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{'item': 'W296 2341707-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2026 GeschäftszahlW296 2341707-1 Spruch, W296 2341707-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der verfahrensgegenständliche Bescheid des Heerespersonalamtes (fortan: belangte Behörde) vom XXXX ), mit dem festgestellt wurde, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers mit Ablauf des XXXX vorzeitig ende, wurde diesem am XXXX durch persönliche Ausfolgung zugestellt. 1.
  3. Der verfahrensgegenständliche Bescheid des Heerespersonalamtes (fortan: belangte Behörde) vom römisch 40 ), mit dem festgestellt wurde, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers mit Ablauf des römisch 40 vorzeitig ende, wurde diesem am römisch 40 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. 1.
  4. Gegen diesen Bescheid übermittelte der Beschwerdeführer am XXXX sein fristgerechtes Rechtsmittel an die belangte Behörde und führte zusammenfassend aus, die Eignung zur Einteilung in eine KPE sei gem. VBl 111/2018 unter folgenden Voraussetzungen möglich: Abgabe einer freiwilligen Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft - diese sei seinerseits erfolgt, ein Höchstalter von 30 Jahren bei der erstmaligen Einteilung auf einen Arbeitsplatz der Mannschaftsebene in einer KPE – dies sei nicht relevant, da keine Mannschaftsebene gegeben sei, die im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Annahme der Auslandseinsatzbereitschaft festgestellte persönliche Eignung - sei bei ihm gegeben, die für die konkrete Verwendung erforderliche fachliche Eignung – diese sei bei ihm gegeben und eine positive erweiterte Verlässlichkeitsprüfung – diese sei bei ihm gegeben. Seine persönliche Eignung wurde weiters wie folgt konkretisiert: Positive Absolvierung der Eignungsprüfung KIOP/KPE mit den drei Teilbereichen gesundheitliche, psychologische und körperliche Überprüfung – diese sei bei ihm gegeben, es dürften keine Sperrvermerke vorliegen – dies sei bei ihm gegeben, im Strafregister dürften keine Verurteilungen aufscheinen – dies sei bei ihm gegeben, es dürften keine gerichtlichen Strafverfahren anhängig sein – dies sei bei ihm gegeben und die positive Verlässlichkeitsprüfung GEHEIM – diese sei bei ihm gegeben. Ergänzend wurde ausgeführt, die Versetzung (erg.: zur Theresianischen Militärakademie) sei dienstgeberseitig bzw. temporär und schaffe diese keine inhärente Ungeeignetheit.1.
  5. Gegen diesen Bescheid übermittelte der Beschwerdeführer am römisch 40 sein fristgerechtes Rechtsmittel an die belangte Behörde und führte zusammenfassend aus, die Eignung zur Einteilung in eine KPE sei gem. VBl 111 aus 2018, unter folgenden Voraussetzungen möglich: Abgabe einer freiwilligen Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft - diese sei seinerseits erfolgt, ein Höchstalter von 30 Jahren bei der erstmaligen Einteilung auf einen Arbeitsplatz der Mannschaftsebene in einer KPE – dies sei nicht relevant, da keine Mannschaftsebene gegeben sei, die im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Annahme der Auslandseinsatzbereitschaft festgestellte persönliche Eignung - sei bei ihm gegeben, die für die konkrete Verwendung erforderliche fachliche Eignung – diese sei bei ihm gegeben und eine positive erweiterte Verlässlichkeitsprüfung – diese sei bei ihm gegeben. Seine persönliche Eignung wurde weiters wie folgt konkretisiert: Positive Absolvierung der Eignungsprüfung KIOP/KPE mit den drei Teilbereichen gesundheitliche, psychologische und körperliche Überprüfung – diese sei bei ihm gegeben, es dürften keine Sperrvermerke vorliegen – dies sei bei ihm gegeben, im Strafregister dürften keine Verurteilungen aufscheinen – dies sei bei ihm gegeben, es dürften keine gerichtlichen Strafverfahren anhängig sein – dies sei bei ihm gegeben und die positive Verlässlichkeitsprüfung GEHEIM – diese sei bei ihm gegeben. Ergänzend wurde ausgeführt, die Versetzung (erg.: zur Theresianischen Militärakademie) sei dienstgeberseitig bzw. temporär und schaffe diese keine inhärente Ungeeignetheit. 1.
  6. Der Beschwerdeführer war Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (KlOP-KPE), der letzte Verpflichtungszeitraum begann nach einer wiederholten Erneuerung der Entsendebereitschaft durch den Beschwerdeführer am XXXX und hätte am XXXX enden sollen. 1.
  7. Der Beschwerdeführer war Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (KlOP-KPE), der letzte Verpflichtungszeitraum begann nach einer wiederholten Erneuerung der Entsendebereitschaft durch den Beschwerdeführer am römisch 40 und hätte am römisch 40 enden sollen. 1.
  8. Mit Wirkung vom XXXX wurde der Beschwerdeführer infolge der Zuerkennung eines Studienplatzes im XXXX von seinem damaligen Arbeitsplatz abberufen und mit Wirksamkeit vom XXXX zur Dienststelle XXXX , OrgPlanNr. XXXX auf einen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit M9/FB versetzt. 1.
  9. Mit Wirkung vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer infolge der Zuerkennung eines Studienplatzes im römisch 40 von seinem damaligen Arbeitsplatz abberufen und mit Wirksamkeit vom römisch 40 zur Dienststelle römisch 40 , OrgPlanNr. römisch 40 auf einen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit M9/FB versetzt.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Die Feststellungen zu 1.
  12. und 1.
  13. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage. 2.
  14. Die Feststellungen zu 1.
  15. fußen auf dem angefochtenen Bescheid. 2.
  16. Die Feststellung zu 1.
  17. ergibt sich aus der im Akt einliegenden „Truppenoffiziersausbildung - Aufnahmen in den XXXX ; Versetzungen – Verfügung“, mit welcher der Beschwerdeführer an die XXXX versetzt wurde. Diesen Feststellungen widerspricht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht, viel mehr bestätigt er diese.2.
  18. Die Feststellung zu 1.
  19. ergibt sich aus der im Akt einliegenden „Truppenoffiziersausbildung - Aufnahmen in den römisch 40 ; Versetzungen – Verfügung“, mit welcher der Beschwerdeführer an die römisch 40 versetzt wurde. Diesen Feststellungen widerspricht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht, viel mehr bestätigt er diese.
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.
  21. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.
  22. Relevante Normen: 3.2.
  23. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, lautet:3.2.
  24. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, lautet: „Prüfungsumfang §
  25. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.“ 3.2.
  26. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über Auslandszulagen und besondere Hilfeleistungen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG), StF: BGBl. I Nr. 66/1999, idgF, lautet:3.2.
  27. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über Auslandszulagen und besondere Hilfeleistungen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, idgF, lautet: „Verpflichtungszeitraum § 25.

(1)Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).Paragraph 25,
(1)Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
(2)Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.
(3)Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
(3)Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Absatz 2, ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
(4)Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
  1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder
  2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
  3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
(5)Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
(6)Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 4 liegt vor, wenn
(6)Kein militärischer Bedarf gemäß Absatz 4, liegt vor, wenn
  1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind, oder
  2. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG sind, oder
  3. innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.“ 3.
  4. Die für die gegenständliche Rechtsache maßgebliche Judikatur lautet: Durch den Verweis auf § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 ordnet § 27 VwGVG 2014 an, dass das VwG den angefochtenen Bescheid an Hand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrages (Begehren) zu prüfen hat (VwGH 15.12.2025, Ra 2024/05/0071, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie Ra 2015/07/0057 E
  5. April 2016 VwSlg 19365 A/2016 RS 2).Durch den Verweis auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ordnet Paragraph 27, VwGVG 2014 an, dass das VwG den angefochtenen Bescheid an Hand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrages (Begehren) zu prüfen hat (VwGH 15.12.2025, Ra 2024/05/0071, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie Ra 2015/07/0057 E
  6. April 2016 VwSlg 19365 A/2016 RS 2). Die Angelegenheit, die den Gegenstand des behördlichen Verfahrens und des abschließenden Bescheids gebildet hat ist die "Sache" im Beschwerdeverfahren (VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003), wobei die "Sache" ("Angelegenheit") nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, welche die konkrete "Sache" bestimmt, eruiert werden kann (VwGH 18.11.2025, Ra 2025/09/0065; 21.5.2025, Ra 2023/05/0055). "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 29.10.2025, Ra 2024/08/0071, GRS wie Ra 2014/03/0049 B
  7. Dezember 2014 VwSlg 19003 A/2014 RS 1 (hier ohne den Einschub))."Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 29.10.2025, Ra 2024/08/0071, GRS wie Ra 2014/03/0049 B
  8. Dezember 2014 VwSlg 19003 A/2014 RS 1 (hier ohne den Einschub)). Allerdings ist die Sache des Beschwerdeverfahrens nur durch den Inhalt des Spruches, nicht durch den Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist, definiert (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027). Das Verwaltungsgericht darf auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zu Grunde legen (VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025). Weiters ist zu bedenken, dass das Verwaltungsgericht – wenn es in der Sache selbst entscheidet – seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Nur in Fällen, in denen die Rechtsvorschriften auf die Rechts- und Sachlage während eines bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Stichtages oder Zeitraumes abstellen, kommt es hingegen nicht auf die Rechts- und Sachlage im Entscheidungszeitpunkt an (unter vielen zuletzt VwGH 07.11.2024, Ro 2022/10/0021, mit Hinweis auf VwGH 18.05.2016, Ra 2016/11/0072). 3.
  9. Das bedeutet für die gegenständliche Rechtssache: Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist aufgrund der dezidiert im angefochtenen Bescheid angeführten Rechtsgrundlage und der zitierten Judikatur ausschließlich die Frage, ob die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers wegen mangelnder Eignung seiner Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Ablauf des XXXX vorzeitig geendet hat und somit die entsprechende Feststellung im Bescheid rechtsrichtig ist oder nicht.Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist aufgrund der dezidiert im angefochtenen Bescheid angeführten Rechtsgrundlage und der zitierten Judikatur ausschließlich die Frage, ob die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers wegen mangelnder Eignung seiner Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Ablauf des römisch 40 vorzeitig geendet hat und somit die entsprechende Feststellung im Bescheid rechtsrichtig ist oder nicht. Hier ist einleitend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlicher, psychologischer und körperlicher Sicht für Auslandseinsätze geeignet ist und hat die Behörde dies auch nicht bestritten, jedoch argumentiert, da der Beschwerdeführer mit XXXX zur Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung zur XXXX versetzt worden sei, versehe er keinen Dienst mehr in einer KPE-Einheit. Und, da es während dieser Ausbildung nicht möglich sei, ihn zu Auslandseinsätzen im Sinne des § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG heranzuziehen, wäre seine mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und die Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf des XXXX gemäß § 25 Abs. 5 AZHG mit Bescheid festzustellen gewesen.Hier ist einleitend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlicher, psychologischer und körperlicher Sicht für Auslandseinsätze geeignet ist und hat die Behörde dies auch nicht bestritten, jedoch argumentiert, da der Beschwerdeführer mit römisch 40 zur Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung zur römisch 40 versetzt worden sei, versehe er keinen Dienst mehr in einer KPE-Einheit. Und, da es während dieser Ausbildung nicht möglich sei, ihn zu Auslandseinsätzen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG heranzuziehen, wäre seine mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und die Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf des römisch 40 gemäß Paragraph 25, Absatz 5, AZHG mit Bescheid festzustellen gewesen. Dem kann das Bundesverwaltungsgericht im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2015, Ra 2014/12/0006, nicht folgen. Im genannten Erkenntnis hat das Höchstgericht ausgeführt, dass die Gesetzesmaterialien zu § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG 1999 (RV 283 BlgNR XXII. GP, 36) zeigen, dass der dort umschriebene Endigungsgrund der „mangelnden Eignung für Auslandseinsätze“ ausschließlich persönliche Umstände des Bediensteten umfasst und eine (dort:) Dienstzuteilung zu einer Staatsanwaltschaft keinen solchen persönlichen Umstand darstellt, da diese aus den durch Weisungen von Dienstvorgesetzten kreierten Umständen des nach wie vor aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Militärperson auf Zeit resultiert. Selbst wenn die Zustimmung des Bediensteten zur Dienstzuteilung aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 BDG 1979 erforderlich ist, stellt diese Personalmaßnahme keine vom Bediensteten autonom getroffene Entscheidung betreffend die Ausgestaltung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses dar, zumal sie letztendlich auf einem Willensentschluss des die diesbezügliche Weisung erteilenden Vorgesetzten beruht. Der Endigungsgrund des § 25 Abs. 4 Z. 2 AZHG 1999 lag daher in diesem Fall nicht vor. Anders wäre das zu sehen – so der Verwaltungsgerichtshof weiter –, wenn ein in Auslandseinsatzbereitschaft stehender, beim Bundesheer eingesetzter Vertragsbediensteter durch Dienstnehmerkündigung sein Dienstverhältnis zum Bund zur Auflösung bringt (unter Hinweis auf VwGH 15.07.2011, 2008/11/0181). Dem kann das Bundesverwaltungsgericht im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2015, Ra 2014/12/0006, nicht folgen. Im genannten Erkenntnis hat das Höchstgericht ausgeführt, dass die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG 1999 Regierungsvorlage 283 BlgNR römisch 22 . GP, 36) zeigen, dass der dort umschriebene Endigungsgrund der „mangelnden Eignung für Auslandseinsätze“ ausschließlich persönliche Umstände des Bediensteten umfasst und eine (dort:) Dienstzuteilung zu einer Staatsanwaltschaft keinen solchen persönlichen Umstand darstellt, da diese aus den durch Weisungen von Dienstvorgesetzten kreierten Umständen des nach wie vor aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Militärperson auf Zeit resultiert. Selbst wenn die Zustimmung des Bediensteten zur Dienstzuteilung aus dem Grunde des Paragraph 39, Absatz 2, BDG 1979 erforderlich ist, stellt diese Personalmaßnahme keine vom Bediensteten autonom getroffene Entscheidung betreffend die Ausgestaltung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses dar, zumal sie letztendlich auf einem Willensentschluss des die diesbezügliche Weisung erteilenden Vorgesetzten beruht. Der Endigungsgrund des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG 1999 lag daher in diesem Fall nicht vor. Anders wäre das zu sehen – so der Verwaltungsgerichtshof weiter –, wenn ein in Auslandseinsatzbereitschaft stehender, beim Bundesheer eingesetzter Vertragsbediensteter durch Dienstnehmerkündigung sein Dienstverhältnis zum Bund zur Auflösung bringt (unter Hinweis auf VwGH 15.07.2011, 2008/11/0181). Der gegenständlich festgestellte Sachverhalt ist mit jenem, der der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2015 zu Grunde lag, vergleichbar, rechtfertigt nämlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit XXXX zur Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung zur XXXX versetzt wurde, nicht die Feststellung, dass seine Auslandseinsatzbereitschaft wegen mangelnder Eignung seiner Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen enden würde. In concreto war nachweislich ausschließlich die Versetzung auf einen Arbeitsplatz an der XXXX maßgeblich, weswegen der Beschwerdeführer nicht (mehr) entsendet werden konnte bzw. kann, jedoch nicht seine etwaige mangelnde Eignung, weswegen die von der belangten Behörde herangezogene Rechtsgrundlage verfehlt, der Bescheid ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden war. Der gegenständlich festgestellte Sachverhalt ist mit jenem, der der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2015 zu Grunde lag, vergleichbar, rechtfertigt nämlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 zur Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung zur römisch 40 versetzt wurde, nicht die Feststellung, dass seine Auslandseinsatzbereitschaft wegen mangelnder Eignung seiner Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen enden würde. In concreto war nachweislich ausschließlich die Versetzung auf einen Arbeitsplatz an der römisch 40 maßgeblich, weswegen der Beschwerdeführer nicht (mehr) entsendet werden konnte bzw. kann, jedoch nicht seine etwaige mangelnde Eignung, weswegen die von der belangten Behörde herangezogene Rechtsgrundlage verfehlt, der Bescheid ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
  10. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist und auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W296.2341707.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.