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{'item': 'W228 2316658-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 33§ 14§ 34Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 13§ 1§ 56§ 7§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2026 GeschäftszahlW228 2316658-1 Spruch, W228 2316658-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass mangels Arbeitslosigkeit für die Zeit von 01.02.2025 bis 28.02.2025 kein Anspruch auf Notstandshilfe besteht.römisch zwei. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass mangels Arbeitslosigkeit für die Zeit von 01.02.2025 bis 28.02.2025 kein Anspruch auf Notstandshilfe besteht. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg (in der Folge: AMS) vom 06.03.2025 wurde die Notstandshilfe von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer)

§ 33i

Vm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 6 lit. a AlVG mangels Arbeitslosigkeit ab 01.02.2025 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Einkommen des Beschwerdeführers aus seinen geringfügigen Beschäftigungen im Februar 2025 über der gesetzlichen Geringfügigkeitsgrenze liege.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg (in der Folge: AMS) vom 06.03.2025 wurde die Notstandshilfe von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer)

Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 12 Absatz 6, Litera a, AlVG mangels Arbeitslosigkeit ab 01.02.2025 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Einkommen des Beschwerdeführers aus seinen geringfügigen Beschäftigungen im Februar 2025 über der gesetzlichen Geringfügigkeitsgrenze liege. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.03.2025 fristgerecht Beschwerde und verwies er darauf, dass er sich für die Schnuppertage bei der Firma XXXX am 27.02.2025 und 28.02.2025 beim AMS abgemeldet habe.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.03.2025 fristgerecht Beschwerde und verwies er darauf, dass er sich für die Schnuppertage bei der Firma römisch 40 am 27.02.2025 und 28.02.2025 beim AMS abgemeldet habe. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 10.07.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 06.03.2025 dahingehend abgeändert wurde, dass für die Zeit von 01.02.2025 bis 28.02.2025 mangels Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Summe beider geringfügiger Einkommen im Februar 2025 € 665,70 betrage und somit die Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 im Jahr 2025 übersteige. Die Tatsache der Abmeldung vom Leistungsbezug für zwei Tage ändere nichts daran, dass Arbeitslosigkeit auch nicht an den restlichen Tagen des Februars vorliege.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 10.07.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 06.03.2025 dahingehend abgeändert wurde, dass für die Zeit von 01.02.2025 bis 28.02.2025 mangels Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Summe beider geringfügiger Einkommen im Februar 2025 € 665,70 betrage und somit die Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 im Jahr 2025 übersteige. Die Tatsache der Abmeldung vom Leistungsbezug für zwei Tage ändere nichts daran, dass Arbeitslosigkeit auch nicht an den restlichen Tagen des Februars vorliege. Mit Schreiben vom 21.07.2025 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte er sein Beschwerdevorbringen und führte er aus, dass es sachlich nicht gerechtfertigt sei, die Entgelte der beiden Schnuppertage auf den gesamten Monat hochzurechnen und ihm rückwirkend die Arbeitslosigkeit und somit die Notstandshilfe abzusprechen. Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 21.08.2025, Zl. W228 2316658-1/2Z, das Verfahren

§ 34Abs. 3 Vw

GVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des VwGH mit Zahl Ro 2025/08/0016 über die Revision betreffend die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2025, W228 2313043-1/5E, ausgesetzt.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 21.08.2025, Zl. W228 2316658-1/2Z, das Verfahren

Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des VwGH mit Zahl Ro 2025/08/0016 über die Revision betreffend die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2025, W228 2313043-1/5E, ausgesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.02.2026, Zl. Ro 2025/08/0016, über die Revision betreffend die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2025, W228 2313043-1/5E, entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 20.03.2026 dem Beschwerdeführer das Erkenntnis des VwGH vom 26.02.2026 übermittelt. Am 07.04.2026 langte ein Email des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand von 01.09.2020 bis 14.06.2025 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX AG. Von 27.02.2025 bis 28.02.2025 stand er in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH. Der Beschwerdeführer stand von 01.09.2020 bis 14.06.2025 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 AG. Von 27.02.2025 bis 28.02.2025 stand er in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH. Der Beschwerdeführer hat im Februar 2025 von der XXXX AG ein Bruttoentgelt in Höhe von € 472,00 und von der XXXX GmbH ein Bruttoentgelt in Höhe von € 240,00 abzüglich € 46,30 erhalten. Er hat sohin im Februar 2025 ein Entgelt in Höhe von insgesamt € 665,70 erhalten.Der Beschwerdeführer hat im Februar 2025 von der römisch 40 AG ein Bruttoentgelt in Höhe von € 472,00 und von der römisch 40 GmbH ein Bruttoentgelt in Höhe von € 240,00 abzüglich € 46,30 erhalten. Er hat sohin im Februar 2025 ein Entgelt in Höhe von insgesamt € 665,70 erhalten. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahre 2025 € 551,
  2. Die Einkünfte des Beschwerdeführers überstiegen daher im Februar 2025 die geltende Geringfügigkeitsgrenze. Der Beginn der Pflichtversicherung trat am 01.02.2025 ein.
  3. Beweiswürdigung: Die beiden geringfügigen Dienstverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf. Das vom Beschwerdeführer im Februar 2025 bezogene Entgelt ergibt sich unzweifelhaft aus der Lohnbescheinigung der XXXX AG vom 01.03.2025 sowie aus der Lohnbescheinigung der XXXX GmbH vom 04.03.2025.Das vom Beschwerdeführer im Februar 2025 bezogene Entgelt ergibt sich unzweifelhaft aus der Lohnbescheinigung der römisch 40 AG vom 01.03.2025 sowie aus der Lohnbescheinigung der römisch 40 GmbH vom 04.03.
  4. Betreffend den Beginn der Pflichtversicherung mit 01.02.2025 ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Punkten unstrittig. Es handelt sich gegenständlich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Korneuburg.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Korneuburg.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Behebung der Beschwerdevorentscheidung und Abweisung der Beschwerde: Zum vom Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht gesendeten E-Mail vom 07.04.2026:

§ 13Abs.

1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.

Paragraph 13, Absatz eins, AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in Paragraph 13, AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden vergleiche VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

§ 1Abs.

1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung BGBl. II Nr. 11/2015, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2015,, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

  1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
  2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
  3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
  4. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
  5. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,;
  6. im Wege des elektronischen Aktes;
  7. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
  8. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
  9. mit Telefax. E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Mit gegenständlichem, vom Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht gesendeten E-Mail vom 07.04.2026, wurden Ausführungen gemacht. E- Mail ist jedoch eine

§ 1Abs. 1 BVw

G-EVV unzulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).Mit gegenständlichem, vom Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht gesendeten E-Mail vom 07.04.2026, wurden Ausführungen gemacht. E- Mail ist jedoch eine

Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV unzulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt vergleiche nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156). Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl. dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom

  1. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom
  2. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom
  3. Juni 2007, 2005/16/0186).Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt vergleiche dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom
  4. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom
  5. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist vergleiche dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom
  6. Juni 2007, 2005/16/0186). Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht. Im gegenständlichen Fall wurde ein E-Mail eingebracht. Daraus folgt, dass dieses E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam eingebracht worden ist. Daher brauchte auf die Ausführungen in diesem E-Mail nicht eingegangen werden.Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht. Im gegenständlichen Fall wurde ein E-Mail eingebracht. Daraus folgt, dass dieses , E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam eingebracht worden ist. Daher brauchte auf die Ausführungen in diesem E-Mail nicht eingegangen werden. Abschließend sei zu diesem Thema noch angemerkt, dass alle Personen die zulässigen Einbringungswege zwecks formgerechter Einbringung leicht über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ermitteln hätten können. Zur Sache: Zu Spruchteil I: Behebung der Beschwerdevorentscheidung: Der Beschwerdeführer erhob binnen offener Beschwerdefrist gegen den Bescheid des AMS vom 06.03.2025 Beschwerde, welche am 10.03.2025 bei der belangten Behörde einlangte. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt

§ 56Abs. 2 Al

VG zehn Wochen. Erst mit Zustellung an die Partei, d.h. die Beschwerdeführerin, gilt die Beschwerdevorentscheidung als erlassen.Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG zehn Wochen. Erst mit Zustellung an die Partei, d.h. die Beschwerdeführerin, gilt die Beschwerdevorentscheidung als erlassen. Ausgehend von der Beschwerdeeinbringung am 10.03.2025 war der letzte Tag der Frist der 19.05.2025. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2025 wurde am 11.07.2025 zugestellt und erweist sich sohin als verspätet. Nach Verstreichen der Frist für die Beschwerdevorentscheidung geht die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Bundesverwaltungsgericht über (vgl. VwGH 27.11.2017, Ra 2017/19/0421). Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erlassen, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet (vgl. VwGH 4.11.1996, 96/10/0109). Aufgrund der Erhebung des rechtzeitigen Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 14 VwGVG).Nach Verstreichen der Frist für die Beschwerdevorentscheidung geht die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Bundesverwaltungsgericht über vergleiche VwGH 27.11.2017, Ra 2017/19/0421). Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erlassen, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet vergleiche VwGH 4.11.1996, 96/10/0109). Aufgrund der Erhebung des rechtzeitigen Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 14, VwGVG). Dementsprechend ist die Beschwerdevorentscheidung infolge (sachlicher) Unzuständigkeit der Behörde zu beheben und ist gegenständlich über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 06.03.2025 zu entscheiden. Zu Spruchteil II.: Abweisung der Beschwerde:Zu Spruchteil römisch zwei.: Abweisung der Beschwerde:

§ 7Abs. 1 Z 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (neben weiteren Voraussetzungen) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer (unter anderem) arbeitslos (§ 12 AlVG) ist.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (neben weiteren Voraussetzungen) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach Absatz 2, leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer (unter anderem) arbeitslos (Paragraph 12, AlVG) ist. Arbeitslos ist

den in § 12 Abs. 1 AlVG geregelten Voraussetzungen (soweit hier von Bedeutung), wer „eine der Arbeitslosenversicherung unterliegende ... Erwerbstätigkeit ... beendet hat“ (Z 1), „nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt ...“ (Z 2) und „keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt“ (Z 3). Arbeitslos ist

den in Paragraph 12, Absatz eins, AlVG geregelten Voraussetzungen (soweit hier von Bedeutung), wer „eine der Arbeitslosenversicherung unterliegende ... Erwerbstätigkeit ... beendet hat“ (Ziffer eins,), „nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt ...“ (Ziffer 2,) und „keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt“ (Ziffer 3,). Zu der in § 12 Abs. 1 Z 3 AlVG normierten Voraussetzung ist festzuhalten, dass danach eine neue oder weitere Erwerbstätigkeit Arbeitslosigkeit nur ausschließt, wenn es sich nicht um eine geringfügige Erwerbstätigkeit in den in § 12 Abs. 6 AlVG näher festgelegten Grenzen handelt (VwGH 24.7.2013, 2011/08/0221, mwN).Zu der in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG normierten Voraussetzung ist festzuhalten, dass danach eine neue oder weitere Erwerbstätigkeit Arbeitslosigkeit nur ausschließt, wenn es sich nicht um eine geringfügige Erwerbstätigkeit in den in Paragraph 12, Absatz 6, AlVG näher festgelegten Grenzen handelt (VwGH 24.7.2013, 2011/08/0221, mwN). Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (sei es nach dem ASVG, sei es nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz wie etwa dem GSVG) schließt Arbeitslosigkeit schon nach § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG aus (vgl. VwGH 7.9.2011, 2009/08/0195; 2.5.2012, 2009/08/0155; 31.7.2014, 2013/08/0282; 10.3.2025, Ra 2024/08/0129). Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (sei es nach dem ASVG, sei es nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz wie etwa dem GSVG) schließt Arbeitslosigkeit schon nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG aus vergleiche VwGH 7.9.2011, 2009/08/0195; 2.5.2012, 2009/08/0155; 31.7.2014, 2013/08/0282; 10.3.2025, Ra 2024/08/0129). Für Personen, die in (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnissen bei mehreren Dienstgebern stehen, kommt als Grundlage der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung § 4 Abs. 2 ASVG in Betracht, wenn die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG nicht erfüllt ist („wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen)“). Für Personen, die in (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnissen bei mehreren Dienstgebern stehen, kommt als Grundlage der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Betracht, wenn die Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG nicht erfüllt ist („wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen)“). Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz regeln die §§ 471f bis 471m ASVG. Zu beachten ist, dass diese Regelungen für die darin genannten Personen (Dienstnehmer) nur dann anwendbar sind, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG (oder dem DLSG) die Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) übersteigen (oder voraussichtlich übersteigen werden). Trifft daher eine nicht der Vollversicherung unterliegende geringfügige Beschäftigung mit einer die Vollversicherungspflicht begründenden Beschäftigung in einem Teil des Monats zusammen, so stellt dies - in Ermangelung der Tatbestandsvoraussetzung eines Einkommens (§ 44a ASVG) aus zwei oder mehreren für sich gesehen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen - keinen Anwendungsfall des § 471f (und damit auch der §§ 471g bis 471m) ASVG dar (vgl. VwGH 21.12.2011, 2011/08/0307; 22.2.2012, 2011/08/0361; 12.5.2012, 2011/08/0229). Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz regeln die Paragraphen 471 f bis 471 m ASVG. Zu beachten ist, dass diese Regelungen für die darin genannten Personen (Dienstnehmer) nur dann anwendbar sind, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG (oder dem DLSG) die Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) übersteigen (oder voraussichtlich übersteigen werden). Trifft daher eine nicht der Vollversicherung unterliegende geringfügige Beschäftigung mit einer die Vollversicherungspflicht begründenden Beschäftigung in einem Teil des Monats zusammen, so stellt dies - in Ermangelung der Tatbestandsvoraussetzung eines Einkommens (Paragraph 44 a, ASVG) aus zwei oder mehreren für sich gesehen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen - keinen Anwendungsfall des Paragraph 471 f, (und damit auch der Paragraphen 471 g bis 471 m) ASVG dar vergleiche VwGH 21.12.2011, 2011/08/0307; 22.2.2012, 2011/08/0361; 12.5.2012, 2011/08/0229). § 471h trifft im Anwendungsbereich dieser Sonderbestimmungen besondere (von den §§ 10, 11 ASVG abweichende) Regelungen über den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 471 Abs. 1 ASVG beginnt die Pflichtversicherung „in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist“. Auf die zeitliche Lagerung der Tätigkeiten innerhalb des betreffenden Kalendermonats kommt es nicht an (vgl. VwGH 2.7.2019, Ro 2019/08/0011, mwN). Paragraph 471 h, trifft im Anwendungsbereich dieser Sonderbestimmungen besondere (von den Paragraphen 10, 11, ASVG abweichende) Regelungen über den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 471, Absatz eins, ASVG beginnt die Pflichtversicherung „in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist“. Auf die zeitliche Lagerung der Tätigkeiten innerhalb des betreffenden Kalendermonats kommt es nicht an vergleiche VwGH 2.7.2019, Ro 2019/08/0011, mwN). Im gegenständlichen Fall stand der Beschwerdeführer den oben getroffenen Feststellungen folgend von 01.09.2020 bis 14.06.2025 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX AG und von 27.02.2025 bis 28.02.2025 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH.Im gegenständlichen Fall stand der Beschwerdeführer den oben getroffenen Feststellungen folgend von 01.09.2020 bis 14.06.2025 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 AG und von 27.02.2025 bis 28.02.2025 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH. Es ist daher aufgrund des Vorliegens mehrerer geringfügiger Beschäftigungen (von denen eine jedenfalls schon am 01.02.2025 aufrecht war) und des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze im Monat Februar 2025 der Beginn der Pflichtversicherung aufgrund von § 471h Abs. 1 ASVG rückwirkend am 01.02.2025 eingetreten. Dass eine dieser Beschäftigungen schon vor Februar 2025 bestand, steht der Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht entgegen (vgl. VwGH vom 26.02.2026, Zl. Ro 2025/08/0016).Es ist daher aufgrund des Vorliegens mehrerer geringfügiger Beschäftigungen (von denen eine jedenfalls schon am 01.02.2025 aufrecht war) und des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze im Monat Februar 2025 der Beginn der Pflichtversicherung aufgrund von Paragraph 471 h, Absatz eins, ASVG rückwirkend am 01.02.2025 eingetreten. Dass eine dieser Beschäftigungen schon vor Februar 2025 bestand, steht der Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht entgegen vergleiche VwGH vom 26.02.2026, Zl. Ro 2025/08/0016). Ausgehend davon war

§ 12Abs. 1 Z 2 Al

VG ab diesem Tag (und im gesamten Monat Februar 2025) Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Folglich lag auch keine (bloß) vorübergehende Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Sinn des § 21a Abs. 1 AlVG vor (vgl. VwGH 18.8.2022, Ra 2021/08/0123).Ausgehend davon war

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG ab diesem Tag (und im gesamten Monat Februar 2025) Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Folglich lag auch keine (bloß) vorübergehende Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Sinn des Paragraph 21 a, Absatz eins, AlVG vor vergleiche VwGH 18.8.2022, Ra 2021/08/0123). Der Beschwerdeführer war daher im Zeitraum 01.02.2025 bis 28.02.2025 nicht arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich der Beschwerdeführer – wie von ihm vorgebracht – von 27.02.2025 bis 28.02.2025 vom Leistungsbezug abgemeldet hat. Für die Zeit von 01.02.2025 bis 28.02.2025 bestand daher mangels Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.Der Beschwerdeführer war daher im Zeitraum 01.02.2025 bis 28.02.2025 nicht arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, AlVG. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich der Beschwerdeführer – wie von ihm vorgebracht – von 27.02.2025 bis 28.02.2025 vom Leistungsbezug abgemeldet hat. Für die Zeit von 01.02.2025 bis 28.02.2025 bestand daher mangels Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zum Vorliegen von Arbeitslosigkeit Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Vorliegen mehrerer geringfügiger Beschäftigungen und Beginn der Versicherungspflicht in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren und sich die gegenständliche Entscheidung insbesondere an der Entscheidung des VwGH vom 26.02.2026, Ro 2025/08/0016, orientiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W228.2316658.1.00

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