Obsah (16)
Art. 133§ 3§ 2§ 9§ 3aArt. 130Art. 131§ 6§ 40§ 28§ 31§ 19§ 39§ 27Artikel 11§§ 34RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2026 GeschäftszahlW248 2337689-1 Spruch, W248 2337689-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: 1 Feststellungen: 1.1 Zum relevanten Verfahrensgeschehen: 1.1.1 Verwaltungsbehördliches Verfahren: Mit Eingabe vom XXXX beantragte die XXXX (im Folgenden: Projektwerberin), vertreten durch die Haslinger / Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, bei der Kärntner Landesregierung als UVP-Behörde die Feststellung
§ 3Abs.
7 UVP-G 2000, dass für das Vorhaben „ XXXX “ (im Folgenden: „Vorhaben“) keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.Mit Eingabe vom römisch 40 beantragte die römisch 40 (im Folgenden: Projektwerberin), vertreten durch die Haslinger / Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, bei der Kärntner Landesregierung als UVP-Behörde die Feststellung
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, dass für das Vorhaben „ römisch 40 “ (im Folgenden: „Vorhaben“) keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, im Zuge dessen Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Verkehr, Schall, Luftreinhaltung, Wasserbautechnik, Raumordnung/Städtebau und Naturschutz/biologische Vielfalt sowie eine Äußerung des Magistrat der Landeshauptstadt XXXX als mitwirkende Bau- und Gewerbebehörde zur Frage möglicher Kumulationen eingeholt wurden, stellte die Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom XXXX , XXXX (im Folgenden: „angefochtener Bescheid“),
§ 2Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 7, § 3a Abs. 6 und § 39 UVP-G 2000 i
Vm. Anhang 1 Z 18 und 21 UVP-G 2000 fest, dass für das Vorhaben nach Maßgabe der vorgelegten und im Behördenverfahren teilweise ergänzten Projektunterlagen keine UVP durchzuführen ist, weil weder die Tatbestände der Z 18 lit. a, b, d und f sowie Z 21 lit. a und c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 noch andere Tatbestände des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt sind.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, im Zuge dessen Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Verkehr, Schall, Luftreinhaltung, Wasserbautechnik, Raumordnung/Städtebau und Naturschutz/biologische Vielfalt sowie eine Äußerung des Magistrat der Landeshauptstadt römisch 40 als mitwirkende Bau- und Gewerbebehörde zur Frage möglicher Kumulationen eingeholt wurden, stellte die Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden: „angefochtener Bescheid“),
Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 7, Paragraph 3 a, Absatz 6 und Paragraph 39, UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 18 und 21 UVP-G 2000 fest, dass für das Vorhaben nach Maßgabe der vorgelegten und im Behördenverfahren teilweise ergänzten Projektunterlagen keine UVP durchzuführen ist, weil weder die Tatbestände der Ziffer 18, Litera a, b, d und f sowie Ziffer 21, Litera a und c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 noch andere Tatbestände des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt sind. Der angefochtene Bescheid wurde vom XXXX bis XXXX auf der Internetseite der belangten Behörde, auf der Kundmachungen
§ 9Abs.
4 UVP-G 2000 erfolgen, kundgemacht und veröffentlicht.Der angefochtene Bescheid wurde vom römisch 40 bis römisch 40 auf der Internetseite der belangten Behörde, auf der Kundmachungen
Paragraph 9, Absatz 4, UVP-G 2000 erfolgen, kundgemacht und veröffentlicht. 1.1.2 Beschwerde: Gegen den angefochtenen Bescheid erhoben XXXX (im Folgenden: bP1), XXXX (im Folgenden: bP2), XXXX (im Folgenden: bP3) und die XXXX (im Folgenden: bP4), alle vertreten durch Heger & Partner Rechtsanwälte, Eßlinggasse 17/9, 1010 Wien, mit Schriftsatz vom XXXX eine gemeinsame Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde belangte am XXXX bei der belangten Behörde ein.Gegen den angefochtenen Bescheid erhoben römisch 40 (im Folgenden: bP1), römisch 40 (im Folgenden: bP2), römisch 40 (im Folgenden: bP3) und die römisch 40 (im Folgenden: bP4), alle vertreten durch Heger & Partner Rechtsanwälte, Eßlinggasse 17/9, 1010 Wien, mit Schriftsatz vom römisch 40 eine gemeinsame Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde belangte am römisch 40 bei der belangten Behörde ein. Die beschwerdeführenden Parteien machen materielle Rechtswidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und bringen im Wesentlichen vor, ● der Sachverhalt sei unvollständig und/oder falsch festgestellt worden ● die Baudauer werde 20-25 Jahre betragen, was mit einer entsprechenden Lärmbelastung einhergehen werde ● es sei ein Pflegeheim an der Anschrift XXXX betroffen, wo besonders vulnerable Personen mit erheblichen schädigenden und belastenden Auswirkungen zu rechnen hätten es sei ein Pflegeheim an der Anschrift römisch 40 betroffen, wo besonders vulnerable Personen mit erheblichen schädigenden und belastenden Auswirkungen zu rechnen hätten ● notwendige Feststellungen zu Brut-/Nistbäumen seien von der belangten Behörde nicht getroffen worden ● die Feststellungen zu den zu erwartenden Gebäudehöhen seien unvollständig ● die Kumulationsprüfung im Behördenverfahren sei mangelhaft geblieben ● aufgrund Überschreitung des Schwellenwertes des Anhang 1 Z 18 lit. d UVP-G 2000 wäre eine Einzelfallprüfung durchzuführen gewesen, die von der belangten Behörde auch durchgeführt wurde. Das Ergebnis der belangten Behörde, dass „bei Verwirklichung des gegenständlichen Ausbauvorhabens nicht mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt […] zu rechnen ist“, sei falsch, weil hinsichtlich der „Schutzgüter“ Grund-/Hochwasser, Lärm, Luftschadstoffe, Naturfachlich/Artenschutz und Schattenwurf sehr wohl mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen sei. aufgrund Überschreitung des Schwellenwertes des Anhang 1 Ziffer 18, Litera d, UVP-G 2000 wäre eine Einzelfallprüfung durchzuführen gewesen, die von der belangten Behörde auch durchgeführt wurde. Das Ergebnis der belangten Behörde, dass „bei Verwirklichung des gegenständlichen Ausbauvorhabens nicht mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt […] zu rechnen ist“, sei falsch, weil hinsichtlich der „Schutzgüter“ Grund-/Hochwasser, Lärm, Luftschadstoffe, Naturfachlich/Artenschutz und Schattenwurf sehr wohl mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen sei. Die beschwerdeführenden Parteien beantragen, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung „in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom XXXX , GZ XXXX , dahingehend abändern, dass festgestellt wird, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G durchzuführen ist“. Hilfsweise beantragen die beschwerdeführenden Parteien, das Bundesverwaltungsgericht möge „den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom XXXX , GZ XXXX , aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen“.Die beschwerdeführenden Parteien beantragen, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung „in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom römisch 40 , GZ römisch 40 , dahingehend abändern, dass festgestellt wird, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G durchzuführen ist“. Hilfsweise beantragen die beschwerdeführenden Parteien, das Bundesverwaltungsgericht möge „den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom römisch 40 , GZ römisch 40 , aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen“. 1.1.3 Ergänzende gutachterliche Stellungnahmen: Nach Einbringung der Beschwerde holte die belangte Behörde ergänzende gutachterliche Stellungnahmen von Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Wasserbautechnik (betreffend die in der Beschwerde behauptete Hochwassergefährdung) sowie Hydrogeologie (betreffend die von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Gefährdung durch Grundwassererhöhung) ein. Diese ergänzenden Stellungnahmen wurden gemeinsam mit der Beschwerde und dem Behördenakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die Stellungnahmen wurden der Projektwerberin am XXXX im Zuge der Beschwerdemitteilung zur Kenntnis gebracht und den beschwerdeführenden Parteien am XXXX im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung im Zuge einer elektronischen Akteneinsicht zugänglich gemacht.Nach Einbringung der Beschwerde holte die belangte Behörde ergänzende gutachterliche Stellungnahmen von Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Wasserbautechnik (betreffend die in der Beschwerde behauptete Hochwassergefährdung) sowie Hydrogeologie (betreffend die von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Gefährdung durch Grundwassererhöhung) ein. Diese ergänzenden Stellungnahmen wurden gemeinsam mit der Beschwerde und dem Behördenakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die Stellungnahmen wurden der Projektwerberin am römisch 40 im Zuge der Beschwerdemitteilung zur Kenntnis gebracht und den beschwerdeführenden Parteien am römisch 40 im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung im Zuge einer elektronischen Akteneinsicht zugänglich gemacht. 1.1.4 Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt. Die Beschwerdemitteilung an die Projektwerberin erfolgte unmittelbar nach Vorlage des Behördenaktes am XXXX . Eine Beschwerdemitteilung an die beschwerdeführenden Parteien und die belangte Behörde konnte unterbleiben, weil diesen die Beschwerde offensichtlich bereits bekannt war. Allerdings wurden die beschwerdeführenden Parteien und die belangte Behörde über die Beschwerdemitteilung in Kenntnis gesetzt, worauf die beschwerdeführenden Parteien noch am selben Tag elektronisch Akteneinsicht nahmen.Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am römisch 40 vorgelegt. Die Beschwerdemitteilung an die Projektwerberin erfolgte unmittelbar nach Vorlage des Behördenaktes am römisch 40 . Eine Beschwerdemitteilung an die beschwerdeführenden Parteien und die belangte Behörde konnte unterbleiben, weil diesen die Beschwerde offensichtlich bereits bekannt war. Allerdings wurden die beschwerdeführenden Parteien und die belangte Behörde über die Beschwerdemitteilung in Kenntnis gesetzt, worauf die beschwerdeführenden Parteien noch am selben Tag elektronisch Akteneinsicht nahmen. Mit Schriftsatz vom XXXX (im Folgenden: Beschwerdebeantwortung) äußerte sich die Projektwerberin zur erhobenen Beschwerde.Mit Schriftsatz vom römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdebeantwortung) äußerte sich die Projektwerberin zur erhobenen Beschwerde. Mit Ladung vom XXXX wurde für XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz Wien des Bundesverwaltungsgerichtes anberaumt.Mit Ladung vom römisch 40 wurde für römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz Wien des Bundesverwaltungsgerichtes anberaumt. Mit Schriftsatz vom XXXX gaben die beschwerdeführenden Parteien eine ergänzende Stellungnahme ab und äußerten sich insbesondere zur Beschwerdebeantwortung der Projektwerberin.Mit Schriftsatz vom römisch 40 gaben die beschwerdeführenden Parteien eine ergänzende Stellungnahme ab und äußerten sich insbesondere zur Beschwerdebeantwortung der Projektwerberin. In der mündlichen Verhandlung wurden die verfahrensrelevanten Fragen ausführlich erörtert und das Ermittlungsverfahren geschlossen. 1.2 Zum Vorhaben und dessen Lage: Der bestehende, von der Projektwerberin betriebene XXXX umfasst derzeit insgesamt 76.346 m² Bruttogeschossfläche (BGF) und 30.794 m² bebaute Fläche. Die gesamte Flächeninanspruchnahme des Bestandes (einschließlich Grünflächen sowie Erholung/Park) beträgt 12,1 ha. Dabei nehmen die bebauten Bestandsfelder rund 7,3 ha und die Grünräume rund 4,9 ha in Anspruch. Insgesamt befinden sich derzeit 1.152 Pkw-Stellplätze am Areal. Davon stehen aktuell 611 Parkplätze der Öffentlichkeit zur Verfügung. Innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung wurden Gebäude mit einer BGF von 33.432 m² errichtet. Seit April 2020 wurde die Errichtung von 214 Pkw-Stellplätzen durch die Baubehörde genehmigt. Der bestehende, von der Projektwerberin betriebene römisch 40 umfasst derzeit insgesamt 76.346 m² Bruttogeschossfläche (BGF) und 30.794 m² bebaute Fläche. Die gesamte Flächeninanspruchnahme des Bestandes (einschließlich Grünflächen sowie Erholung/Park) beträgt 12,1 ha. Dabei nehmen die bebauten Bestandsfelder rund 7,3 ha und die Grünräume rund 4,9 ha in Anspruch. Insgesamt befinden sich derzeit 1.152 Pkw-Stellplätze am Areal. Davon stehen aktuell 611 Parkplätze der Öffentlichkeit zur Verfügung. Innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung wurden Gebäude mit einer BGF von 33.432 m² errichtet. Seit April 2020 wurde die Errichtung von 214 Pkw-Stellplätzen durch die Baubehörde genehmigt. Das Vorhaben bezweckt die Erweiterung des bestehenden XXXX , um die Ansiedlung von weiteren technologieorientierten Unternehmen (insbesondere Bildungs- und Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen mit Anknüpfungspunkt an Informations- und Kommunikationstechnologien) und die für den Betrieb eines Science- und Technologieparks notwendigen Serviceeinrichtungen zu ermöglichen. Wohnnutzung ist beim Vorhaben nicht vorgesehen; es sollen lediglich – im Rahmen der betrieblichen Nutzungen – temporäre Übernachtungsmöglichkeiten für Mitarbeiter oder für Personen, die das Angebot der Bildungseinrichtungen in Anspruch nehmen, geschaffen werden.Das Vorhaben bezweckt die Erweiterung des bestehenden römisch 40 , um die Ansiedlung von weiteren technologieorientierten Unternehmen (insbesondere Bildungs- und Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen mit Anknüpfungspunkt an Informations- und Kommunikationstechnologien) und die für den Betrieb eines Science- und Technologieparks notwendigen Serviceeinrichtungen zu ermöglichen. Wohnnutzung ist beim Vorhaben nicht vorgesehen; es sollen lediglich – im Rahmen der betrieblichen Nutzungen – temporäre Übernachtungsmöglichkeiten für Mitarbeiter oder für Personen, die das Angebot der Bildungseinrichtungen in Anspruch nehmen, geschaffen werden. Das Vorhaben wurde auf Basis eines mehrstufigen kooperativen Planungsverfahrens entwickelt. Unter Einbindung interdisziplinärer Planungsteams, eines ExpertInnengremiums, der Stadt XXXX sowie unter Beteiligung von Stakeholdern und Öffentlichkeit (im Speziellen der Anrainer) wurde ein umfassendes Kriterien-Set erarbeitet und angewendet. Dabei wurden zentrale Themen wie Bodeninanspruchnahme, Versiegelung, ökologische Aspekte, Freiraumqualität, Verkehrsorganisation sowie Umwelt- und Naturschutz behandelt.Das Vorhaben wurde auf Basis eines mehrstufigen kooperativen Planungsverfahrens entwickelt. Unter Einbindung interdisziplinärer Planungsteams, eines ExpertInnengremiums, der Stadt römisch 40 sowie unter Beteiligung von Stakeholdern und Öffentlichkeit (im Speziellen der Anrainer) wurde ein umfassendes Kriterien-Set erarbeitet und angewendet. Dabei wurden zentrale Themen wie Bodeninanspruchnahme, Versiegelung, ökologische Aspekte, Freiraumqualität, Verkehrsorganisation sowie Umwelt- und Naturschutz behandelt. Der Bestand und das Vorhaben erstrecken sich über die Grundstücke Nr. XXXX , Nr. XXXX und Nr. XXXX , jeweils KG XXXX sowie über das Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX . Die im Zuge des Vorhabens projektierte zusätzliche Flächeninanspruchnahme beträgt 8 ha, wobei die Inanspruchnahme des Vorhabensfeldes 3 laut den Projektunterlagen als Teil des Bestandes angesehen wird (bereits versiegelte Stellflächen – XXXX ) und nicht der Flächeninanspruchnahme durch den Ausbau zugeordnet wird. Die gesamte Flächeninanspruchnahme (Bestand und Ausbau) beträgt im Endausbau 20,1 ha. Das Vorhaben weist eine Bruttogeschoßfläche von 113.462 m2 auf. Bei der Ansiedlung von weiteren technologieorientierten Unternehmen sind keine Änderungen der bestehenden „emissionsarmen“ Unternehmensstruktur geplant.Der Bestand und das Vorhaben erstrecken sich über die Grundstücke Nr. römisch 40 , Nr. römisch 40 und Nr. römisch 40 , jeweils KG römisch 40 sowie über das Grundstück Nr. römisch 40 , KG römisch 40 . Die im Zuge des Vorhabens projektierte zusätzliche Flächeninanspruchnahme beträgt 8 ha, wobei die Inanspruchnahme des Vorhabensfeldes 3 laut den Projektunterlagen als Teil des Bestandes angesehen wird (bereits versiegelte Stellflächen – römisch 40 ) und nicht der Flächeninanspruchnahme durch den Ausbau zugeordnet wird. Die gesamte Flächeninanspruchnahme (Bestand und Ausbau) beträgt im Endausbau 20,1 ha. Das Vorhaben weist eine Bruttogeschoßfläche von 113.462 m2 auf. Bei der Ansiedlung von weiteren technologieorientierten Unternehmen sind keine Änderungen der bestehenden „emissionsarmen“ Unternehmensstruktur geplant. Im Rahmen des Vorhabens sollen max. 40 weitere Gebäude für Büronutzung, Bildungs-, Forschungs- und Infrastruktur- sowie Serviceeinrichtungen und Hochgaragenstellplätze in unterschiedlichen Größen und Kubaturen errichtet werden. Die Gebäude sind als 1- bis 10-geschossige Baukörper konzipiert, wobei die Baukörper hin zur Wohnbebauung im Osten der Höhe nach auslaufen. Die Errichtung soll auslastungsbezogen und je nach Nutzerbedarf in mehreren Bauabschnitten erfolgen und ist von einer Bestandsdauer des Vorhabens von mindestens 40 Jahren auszugehen. Die Niederschlagswässer aus den Dachflächen der neuen Gebäude werden in das gegenwärtige Entwässerungssystem, bestehend aus der zentralen Beckenlandschaft und den Natura-2000-Becken, eingeleitet, wobei derzeit ausreichend Flächenreserven vorhanden sind. Wird durch die Erweiterung die maximal anzuschließende Dachfläche überschritten, werden weitere Versickerungsanlagen, welche an das bestehende Beckensystem angeschlossen werden können, errichtet. Im Zuge des Ausbaus ist die Errichtung von insgesamt maximal 750 weiteren Stellplätze projektiert, von denen maximal 150 Stellplätze öffentlich zugänglich sein werden. Alle neuen Parkplätze werden in den zwei projektierten Parkdecks untergebracht, im Park sind keine zusätzlichen freiliegenden Pkw-Stellplätze vorgesehen. Die zukünftigen Hochgaragen des Ausbaus sollen auf dem derzeit bereits befestigten XXXX (Vorhabensfeld XXXX ) sowie zentral im Vorhabensfeld XXXX (südöstlich der Gebäude XXXX ) statt des bestehenden XXXX errichtet werden, wobei die Absicht besteht, das Parkhaus in XXXX erst nach Auslastung der dann vorhandenen Stellplätze zu errichten und dieses daher als strategische Reserve für weitere Stellplätze zu betrachten. Unter Berücksichtigung des Entfalls der durch die Bebauung in XXXX und XXXX entfallenden insgesamt 454 Stellplätze werden 1.204 Stellplätze im Zuge des Vorhabens neu errichtet. In Summe werden nach Fertigstellung des Ausbauvorhabens maximal 1.902 Pkw-Stellplätze (Bestand und Vorhaben) vorhanden sein; davon werden maximal 761 Stellplätze der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.Im Zuge des Ausbaus ist die Errichtung von insgesamt maximal 750 weiteren Stellplätze projektiert, von denen maximal 150 Stellplätze öffentlich zugänglich sein werden. Alle neuen Parkplätze werden in den zwei projektierten Parkdecks untergebracht, im Park sind keine zusätzlichen freiliegenden Pkw-Stellplätze vorgesehen. Die zukünftigen Hochgaragen des Ausbaus sollen auf dem derzeit bereits befestigten römisch 40 (Vorhabensfeld römisch 40 ) sowie zentral im Vorhabensfeld römisch 40 (südöstlich der Gebäude römisch 40 ) statt des bestehenden römisch 40 errichtet werden, wobei die Absicht besteht, das Parkhaus in römisch 40 erst nach Auslastung der dann vorhandenen Stellplätze zu errichten und dieses daher als strategische Reserve für weitere Stellplätze zu betrachten. Unter Berücksichtigung des Entfalls der durch die Bebauung in römisch 40 und römisch 40 entfallenden insgesamt 454 Stellplätze werden 1.204 Stellplätze im Zuge des Vorhabens neu errichtet. In Summe werden nach Fertigstellung des Ausbauvorhabens maximal 1.902 Pkw-Stellplätze (Bestand und Vorhaben) vorhanden sein; davon werden maximal 761 Stellplätze der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Das Vorhaben befindet sich in keinen schutzwürdigen Gebieten des Anhanges 2 zum UVP-G 2000. Der XXXX grenzt an das Europaschutzgebiet XXXX und im Süden an das Landschaftsschutzgebiet XXXX (an letzteres auf einer Länge von 139,50
- m)direkt an. Das Vorhaben bewirkt eine zusätzliche Angrenzung an das Natura-2000-Gebiet mit einer Länge von 77,41 m. Nach Fertigstellung des Vorhabens wird der XXXX projektgemäß in einer Gesamtlänge von 216,91 m an diese Schutzgebiete angrenzen. Im Zuge des Vorhabens wird es zu keinerlei baulichen Maßnahmen im Landschaftsschutzgebiet sowie Natura-2000-Gebiet kommen.Das Vorhaben befindet sich in keinen schutzwürdigen Gebieten des Anhanges 2 zum UVP-G 2000. Der römisch 40 grenzt an das Europaschutzgebiet römisch 40 und im Süden an das Landschaftsschutzgebiet römisch 40 (an letzteres auf einer Länge von 139,50
- m)direkt an. Das Vorhaben bewirkt eine zusätzliche Angrenzung an das Natura-2000-Gebiet mit einer Länge von 77,41 m. Nach Fertigstellung des Vorhabens wird der römisch 40 projektgemäß in einer Gesamtlänge von 216,91 m an diese Schutzgebiete angrenzen. Im Zuge des Vorhabens wird es zu keinerlei baulichen Maßnahmen im Landschaftsschutzgebiet sowie Natura-2000-Gebiet kommen. 1.3 Zu den beschwerdeführenden Parteien: Die bP1 bis bP3 sind Wohnungseigentümer und Anrainer im Bereich des WE-Objektes XXXX . In diesem Bereich befinden sich lmmissions(beurteilungs)punkte, die in den Fachbeiträgen Schall und Luft/Immission beurteilt wurden. Es handelt sich bei den bP1 bis bP3 um Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten.Die bP1 bis bP3 sind Wohnungseigentümer und Anrainer im Bereich des WE-Objektes römisch 40 . In diesem Bereich befinden sich lmmissions(beurteilungs)punkte, die in den Fachbeiträgen Schall und Luft/Immission beurteilt wurden. Es handelt sich bei den bP1 bis bP3 um Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Die bP4 ist eine österreichweit tätige anerkannte Umweltorganisation . 1.4 Zu den Beschwerdegründen: Die beschwerdeführenden Parteien bekämpfen die Entscheidung der belangten Behörde aus den unter Pkt. 1.1.2 zusammengefassten Gravamina. Zu diesen ist Nachstehendes festzustellen (das Beschwerdevorbringen zur Kumulationsprüfung wird unter Pkt. 1.5 behandelt): 1.4.1 Zur Behauptung, der Sachverhalt sei unvollständig und/oder falsch festgestellt worden: Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, die belangte Behörde inkorporiere die Einreichunterlagen der mitbeteiligten Partei als Beilagen 1 bis 12 samt einer ergänzenden Stellungnahme und mache diese dadurch zu einem „integrierenden Bestandteil dieses Bescheides". Damit mache sich die belangte Behörde die Aussagen der Gutachter der mitbeteiligten Partei zu eigen und übernehme auch deren unvollständige und/oder unrichtige Feststellungen als eigene. Dazu ist festzuhalten, dass die Projektwerberin der belangten Behörde Unterlagen vorgelegt hat, in denen das Vorhaben identifiziert und die zu erwartenden Umweltauswirkungen dargestellt werden. Die belangte Behörde hat diese Unterlagen – entgegen den aus der Beschwerde hervorleuchtenden Annahmen der beschwerdeführenden Parteien – keineswegs unkritisch (mit allen in den Einreichunterlagen enthaltenen Fehlern und Unvollständigkeiten) „übernommen“, sondern durch Amtssachverständige der einschlägigen Fachrichtungen (Verkehr, Wasserbautechnik, Luftreinhaltung) hinsichtlich Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen lassen. Die Sachverständigen sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einreichunterlagen vollständig, plausibel und nachvollziehbar sind. Dem sind die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und haben auch sonst keine Fehler in der Beurteilung durch die Sachverständigen aufgezeigt. Die belangte Behörde hat auch eine Einzelfallprüfung durchgeführt, wobei sie über die gesetzlich angeordnete Grobprüfung teilweise deutlich hinausgegangen ist. Nach Durchführung der Einzelfallprüfung ist die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass das beschwerdegegenständliche Vorhaben bei Berücksichtigung der seitens der Projektwerberin geplanten projektintegrierten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, nicht der Verpflichtung der Durchführung einer UVP unterliegt. In der Entscheidung hat die belangte Behörde unter Verweis auf die Merkmale des Vorhabens, den Standort des Vorhabens und die potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt die wesentlichen Gründe, aus denen ihrer Ansicht nach keine UVP erforderlich ist, dargelegt. 1.4.2 Zur Baudauer (diese werde 20-25 Jahre betragen, was mit einer entsprechenden Lärmbelastung einhergehen werde): Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, die Bautätigkeit werde sich über 20 bis 25 Jahre erstrecken, sodass in diesem Zeitraum auch mit Auswirkungen (v.a. Schall durch die vorgesehene Rüttelstopfverdichtung, die laut Fachbeitrag Schall die belastendste Bautätigkeit sei, und die Errichtung von Boden- und Deckenplatten) für die Nachbarn zu rechnen sei. Die von den beschwerdeführenden Parteien angenommene Baudauer deckt sich mit den Angaben der Projektwerberin in den Einreichunterlagen, sodass hier kein Widerspruch zu erkennen ist. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Parteien hätte die belangte Behörde Feststellungen dazu treffen müssen, ob über einen Zeitraum von 20 oder mehr Jahren über ein oder zwei Monate pro Jahr mit einer erhöhten Lärmbelastung durch die Rüttelstopfverdichtung zu rechnen sei sowie mit welchen Lärmbelastungen in welcher Häufigkeit durch die Errichtung von Boden- und Deckenplatten zu rechnen sei. Schon daraus, dass sich die beschwerdeführenden Parteien auf den Fachbeitrag Schall berufen, ist ersichtlich, dass die Bautätigkeit von der Projektwerberin in ihrer Einreichung – offenbar auch nach Ansicht der beschwerdeführenden Parteien zutreffend – beschrieben wurde. Der Amtssachverständige für Schall hat sich in seiner von der belangten Behörde eingeholten gutachterlichen Stellungnahme auf Grundlage der Einreichunterlagen mit der zu erwartenden Immissionsbelastung auseinandergesetzt und ist in durchaus nicht als unschlüssig zu erkennender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Verwirklichung des Vorhabens mit keinen schwerwiegenden schalltechnischen Beeinflussungen zu rechnen ist; dies auch für den in den Einreichunterlagen beschriebenen und von den beschwerdeführenden Parteien befürchteten Fall, dass pro Jahr zwei Gebäude parallel errichtet werden. Anzumerken ist, dass sich bereits aus den Einreichunterlagen (Fachgutachten Schall, „Bauzeiten“ S. 13) eindeutig ergibt, dass zwar maximal zwei Gebäude pro Jahr errichtet werden, die besonders schallintensiven Tätigkeiten (wobei nur von der Rüttelstopfverdichtung relevante Auswirkungen an maximal 20 Tagen pro Gebäude und Jahr ausgehen können) jedoch entgegen den Mutmaßungen der beschwerdeführenden Parteien nicht gleichzeitig durchgeführt werden. Konkret führt der Amtssachverständige für den Fachbereich Schall in seiner Stellungnahme vom XXXX aus, dass bei Verwirklichung des gegenständlichen Ausbauvorhabens mit keinen schwerwiegenden schalltechnischen Beeinflussungen zu rechnen sei. Im räumlichen Zusammenhang sind dem Amtssachverständigen keine weiteren Vorhaben bekannt, die zu einer Überlagerung von Wirkungsebenen führen könnten. Hinsichtlich des Zusammenwirkens mit den im räumlichen Zusammenhang bereits bestehenden öffentlich zugänglichen Kfz-Parkplätzen stellt der Amtssachverständige fest, dass es durch das gegenständliche Ausbauvorhaben aus schalltechnischer Sicht zu positiven (vermindernden) Effekten auf die schalltechnische Gesamtsituation kommen wird, da durch die Neuausrichtung eine Abschirmung eintreten wird. An diesem Ergebnis vermochten auch die Verhandlungsergebnisse nichts zu ändern.Konkret führt der Amtssachverständige für den Fachbereich Schall in seiner Stellungnahme vom römisch 40 aus, dass bei Verwirklichung des gegenständlichen Ausbauvorhabens mit keinen schwerwiegenden schalltechnischen Beeinflussungen zu rechnen sei. Im räumlichen Zusammenhang sind dem Amtssachverständigen keine weiteren Vorhaben bekannt, die zu einer Überlagerung von Wirkungsebenen führen könnten. Hinsichtlich des Zusammenwirkens mit den im räumlichen Zusammenhang bereits bestehenden öffentlich zugänglichen Kfz-Parkplätzen stellt der Amtssachverständige fest, dass es durch das gegenständliche Ausbauvorhaben aus schalltechnischer Sicht zu positiven (vermindernden) Effekten auf die schalltechnische Gesamtsituation kommen wird, da durch die Neuausrichtung eine Abschirmung eintreten wird. An diesem Ergebnis vermochten auch die Verhandlungsergebnisse nichts zu ändern. Die Einholung einer ergänzenden schallgutachterlichen Beurteilung war im Zuge der von der belangten Behörde durchgeführten Grobprüfung nicht geboten, weil die zu erwartenden Bautätigkeiten und deren Auswirkungen in den Einreichunterlagen beschrieben werden und der Amtssachverständige für Schall diese Unterlagen als vollständig, schlüssig und plausibel bewertet hat. Dem sind die beschwerdeführenden Parteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und konnten sie auch sonst hinsichtlich der Ergebnisse der im Behördenverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahme keine Unschlüssigkeiten, Unvollständigkeiten oder Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens aufzeigen. Die von den beschwerdeführenden Parteien als „Beweis“ angeführten „Einzuholende[n] Gutachten aus den Bereichen Bautechnik und Schall“ erweisen sich als sog. Erkundungsbeweise. 1.4.3 Zum Pflegeheim an der Anschrift XXXX :1.4.3 Zum Pflegeheim an der Anschrift römisch 40 : Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, sowohl die Projektwerberin als auch die belangte Behörde hätten trotz eines umweltmedizinischen Lokalaugenscheins übersehen, dass sich am Standort XXXX ein Pflegeheim mit Palliativeinrichtung („Generationenpark XXXX “) und damit ein lärmtechnisch besonders sensibler Bereich mit niedrigeren Grenzwerten befinde, die sich aus der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 (Ausgabe 2008-03-01) ergäben. Konkret seien für Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich für ,,Kurgebiete" um 10 dB niedrigere Richtwerte anzusetzen als für städtische Wohngebiete. Zu dem selben Ergebnis komme etwa auch die Städtebauliche Lärmfibel des Landes Baden-Württemberg für Krankenhäuser, Kurgebiete, Pflegeanstalten, Altenheime, Kurheime, Schulen. Dem habe die belangte Behörde nicht ausreichend Rechnung getragen. Aufgrund der besonderen Situation am Standort XXXX werde es zu erheblichen schädigenden und belastenden Auswirkungen kommen, sodass das Vorhaben einer UVP zu unterziehen sei.Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, sowohl die Projektwerberin als auch die belangte Behörde hätten trotz eines umweltmedizinischen Lokalaugenscheins übersehen, dass sich am Standort römisch 40 ein Pflegeheim mit Palliativeinrichtung („Generationenpark römisch 40 “) und damit ein lärmtechnisch besonders sensibler Bereich mit niedrigeren Grenzwerten befinde, die sich aus der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 (Ausgabe 2008-03-01) ergäben. Konkret seien für Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich für ,,Kurgebiete" um 10 dB niedrigere Richtwerte anzusetzen als für städtische Wohngebiete. Zu dem selben Ergebnis komme etwa auch die Städtebauliche Lärmfibel des Landes Baden-Württemberg für Krankenhäuser, Kurgebiete, Pflegeanstalten, Altenheime, Kurheime, Schulen. Dem habe die belangte Behörde nicht ausreichend Rechnung getragen. Aufgrund der besonderen Situation am Standort römisch 40 werde es zu erheblichen schädigenden und belastenden Auswirkungen kommen, sodass das Vorhaben einer UVP zu unterziehen sei. Dazu ist festzustellen, dass die von den beschwerdeführenden Parteien ins Treffen geführten ÖAL-Richtwerte für „Kurgebiete“ gegenständlich schon deshalb nicht anzuwenden sind, weil der Standort XXXX nicht als „Kurgebiet“ gewidmet ist, sondern die Widmung „Bauland-Wohngebiet“ aufweist.Dazu ist festzustellen, dass die von den beschwerdeführenden Parteien ins Treffen geführten ÖAL-Richtwerte für „Kurgebiete“ gegenständlich schon deshalb nicht anzuwenden sind, weil der Standort römisch 40 nicht als „Kurgebiet“ gewidmet ist, sondern die Widmung „Bauland-Wohngebiet“ aufweist. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die bP1 bis bP3 nicht behaupten, Eigentümer oder Bewohner des Generationenparks XXXX zu sein. Dass an diesem Standort in ihre subjektiv-öffentlichen Rechte eingegriffen werden könnte, ist auszuschließen.Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die bP1 bis bP3 nicht behaupten, Eigentümer oder Bewohner des Generationenparks römisch 40 zu sein. Dass an diesem Standort in ihre subjektiv-öffentlichen Rechte eingegriffen werden könnte, ist auszuschließen. Konkret anzuwendende Umweltschutzvorschriften, die am Standort XXXX nicht eingehalten würden, nennen die beschwerdeführenden Parteien nicht.Konkret anzuwendende Umweltschutzvorschriften, die am Standort römisch 40 nicht eingehalten würden, nennen die beschwerdeführenden Parteien nicht. Die Projektwerberin hat mit ihrer Beschwerdebeantwortung eine Stellungnahme des Humanmediziners XXXX (allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Human- und Umweltmedizin) vom XXXX (Beilage ./3 zur Beschwerdebeantwortung) vorgelegt, der zufolge die durch das Baugeschehen zu erwartenden Immissionen (Schall und Luftschadstoffe) tolerierbar sind und es zu keinen erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt kommt.Die Projektwerberin hat mit ihrer Beschwerdebeantwortung eine Stellungnahme des Humanmediziners römisch 40 (allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Human- und Umweltmedizin) vom römisch 40 (Beilage ./3 zur Beschwerdebeantwortung) vorgelegt, der zufolge die durch das Baugeschehen zu erwartenden Immissionen (Schall und Luftschadstoffe) tolerierbar sind und es zu keinen erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt kommt. Die bereits vom Amtssachverständigen für Schalltechnik im Behördenverfahren festgestellte Barrierewirkung durch die Neuerrichtung des nun beschwerdegegenständlichen Vorhabens wird durch eine von der Projektwerberin gemeinsam mit der Beschwerdebeantwortung vorgelegte Stellungnahme der XXXX (Fachbereich Luft/Immission) vom XXXX (Beilage ./2 zur Beschwerdebeantwortung) schlüssig und nachvollziehbar bestätigt (vgl. Stellungnahme, S. 1: „Für das genannte Pflegeheim werden sich die prognostizierten maximalen Belastungen in jenen Jahren ergeben, in welchen die zur Grundstücksgrenze nächstgelegenen Gebäude errichtet werden. Sind diese gebaut, bieten Sie eine Barriere zwischen dem weiteren Baugeschehen und dem Pflegeheim.“). Die bereits vom Amtssachverständigen für Schalltechnik im Behördenverfahren festgestellte Barrierewirkung durch die Neuerrichtung des nun beschwerdegegenständlichen Vorhabens wird durch eine von der Projektwerberin gemeinsam mit der Beschwerdebeantwortung vorgelegte Stellungnahme der römisch 40 (Fachbereich Luft/Immission) vom römisch 40 (Beilage ./2 zur Beschwerdebeantwortung) schlüssig und nachvollziehbar bestätigt vergleiche Stellungnahme, S. 1: „Für das genannte Pflegeheim werden sich die prognostizierten maximalen Belastungen in jenen Jahren ergeben, in welchen die zur Grundstücksgrenze nächstgelegenen Gebäude errichtet werden. Sind diese gebaut, bieten Sie eine Barriere zwischen dem weiteren Baugeschehen und dem Pflegeheim.“). Insgesamt geht der Vorwurf der beschwerdeführenden Parteien, die belangte Behörde habe die besonderen Verhältnisse am Standort XXXX nicht ausreichend berücksichtigt, und es sei dort mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen, ins Leere und ist nicht geeignet, die Feststellungen der belangten Behörde zu erschüttern. Auch die Verhandlung, in welcher der Sachverständige für Human- und Umweltmedizin der Projektwerberin den beschwerdeführenden Parteien zur Verfügung stand, hat diesbezüglich nichts anderes zutage gebracht.Insgesamt geht der Vorwurf der beschwerdeführenden Parteien, die belangte Behörde habe die besonderen Verhältnisse am Standort römisch 40 nicht ausreichend berücksichtigt, und es sei dort mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen, ins Leere und ist nicht geeignet, die Feststellungen der belangten Behörde zu erschüttern. Auch die Verhandlung, in welcher der Sachverständige für Human- und Umweltmedizin der Projektwerberin den beschwerdeführenden Parteien zur Verfügung stand, hat diesbezüglich nichts anderes zutage gebracht. Die von den beschwerdeführenden Parteien als „Beweis“ angeführten „Einzuholende[n] Gutachten aus den Bereichen Luft / lmmissionen, Schall und Umweltmedizin“ erweisen sich als Erkundungsbeweise. 1.5 Zur Kumulationsprüfung: Die beschwerdeführenden Parteien vertreten die Ansicht, das beschwerdegegenständliche Vorhaben hätte mit zahlreichen anderen Bauvorhaben „kumuliert“ werden müssen, weil das Ausbauvorhaben mit 8 ha Flächeninanspruchnahme 25 % des Schwellenwertes des Anhang 1 Z 18 lit. a UVP-G 2000 (dieser beträgt 25
- ha)überschreite und daher
§ 3aAbs.
6 UVP-G 2000 eine Prüfung der Kumulation mit im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben des Anhang 1 mit gleichartigen Auswirkungen auf die Umwelt zu prüfen sei.Die beschwerdeführenden Parteien vertreten die Ansicht, das beschwerdegegenständliche Vorhaben hätte mit zahlreichen anderen Bauvorhaben „kumuliert“ werden müssen, weil das Ausbauvorhaben mit 8 ha Flächeninanspruchnahme 25 % des Schwellenwertes des Anhang 1 Ziffer 18, Litera a, UVP-G 2000 (dieser beträgt 25 ha) überschreite und daher
Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 eine Prüfung der Kumulation mit im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben des Anhang 1 mit gleichartigen Auswirkungen auf die Umwelt zu prüfen sei. Sowohl die Projektwerberin als auch die belangte Behörde haben das Vorhaben unter Anhang 1 Z 18 lit. a UVP-G 2000 subsumiert und erkannt, dass das Vorhaben für sich genommen den Schwellenwert der Z 18 lit. a nicht erreicht, aber aufgrund der vorgesehenen Flächeninanspruchnahme von 8 ha die Bagatellschwelle von 25 % überschreitet, sodass eine Kumulationsprüfung nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 durchzuführen war. Es wurden daher andere Vorhaben identifiziert, die zu einer Überlagerung von Wirkungsebenen führen können und daher für eine Kumulierungsprüfung in Frage kommen.Sowohl die Projektwerberin als auch die belangte Behörde haben das Vorhaben unter Anhang 1 Ziffer 18, Litera a, UVP-G 2000 subsumiert und erkannt, dass das Vorhaben für sich genommen den Schwellenwert der Ziffer 18, Litera a, nicht erreicht, aber aufgrund der vorgesehenen Flächeninanspruchnahme von 8 ha die Bagatellschwelle von 25 % überschreitet, sodass eine Kumulationsprüfung nach Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 durchzuführen war. Es wurden daher andere Vorhaben identifiziert, die zu einer Überlagerung von Wirkungsebenen führen können und daher für eine Kumulierungsprüfung in Frage kommen. Im Nahbereich des Vorhabens befinden sich die XXXX , das XXXX , XXXX sowie öffentlich zugängliche Kfz-Stellplätze. Diese Vorhaben wurden in den Einreichunterlagen dargestellt bzw. berücksichtigt. Andere kumulierbare Vorhaben, die entweder bestehen oder genehmigt sind oder vor der Einbringung des UVP-Feststellungsantrages am XXXX mit vollständigem Antrag zur Genehmigung eingereicht wurden, bestehen im Nahbereich des Vorhabens nicht.Im Nahbereich des Vorhabens befinden sich die römisch 40 , das römisch 40 , römisch 40 sowie öffentlich zugängliche Kfz-Stellplätze. Diese Vorhaben wurden in den Einreichunterlagen dargestellt bzw. berücksichtigt. Andere kumulierbare Vorhaben, die entweder bestehen oder genehmigt sind oder vor der Einbringung des UVP-Feststellungsantrages am römisch 40 mit vollständigem Antrag zur Genehmigung eingereicht wurden, bestehen im Nahbereich des Vorhabens nicht. Die in der Beschwerde genannten Vorhaben XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX undrömisch 40 und XXXX römisch 40 sind vom beschwerdegegenständlichen räumlich deutlich getrennt und zum Teil kilometerweit entfernt. Die von den beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde angeführten Vorhaben, deren Status „ungeklärt“ sei, sind nicht beantragt worden bzw. gibt es keine ausreichend konkreten Pläne für eine Bebauung. Die belangte Behörde hat sich umfassend mit möglichen kumulierbaren Vorhaben auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen (siehe angefochtener Bescheid, S. 8), dass unter Einbeziehung des bestehenden Vorhabens XXXX (dessen bisher letzte Änderung im Jahr 2019 genehmigt wurde) Flächen im Ausmaß von 20,1 ha in Anspruch genommen werden. Das gegenständliche Ausbauvorhaben sieht eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme von 8 ha vor. Die belangte Behörde hat Sachverständige der einschlägigen Fachrichtungen u.a. mit der Beurteilung beauftragt, ob es – je nach Fachbereich – zu einer Überlagerung von Wirkungsebenen mit anderen Vorhaben kommen kann.Die belangte Behörde hat sich umfassend mit möglichen kumulierbaren Vorhaben auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen (siehe angefochtener Bescheid, S. 8), dass unter Einbeziehung des bestehenden Vorhabens römisch 40 (dessen bisher letzte Änderung im Jahr 2019 genehmigt wurde) Flächen im Ausmaß von 20,1 ha in Anspruch genommen werden. Das gegenständliche Ausbauvorhaben sieht eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme von 8 ha vor. Die belangte Behörde hat Sachverständige der einschlägigen Fachrichtungen u.a. mit der Beurteilung beauftragt, ob es – je nach Fachbereich – zu einer Überlagerung von Wirkungsebenen mit anderen Vorhaben kommen kann. Aus dem Blickwinkel des Fachbereichs Luftreinhaltung sind demnach die im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben XXXX (Flächeninanspruchnahme von 1,4
- ha)und XXXX (Flächeninanspruchnahme 2,7
- ha)zu berücksichtigen. Aus dem Blickwinkel des Schallschutzes grundsätzlich für eine Kumulierung in Frage kommende Vorhaben sind entweder so weit vom beschwerdegegenständlichen Vorhaben entfernt oder werden durch dazwischenliegende Objekte abgeschirmt, dass der Amtssachverständige keine kumulierenden Auswirkungen erwartet. Auch die Sachverständigen für die Fachbereiche Wasser, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume sowie Landschaft sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass aus dem Blickwinkel des jeweiligen Fachbereiches keine kumulierenden Wirkungen mit anderen Vorhaben zu prognostizieren sind.Aus dem Blickwinkel des Fachbereichs Luftreinhaltung sind demnach die im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben römisch 40 (Flächeninanspruchnahme von 1,4
- ha)und römisch 40 (Flächeninanspruchnahme 2,7
- ha)zu berücksichtigen. Aus dem Blickwinkel des Schallschutzes grundsätzlich für eine Kumulierung in Frage kommende Vorhaben sind entweder so weit vom beschwerdegegenständlichen Vorhaben entfernt oder werden durch dazwischenliegende Objekte abgeschirmt, dass der Amtssachverständige keine kumulierenden Auswirkungen erwartet. Auch die Sachverständigen für die Fachbereiche Wasser, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume sowie Landschaft sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass aus dem Blickwinkel des jeweiligen Fachbereiches keine kumulierenden Wirkungen mit anderen Vorhaben zu prognostizieren sind. All dem sind die beschwerdeführenden Parteien – auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung – nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern bleiben sie behauptend, ohne dadurch die Schlüssigkeit und/oder Vollständigkeit der sachverständigen Beurteilungen in Frage stellen zu können. 2 Beweiswürdigung: Zu dem als entscheidungsrelevant angenommenen Sachverhalt gelangte das BVwG aufgrund folgender Erwägungen zu den im verwaltungsbehördlichen wie verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgenommenen Beweisen: 2.1 Zu den Feststellungen zum relevanten Verfahrensgeschehen: Die Feststellungen zum relevanten Verfahrensgeschehen folgen aus dem Behördenakt, dessen diesbezüglicher Inhalt im angefochtenen Bescheid wiedergegeben wird (vgl. S. 2-5), sowie aus dem Gerichtsakt. Der Verfahrensgang ist zwischen den Parteien unstrittig.Die Feststellungen zum relevanten Verfahrensgeschehen folgen aus dem Behördenakt, dessen diesbezüglicher Inhalt im angefochtenen Bescheid wiedergegeben wird vergleiche S. 2-5), sowie aus dem Gerichtsakt. Der Verfahrensgang ist zwischen den Parteien unstrittig. 2.2 Zu den Feststellungen zum Vorhaben und zu dessen Lage: Die Feststellungen zum Vorhaben und zu dessen Lage folgen aus den Einreichunterlagen, dem angefochtenen Bescheid (vgl. S. 5 f.) und der Beschwerdebeantwortung (vgl. S. 2 f.). Die Eckdaten des Vorhabens werden von den beschwerdeführenden Parteien auch nicht in Zweifel gezogen.Die Feststellungen zum Vorhaben und zu dessen Lage folgen aus den Einreichunterlagen, dem angefochtenen Bescheid vergleiche S. 5 f.) und der Beschwerdebeantwortung vergleiche S. 2 f.). Die Eckdaten des Vorhabens werden von den beschwerdeführenden Parteien auch nicht in Zweifel gezogen. Dass Wohnnutzung beim Vorhaben nicht vorgesehen ist, sondern lediglich im Rahmen der betrieblichen Nutzungen temporäre Übernachtungsmöglichkeiten für Mitarbeiter oder für Personen, die das Angebot der Bildungseinrichtungen in Anspruch nehmen, geschaffen werden sollen, ergibt sich darüber hinaus aus den Klarstellungen der Projektwerberin in der Verhandlung in Zusammenschau mit Beilage 10 (Fachbeitrag zu Städtebau und Flächeninan-spruchnahme einschließlich Landschaftsbild und Sach- und Kulturgüter) zum verfahrenseinleitenden Antrag (vgl. Verhandlungsschrift, S. 12); die ursprünglich auf die Funktion „Wohnen“ bezogenen Angaben der Projektwerberin in der Verhandlung vor diesen Klarstellungen (Verhandlungsschrift, S. 7: „Das Vorhaben integriert auch Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, einschließlich Bildung, Gesundheit und Freizeitangebote sowie Wohnen [mit Apartments für Forschende und Fachkräfte sowie Studenten].“), waren insoweit – wie sich bereits aus Beilage 10 zum verfahrenseinleitenden Antrag erschließt – nicht ganz zutreffend (vgl. auch den Feststellungsantrag, wo von einer Wohnnutzung nicht die Rede ist).Dass Wohnnutzung beim Vorhaben nicht vorgesehen ist, sondern lediglich im Rahmen der betrieblichen Nutzungen temporäre Übernachtungsmöglichkeiten für Mitarbeiter oder für Personen, die das Angebot der Bildungseinrichtungen in Anspruch nehmen, geschaffen werden sollen, ergibt sich darüber hinaus aus den Klarstellungen der Projektwerberin in der Verhandlung in Zusammenschau mit Beilage 10 (Fachbeitrag zu Städtebau und Flächeninan-spruchnahme einschließlich Landschaftsbild und Sach- und Kulturgüter) zum verfahrenseinleitenden Antrag vergleiche Verhandlungsschrift, S. 12); die ursprünglich auf die Funktion „Wohnen“ bezogenen Angaben der Projektwerberin in der Verhandlung vor diesen Klarstellungen (Verhandlungsschrift, S. 7: „Das Vorhaben integriert auch Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, einschließlich Bildung, Gesundheit und Freizeitangebote sowie Wohnen [mit Apartments für Forschende und Fachkräfte sowie Studenten].“), waren insoweit – wie sich bereits aus Beilage 10 zum verfahrenseinleitenden Antrag erschließt – nicht ganz zutreffend vergleiche auch den Feststellungsantrag, wo von einer Wohnnutzung nicht die Rede ist). 2.3 Zu den Feststellungen zu den beschwerdeführenden Parteien: Dass die bP1 bis bP3 Wohnungseigentümer und Anrainer im Bereich des WE-Objektes XXXX sind, ergibt sich aus den von der belangten Behörde eingeholten Grundbuchsauszügen.Dass die bP1 bis bP3 Wohnungseigentümer und Anrainer im Bereich des WE-Objektes römisch 40 sind, ergibt sich aus den von der belangten Behörde eingeholten Grundbuchsauszügen. Dass sich in diesem Bereich relevante lmmissions(beurteilungs)punkte befinden, ergibt sich aus den Fachbeiträgen Schall (Seite 9) und Luft/Immission (Seite 23), die von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt wurden. Dass die bP4 eine österreichweit tätige anerkannte Umweltorganisation ist, ergibt sich aus dem Anerkennungsbescheid vom XXXX , GZ. XXXX , und dem Überprüfungsbescheid vom XXXX , GZ. XXXX . Die bP4 ist zudem in der zum Entscheidungszeitpunkt im Internet frei abrufbaren Liste der anerkannten Umweltorganisationen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, Stand XXXX , genannt.Dass die bP4 eine österreichweit tätige anerkannte Umweltorganisation ist, ergibt sich aus dem Anerkennungsbescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , und dem Überprüfungsbescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 . Die bP4 ist zudem in der zum Entscheidungszeitpunkt im Internet frei abrufbaren Liste der anerkannten Umweltorganisationen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, Stand römisch 40 , genannt. 2.4 Zu den Feststellungen zu den Beschwerdegründen: Die Feststellungen zu den Beschwerdegründen ergeben sich aus dem Behörden- und dem Gerichtsakt, im Besonderen aus den jeweils in den Feststellungen genannten Unterlagen. 2.5 Zu den Feststellungen zur Kumulationsprüfung: Die Feststellungen zur Kumulationsprüfung ergeben sich aus den genannten Unterlagen und den Verhandlungsergebnissen. Dass sich im Nahbereich des Vorhabens die XXXX das XXXX , XXXX sowie öffentlich zugängliche Kfz-Stellplätze befinden, dass diese Vorhaben in den Einreichunterlagen dargestellt bzw. berücksichtigt wurden und dass andere kumulierbare Vorhaben, die entweder bestehen oder genehmigt sind oder vor der Einbringung des UVP-Feststellungsantrages am XXXX mit vollständigem Antrag zur Genehmigung eingereicht wurden, im Nahbereich des Vorhabens nicht bestehen, ergibt sich aus der – zum Entscheidungszeitpunkt ausweislich der Verhandlungsergebnisse noch aktuellen – Stellungnahme des Magistrat der Stadt XXXX vom XXXX , wo dieser bekanntgegeben hat, dass baubehördlich keine anderen Vorhaben, welche vor der Einbringung des UVP-Feststellungsantrages im räumlichen Zusammenhang mit dem Projektgebiet des Vorhabens beantragt wurden, bekannt sind.Die Feststellungen zur Kumulationsprüfung ergeben sich aus den genannten Unterlagen und den Verhandlungsergebnissen. Dass sich im Nahbereich des Vorhabens die römisch 40 das römisch 40 , römisch 40 sowie öffentlich zugängliche Kfz-Stellplätze befinden, dass diese Vorhaben in den Einreichunterlagen dargestellt bzw. berücksichtigt wurden und dass andere kumulierbare Vorhaben, die entweder bestehen oder genehmigt sind oder vor der Einbringung des UVP-Feststellungsantrages am römisch 40 mit vollständigem Antrag zur Genehmigung eingereicht wurden, im Nahbereich des Vorhabens nicht bestehen, ergibt sich aus der – zum Entscheidungszeitpunkt ausweislich der Verhandlungsergebnisse noch aktuellen – Stellungnahme des Magistrat der Stadt römisch 40 vom römisch 40 , wo dieser bekanntgegeben hat, dass baubehördlich keine anderen Vorhaben, welche vor der Einbringung des UVP-Feststellungsantrages im räumlichen Zusammenhang mit dem Projektgebiet des Vorhabens beantragt wurden, bekannt sind. Die Feststellungen zu den möglichen Überlagerungswirkungen von Auswirkungen des Vorhabens mit anderen Vorhaben ergeben sich aus den im Behördenverfahren eingeholten, als schlüssig erkannten Sachverständigengutachten. Diesen sind die beschwerdeführenden Parteien – auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung – nicht substantiiert entgegengetreten. 3 Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i
Vm. § 40 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Artikel 131
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 40Abs.
2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate, ausgenommen u.a. in Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000. Da somit das Gesetz für Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 keine Senatszuständigkeit anordnet, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate, ausgenommen u.a. in Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000. Da somit das Gesetz für Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 keine Senatszuständigkeit anordnet, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2 Zur Beschwerdelegitimation und Rechtzeitigkeit der Beschwerden: Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben
§ 3Abs.
7 UVP-G 2000 der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Stellt die Behörde
§ 3Abs.
7 UVP-G 2000 fest, dass für ein Vorhaben keine UVP durchzuführen ist, ist außerdem
§ 3Abs.
9 UVP-G 2000 eine
§ 19Abs.
7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin
§ 19Abs.
1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid
§ 19Abs.
7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich. Stellt die Behörde
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 fest, dass für ein Vorhaben keine UVP durchzuführen ist, ist außerdem
Paragraph 3, Absatz 9, UVP-G 2000 eine
Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid
Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich. Die bP4 ist, wie festgestellt, eine anerkannte Umweltorganisation, deren Tätigkeitsbereich sich auf ganz Österreich und damit auch auf das beschwerdegegenständliche Projektgebiet erstreckt (siehe Anerkennungsbescheid vom XXXX GZ. XXXX , und dem Überprüfungsbescheid vom XXXX , GZ. XXXX ). Ihr kommt daher Beschwerdelegitimation zu.Die bP4 ist, wie festgestellt, eine anerkannte Umweltorganisation, deren Tätigkeitsbereich sich auf ganz Österreich und damit auch auf das beschwerdegegenständliche Projektgebiet erstreckt (siehe Anerkennungsbescheid vom römisch 40 GZ. römisch 40 , und dem Überprüfungsbescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 ). Ihr kommt daher Beschwerdelegitimation zu. „Nachbarn“ sind
§ 19Abs.
1 Z 1 UVP-G 2000 Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten. Ausgenommen vom Nachbarbegriff des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 sind Personen, die sich nur vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind. Die Parteistellung eines Nachbarn nach § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 ist regelungstechnisch dem § 75 Abs. 2 GewO 1994 nachgebildet. Das für die Nachbareigenschaft maßgebliche räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt; zu ihm zählt nicht jener Bereich, in dem Einwirkungen überhaupt oder aus räumlichen Gründen ausgeschlossen werden können (vgl. zu alldem VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171, mwN.).„Nachbarn“ sind
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten. Ausgenommen vom Nachbarbegriff des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 sind Personen, die sich nur vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind. Die Parteistellung eines Nachbarn nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 ist regelungstechnisch dem Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 nachgebildet. Das für die Nachbareigenschaft maßgebliche räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt; zu ihm zählt nicht jener Bereich, in dem Einwirkungen überhaupt oder aus räumlichen Gründen ausgeschlossen werden können vergleiche zu alldem VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171, mwN.). Die bP1-bP3 sind als Wohnungseigentümer und Anrainer im Bereich des WE-Objektes XXXX Nachbarn iSd. § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 und daher beschwerdelegitimiert.Die bP1-bP3 sind als Wohnungseigentümer und Anrainer im Bereich des WE-Objektes römisch 40 Nachbarn iSd. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 und daher beschwerdelegitimiert. Der angefochtene Bescheid konnte beim Amt der Kärntner Landesregierung während der Amtszeiten eingesehen werden, ebenso war der Bescheid im Internet für die Dauer von 6 Wochen abrufbar. Die Veröffentlichung im Internet erfolgte von XXXX bis XXXX . Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen. Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom XXXX erhoben, langte am XXXX (per E-Mail) sowie am XXXX (auf dem Postweg, Aufgabedatum: XXXX ) bei der belangten Behörde ein und erweist sich somit als rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid konnte beim Amt der Kärntner Landesregierung während der Amtszeiten eingesehen werden, ebenso war der Bescheid im Internet für die Dauer von 6 Wochen abrufbar. Die Veröffentlichung im Internet erfolgte von römisch 40 bis römisch 40 . Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen. Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom römisch 40 erhoben, langte am römisch 40 (per E-Mail) sowie am römisch 40 (auf dem Postweg, Aufgabedatum: römisch 40 ) bei der belangten Behörde ein und erweist sich somit als rechtzeitig. Da keine gegen die Zulässigkeit der Beschwerde sprechenden Anhaltspunkte vorliegen, ist die Beschwerde als zulässig anzusehen. 3.3 Zur maßgeblichen Rechtslage: Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000) lauten auszugsweise: „Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung § 1.
(1)Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher GrundlageParagraph eins,
(1)Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage 1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
- a)auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
- b)auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,
- c)auf die Landschaft und
- d)auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind, 2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden, 3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und 4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen. […] Begriffsbestimmungen § 2. […]Paragraph 2, […]
(2)Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. […] Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung § 3.
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 12a anzuwenden.Paragraph 3,
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 12 a, anzuwenden.
(2)Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(2)Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, die Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(3)Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Ausgenommen davon sind Vorhaben der Z 18 lit. a bis d und f des Anhanges 1.
(3)Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (Paragraph 39,) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Ausgenommen davon sind Vorhaben der Ziffer 18, Litera a bis d und f des Anhanges 1.
(4)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4a)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Bei Vorhaben der Z 18 lit. f, 19 lit. d, 19 lit. f und 21 lit. c des Anhanges 1 hat sich diese Prüfung darauf zu beschränken, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4a)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Absatz 4, genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Absatz 7, im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist. Bei Vorhaben der Ziffer 18, Litera f,, 19 Litera d,, 19 Litera f und 21 Litera c, des Anhanges 1 hat sich diese Prüfung darauf zu beschränken, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5)Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
- Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),
- Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen einschließlich des Bodens, der Fläche, des Wassers und der biologischen Vielfalt des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),
- Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Bei Vorhaben der Z 18 lit. f, 19 lit. d, 19 lit. f und 21 lit. c des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche und Boden maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Bei Vorhaben der Ziffer 18, Litera f,, 19 Litera d,, 19 Litera f und 21 Litera c, des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche und Boden maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.
(6)Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung
Abs. 1, 2, 4 oder 4a unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der
§ 39Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.
(6)Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung
Absatz eins, 2, 4, oder 4a unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der
Paragraph 39, Absatz 3, zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen
§ 9Abs.
4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Absatz 8, anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen
Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(8)Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen: 1. Beschreibung des Vorhabens:
- a)Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,
- b)Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigt werden, 2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt, wobei Schutzgüter, bei denen nachvollziehbar begründet werden kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nicht beschrieben werden müssen, sowie 3. Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 hat sich die Beschreibung auf die voraussichtliche wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraums (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, zu beziehen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann hierbei verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Vorhabens oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.
(9)Stellt die Behörde
Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine
§ 19Abs.
7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin
§ 19Abs.
1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid
§ 19Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
(9)Stellt die Behörde
Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine
Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid
Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
(10)Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden.
(10)Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden. Änderungen § 3a.
(1)Änderungen von Vorhaben,Paragraph 3 a,
(1)Änderungen von Vorhaben,
- die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;
- für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
- für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
(2)Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
- der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
- eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
(3)Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn
- der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
- eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
(4)Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung
Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4)Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. Paragraph 3, Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung
Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5)Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes
Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.
(5)Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes
Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.
(6)Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(6)Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Absatz eins bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Paragraph 3, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. […] Rechtsmittelverfahren § 40.
(1)Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.Paragraph 40,
(1)Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach Paragraph 45, Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
(2)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7 und § 24 Abs. 5.
(2)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7 und Paragraph 24, Absatz 5,
(3)In Verfahren über Beschwerden nach den §§ 3 Abs. 9 und 24 Abs. 5a sind die §§ 7, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Partei ist auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Auch bei Übermittlung von Akten in elektronischer Form hat die Behörde ein Aktenverzeichnis anzuschließen.
(3)In Verfahren über Beschwerden nach den Paragraphen 3, Absatz 9 und 24 Absatz 5 a, sind die Paragraphen 7, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Partei ist auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Auch bei Übermittlung von Akten in elektronischer Form hat die Behörde ein Aktenverzeichnis anzuschließen.
(4)Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem
- Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem
- Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach § 14 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen.
(4)Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem
- Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem
- Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach Paragraph 14, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen. […]
(6)Dem Bundesverwaltungsgericht stehen die im Bereich der Vollziehung des Bundes und jenes Landes, dessen Bescheid überprüft wird, tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung. […] Inkrafttreten, Außerkraftreten, Übergangsbestimmungen § 46. […]Paragraph 46, […]
(29)Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2023 neu gefasste oder eingefügte Bestimmungen treten mit 23. März 2023 in Kraft. […]
(29)Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, neu gefasste oder eingefügte Bestimmungen treten mit 23. März 2023 in Kraft. […] Anhang 1 Der Anhang enthält die
§ 3
UVP-pflichtigen Vorhaben.Der Anhang enthält die
Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben. In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst. In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen. Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind. UVP UVP im vereinfachten Verfahren Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 […] Infrastrukturprojekte […] Z 18Ziffer 18 a) Industrie- oder Gewerbeparks 3) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 25 ha; b) Neuerschließung für Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m2; c) Industrie- oder Gewerbeparks 3) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha; d) Neuerschließung für Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 3,75 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 37 500 m2 nach Durchführung einer Einzelfallprüfung
§ 3Abs.
4a;d) Neuerschließung für Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 3,75 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 37 500 m2 nach Durchführung einer Einzelfallprüfung
Paragraph 3, Absatz 4 a,;
- e)Bauvorhaben in UNESCO-Welterbestätten (Kernzone) mit einer Gesamthöhe3a) von mindestens 35 m und einer Bruttogeschoßfläche von mindestens 10 000 m2, darunter sind auch Umbauten erfasst, sofern diese in einer Höhe von mindestens 35 m und mit einer neuen Bruttogeschoßfläche von mindestens 5 000 m2 erfolgen;
- f)Neuerrichtung von Industrie- oder Gewerbeparks3) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 10 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung
§ 3Abs.
4a.f) Neuerrichtung von Industrie- oder Gewerbeparks3) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 10 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung
Paragraph 3, Absatz 4 a, Bei lit. b, d, e und f ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden.Bei Litera b, d, e und f ist Paragraph 3, Absatz 2, nicht anzuwenden. […] Z 21Ziffer 21
- a)Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge mit mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;
- b)Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;
- c)Neuerrichtung von Freiflächen-Parkplätzen, sofern für die Parkplatzfläche unversiegelte Flächen von mindestens 1 ha in Anspruch genommen werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung
§ 3Abs.
4a.c) Neuerrichtung von Freiflächen-Parkplätzen, sofern für die Parkplatzfläche unversiegelte Flächen von mindestens 1 ha in Anspruch genommen werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung
Paragraph 3, Absatz 4 a, Bei Z 21 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 75 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der lit. b andere Vorhaben mit bis zu 38 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben. Bei lit. c ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden.Bei Ziffer 21, sind Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der Litera a, andere Vorhaben mit bis zu 75 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der Litera b, andere Vorhaben mit bis zu 38 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben. Bei Litera c, ist Paragraph 3, Absatz 2, nicht anzuwenden. 3) Industrie- oder Gewerbeparks sind Flächen, die von einem Errichter oder Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. 3a) Die Gesamthöhe eines Gebäudes ist der vertikale Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit den Außenwandflächen und der höchsten Stelle des Gebäudes, wobei kleinvolumige Bauteile, wie Rauchfänge, Rohraufsätze u. dgl., unberücksichtigt bleiben. […] 4a) Öffentlich zugängliche Parkplätze sind solche, die ausschließlich für Parkzwecke (wie Parkhaus, Park- and Rideanlage) oder im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben errichtet werden (wie Kundenparkplätze zu einem Einkaufszentrum, Besucherparkplätze eines Freizeitparks etc.), und ohne weitere Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind (auch beispielsweise wenn eine Parkgebühr zu entrichten ist oder Parkplätze auf Dauer an jedermann vermietet werden). Parkplätze, die hingegen nur einem von vornherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (etwa für Lieferanten/Lieferantinnen oder Beschäftigte des Betriebes – d.h. es muss eine Zugangsbeschränkung vorgesehen sein, die die Allgemeinheit von der Benutzung dieses Parkplatzes ausschließt), sind demnach nicht öffentlich zugängliche Parkplätze. Anhang 2 Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien: Kategorie schutzwürdiges Gebiet Anwendungsbereich A besonderes Schutzgebiet nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder
§ 27
Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste
Artikel 11Abs.
2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestättennach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 20 vom 26.01.2009 Seite 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, Amtsblatt Nummer L 158 Seite 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 206 vom 22.7.1992 Seite 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, Amtsblatt Nummer L 158 Seite 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Absatz 2, dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder
Paragraph 27, Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste
Artikel 11
Absatz 2, des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993,) eingetragene UNESCO-Welterbestätten B Alpinregion Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975)Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe Paragraph 2, ForstG 1975) C Wasserschutz- und Schongebiet Wasserschutz- und Schongebiete
§§ 34
, 35 und 37 WRG 1959Wasserschutz- und Schongebiete
Paragraphen 34, 35 und 37 WRG 1959 D belastetes Gebiet (Luft)
§ 3Abs.
8 festgelegte Gebietegemäß Paragraph 3, Absatz 8, festgelegte Gebiete E Siedlungsgebiet in oder nahe Siedlungsgebieten. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:
- Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),
- Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen. 1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben.“ Zu Spruchpunkt A): 3.4 Zur UVP-Pflicht und zur Kumulierung: 3.4.1 Allgemeines zur UVP-Pflicht: § 3 UVP-G regelt, für welche Vorhaben vor ihrer Errichtung eine UVP durchzuführen ist. Grundsätzlicher Ausgangspunkt ist dabei, dass Vorhaben dann einer UVP unterzogen werden sollen, wenn auf Grund ihrer Art, ihrer Größe (insbesondere Kapazität) oder ihres Standortes erhebliche, mehrere Umweltmedien betreffende Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Hier sollen durch die Gesamtschau insbesondere die Synergismen und Wechselwirkungen erfasst werden (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur RV 269 BlgNR
- GP, S. 18 f.). Zur Schaffung von Rechtssicherheit wurden im Anhang 1 UVP-G bestimmte Vorhaben, bei denen solche mehrdimensionalen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, taxativ (VwGH 15.12.2003, 2000/03/0211) aufgelistet (VwGH 04.11.2004, 2000/03/0244).Paragraph 3, UVP-G regelt, für welche Vorhaben vor ihrer Errichtung eine UVP durchzuführen ist. Grundsätzlicher Ausgangspunkt ist dabei, dass Vorhaben dann einer UVP unterzogen werden sollen, wenn auf Grund ihrer Art, ihrer Größe (insbesondere Kapazität) oder ihres Standortes erhebliche, mehrere Umweltmedien betreffende Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Hier sollen durch die Gesamtschau insbesondere die Synergismen und Wechselwirkungen erfasst werden vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 269 BlgNR
- GP, S. 18 f.). Zur Schaffung von Rechtssicherheit wurden im Anhang 1 UVP-G bestimmte Vorhaben, bei denen solche mehrdimensionalen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, taxativ (VwGH 15.12.2003, 2000/03/0211) aufgelistet (VwGH 04.11.2004, 2000/03/0244).
§ 3Abs.
7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine UVP nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird (vgl. etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013). Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde
§ 3Abs.
8 UVP-G 2000 Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen, so hat sie sich dabei
§ 3Abs.
7 UVP-G 2000 hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken.
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine UVP nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird vergleiche etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013). Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde
Paragraph 3, Absatz 8, UVP-G 2000 Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen, so hat sie sich dabei
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer UVP zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 1 oder Spalte 2 von Anhang 1 UVP-G 2000 angeführt sind, ist jedenfalls eine UVP durchzuführen, wobei Vorhaben der Spalte 2 dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind. Vorhaben der Spalte 3 unterliegen nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht. Für diese Vorhaben hat ab den in Anhang 1 Spalte 3 angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.Nach Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer UVP zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 1 oder Spalte 2 von Anhang 1 UVP-G 2000 angeführt sind, ist jedenfalls eine UVP durchzuführen, wobei Vorhaben der Spalte 2 dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind. Vorhaben der Spalte 3 unterliegen nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht. Für diese Vorhaben hat ab den in Anhang 1 Spalte 3 angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen. Was unter einem „Vorhaben“ im Feststellungsverfahren
§ 3Abs.
7 UVP-G zu verstehen ist, ergibt sich aus der – weit zu sehenden – Begriffsdefinition in § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 („… die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.“; vgl. VwGH 21.12.2017, Ro 2015/06/0018, Rz 16, mwN.).Was unter einem „Vorhaben“ im Feststellungsverfahren
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G zu verstehen ist, ergibt sich aus der – weit zu sehenden – Begriffsdefinition in Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 („… die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.“; vergleiche VwGH 21.12.2017, Ro 2015/06/0018, Rz 16, mwN.). Aufgabe des Ermittlungsverfahrens in einem Feststellungsverfahren
§ 3Abs.
7 UVP-G ist ausschließlich die Beantwortung der Frage nach der UVP-Pflicht des Vorhabens, aber nicht seine Genehmigungsfähigkeit oder die Erforderlichkeit allfälliger Auflagen und Projektmodifikationen (vgl. VwGH 26.04.2011, 2008/03/0089). Die Frage, wie erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt konkret entgegenzutreten ist, ist erst im späteren Bewilligungsverfahren zu klären (VwGH 26.04.2011, 2008/03/0089; zu den Unterschieden zwischen Feststellungs- und Genehmigungsverfahren siehe auch VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021). Die Prüfung der Frage einer möglichen UVP-Pflicht hat nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen zu erfolgen (vgl. VwGH 28.02.2018, Ra 2018/06/0023, Rz 6; 28.06.2005, 2004/05/0032). Maßgeblich ist dabei ferner der Wille des Projektwerbers, ein Vorhaben in gewisser Weise auszuführen (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0006, Rz 26; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).Aufgabe des Ermittlungsverfahrens in einem Feststellungsverfahren
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G ist ausschließlich die Beantwortung der Frage nach der UVP-Pflicht des Vorhabens, aber nicht seine Genehmigungsfähigkeit oder die Erforderlichkeit allfälliger Auflagen und Projektmodifikationen vergleiche VwGH 26.04.2011, 2008/03/0089). Die Frage, wie erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt konkret entgegenzutreten ist, ist erst im späteren Bewilligungsverfahren zu klären (VwGH 26.04.2011, 2008/03/0089; zu den Unterschieden zwischen Feststellungs- und Genehmigungsverfahren siehe auch VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021). Die Prüfung der Frage einer möglichen UVP-Pflicht hat nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen zu erfolgen vergleiche VwGH 28.02.2018, Ra 2018/06/0023, Rz 6; 28.06.2005, 2004/05/0032). Maßgeblich ist dabei ferner der Wille des Projektwerbers, ein Vorhaben in gewisser Weise auszuführen vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0006, Rz 26; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Schon aus diesem Grund war der Anregung der beschwerdeführenden Parteien, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine auf die Beurteilung eines wirksamen Artenschutzes bezogene Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen (zweiter Vorlagefragenvorschlag in der Stellungnahme vom XXXX ), nicht näherzutreten.Schon aus diesem Grund war der Anregung der beschwerdeführenden Parteien, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine auf die Beurteilung eines wirksamen Artenschutzes bezogene Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen (zweiter Vorlagefragenvorschlag in der Stellungnahme vom römisch 40 ), nicht näherzutreten. Prüfgegenstand ist somit das jeweilige Vorhaben in seiner antragsgegenständlichen Form (VwGH 20.11.2014, 2011/07/0244). Zum Begriff der Vollständigkeit des Genehmigungsantrags führen die Gesetzesmaterialien aus, dass es „für die im Gesetz geforderte Vollständigkeit der Antragsunterlagen genügt“, „wenn diese das Vorhaben ausreichend spezifizieren, die Verwirklichungsabsicht widerspiegeln und die Behörde diesen Antrag für die Prüfung im anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren heranziehen kann. Unberührt für die Vollständigkeitsqualifikation bleiben daher allfällige Verbesserungsaufträge (§ 13 Abs. 3 AVG) sowie Unterlagen, die letztendlich im Laufe des Genehmigungsverfahrens noch nachgereicht werden können (z.B. Zustimmungserklärungen Dritter, Sicherheitsleistungen etc.)“ (vgl. RV 1456 BlgNR 25. GP 4; VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012). Diesen Anforderungen haben die von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen offenbar entsprochen.Prüfgegenstand ist somit das jeweilige Vorhaben in seiner antragsgegenständlichen Form (VwGH 20.11.2014, 2011/07/0244). Zum Begriff der Vollständigkeit des Genehmigungsantrags führen die Gesetzesmaterialien aus, dass es „für die im Gesetz geforderte Vollständigkeit der Antragsunterlagen genügt“, „wenn diese das Vorhaben ausreichend spezifizieren, die Verwirklichungsabsicht widerspiegeln und die Behörde diesen Antrag für die Prüfung im anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren heranziehen kann. Unberührt für die Vollständigkeitsqualifikation bleiben daher allfällige Verbesserungsaufträge (Paragraph 13, Absatz 3, AVG) sowie Unterlagen, die letztendlich im Laufe des Genehmigungsverfahrens noch nachgereicht werden können (z.B. Zustimmungserklärungen Dritter, Sicherheitsleistungen etc.)“ vergleiche Regierungsvorlage 1456 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 4; VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012). Diesen Anforderungen haben die von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen offenbar entsprochen. 3.4.2 Zur Kumulierung nach § 3 Abs. 2 bzw. § 3a Abs. 6 UVP-G 2000:3.4.2 Zur Kumulierung nach Paragraph 3, Absatz 2, bzw. Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000: Wenn ein Vorhaben für sich gesehen die in Anhang 1 festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht bzw. Kriterien nicht erfüllt, wenn dies jedoch zusammen mit anderen gleichartigen Vorhaben im räumlichen Zusammenhang erfüllt wird, hat die Behörde
§ 3Abs.
2 UVP-G 2000 im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichem schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und somit eine UVP nach dem vereinfachten Verfahren für das geplante Vorhaben durchzuführen ist (VwGH 08.06.2006, 2003/03/0160; vgl. auch VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0141, wo der Gerichtshof die Notwendigkeit ausdrücklich betont hat, ungeachtet dessen, dass § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 [lediglich] eine Grobprüfung verlangt, eine genaue Prüfung des Bestehens kumulierungsfähiger Vorhaben vorzunehmen). Das Erreichen des Schwellenwerts bei gleichartigen Projekten, die mit anderen in einem bloß räumlichen Zusammenhang stehen (Kumulierung), löst folglich nicht automatisch eine UVP aus, sondern (vorerst nur) eine Einzelfallprüfung, ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0055; Altenburger/Berger, UVP-G Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz2, § 3 UVP-G 2000 Rz 27).Wenn ein Vorhaben für sich gesehen die in Anhang 1 festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht bzw. Kriterien nicht erfüllt, wenn dies jedoch zusammen mit anderen gleichartigen Vorhaben im räumlichen Zusammenhang erfüllt wird, hat die Behörde
Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichem schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und somit eine UVP nach dem vereinfachten Verfahren für das geplante Vorhaben durchzuführen ist (VwGH 08.06.2006, 2003/03/0160; vergleiche auch VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0141, wo der Gerichtshof die Notwendigkeit ausdrücklich betont hat, ungeachtet dessen, dass Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 [lediglich] eine Grobprüfung verlangt, eine genaue Prüfung des Bestehens kumulierungsfähiger Vorhaben vorzunehmen). Das Erreichen des Schwellenwerts bei gleichartigen Projekten, die mit anderen in einem bloß räumlichen Zusammenhang stehen (Kumulierung), löst folglich nicht automatisch eine UVP aus, sondern (vorerst nur) eine Einzelfallprüfung, ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0055; Altenburger/Berger, UVP-G Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz2, Paragraph 3, UVP-G 2000 Rz 27). Wie für Neuvorhaben in § 3 Abs. 2, enthält § 3a Abs. 6 auch für Änderungsvorhaben einen Kumulationstatbestand. Der Wortlaut ist praktisch identisch (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 3a Rz 56 [Stand 01.07.2024, rdb.at]).Wie für Neuvorhaben in Paragraph 3, Absatz 2,, enthält Paragraph 3 a, Absatz 6, auch für Änderungsvorhaben einen Kumulationstatbestand. Der Wortlaut ist praktisch identisch (Schmelz/Schwar