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{'item': 'W247 2259806-3'}

Obsah (14)§ 12aArt. 133§ 68§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§§ 3§ 61§ 66§ 62§ 22§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2026 GeschäftszahlW247 2259806-3 Spruch, W247 2259806-3/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Robe

§ 12aAbs. 2 i

Vm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., und § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., und Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., rechtmäßig. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren (erster Antrag auf internationalen Schutz): 1.
  2. Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 01.03.2022 unrechtmäßig ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Im Rahmen seiner polizeilichen Erstbefragung am 02.03.2022 gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, dass er Angst um sein Leben habe und nicht in der Ukraine kämpfen wolle. 1.
  4. Am 25.07.2022 wurde die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache durchgeführt, wobei er ergänzend angab, ein Invalide
  5. Grades zu sein, weil er an Tuberkulose erkrankt gewesen und ein Teil der Lunge operativ entfernt worden sei. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass er nach Kriegsbeginn nach Russland gegangen sei und dort nicht gut behandelt worden sei und in den Jahren 1996/1997 und 2003 – 2005 versucht worden sei, ihm Verbrechen anzuhängen, weil er selbst im Vergleich zu seinen Verwandten nicht gekämpft habe. In Russland sei er auch 2014 von den Behörden festgehalten worden. Dann sei er 2021 in die Ukraine gereist, weil das Leben in Russland unerträglich gewesen sei. Als die Russen ca. 6 Monate später in die Ukraine einmarschiert seien, sei er 5 Tage nach Kriegsbeginn über Ungarn nach Österreich gereist. In Russland würden alle Tschetschenen schlecht behandelt werden, sonst hätte er keine Probleme. Im Falle einer Rückkehr fürchte er in den Krieg geschickt werden zu können, weil er militärpflichtig sei.1.
  6. Am 25.07.2022 wurde die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache durchgeführt, wobei er ergänzend angab, ein Invalide
  7. Grades zu sein, weil er an Tuberkulose erkrankt gewesen und ein Teil der Lunge operativ entfernt worden sei. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass er nach Kriegsbeginn nach Russland gegangen sei und dort nicht gut behandelt worden sei und in den Jahren 1996 aus 1997, und 2003 – 2005 versucht worden sei, ihm Verbrechen anzuhängen, weil er selbst im Vergleich zu seinen Verwandten nicht gekämpft habe. In Russland sei er auch 2014 von den Behörden festgehalten worden. Dann sei er 2021 in die Ukraine gereist, weil das Leben in Russland unerträglich gewesen sei. Als die Russen ca. 6 Monate später in die Ukraine einmarschiert seien, sei er 5 Tage nach Kriegsbeginn über Ungarn nach Österreich gereist. In Russland würden alle Tschetschenen schlecht behandelt werden, sonst hätte er keine Probleme. Im Falle einer Rückkehr fürchte er in den Krieg geschickt werden zu können, weil er militärpflichtig sei. 1.
  8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) vom 09.08.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt und gegen den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von 4 Jahren erlassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine Fluchtgründe geltend gemacht habe und keine Anhaltspunkte hinsichtlich einer Gefährdung nach § 8 AsylG vorliegen würden. Die letzte vom BF geschilderte Verfolgungshandlung habe im Jahr 2014 stattgefunden. Ein Konnex zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in die Ukraine, welche bei Berücksichtigung seiner diesbezüglichen Angaben im Oktober oder November 2021 erfolgt sein muss, sei daher keinesfalls zu erkennen, woraus auch zweifelsfrei abzuleiten sei, dass der BF nicht aufgrund einer akuten Gefährdungslage seinen Herkunftsstaat verlassen habe müssen. Aus diesen Überlegungen ergebe sich für das BFA zweifelsfrei, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund einer (ihm allenfalls zugeschriebenen) politischen Gesinnung drohe. Im Hinblick auf seine behaupteten Befürchtungen im Hinblick auf eine mögliche Rekrutierung für den Ukrainekrieg sei dem BF zu entgegnen, dass der BF allein schon aufgrund seines Alters (er sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt 42 Jahre alt) nicht mehr gefährdet sei, zum Wehrdienst herangezogen zu werden und wäre selbst im Falle, dass es doch zu einer Einberufung käme, kein Einsatz in der Ukraine zu befürchten hätte. Auch eine Rückkehrentscheidung gegen den BF sei zulässig, zumal sich der BF erst seit wenigen Monaten in Österreich aufhalte und über keine nahen Angehörigen in Österreich verfüge.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine Fluchtgründe geltend gemacht habe und keine Anhaltspunkte hinsichtlich einer Gefährdung nach Paragraph 8, AsylG vorliegen würden. Die letzte vom BF geschilderte Verfolgungshandlung habe im Jahr 2014 stattgefunden. Ein Konnex zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in die Ukraine, welche bei Berücksichtigung seiner diesbezüglichen Angaben im Oktober oder November 2021 erfolgt sein muss, sei daher keinesfalls zu erkennen, woraus auch zweifelsfrei abzuleiten sei, dass der BF nicht aufgrund einer akuten Gefährdungslage seinen Herkunftsstaat verlassen habe müssen. Aus diesen Überlegungen ergebe sich für das BFA zweifelsfrei, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund einer (ihm allenfalls zugeschriebenen) politischen Gesinnung drohe. Im Hinblick auf seine behaupteten Befürchtungen im Hinblick auf eine mögliche Rekrutierung für den Ukrainekrieg sei dem BF zu entgegnen, dass der BF allein schon aufgrund seines Alters (er sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt 42 Jahre alt) nicht mehr gefährdet sei, zum Wehrdienst herangezogen zu werden und wäre selbst im Falle, dass es doch zu einer Einberufung käme, kein Einsatz in der Ukraine zu befürchten hätte. Auch eine Rückkehrentscheidung gegen den BF sei zulässig, zumal sich der BF erst seit wenigen Monaten in Österreich aufhalte und über keine nahen Angehörigen in Österreich verfüge. 1.
  9. Gegen den dargestellten Bescheid richtete sich eine durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 14.09.2022 in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zu deren Begründung wurde im Wesentlichen zunächst der Sachverhalt dargestellt und dargelegt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die belangte Behörde habe dem Vorbringen des BF die Asylrelevanz abgesprochen, weil sie davon ausgegangen sei, dass die Verfolgungshandlungen zu lange zurückliegen würden bzw. nicht ausreichend intensiv gewesen seien. Hinsichtlich der vorgebrachten Folterhandlungen und den Geschehnissen nach der letzten Inhaftierung des BF habe die belangte Behörde jedoch keine weiteren Ermittlungen mehr getätigt. Der BF sei mehrfach geschlagen und mit verschiedenen Gegenständen vergewaltigt worden. Obwohl der BF angegeben habe, nicht in den Tschetschenienkriegen gekämpft zu haben und auch nicht im Ukrainekrieg kämpfen zu wollen, habe sich das BFA nicht näher mit der politischen Einstellung des BF auseinandergesetzt. Der BF spreche sich klar gegen den Ukrainekrieg aus und habe sich dort mehrfach aufgehalten. Aufgrund dieser Einstellung und seines Aufenthalts in der Ukraine könnten dem BF Repressalien in Russland drohen. Der BF könnte bereits deswegen wieder in das Blickfeld der russischen Behörden geraten und fürchte neuerlich willkürlich festgenommen, beschuldigt und gefoltert zu werden. Hinsichtlich des 4-jährigen Einreiseverbots habe das BFA keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose durchgeführt. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe keine Verurteilung des BF hervor und könne das BFA nicht nachvollziehbar darlegen, warum ein 4-jähriges Einreiseverbot gerechtfertigt sein soll. 1.
  10. Im Beschwerdeverfahren wurden mehrere Polizeiberichte im September, Oktober, November und Dezember 2022, betreffend strafrechtlichen Anzeigen, gegen den BF nachgereicht und erfolgte am 09.11.2022 eine Anklageerhebung gegen den BF wegen Diebstahl, Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch, Urkundenunterdrückung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel. 1.
  11. Mit Nachreichung im Beschwerdeverfahren Ende 2022 wurde mitgeteilt, dass der BF wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung entlassen worden sei und deswegen auch die Strafverhandlung des BF nicht stattfinden habe können. 1.
  12. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.01.2023, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde abgewiesen, dass verhängte Einreiseverbot behoben.1.
  13. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde abgewiesen, dass verhängte Einreiseverbot behoben. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der BF leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und könne sein Leben in seiner Heimat durch Arbeit finanzieren und werde in keine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten. Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat, welche in Eigentumswohnungen oder Eigentumshäuser leben. Der BF sei wegen zahlreicher Straftaten im Bundesgebiet betreten worden und am 16.10.2022 positiv auf Kokain und Morphin getestet worden. Zudem sei er im Bundesgebiet derzeit unbekannten Aufenthalts und untergetaucht. Im Bundesgebiet verfüge der BF über einen Bruder und dessen Familie sowie der Tochter seiner Cousine, lebe aber in keinem Haushalt mit ihnen. Er sei weder berufstätig noch ehrenamtlich tätig gewesen. Er habe keinen Deutschkurs oder sonstige Integrationsmaßnahmen ergriffen. Aus den Länderberichten sei ableitbar, dass ehemalige Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges nicht verfolgt werden und dies gelte daher umso mehr für Verwandte, wie es der BF sei. Er habe keine besondere Stellung oder sonstige Maßnahmen gesetzt, die ihn in den Fokus der Behörden nunmehr bringen würden. Auch bei Wahrunterstellung der Schilderungen des BF sei darauf zu verweisen, dass diese Handlungen Jahre zurückliegen und daher keinen Konnex mit der Ausreise des BF haben. Aber auch brachte der BF keine substantiierte Rückkehrbefürchtung bezüglich eines Kampfeinsatzes in der Ukraine vor. Der BF unterliege nicht der Teilmobilmachung. Auch sei er nicht mehr Grundwehrdienstpflichtig und sei auch daher mit keiner Einberufung zu rechnen. Da das Einreiseverbot aufgrund der nichtvorhandenen Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes erlassen worden sei und dies Bestimmung durch den VfGH aufgehoben wurde, sei das gegenständliche Einreiseverbot zu beheben gewesen. Das Erkenntnis wurde am 16.01.2023 zugestellt. 1.
  14. Der BF kam seiner Ausreise- und Rückkehrverpflichtung nicht nach, sondern reiste in andere europäische Länder weiter, wo er in der Schweiz, in Frankreich, in Belgien und Deutschland jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und Österreich mehrere Aufnahmegesuche erlangte, aber nach Zustimmung von den Behörden mitgeteilt wurde, dass der BF flüchtig sei. 1.
  15. In Folge stellte der BF erneut am 12.09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz und wurde festgenommen. Österreich stimmte dem Aufnahmegesuch der schweizer Behörden zu und der BF wurde am 14.11.2025 von der Schweiz nach Österreich überstellt. Am selben Tag wurde gegen den BF Untersuchungshaft verhängt.
  16. Erster Folgeantrag auf internationalen Schutz: 2.
  17. Am 20.11.2025 stellte der BF – im Stande der U-Haft – einen Folgeantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gab er als Grund für die neuerliche Asylantragstellung an: „Ich war mit der Entscheidung nicht einverstanden, deshalb stelle ich erneut einen Asylantrag. Die Gründe sind die gleichen wie damals.“. Er befürchte umgebracht zu werden und seine gesamt Familie inklusive er werde verfolgt, es gebe keine Änderung der Fluchtgründe. 2.
  18. Mit Aktenvermerk vom 02.12.2025 für Konsultationen im Rahmen von SIS-III-ReCast wurde seitens der Schweiz mitgeteilt, dass der BF am 26.01.2023 in die Schweiz einreiste und am 31.01.2023 um Asyl ansuchte. Am 29.01.2023 wurde der BF mehrfach wegen Diebstahls und wegen Betäubungsmittelkonsum verurteilt. Am 05.02.2023 und 13.03.2023, sowie 05.04.2023 wurde er wiederum wegen Diebstahls verurteilt. Am 20.08.2025 wurde er wegen rechtswidriger Einreise i.S. AIG verurteilt und die Haft gegen den BF angeordnet. Der Genannte stelle eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung iSv Art. 67 Abs. 1 lit c AIV dar. Mitübermittelt wurde ein Auszug aus dem Strafregister der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welcher 5 Verurteilungen aufweist.2.
  19. Mit Aktenvermerk vom 02.12.2025 für Konsultationen im Rahmen von SIS-III-ReCast wurde seitens der Schweiz mitgeteilt, dass der BF am 26.01.2023 in die Schweiz einreiste und am 31.01.2023 um Asyl ansuchte. Am 29.01.2023 wurde der BF mehrfach wegen Diebstahls und wegen Betäubungsmittelkonsum verurteilt. Am 05.02.2023 und 13.03.2023, sowie 05.04.2023 wurde er wiederum wegen Diebstahls verurteilt. Am 20.08.2025 wurde er wegen rechtswidriger Einreise i.S. AIG verurteilt und die Haft gegen den BF angeordnet. Der Genannte stelle eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung iSv Artikel 67, Absatz eins, Litera c, AIV dar. Mitübermittelt wurde ein Auszug aus dem Strafregister der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welcher 5 Verurteilungen aufweist. Mit Verfügung vom 12.11.2025 des Staatssekretariat für Migration SEM der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurde gegen den BF ein Einreisverbot gültig ab 15.11.2025 bis 14.11.2030 verhängt. 2.
  20. Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 07.01.2026, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch, des Vergehens der Urkundenunterdrückung und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von 1 ½ (eineinhalb) Jahren verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, der unbedingte Teil beträgt demnach 6 Monate.2.
  21. Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 07.01.2026, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch, des Vergehens der Urkundenunterdrückung und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von 1 ½ (eineinhalb) Jahren verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, der unbedingte Teil beträgt demnach 6 Monate. 2.
  22. Am 22.01.2026 wurde der BF vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er als Grund für seinen Folgeantrag an, dass er aus der Schweiz nach Österreich überstellt worden sei und hier alle seine Verwandten habe. Er könne nicht nach Russland zurück, dies seien alle seine Gründe. Es seien dieselben Gründe wie im ersten Verfahren. Bei Rückkehr in die Russische Föderation drohe ihm das Gleiche wie bisher. Er würde gefoltert, weil seine Familie in Russland in Tschetschenienkrieg gekämpft habe. Er werde auch in den Ukrainekrieg geschickt, er habe nie gekämpft und wolle dies auch nicht. In Russland würden alle in den Krieg geschickt werden, egal mit oder ohne Spezialkenntnisse. Neue Fluchtgründe gebe es nicht. 2.
  23. Das BFA wies den gegenständlichen Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 26.01.2026 (zugestellt 29.01.2026) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache

§ 68AVG zurück (Spruchpunkt I.

und II.). Es erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Außerdem wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1, 4 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2.5. Das BFA wies den gegenständlichen Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 26.01.2026 (zugestellt 29.01.2026) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Es erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Außerdem wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 4, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Das BFA führte begründend zusammengefasst aus, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keine glaubhaften, asylrelevanten Gründe vorgebracht habe. Auch aus sonstigen Umständen habe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Überzeugung festgestellt werden können. In Österreich sei er spätestens am 14.11.2025 eingereist und sein Aufenthalt sei niemals als sicher anzusehen gewesen. Er sei verheiratet mit einer Frau, welche in Frankreich lebe. In Österreich befinde sich ein Bruder, welcher österreichischer Staatsbürger sei. Darüber hinaus habe der BF keine besonderen sozialen Kontakte oder Integrationsmaßnahmen gesetzt. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert und daher sei der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Aufgrund der Straffälligkeit des BF im Schengenraum – in der Schweiz – und der massiven Straffälligkeit in Österreich durch mehrfachen Diebstahl bestehe eine schwerwiegende Gefährdung durch den BF und keine positive Zukunftsprognose, zumal der BF in Haft sei. Die Beziehung zu seiner Ehefrau in Frankreich werde damit Rechnung getragen, dass es ihm möglich sei ein Familienzusammenführungsverfahren aus seinem Herkunftsstaat zu führen und es den französischen Behörden freistehe dies trotz Einreiseverbot zu genehmigen. Aufgrund der möglichen Höchstdauer der Verhängung eines Einreiseverbots in der Höhe von 10 Jahren

§ 53Abs.

3 FPG werde unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des BF eine befristete Dauer von sechs Jahren festgelegt.Das BFA führte begründend zusammengefasst aus, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keine glaubhaften, asylrelevanten Gründe vorgebracht habe. Auch aus sonstigen Umständen habe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Überzeugung festgestellt werden können. In Österreich sei er spätestens am 14.11.2025 eingereist und sein Aufenthalt sei niemals als sicher anzusehen gewesen. Er sei verheiratet mit einer Frau, welche in Frankreich lebe. In Österreich befinde sich ein Bruder, welcher österreichischer Staatsbürger sei. Darüber hinaus habe der BF keine besonderen sozialen Kontakte oder Integrationsmaßnahmen gesetzt. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert und daher sei der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Aufgrund der Straffälligkeit des BF im Schengenraum – in der Schweiz – und der massiven Straffälligkeit in Österreich durch mehrfachen Diebstahl bestehe eine schwerwiegende Gefährdung durch den BF und keine positive Zukunftsprognose, zumal der BF in Haft sei. Die Beziehung zu seiner Ehefrau in Frankreich werde damit Rechnung getragen, dass es ihm möglich sei ein Familienzusammenführungsverfahren aus seinem Herkunftsstaat zu führen und es den französischen Behörden freistehe dies trotz Einreiseverbot zu genehmigen. Aufgrund der möglichen Höchstdauer der Verhängung eines Einreiseverbots in der Höhe von 10 Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, FPG werde unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des BF eine befristete Dauer von sechs Jahren festgelegt. 2.

  1. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF am 05.02.2026 fristgerecht durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher materieller Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. 2.
  2. Das BVwG führte am 27.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit zweier Justizwachebeamte durch, an welcher der BF und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter teilnahmen. Ergänzend brachte das BVwG die aktuellen Länderinformationen der Russischen Föderation in das Verfahren ein und seitens der Parteien erfolgte keine Stellungnahme und wurde auch keine Frist für eine schriftlichen Stellungnahme beantragt oder weitere Beweisanträge gestellt. 2.
  3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2026 wurde die gegen den Bescheid vom 26.01.2026 erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bis VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Stattgegeben wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides insoweit, als das Einreiseverbot auf 4 Jahre verkürzt wurde. Das BVwG führte im Wesentlichen aus, dass dem Fluchtvorbringen des BF kein glaubhafter Kern entnehmen zu sei. Auch eine maßgebliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich § 8 AsylG habe sich nicht ergeben. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei gerechtfertigt, da gegen den BF bereits eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestanden habe, er in der Folge untergetaucht und in mehrere Schengenstaaten weitergereist sei. Außerdem sei er im Bundesgebiet strafgerichtlich verurteilt worden. Seine familiären und privaten Verhältnisse im Bundesgebiet seien nicht ausgeprägt.2.
  4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2026 wurde die gegen den Bescheid vom 26.01.2026 erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Stattgegeben wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides insoweit, als das Einreiseverbot auf 4 Jahre verkürzt wurde. Das BVwG führte im Wesentlichen aus, dass dem Fluchtvorbringen des BF kein glaubhafter Kern entnehmen zu sei. Auch eine maßgebliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich Paragraph 8, AsylG habe sich nicht ergeben. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei gerechtfertigt, da gegen den BF bereits eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestanden habe, er in der Folge untergetaucht und in mehrere Schengenstaaten weitergereist sei. Außerdem sei er im Bundesgebiet strafgerichtlich verurteilt worden. Seine familiären und privaten Verhältnisse im Bundesgebiet seien nicht ausgeprägt.
  5. Gegenständliches Verfahren: 3.
  6. Am 13.04.2026 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. 3.
  7. Bei seiner Erstbefragung am 14.04.2026 führte der BF befragt dazu, was sich seit der Rechtskraft seines zuletzt entschiedenen Verfahrens konkret geändert habe, aus, dass er in seinem Heimatland in den Krieg in der Ukraine einberufen worden sei. Das Militär sei mehrmals bei ihm zu Hause gewesen. In seinem Militärbuch stehe, dass der BF wehrpflichtig sei. Aus diesem Grund werde der BF in seinem Heimatland gesucht. Täglich würden zahlreiche Jugendliche und Männer in den Krieg geschickt. Der BF fürchte um sein Leben und wolle nicht an diesem Krieg teilnehmen. Die Behörde sei ca. 3 Mal bei ihm zu Hause gewesen. Dort, wo er gemeldet sei, wohne auch sein älterer Bruder. Er sei aufgefordert worden dem BF mitzuteilen, dass er wehrdienstpflichtig sei und für das Nichterscheinen entsprechend bestraft werde. Das seien alle seine Fluchtgründe. 3.
  8. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.04.2026 gab der BF im Beisein einer russischen Dolmetscherin im Wesentlichen an, dass er täglich den Arzt besuche, jedoch keine Medikamente nehme. Der BF habe Tuberkulose gehabt und ihm sei die halbe Lunge entfernt worden, weshalb er Invalide
  9. Grades sei. Seit 25 Jahren leide der BF an Hepatitis C und unter chronischer Gastritis, deswegen sei der BF auch schon operiert worden. Operiert worden sei der BF im Herkunftsstaat. Er habe eine Lebensgefährtin in Frankreich und sei nicht politisch aktiv. Seit 8 Monaten sei er im Gefängnis. Derzeit lebe der BF von der Hilfe seines in Österreich lebenden Bruders, offiziell habe er im Bundesgebiet nicht gearbeitet. Als er zuletzt einen Asylantrag gestellt habe, habe er eine Woche lang einen Deutschkurs besucht. Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sei der BF nicht. Ende Jänner 2023 sei der BF in die Schweiz gefahren. Zu seiner nunmehrigen erneuten Antragstellung auf internationalen Schutz gab der BF an, dass es neue Fluchtgründe gäbe. Er könne auf keinen Fall in den Herkunftsstaat zurückkehren. Seine alten Fluchtgründe seien aktuell und zusätzlich gäbe es 2 neue Fluchtgründe. Der erste Grund sei, dass die Polizei an seine Meldeadresse gekommen sei und ihn gesucht habe. Sein älterer Bruder wohne derzeit dort. Danach seien auch Herrn vom Bundesheer gekommen, um den BF in den Krieg zu schicken. Der zweite Grund sei, dass im Heerbuch des BF stehe, dass er kämpfen müsse. Sobald ein Krieg ausbreche, müsse man den BF an die Front schicken. Das Militärbuch des BF befinde sich im Herkunftsstaat, soweit er sich erinnere, habe er dieses 2011 erhalten. In seinem ersten Verfahren sei ihm nicht in den Sinn gekommen, dass er sein Wehrdienstbuch brauchen könnte. Man habe nicht annehmen können, dass der Krieg so lange dauere. Von dem Einberufungsbefehl habe der BF vor ca. zweieinhalb Monaten erfahren. Der BF frage sich, weshalb man versuche ihn in den Herkunftsstaat abzuschieben. Ein Jahr, das letzte vor dem Krieg, habe der BF in der Ukraine gelebt und sei wegen des Krieges zu seinem Bruder nach Österreich geflohen. Der BF befinde sich seit 8 Monaten in Haft und könne von hier aus nichts machen. Nach Tschetschenien telefoniere er nicht. Sein Bruder könne den Einberufungsbefehl vielleicht erhalten. Das brauche jedoch seine Zeit. 2023 habe der BF versucht das Land zu verlassen. In einem anderen Land sei sein Antrag jedoch auch negativ entschieden worden. Dann sei er weitergereist und aus Frankreich nach Österreich abgeschoben worden. Der BF hätte gerne mit seiner Lebensgefährtin weiter in Frankreich gelebt. Er habe in Frankreich gelebt, sei dann in die Schweiz eingereist, wo man ihn gleich festgenommen und nach Österreich rücküberstellt habe. Bei seiner Rückkehr fürchte der BF um sein Leben. Er habe Angst in den Krieg geschickt und getötet zu werden. Sollte er irgendeine Möglichkeit haben zu fliehen, würde er inhaftiert. Einberufungsverweigerung werde mit Haft bestraft. Seit seiner ersten Einvernahme habe der BF Angst um sein Leben. Die restlichen Befürchtungen habe er seitdem er von diesen erfahren habe. Einen älteren Bruder und 3 Schwestern habe der BF noch im Herkunftsstaat. Sein Bruder sei nicht eingezogen worden, weil er schon knappe 70 Jahre alt sei. Sein Sohn sei in den Krieg geschickt worden und schon knapp 4 Jahre dort. 3.
  10. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 20.04.2026 wurde der faktische Abschiebeschutz des BF

§ 12aAbs. 2 Asyl

G aufgehoben.3.4. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 20.04.2026 wurde der faktische Abschiebeschutz des BF

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. 3.

  1. Die Beschwerdevorlage vom 20.04.2026 langte beim BVwG mitsamt des bezughabenden Verwaltungsakts am 23.04.2026 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Er spricht muttersprachlich Tschetschenisch, sowie fließend Russisch und bisschen Französisch und Spanisch. Seine Identität steht fest. Der BF ist geschieden und hat keine Kinder. Der BF wurde am XXXX in XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien geboren. Er besuchte in XXXX zwischen 5 bis 8 Jahre die Schule und verzog bereits im Rahmen des Tschetschenienkriegs ca. 1995/96 nach Russland und lebte fortan hauptsächlich in XXXX und finanzierte seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsjobs. Der BF hat seinen Grundwehrdienst in der Russischen Föderation nicht abgeleistet. Zuletzt lebte er mit seiner Exfrau in einer Mietwohnung in XXXX in Russland und erhielt ab 2019 eine Invalidenpension bis er im November 2021 in die Ukraine verzog, wo er sich noch bis Februar 2022 aufhielt und danach weiter nach Europa und bis nach Österreich reiste. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 in der Teilrepublik Tschetschenien geboren. Er besuchte in römisch 40 zwischen 5 bis 8 Jahre die Schule und verzog bereits im Rahmen des Tschetschenienkriegs ca. 1995/96 nach Russland und lebte fortan hauptsächlich in römisch 40 und finanzierte seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsjobs. Der BF hat seinen Grundwehrdienst in der Russischen Föderation nicht abgeleistet. Zuletzt lebte er mit seiner Exfrau in einer Mietwohnung in römisch 40 in Russland und erhielt ab 2019 eine Invalidenpension bis er im November 2021 in die Ukraine verzog, wo er sich noch bis Februar 2022 aufhielt und danach weiter nach Europa und bis nach Österreich reiste. Der BF wurde bereits im Jahr 2019 in der Russischen Föderation an der Lunge operiert, wobei ihm ein Teil des rechten Lungenflügels entfernt wurde. Dies war im ersten inhaltlichen Verfahren des BF im Bundesgebiet bereits bekannt, ebenso wie seine Tuberkuloseerkrankung. Der BF leidet außerdem an Hepatitis C und Gastritis. In der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien verfügt der BF mit einem Bruder, drei Schwestern und weiteren Verwandte über zahlreiche Familienangehörige zu denen er indirekt über seinen im Bundesgebiet aufhältigen Bruder Kontakt hat bzw. auch wieder aufnehmen kann. Der BF verfügt über seinen Bruder samt dessen Familie und die Tochter seines Cousins im Bundesgebiet, mit welchen kein gemeinsamer Haushalt besteht. In Frankreich hat der BF eine Lebensgefährtin, zu der er telefonischen Kontakt pflegt. Der BF finanzierte seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet durch Leistungen aus der Grundversorgung, finanzielle Hilfe seines Bruders sowie Beschaffungskriminalität und ist weder vereinsmäßig aktiv, noch ehrenamtlich tätig. Er ist im Bundesgebiet nicht erwerbstätig und verfügt über keine Deutschkenntnisse. Der BF besucht keinen Deutschkurs und hat auch sonst bis dato keine Integrationsmaßnahmen in Österreich ergriffen. 1.
  4. Der BF reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 01.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 09.08.2022, Zl.: XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gänzlich abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig ist, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt und wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 4 Jahren erlassen.1.
  5. Der BF reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 01.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 09.08.2022, Zl.: römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gänzlich abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig ist, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt und wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 4 Jahren erlassen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2023, Zl. XXXX , gegen Spruchpunkt VII. insofern stattgegeben, als dieser behoben wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2023, Zl. römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch sieben. insofern stattgegeben, als dieser behoben wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Der BF tauchte Ende 2022/Anfang 2023 unter, kam seiner Ausreise- und Rückkehrverpflichtung nicht nach, sondern reiste in andere europäische Länder, wo er in der Schweiz, in Frankreich, in Belgien und Deutschland jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, aber nach erhaltenen Aufnahmeersuchen wieder flüchtig flüchtete. Am 12.09.2025 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz. Nach seiner Festnahme wurde der BF am 14.11.2025 von der Schweiz nach Österreich überstellt. Am 20.11.2025 stellte der BF – im Stande der U-Haft – einen Folgeantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Das BFA wies den diesen Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 26.01.2026 (zugestellt 29.01.2026) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache

§ 68AVG zurück (Spruchpunkt I.

und II.). Es erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Außerdem wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1, 4 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Dagegen erhobt der BF am 05.02.2026 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.Das BFA wies den diesen Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 26.01.2026 (zugestellt 29.01.2026) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Es erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Außerdem wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 4, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Dagegen erhobt der BF am 05.02.2026 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2026 wies dieses, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2026, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.01.2026 als unbegründet ab. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wurde insoweit stattgegeben, als das Einreiseverbot auf 4 Jahre verkürzt wurde. Es stellte fest, dass zwischen rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages wegen entschiedener Sache insgesamt keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage im Herkunftsstaat oder den persönlichen Umständen des BF eingetreten ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde vom BVwG ebenfalls bestätigt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2026 wies dieses, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2026, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.01.2026 als unbegründet ab. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wurde insoweit stattgegeben, als das Einreiseverbot auf 4 Jahre verkürzt wurde. Es stellte fest, dass zwischen rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages wegen entschiedener Sache insgesamt keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage im Herkunftsstaat oder den persönlichen Umständen des BF eingetreten ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde vom BVwG ebenfalls bestätigt. Am 13.04.2026 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag. 1.

  1. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der BF unzweifelhaft auf Gründe, die keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts darstellen, da sie bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten vom BF initiierten Verfahrens bestanden haben und bereits inhaltlich berücksichtigt wurden, bzw. die bereits im Kern unglaubhaft sind bzw. auch im Falle einer Wahrunterstellung keine Asylrelevanz aufweisen. Es besteht weiterhin kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des BF in die Russische Föderation eine unzulässige Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des BF in die Russische Föderation eine unzulässige Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten. 1.
  2. Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 07.01.2026, Zahl XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3
  3. Fall, 130 Abs. 1
  4. Fall; 15 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1
  5. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 ½ (eineinhalb) Jahren verurteilt. Davon wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, der unbedingte Teil beträgt demnach 6 Monate.1.
  6. Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 07.01.2026, Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 3,
  7. Fall, 130 Absatz eins,
  8. Fall; 15 Absatz eins, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins,
  9. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 ½ (eineinhalb) Jahren verurteilt. Davon wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, der unbedingte Teil beträgt demnach 6 Monate. Der Verurteilung liegt u.a. zugrunde, dass der BF im Zeitraum Juli 2022 bis November 2022 in zahlreichen aufgelisteten Fällen (über 10) im Bundesgebiet Straftaten im Bereich der Vermögensdelikte begangen hat. Er hat fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,- übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen (teils wegzunehmen versucht), sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle in der Absicht ausführte, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen sowie sie teils durch Einbruch ausführte. Sowie Urkunden (Führerschein, Klimaticket, e-card, Aufenthaltstitel, Personalausweis, etc.), über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Schließlich auch unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, sich mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde. Mildernd wurde bei der Strafbemessungsgründe die Unbescholtenheit des BF, das Geständnis, es teilweise beim Versuch blieb und teilweise zur Schadensgutmachung kam, gewertet. Hingegen war das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, die Tatwiederholung und Doppel-/Mehrfachqualifikation erschwerend. Der BF verfügt über 5 strafgerichtliche Verurteilungen in der Schweiz und besteht ebendort gegen ihn ein mehrjähriges Einreiseverbot. 1.
  10. Der BF war von 14.11.2025 bis zu 13.03.2026 in Strafhaft und befindet sich seit seiner Entlassung in Schubhaft, welche mit Bescheid vom 13.03.2026, Zl.: XXXX , zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet wurde.1.
  11. Der BF war von 14.11.2025 bis zu 13.03.2026 in Strafhaft und befindet sich seit seiner Entlassung in Schubhaft, welche mit Bescheid vom 13.03.2026, Zl.: römisch 40 , zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet wurde. 1.
  12. Zur Lage in der Russischen Föderation: „[…] Medizinische Versorgung: Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz „Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ dar (FGGS RUSS 23.7.2025). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens für den Zeitraum bis 2025 (EPSEGW 2025 RUSS 27.3.2023). Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen des Landes. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (FGOKV RUSS 28.12.2024). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung RUSS o.D.b). Verschiedene Versicherungsgesellschaften nehmen die Registrierung von Personen, die einen Zugang zum Krankenversicherungssystem beantragen, vor (IOM 24.9.2025). Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis/unter 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes er halten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Die obligatorische Krankenversicherungskarte ist für einen unbestimmten Zeitraum gültig. Falls sich Rückkehrer an ihre ursprüngliche Versicherungsgesellschaft nicht mehr erinnern, hilft folgende Webseite weiter: https://www.mos.ru/services/proverit-polis-oms/. Die Beantragung einer obligatorischen Krankenversicherungskarte ist beispielsweise bei der Versicherungsgesellschaft Reso Med möglich: https://mo.reso-med.com/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung (IOM 6.2025). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA MedCOI 9.2022). Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber-Vers o.D.). Für die zahlungspflichtigen Angebote öffentlicher und privater Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten, so zum Bei spiel die Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: https://b6-grozny.ru/category/uslugi/ (IOM 6.2025). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB Moskau 1.10.2025). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preis reduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA MedCOI 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden an vielen Orten um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen (AA 2.8.2024). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 1.10.2025). Viele Leistungen müssen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Ver sorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 2.8.2024). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder privaten Sektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhaben derer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen (EUAA MedCOI 9.2022). 27,7 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2022 auf Zuzahlungen (WHO 2022). Patienten sind

einer aktuellen Information zunehmend und auch im Bereich der Notfallversorgung mit Zuzahlungen konfrontiert (IOM 5.6.2025). Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Spitzenmedizinniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen der Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA MedCOI 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen mit einem unzureichenden Budget ausgestattet sind (ÖB Moskau 1.10.2025). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 2.8.2024). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA MedCOI 9.2022). Der Bereich der medizinischen Versorgung wird derzeit in beträchtlichem Umfang umstrukturiert. Die Änderungen beeinflussen insbesondere die Situation vulnerabler Bevölkerungsgruppen in ländlichen Gebieten (IOM 5.6.2025). Das Gesundheitswesen ist von Budgetkürzungen betroffen, da das Geld stattdessen für den Ukraine-Krieg aufgewendet wird (Moscow Times 20.2.2025b). Die Geldmittel für das Gesundheitswesen wurden im Jahr 2024 um 10 % reduziert. Die Regierung bündelt die Ressourcen durch Konzentration auf Spitzenmedizin- und zentralisierte Einrichtungen, oft auf Kosten kleinerer lokaler Einrichtungen (IOM 5.6.2025).

Berichten haben im Jahr 2024 mindestens 160 öffentliche Spitäler in Russland ihren Betrieb eingestellt, darunter 18 Entbindungskliniken und mindestens 10 Kinderkliniken. Infolgedessen ist die medizinische Versorgung in Kleinstädten und Dörfern häufig eingeschränkt oder gänzlich nicht verfügbar (MoD@DefenceHQ 14.3.2025). Während öffentliche Dienstleistungen abnehmen, expandieren private Dienstleister, welche bessere Bedingungen für Personal und Patienten bieten. Die schwierigen Bedingungen haben dazu geführt, dass viele Bedienstete im Gesundheitsversorgungsbereich den öffentlichen Sektor verlassen haben oder emigriert sind (IOM 5.6.2025). Hepatitis Hepatitis ist eine Leberentzündung, welche durch eine Virusinfektion verursacht wird. Es gibt unterschiedliche Hepatitis-Viren, zum Beispiel Hepatitis A, B oder C (EUAA MedCOI 9.2022). Die stationäre und ambulante medizinische Versorgung von Personen mit Infektionskrankheiten, darunter Hepatitis, ist in Russland im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Medikamente zur Behandlung von Infektionskrankheiten sind im Allgemeinen in der gesamten Russischen Föderation theoretisch verfügbar, jedoch ist in Städten der Zugang zu diesen Medikamenten viel besser. Für viele Hepatitis-C-Patienten gestaltet sich der Zugang zu modernen Behandlungsmethoden schwierig. In Moskau gibt es ein privates Forschungszentrum für Hepatologie, welches auf die Diagnose und Behandlung von Virushepatitis spezialisiert ist. Impfungen, so auch Impfungen gegen Hepatitis B, sind in Russland kostenlos (EUAA MedCOI 9.2022). […] Tuberkulose Tuberkulose ist im öffentlichen wissenschaftlichen Tuberkulose-Forschungsinstitut in Moskau behandelbar (EUAA MedCOI 19.6.2020; vgl. ZWTF o.D.). In der Stadt Toljatti in der Region Samara gibt es das öffentliche, auf Tuberkulose spezialisierte Sanatorium Lesnoe (EUAA MedCOI 9.2022; vgl. SanLes o.D.). Das Sanatorium nimmt Patienten aus allen Regionen auf (EUAA MedCOI 9.2022). In Archangelsk befindet sich eine öffentliche Anti-Tuberkulose-Klinik (EUAA MedCOI 9.2022; vgl. ATK o.D.). Diese bietet eine ambulante und stationäre Betreuung von Tuberkulose-Patienten an und verfügt über Behandlungsmöglichkeiten für alle Tuberkulose-Fälle. Der Zugang zu Lungenspezialisten, Chirurgen und Behandlungszentren kann in ländlichen und spärlich besiedelten Gegenden beschränkt sein. Die Behandlung von Patienten mit Lungenerkrankungen erfolgt im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Medikamente zur Behandlung von Lungenerkrankungen sind in ganz Russland theoretisch verfügbar, jedoch ist der Zugang zu diesen Medikamenten in größeren Städten viel besser. Mehrere russische NGOs bieten Unterstützung für Patienten mit Lungenerkrankungen an, hauptsächlich für Kinder und Personen mit Behinderungen (EUAA MedCOI 9.2022).Tuberkulose ist im öffentlichen wissenschaftlichen Tuberkulose-Forschungsinstitut in Moskau behandelbar (EUAA MedCOI 19.6.2020; vergleiche ZWTF o.D.). In der Stadt Toljatti in der Region Samara gibt es das öffentliche, auf Tuberkulose spezialisierte Sanatorium Lesnoe (EUAA MedCOI 9.2022; vergleiche SanLes o.D.). Das Sanatorium nimmt Patienten aus allen Regionen auf (EUAA MedCOI 9.2022). In Archangelsk befindet sich eine öffentliche Anti-Tuberkulose-Klinik (EUAA MedCOI 9.2022; vergleiche ATK o.D.). Diese bietet eine ambulante und stationäre Betreuung von Tuberkulose-Patienten an und verfügt über Behandlungsmöglichkeiten für alle Tuberkulose-Fälle. Der Zugang zu Lungenspezialisten, Chirurgen und Behandlungszentren kann in ländlichen und spärlich besiedelten Gegenden beschränkt sein. Die Behandlung von Patienten mit Lungenerkrankungen erfolgt im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Medikamente zur Behandlung von Lungenerkrankungen sind in ganz Russland theoretisch verfügbar, jedoch ist der Zugang zu diesen Medikamenten in größeren Städten viel besser. Mehrere russische NGOs bieten Unterstützung für Patienten mit Lungenerkrankungen an, hauptsächlich für Kinder und Personen mit Behinderungen (EUAA MedCOI 9.2022). […]“

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts und der Einsicht in die Erkenntnisse des BVwG vom 16.01.2023, Zl. XXXX , und vom 09.04.2026, XXXX .2.
  3. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts und der Einsicht in die Erkenntnisse des BVwG vom 16.01.2023, Zl. römisch 40 , und vom 09.04.2026, römisch 40 . 2.
  4. Die Feststellungen zur Identität des BF, seiner Staatsangehörigkeit, der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF und seiner Herkunft, ergeben sich aus seinen Angaben bei der Erstbefragung, vor dem BFA und in den Vorverfahren. Die übrigen Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen in der Russischen Föderation, in Österreich und der EU beruhen auf den Feststellungen in den beiden Vorverfahren, insbesondere dem Erkenntnis vom 09.04.
  5. 2.
  6. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF beruht auf seinen Angaben vor dem BFA am 20.04.2026 und auf seinen Angaben in den Vorverfahren. Sofern der BF nunmehr seine Hepatitis C Erkrankung und seine Gastritis erwähnte, ist festzuhalten, dass er angab bereits seit 25 Jahren an Hepatitis C zu leiden. Insgesamt vermögen diese beiden Erkrankungen auch kein Rückkehrhindernis darstellen, da Hepatitis C und Gastritis in der Russischen Föderation behandelbar sind (dazu noch unten). 2.
  7. Wenngleich der BF in seinem ersten Verfahren auf internationalen Schutz im Bundesgebiet noch nicht vorbrachte Einberufungsbefehle erhalten zu haben, vermeinte er eine Einberufung in den Ukraine-Krieg zu befürchten. Diese Befürchtung wurde bereits damals für nicht maßgeblich wahrscheinlich befunden. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr konnte mit Erkenntnis vom 16.01.2023 nicht erkannt werden. Sofern der BF in seinem zweiten Verfahren auf internationalen Schutz im Bundesgebiet schon vorbrachte, mehrere Einberufungsbefehle an seiner Adresse im Herkunftsstaat erhalten zu haben, wo sein Bruder wohne, ist festzuhalten, dass im Vorverfahren nicht von einer maßgeblichen Änderung der Sach- und Rechtslage ausgegangen wurde, da dem Vorbringen des BF kein glaubhafter Kern zu entnehmen war. So führte das BVwG bereits in seiner Entscheidung vom 09.04.2026 aus, dass der BF dazu keine Beweismittel vorlegte und auch nie beim Militär gewesen sei. Der BF habe sich auch dahingehend widersprochen, wann er den Einberufungsbefehl erhalten haben will. Diese Information will er über Verwandte erhalten haben und seien die Einberufungsbefehle bereits nach Ausbruch des Ukraine-Krieges ausgestellt worden. Aus diesem Grund sei für das BVwG jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb der BF die Einberufungsbefehle nicht früher vorgebracht habe oder früher einen Folgeantrag gestellt habe. Auf Vorhalt habe der BF jedoch dann vermeint, dass er doch erst jetzt von den Einberufungsbefehlen erfahren habe. Dies sei jedoch aufgrund des regelmäßigen Kontakts zu seinem Bruder nicht glaubhaft (S. 48 des Erkenntnisses vom 09.04.2026). Das BVwG schrieb den vermeintlich erhaltenen Einberufungsbefehlen daher bereits mit Erkenntnis vom 09.04.2026 keinen glaubhaften Kern zu. Ein darüber hinausgehendes Vorbringen zu den vermeintlichen Einberufungsbefehlen erstattete der BF nunmehr nicht. 2.
  8. Das BVwG führte auch in seinem Erkenntnis vom 09.04.2026 aus, dass das Vorbringen des BF zu einer befürchteten Einberufung in den Krieg in der Ukraine keinen glaubhaften Kern aufweise. Außerdem sei sein Vorbringen bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren (Erkenntnis vom 16.01.2023) als nicht maßgeblich wahrscheinlich erachtet worden. Der BF sei nunmehr bereits 47 Jahre alt, weshalb seine Einberufung bereits aufgrund seines Alters nicht maßgeblich wahrscheinlich sei. Außerdem habe er auch seinen Grundwehrdienst nicht abgeleistet. Das BVwG wies in seinem Erkenntnis vom 09.04.2026 auch bereits darauf hin, dass der BF aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht wehrtauglich erscheine. Seine Einberufung sei daher insgesamt aufgrund seines Alters, seines Gesundheitszustandes und seiner mangelnden militärischen (Grund-) Ausbildung nicht maßgeblich wahrscheinlich. 2.
  9. Diesen Ausführungen schließt sich das BVwG auch nunmehr neuerlich an. Daran vermag auch das erneute Vorbringen des BF vor dem BFA am 20.04.2026, wonach in seinem Wehrdienstbuch stehe, dass er tauglich sei, nichts zu ändern. Im Übrigen wies der BF darauf schon in der mündlichen Verhandlung in seinem Vorverfahren bereits am 27.03.2026 hin. Das BVwG legte – wie bereits ausgeführt – schon in seinem Erkenntnis vom 09.04.2026 dar, weshalb es den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für nicht wehrtauglich erachte. Eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Sachlage ist daher nicht zu erkennen. 2.
  10. Zum Gesundheitszustand ist auszuführen, dass dem BF bereits im Jahr 2019 im Herkunftsstaat ein Teil seines rechten Lungenflügels entfernt wurde. Dies war auch bereits in den beiden im Bundesgebiet geführten Vorverfahren bekannt, ebenso wie die Tuberkuloseerkrankung des BF. Sofern der BF nun erstmals vorbrachte auch an Hepatitis C und Gastritis zu leiden, vermag dieses Vorbringen an der Rückverbringung seiner Person in die Russische Föderation nichts zu ändern, zumal dort die medizinische Grundversorgung gesichert ist. Sowohl Hepatitis C als auch Gastritis sind in der Russischen Föderation kostenlos behandelbar. Darüber hinaus vermeinte der BF, dass er auch schon 25 Jahre an Hepatitis C leide. Der BF wurde aus diesem Grund daher bereits auch selbst im Herkunftsstaat behandelt, da er erst 2022 erstmalig in das Bundesgebiet einreiste. Der BF brachte in casu auch nicht vor, dass sich sein Gesundheitszustand nunmehr entscheidend verändert oder verschlechtert hätte. Vielmehr gab er sogar an, keine Medikamente zu nehmen. Auch im Vorverfahren, welches mit Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2026 abgeschlossen wurde, sah dieses keine maßgebliche Änderung hinsichtlich des Gesundheitszustands des BF. Das erkennende Gericht sieht damit auch nunmehr keine Anhaltspunkte für eine akute oder lebensbedrohliche Erkrankung des BF, die einer Rückkehr entgegenstünde. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation hat sich keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen ergeben. 2.
  11. Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens wurde in den Erkenntnissen vom 16.01.2023 und vom 09.04.2026 verneint. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass sich der BF mehrjährig gar nicht im Bundesgebiet aufhielt und zuletzt 2026 strafgerichtlich verurteilt wurde. In der Zwischenzeit sind auch keine maßgeblichen zusätzlichen Integrationsmerkmale aufgetaucht, die zu einer anderen Beurteilung beitragen hätten können.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. § 12a Abs. 2 AsylG 2005 („Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“) lautet:3.
  14. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 („Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“) lautet: „Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn„Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
  15. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG besteht,

  1. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  2. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“
  3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ("Entscheidungen") lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ("Entscheidungen") lautet: „§ 22.

(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

§ 62Abs.

2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

§ 62Abs.

3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

§ 22BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“„§ 22.

(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“ § 22 BFA-VG ("Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes") lautet:Paragraph 22, BFA-VG ("Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes") lautet: „§ 22.

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.„§ 22.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden“.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden“. 3.

  1. Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005, bezogen auf den gegenständlichen Fall, im Detail:3.
  2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, bezogen auf den gegenständlichen Fall, im Detail: Gegen den BF besteht mit Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2026 eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung. Aus dem Vorbringen zum am 13.04.2026 gestellten Folgeantrag des BF ergibt sich kein entscheidungswesentlicher, neuer Sachverhalt, zumal der Folgeantrag des BF vom 20.11.2025 ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, und das BVwG eine dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 09.04.2026 abwies und keine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage erkennen konnte. In casu sind weder aufgrund des Fluchtvorbringens noch aufgrund des Gesundheitszustands des BF oder der Länderberichte maßgebliche Änderungen der Sachlage zu ersehen. Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. In der Begründung des gegenständlich mündlich verkündeten Bescheides des Bundesamtes wird ausgeführt, dass der BF keine Gefährdung seiner Personen glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten. Auch im gegenständlichen Asylverfahren vor der belangten Behörde sind bis dato keine Risiken für den BF im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in den Personen des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine lebensbedrohliche Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des BF wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen dazu getätigt.Auch im gegenständlichen Asylverfahren vor der belangten Behörde sind bis dato keine Risiken für den BF im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in den Personen des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine lebensbedrohliche Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des BF wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen dazu getätigt. Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand seiner Person nicht Anlass dazu gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Auch diesbezüglich ist auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2023 und vom 09.04.2026 zu verweisen. Das BVwG bestätigte auch zuletzt mit Erkenntnis vom 09.04.2026 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Eine Änderung hinsichtlich Art. 8 EMRK ist auch schon aufgrund der erst sehr kürzlich ergangenen Entscheidung des BvwG nicht zu erkennen. Das BVwG bestätigte auch zuletzt mit Erkenntnis vom 09.04.2026 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Eine Änderung hinsichtlich Artikel 8, EMRK ist auch schon aufgrund der erst sehr kürzlich ergangenen Entscheidung des BvwG nicht zu erkennen. Zu Recht konnte das Bundesamt davon ausgehen, dass der Folgeantrag des BF die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt.Zu Recht konnte das Bundesamt davon ausgehen, dass der Folgeantrag des BF die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt. Die belangte Behörde konnte auf Grundlage des von ihr bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts auch nachvollziehbar von der Prognose ausgehen, dass der gegenständliche Folgeantrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein würde, weil keine entscheidungswesentlichen Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten seien. Dabei ist der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubhaften Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können. Wie bereits vom Bundesamt ausgeführt, hat der BF zur Begründung seiner neuerlichen Antragstellung keine Sachverhalte dargetan, die geeignet sind, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen bzw. erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass er nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Die vom BF neu vorgebrachten Gründe ließen kein substanzielles Vorbringen erkennen, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person aufzeigt. Im vorliegenden Fall ist auch sonst davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des gesunden und arbeitsfähigen BF, keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Auch die Situation im Herkunftsland hat sich seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entscheidungswesentlich geändert. Wie bereits vom Bundesamt ausgeführt, hat der BF zur Begründung seiner neuerlichen Antragstellung keine Sachverhalte dargetan, die geeignet sind, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen bzw. erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass er nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Die vom BF neu vorgebrachten Gründe ließen kein substanzielles Vorbringen erkennen, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person aufzeigt. Im vorliegenden Fall ist auch sonst davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des gesunden und arbeitsfähigen BF, keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3 und 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Auch die Situation im Herkunftsland hat sich seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entscheidungswesentlich geändert. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF haben sich keinerlei derartige Veränderungen ergeben, dass diese das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegen würden. Es kann angesichts des Untertauchens des BF und seines strafrechtlichen Fehlverhaltens, auch nicht erkannt werden, dass seinem subjektiven privaten Interesse der Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesen, sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu geben sein wird. 3.
  3. In Summe überwiegen somit weiterhin angesichts des Verhaltens des BF die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, sodass in Summe die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 22 BFA-VG vorliegen. 3.
  4. In Summe überwiegen somit weiterhin angesichts des Verhaltens des BF die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, sodass in Summe die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 22, BFA-VG vorliegen. Der mündlich verkündete Bescheid des BFA ist somit rechtmäßig. 3.4.

§ 22Abs.

1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.3.4.

Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK ist Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel vergleiche VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vergleiche VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Artikel 8, EMRK ist Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W247.2259806.3.00

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