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{'item': 'W296 2340172-1'}

Obsah (10)§§ 27Art. 133§ 68§ 26§ 55§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2026 GeschäftszahlW296 2340172-1 Spruch, W296 2340172-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§§ 27und 28 Abs. 2 Z 1 Vw

GVG iVm § 26 Abs. 3 WG 2001 und § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 und Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX der Stellung unterzogen und mit Beschluss der Stellungskommission für tauglich befunden. Dieser Beschluss blieb unbekämpft und erwuchs folglich in Rechtskraft.
  2. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 der Stellung unterzogen und mit Beschluss der Stellungskommission für tauglich befunden. Dieser Beschluss blieb unbekämpft und erwuchs folglich in Rechtskraft.
  3. Laut dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Lehrvertrag endete dessen Lehrausbildung am XXXX und war er folgedessen ex lege bis zu diesem Tag von der Einberufung zum Grundwehrdienst ausgeschlossen.
  4. Laut dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Lehrvertrag endete dessen Lehrausbildung am römisch 40 und war er folgedessen ex lege bis zu diesem Tag von der Einberufung zum Grundwehrdienst ausgeschlossen.
  5. Der Beschwerdeführer beantragte am XXXX beim Militärkommando Steiermark Ergänzungsabteilung (fortan: belangte Behörde) um Aufschub der Verpflichtung zur Leistung des Wehrdienstes und begründete dies damit, als er im September XXXX seine Ausbildung an der XXXX begonnen habe, dort regelmäßig den Unterricht besuchen und den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung anstreben würde. Durch den Antritt des Präsenzdienstes wäre jedoch sein Schulbesuch und somit der Abschluss gefährdet, weswegen er um Aufschub seines Einrückungstermins bis zum Ende des aktuellen Schuljahres bzw. bis zum Abschluss seiner Ausbildung ersuchen würde.
  6. Der Beschwerdeführer beantragte am römisch 40 beim Militärkommando Steiermark Ergänzungsabteilung (fortan: belangte Behörde) um Aufschub der Verpflichtung zur Leistung des Wehrdienstes und begründete dies damit, als er im September römisch 40 seine Ausbildung an der römisch 40 begonnen habe, dort regelmäßig den Unterricht besuchen und den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung anstreben würde. Durch den Antritt des Präsenzdienstes wäre jedoch sein Schulbesuch und somit der Abschluss gefährdet, weswegen er um Aufschub seines Einrückungstermins bis zum Ende des aktuellen Schuljahres bzw. bis zum Abschluss seiner Ausbildung ersuchen würde. Dem Antrag angeschlossen waren das Formular „Antrag auf Befreiung“, in welchem der Beschwerdeführer (wiederholend) angab, dass er nicht um eine Befreiung, sondern um Aufschub des Einrückungstermins ersuchen würde, da er die XXXX besuchen würde und durch den Grundwehrdienst der regelmäßige Schulbesuch nicht möglich wäre, und eine mit „ XXXX “ datierte Schulbesuchsbestätigung der Höheren Technischen Bundeslehranstalt XXXX für das Schuljahr XXXX Dem Antrag angeschlossen waren das Formular „Antrag auf Befreiung“, in welchem der Beschwerdeführer (wiederholend) angab, dass er nicht um eine Befreiung, sondern um Aufschub des Einrückungstermins ersuchen würde, da er die römisch 40 besuchen würde und durch den Grundwehrdienst der regelmäßige Schulbesuch nicht möglich wäre, und eine mit „ römisch 40 “ datierte Schulbesuchsbestätigung der Höheren Technischen Bundeslehranstalt römisch 40 für das Schuljahr römisch 40
  7. In einem Telefonat mit der belangten Behörde am XXXX gab der Beschwerdeführer an, nach wie vor Lehrling zu sein und parallel das vierjährige HTL-Abendgymnasium von 17:00 bis 22:00 Uhr zu besuchen.
  8. In einem Telefonat mit der belangten Behörde am römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, nach wie vor Lehrling zu sein und parallel das vierjährige HTL-Abendgymnasium von 17:00 bis 22:00 Uhr zu besuchen.
  9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX Grundbuchnummer: XXXX , wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom XXXX , zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einberufen.
  10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 Grundbuchnummer: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom römisch 40 , zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einberufen.
  11. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Aufschub der Verpflichtung zur Leistung des Wehrdienstes und führte aus, er befinde sich gegenwärtig in einer laufenden schulischen Ausbildung an der XXXX und würde ein Einrücken zum genannten Termin ihn daran hindern, seine Ausbildung ordnungsgemäß fortzuführen und abzuschließen. Als Nachweis könne er eine Schulbesuchsbestätigung bzw. eine Bestätigung über die Dauer seiner Ausbildung übermitteln und würde er daher um eine Verschiebung des Dienstantritts bis zum Abschluss seiner Schulausbildung bzw. bis zu einem von der belangten Behörde festgelegten späteren Termin ersuchen.
  12. Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Aufschub der Verpflichtung zur Leistung des Wehrdienstes und führte aus, er befinde sich gegenwärtig in einer laufenden schulischen Ausbildung an der römisch 40 und würde ein Einrücken zum genannten Termin ihn daran hindern, seine Ausbildung ordnungsgemäß fortzuführen und abzuschließen. Als Nachweis könne er eine Schulbesuchsbestätigung bzw. eine Bestätigung über die Dauer seiner Ausbildung übermitteln und würde er daher um eine Verschiebung des Dienstantritts bis zum Abschluss seiner Schulausbildung bzw. bis zu einem von der belangten Behörde festgelegten späteren Termin ersuchen.
  13. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Aufschub der Verpflichtung zur Leistung des Wehrdienstes abgewiesen und begründend ausgeführt, er würde nicht die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Ziffer 1 WG 2001 erfüllen, da die darin normierte Jahresfrist noch nicht abgelaufen sei, er sei darüber hinaus bereits im Besitze eines Einberufungsbefehles für XXXX und würde die Unterbrechung seiner weiterführenden Ausbildung keine außerordentliche Härte darstellen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am XXXX zugestellt. Der Beschwerdeführer hat hiergegen kein Rechtsmittel eingebracht, sodass genannter Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.
  14. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Aufschub der Verpflichtung zur Leistung des Wehrdienstes abgewiesen und begründend ausgeführt, er würde nicht die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 1 WG 2001 erfüllen, da die darin normierte Jahresfrist noch nicht abgelaufen sei, er sei darüber hinaus bereits im Besitze eines Einberufungsbefehles für römisch 40 und würde die Unterbrechung seiner weiterführenden Ausbildung keine außerordentliche Härte darstellen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am römisch 40 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat hiergegen kein Rechtsmittel eingebracht, sodass genannter Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.
  15. Mit Mail vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf Aufschub der Verpflichtung zur Leistung des Wehrdienstes und führte abermals aus, er würde nach dem XXXX seine laufende schulische Ausbildung an der XXXX fortsetzen bzw. sich gegenwärtig in schulischer Ausbildung befinden und würde auch nach dem genannten Datum diese Schule regelmäßig besuchen.
  16. Mit Mail vom römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf Aufschub der Verpflichtung zur Leistung des Wehrdienstes und führte abermals aus, er würde nach dem römisch 40 seine laufende schulische Ausbildung an der römisch 40 fortsetzen bzw. sich gegenwärtig in schulischer Ausbildung befinden und würde auch nach dem genannten Datum diese Schule regelmäßig besuchen.
  17. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX ), wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Identität des Sachverhaltes im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vorliege, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sei und sich andererseits das neue Parteienbegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren decke. Eine Änderung der Rechtslage sei nicht eingetreten. Im vorangegangenen Verfahren sei davon ausgegangen worden, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für einen Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes

§ 26Abs.

3 WG 2001 nicht vorlägen. Seine Anträge vom XXXX auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes wären deshalb mit dem Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom XXXX rechtskräftig abgewiesen worden. Sein Vorbringen vom XXXX und das amtlich geführte Telefonat vom XXXX lassen auch keine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes erkennen. In beiden Fällen würde im Wesentlichen davon ausgegangen, dass der relevante Sachverhalt, der zu einem Aufschub

§ 26Abs.

3 WG 2001 führen könnte, nicht gegeben sei. Im vorliegenden Verfahren habe die belangte Behörde lediglich zu prüfen, ob Identität seiner rechtskräftig am XXXX abgewiesenen Anträge und seines neuerlichen Antrages vom XXXX vorliege und werde diese Frage bejaht. In Anbetracht dessen, dass auf Grund des unveränderten Sachverhaltes keine Ermittlung vorzunehmen gewesen seien, habe von der Durchführung eines Parteiengehörs abgesehen werden und seinem Antrag keine Folge gegeben werden können. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX nachweislich zugestellt.9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 ), wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Identität des Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vorliege, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sei und sich andererseits das neue Parteienbegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren decke. Eine Änderung der Rechtslage sei nicht eingetreten. Im vorangegangenen Verfahren sei davon ausgegangen worden, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für einen Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes

Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 nicht vorlägen. Seine Anträge vom römisch 40 auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes wären deshalb mit dem Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom römisch 40 rechtskräftig abgewiesen worden. Sein Vorbringen vom römisch 40 und das amtlich geführte Telefonat vom römisch 40 lassen auch keine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes erkennen. In beiden Fällen würde im Wesentlichen davon ausgegangen, dass der relevante Sachverhalt, der zu einem Aufschub

Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 führen könnte, nicht gegeben sei. Im vorliegenden Verfahren habe die belangte Behörde lediglich zu prüfen, ob Identität seiner rechtskräftig am römisch 40 abgewiesenen Anträge und seines neuerlichen Antrages vom römisch 40 vorliege und werde diese Frage bejaht. In Anbetracht dessen, dass auf Grund des unveränderten Sachverhaltes keine Ermittlung vorzunehmen gewesen seien, habe von der Durchführung eines Parteiengehörs abgesehen werden und seinem Antrag keine Folge gegeben werden können. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 nachweislich zugestellt.

  1. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer fristgerecht sein Rechtsmittel gegen den Bescheid XXXX per Mail an die belangte Behörde und wiederholte sein Vorbringen dahingehend, er befände sich in einer laufenden schulischen Ausbildung an der XXXX (Abendschule, XXXX ) und sei die Zurückweisung seines Antrags mit der Begründung erfolgt, dass keine neuen Umstände vorgelegen seien; aus dem beigefügten Schreibe sein jedoch eine neuer, entscheidungsrelevanter Umstand vorliegend, nämlich würde aus der beigefügten Bestätigungsschreiben seiner Schule eindeutig hervorgehen, dass eine Unterbrechung seiner Ausbildung seinen Ausbildungsfortschrift beeinträchtigen und seinen Abschluss verzögern würde. Der Abschluss seiner Ausbildung sei erst für das Jahr XXXX vorgesehen. Dieses Schreiben stelle somit einen wesentlichen neuen Nachweis dar, der bei der Entscheidung zu berücksichtigen sei. Eine Unterbrechung würde für ihn eine erhebliche persönliche und berufliche Benachteiligung darstellen, da er seine Ausbildung nicht planmäßig abschließen könne.
  2. Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer fristgerecht sein Rechtsmittel gegen den Bescheid römisch 40 per Mail an die belangte Behörde und wiederholte sein Vorbringen dahingehend, er befände sich in einer laufenden schulischen Ausbildung an der römisch 40 (Abendschule, römisch 40 ) und sei die Zurückweisung seines Antrags mit der Begründung erfolgt, dass keine neuen Umstände vorgelegen seien; aus dem beigefügten Schreibe sein jedoch eine neuer, entscheidungsrelevanter Umstand vorliegend, nämlich würde aus der beigefügten Bestätigungsschreiben seiner Schule eindeutig hervorgehen, dass eine Unterbrechung seiner Ausbildung seinen Ausbildungsfortschrift beeinträchtigen und seinen Abschluss verzögern würde. Der Abschluss seiner Ausbildung sei erst für das Jahr römisch 40 vorgesehen. Dieses Schreiben stelle somit einen wesentlichen neuen Nachweis dar, der bei der Entscheidung zu berücksichtigen sei. Eine Unterbrechung würde für ihn eine erhebliche persönliche und berufliche Benachteiligung darstellen, da er seine Ausbildung nicht planmäßig abschließen könne. Angeschlossen der Beschwerde waren eine Schulbesuchsbestätigung vom 02.03.2026 und eine Bestätigung der XXXX des Inhalts, der Beschwerdeführer sei Studierender der Abendschule für XXXX , würde diese in der ersten Juliwoche XXXX abschließen und würde eine Unterbrechung der Ausbildung durch den Grundwehrdienst den Ausbildungsfortschritt beeinträchtigen bzw. den Abschluss verzögern.Angeschlossen der Beschwerde waren eine Schulbesuchsbestätigung vom 02.03.2026 und eine Bestätigung der römisch 40 des Inhalts, der Beschwerdeführer sei Studierender der Abendschule für römisch 40 , würde diese in der ersten Juliwoche römisch 40 abschließen und würde eine Unterbrechung der Ausbildung durch den Grundwehrdienst den Ausbildungsfortschritt beeinträchtigen bzw. den Abschluss verzögern.
  3. Mit Schreiben vom XXXX , eingegangen am selben Tage, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingegangen am selben Tage, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der oben unter I. dargestellte Sachverhalt wird den Feststellungen zugrunde gelegt. 1.
  7. Der oben unter römisch eins. dargestellte Sachverhalt wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich insbesondere, dass die Tauglichkeit des am XXXX geborenen Beschwerdeführers am XXXX festgestellt wurde. Aufgrund seiner Lehrlingsausbildung war er bis XXXX ex lege von der Einberufung ausgeschlossen. Am XXXX stellte er seinen ersten Antrag auf Aufschub der Verpflichtung zur Leistung des Wehrdienstes, mit Bescheid vom XXXX wurde er einberufen, am XXXX stellte er seinen zweiten Antrag auf Aufschub und mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurden beide Anträge abgewiesen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel eingebracht, sodass der abweisende Bescheid in Rechtskraft erwuchs. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf Aufschub, welcher mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und wogegen er fristgerecht am XXXX Beschwerde erhob.Daraus ergibt sich insbesondere, dass die Tauglichkeit des am römisch 40 geborenen Beschwerdeführers am römisch 40 festgestellt wurde. Aufgrund seiner Lehrlingsausbildung war er bis römisch 40 ex lege von der Einberufung ausgeschlossen. Am römisch 40 stellte er seinen ersten Antrag auf Aufschub der Verpflichtung zur Leistung des Wehrdienstes, mit Bescheid vom römisch 40 wurde er einberufen, am römisch 40 stellte er seinen zweiten Antrag auf Aufschub und mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurden beide Anträge abgewiesen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel eingebracht, sodass der abweisende Bescheid in Rechtskraft erwuchs. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf Aufschub, welcher mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und wogegen er fristgerecht am römisch 40 Beschwerde erhob. 1.
  8. Folgender Antrag wurde vom Beschwerdeführer am XXXX an die belangte Behörde übermittelt:1.
  9. Folgender Antrag wurde vom Beschwerdeführer am römisch 40 an die belangte Behörde übermittelt: „[I]ch ersuche hiermit um Aufschub meines Einrückungstermins zum Präsenzdienst, da ich im September XXXX meine Ausbildung an der XXXX begonnen habe. Ich besuche derzeit regelmäßig den Unterricht und strebe den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an. Durch den Antritt des Präsenzdienstes wäre mein Schulbesuch und somit der Abschluss gefährdet. Ich ersuche daher um Aufschub meines Einrückungstermins bis zum Ende des aktuellen Schuljahres bzw. bis zum Abschluss meiner Ausbildung.“„[I]ch ersuche hiermit um Aufschub meines Einrückungstermins zum Präsenzdienst, da ich im September römisch 40 meine Ausbildung an der römisch 40 begonnen habe. Ich besuche derzeit regelmäßig den Unterricht und strebe den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an. Durch den Antritt des Präsenzdienstes wäre mein Schulbesuch und somit der Abschluss gefährdet. Ich ersuche daher um Aufschub meines Einrückungstermins bis zum Ende des aktuellen Schuljahres bzw. bis zum Abschluss meiner Ausbildung.“ 1.
  10. Folgender Antrag wurde vom Beschwerdeführer am XXXX an die belangte Behörde übermittelt:1.
  11. Folgender Antrag wurde vom Beschwerdeführer am römisch 40 an die belangte Behörde übermittelt: „[H]iermit beantrage ich

§ 26

Wehrgesetz die Verschiebung meines Einrückungstermins, der für den XXXX festgesetzt wurde.„[H]iermit beantrage ich

Paragraph 26, Wehrgesetz die Verschiebung meines Einrückungstermins, der für den römisch 40 festgesetzt wurde. Begründung: Ich befinde mich derzeit in einer laufenden schulischen Ausbildung an der XXXX . Ein Einrücken am genannten Termin würde mich daran hindern, diese Ausbildung ordnungsgemäß fortzuführen und abzuschließen. Als Nachweis kann ich Ihnen eine Schulbesuchsbestätigung bzw. eine Bestätigung über die Dauer meiner Ausbildung übermitteln. Ich ersuche daher um eine Verschiebung des Dienstantritts bis zum Abschluss meiner Schulausbildung bzw. bis zu einem von Ihnen festgelegten späteren Termin.“Begründung: Ich befinde mich derzeit in einer laufenden schulischen Ausbildung an der römisch 40 . Ein Einrücken am genannten Termin würde mich daran hindern, diese Ausbildung ordnungsgemäß fortzuführen und abzuschließen. Als Nachweis kann ich Ihnen eine Schulbesuchsbestätigung bzw. eine Bestätigung über die Dauer meiner Ausbildung übermitteln. Ich ersuche daher um eine Verschiebung des Dienstantritts bis zum Abschluss meiner Schulausbildung bzw. bis zu einem von Ihnen festgelegten späteren Termin.“ 1.

  1. Folgender Antrag wurde vom Beschwerdeführer am XXXX an die belangte Behörde übermittelt:1.
  2. Folgender Antrag wurde vom Beschwerdeführer am römisch 40 an die belangte Behörde übermittelt: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit ersuche ich um Aufschub meiner Einberufung zum Präsenzdienst. Der Grund dafür ist, dass ich nach dem XXXX meine schulische Ausbildung an der XXXX fortsetzen werde. Ich befinde mich derzeit in schulischer Ausbildung und werde diese auch nach dem genannten Datum regelmäßig besuchen. Durch den Antritt des Präsenzdienstes wäre der weitere Schulbesuch sowie der erfolgreiche Abschluss meiner Ausbildung erheblich beeinträchtigt. Eine Schulbesuchsbestätigung der XXXX werde ich selbstverständlich nachreichen bzw. als Nachweis vorlegen. Ich ersuche daher höflich um Aufschub meiner Einberufung und um wohlwollende Prüfung meines Anliegens.“Der Grund dafür ist, dass ich nach dem römisch 40 meine schulische Ausbildung an der römisch 40 fortsetzen werde. Ich befinde mich derzeit in schulischer Ausbildung und werde diese auch nach dem genannten Datum regelmäßig besuchen. Durch den Antritt des Präsenzdienstes wäre der weitere Schulbesuch sowie der erfolgreiche Abschluss meiner Ausbildung erheblich beeinträchtigt. Eine Schulbesuchsbestätigung der römisch 40 werde ich selbstverständlich nachreichen bzw. als Nachweis vorlegen. Ich ersuche daher höflich um Aufschub meiner Einberufung und um wohlwollende Prüfung meines Anliegens.“
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Feststellungen zu Punkt 1.
  5. ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. 2.
  6. Die Feststellungen zu den Punkten 1.
  7. bis 1.
  8. fußen auf den Anträgen des Beschwerdeführers vom XXXX .2.
  9. Die Feststellungen zu den Punkten 1.
  10. bis 1.
  11. fußen auf den Anträgen des Beschwerdeführers vom römisch 40 .
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 55Abs.

3 WG 2001 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz.

Paragraph 55, Absatz 3, WG 2001 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Relevante Normen: 3.2.
  2. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), StF: BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), idgF, lautet:3.2.
  3. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB), idgF, lautet: „Artikel 130.

(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […]“ 3.2.
  2. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, lautet:3.2.
  3. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, lautet: „Prüfungsumfang §
  4. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.“ 3.2.
  5. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, StF: BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idgF, lautet:3.2.
  6. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), idgF, lautet: „Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. […]“ 3.2.

  1. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, StF: BGBl. I. Nr. 146/2001, idgF, lauten:3.2.
  2. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Stammfassung, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 146 aus 2001,, idgF, lauten: „§ 26.

(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
  1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
  2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach Paragraph 15, des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Ziffer eins, oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.
(2)Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
(2)Anträge auf Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
  1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
  2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist. Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.Bescheide nach Absatz eins, Ziffer eins, sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.
(3)Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
  1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
  2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  3. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das
  4. Lebensjahr vollenden.
(4)Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam. […] Dienstfreistellung § 45.
(1)Personen, dieParagraph 45,
(1)Personen, die
  1. freiwillige Waffenübungen, Funktionsdienste oder außerordentliche Übungen, jeweils in der Dauer von mindestens vier Wochen, oder
  2. den Wehrdienst als Zeitsoldat oder
  3. den Einsatzpräsenzdienst oder
  4. den Aufschubpräsenzdienst oder
  5. den Ausbildungsdienst leisten, haben Anspruch auf Dienstfreistellung. Die Dienstfreistellung beträgt 30 Werktage für je ein Jahr eines solchen Wehrdienstes. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilmäßig. Dabei gelten Bruchteile von Werktagen als volle Werktage.
(2)Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Einheitskommandanten oder einem diesem gleichgestellten Kommandanten nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Soldaten angemessen Rücksicht zu nehmen. Sofern die Gesamtdauer der für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehenden Wehrdienstleistungen zwölf Monate nicht übersteigt, ist die Dienstfreistellung unmittelbar vor der Entlassung aus dem Wehrdienst zu gewähren. Aus wichtigen Gründen kann aber in diesen Fällen die Dienstfreistellung teilweise oder zur Gänze zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden. Eine Dienstfreistellung für Personen im Ausbildungsdienst darf frühestens ab Beginn des siebenten Monates dieses Wehrdienstes in Anspruch genommen werden. Eine frühere Inanspruchnahme ist nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse möglich.
(2)Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung nach Absatz eins, ist vom Einheitskommandanten oder einem diesem gleichgestellten Kommandanten nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Soldaten angemessen Rücksicht zu nehmen. Sofern die Gesamtdauer der für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehenden Wehrdienstleistungen zwölf Monate nicht übersteigt, ist die Dienstfreistellung unmittelbar vor der Entlassung aus dem Wehrdienst zu gewähren. Aus wichtigen Gründen kann aber in diesen Fällen die Dienstfreistellung teilweise oder zur Gänze zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden. Eine Dienstfreistellung für Personen im Ausbildungsdienst darf frühestens ab Beginn des siebenten Monates dieses Wehrdienstes in Anspruch genommen werden. Eine frühere Inanspruchnahme ist nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse möglich.
(3)Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst kann als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen eine Dienstfreistellung vom Kommandanten des Truppenkörpers auf Vorschlag des Kommandanten nach Abs. 2 und nach Anhörung des für sie zuständigen Soldatenvertreters gewährt werden. Diese Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse bis zu drei Werktage umfassen. Die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb von sechs Monaten des jeweiligen Wehrdienstes sechs Werktage nicht übersteigen. Sofern besondere dienstliche Leistungen eine höhere Anerkennung verdienen, kann der Bundesminister für Landesverteidigung anstelle von oder zusätzlich zu solchen Dienstfreistellungen ebenfalls Dienstfreistellungen bis zu drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt aller Dienstfreistellungen für besondere Leistungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.
(3)Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst kann als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen eine Dienstfreistellung vom Kommandanten des Truppenkörpers auf Vorschlag des Kommandanten nach Absatz 2 und nach Anhörung des für sie zuständigen Soldatenvertreters gewährt werden. Diese Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse bis zu drei Werktage umfassen. Die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb von sechs Monaten des jeweiligen Wehrdienstes sechs Werktage nicht übersteigen. Sofern besondere dienstliche Leistungen eine höhere Anerkennung verdienen, kann der Bundesminister für Landesverteidigung anstelle von oder zusätzlich zu solchen Dienstfreistellungen ebenfalls Dienstfreistellungen bis zu drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt aller Dienstfreistellungen für besondere Leistungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.
(4)Neben den Dienstfreistellungen nach Abs. 1 und 3 ist Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im notwendigen Ausmaß zu gewähren, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen. Die Dauer einer solchen Dienstfreistellung darf für jeden Anlassfall zwei Wochen nicht übersteigen. Die Gewährung einer solchen Dienstfreistellung obliegt
(4)Neben den Dienstfreistellungen nach Absatz eins und 3 ist Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im notwendigen Ausmaß zu gewähren, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen. Die Dauer einer solchen Dienstfreistellung darf für jeden Anlassfall zwei Wochen nicht übersteigen. Die Gewährung einer solchen Dienstfreistellung obliegt 1. bis zur Dauer einer Woche dem Einheitskommandanten und 2. darüber hinaus dem Kommandanten des Truppenkörpers.
(5)Personen, die den Grundwehrdienst, den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, haben auf ihr Verlangen Anspruch auf eine Dienstfreistellung für die Dauer von bis zu vier Wochen ab der Geburt ihres Kindes bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt des Kindes, sofern das Kind zum Haushalt der betreffenden Person gehört. Die Dauer der Dienstfreistellung ist durch den Kommandanten des Truppenkörpers nach Maßgabe zwingender militärischer Erfordernisse festzulegen. Die Dienstfreistellung endet spätestens mit der Entlassung aus dem jeweiligen Wehrdienst. Die jeweils betroffene Person hat die zur Feststellung des Anspruches erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.“ 3.
  1. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Judikatur lautet: Durch den Verweis auf § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 ordnet § 27 VwGVG 2014 an, dass das VwG den angefochtenen Bescheid an Hand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrages (Begehren) zu prüfen hat (VwGH 15.12.2025, Ra 2024/05/0071, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie Ra 2015/07/0057 E
  2. April 2016 VwSlg 19365 A/2016 RS 2).Durch den Verweis auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ordnet Paragraph 27, VwGVG 2014 an, dass das VwG den angefochtenen Bescheid an Hand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrages (Begehren) zu prüfen hat (VwGH 15.12.2025, Ra 2024/05/0071, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie Ra 2015/07/0057 E
  3. April 2016 VwSlg 19365 A/2016 RS 2). Die Angelegenheit, die den Gegenstand des behördlichen Verfahrens und des abschließenden Bescheids gebildet hat ist die "Sache" im Beschwerdeverfahren (VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003), wobei die "Sache" ("Angelegenheit") nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, welche die konkrete "Sache" bestimmt, eruiert werden kann (VwGH 18.11.2025, Ra 2025/09/0065; 21.5.2025, Ra 2023/05/0055). "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 29.10.2025, Ra 2024/08/0071, GRS wie Ra 2014/03/0049 B
  4. Dezember 2014 VwSlg 19003 A/2014 RS 1 (hier ohne den Einschub))."Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 29.10.2025, Ra 2024/08/0071, GRS wie Ra 2014/03/0049 B
  5. Dezember 2014 VwSlg 19003 A/2014 RS 1 (hier ohne den Einschub)). Allerdings ist die Sache des Beschwerdeverfahrens nur durch den Inhalt des Spruches, nicht durch den Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist, definiert (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027).

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235)."Entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Formell und materiell rechtskräftige Bescheide dürfen auch von der Behörde nicht aufgehoben oder abgeändert werden (Unwiderrufbarkeit), hindern ein neuerliches Verfahren in derselben Sache (Unwiederholbarkeit) und sind in Geltung (Verbindlichkeit). Eine neuerliche Entscheidung kommt dann in Betracht, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt oder die maßgebliche Rechtslage in entscheidungswichtigen Punkten geändert hat. Dann liegt eine andere (neue) Sache vor, auf die sich die Rechtskraft des Bescheides nicht erstreckt (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren 20, B 2 § 68 AVG, Anmerkung 4).Formell und materiell rechtskräftige Bescheide dürfen auch von der Behörde nicht aufgehoben oder abgeändert werden (Unwiderrufbarkeit), hindern ein neuerliches Verfahren in derselben Sache (Unwiederholbarkeit) und sind in Geltung (Verbindlichkeit). Eine neuerliche Entscheidung kommt dann in Betracht, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt oder die maßgebliche Rechtslage in entscheidungswichtigen Punkten geändert hat. Dann liegt eine andere (neue) Sache vor, auf die sich die Rechtskraft des Bescheides nicht erstreckt (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren 20, B 2 Paragraph 68, AVG, Anmerkung 4). 3.4. Das bedeutet für die gegenständliche Rechtssache: Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist aufgrund der im angefochtenen Bescheid angeführten Rechtsgrundlage (§ 68 AVG) und der zitierten Judikatur ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung seitens der belangten Behörde zurecht erfolgte oder nicht.Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist aufgrund der im angefochtenen Bescheid angeführten Rechtsgrundlage (Paragraph 68, AVG) und der zitierten Judikatur ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung seitens der belangten Behörde zurecht erfolgte oder nicht. Die Anträge des Beschwerdeführers, über welche mit Bescheid vom XXXX rechtskräftig abgesprochen wurde, lauteten: „[I]ch ersuche hiermit um Aufschub meines Einrückungstermins zum Präsenzdienst, da ich im September XXXX meine Ausbildung an der XXXX begonnen habe. Ich besuche derzeit regelmäßig den Unterricht und strebe den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an. Durch den Antritt des Präsenzdienstes wäre mein Schulbesuch und somit der Abschluss gefährdet. Ich ersuche daher um Aufschub meines Einrückungstermins bis zum Ende des aktuellen Schuljahres bzw. bis zum Abschluss meiner Ausbildung.“ ( XXXX ) und „[H]iermit beantrage ich

§ 26

Wehrgesetz die Verschiebung meines Einrückungstermins, der für den XXXX festgesetzt wurde. Begründung: Ich befinde mich derzeit in einer laufenden schulischen Ausbildung an der XXXX . Ein Einrücken am genannten Termin würde mich daran hindern, diese Ausbildung ordnungsgemäß fortzuführen und abzuschließen. Als Nachweis kann ich Ihnen eine Schulbesuchsbestätigung bzw. eine Bestätigung über die Dauer meiner Ausbildung übermitteln. Ich ersuche daher um eine Verschiebung des Dienstantritts bis zum Abschluss meiner Schulausbildung bzw. bis zu einem von Ihnen festgelegten späteren Termin.“ ( XXXX ). Die Anträge des Beschwerdeführers, über welche mit Bescheid vom römisch 40 rechtskräftig abgesprochen wurde, lauteten: „[I]ch ersuche hiermit um Aufschub meines Einrückungstermins zum Präsenzdienst, da ich im September römisch 40 meine Ausbildung an der römisch 40 begonnen habe. Ich besuche derzeit regelmäßig den Unterricht und strebe den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an. Durch den Antritt des Präsenzdienstes wäre mein Schulbesuch und somit der Abschluss gefährdet. Ich ersuche daher um Aufschub meines Einrückungstermins bis zum Ende des aktuellen Schuljahres bzw. bis zum Abschluss meiner Ausbildung.“ ( römisch 40 ) und „[H]iermit beantrage ich

Paragraph 26, Wehrgesetz die Verschiebung meines Einrückungstermins, der für den römisch 40 festgesetzt wurde. Begründung: Ich befinde mich derzeit in einer laufenden schulischen Ausbildung an der römisch 40 . Ein Einrücken am genannten Termin würde mich daran hindern, diese Ausbildung ordnungsgemäß fortzuführen und abzuschließen. Als Nachweis kann ich Ihnen eine Schulbesuchsbestätigung bzw. eine Bestätigung über die Dauer meiner Ausbildung übermitteln. Ich ersuche daher um eine Verschiebung des Dienstantritts bis zum Abschluss meiner Schulausbildung bzw. bis zu einem von Ihnen festgelegten späteren Termin.“ ( römisch 40 ). Der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX hatte folgenden Inhalt: „[Hi]ermit ersuche ich um Aufschub meiner Einberufung zum Präsenzdienst. Der Grund dafür ist, dass ich nach dem XXXX meine schulische Ausbildung an der XXXX fortsetzen werde. Ich befinde mich derzeit in schulischer Ausbildung und werde diese auch nach dem genannten Datum regelmäßig besuchen. Durch den Antritt des Präsenzdienstes wäre der weitere Schulbesuch sowie der erfolgreiche Abschluss meiner Ausbildung erheblich beeinträchtigt. Eine Schulbesuchsbestätigung der XXXX werde ich selbstverständlich nachreichen bzw. als Nachweis vorlegen. Ich ersuche daher höflich um Aufschub meiner Einberufung und um wohlwollende Prüfung meines Anliegens.“Der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 hatte folgenden Inhalt: „[Hi]ermit ersuche ich um Aufschub meiner Einberufung zum Präsenzdienst. Der Grund dafür ist, dass ich nach dem römisch 40 meine schulische Ausbildung an der römisch 40 fortsetzen werde. Ich befinde mich derzeit in schulischer Ausbildung und werde diese auch nach dem genannten Datum regelmäßig besuchen. Durch den Antritt des Präsenzdienstes wäre der weitere Schulbesuch sowie der erfolgreiche Abschluss meiner Ausbildung erheblich beeinträchtigt. Eine Schulbesuchsbestätigung der römisch 40 werde ich selbstverständlich nachreichen bzw. als Nachweis vorlegen. Ich ersuche daher höflich um Aufschub meiner Einberufung und um wohlwollende Prüfung meines Anliegens.“ Der Sachverhalt zu allen drei Anträgen ist offensichtlich ident, will doch der Beschwerdeführer nicht seine schulische Ausbildung an der Abendschule der XXXX unterbrechen. Wenn er nun in seinem Rechtsmittel meint, aufgrund der Bestätigung der XXXX vom XXXX des Inhalts, eine Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers durch den Grundwehrdienst würde den Ausbildungsfortschritt beeinträchtigen bzw. den Abschluss verzögern, dann ist mit dieser Vorlage kein neuer Sachverhalt (i.e.: „nova producta“) geschaffen worden, sondern wurde seitens der Schule des Beschwerdeführers eine Bewertung eines rechtlichen Sachverhalts vorgenommen, der zu diesem Zeitpunkt [jedoch] ausschließlich der belangten Behörde zustand, welche die Abwägung, ob der Beschwerdeführer durch die Absolvierung des Grundwehrdienstes bzw. durch die damit verbundene Unterbrechung der Schulausbildung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde, bereits mit Bescheid vom XXXX rechtskräftig vorgenommen hatte.Der Sachverhalt zu allen drei Anträgen ist offensichtlich ident, will doch der Beschwerdeführer nicht seine schulische Ausbildung an der Abendschule der römisch 40 unterbrechen. Wenn er nun in seinem Rechtsmittel meint, aufgrund der Bestätigung der römisch 40 vom römisch 40 des Inhalts, eine Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers durch den Grundwehrdienst würde den Ausbildungsfortschritt beeinträchtigen bzw. den Abschluss verzögern, dann ist mit dieser Vorlage kein neuer Sachverhalt (i.e.: „nova producta“) geschaffen worden, sondern wurde seitens der Schule des Beschwerdeführers eine Bewertung eines rechtlichen Sachverhalts vorgenommen, der zu diesem Zeitpunkt [jedoch] ausschließlich der belangten Behörde zustand, welche die Abwägung, ob der Beschwerdeführer durch die Absolvierung des Grundwehrdienstes bzw. durch die damit verbundene Unterbrechung der Schulausbildung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde, bereits mit Bescheid vom römisch 40 rechtskräftig vorgenommen hatte. Da folglich der Beschwerdeführer mit seinem neuerlichen Antrag vom XXXX den identen Lebenssachverhalt, über welchen bereits mit Bescheid der belangten Behörde entschieden worden war, vorbrachte, wurde dieser

§ 68Abs.

1 AVG rechtsrichtig zurückgewiesen, da die Rechtskraft des Bescheides vom XXXX einer neuerlichen Entscheidung entgegensteht. Und da folglich dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit innewohnte, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Da folglich der Beschwerdeführer mit seinem neuerlichen Antrag vom römisch 40 den identen Lebenssachverhalt, über welchen bereits mit Bescheid der belangten Behörde entschieden worden war, vorbrachte, wurde dieser

Paragraph 68, Absatz eins, AVG rechtsrichtig zurückgewiesen, da die Rechtskraft des Bescheides vom römisch 40 einer neuerlichen Entscheidung entgegensteht. Und da folglich dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit innewohnte, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Der Beschwerdeführer sei jedoch auf die oben zitierte Bestimmung des § 45 WG 2001 aufmerksam gemacht, wonach ihm bei Bedarf bei Vorliegen der in der leg.cit. normierten Voraussetzungen Dienstfreistellung gewährt werden kann. Zudem sei er darauf hingewiesen, dass die Intensivausbildung im Rahmen des Grundwehrdienstes bereits ab Juli XXXX - und somit während der schulfreien Zeit - stattfindet und nach den Informationen im Anschreiben der belangten Behörde der Besuch der Abendschule parallel zum Grundwehdienst in weiterer Folge möglich sein wird.Der Beschwerdeführer sei jedoch auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 45, WG 2001 aufmerksam gemacht, wonach ihm bei Bedarf bei Vorliegen der in der leg.cit. normierten Voraussetzungen Dienstfreistellung gewährt werden kann. Zudem sei er darauf hingewiesen, dass die Intensivausbildung im Rahmen des Grundwehrdienstes bereits ab Juli römisch 40 - und somit während der schulfreien Zeit - stattfindet und nach den Informationen im Anschreiben der belangten Behörde der Besuch der Abendschule parallel zum Grundwehdienst in weiterer Folge möglich sein wird. 3.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.

der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist und auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B): Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W296.2340172.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.