seit ca. zwei Jahren. Über die früheren Beziehungen der Beschwerdeführerin wisse sie nicht genau Bescheid: “R: Aber wissen Sie Bescheid, dass die BP schon eine Beziehung gehabt hat früher? Z: Ja. R: Wissen Sie, wer das war? Z: Nein, ich weiß nur, dass er ein Mann war und das er beim Militär war und einen höheren Rang hatte. R: Wissen Sie auch von früheren homosexuellen Beziehungen der BP? Z: Sie hat erwähnt, dass sie eine solche hatte. […] RV: Wissen Sie, ob die BP in diesen zwei Jahren andere Partnerinnen gehabt hat? Z: Ich weiß es nicht.” Auch sonst bleib die Zeugin oberflächlich: “ RV: Haben Sie den Eindruck in den zwei Jahren, dass sich das Verhalten der BP zu ihrer eigenen Sexualität verändert hat? Z: Ja. Auch, wenn wir uns wenig treffen, genau in diesen Zeitpunkten kann ich sie persönlich erleben, wie sie sich tatsächlich ist. Sie kann sich fallen lassen und kann mit ihrer Vorliebe offener umgehen, als zu Beginn ihres Zusammenseins.” Sie selbst sei mit zehn Jahren aus Usbekistan gekommen.Auch die Einvernahme der Zeugin, laut Beschwerdeführerin keine Partnerin, sondern ein “Gspusi”, das sie ab und zu trifft, vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich homosexuell ist. So erklärte sie: “Wir führen keine ernsthafte Beziehung. Die Beziehung ist auch ohne Verpflichtungen. Wir sehen uns in unregelmäßigen Abständen. Wenn wir uns treffen, reden wir wenig über persönliche Angelegenheiten, mehr über unsere Beziehung auf sexueller Ebene.” Dieses lockere Zusammensein bestehe seit ca. zwei Jahren. Über die früheren Beziehungen der Beschwerdeführerin wisse sie nicht genau Bescheid: “R: Aber wissen Sie Bescheid, dass die BP schon eine Beziehung gehabt hat früher? Z: Ja. R: Wissen Sie, wer das war? Z: Nein, ich weiß nur, dass er ein Mann war und das er beim Militär war und einen höheren Rang hatte. R: Wissen Sie auch von früheren homosexuellen Beziehungen der BP? Z: Sie hat erwähnt, dass sie eine solche hatte. […] Regierungsvorlage, Wissen Sie, ob die BP in diesen zwei Jahren andere Partnerinnen gehabt hat? Z: Ich weiß es nicht.” Auch sonst bleib die Zeugin oberflächlich: “ Regierungsvorlage, Haben Sie den Eindruck in den zwei Jahren, dass sich das Verhalten der BP zu ihrer eigenen Sexualität verändert hat? Z: Ja. Auch, wenn wir uns wenig treffen, genau in diesen Zeitpunkten kann ich sie persönlich erleben, wie sie sich tatsächlich ist. Sie kann sich fallen lassen und kann mit ihrer Vorliebe offener umgehen, als zu Beginn ihres Zusammenseins.” Sie selbst sei mit zehn Jahren aus Usbekistan gekommen. In einer Gesamtschau konnte auch diese Einvernahme wegen der vagen Angaben zur Beziehung nicht glaubhaft machen, dass die Beschwerdeführerin homosexuell bzw. bisexuell ist. Insgesamt waren somit auch die Angaben der Beschwerdeführerin vor der erkennenden Richterin nicht geeignet, die Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen und ändert auch die Einvernahme der Zeugin nichts daran. Auch das Schreiben ihrer Mutter ist nicht tauglich, die Fluchtgeschichte zu untermauern, sondern ist hier von einem Versuch auszugehen, ihre Tochter zu unterstützen. Festzuhalten ist des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin vor der Behörde auch angegeben hatte, weil sie keine ukrainische Staatsbürgerschaft habe, hätte sie in Österreich keine Hilfe bekommen und man habe ihr deshalb geraten, um Asyl anzusuchen, was auch den Eindruck einer konstruierten Fluchtgeschichte bestärkt. In einer Gesamtschau war somit festzustellen, dass der Beschwerdeführerin in Usbekistan keine Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung droht. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der notorischen Lage in Usbekistan nicht angezeigt und wurde auch gar nicht substantiiert behauptet. Es besteht auch nicht die Gefahr einer existenzbedrohenden Notlage. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner ernsthaften bzw. lebensbedrohlichen oder rückkehrhinderlichen Erkrankung, sie befindet sich im erwerbsfähigen Alter und ist arbeitsfähig. Auch wurde sie in Usbekistan geboren und sozialisiert, verbrachte den Großteil ihres Lebens dort, beherrscht die Landessprache Usbekisch sowie u.a. Tadschikisch und Russisch, verfügt über eine elfjährige heimatliche Schulbildung, erwarb in Samarkand einen Magister in Sprachwissenschaften (Englisch) und hat in der Heimat als Lehrerin gearbeitet. Überdies hatte sie vor dem Bundesamt betont, sie hätte auch im Heimatland grundsätzlich ihre Kinder versorgen und sehr gut verdienen können, wenn die – nicht glaubhafte – Verfolgung durch ihren Gatten nicht gewesen wäre. In Samarkand leben zudem noch die Eltern der Beschwerdeführerin, die für ihre minderjährigen Söhne sorgen und zu denen sie Kontakt hält, sodass sie allenfalls anfangs bei ihnen (wieder) Unterkunft nehmen könnte. Zudem hat die Beschwerdeführerin noch zwei Brüder in Usbekistan.

§ 52a

BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist der Beschwerdeführerin freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen und wäre auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können.

Paragraph 52 a, BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist der Beschwerdeführerin freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen und wäre auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können. Es war somit insgesamt festzustellen, dass bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug der Lebensgrundlage der Beschwerdeführerin zu rechnen ist und sie auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten würde. Die Feststellungen zum fehlenden Familienleben sowie zur Integration der Beschwerdeführerin in Österreich resultiert aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten – unter Punkt I. angeführten - Unterlagen, die zu den Deutschkenntnissen zudem aus dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin im Rahmen der Verhandlung gewinnen konnte. Dass sie keine partnerschaftliche Beziehung glaubhaft machen konnte, wurde bereits im Zusammenhang mit ihrem Fluchtgrund dargelegt.Die Feststellungen zum fehlenden Familienleben sowie zur Integration der Beschwerdeführerin in Österreich resultiert aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten – unter Punkt römisch eins. angeführten - Unterlagen, die zu den Deutschkenntnissen zudem aus dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin im Rahmen der Verhandlung gewinnen konnte. Dass sie keine partnerschaftliche Beziehung glaubhaft machen konnte, wurde bereits im Zusammenhang mit ihrem Fluchtgrund dargelegt. Die Feststellung zur Unbescholtenheit beruht auf einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt II.1) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt römisch zwei.1) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit vorgehalten und es wurde ihnen nicht substantiiert entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu Spruchteil A) Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt dabei zentrale Bedeutung zu. Es muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen (vgl. VwGH 09.11.2022, Ra 2022/01/0152, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt dabei zentrale Bedeutung zu. Es muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen vergleiche VwGH 09.11.2022, Ra 2022/01/0152, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Unter „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie) (vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305).Unter „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie) vergleiche VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 30.08.2022, Ra 2022/18/0129, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 30.08.2022, Ra 2022/18/0129, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN). Der EuGH hat vor dem Hintergrund der Statusrichtlinie (nunmehr: Richtlinie 2011/95/EU) in den verbundenen Rechtssachen C- 199/12 bis C-201/12 im Urteil vom 7. November 2013 zur Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung folgende Vorgaben gemacht: Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie ist dahin au

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