Ungarn zwecks eines Studienaufenthalts zu reisen; er sei über die Türkei
Ungarn gereist, wo er sich von September 2023 bis August 2025 aufgehalten habe, ehe die Weiterreise
Österreich erfolgt sei. Zum Aufenthalt in Ungarn führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass jene Leute, die ihm eine Wohnung in Ungarn zur Verfügung gestellt hätten, ihn um € 1.000 betrogen hätten. Als er sich sein Geld habe wiederholen wollen, sei er von diesen Personen bedroht und geschlagen worden. Der Beschwerdeführer äußerte die Vermutung, auf Grund der politischen Gesinnung seines Vaters betrogen worden zu sein. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, aufgrund seiner politischen Aktivitäten für eine Woche inhaftiert gewesen zu sein. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde er höchstwahrscheinlich aufgehängt oder lebenslang weggesperrt werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.12.2025 ein auf Art. 12 Abs. 1 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom 19.12.2025 stimmte Ungarn der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO zu und verwies darauf, dass die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis 29.10.2027 gültig sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.12.2025 ein auf Artikel 12, Absatz eins, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom 19.12.2025 stimmte Ungarn der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO zu und verwies darauf, dass die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis 29.10.2027 gültig sei. Am 02.01.2026 langte ein Unterstützungsschreiben des Vaters des Beschwerdeführers ein. Am 14.01.2026 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab er an, gesund zu sein und keine Medikamente einnehmen zu müssen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, selbstständig und unverzüglich medizinische Unterlagen unaufgefordert dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen und zeigte sich einverstanden, dass Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde genommen werden könne. Der Beschwerdeführer gab zudem an, im Iran als Automechaniker und Barista gearbeitet zu haben. Zum Verbleib seines Reisepasses führte er aus, diesen in Ungarn verloren zu haben bzw. dass jene Person, die ihn aufgrund von ethnisch begründeten Spannungen um € 1.000 betrogen habe, diesen und weitere Sachen aus der Wohnung entfernt hätte – die ungarische Polizei habe dann mangels Beweise und dem Umstand, dass die beschuldigte Person ein ungarischer Staatsangehöriger sei, keine Anzeige aufgenommen. Zum Familien- und Privatleben in Österreich wurde vorgebracht, dass die Eltern sowie der Bruder und auch ein Freund des Beschwerdeführers, der ihn bei der Erstbefragung unterstützt habe, in Österreich leben würden. Seine Eltern und sein Bruder würden in einem gemeinsamen Haushalt leben. Der Vater des Beschwerdeführers habe den Iran 2018 verlassen und habe der Beschwerdeführer dann „die Verantwortung für die Familie übernommen“ und sei im Iran verblieben.
dem dem Vater der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, seien die Mutter und der damals minderjährige Bruder des Beschwerdeführers durch eine Familienzusammenführung
Österreich gelangt. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Familienzusammenführung bereits volljährig gewesen und habe zudem aufgrund seines Studiums im Iran bleiben wollen. Er habe sich im Iran dann zwei Jahre lang bei der Großmutter aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe seinen Vater von 2018 bis zur Einreise
Ungarn nicht gesehen, mit seiner Mutter und dem Bruder habe bis zwei Jahre vor der Ausreise
Ungarn kein gemeinsamer Haushalt mehr bestanden. Der Beschwerdeführer sei mit seinen Eltern und seinem Bruder stets im regelmäßigen Kontakt gestanden. Während seines Aufenthalts in Ungarn sei er ebenfalls von diesen Familienmitgliedern neben seiner Tätigkeit als Kellner finanziell unterstützt worden. Er sei zudem in Ungarn von seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen besucht worden. Aufgrund einer Gebietsbeschränkung könne der Beschwerdeführer seine Eltern und seinen Bruder in Österreich nicht besuchen. Seine Mutter befinde sich
einem operativen Eingriff an der Wirbelsäule aktuell in stationärer Behandlung und da sein Vater berufstätig sei, müsse sich der jüngere Bruder um die Mutter kümmern. Der Beschwerdeführer sei in Österreich bislang einmal vom Vater besucht worden. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz habe stellen wollen, er jedoch keine Wahl gehabt habe. Seine Eltern hätten nicht gewusst, dass er illegal in Österreich sei und habe ihn nicht länger bei ihnen aufnehmen können. Jene Person, die ihn bedroht habe, habe angedeutet, den Beschwerdeführer in die iranische Botschaft bringen zu wollen, damit der Beschwerdeführer in den Iran abgeschoben werde. Während des Zeitraums vor der Antragstellung sei der Beschwerdeführer durch seine Eltern und seinen Bruder versorgt worden und habe bei diesen gewohnt. Er könne weder
Ungarn noch in den Iran zurückkehren. Der Beschwerdeführer habe in Budapest Kommunikationswissenschaften studiert und dabei Studienbeihilfe erhalten. Jene Person, die ihn in Ungarn bedroht habe, habe den Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Ethnie bedroht. Der Beschwerdeführer wolle nicht freiwillig
Ungarn oder in den Iran zurück; er werde im Iran aufgrund eines Haftbefehls gesucht und sei von der Universität suspendiert worden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 12 Abs. 1 oder 3 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung
Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte im Bescheid begründend zusammengefasst aus, dass nicht hervorgekommen sei, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide und zudem darauf hinzuweisen sei, dass in Ungarn grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen würden. Zu den in Österreich aufhältigen Familienmitglieder des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass diesbezüglich kein enges Familienleben und auch kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet habe auch kein schützenswertes Privatleben erkannt werden können. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht konkret und substantiiert vorgebracht, warum Ungarn seinen Asylantrag nicht unter Einhaltung der innerstaatlichen, völker- und europarechtlichen Bestimmungen prüfen und eine entsprechende Entscheidung treffen sollte, weshalb die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der „Sicherheit“ der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts, im individuellen Fall nicht erschüttert habe werden können. Schlussendlich seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Gefahr laufen würde, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnten.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 12, Absatz eins, oder 3 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung
Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte im Bescheid begründend zusammengefasst aus, dass nicht hervorgekommen sei, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide und zudem darauf hinzuweisen sei, dass in Ungarn grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen würden. Zu den in Österreich aufhältigen Familienmitglieder des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass diesbezüglich kein enges Familienleben und auch kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet habe auch kein schützenswertes Privatleben erkannt werden können. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht konkret und substantiiert vorgebracht, warum Ungarn seinen Asylantrag nicht unter Einhaltung der innerstaatlichen, völker- und europarechtlichen Bestimmungen prüfen und eine entsprechende Entscheidung treffen sollte, weshalb die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der „Sicherheit“ der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts, im individuellen Fall nicht erschüttert habe werden können. Schlussendlich seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Gefahr laufen würde, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnten. Gegen diesen Bescheid richtet sich das am 13.02.2026 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangte Beschwerdeschreiben, in dem im Wesentlichen darauf verwiesen wird, dass eine Außerlandesbringung
Ungarn das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten verletzen würde, da eine besonders enge Verbindung bestehe. In diesem Zusammenhang werde beantragt, die Eltern des Beschwerdeführers als Zeugen zur anzuberaumenden mündlichen Verhandlung zu laden. Der Beschwerdeführer habe
Zustellung des Bescheids jede Hoffnung auf eine baldige Familienzusammenführung verloren und am 08.02.2026 einen Selbstmordversuch unternommen. Daraufhin habe er sich einige Tage lang im Krankenhaus befunden und sei vor kurzem entlassen worden. Der Beschwerdeführer habe zudem glaubhaft und
vollziehbar schildern können, warum er Ungarn verlassen habe. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr
Ungarn dort einer Verfolgung durch schiitische Extremisten ausgesetzt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2026 wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 19.02.2026 sowie 17.03.2026 wurde jenes Landeskrankenhaus, in dem der Beschwerdeführer aufhältig war, vom Bundesverwaltungsgericht um Übermittlung diesbezüglicher medizinischer Unterlagen ersucht. Mit Schreiben vom 07.04.2026 wurde der rechtsanwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls um Übermittlung einschlägiger medizinischer Unterlagen ersucht. Am 15.04.2026 übermittelte der Beschwerdeführervertreten den Arztbrief betreffend den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im Krankenhaus ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie in das Zentrale Melderegister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer reiste im Besitz eines gültigen ungarischen Aufenthaltstitels in das Gebiet der Europäischen Union ein und brachte am 05.11.2025
einem etwa zweijährigen Aufenthalt in Ungarn den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.12.2025 ein auf Art. 12 Abs. 1 oder Abs. 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Am 19.12.2025 stimmte Ungarn der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.12.2025 ein auf Artikel 12, Absatz eins, oder Absatz 3, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Am 19.12.2025 stimmte Ungarn der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO zu. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat in Ungarn Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren. Als Dublin-Rückkehrer, der in Ungarn bislang keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, fällt er nicht in den Anwendungsbereich des Botschaftsverfahrens für die Asylantragstellung. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer befand sich
einem Suizidversuch von 08.02 bis 10.02.2026 stationär in einem Krankenhaus. Bei Entlassung wurde als Therapievorschlag die Einnahme von Quetialan 100 mg einmal täglich empfohlen. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über seinen Vater, seine Mutter sowie seinen Bruder. Es bestehen darüber hinaus keine privaten oder beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich. 1.
Serbien zurückzuschieben, selbst wenn sie nicht über Serbien eingereist sind. Im März 2016 wurde die Krisensituation für das gesamte Staatsgebiet Ungarns erklärt und seither immer wieder verlängert (HHC/ECRE 5.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), zuletzt bis 7. März 2026 (VB Budapest 9.9.2025).Seit Ende 2015 gilt in Ungarn eine Art Ausnahmezustand, die sogenannte "Krisensituation wegen Massenmigration". Diese kann durch Regierungserlass für maximal sechs Monate für bestimmte Bezirke oder das ganze Land angeordnet werden. Während der "Krisensituation wegen Massenmigration" gelten besondere Regeln für illegal eingereiste und/oder aufhältige Drittstaatsangehörige in Ungarn und Asylsuchende, und bestimmte Teile des Asylgesetzes sind aufgehoben. Die Polizei ist dann befugt irregulär aufhältige Migranten und Asylsuchende aus allen Teilen des Landes ohne Verfahren und ohne Möglichkeit auf Rechtsmittel über den Grenzzaun
Serbien zurückzuschieben, selbst wenn sie nicht über Serbien eingereist sind. Im März 2016 wurde die Krisensituation für das gesamte Staatsgebiet Ungarns erklärt und seither immer wieder verlängert (HHC/ECRE 5.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025), zuletzt bis 7. März 2026 (VB Budapest 9.9.2025). Gefahrenlage Ukrainekrieg Die ungarische Regierung kann im Falle von Kriegen, Krisen oder Katastrophen in
barländern eine weitere Art Ausnahmezustand anordnen, die sogenannte "Gefahrenlage". Dies ermöglicht es der Regierung, ohne Genehmigung des Parlaments von Gesetzen abweichende Dekrete zu erlassen. Aktuell gilt eine solche Gefahrenlage aufgrund des Ukrainekrieges (VB Budapest 16.4.2025). Zuletzt hat das ungarische Parlament die Maßnahme um weitere sechs Monate bis zum
Ungarn zur Asylantragstellung ausgestellt werden soll. Wird die Erlaubnis erteilt, muss der Asylsuchende innerhalb von 30 Tagen auf eigene Faust
Ungarn reisen und sich bei den Grenzbeamten melden, welche den Asylwerber dann innerhalb von 24 Stunden der Asylbehörde vorzuführen haben, wo er seinen Asylantrag offiziell registrieren lassen kann (HHC/ECRE 5.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Personen, denen keine spezielle Erlaubnis für die einmalige Einreise zwecks Asylantragstellung gewährt wurde, können keinen Asylantrag stellen und während dieses Verfahrens besteht kein Anspruch auf Unterkunft, Unterstützungsleistungen usw. (USDOS 12.8.2025).Seit Mai 2020 gilt in Ungarn das sogenannte "Botschaftsverfahren". Zunächst temporär eingeführt und in der Folge mehrfach verlängert, wurde es mit Inkrafttreten von Erlass 361 aus 2024, am 1. Jänner 2025 dauerhaft implementiert, bis es entweder ausdrücklich aufgehoben wird, oder die seit Feber 2024 geltende Gefahrenlage aufgrund des Ukrainekrieges endet. Gemäß dem Botschaftsverfahren müssen Personen, die in Ungarn Asyl beantragen möchten, eine Absichtserklärung zum Zwecke der Einreichung eines Asylantrags bei der ungarischen Botschaft in Belgrad oder in Kiew abgeben. Die Botschaft muss die Absichtserklärung dann an die NDGAP in Budapest weiterleiten, die sie innerhalb von 60 Tagen zu prüfen und die Botschaft zu informieren hat, ob dem Asylsuchenden eine Einreiseerlaubnis
Ungarn zur Asylantragstellung ausgestellt werden soll. Wird die Erlaubnis erteilt, muss der Asylsuchende innerhalb von 30 Tagen auf eigene Faust
Ungarn reisen und sich bei den Grenzbeamten melden, welche den Asylwerber dann innerhalb von 24 Stunden der Asylbehörde vorzuführen haben, wo er seinen Asylantrag offiziell registrieren lassen kann (HHC/ECRE 5.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Personen, denen keine spezielle Erlaubnis für die einmalige Einreise zwecks Asylantragstellung gewährt wurde, können keinen Asylantrag stellen und während dieses Verfahrens besteht kein Anspruch auf Unterkunft, Unterstützungsleistungen usw. (USDOS 12.8.2025). Von diesem Botschaftsverfahren sind lediglich Personen ausgenommen, die zu den folgenden Kategorien gehören: Personen, die subsidiären Schutz genießen und sich in Ungarn aufhalten; Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Ungarn aufhalten; sowie inhaftierte Personen. Bis Ende 2024 waren nur legal eingereiste Inhaftierte ausgenommen, seit 1. Jänner 2025 sind aber auch illegal eingereiste Inhaftierte grundsätzlich ausgenommen und dürfen somit einen Asylantrag stellen. Jedoch gilt dies nicht für von der Polizei aufgegriffene Migranten, welche
dem weiter oben geschilderten Ablauf
Serbien zurückgeschoben werden (HHC/ECRE 5.2025). Erlass 361/2024 sieht nicht nur vor, dass seit 1. Jänner 2025 auch illegal eingereiste inhaftierte Fremde vom sogenannten Botschaftsverfahren ausgenommen sind und somit grundsätzlich wieder einen Asylantrag auf ungarischem Territorium stellen dürfen (§ 5
gekommen ist, welches besagte, dass es nicht mit EU-Recht vereinbar ist, Antragstellern, die sich auf dem Gebiet Ungarns oder an der Grenze befinden, den Zugang zu Asyl zu verweigern, indem sie auf das Botschaftsverfahren verwiesen werden (HHC/ECRE 5.2025; vgl. EuGH 22.6.2023).Im April 2024 hat die Europäische Kommission beschlossen, Ungarn ein Aufforderungsschreiben zu übermitteln, da es der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-823/21 nicht
gekommen ist, welches besagte, dass es nicht mit EU-Recht vereinbar ist, Antragstellern, die sich auf dem Gebiet Ungarns oder an der Grenze befinden, den Zugang zu Asyl zu verweigern, indem sie auf das Botschaftsverfahren verwiesen werden (HHC/ECRE 5.2025; vergleiche EuGH 22.6.2023). Der Ukrainekrieg hat keine Auswirkungen auf die Vorschriften betreffend das sogenannte "Botschaftsverfahren" in Ungarn. Es ist weiterhin möglich, eine Absichtserklärung zur Stellung eines Asylantrags an der ungarischen Vertretungsbehörde in Belgrad und auch in Kiew abzugeben (VB Budapest 19.7.2023). Bei der Botschaft in Kiew gingen in den Jahren 2021 bis 2024 keine Absichtserklärungen ein. Im Jahr 2022 erhielten vier iranische Staatsangehörige und im Jahr 2023 fünf iranische Staatsangehörige eine Einreiseerlaubnis für die Beantragung von Asyl in Ungarn,
dem sie ihre Absichtserklärung bei der Botschaft in Belgrad eingereicht hatten, aber aus unbekannten Gründen erreichten sie Ungarn nicht. Im Jahr 2024 wurde niemandem eine Einreiseerlaubnis erteilt (HHC/ECRE 5.2025). Ein Asylantrag ist in Ungarn generell unzulässig, wenn der Asylsuchende (
Ungarn zurückgeführt werden. In diesem Fall hat der Ausländer die Möglichkeit, in Ungarn die Fortsetzung des in dem anderen Mitgliedstaat eingeleiteten Asylverfahrens zu beantragen. Die ungarische Asylbehörde stellt die Rechtmäßigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrags nicht infrage. Darüber hinaus stehen dem Antragsteller alle Rechte (Verbleiben im Hoheitsgebiet, Unterkunft, Verpflegung usw.) zu und er unterliegt allen Pflichten (VB Budapest 4.6.2025). Dublin-Rückkehrer fallen zwar nicht unter den in der Regierungsverordnung 361/2024 (XI. 28.) vom
Serbien zurückschieben, selbst wenn sie nicht über Serbien eingereist sind (HHC/ECRE 5.2025). Grundsätzlich werden alle Drittstaatsangehörigen, die nicht das Recht haben, sich im Land aufzuhalten (z. B. durch ein gültiges Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung), unabhängig vom Aufenthaltsort auf die andere Seite des Zauns entlang der Grenze zu Serbien eskortiert (USDOS 12.8.2025). 2024 wurden 5.713 Migranten aus dem Hoheitsgebiet Ungarns auf die andere Seite des Grenzzauns
Serbien zurückgeschoben. Die Rückschiebungen aus Ungarn erfolgen, ohne dass die ungarischen Behörden die serbischen Behörden kontaktieren, also ohne Anwendung des Rückübernahmeabkommens (HHC/ECRE 5.2025). Trotz mehrerer Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hat Ungarn keine wesentlichen legislativen Änderungen vorgenommen und die Praxis besteht weiterhin (HHC/ECRE 5.2025). Ungarn verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Diese umfasst die EU-Mitgliedstaaten, die EU-Kandidatenländer, Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, US-Bundesstaaten ohne Todesstrafe, die Schweiz, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kanada, Australien und Neuseeland. Kommt ein Antragsteller aus einem solchen Land, wird sein Antrag im beschleunigten Verfahren behandelt. Der Antragsteller hat aber die Möglichkeit, binnen drei Tagen darzulegen, warum das Land in seinem Einzelfall nicht sicher ist. Das Prinzip des sicheren Herkunftsstaats wird nicht oft angewendet (HHC/ECRE 5.2025). In Ungarn gibt es eine Liste sicherer Drittstaaten. Diese ist deckungsgleich mit der Liste der sicheren Herkunftsstaaten. Auf dieser Liste befindet sich, als EU-Kandidatenland, auch Serbien, wo Kritiker Mängel beim Zugang zu Schutz und die Gefahr der Kettenabschiebung orten. Unzulässigkeitsentscheidung auf der Grundlage des sicheren Drittstaates sind selten. Für 2020 ist ein Fall bekannt, für 2021-2023 fehlen Daten, für 2024 ist kein Fall bekannt (HHC/ECRE 5.2025). Quellen HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (5.2025): Country Report: Hungary; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-HU_2024-Update.pdf, Zugriff 29.12.2025 USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128521.html, Zugriff 15.1.2026 Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Letzte Änderung 2026-02-13 11:12 Vulnerable Personen mit besonderen Bedürfnissen sind laut ungarischem Asylgesetz unbegleitete Minderjährige oder Vulnerable (Minderjährige, Alte, Behinderte, Schwangere, alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Folter oder Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form von psychischer, physischer oder sexueller Gewalt). Nicht ausdrücklich als vulnerabel definiert sind Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke und psychisch Kranke. Die Gesetze sehen vor, dass die besonderen Bedürfnisse von Asylwerbern berücksichtigt werden sollten, doch es gibt keine weiteren detaillierten Anleitungen und keinen praktischen Identifizierungsmechanismus für Vulnerable. In den Asylinterviews wird
gesundheitlichen Problemen gefragt. Bei Zweifeln kann von der Behörde ein Mediziner oder Psychologe beigezogen werden. Verweigert der Antragsteller die Untersuchung, wird er auch nicht als vulnerabel behandelt (HHC/ECRE 5.2025). Personen mit besonderen Bedürfnissen haben Anspruch auf zusätzliche unentgeltliche Leistungen der Gesundheitsfürsorge, Rehabilitation, psychologische und klinisch-psychologische Betreuung oder psychotherapeutische Behandlung, die aufgrund des Gesundheitszustands der Person erforderlich sind. Dennoch ist NGOs zufolge die medizinische Betreuung schwer geistig behinderter Menschen ungeklärt und Bewohner von Unterbringungszentren mit Suchterkrankungen haben keinen Zugang zu allgemeinen Gesundheitsdiensten. In der Praxis mangelt es für vulnerable Asylwerber an spezialisierten medizinischen Dienstleistungen und nur wenige Experten sprechen Fremdsprachen und noch weniger haben Erfahrung im Umgang mit Folter- oder Traumaopfern. Die NGO Stiftung Cordelia Foundation ist die einzige Organisation, die über das erforderliche Fachwissen und die notwendige Erfahrung verfügt und sich auf die psychologische Betreuung von Folteropfern und traumatisierten Asylwerbern spezialisiert hat. Ihre Kapazitäten sind begrenzt, und jedes Jahr stellt sich die Frage, ob sie diese dringend benötigten Dienste weiterhin anbieten kann, da ihre Aktivitäten auf Projektbasis und nicht im Rahmen eines regulären Dienstleistungsverhältnisses mit der Behörde finanziert werden. Die therapeutischen Aktivitäten der Stiftung umfassen verbale und nonverbale Einzel-, Familien- und Gruppentherapien sowie psychologische und soziale Beratung (HHC/ECRE 5.2025). Menschen mit besonderen Bedürfnissen haben das Recht auf eine separate Unterbringung im Aufnahmezentrum, notwendige medizinische Versorgung, Rehabilitation, psychologische und klinisch-psychologische Betreuung und psychotherapeutische Behandlung (EUAA 1.5.2023). Außer für unbegleitete Minderjährige verfügt Ungarn über kein eigenes Unterbringungszentrum für Vulnerable. Diese werden in herkömmlichen Zentren untergebracht, ohne geschützte Bereiche. Bei Transgenderpersonen muss die abweichende Geschlechtsidentität bei der Unterbringung berücksichtigt werden (HHC/ECRE 5.2025). Unbegleitete Minderjährige Das Gesetz sieht keinen Identifizierungsmechanismus für unbegleitete Minderjährige vor, sondern lediglich, dass eine Altersfeststellung angeordnet werden kann, wenn Zweifel am angeblichen Alter des Antragstellers bestehen. Der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter bzw. Vormund muss der Altersfeststellung zustimmen. Der Asylantrag kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Person der Altersfeststellung nicht zugestimmt hat. Der Antragsteller wird dann jedoch als Erwachsener betrachtet und die meisten Bestimmungen, die sich auf Minderjährige beziehen, können in seinem Fall nicht angewendet werden. 2021, als die letzte bekannte Altersfeststellung durchgeführt wurde, war die verbreitetste Methode eine zahnärztliche Untersuchung und die Beobachtung der körperlichen Erscheinung, inklusive Untersuchung der primären und sekundären Geschlechtsmerkmale, was Kritiker als Verletzung der Menschenwürde ansehen. Es wurde keine psychosoziale Beurteilung vorgenommen. Die Altersfeststellung hat eine Fehlermarge von mindestens zwei Jahren, wobei
Erfahrung von NGOs üblicherweise das Günstigkeitsprinzip angewendet wurde. 2022-2024 wurden keine Altersfeststellungen vorgenommen (HHC/ECRE 5.2025). Für unbegleitete Minderjährige muss binnen acht Tagen ab Identifizierung von der Vormundschaftsbehörde ein Vormund bestellt werden. Diese sind Angestellte der Behörde für Kinderschutzdienste (TEGYESZ). Dem bestellten Vormund obliegt nicht nur die Vertretung des Minderjährigen im Asyl- und anderen Verfahren, sondern auch sicherzustellen, dass das beste Interesse des Minderjährigen gewahrt bleibt. 2023 gab es Verzögerungen von drei bis vier Wochen bei der Vormundschaftsbestellung, welche auch 2024 weiter bestanden. Gemäß Kinderschutzgesetz kann ein Vormund gleichzeitig für 30 Minderjährige verantwortlich sein. Die Sprachbarriere ist ein Problem. Unter dem derzeitigen Asylsystem [siehe Kapitel Allgemeines zum Asylverfahren: Botschaftsverfahren] müssen auch unbegleitete Minderjährige bei den ungarischen Botschaften in Belgrad oder Kiew ihren Willen zur Asylantragstellung bekunden. Da auch das durch einen Vormund zu erfolgen hat, muss ein solcher zur fraglichen Botschaft reisen (HHC/ECRE 5.2025). Unbegleitete Minderjährige werden im Károlyi-István-Kinderheim in Fót untergebracht, wo auch soziale und psychologische Dienste verfügbar sind [siehe dazu auch Kapitel Versorgung / Unterbringung] (HHC/ECRE 5.2025). Schulbildung ist bis zum Alter von 16 Jahren in Ungarn verpflichtend. Flüchtlingskinder kommen oft in Vorbereitungsklassen und können in normale Klassen wechseln, wenn ihre Sprachkenntnisse ausreichen, es gibt aber nicht viele Schulen, die solche Schüler akzeptieren und in der Lage sind geeignete Programme für deren Bedürfnisse anzubieten. Viele lokale Schulen zögern, ausländische Schüler zuzulassen. Die in Fót untergebrachten Minderjährigen besuchen die Volks- und Mittelschule in Budapest, da die lokale Schule sie nicht annimmt. Für die Minderjährigen in Fót ist es schwierig, sich für eine formale Ausbildung anzumelden, beispielsweise aufgrund von Verzögerungen bei der Bereitstellung von Dokumenten und mangelnden Kapazitäten in den wenigen Schulen, die sie aufnehmen. Die Minderjährigen benötigen daher die Unterstützung von NGOs. In den letzten Jahren hat ihnen die Vereinigung Menedék in Zusammenarbeit mit den Vormunden die notwendige Hilfe in dieser Hinsicht geleistet (HHC/ECRE 5.2025). Der Zugang unbegleiteter Minderjähriger zu medizinischer Versorgung verzögert sich aufgrund des Botschaftsverfahrens erheblich. Obwohl die Abgabe der Absichtserklärung bei den ungarischen Botschaften in Kiew oder Belgrad vom gesetzlichen Vormund des unbegleiteten Minderjährigen vorgenommen werden kann, werden die Minderjährigen oft erst
Monaten als Asylwerber registriert. Und obwohl das Krankenversicherungsgesetz die Gesundheitsversorgung von Minderjährigen vorsieht, die - egal ob Asylwerber oder nicht - vorübergehend in Fót untergebracht sind, sind sich die Gesundheitsdienstleister dessen nicht bewusst, da es eine Gesetzeslücke in der Durchführungsverordnung gibt. Daher wird die Gesundheitsversorgung nur unter der Bedingung erbracht, dass die Kinderbetreuungseinrichtung die Kosten erstattet, was die Einrichtung nur widerwillig tut (HHC/ECRE 5.2025). 2024 haben vier unbegleitete Minderjährige einen Asylantrag in Ungarn gestellt (HHC/ECRE 5.2025). Quellen EUAA - European Union Agency for Asylum (1.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Hungary, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_hu.pdf, Zugriff 8.1.2026 HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (5.2025): Country Report: Hungary; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-HU_2024-Update.pdf, Zugriff 29.12.2025 Versorgung Letzte Änderung 2026-02-13 10:54 Gemäß Asylgesetz haben mittellose Erstantragsteller [bezüglich Einschränkungen beim Zugang zum Asylverfahren siehe Kapitel Allgemeines zum Asylverfahren] während ihres Asylverfahrens, inklusive Beschwerdephase, Zugang zu Aufnahmebedingungen. Während der derzeit aufrechten "Krisensituation wegen Massenmigration" beschränken sich die Aufnahmebedingungen auf Unterbringung und Verpflegung in Aufnahmeeinrichtungen sowie medizinische Versorgung. Folgeantragsteller haben gemäß Asylgesetz kein Recht auf Unterstützung und Unterbringung (HHC/ECRE 5.2025). Während das Verfahren auf Einreiseerlaubnis
Ungarn zum Zwecke der Asylantragstellung an den ungarischen Botschaften in Belgrad oder Kiew läuft, haben Asylsuchende keinen Anspruch auf Unterbringung oder Versorgung (USDOS 12.8.2025). Asylwerber haben
neun Monaten ein Recht auf Arbeit. Dazu muss der potenzielle Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis für ein Jahr für den Asylwerber beantragen. Doch in der Praxis sind Arbeitgeber abgeneigt, Jobs an Asylwerber zu vergeben (HHC/ECRE 5.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).Asylwerber haben
neun Monaten ein Recht auf Arbeit. Dazu muss der potenzielle Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis für ein Jahr für den Asylwerber beantragen. Doch in der Praxis sind Arbeitgeber abgeneigt, Jobs an Asylwerber zu vergeben (HHC/ECRE 5.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Quellen HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (5.2025): Country Report: Hungary; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-HU_2024-Update.pdf, Zugriff 29.12.2025 USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128521.html, Zugriff 15.1.2026 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107725.html, Zugriff 17.9.2024 Unterbringung Letzte Änderung 2026-02-13 10:56 Es gibt in Ungarn folgende offene Unterbringungszentren für Asylwerber: ● Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat (Kapazität: 140 Plätze; dient zur Unterbringung von Asylwerbern, Schutzberechtigten, Geduldeten, Personen im Einwanderungsverfahren und Ausländern
dem Ende von zwölf Monaten fremdenpolizeilicher Haft) (HHC/ECRE 5.2025). ● Unterbringungszentrum Vámosszabadi (Kapazität: 210 Plätze) (HHC/ECRE 5.2025). ● Károlyi István Kinderheim in Fót (Kapazität: 130 Plätze; für unbegleitete Minderjährige (UM) im Asylverfahren, solche mit Schutzstatus bzw. Duldung, sowie UM im fremdenpolizeilichen Verfahren) (HHC/ECRE 5.2025). Die offen untergebrachten Asylwerber dürfen sich im Grunde frei im Land bewegen, sie dürfen jedoch die Unterbringung nicht für mehr als 24 Stunden ohne Erlaubnis verlassen (HHC/ECRE 5.2025). Ungarn verfügt über drei (Schub-)Haftzentren in Nyírbátor, am Flughafen Budapest und in Győr (HHC/ECRE 5.2025). 2026 befanden sich mit Stand Ende Jänner insgesamt 20 Migranten in Ungarn in Unterbringung, davon alle in Hafteinrichtungen (VB Budapest 27.1.2026). Quellen HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (5.2025): Country Report: Hungary; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-HU_2024-Update.pdf, Zugriff 29.12.2025 VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn [Österreich] (27.1.2026): Auskunft der Fremdenpolizeilichen Landesgeneraldirektion [Ungarn] Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2026-02-13 11:12 Asylwerber haben Anspruch auf folgende unentgeltliche Gesundheitsdienstleistungen, sofern sie nicht sozialversichert sind: medizinische Grundversorgung; dringend erforderliche ambulante Behandlung; dringend erforderliche stationäre Behandlung sowie vom behandelnden Arzt verordnete dringende Behandlung;
behandlung; zahnärztliche Notfallbehandlungen und kieferorthopädische Behandlungen zur Zahnerhaltung, sofern diese in die niedrigste Erstattungskategorie fallen; vorgeburtliche und geburtshilfliche Betreuung sowie Schwangerschaftsabbruch gemäß gesetzlichen Bestimmungen; Medikamente; Krankentransporte; Pflichtimpfungen je
Alter. Antragsteller haben Anspruch auf medizinische Versorgung durch einen Allgemeinmediziner in der Aufnahmeeinrichtung oder im Asylgewahrsam. Wenn sie in Privatunterkünften wohnen, haben sie Anspruch auf medizinische Versorgung durch Allgemeinmediziner am Ort der Unterbringung (EUAA 1.5.2023). Asylwerber haben im Rahmen der Aufnahmebedingungen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Diese umfasst grundlegende medizinische Leistungen wie für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt. Dies umfasst Behandlungen durch Allgemeinmediziner und fachärztliche Behandlungen in Polikliniken und Krankenhäusern, kostenlos jedoch nur in Notfällen und bei Überweisung durch einen Allgemeinmediziner (HHC/ECRE 5.2025). Das Gesetz besagt, dass Asylwerber, die in Privatunterkünften untergebracht sind, medizinische Gesundheitsdienste beim Allgemeinmediziner der zuständigen Gemeindeverwaltung an ihrem Wohnort in Anspruch nehmen können. In der Praxis haben diese Asylwerber Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischen Leistungen, da Ärzte die Registrierung und Behandlung von Asylwerbern systematisch mit der Begründung ablehnen, dass sie keine Krankenversicherungskarte haben.
Angaben der Behörde können Asylwerber mit der Nummer ihrer humanitären Aufenthaltskarte registriert werden und müssen
dem Gesetz behandelt werden. Dies ist jedoch nicht in allen Gesundheitszentren bekannt. Die NGO Menedék und die Rechtsberater der NGO HHC geben den Asylwerbern oft eine entsprechende schriftliche Erläuterung in ungarischer Sprache mit, welche sie zu den Untersuchungen mitnehmen können, um Missverständnissen und Komplikationen vorzubeugen, oder die NGO-Mitarbeiter rufen den Arzt an und erklären die Rechtslage am Telefon (HHC/ECRE 5.2025). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen EUAA - European Union Agency for Asylum (1.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Hungary, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_hu.pdf, Zugriff 8.1.2026 EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (5.2025): Country Report: Hungary; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-HU_2024-Update.pdf, Zugriff 29.12.2025 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zum gültigen ungarischen Aufenthaltstitel, zur Einreise des Beschwerdeführers sowie zu seinem Aufenthalt in Ungarn und seinem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit der Zustimmung der ungarischen Dublin-Behörde zur Aufnahme des Beschwerdeführers
1 Dublin III-VO. Das Konsultationsverfahren ist im Verfahrensakt dokumentiert.2.1. Die Feststellungen zum gültigen ungarischen Aufenthaltstitel, zur Einreise des Beschwerdeführers sowie zu seinem Aufenthalt in Ungarn und seinem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit der Zustimmung der ungarischen Dublin-Behörde zur Aufnahme des Beschwerdeführers
Das Konsultationsverfahren ist im Verfahrensakt dokumentiert. Zu den Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine psychiatrischen Erkrankungen oder psychischen Beschwerden vorgebracht hat.
einem Suizidversuch wurde der Beschwerdeführer stationär in einem Krankenhaus aufgenommen. Aus dem vorgelegten Arztbrief geht hervor, dass zur Verbesserung der Schlafqualität eine Therapie mit Quetialan 100mg begonnen wurde, die zum gewünschten Effekt geführt habe. In begleitenden Gesprächen sei es dem Beschwerdeführer rasch gelungen, sich von akuter Suizidalität zu distanzieren. Die Entlassung erfolgte in stabilisiertem psychopathologischem Zustand und ohne Hinweise auf akute Selbst- und Fremdgefährdung. Da keine weiteren Befunde vorgelegt wurden, geht das erkennende Gericht davon aus, dass auch zum Entscheidungszeitpunkt keine Selbstgefährdung des Beschwerdeführers besteht. Bezüglich seines Gesundheitszustands wurde somit kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Des Weiteren wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Zu den Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine psychiatrischen Erkrankungen oder psychischen Beschwerden vorgebracht hat.
einem Suizidversuch wurde der Beschwerdeführer stationär in einem Krankenhaus aufgenommen. Aus dem vorgelegten Arztbrief geht hervor, dass zur Verbesserung der Schlafqualität eine Therapie mit Quetialan 100mg begonnen wurde, die zum gewünschten Effekt geführt habe. In begleitenden Gesprächen sei es dem Beschwerdeführer rasch gelungen, sich von akuter Suizidalität zu distanzieren. Die Entlassung erfolgte in stabilisiertem psychopathologischem Zustand und ohne Hinweise auf akute Selbst- und Fremdgefährdung. Da keine weiteren Befunde vorgelegt wurden, geht das erkennende Gericht davon aus, dass auch zum Entscheidungszeitpunkt keine Selbstgefährdung des Beschwerdeführers besteht. Bezüglich seines Gesundheitszustands wurde somit kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Des Weiteren wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers gründen auf seinen Angaben unter Berücksichtigung der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Datensätze zu den Familienmitgliedern des Beschwerdeführers. Des Weiteren wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. 2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Mitgliedstaat Ungarn Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen Länderfeststellungen (des zum Parteiengehör vorgehaltenen Länderinformationsblattes), die auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Es sind neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Ungarn auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer
der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich in Bezug auf das gegenständliche Verfahren keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das ungarische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Im Hinblick auf das
ungarischer Rechtslage bestehende „Botschaftsverfahren“, wonach Antragsteller nicht auf ungarischem Staatsgebiet, sondern nur bei einer ungarischen Botschaft in Serbien oder der Ukraine ihren Antrag stellen könnten bzw. müssten und auch die Versorgung von derartigen Antragstellern in Ungarn zweifelhaft sei, ist hinzuweisen, dass das „Botschaftsverfahren“ auf Dublin-Rückkehrer keine Anwendung findet. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass bei Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurückkehren, der Asylantrag – unabhängig davon, in welchem EU-Mitgliedstaat er gestellt wurde – als bereits gestellt gilt und das Asylverfahren als bereits begonnen. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: „§ 5
Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ „§ 10
diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder
jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.“„
den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.“ Art. 7 Abs. 1 und 2:Artikel 7, Absatz eins und 2 : „
den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.“ Art. 12:Artikel 12 : „Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn
gewiesen werden kann, dass
Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.“ Art. 16:Artikel 16 : „
gewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“ Art. 17:Artikel 17 : „
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“ Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit von Ungarn ergibt. Eine solche wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
1 Dublin III-VO zugestimmt hat. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags in Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, zumal der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen ungarischen Aufenthaltstitels in das Gebiet der Europäischen Union einreiste und die ungarische Dublin-Behörde der Aufnahme des Beschwerdeführers zudem ausdrücklich
Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers.
der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
1 Dublin III-VO jeweils keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK,
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach, wie bereits ausgeführt, in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach, wie bereits ausgeführt, in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der beschwerdeführenden Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG 2005 und 61 FPG 2005 – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der beschwerdeführenden Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG 2005 – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im
dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom
dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche das hg. Erkenntnis vom
1 Dublin III-VO ist der Zugang des Beschwerdeführers zu einem Asylverfahren in Ungarn als hinreichend sicher anzusehen.Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylwesen und wurde auch das aktualisierte Länderinformationsblatt dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorgehalten. Aus diesem ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer, der zuvor keinen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn gestellt hat, im Fall einer Rücküberstellung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Zugang zu einem Asylverfahren und den für Asylwerber vorgesehenen Versorgungsleistungen haben wird. So führen die Länderberichte aus, dass bei Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurückkehren, der Asylantrag – unabhängig davon, in welchem EU-Mitgliedstaat er gestellt wurde – als bereits gestellt gilt und das Asylverfahren als bereits begonnen. In Zusammenschau mit der ausdrücklichen Zustimmung Ungarns zur Aufnahme des Beschwerdeführers
, Absatz eins, Dublin III-VO ist der Zugang des Beschwerdeführers zu einem Asylverfahren in Ungarn als hinreichend sicher anzusehen. Schon vor diesem Hintergrund kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO
Ungarn überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen besteht. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter, kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel – die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind – sind schon auf Basis der Feststellungen zur Situation in Ungarn nicht erkennbar. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass mittellose Erstantragsteller während ihres Asylverfahrens, inklusive Beschwerdephase, Zugang zu Aufnahmebedingungen haben. Während der derzeit aufrechten „ Krisensituation wegen Massenmigration“ beschränken sich die Aufnahmebedingungen auf Unterbringung und Verpflegung in Aufnahmeeinrichtungen sowie medizinische Versorgung. Asylwerber haben
neun Monaten ein Recht auf Arbeit. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Antragstellung bereits zwei Jahre lang in Ungarn aufgehalten, dort studiert und gearbeitet hat. Er ist somit mit den Verhältnissen in Ungarn vertraut und in der Lage, für seinen Lebensunterhalt dort aufzukommen. Insofern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst im Fall etwaiger (vorübergehender) Schwierigkeiten beim Zugang zu materiellen Versorgungsleistungen nicht von einer Situation extremer materieller Not betroffen sein wird. Auch wenn der Beschwerdeführer erklärt hat, nicht
Ungarn zurückzuwollen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die in den vorliegenden Fällen unzweifelhaft die Zuständigkeit Ungarns ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber/innen losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Ungarn in Hinblick auf Asylwerber aus dem Iran unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine dem Beschwerdeführer in Ungarn drohende systemische noch individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine dem Beschwerdeführer in Ungarn drohende systemische noch individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Diese Beurteilung wird auch nicht durch das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in Ungarn von einer Person aufgrund von ethnischen Spannungen bedroht worden sei bzw. dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
Ungarn drohe, durch „schiitische Extremisten“ zur iranischen Botschaft gebracht und in weiterer Folge in den Iran abgeschoben zu werden, erschüttert. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens ist keine diesbezügliche Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr
der Dublin-VO zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Ungarn, einem Rechtsstaat und Mitglied der EU, an die örtlichen Sicherheitsbehörden wenden kann und Asylwerber keinen Übergriffen (von welcher Seite auch immer) schutzlos ausgesetzt sind. Es ist grundsätzlich von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der ungarischen Sicherheitsbehörden auszugehen – dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er einen Zwischenfall zur Anzeige habe bringen wollen und die Polizisten diesen mangels Beweise und dem Umstand, dass der Beschuldigte ungarischer Staatsbürger sei, nicht aufgenommen hätten, kann aufgrund seiner knapp sowie oberflächlich gehaltenen Angaben nicht gefolgt werden. Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass
der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung
Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin III-VO zwingend auszuüben.Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass
der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung
Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin III-VO zwingend auszuüben.
der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.
dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.
, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. „Außergewöhnliche Umstände“ würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Beim Beschwerdeführer liegen keine akut lebensbedrohlichen Erkrankungen vor. Unter Berücksichtigung der in Österreich ausgestellten medizinischen Unterlagen haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass sich der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände. Es gibt auch keine Hinweise für eine aktuelle Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers. Durch die explizite Zustimmung zur Übernahme ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn bei Rückkehr die medizinische Versorgung verweigert werden und dieser in eine ausweglose Situation geraten würde. Auch stehen dem Beschwerdeführer grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten in Ungarn offen, wobei in den Asylinterviews
gesundheitlichen Problemen gefragt wird. Die Länderinformation der Staatendokumentation gibt Auskunft darüber, dass Asylwerber Anspruch auf diverse unentgeltliche Gesundheitsdienstleistungen, sofern sie nicht sozialversichert sind, haben, wie medizinische Grundversorgung, dringend erforderliche ambulante Behandlung, dringend erforderliche stationäre Behandlung sowie vom behandelnden Arzt verordnete dringende Behandlung. Antragsteller haben Anspruch auf medizinische Versorgung durch einen Allgemeinmediziner in der Aufnahmeeinrichtung oder im Asylgewahrsam. Wenn sie in Privatunterkünften wohnen, haben sie Anspruch auf medizinische Versorgung durch Allgemeinmediziner am Ort der Unterbringung. Asylwerber haben im Rahmen der Aufnahmebedingungen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Diese umfasst grundlegende medizinische Leistungen wie für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt. Dies umfasst Behandlungen durch Allgemeinmediziner und fachärztliche Behandlungen in Polikliniken und Krankenhäusern, kostenlos jedoch nur in Notfällen und bei Überweisung durch einen Allgemeinmediziner. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Anzumerken ist weiter zur Gefahr einer allenfalls akut werdenden Suizidalität zum Zeitpunkt der Überstellung des Beschwerdeführers
Ungarn, dass Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Überstellung Abstand zu nehmen. Dass ein unausweichlich bevorstehender Überstellungsvollzug bei den damit konfrontierten Asylwerbern zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist
vollziehbar. Vorliegend kann für die Zeit vor und während der Überstellung
Ungarn einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden.Anzumerken ist weiter zur Gefahr einer allenfalls akut werdenden Suizidalität zum Zeitpunkt der Überstellung des Beschwerdeführers
Ungarn, dass Artikel 3, EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Überstellung Abstand zu nehmen. Dass ein unausweichlich bevorstehender Überstellungsvollzug bei den damit konfrontierten Asylwerbern zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist
vollziehbar. Vorliegend kann für die Zeit vor und während der Überstellung
Ungarn einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Somit hat der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, dargetan, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Somit hat der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, dargetan, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt
der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt
der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an. Der Beschwerdeführer brachte zu seinem Familien- und Privatleben vor, dass sein Vater den Iran im Jahr 2018 verlassen habe, und der Beschwerdeführer dann „die Verantwortung für die Familie übernommen“ und im Iran verblieben sei.
dem dem Vater der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, seien die Mutter und der damals minderjährige Bruder des Beschwerdeführers durch eine Familienzusammenführung
Österreich gelangt. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Familienzusammenführung bereits volljährig gewesen und habe zudem aufgrund seines Studiums im Iran bleiben wollen. Er habe sich im Iran dann zwei Jahre lang bei der Großmutter aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe seinen Vater von 2018 bis zur Einreise
Ungarn nicht gesehen, mit seiner Mutter und dem Bruder habe bis zwei Jahre vor der Ausreise
Ungarn kein gemeinsamer Haushalt mehr bestanden. Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bis zum Alter von 19 Jahren mit seinem Vater in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Mutter und dem Bruder bestand noch bis zum Alter von 22 Jahren, und wohnte der Beschwerdeführer dann bis zu seiner Ausreise
Ungarn im Jahr 2023 im Alter von 24 Jahren mit seiner Großmutter zusammen. Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, mit seinen Eltern und seinem Bruder im regelmäßigen Kontakt gestanden zu sein. Er sei zudem in Ungarn von seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen besucht worden. Aufgrund einer Gebietsbeschränkung könne der Beschwerdeführer seine Eltern und seinen Bruder in Österreich nicht besuchen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich bislang einmal vom Vater besucht worden. Während des Zeitraums vor der Antragstellung sei der Beschwerdeführer durch seine Eltern und seinen Bruder versorgt worden und habe bei diesen gewohnt. Seit der Asylantragstellung des Beschwerdeführers besteht kein gemeinsamer Haushalt. Der Beschwerdeführer konnte somit auch während der örtlichen Trennung einen fernmündlichen Kontakt mit seinen in Österreich aufhältigen Familienmitglieder aufrechterhalten und haben ihn diese
seiner Ankunft in Ungarn, einem
barland Österreichs, besucht. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, dass seine Ausreise aus dem Iran nur durch die finanzielle Unterstützung durch die in Österreich aufhältigen Familienmitglieder bzw. durch den Verkauf sämtlichen Eigentums im Iran möglich gewesen sei. Während seines Aufenthalts in Ungarn sei er ebenfalls von diesen Familienmitgliedern neben seiner Tätigkeit als Kellner finanziell unterstützt worden. Der Beschwerdeführer habe in Budapest Kommunikationswissenschaften studiert und dabei Studienbeihilfe erhalten. Er habe eine Wohnung i
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.