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{'item': 'W236 2264968-2'}

Obsah (13)Art. 133§ 53§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 11Artikel 1Artikel 66§ 105Artikel 22

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2026 GeschäftszahlW236 2264968-2 Spruch, W236 2301039-2/4E W236 2266394-2/4E W236 2301035-2/6E W236 2301037-2/4E W236 2264968-2/4E

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerden von

  1. XXXX , geb. XXXX ,
  2. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  3. XXXX , geb. XXXX ,
  4. römisch 40 , geb. römisch 40 , beide vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 24.03.2026, Zlen.
  5. 1310294603-251224348,
  6. 1310428500-251224330, zu Recht: A) I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis VI. werden als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. werden als unbegründet abgewiesen. II. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte VII. der angefochtenen Bescheide wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, auf 18 Monate herabgesetzt wird.römisch zwei. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch sieben. der angefochtenen Bescheide wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, auf 18 Monate herabgesetzt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der volljährigen Zweit- bis FünftbeschwerdeführerInnen (alle zusammen als BeschwerdeführerInnen bezeichnet). Die BeschwerdeführerInnen sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.

  1. Erste Asylverfahren (in Rechtskraft erwachsen): 1.
  2. Nachdem der Zweitbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer bereits im Jahr 2020 in das österreichische Bundesgebiet eingereist waren und Anfang Juni 2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen wurden, wobei sich jeweils durch gefälschte tschechische Dokumente auswiesen, stellten diese am 07.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihrem Fluchtvorbringen gaben der Zweitbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer damals an, dass man dem Zweitbeschwerdeführer wegen des Ansehens von Videos eines Bloggers Regimegegnerschaft unterstellt habe, weswegen er auch für einen Monat eingesperrt worden sei und man ihn erst gegen Zahlung von Lösegeld freigelassen habe. Als man seiner nicht mehr habhaft geworden sei, sei der Fünftbeschwerdeführer mitgenommen und für einen Monat inhaftiert worden. Ihm sei aufgetragen worden, den Zweitbeschwerdeführer den Behörden auszuliefern. Auch für diesen habe Lösegeld bezahlt werden müssen. Die Brüder seien daraufhin gemeinsam Ende 2019 innerhalb der Russischen Föderation geflüchtet. Ende 2020 seien sie gemeinsam nach Tschetschenien zurückgekehrt, wobei nach einiger Zeit erneut nach dem Zweitbeschwerdeführer seitens der Polizei gefragt worden sei. Daraufhin hätten der Zweitbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer Russland endgültig verlassen. 1.
  3. Mit Bescheiden vom 21.12.2022 (Zweitbeschwerdeführer) und vom 23.11.2022 (Fünftbeschwerdeführer) wies das Bundesamt die Anträge des Zweit- und des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ Rückkehrentscheidungen gegen sie, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und gewährte ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass der Zweit- und der Fünftbeschwerdeführer keine Fluchtgründe haben glaubhaft machen können. Im Detail seien grundlegende Widersprüche in ihren Vorbringen ersichtlich und das Vorbringen wirke konstruiert und unglaubwürdig. Ihnen drohe auch keine Zwangsrekrutierung. Es könne ebenfalls nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Abschiebung Gefahr laufen würden, in ihrem Recht auf Leben gefährdet bzw. der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht zu sein. 1.
  4. Gegen diese Bescheide erhoben der Zweit- und der Fünftbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in denen unter anderem vorgebracht wurde, dass die Erstbeschwerdeführerin, als die Zweit- und Fünftbeschwerdeführer die Russische Föderation verlassen haben, vorgeladen und von der Polizei festgehalten worden sei, um den Aufenthaltsort der Zweit- und Fünftbeschwerdeführer in Erfahrung zu bringen. 1.
  5. Die Erstbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer reisten über Kroatien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 06.07.2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, welche nach Durchführung von Dublinverfahren und Verstreichen der Überstellungsfrist letztlich mit 31.01.2024 zugelassen wurden. Die Erstbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen an, legal mit ihrem russischen Reisepass gemeinsam mit ihrer Tochter (der Drittbeschwerdeführerin) und ihrem Sohn (dem Viertbeschwerdeführer) ausgereist zu sein. Sie sei auf der Suche nach ihren Söhnen (Zweit- und Fünftbeschwerdeführer) gewesen. Die Söhne haben nicht in den Ukraine-Krieg ziehen wollen, daher haben sie nach Europa flüchten müssen. Nachdem die Söhne ausgereist seien, sei sie von „Kadyrows Leuten“ mehrmals mitgenommen worden. Sie sei ungefähr zehn Tage festgehalten worden, um den Aufenthaltsort des Zweit- und Fünftbeschwerdeführers bekannt zu geben, und sei wegen Leberschmerzen entlassen worden. Im Mai 2022 habe man erneut nach ihr gesucht, sie sei allerdings zu diesem Zeitpunkt in Dagestan gewesen. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer seien nach Dagestan gekommen und nach einigen Wochen seien sie gemeinsam ausgereist. Die Drittbeschwerdeführerin führte in ihrer Einvernahme zu ihrem Fluchtgrund befragt aus, in ihrer Heimat Probleme gehabt zu haben: Ihre Brüder (Zweit- und Fünftbeschwerdeführer) hätten am Krieg teilnehmen müssen, seien aber aus der Russischen geflohen. Auch der Viertbeschwerdeführer hätte am Krieg teilnehmen müssen. Die Polizei habe ihre Mutter für ungefähr zehn Tage eingesperrt, um den Aufenthaltsort der Brüder zu erfahren. Weiters sei der Mutter vorgeworfen worden, eine Hexe bzw. Wahrsagerin zu sein. Für die Entlassung der Mutter sei den Polizisten 600.000 Rubel gezahlt worden. Nach drei bis vier Monaten sei die Polizei erneut gekommen und habe nach der Mutter gesucht, die allerdings nicht zuhause, sondern in der Apotheke, gewesen sei. Sie seien anschließend zu dritt (die Erstbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer) nach Dagestan gefahren und von dort dann später ausgereist. Der Viertbeschwerdeführer führte in seiner Einvernahme zu seinem Fluchtgrund befragt aus, die Russische Föderation verlassen zu haben, um nicht in den Ukraine-Krieg ziehen zu müssen. Er habe einen Einberufungsbefehl erhalten und er hätte das Land nicht verlassen dürfen. Den Einberufungsbefehl habe er allerdings im Auto vergessen, mit dem er nach Österreich gereist sei. Es seien uniformierte, bewaffnete Menschen zu ihm ins Haus gekommen, um ihn mitzunehmen, er sei allerdings nicht zuhause gewesen. Den Militärdienst abgeleistet habe er noch nicht. 1.
  6. Mit Bescheiden vom 07.09.2024 wies das Bundesamt die Anträge der Erstbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ Rückkehrentscheidungen gegen sie, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und gewährte ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen. Begründend führte es aus, dass die Erstbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer keine glaubhaften Fluchtgründe haben geltend machen können. Insbesondere seien zahlreiche Widersprüche im Zuge des Vergleichs ihrer Aussagen aufgekommen. 1.
  7. Gegen diese Bescheide erhoben die Erstbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer fristgerecht gleichlautende Beschwerden. 1.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.01.2024, 29.05.2024, 19.07.2024 und 29.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Tschetschenisch durch, an der die BeschwerdeführerInnen und ihr Vertreter persönlich teilnahmen und ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Im Anschluss an die Verhandlung am 29.11.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der BeschwerdeführerInnen mit mündlich verkündetem Erkenntnis zur Gänze rechtskräftig ab. Die schriftliche Ausfertigung, die nach entsprechendem Antrag am 20.06.2025 erging, wurde am 24.06.2025 an den damals ausgewiesenen Vertreter der BeschwerdeführerInnen zugestellt.
  9. Zweite (gegenständliche) Asylverfahren: 2.
  10. Am 16.09.2025 stellten die BeschwerdeführerInnen die gegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz. Hiezu wurden die BeschwerdeführerInnen am 16.09.2025 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 22.11.2025 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Die Erstbeschwerdeführerin gab zu den Gründen ihrer neuerlichen Antragstellung an, dass ihre alten Fluchtgründe aufrecht seien. Sie würden im Falle der Rückkehr einfach nicht in Ruhe gelassen und in Tschetschenien als Denunzianten eingestuft werden. Ihnen werde gedroht, dass sie ihre Strafe in Tschetschenien verbüßen müssten. Hinzu komme, dass ihre Söhne nunmehr vom Militärkommissariat in Tschetschenien gesucht würden und eine Einberufung zum Militärdienst erhalten hätten. Der Schwager ihrer Tochter, die in Deutschland lebe, befinde sich in Dagestan und habe ihre Lage in Tschetschenien verfolgt. Durch ihn hätten sie erfahren, dass nach ihren beiden Söhnen gefahndet werde. Ihre Fluchtgründe bezögen sich auf jene ihrer Söhne. Sollte sie zurückkehren müssen, würde sie aber wahrscheinlich erneut inhaftiert und aufgefordert werden, ihre Söhne auszuliefern. Sie mache sich Sorgen um ihre Kinder. Sie würde umgebracht und ihre Söhne gefoltert und in die Ukraine geschickt werden. Sie habe auch Angst, dass ihre Tochter, die Drittbeschwerdeführerin von Kadyrows Leuten erniedrigt (vergewaltigt) werde. Sie leide an Leberzirrhose, Schilddrüsenerkrankung, Rückenschmerzen und psychischen Problemen. Der Zweitbeschwerdeführer gab zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung an, dass seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren noch aufrecht seien. Er werde in Tschetschenien gesucht, da er sich beharrlich der Erfüllung seiner Wehrdienstverpflichtung und der Einberufung zum Militärdienst entziehe. Jeder Verbrecher in Tschetschenien werde in die Ukraine geschickt und gezwungen, am Krieg teilzunehmen. Ein Cousin habe ihn telefonisch verständigt, dass er einberufen werde und ihm die entsprechenden Unterlagen mit einem Fahrer nach Österreich geschickt (in tschetschenischer Sprache: Einladung zur Musterung am 09.01.2025; neuerliche Einladung zur Musterung am 11.02.2025; Verständigung, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Wehrdienstpflicht verweigere und mehrfach nicht zur Einberufung erschienen sei vom 13.03.2025; Infoblatt für Wehrdienstpflichtige – jeweils in Kopie vorgelegt). Diese Dokumente seien seinem Cousin von einem Bezirksbeamten übergeben worden. Er hoffe, diese in den nächsten Tagen im Original zu erhalten und werde diese dann vorlegen. Dieser Cousin wohne in der Nachbarschaft in Tschetschenien. Er wolle nicht in den Krieg ziehen und für ein Land kämpfen, dass seine Volksgruppe seit 400 Jahren verfolge. Er leide an psychischen Problemen, habe starke Rückenschmerzen, Schlafstörungen und Angstzustände. Die Drittbeschwerdeführerin gab zu den Gründen ihrer neuerlichen Antragstellung an, dass die alten Fluchtgründe aufrecht seien. Zusätzlich sei jetzt dazugekommen, dass ihre Brüder die Verständigung und Einberufungserklärungen erhalten hätten. Ihr Onkel in Tschetschenien habe die Unterlagen erhalten und über den hätten sie von den Einberufungsbefehlen erfahren. Sollte sie nach Tschetschenien zurückkehren müssen, werde sie auf der Stelle festgenommen und ihre Brüder dadurch erpresst. Mehr wolle sie nicht sagen, da sie nicht wolle, dass ihre Familie etwas darüber mitbekomme. Sie habe dies nur ihrem Psychologen erzählt. Sie leide seit dem Jahr 2019 an psychischen Problemen wegen der ganzen Geschichte um ihre Brüder. Sie habe auch im ersten Asylverfahren nicht über ihre Fluchtgründe gesprochen. Der Viertbeschwerdeführer gab zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung an, dass seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren noch aufrecht seien. Zudem habe er ca. Mitte Juli 2025 ein Schreiben über seine Einberufung zum Militärdienst erhalten (in tschetschenischer Sprache: Einladung zur Musterung am 20.01.2025; neuerliche Einladung zur Musterung am 24.02.2025; Verständigung, dass der Viertbeschwerdeführer seine Wehrdienstpflicht verweigere und mehrfach nicht zur Einberufung erschienen sei vom 27.03.2025; Infoblatt für Wehrdienstpflichtige – jeweils in Kopie vorgelegt). Er sei bereits vor seiner Ausreise persönlich vorstellig beim Militärkommissariat gewesen und habe unterschrieben, dass er zur Musterung komme. Er sei aber psychisch schwer belastet und könne sich daher nicht genau an all dies erinnern und wie er nunmehr zu den Schreiben gekommen sei. In Tschetschenien sei es so, dass man gleich nach der Musterung in den Krieg geschickt werde. Er kenne viele Leute, bei denen dies so gewesen sei. Im Falle der Rückkehr würde er bestraft und inhaftiert werden, da er als Deserteur gelte. Er leide an psychischen Problemen, habe Angstzustände und gehe zu einem Psychologen. Der Fünftbeschwerdeführer gab zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung an, dass seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren noch aufrecht seien. Er habe Unterlagen zu seiner Einberufung zum Militärdienst und auch Beweise, dass er in Tschetschenien vom Militärkommissariat gesucht werde (in tschetschenischer Sprache: Einladung zur Musterung am 13.01.2025; neuerliche Einladung zur Musterung am 17.02.2025; Verständigung, dass der Fünftbeschwerdeführer seine Wehrdienstpflicht verweigere und mehrfach nicht zur Einberufung erschienen sei vom 20.03.2025; zwei Mal Infoblatt für Wehrdienstpflichtige; in russischer Sprache: Verständigung über die Fahndungausschreibung aufgrund Wehrdienstverweigerung vom 25.09.2025 – jeweils in Kopie vorgelegt). Er habe diese Unterlagen über Bekannte erhalten. Ob er auch in den Jahren 2021 bis 2025 bereits Einberufungsbefehle erhalten habe, wisse er nicht. Im Einberufungsbefehl stehe auch, dass seine Mutter zum Militärkommissariat kommen müsse. Bei Nichterscheinen drohe eine Haftstrafe. Er sei sich sicher, dass er nach der Musterung in den Krieg geschickt werde. Im Falle der Rückkehr werde er inhaftiert, in der Haft gefoltert und in den Krieg geschickt. Er leide an psychischen Problemen, an Skoliose und habe zwei Verletzungen an seinem Rücken. 2.
  11. Aufgrund der von den BeschwerdeführerInnen geltend gemachten psychischen Problemen, ließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für alle BeschwerdeführerInnen psychotherapeutische Gutachten durch eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erstellen. Diese wurden den BeschwerdeführerInnen via Parteiengehör übermittelt und hiezu seitens der BeschwerdeführerInnen (abgesehen von der Drittbeschwerdeführerin) Stellungnahmen Ende Dezember 2025 bzw. Anfang Jänner 2026 eingebracht, die auf die psychische Vulnerabilität der BeschwerdeführerInnen verweisen. 2.
  12. Mit den o.a. Bescheid vom 24.03.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der BeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz vom 16.09.2025 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, wegen entschiedener Sache zurück (jeweils Spruchpunkte I. und II.) und erteilte den BeschwerdeführerInnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 (jeweils Spruchpunkte III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurden gegen die BeschwerdeführerInnen Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (jeweils Spruchpunkte IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (jeweils Spruchpunkte V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (jeweils Spruchpunkte VI.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG gegen die BeschwerdeführerInnen auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbote erlassen (jeweils Spruchpunkte VII.).2.3. Mit den o.a. Bescheid vom 24.03.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der BeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz vom 16.09.2025 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, wegen entschiedener Sache zurück (jeweils Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte den BeschwerdeführerInnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (jeweils Spruchpunkte römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurden gegen die BeschwerdeführerInnen Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (jeweils Spruchpunkte römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (jeweils Spruchpunkte römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (jeweils Spruchpunkte römisch sechs.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen die BeschwerdeführerInnen auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbote erlassen (jeweils Spruchpunkte römisch sieben.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich die BeschwerdeführerInnen im gegenständlichen Asylverfahren neuerlich auf ihre bereits als unglaubwürdig befundenen Fluchtgründe aus dem Vorverfahren bezogen hätten. Die vom Zweitbeschwerdeführer, Viertbeschwerdeführer und Fünftbeschwerdeführer neu vorgebrachten Gründe der drohenden Einberufung zum Militärdienst entbehren jeglicher Glaubwürdigkeit und sei bereits im Vorverfahren festgestellt worden, dass diesen keine Einberufung zum Militär drohe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gehe daher von demselben bzw. einem unveränderten Sachverhalt aus. Hinsichtlich der psychischen Probleme der BeschwerdeführerInnen verwies das Bundesamt auf die eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und den Umstand, dass eine mangelnde Transportfähigkeit im Falle der Abschiebung erneut geprüft würde. Die psychischen Belastungen der BeschwerdeführerInnen erreichen jedenfalls nicht die Schwelle von Art. 2 und 3 EMRK. Weiters habe sich die maßgebliche und die BeschwerdeführerInnen betreffende Lage im Herkunftsland seit rechtskräftigem Abschluss der Vorverfahren nicht geändert. Es liege daher entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vor, sodass die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen seien. Eine der Rückkehr entgegenstehende Integration der BeschwerdeführerInnen in Österreich habe ebenso wenig erkannt werden können, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation in der Russischen Föderation. Die Verhängung der zweijährigen Einreiseverbote begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit, dass die BeschwerdeführerInnen ihrer Frist zur freiwilligen Ausreise nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2024 nicht nachgekommen seien und zudem der Zweitbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer in Österreich jeweils einmal strafgerichtlich in Erscheinung getreten seien, weswegen in deren Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung auszugehen sei.

Art. 11Abs.

1 lit. b Rückführungsrichtlinie gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, wenn der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen worden sei. In diesem Fall könne nämlich nicht mehr von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung gesprochen werden. Die Nichteinhaltung der behördlichen Anweisungen könne zwar unter keinen Tatbestand des § 53 FPG subsumiert werden, doch sei sie geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerläuft auch den Interessen des Art. 8 EMRK. Da die BeschwerdeführerInnen offensichtlich nicht bereit seien die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser Rechtordnung erwachsenen Anordnungen der Behörden zu achten und beachten, könne die Behörde nur zum Schluss kommen, dass der Aufenthalt der BeschwerdeführerInnen in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weswegen die Einreiseverbote in der angemessenen Dauer von zwei Jahren zu erlassen gewesen seien.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich die BeschwerdeführerInnen im gegenständlichen Asylverfahren neuerlich auf ihre bereits als unglaubwürdig befundenen Fluchtgründe aus dem Vorverfahren bezogen hätten. Die vom Zweitbeschwerdeführer, Viertbeschwerdeführer und Fünftbeschwerdeführer neu vorgebrachten Gründe der drohenden Einberufung zum Militärdienst entbehren jeglicher Glaubwürdigkeit und sei bereits im Vorverfahren festgestellt worden, dass diesen keine Einberufung zum Militär drohe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gehe daher von demselben bzw. einem unveränderten Sachverhalt aus. Hinsichtlich der psychischen Probleme der BeschwerdeführerInnen verwies das Bundesamt auf die eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und den Umstand, dass eine mangelnde Transportfähigkeit im Falle der Abschiebung erneut geprüft würde. Die psychischen Belastungen der BeschwerdeführerInnen erreichen jedenfalls nicht die Schwelle von Artikel 2 und 3 EMRK. Weiters habe sich die maßgebliche und die BeschwerdeführerInnen betreffende Lage im Herkunftsland seit rechtskräftigem Abschluss der Vorverfahren nicht geändert. Es liege daher entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vor, sodass die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen seien. Eine der Rückkehr entgegenstehende Integration der BeschwerdeführerInnen in Österreich habe ebenso wenig erkannt werden können, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation in der Russischen Föderation. Die Verhängung der zweijährigen Einreiseverbote begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit, dass die BeschwerdeführerInnen ihrer Frist zur freiwilligen Ausreise nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2024 nicht nachgekommen seien und zudem der Zweitbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer in Österreich jeweils einmal strafgerichtlich in Erscheinung getreten seien, weswegen in deren Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung auszugehen sei.

Artikel 11

, Absatz eins, Litera b, Rückführungsrichtlinie gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, wenn der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen worden sei. In diesem Fall könne nämlich nicht mehr von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung gesprochen werden. Die Nichteinhaltung der behördlichen Anweisungen könne zwar unter keinen Tatbestand des Paragraph 53, FPG subsumiert werden, doch sei sie geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerläuft auch den Interessen des Artikel 8, EMRK. Da die BeschwerdeführerInnen offensichtlich nicht bereit seien die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser Rechtordnung erwachsenen Anordnungen der Behörden zu achten und beachten, könne die Behörde nur zum Schluss kommen, dass der Aufenthalt der BeschwerdeführerInnen in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weswegen die Einreiseverbote in der angemessenen Dauer von zwei Jahren zu erlassen gewesen seien. 2.

  1. Gegen diese Bescheide erhoben die BeschwerdeführerInnen fristgerecht vollumfänglich Beschwerden, in welchen sie zusammengefasst ausführten, dass die BeschwerdeführerInnen sehr wohl neue Sachverhalte vorgebracht hätten, die von der Rechtskraft der Vorverfahren nicht umfasst seien und mit diesen nicht in Zusammenhang stünden. Insbesondere die vom Zweitbeschwerdeführer, Viertbeschwerdeführer und Fünftbeschwerdeführer vorgelegten Einberufungsbefehle stellen neue Tatsachen dar, die einer inhaltlichen Prüfung bedurft hätten. Das Bundesamt habe zudem die massiven psychischen Beeinträchtigungen der BeschwerdeführerInnen nicht ausreichend berücksichtigt. Die Drittbeschwerdeführerin befinde sich derzeit in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses XXXX wegen bestehender Suizidgefahr und könne davon ausgegangen werden, dass diese aufgrund ihres psychischen Zustandes nicht in der Lage gewesen sei, ausreichend über ihre Fluchtgründe zu berichten. Auch die ausgesprochenen Einreiseverbote in der Dauer von zwei Jahren erweisen sich als rechtswidrig, da das Bundesamt keine Beurteilung der Persönlichkeitsbilder der BeschwerdeführerInnen vorgenommen habe, jedoch dennoch von einer Gefährlichkeit ausgegangen sei.2.
  2. Gegen diese Bescheide erhoben die BeschwerdeführerInnen fristgerecht vollumfänglich Beschwerden, in welchen sie zusammengefasst ausführten, dass die BeschwerdeführerInnen sehr wohl neue Sachverhalte vorgebracht hätten, die von der Rechtskraft der Vorverfahren nicht umfasst seien und mit diesen nicht in Zusammenhang stünden. Insbesondere die vom Zweitbeschwerdeführer, Viertbeschwerdeführer und Fünftbeschwerdeführer vorgelegten Einberufungsbefehle stellen neue Tatsachen dar, die einer inhaltlichen Prüfung bedurft hätten. Das Bundesamt habe zudem die massiven psychischen Beeinträchtigungen der BeschwerdeführerInnen nicht ausreichend berücksichtigt. Die Drittbeschwerdeführerin befinde sich derzeit in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses römisch 40 wegen bestehender Suizidgefahr und könne davon ausgegangen werden, dass diese aufgrund ihres psychischen Zustandes nicht in der Lage gewesen sei, ausreichend über ihre Fluchtgründe zu berichten. Auch die ausgesprochenen Einreiseverbote in der Dauer von zwei Jahren erweisen sich als rechtswidrig, da das Bundesamt keine Beurteilung der Persönlichkeitsbilder der BeschwerdeführerInnen vorgenommen habe, jedoch dennoch von einer Gefährlichkeit ausgegangen sei. 2.
  3. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Akten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 15.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 2.
  4. Auf entsprechende Aufforderung vom 21.04.2026 seitens der zuständigen Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes legte die Rechtsvertretung der Drittbeschwerdeführerin zwei Aufenthaltsbestätigungen der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses XXXX sowie die ärztlichen Entlassungsbriefe jeweils vom 07.04.2026 und vom 17.04.2026 vor.2.
  5. Auf entsprechende Aufforderung vom 21.04.2026 seitens der zuständigen Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes legte die Rechtsvertretung der Drittbeschwerdeführerin zwei Aufenthaltsbestätigungen der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses römisch 40 sowie die ärztlichen Entlassungsbriefe jeweils vom 07.04.2026 und vom 17.04.2026 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Auf Grundlage der Einsichtnahme in die gegenständlichen Verwaltungsakten sowie in die Gerichtsakten der BeschwerdeführerInnen, in das Zentrale Melderegister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang wird festgestellt wie oben unter Punkt I. dargestellt.Der Verfahrensgang wird festgestellt wie oben unter Punkt römisch eins. dargestellt. 1.
  8. Zu den Personen der BeschwerdeführerInnen: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der volljährigen Zweit- bis FünftbeschwerdeführerInnen. Die BeschwerdeführerInnen sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stammen aus Gudermes und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Ihre Identitäten stehen – abgesehen von jener des Zweitbeschwerdeführers – nicht fest. Der Zweitbeschwerdeführer führt die im Kopf dieser Entscheidung genannten Identitätsdaten. Abgesehen vom Viertbeschwerdeführer, der nur tschetschenisch spricht, beherrschen die BeschwerdeführerInnen die Russische und die Tschetschenische Sprache in Wort und Schrift, wobei der Zweitbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer auf Tschetschenisch nur langsam und wenig sprechen. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweit- bis FünftbeschwerdeführerInnen verstarb bereits zwischen 2014 und 2016; zwei weitere Geschwister sind während des Tschetschenienkrieges aus gesundheitlichen Gründen in der Russischen Föderation verstorben. Die Erstbeschwerdeführerin hat in der Russischen Föderation die Grundschule besucht sowie abgeschlossen. Sie arbeitete als Kontrolleurin auf einem Markt und war ebenfalls in der Landwirtschaft tätig. Seit ihrem
  9. Lebensjahr ist sie Pensionistin; als Kontrolleurin am Markt arbeitete sie nach ihrer Pensionierung weiter. Der Zweitbeschwerdeführer hat in der Russischen Föderation die Grundschule besucht und abgeschlossen und ist ausgebildeter Buchhalter. Er hat eine Jalousienfirma in Tschetschenien und arbeitete auch mehrmals außerhalb Tschetscheniens. Der Zweitbeschwerdeführer ist seit dem Jahr 2020 verheiratet und verfügt über einen 2019 geborenen Sohn. Die Ehe ist nach wie vor aufrecht. Die Ehefrau, eine ethnische Russin, und der Sohn des Zweitbeschwerdeführers leben nach wie vor in XXXX . Der Zweitbeschwerdeführer hält den Kontakt zu seiner Frau und seinem Kind per WhatsApp aufrecht.Der Zweitbeschwerdeführer hat in der Russischen Föderation die Grundschule besucht und abgeschlossen und ist ausgebildeter Buchhalter. Er hat eine Jalousienfirma in Tschetschenien und arbeitete auch mehrmals außerhalb Tschetscheniens. Der Zweitbeschwerdeführer ist seit dem Jahr 2020 verheiratet und verfügt über einen 2019 geborenen Sohn. Die Ehe ist nach wie vor aufrecht. Die Ehefrau, eine ethnische Russin, und der Sohn des Zweitbeschwerdeführers leben nach wie vor in römisch 40 . Der Zweitbeschwerdeführer hält den Kontakt zu seiner Frau und seinem Kind per WhatsApp aufrecht. Die Drittbeschwerdeführerin hat in der Russischen Föderation die Grundschule sowie ein Wirtschaftscollege besucht und abgeschlossen. Anschließend studierte sie berufsbegleitend Wirtschaft an der Universität und arbeitete in einer Privatklinik als Krankenschwester sowie Sprechstundenhilfe. Anschließend begann die Drittbeschwerdeführerin eine medizinische Ausbildung an der Universität in Grosny, die sie nach zwei Jahren abbrach. Die Drittbeschwerdeführerin hat ein Zertifikat als Pflegeassistentin. Weiters war sie in einer Werbeagentur sowie einem Bekleidungsgeschäft erwerbstätig und arbeitete im Unternehmen des Zweitbeschwerdeführers mit. Sie unterstützte ebenfalls ihre Mutter am Markt. Der Viertbeschwerdeführer hat in der Russischen Föderation die Grundschule besucht und abgeschlossen. Er bestritt seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit als Lagerarbeiter in einer Fabrik. Er hat eine einfach strukturierte Persönlichkeit mit knapp durchschnittlicher Intelligenz und eine Lerneinschränkung. Der Fünftbeschwerdeführer hat in der Russischen Föderation die Grundschule besucht und abgeschlossen. Er begann ein Jus-Studium, welches er abbracht Er bestritt seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit, als Fahrer, Mechaniker und Lagerarbeiter sowie als Erntehelfer, Regalbetreuer, Pizza- und Lebensmittellieferant und auf Baustellen. Der Fünftbeschwerdeführer arbeitete im Jahr 2019 auch außerhalb Tschetscheniens als Saisonarbeiter (Obstpflücker). Die BeschwerdeführerInnen verfügen in der Russischen Föderation nach wie vor über zahlreiche Familienangehörige, darunter in Dagestan über die Schwiegerfamilie der in Deutschland aufhältigen Tochter/Schwester, in Tjumen und in anderen Städten. In Gudermes leben nach wie vor drei Onkel und eine Tante der Zweit- bis FünftbeschwerdeführerInnen; vier Tanten wohnen in der Umgebung von Gudermes. Sie sind alle verheiratet und haben Kinder. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.11.2022, GZ. XXXX , wurde der Zweitbeschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Zweitbeschwerdeführer wurde schuldig befunden, am 07.06.2022 eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag einer inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellt ist, nämlich einen total gefälschten tschechischen Führerschein lautend auf seinen Namen, im Rechtsverkehr gegenüber Beamten zum Beweis der sich daraus ergebenden Rechte, Rechtsverhältnisse oder Tatsachen, nämlich insbesondere zum Nachweis seiner Identität im Zuge seiner Antragstellung auf Gewährung von internationalem Schutz, gebraucht zu haben. Mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit sowie das reumütige Geständnis gewertet.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 21.11.2022, GZ. römisch 40 , wurde der Zweitbeschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Zweitbeschwerdeführer wurde schuldig befunden, am 07.06.2022 eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag einer inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellt ist, nämlich einen total gefälschten tschechischen Führerschein lautend auf seinen Namen, im Rechtsverkehr gegenüber Beamten zum Beweis der sich daraus ergebenden Rechte, Rechtsverhältnisse oder Tatsachen, nämlich insbesondere zum Nachweis seiner Identität im Zuge seiner Antragstellung auf Gewährung von internationalem Schutz, gebraucht zu haben. Mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit sowie das reumütige Geständnis gewertet. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.06.2023, GZ. XXXX , wurde der Fünftbeschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und des Vergehens der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Der Fünftbeschwerdeführer wurde für schuldig befunden, am 03.06.2022 eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht zu haben, mithin die im § 223 Abs. 2 StGB mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, in Beziehung auf eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz einer inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellt ist, indem er im Rahmen einer Personenkontrolle nach dem SPG seinen gefälschten tschechischen Personalausweis gegenüber Polizeibeamten zum Nachweis seiner Identität vorwies und eine falsche oder verfälschte besonders geschützte Urkunde mit dem Vorsatz sonst besessen zu haben, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich zum Nachweis seiner Berechtigung, ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Verkehrsflächen lenken zu dürfen, gebraucht werde, indem er einen totalgefälschten tschechischen Führerschein bei sich führte. Mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit sowie das reumütige Geständnis gewertet, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 02.06.2023, GZ. römisch 40 , wurde der Fünftbeschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB und des Vergehens der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Der Fünftbeschwerdeführer wurde für schuldig befunden, am 03.06.2022 eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht zu haben, mithin die im Paragraph 223, Absatz 2, StGB mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, in Beziehung auf eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz einer inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellt ist, indem er im Rahmen einer Personenkontrolle nach dem SPG seinen gefälschten tschechischen Personalausweis gegenüber Polizeibeamten zum Nachweis seiner Identität vorwies und eine falsche oder verfälschte besonders geschützte Urkunde mit dem Vorsatz sonst besessen zu haben, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich zum Nachweis seiner Berechtigung, ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Verkehrsflächen lenken zu dürfen, gebraucht werde, indem er einen totalgefälschten tschechischen Führerschein bei sich führte. Mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit sowie das reumütige Geständnis gewertet, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen. Die Erstbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind unbescholten. Die Erstbeschwerdeführerin leidet an chronischer Hepatitis C und Osteoporose. Weiters leidet sich an einer Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.21), einer längeren depressiven Reaktion, die sich leicht bis mittelgradig äußert (ICD-10: F342.0, bis 32.1) und medikamentös behandelt wird. Der Zweitbeschwerdeführer hat Rückenbeschwerden und nahm Physiotherapie in Anspruch sowie Infusionen und Injektionen gegen Spannungskopfschmerz. Er betreibt den tschetschenischen Kampfsport „ XXXX “. Er leidet an einer Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2), die nicht zwingend therapeutischer Maßnahmen bedarf.Der Zweitbeschwerdeführer hat Rückenbeschwerden und nahm Physiotherapie in Anspruch sowie Infusionen und Injektionen gegen Spannungskopfschmerz. Er betreibt den tschetschenischen Kampfsport „ römisch 40 “. Er leidet an einer Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2), die nicht zwingend therapeutischer Maßnahmen bedarf. Die Drittbeschwerdeführerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) sowie an einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F 32.2) und einer Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2). Sie befand sich von 31.03.2026 bis 07.04.2026 sowie von 08.04.2026 bis 17.04.2026 in stationärer psychiatrischer Behandlung. Zwischenzeitig war auch eine Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz von Nöten. Die Suizidgedanken traten im Verlauf des Aufenthaltes in den Hintergrund; die Drittbeschwerdeführerin konnte am 17.04.2026 ohne Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung entlassen werden. Die Drittbeschwerdeführerin nimmt derzeit die Medikamente Mirtabene 30mg (Antidepressivum) einmal pro Tag, Doxazosin 2mg (Blutdrucksenker) eine halbe Tablette pro Tag und Abilify 10 mg (Antipsychotikum) einmal pro Tag. Nach Bedarf kann sie jeweils vier Mal täglich Quetiapin 25 mg (Antipsychotikum) und Temesta 1mg (Beruhigungsmittel) bei (starker) Unruhe und Anspannung nehmen. Der Viertbeschwerdeführer leidet an einer sehr milden Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2), wobei die Belastung keinen Krankheitswert hat. Der Fünftbeschwerdeführer leidet an Rückenbeschwerden und Skoliose und besucht in unregelmäßigen Abständen einen Osteopathen bzw. Physiotherapeuten. Gelegentlich benötigt er Schmerzmedikation, die Behandlung kann ambulant erfolgen. Er betreibt den tschetschenischen Kampfsport „ XXXX “. Er leidet an einer Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2), die nicht zwingend therapeutischer Maßnahmen bedarf.Der Fünftbeschwerdeführer leidet an Rückenbeschwerden und Skoliose und besucht in unregelmäßigen Abständen einen Osteopathen bzw. Physiotherapeuten. Gelegentlich benötigt er Schmerzmedikation, die Behandlung kann ambulant erfolgen. Er betreibt den tschetschenischen Kampfsport „ römisch 40 “. Er leidet an einer Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2), die nicht zwingend therapeutischer Maßnahmen bedarf. Die BeschwerdeführerInnen leiden damit an keinen Krankheiten, die in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und haben Zugang zum russischen Krankenversicherungssystem. Der Zweit- und Fünftbeschwerdeführer lebten von 2020 bis 2022 illegal und seit dem Jahr 2022 im Rahmen des ersten Asylverfahrens in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer halten sich seit Juli 2023 in Österreich auf. Keiner der BeschwerdeführerInnen verfügte über ein Aufenthaltsrecht außerhalb der Asylverfahren. Demgegenüber verfügen die BeschwerdeführerInnen über enge Bindungen zum Herkunftsstaat, wo sie ihr gesamtes Leben bis zum Jahr 2020 bzw. Jahr 2023 verbrachten. Die BeschwerdeführerInnen gingen in Österreich nie einer Beschäftigung nach und beherrschen die deutsche Sprache kaum. Sie bestreiten ihren Lebensunterhalt in Österreich seit jeher durch die Grundversorgung und waren abgesehen vom Fünftbeschwerdeführer, der bei der Schwarzarbeit betreten wurde, und der Remunerationstätigkeiten der Erst- und Drittbeschwerdeführerin im Rahmen der Grundversorgung in Österreich noch nie erwerbstätig. Abgesehen von Deutschkursen machten sie in Österreich keine Aus- oder Fortbildung, wobei die Erstbeschwerdeführerin nicht einmal Deutschkurse besuchte. Sie sind auch nicht ehrenamtlich tätig oder in einem Verein. Die BeschwerdeführerInnen sind nicht selbsterhaltungsfähig und haben in Österreich keine Angehörigen. 1.
  10. Zu den Fluchtgründen der BeschwerdeführerInnen und ihrer Situation in der Russischen Föderation: Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss der Vorverfahren mit mündlich verkündeten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2024, liegt nicht vor. Auch eine maßgebliche Änderung der von den BeschwerdeführerInnen vorgebrachten Fluchtgründe liegt nicht vor. Die BeschwerdeführerInnen brachten im gegenständlichen Verfahren kein neues Fluchtvorbringen, dem ein glaubhafter Kern innewohnen würde und das zudem eine aktuelle Gefährdung der BeschwerdeführerInnen im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat begründen würde, vor. Im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat würden die BeschwerdeführerInnen nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und wäre ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen. Eine maßgebliche Änderung der individuellen Lage der BeschwerdeführerInnen oder der Lage im Herkunftsstaat der BeschwerdeführerInnen ist seit rechtskräftigem Abschluss der Vorverfahren nicht eingetreten. Die BeschwerdeführerInnen können sich im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation– wie bereits vor der Ausreise – ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit sichern, verfügen über die notwendigen Dokumente um sich anzumelden und haben dadurch Zugang zum Sozialsystem, zum Arbeitsmarkt sowie zur Krankenversorgung. Die Erstbeschwerdeführerin hat weiterhin einen Anspruch auf Alterspension. Die BeschwerdeführerInnen können sich nicht nur in Tschetschenien niederlassen, sondern auch in allen anderen Teilen der Russischen Föderation. Russische Staatsangehörige haben Bewegungsfreiheit in der Russischen Föderation. Tschetschenische Staatsangehörige werden nach Einreise in die Russische Föderation nicht nach Tschetschenien weiter überstellt. Die BeschwerdeführerInnen werden daher bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in keine aussichtslose Lage geraten. 1.
  11. Zur maßgeblichen Lage in der Russischen Föderation: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 17, Datum der Veröffentlichung 23.12.2025 (im Folgenden LIB genannt): Politische Lage Letzte Änderung 2025-12-23 13:38

Artikel 1

der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vgl. BS 2024). Das politische System ist zen- tral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025).

der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt.

der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):

Artikel 1

der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zen- tral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025).

der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt.

der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Nikolaj Charitonow: 4,31 % Wladislaw Dawankow: 3,85 % Leonid Sluzkij: 3,20 % Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nach- dem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nach- dem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vgl. Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform

(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vergleiche Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/ Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Anga- ben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023).Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vergleiche Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vergleiche Russland-Analysen/ Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Anga- ben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023). Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/ Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.):Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/ Kluge/Schübel 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.): • Einiges Russland (Edinaja Rossija): 315 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) • Kommunistische Partei (KPRF): 56 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) • Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) • Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 22 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluz- kij) • Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew) • Drei Staatsduma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. • Elf Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Staatsduma RUSS o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Der Parteienwettbewerb findet nicht anhand ideologischer Konfliktlinien statt. Die primäre Unterscheidung zwischen Parteien besteht vielmehr darin, wie nahe sie dem Regime stehen (Stykow/Baumann 29.9.2023).

Artikel 66

der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/ Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vgl. PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025).

Artikel 66

der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/ Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vergleiche PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025). Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022). Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vgl. UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf An- griffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispiels- weise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kin- der (YSPH 16.9.2025).

OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegen- de Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023).

den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025).Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vergleiche UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf An- griffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispiels- weise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kin- der (YSPH 16.9.2025).

OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegen- de Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023).

den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025). Tschetschenien Letzte Änderung 2025-12-23 13:38 Seit dem Jahr 2007 wird das Amt des Oberhaupts der Republik Tschetschenien von Ramsan Kadyrow bekleidet (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Dieser kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt er als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Macht des Kadyrow-Clans gründet auf einer Vereinbarung mit dem Kreml: Die tschetschenischen Behörden dürfen frei schalten und walten, unter der Voraussetzung, dass Rebellengewalt im Zaum gehalten wird und Tschetschenien ein Teil der Russischen Föderation bleibt (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat Kadyrow in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.10.2025). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Mos- kau 1.10.2025; vgl. SZ 3.3.2022). Die Republik Tschetschenien genießt einen ungewöhnlichen hohen Autonomiegrad innerhalb der Russischen Föderation. Zwar ist die Republik anderen russischen Regionen rechtlich gleichgestellt, jedoch haben die tschetschenischen Behörden de facto große Entscheidungsfreiheit hinsichtlich Tschetschenien betreffender Themen (Problems of Post-Communism/Silaev 2024). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Wichtige Organe des Zentralstaats haben im Unterschied zu allen anderen Föderationssubjekten in Tschetschenien keine Durchgriffsmacht (Osteuropa/Halbach 2024). Kadyrow besetzt hohe Posten mit Familienmitgliedern (KK 4.8.2025; vgl. KK 26.11.2025, KR 7.5.2025, UNHRC 13.9.2024, Osteuropa/Halbach 2024).Seit dem Jahr 2007 wird das Amt des Oberhaupts der Republik Tschetschenien von Ramsan Kadyrow bekleidet (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Dieser kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt er als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Macht des Kadyrow-Clans gründet auf einer Vereinbarung mit dem Kreml: Die tschetschenischen Behörden dürfen frei schalten und walten, unter der Voraussetzung, dass Rebellengewalt im Zaum gehalten wird und Tschetschenien ein Teil der Russischen Föderation bleibt (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat Kadyrow in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.10.2025). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Mos- kau 1.10.2025; vergleiche SZ 3.3.2022). Die Republik Tschetschenien genießt einen ungewöhnlichen hohen Autonomiegrad innerhalb der Russischen Föderation. Zwar ist die Republik anderen russischen Regionen rechtlich gleichgestellt, jedoch haben die tschetschenischen Behörden de facto große Entscheidungsfreiheit hinsichtlich Tschetschenien betreffender Themen (Problems of Post-Communism/Silaev 2024). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vergleiche KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Wichtige Organe des Zentralstaats haben im Unterschied zu allen anderen Föderationssubjekten in Tschetschenien keine Durchgriffsmacht (Osteuropa/Halbach 2024). Kadyrow besetzt hohe Posten mit Familienmitgliedern (KK 4.8.2025; vergleiche KK 26.11.2025, KR 7.5.2025, UNHRC 13.9.2024, Osteuropa/Halbach 2024). Das Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023). Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene, im Jahr 2003 verabschiedete Verfassung (Föderationsrat RUSS o.D.c). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat RUSS o.D.d). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat RUSS o.D.d). Bei der Staatsdumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland- Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat RUSS o.D.d). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, hat

offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen gewonnen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene, im Jahr 2003 verabschiedete Verfassung (Föderationsrat RUSS o.D.c). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat RUSS o.D.d). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat RUSS o.D.d). Bei der Staatsdumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland- Analysen 1.10.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat RUSS o.D.d). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, hat

offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen gewonnen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet Kadyrows Regime unter- schiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2025a). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet Kadyrows Regime unter- schiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vergleiche CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2025a). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 4.8.2025; vergleiche KK 14.6.2024), der EU (KK 4.8.2025; vergleiche KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 4.8.2025; vergleiche KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024). Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-12-23 13:37 Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA21.10.2025). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 17.9.2025). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 10.12.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 7.11.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 25.11.2025). Die russische Ölinfrastruktur ist regelmäßiges Ziel ukrainischer Angriffe (ISW 17.12.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 25.11.2025).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA21.10.2025). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 17.9.2025). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 10.12.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 7.11.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 25.11.2025). Die russische Ölinfrastruktur ist regelmäßiges Ziel ukrainischer Angriffe (ISW 17.12.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 25.11.2025). Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und haben Teile davon besetzt (ISW 7.8.2024). Die Ukraine hat dort später mehr und mehr Gebiete wieder an Russland verloren (ACLED 3.4.2025). Auf der folgenden Karte ist unter anderem die aktuelle Lage in Kursk zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die rot markierten Teile veranschaulichen, inwieweit die Rückeroberung russischen Territoriums durch Russland gelungen ist (ISW 16.12.2025): Region Kursk (aktueller Stand infolge der Ukraine-Offensive) Quelle 1: ISW 16.12.2025 In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 21.10.2025). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden sind. Zum Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch haben die russischen Behörden versucht, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 21.10.2025). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 25.11.2025).

dem aktuellen Globalen Terrorismus- Index

(2025), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 16. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf hohem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2025). Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 8.12.2025). Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Zeitraum November 2025) Quelle 2: ACLED 8.12.2025 [Quellenbeschreibung siehe Kapitel Länderspezifische Anmerkungen] Nordkaukasus Letzte Änderung 2025-12-23 13:37 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren weitgehend stabilisiert, jedoch nimmt die Zahl an Terrorangriffen in der Region in den letzten Jahren wieder leicht zu. Es ist derzeit nicht von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen. Dennoch finden vereinzelt Anschläge statt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) bzw. zuletzt auch mit von der Ukraine initiiertem Terrorismus in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.10.2025). Das sogenannte Kaukasus-Emirat ist aus dem Nordkaukasus gänzlich vertrieben worden (PONARS Eurasia/Ratelle 3.6.2024). Angriffe auf Polizisten nehmen zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Antiterroraktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 26.12.2024). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige wer- den für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen

gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024). Juristen berichten über sehr viele fingierte Strafverfahren in Zusammenhang mit dem Antiterrorkampf in den nordkaukasischen Regionen. Rechtsanwälte und Menschenrechtsverteidiger geben an, dass häufig Personen, die von Sicherheitsorganen als bewaffnete Kämpfer bezeichnet werden, vor Gericht aussagen, sie hätten während der Voruntersuchung Aussagen unter Folter getätigt (KR 6.8.2025). Tschetschenien Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 9.4.2025). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispiels- weise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismuskommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a). Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2025-12-23 13:36

der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichte auf föderaler Ebene werden vom Staatspräsidenten ernannt. Dieser initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte (Regionen) werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom Staatspräsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben.

der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungs- verbot (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben (BS 2022; vgl. Stykow/Baumann 29.9.2023), um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022).

dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 119. Rang von insgesamt 143 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Nigeria und der Türkei (WJP 2025). Das Justizwesen ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2025a, Golosov 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024; vgl. Golosov 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.10.2025). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Politisch motivierte Strafverfolgung nimmt zu (UNHRC 15.9.2025). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Inhaftierte sind vor Schwierigkeiten gestellt, eine adäquate Verteidigung zu erhalten (USDOS 12.8.2025). Es existieren Fälle von Menschenrechtsanwälten, welche strafrechtlich verfolgt und aus politischen Gründen verurteilt wurden (EEAS 22.5.2025). Rechtsanwälten, die politisch sensible Fälle verteidigen, wird regelmäßig der Zugang zu ihren Mandanten verwehrt (FH 2025a). Anwälte sind zusehends strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (EUAA 12.2025).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben (BS 2022; vergleiche Stykow/Baumann 29.9.2023), um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022).

dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 119. Rang von insgesamt 143 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Nigeria und der Türkei (WJP 2025). Das Justizwesen ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vergleiche UNHRCOM 1.12.2022, FH 2025a, Golosov 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024; vergleiche Golosov 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.10.2025). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Politisch motivierte Strafverfolgung nimmt zu (UNHRC 15.9.2025). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Inhaftierte sind vor Schwierigkeiten gestellt, eine adäquate Verteidigung zu erhalten (USDOS 12.8.2025). Es existieren Fälle von Menschenrechtsanwälten, welche strafrechtlich verfolgt und aus politischen Gründen verurteilt wurden (EEAS 22.5.2025). Rechtsanwälten, die politisch sensible Fälle verteidigen, wird regelmäßig der Zugang zu ihren Mandanten verwehrt (FH 2025a). Anwälte sind zusehends strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (EUAA 12.2025). Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2025a). Die in willkürliche Verhaftungen involvierten Behörden kommen straffrei davon.

den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch schließen sich Richter wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 12.8.2025). Für Angeklagte gilt laut Artikel 49 der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). Immer mehr Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt (UNHRC 15.9.2025). Viele politisch motivierte Gerichtsverfahren werden in absentia geführt [Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 12.2025). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024; vgl. EEAS 22.5.2025, AI 29.4.2025). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024).Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2025a). Die in willkürliche Verhaftungen involvierten Behörden kommen straffrei davon.

den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch schließen sich Richter wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 12.8.2025). Für Angeklagte gilt laut Artikel 49 der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). Immer mehr Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt (UNHRC 15.9.2025). Viele politisch motivierte Gerichtsverfahren werden in absentia geführt [Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anmerkung der Staatendokumentation] (EUAA 12.2025). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024; vergleiche EEAS 22.5.2025, AI 29.4.2025). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Einen Tag zuvor hatte

Angaben des russischen Außenministeriums dieses den Europarat über den gewünschten Austritt Russlands aus dem Europarat benachrichtigt (Außenministerium RUSS 4.2025). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr auf Anrufung des EGMR (SWP/Fischer 19.4.2022). Dieser ist weiterhin für die Bearbeitung der bis 16.9.2022 eingereichten Beschwerden gegen Russland zuständig. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022).

einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2025 7.800 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2025).Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Einen Tag zuvor hatte

Angaben des russischen Außenministeriums dieses den Europarat über den gewünschten Austritt Russlands aus dem Europarat benachrichtigt (Außenministerium RUSS 4.2025). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vergleiche CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr auf Anrufung des EGMR (SWP/Fischer 19.4.2022). Dieser ist weiterhin für die Bearbeitung der bis 16.9.2022 eingereichten Beschwerden gegen Russland zuständig. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022).

einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2025 7.800 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2025). Tschetschenien und Dagestan Letzte Änderung 2025-12-23 13:36 Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (CoE-PACE 3.6.2022). Die Bewohner des Nordkaukasus balancieren zwischen dem Scharia-Recht, der russischen Gesetzgebung und dem Adat-Recht, was unklare Normen und Verhaltensregeln in der Gesellschaft zur Folge hat (KK 20.8.2025). Tschetschenien Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS/Perovic 12.12.2022).

der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensgerichte. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Verfassung TSNE 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 22.4.2024). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Die Regierung Tschetscheniens fördert offen Gewohnheits- und Scharia-Recht, obwohl ihr formal die Umsetzung des staatlichen Rechts obliegt (Lazarev 2.2023). Tschetscheniens Normen und Regeln entfalten oft Vorrang vor der russischen Gesetzgebung, vor allem wenn es um die tschetschenische Identität und den Islam geht (PONARS Eurasia/ Ratelle/Iliyasov 18.12.2023).

der Aussage eines Menschenrechtsverteidigers existiert in Tschetschenien ein einziges Gesetz, nämlich „Ramsan sagte“ (KR 1.9.2025). Das Republiksoberhaupt ruft zu außergerichtlichen Bestrafungen auf (KR 4.1.2024). Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional sowie von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023).

§ 105

des russischen Strafgesetzbuchs zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe]Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional sowie von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vergleiche Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023).

Paragraph 105, des russischen Strafgesetzbuchs zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe] Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete der Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Dagestan

der Verfassung Dagestans liegt das Rechtswesen der Republik Dagestan in den Händen von föderalen Gerichten sowie Gerichten der Republik Dagestan. Letztere sind der Verfassungsgerichtshof Dagestans und Friedensrichter. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Dagestans werden von der Volksversammlung der Republik Dagestan auf Vorschlag des Republikoberhaupts ernannt. Friedensrichter werden von der Volksversammlung ernannt (Verfassung DAG 10.7.2003). In Dagestan hat sich, wie auch in Tschetschenien, der traditionelle Rechtspluralismus bis heute erhalten. Grund für die weitverbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts ist unter anderem das unzweckmäßige und korrupte staatliche Justizwesen, welches in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Staatliche Rechtsschutzorgane und Scha- ria-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern die verschiedenen Rechtssphären nehmen aufeinander Bezug. Zu den Sitten und Gebräuchen des Adat gehört auch die Blutrache. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans zum Verzicht auf die Blutrache bereit (AA 2.8.2024). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2025-12-23 13:36 Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde (Rosgwardija) sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptions- sowie Verbrechensbekämpfung befasst (FGFSB RUSS 1.4.2025). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Be- reich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (US- DOS 12.12.2024). Neben dem Inlandsgeheimdienst gibt es auch einen Auslandsgeheimdienst (SWR RUSS o.D.). Die Polizei gehört zum Innenministerium (FGP RUSS 28.11.2025; vgl. Innenministerium RUSS o.D.) und ist für die Kriminalitätsbekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuständig (FGP RUSS 28.11.2025). Bei der Polizei herrscht ein beträchtlicher Personalmangel (MoD@DefenceHQ 30.3.2025; vgl. RAD/Haven 20.1.2025):

Berichten hat im März 2025 der Innenminister von 172.000 offenen Stellen im Innenministerium gesprochen. Infolgedessen haben einige russische Zivilpersonen bewaffnete Selbstverteidigungseinheiten gebildet (MoD@DefenceHQ 30.3.2025). Die dem Staatspräsidenten direkt unterstellte Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung und ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich (FGNG RUSS 31.7.2025). Die Nationalgarde hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024; vgl. FGNG RUSS 31.7.2025).Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde (Rosgwardija) sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptions- sowie Verbrechensbekämpfung befasst (FGFSB RUSS 1.4.2025). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Be- reich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (US- DOS 12.12.2024). Neben dem Inlandsgeheimdienst gibt es auch einen Auslandsgeheimdienst (SWR RUSS o.D.). Die Polizei gehört zum Innenministerium (FGP RUSS 28.11.2025; vergleiche Innenministerium RUSS o.D.) und ist für die Kriminalitätsbekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuständig (FGP RUSS 28.11.2025). Bei der Polizei herrscht ein beträchtlicher Personalmangel (MoD@DefenceHQ 30.3.2025; vergleiche RAD/Haven 20.1.2025):

Berichten hat im März 2025 der Innenminister von 172.000 offenen Stellen im Innenministerium gesprochen. Infolgedessen haben einige russische Zivilpersonen bewaffnete Selbstverteidigungseinheiten gebildet (MoD@DefenceHQ 30.3.2025). Die dem Staatspräsidenten direkt unterstellte Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung und ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich (FGNG RUSS 31.7.2025). Die Nationalgarde hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024; vergleiche FGNG RUSS 31.7.2025). Die vielen Sicherheitsbehörden dienen der engmaschigen Kontrolle der Gesellschaft und der Verhinderung von Regimeumbrüchen (FH 2025a).

zahlreichen Berichten ist Sicherheits- personal an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (US- DOS 12.8.2025). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2025a; vgl. OMCT 2025). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Migranten und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024). Die Sicherheitsbehörden unterliegen keiner öffentlichen Aufsicht und externen Kontrolle und verfügen über große Macht und Einfluss (Szakonyi 2024).Die vielen Sicherheitsbehörden dienen der engmaschigen Kontrolle der Gesellschaft und der Verhinderung von Regimeumbrüchen (FH 2025a).

zahlreichen Berichten ist Sicherheits- personal an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (US- DOS 12.8.2025). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2025a; vergleiche OMCT 2025). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Migranten und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024). Die Sicherheitsbehörden unterliegen keiner öffentlichen Aufsicht und externen Kontrolle und verfügen über große Macht und Einfluss (Szakonyi 2024). Personen dürfen

Artikel 22

der Verfassung für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne richterliche Genehmigung festgehalten werden (Verfassung RUSS 6.10.2022) - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete sind von der Polizei über ihre Rechte aufzuklären, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung die Ausdehnung der Inhaftierungsdauer. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 12.8.2025). Tschetschenien Rechtswidrige Handlungen tschetschenischer Sicherheitskräfte, welche für Entführungen von Personen in ganz Russland verantwortlich sind, bleiben straffrei (Conversation 9.11.2023). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik, Ramsan Kadyrow, gilt (ÖB Moskau 1.10.2025), bestehen

einer Information aus dem Jahr 2022 aus (Oryx 23.11.2022): • dem

  1. motorisierten Spezialregiment „A. Ch. Kadyrow“ • dem
  2. motorisierten Spezialbataillon „Süden“ • der Schnellen Sondereingriffseinheit „Achmat“ (SOBR) • der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben „Achmat-Grosnyj“ (OMON) • dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben „A. A. Kadyrow“ (PPSN) und • uniformierten Polizeitruppen. Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind dem Republiksoberhaupt Kadyrow persönlich unter- geben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen [im engeren Sinn d

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