PflG für das Schuljahr 2025/2026 an. 1. Am römisch 40 zeigte die Zweitbeschwerdeführerin für den Erstbeschwerdeführer der belangten Behörde die Teilnahme am häuslichen Unterricht
Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG für das Schuljahr 2025 aus 2026, an. 1.
PflG anzuordnen habe. 2. Mit Schreiben vom römisch 40 informierte die belangte Behörde die Zweitbeschwerdeführerin erneut über das verpflichtende Reflexionsgespräch mit dem Erstbeschwerdeführer und forderte die Zweitbeschwerdeführerin auf, Kontakt mit der Schulleitung der Volkschule römisch 40 zur Vereinbarung eines Termins aufzunehmen. Weiters informierte die belangte Behörde die Zweitbeschwerdeführerin darüber, dass das Unterbleiben des Reflexionsgespräches zur Folge hätte, dass die belangte Behörde für den Erstbeschwerdeführer den Besuch einer öffentlichen Schule bzw. einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule
Paragraph 5, SchPflG anzuordnen habe. 3. Mit Bescheid vom XXXX untersagte die belangte Behörde
PflG die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2025/2026 mit sofortiger Wirkung und ordnete an, dass der Erstbeschwerdeführer im Schuljahr 2025/2026 mit sofortiger Wirkung eine öffentliche Schule bzw. einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule zu besuchen habe. 3. Mit Bescheid vom römisch 40 untersagte die belangte Behörde
Paragraph 11, Absatz 4 und Absatz 6, Ziffer 3, SchPflG die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2025 aus 2026, mit sofortiger Wirkung und ordnete an, dass der Erstbeschwerdeführer im Schuljahr 2025 aus 2026, mit sofortiger Wirkung eine öffentliche Schule bzw. einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule zu besuchen habe. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Durchführung des Reflexionsgesprächs mit der zuständigen Schule telefonisch vereinbart habe. Da der erste Termin nicht eingehalten worden sei, sei ein Ersatztermin vereinbart worden. Die Beschwerdeführer hätten keinen dieser Termine wahrgenommen. Da das Reflexionsgespräch nicht stattgefunden habe, habe der Erstbeschwerdeführer die Schulpflicht im Schuljahr 2025/2026 ab sofort an einer öffentlichen Schule bzw. einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule zu erfüllen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Durchführung des Reflexionsgesprächs mit der zuständigen Schule telefonisch vereinbart habe. Da der erste Termin nicht eingehalten worden sei, sei ein Ersatztermin vereinbart worden. Die Beschwerdeführer hätten keinen dieser Termine wahrgenommen. Da das Reflexionsgespräch nicht stattgefunden habe, habe der Erstbeschwerdeführer die Schulpflicht im Schuljahr 2025 aus 2026, ab sofort an einer öffentlichen Schule bzw. einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule zu erfüllen. 4. Mit Beschwerde vom XXXX brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass das Nichterscheinen bei den Reflexionsgesprächen auf einem wichtigen und unvorhergesehenen Rechtfertigungsgrund basiere. Sie befänden sich derzeit aus beruflichen und privaten Gründen im Ausland, ihr Fahrzeug habe bei dieser Reise einen schweren Motorschaden erlitten. Die Reparatur würde Kosten XXXX verursachen und es sei mit einer Reparaturdauer von XXXX zu rechnen. Eine kurzfristige Rückreise nach Österreich sei nicht möglich. Es liege daher ein Rechtfertigungsgrund
PflG vor, der die Frist
PflG hemmen würde, dies aufgrund der aktuellen Fahrzeugpanne und der Unzumutbarkeit der Anreise aus dem Ausland. Die Kosten eines Rückflugs nach Österreich seien unverhältnismäßig und stünden in keinem Verhältnis zu einem halbstündigen Reflexionsgespräch. Die Beschwerdeführer würden planen bis XXXX wieder in Österreich zu sein, um die gesetzlich vorgesehenen Prüfungen zum Nachweis des Lernerfolgs ordnungsgemäß abzulegen. 4. Mit Beschwerde vom römisch 40 brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass das Nichterscheinen bei den Reflexionsgesprächen auf einem wichtigen und unvorhergesehenen Rechtfertigungsgrund basiere. Sie befänden sich derzeit aus beruflichen und privaten Gründen im Ausland, ihr Fahrzeug habe bei dieser Reise einen schweren Motorschaden erlitten. Die Reparatur würde Kosten römisch 40 verursachen und es sei mit einer Reparaturdauer von römisch 40 zu rechnen. Eine kurzfristige Rückreise nach Österreich sei nicht möglich. Es liege daher ein Rechtfertigungsgrund
Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG vor, der die Frist
Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG hemmen würde, dies aufgrund der aktuellen Fahrzeugpanne und der Unzumutbarkeit der Anreise aus dem Ausland. Die Kosten eines Rückflugs nach Österreich seien unverhältnismäßig und stünden in keinem Verhältnis zu einem halbstündigen Reflexionsgespräch. Die Beschwerdeführer würden planen bis römisch 40 wieder in Österreich zu sein, um die gesetzlich vorgesehenen Prüfungen zum Nachweis des Lernerfolgs ordnungsgemäß abzulegen.
7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
, Absatz 7 a, B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.
Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
PflG gelten als Rechtfertigungsgründe für das Fernbleiben vom Unterricht eine Erkrankung des Schülers (Z 1), mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers (Z 2), Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen (Z 3), außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers (Z 4) und Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist (Z 5).
Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG gelten als Rechtfertigungsgründe für das Fernbleiben vom Unterricht eine Erkrankung des Schülers (Ziffer eins,), mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers (Ziffer 2,), Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen (Ziffer 3,), außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers (Ziffer 4,) und Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist (Ziffer 5,).
PflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
PflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht
Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund
3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
PflG mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der
Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht
Absatz 2, hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund
Paragraph 9, Absatz 3, diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, SchPflG mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der
PflG hat die Bildungsdirektion hat die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist (Z 1), oder
Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist (Z 2), oder das Reflexionsgespräch
Abs. 4 nicht durchgeführt wurde (Z 3), oder eine Prüfung aufgrund der Bestimmung
6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist (Z 4), oder Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht
Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist (Z 5), oder der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde (Z 6).
Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG hat die Bildungsdirektion hat die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist (Ziffer eins,), oder
Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist (Ziffer 2,), oder das Reflexionsgespräch
Absatz 4, nicht durchgeführt wurde (Ziffer 3,), oder eine Prüfung aufgrund der Bestimmung
Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist (Ziffer 4,), oder Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht
Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist (Ziffer 5,), oder der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde (Ziffer 6,). 3.
PflG ist im Sinne des dafür anwendbaren § 9 Abs. 3 SchPflG festzuhalten, dass die darin enthaltene Aufzählung eine demonstrative und somit nicht rechtlich abschließende ist (argum.: „insbesondere“), wobei der Verwaltungsgerichtshof dazu schon früher ausgeführt hat, dass der Gesetzgeber ein Fernbleiben des Schülers nur aus Gründen als gerechtfertigt anerkennt, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit des Schülers, seiner Mitschüler oder seiner Angehörigen oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (VwGH 14.04.1978, 0726/77; 11.04.1983, 83/10/0010).Zum Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes
Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist im Sinne des dafür anwendbaren Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG festzuhalten, dass die darin enthaltene Aufzählung eine demonstrative und somit nicht rechtlich abschließende ist (argum.: „insbesondere“), wobei der Verwaltungsgerichtshof dazu schon früher ausgeführt hat, dass der Gesetzgeber ein Fernbleiben des Schülers nur aus Gründen als gerechtfertigt anerkennt, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit des Schülers, seiner Mitschüler oder seiner Angehörigen oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (VwGH 14.04.1978, 0726/77; 11.04.1983, 83/10/0010). Das Reflexionsgespräch findet zeitnah zum Ende des Wintersemesters an jener Schule statt, an der der Schüler/die Schülerin die Schulpflicht grundsätzlich zu erfüllen hätte. Die Vereinbarung eines Gesprächstermins liegt in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten. Findet das Reflexionsgespräch nicht statt, muss der Schüler/die Schülerin die allgemeine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung erfüllen. In diesem Fall erfolgt eine entsprechende Anordnung durch die Bildungsdirektion (siehe hierzu auch: Häuslicher Unterricht: Leitfaden für Reflexionsgespräche im Schuljahr 2023/24 des Bundesministeriums für Bildung, S. 6f). 3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Die Schulpflicht beruht auf Art. 14 Abs. 7a B-VG als verfassungsrechtlicher Grundlage und wird durch das Schulpflichtgesetz 1985 näher konkretisiert.Die Schulpflicht beruht auf Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG als verfassungsrechtlicher Grundlage und wird durch das Schulpflichtgesetz 1985 näher konkretisiert. Zunächst ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer, trotz des inzwischen sechsmonatigen Aufenthalts in XXXX , zweifellos in Österreich schulpflichtig ist. Dies ergibt sich primär aus dem deutlich erkennbaren Rückkehrwillen. Wie von den Beschwerdeführern mehrfach verdeutlich wird, plant die Familie spätestens im XXXX (zunächst noch Mitte März oder April) nach Österreich zurückzukehren, sodass der Aufenthalt in XXXX , im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung, den dauernden Aufenthalt in Österreich nur unterbricht und nicht beendet. Da die Schulpflicht erst dann wegen Beendigung des dauernden Aufenthalts in Österreich erlischt, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden ist, ist aufgrund des erkennbaren Rückkehrwillens der Beschwerdeführer nicht von einer Beendigung der Schulpflicht hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers auszugehen (vgl. hierzu VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044). Zunächst ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer, trotz des inzwischen sechsmonatigen Aufenthalts in römisch 40 , zweifellos in Österreich schulpflichtig ist. Dies ergibt sich primär aus dem deutlich erkennbaren Rückkehrwillen. Wie von den Beschwerdeführern mehrfach verdeutlich wird, plant die Familie spätestens im römisch 40 (zunächst noch Mitte März oder April) nach Österreich zurückzukehren, sodass der Aufenthalt in römisch 40 , im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung, den dauernden Aufenthalt in Österreich nur unterbricht und nicht beendet. Da die Schulpflicht erst dann wegen Beendigung des dauernden Aufenthalts in Österreich erlischt, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden ist, ist aufgrund des erkennbaren Rückkehrwillens der Beschwerdeführer nicht von einer Beendigung der Schulpflicht hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers auszugehen vergleiche hierzu VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044). Die Zweitbeschwerdeführerin ersuchte bereits im XXXX , das Reflexionsgespräch im XXXX durchzuführen und führte hierzu aus, dass die Familie ab XXXX mit dem Wohnmobil eine Reise durch XXXX unternehmen werde. Im XXXX ersuchte sie um einen Online-Termin, da sie XXXX habe. Den bereits im XXXX vermeintlich erlittenen Motorschaden teilte die Zweitbeschwerdeführerin der belangten Behörde erstmals am XXXX , und somit unmittelbar vor dem ersten Reflexionsgesprächstermin, mit. Die Zweitbeschwerdeführerin ersuchte bereits im römisch 40 , das Reflexionsgespräch im römisch 40 durchzuführen und führte hierzu aus, dass die Familie ab römisch 40 mit dem Wohnmobil eine Reise durch römisch 40 unternehmen werde. Im römisch 40 ersuchte sie um einen Online-Termin, da sie römisch 40 habe. Den bereits im römisch 40 vermeintlich erlittenen Motorschaden teilte die Zweitbeschwerdeführerin der belangten Behörde erstmals am römisch 40 , und somit unmittelbar vor dem ersten Reflexionsgesprächstermin, mit. Vorliegend fand trotz mehrfacher Erinnerung der Zweitbeschwerdeführerin an das verpflichtende Reflexionsgespräch – konkret wurde die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX schriftlich auf das Reflexionsgespräch hingewiesen – kein Reflexionsgespräch statt, obwohl die Zweitbeschwerdeführerin für XXXX einen Termin vereinbarte, welcher auf Anfrage der Zweitbeschwerdeführerin auf XXXX verschoben wurde. Vorliegend fand trotz mehrfacher Erinnerung der Zweitbeschwerdeführerin an das verpflichtende Reflexionsgespräch – konkret wurde die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 schriftlich auf das Reflexionsgespräch hingewiesen – kein Reflexionsgespräch statt, obwohl die Zweitbeschwerdeführerin für römisch 40 einen Termin vereinbarte, welcher auf Anfrage der Zweitbeschwerdeführerin auf römisch 40 verschoben wurde. Sofern die Zweitbeschwerdeführerin vorbringt, dass das Nichterscheinen beim Reflexionsgespräch auf einem wichtigen und unvorhergesehenen Rechtfertigungsgrund basiere, nämlich dass ihr Wohnmobil während des aktuellen Aufenthalts in XXXX vermeintlich einen schweren Motorschaden erlitten habe, der Reparatur Kosten XXXX verursachen würde und mit einer Reparaturdauer von XXXX zu rechnen sei und daher eine kurzfristige Rückreise nach Österreich nicht möglich sei, ist dem zu entgegnen, dass die Zweitbeschwerdeführerin bereits vor ihrer Abreise nach XXXX – im XXXX – und erneut XXXX explizit auf das verpflichtende Reflexionsgespräch und die Auswirkungen des Fernbleibens hingewiesen wurde. Weiters brachte die Zweitbeschwerdeführerin selbst vor, dass der Motorschaden des Wohnmobils bereits im XXXX eingetreten sei, sodass zwischen dem vermeintlichen Motorschaden und dem ersten vereinbarten Gesprächstermin etwa XXXX lagen. Somit kann im gegenständlichen Fall von einer „kurzfristigen Rückreise“ nicht ausgegangen werde. Angemerkt wird hierbei, dass seitens der Zweitbeschwerdeführerin bis dato – trotz Aufforderung durch das erkennende Gericht – keine Nachweise zum Eintritt des Motorschaden vorgelegt wurden.Sofern die Zweitbeschwerdeführerin vorbringt, dass das Nichterscheinen beim Reflexionsgespräch auf einem wichtigen und unvorhergesehenen Rechtfertigungsgrund basiere, nämlich dass ihr Wohnmobil während des aktuellen Aufenthalts in römisch 40 vermeintlich einen schweren Motorschaden erlitten habe, der Reparatur Kosten römisch 40 verursachen würde und mit einer Reparaturdauer von römisch 40 zu rechnen sei und daher eine kurzfristige Rückreise nach Österreich nicht möglich sei, ist dem zu entgegnen, dass die Zweitbeschwerdeführerin bereits vor ihrer Abreise nach römisch 40 – im römisch 40 – und erneut römisch 40 explizit auf das verpflichtende Reflexionsgespräch und die Auswirkungen des Fernbleibens hingewiesen wurde. Weiters brachte die Zweitbeschwerdeführerin selbst vor, dass der Motorschaden des Wohnmobils bereits im römisch 40 eingetreten sei, sodass zwischen dem vermeintlichen Motorschaden und dem ersten vereinbarten Gesprächstermin etwa römisch 40 lagen. Somit kann im gegenständlichen Fall von einer „kurzfristigen Rückreise“ nicht ausgegangen werde. Angemerkt wird hierbei, dass seitens der Zweitbeschwerdeführerin bis dato – trotz Aufforderung durch das erkennende Gericht – keine Nachweise zum Eintritt des Motorschaden vorgelegt wurden. Der Zweitbeschwerdeführerin musste nach Information der belangten Behörde bereits vor der Abreise nach XXXX bewusst sein, dass eine Rückkehr nach Österreich spätestens im XXXX erforderlich ist, um das Reflexionsgespräch wahrzunehmen. Auch wurde sie XXXX , und somit in unmittelbar zeitlicher Nähe zu dem vermeintlichen Motorschaden, erneut auf das verpflichtende Reflexionsgespräch hingewiesen. Der Zweitbeschwerdeführerin musste nach Information der belangten Behörde bereits vor der Abreise nach römisch 40 bewusst sein, dass eine Rückkehr nach Österreich spätestens im römisch 40 erforderlich ist, um das Reflexionsgespräch wahrzunehmen. Auch wurde sie römisch 40 , und somit in unmittelbar zeitlicher Nähe zu dem vermeintlichen Motorschaden, erneut auf das verpflichtende Reflexionsgespräch hingewiesen. Nach einer Gesamtbetrachtung ist es nicht nachvollziehbar, dass es der Zweitbeschwerdeführerin während eines Zeitraums von XXXX unmöglich gewesen wäre, eine Möglichkeit zu finden, das Reflexionsgespräch wahrzunehmen. Im gegenständlichen Fall kann auch nicht erkannt werden, dass ein im XXXX eingetretener Motorschaden ein „übermenschliches“ (Natur-)Ereignis darstellt, das der Durchführung des Reflexionsgesprächs am XXXX entgegenstand. Zudem fehlt es an der erforderlichen Unmittelbarkeit, da der behauptete Motorschaden bereits mehrere Monate vor dem vereinbarten Termin eingetreten ist.Nach einer Gesamtbetrachtung ist es nicht nachvollziehbar, dass es der Zweitbeschwerdeführerin während eines Zeitraums von römisch 40 unmöglich gewesen wäre, eine Möglichkeit zu finden, das Reflexionsgespräch wahrzunehmen. Im gegenständlichen Fall kann auch nicht erkannt werden, dass ein im römisch 40 eingetretener Motorschaden ein „übermenschliches“ (Natur-)Ereignis darstellt, das der Durchführung des Reflexionsgesprächs am römisch 40 entgegenstand. Zudem fehlt es an der erforderlichen Unmittelbarkeit, da der behauptete Motorschaden bereits mehrere Monate vor dem vereinbarten Termin eingetreten ist. Schließlich konnte die Zweitbeschwerdeführerin nicht nachvollziehbar erklären, weshalb es ihr möglich ist, XXXX zu der ebenfalls verpflichtenden Externistenprüfung – auch via Flugzeug oder Zugreise – nach Österreich zurückzukehren, jedoch nicht für verpflichtende Reflexionsgespräch.Schließlich konnte die Zweitbeschwerdeführerin nicht nachvollziehbar erklären, weshalb es ihr möglich ist, römisch 40 zu der ebenfalls verpflichtenden Externistenprüfung – auch via Flugzeug oder Zugreise – nach Österreich zurückzukehren, jedoch nicht für verpflichtende Reflexionsgespräch. Selbst wenn die Zweitbeschwerdeführerin vorbringt, dass es aus finanziellen Gründen unverhältnismäßig sei, für ein Reflexionsgespräch zurückzukehren, so ist darauf hinzuweisen, dass dieses, aufgrund seines verpflichtenden Charakters, über das Bestehen und Nicht-Bestehen des häuslichen Unterrichts und somit für die Bildungsform des Erstbeschwerdeführers entscheidet und somit eine ähnliche Bedeutung aufweist, wie die Externistenprüfung. Der Ansicht, es sei unverhältnismäßig und nicht zumutbar für ein kurzes Gespräch aus dem Ausland zurückzukehren kann daher im gegenständlichen Fall nicht gefolgt werden, zumal die Zweitbeschwerdeführerin bereits vor ihrer Abreise nach XXXX gewusst haben muss, dass eine Rückkehr erforderlich sein wird, welche unter Umständen mit gewissen Kosten verbunden ist. Selbst wenn die Zweitbeschwerdeführerin vorbringt, dass es aus finanziellen Gründen unverhältnismäßig sei, für ein Reflexionsgespräch zurückzukehren, so ist darauf hinzuweisen, dass dieses, aufgrund seines verpflichtenden Charakters, über das Bestehen und Nicht-Bestehen des häuslichen Unterrichts und somit für die Bildungsform des Erstbeschwerdeführers entscheidet und somit eine ähnliche Bedeutung aufweist, wie die Externistenprüfung. Der Ansicht, es sei unverhältnismäßig und nicht zumutbar für ein kurzes Gespräch aus dem Ausland zurückzukehren kann daher im gegenständlichen Fall nicht gefolgt werden, zumal die Zweitbeschwerdeführerin bereits vor ihrer Abreise nach römisch 40 gewusst haben muss, dass eine Rückkehr erforderlich sein wird, welche unter Umständen mit gewissen Kosten verbunden ist. Sofern die Zweitbeschwerdeführerin moniert, dass ein Rechtfertigungsgrund
PflG vorliege, ist im Sinne des dafür anwendbaren § 9 Abs. 3 SchPflG auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof hierzu ausgeführt hat, dass der Gesetzgeber ein Fernbleiben des Schülers nur aus Gründen als gerechtfertigt anerkennt, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit des Schülers, seiner Mitschüler oder seiner Angehörigen oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (vgl. dazu VwGH 14.04.1978, 0726/77; 11.04.1983, 83/10/0010). Unter einem „außergewöhnlichen Ereignis“ sind etwa Taufen, Hochzeiten oder Todesfälle in der Familie oder die Firmung des Schülers zu verstehen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 11 zu § 9 SchPflG). Verallgemeinert dargestellt bezeichnet der Begriff „außergewöhnliches Ereignis“ einmalige bzw. nicht häufig wiederkehrende Ereignisse, deren Bedeutung für das Leben des Schülers jene des Schulbesuchs bzw. der Teilnahme am Reflexionsgespräch überwiegt. In Einklang mit dieser Rechtsprechung und Literatur kann ein bereits mehrere Monate bekannter Motorschaden eines Wohnmobils keineswegs als „außergewöhnliches Ereignis“ bezeichnet werden. Sofern die Zweitbeschwerdeführerin moniert, dass ein Rechtfertigungsgrund
Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG vorliege, ist im Sinne des dafür anwendbaren Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof hierzu ausgeführt hat, dass der Gesetzgeber ein Fernbleiben des Schülers nur aus Gründen als gerechtfertigt anerkennt, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit des Schülers, seiner Mitschüler oder seiner Angehörigen oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben vergleiche dazu VwGH 14.04.1978, 0726/77; 11.04.1983, 83/10/0010). Unter einem „außergewöhnlichen Ereignis“ sind etwa Taufen, Hochzeiten oder Todesfälle in der Familie oder die Firmung des Schülers zu verstehen vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 11 zu Paragraph 9, SchPflG). Verallgemeinert dargestellt bezeichnet der Begriff „außergewöhnliches Ereignis“ einmalige bzw. nicht häufig wiederkehrende Ereignisse, deren Bedeutung für das Leben des Schülers jene des Schulbesuchs bzw. der Teilnahme am Reflexionsgespräch überwiegt. In Einklang mit dieser Rechtsprechung und Literatur kann ein bereits mehrere Monate bekannter Motorschaden eines Wohnmobils keineswegs als „außergewöhnliches Ereignis“ bezeichnet werden. Dass das Reflexionsgespräch nicht online, sondern in Präsenz stattzufinden hat, ergibt sich bereits unmissverständlich aus dem Gesetzeswortlaut.
PflG hat das Reflexionsgespräch „an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre“, stattzufinden. Dies wird weiters durch den unter 3.2. zitierten Leitfaden des Bundesministeriums für Bildung verdeutlicht. Dass das Reflexionsgespräch nicht online, sondern in Präsenz stattzufinden hat, ergibt sich bereits unmissverständlich aus dem Gesetzeswortlaut.
Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, SchPflG hat das Reflexionsgespräch „an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre“, stattzufinden. Dies wird weiters durch den unter 3.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt, war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter Punkt A) zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter Punkt A) zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Die Beschwerde ist daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W277.2339749.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.