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{'item': 'W601 2334024-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2026 GeschäftszahlW601 2334024-1 Spruch, W601 2334024-1/54E W601 2334024-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! I.römisch eins. Das Bundesverw

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Nadine FRANK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. China, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Mag. DDr. hc. Vera M. WELD, gegen den Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2026 sowie gegen die Festnahme am 26.01.2026, beschlossen (A.1.) und zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Nadine FRANK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. China, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Mag. DDr. hc. Vera M. WELD, gegen den Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2026 sowie gegen die Festnahme am 26.01.2026, beschlossen (A.1.) und zu Recht erkannt: A)

  1. Die Beschwerde gegen den Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2026 wird als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 26.01.2026 wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
  3. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 26.01.2026 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
  4. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
  5. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF), eine chinesische Staatsangehörige, wurde am 26.01.2026 aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.
  2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 28.01.2026, der BF am selben Tag um 20:00 Uhr übergeben, wurde über die BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  3. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 28.01.2026, der BF am selben Tag um 20:00 Uhr übergeben, wurde über die BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  4. Mit Schreiben vom 29.01.2026 erhob die BF, vertreten durch ihre im Spruch genannte Rechtsvertreterin, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Festnahmeauftrag vom 26.01.2026 und die Verhängung der Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft seither. Die BF sei durch die Festnahme und Verhängung der Schubhaft über sie in ihren subjektiven Rechten verletzt und bekämpft diese wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Inschubhaftnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären und die BF freizulassen, die Abschiebung der BF für unzulässig zu erklären, die bekämpfte Amtshandlung zu beheben, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen sowie der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die BF sofort in Freiheit zu setzen.
  5. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2026 die Verwaltungsakte vor und erstattete am 30.01.2026 betreffend die Anordnung und Anhaltung der BF in Schubhaft eine Stellungnahme, in welcher beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.
  6. Der BF wurde im Wege ihrer Vertretung am 30.01.2026 Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes vom 30.01.2026 sowie zur Stellungnahme des Referats Dokumentenbeschaffung des Bundesamtes vom 30.01.2026 und zum amtsärztlichen Gutachten vom 30.01.2026 sowie zu einer weiteren Stellungnahme des Bundesamtes vom 30.01.2026 und Länderberichten zu China gewährt. In der Stellungnahme der BF, vertreten durch ihre Rechtsvertreterin, vom 02.02.2026 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die amtsärztliche Begutachtung vom 28.01.2026 den vorliegenden medizinischen Befunden widerspreche und übermittelte diese unter einem. Im Übrigen sei die Staatendokumentation der Volksrepublik China als unleserliches Dokument übermittelt worden und in dieser Form unbrauchbar. Der BF wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation nochmals übermittelt.
  7. Mit Stellungnahme der BF, vertreten durch ihre Rechtsvertreterin, vom 03.02.2026 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die BF in Österreich mit Hepatitis B angesteckt habe – legte dazu unter einem einen weiteren Befundbericht vor -, sie das Deutschzertifikat A1 und eine Patenschaft durch einen Bekannten besitze sowie ein erstinstanzliches Verfahren zur Erteilung einer Duldungskarte anhängig sei. Weiters wurde zu den Länderfeststellungen ausgeführt, dass der BF eine Rückkehr sowie der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und medizinischer Versorgung in China nicht möglich sei, weil die BF keine Meldekarte “Hukou” besitze. Die Pflege und medizinische Versorgung in Kliniken erfolge durch die Familie. Ärztliche Behandlungskosten würden von den Patienten und Patientinnen im Voraus gezahlt werden müssen. Selbst bei Versicherung würden Patienten und Patientinnen nur eine jährliche Kostenerstattung bis umgerechnet € 170,00 erhalten, eine sofortige medizinische Behandlung sei für die BF in China somit unmöglich.
  8. Am 04.02.2026 wurde der BF im Wege ihrer Rechtsvertreterin Parteiengehör zum amtsärztlichen Gutachten vom 03.02.2026 gewährt. Mit Stellungnahme vom 12.02.2026 brachte die BF vor, dass die Echtheit und Richtigkeit des amtsärztlichen Gutachtens bestritten werde, weil die BF schwer krank sei und weder haftfähig noch flugtauglich sei. Zum Beweis dafür wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der von der BF vorgelegten Befunde ausstellenden Ärzte beantragt.
  9. Mit Parteiengehör vom 12.02.2026 wurde der BF im Wege ihrer Rechtsvertreterin die Möglichkeit gegeben binnen einer Frist von einer Woche zu den übermittelten Aktenteilen des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Mit Fristerstreckungsantrag vom 17.02.2026 ersuchte die Vertretung der BF um Erstreckung der Frist um einen Monat zur Abgabe einer Stellungnahme. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2026 wurde die Frist bis zum 13.03.2026 verlängert. Eine weitere Stellungnahme der BF langte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zum Aufenthalt der BF in Österreich: 1.1.
  12. Die BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2013 nach Österreich ein. Am 27.12.2018 wurde sie einer fremdenrechtlichen Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Im Zuge der Amtshandlung wurde ihr unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Die BF wurde sodann festgenommen und in ein PAZ gebracht (
  13. Fremdakt, AS 1 ff – OZ 9). Am 28.12.2018 stellte die BF im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt unter Verwendung einer falschen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz (
  14. Fremdakt, AS 18 ff, 20 - OZ 9; Asylakt, AS 7 ff, 31 ff, 35 - OZ 6; Verhandlungsprotokoll vom 31.08.2023, S. 5, 14 – OZ 13 in Gerichtsakt XXXX ).1.1.
  15. Die BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2013 nach Österreich ein. Am 27.12.2018 wurde sie einer fremdenrechtlichen Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Im Zuge der Amtshandlung wurde ihr unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Die BF wurde sodann festgenommen und in ein PAZ gebracht (
  16. Fremdakt, AS 1 ff – OZ 9). Am 28.12.2018 stellte die BF im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt unter Verwendung einer falschen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz (
  17. Fremdakt, AS 18 ff, 20 - OZ 9; Asylakt, AS 7 ff, 31 ff, 35 - OZ 6; Verhandlungsprotokoll vom 31.08.2023, S. 5, 14 – OZ 13 in Gerichtsakt römisch 40 ). 1.1.
  18. Mit Bescheid vom 08.02.2019 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 28.12.2018 vom Bundesamt zur Gänze abgewiesen, der BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach China zulässig ist. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, der BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ihr aufgetragen in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde – nachdem die aufschiebende Wirkung mit Teilerkenntnis vom 12.03.2019 zuerkannt wurde – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2022 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2022 zurückgewiesen (Gerichtsakt XXXX ;
  19. Asylakt, AS 163 ff, 357 ff-OZ 6 f). 1.1.
  20. Mit Bescheid vom 08.02.2019 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 28.12.2018 vom Bundesamt zur Gänze abgewiesen, der BF kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach China zulässig ist. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, der BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ihr aufgetragen in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde – nachdem die aufschiebende Wirkung mit Teilerkenntnis vom 12.03.2019 zuerkannt wurde – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2022 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2022 zurückgewiesen (Gerichtsakt römisch 40 ;
  21. Asylakt, AS 163 ff, 357 ff-OZ 6 f). 1.1.
  22. Am 08.07.2022 stellte die BF per E-Mail beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. Mit Verbesserungsantrag vom 14.07.2022 wurde die BF zur persönlichen Antragstellung und zur Vorlage näher genannter Urkunden und Nachweise aufgefordert. Am 01.12.2022 stellte die BF den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich beim Bundesamt. Mit Bescheid vom 19.06.2023 wies das Bundesamt den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass die Abschiebung nach China zulässig ist (Spruchpunkt III.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die Revisionswerberin (Spruchpunkt VI.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2023 hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. des Bescheides als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt VI. des Bescheides ersatzlos behoben. Der Entscheidung lag zugrunde, dass die BF in China geboren wurde, Chinesisch als Muttersprache spricht, gesund, arbeitsfähig und mit den chinesischen Gepflogenheiten vertraut ist, dort eine Schuldbildung erhalten hat und erwerbstätig war sowie, dass die Mutter sowie ein erwachsener Sohn der BF in China leben, zu denen die BF auch Kontakt hat, zumal die diesbezüglich lediglich ausweichenden Angaben der BF vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft beurteilt wurden, sondern ausführte, dass die BF vielmehr versuchte aus verfahrenstaktischen Gründen jeden Kontakt zu ihren Familienangehörigen in China zu verheimlichen. Es wurde festgestellt, dass der BF die Rückkehr nach China zumutbar ist. Hinsichtlich des Familien- und Privatlebens der BF in Österreich wurde festgestellt, dass die BF keine Verwandten in Österreich hat. Sie ist eine Lebensgemeinschaft nach der ersten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung eingegangen. Von ihrem Lebensgefährten wurde eine Haftungserklärung im Beschwerdeverfahren vorgelegt, welche jedoch keinen Nachweis der Leistungsfähigkeit zum Tragen der Kosten enthielt und ohne Bezeichnung der Mittel erging. Sie verfügte über ein Deutschzertifikat A1 und engagierte sich im chinesischen Kulturverein und arbeitete freiwillig als Aushilfe im buddhistischen Zentrum. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.10.2023 zurückgewiesen (Gerichtsakt XXXX ;
  23. Fremdakt, AS 23 ff, 51 ff, 73 ff, 131 ff, 185 ff – OZ 9;
  24. Fremdakt, AS 19 ff – OZ 10). 1.1.
  25. Am 08.07.2022 stellte die BF per E-Mail beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Mit Verbesserungsantrag vom 14.07.2022 wurde die BF zur persönlichen Antragstellung und zur Vorlage näher genannter Urkunden und Nachweise aufgefordert. Am 01.12.2022 stellte die BF den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich beim Bundesamt. Mit Bescheid vom 19.06.2023 wies das Bundesamt den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass die Abschiebung nach China zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die Revisionswerberin (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2023 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des Bescheides als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides ersatzlos behoben. Der Entscheidung lag zugrunde, dass die BF in China geboren wurde, Chinesisch als Muttersprache spricht, gesund, arbeitsfähig und mit den chinesischen Gepflogenheiten vertraut ist, dort eine Schuldbildung erhalten hat und erwerbstätig war sowie, dass die Mutter sowie ein erwachsener Sohn der BF in China leben, zu denen die BF auch Kontakt hat, zumal die diesbezüglich lediglich ausweichenden Angaben der BF vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft beurteilt wurden, sondern ausführte, dass die BF vielmehr versuchte aus verfahrenstaktischen Gründen jeden Kontakt zu ihren Familienangehörigen in China zu verheimlichen. Es wurde festgestellt, dass der BF die Rückkehr nach China zumutbar ist. Hinsichtlich des Familien- und Privatlebens der BF in Österreich wurde festgestellt, dass die BF keine Verwandten in Österreich hat. Sie ist eine Lebensgemeinschaft nach der ersten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung eingegangen. Von ihrem Lebensgefährten wurde eine Haftungserklärung im Beschwerdeverfahren vorgelegt, welche jedoch keinen Nachweis der Leistungsfähigkeit zum Tragen der Kosten enthielt und ohne Bezeichnung der Mittel erging. Sie verfügte über ein Deutschzertifikat A1 und engagierte sich im chinesischen Kulturverein und arbeitete freiwillig als Aushilfe im buddhistischen Zentrum. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.10.2023 zurückgewiesen (Gerichtsakt römisch 40 ;
  26. Fremdakt, AS 23 ff, 51 ff, 73 ff, 131 ff, 185 ff – OZ 9;
  27. Fremdakt, AS 19 ff – OZ 10). 1.1.
  28. Am 09.10.2023 – somit noch während des laufenden Revisionsverfahrens – brachte die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG beim Bundesamt ein. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.11.2023 wurde dieser Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. Mit einem weiteren Bescheid vom 08.11.2023 verhängte das Bundesamt gegen die BF eine Mutwillenstrafe in der Höhe von € 500,--. Gegen beide Bescheide erhob die BF Beschwerde (Gerichtsakt XXXX und XXXX ;
  29. Fremdakt, AS 198 ff, 235 ff). 1.1.
  30. Am 09.10.2023 – somit noch während des laufenden Revisionsverfahrens – brachte die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG beim Bundesamt ein. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.11.2023 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. Mit einem weiteren Bescheid vom 08.11.2023 verhängte das Bundesamt gegen die BF eine Mutwillenstrafe in der Höhe von € 500,--. Gegen beide Bescheide erhob die BF Beschwerde (Gerichtsakt römisch 40 und römisch 40 ;
  31. Fremdakt, AS 198 ff, 235 ff). 1.1.
  32. Mit Ladungsbescheid vom 28.02.2024 wurde die BF zur Beschaffung von Ersatzreisedokumenten gemäß § 46 Abs. 2a iVm 2b FPG für den 06.03.2024 zum chinesischen Konsulat geladen. Für den Fall, dass die BF dem Auftrag nicht nachkommt, wurde die zwangsweise Vorführung angedroht (
  33. Fremdakt AS 4 ff – OZ 12). Mit Schreiben vom 29.02.2024 ersuchte die Rechtsvertretung der BF um Abberaumung des Termins am 06.03.2024 um der gerichtlichen Entscheidung betreffend den Antrag nach § 56 AsylG nicht vorzugreifen (
  34. Fremdakt AS 16 – OZ 12). Mit Schreiben vom 04.03.2024 teilte das Bundesamt der Rechtsvertreterin der BF mit, dass der Termin am 06.03.2024 nicht abberaumt wird (
  35. Fremdakt AS 19 – OZ 12). Die BF erschien zum Botschaftstermin und gab dort an nicht rückkehrwillig zu sein (
  36. Fremdakt AS 22 f – OZ 12).1.1.
  37. Mit Ladungsbescheid vom 28.02.2024 wurde die BF zur Beschaffung von Ersatzreisedokumenten gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, in Verbindung mit 2b FPG für den 06.03.2024 zum chinesischen Konsulat geladen. Für den Fall, dass die BF dem Auftrag nicht nachkommt, wurde die zwangsweise Vorführung angedroht (
  38. Fremdakt AS 4 ff – OZ 12). Mit Schreiben vom 29.02.2024 ersuchte die Rechtsvertretung der BF um Abberaumung des Termins am 06.03.2024 um der gerichtlichen Entscheidung betreffend den Antrag nach Paragraph 56, AsylG nicht vorzugreifen (
  39. Fremdakt AS 16 – OZ 12). Mit Schreiben vom 04.03.2024 teilte das Bundesamt der Rechtsvertreterin der BF mit, dass der Termin am 06.03.2024 nicht abberaumt wird (
  40. Fremdakt AS 19 – OZ 12). Die BF erschien zum Botschaftstermin und gab dort an nicht rückkehrwillig zu sein (
  41. Fremdakt AS 22 f – OZ 12). 1.1.
  42. Im Zuge einer Kontrolle eines Bordells wurde die BF am 04.12.2024 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert. Es wurden seitens des Bundesamtes keine weiteren Maßnahmen verfügt (
  43. Fremdakt AS 36 ff – OZ 12). 1.1.
  44. Die BF wurde seitens der chinesischen Botschaft als chinesische Staatsangehörige identifiziert und für die BF seitens der chinesischen Botschaft am 11.12.2024 ein Heimreisezertifikat ausgestellt (
  45. Fremdakt AS 282 – OZ 14). 1.1.
  46. Am 21.12.2024 und 22.12.2024 wurde gemäß einem Festnahmeauftrag vom 10.12.2024 versucht die BF für die am 23.12.2024 organisierte Abschiebung an ihrer gemeldeten Wohnadresse festzunehmen. Die BF konnte an beiden Tagen dort nicht angetroffen werden (
  47. Fremdakt AS 68 ff und 72 ff– OZ 12). 1.1.
  48. Mit Erkenntnis vom 22.01.2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Bescheide vom 08.11.2023 betreffend den Antrag nach § 56 AsylG und die Mutwillenstrafe eingebrachten Beschwerden jeweils als unbegründet ab. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2025 zurückgewiesen (Gerichtsakt XXXX und XXXX ;
  49. Fremdakt, AS 176 ff – OZ 13, AS 329 ff – OZ 14).1.1.
  50. Mit Erkenntnis vom 22.01.2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Bescheide vom 08.11.2023 betreffend den Antrag nach Paragraph 56, AsylG und die Mutwillenstrafe eingebrachten Beschwerden jeweils als unbegründet ab. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2025 zurückgewiesen (Gerichtsakt römisch 40 und römisch 40 ;
  51. Fremdakt, AS 176 ff – OZ 13, AS 329 ff – OZ 14). 1.1.
  52. Mit E-Mail vom 31.01.2025 übermittelte die Rechtsvertreterin der BF dem Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 Abs. 1 AsylG und ersuchte um einen Termin für die persönliche Antragstellung (
  53. Fremdakt AS 132 ff– OZ 13).1.1.
  54. Mit E-Mail vom 31.01.2025 übermittelte die Rechtsvertreterin der BF dem Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG und ersuchte um einen Termin für die persönliche Antragstellung (
  55. Fremdakt AS 132 ff– OZ 13). 1.1.
  56. Mit Verfahrensanordnung vom 06.02.2025 wurde die BF zur Mängelbehebung aufgefordert und zur persönlichen Antragstellung für 11.02.2025 geladen (
  57. Fremdakt AS 145 ff– OZ 13). Mit Schreiben vom 06.02.2025 ersuchte die Rechtsvertreterin der BF um Fristerstreckung zur Beantwortung der Mängelbehebung (
  58. Fremdakt AS 208 ff– OZ 13). Mit E-Mail vom 10.02.2025 teilte, die Rechtsvertreterin der BF dem Bundesamt mit, dass die BF krankheitsbedingt den Termin am 11.02.2025 nicht wahrnehmen werde (
  59. Fremdakt AS 212 – OZ 13). Das Bundesamt forderte die BF zur Vorlage einer ärztlichen Krankmeldung auf (
  60. Fremdakt AS 145 ff– OZ 13). Mit E-Mail vom 11.02.2025 wurden dem Bundesamt Befunde der BF übermittelt. Mit E-Mail vom selben Tag teilte das Bundesamt der Rechtsvertreterin der BF mit, dass der Vorlage einer Krankmeldung nicht nachgekommen worden ist und dem Antrag auf Fristerstreckung nicht stattgegeben wird (
  61. Fremdakt AS 225 ff– OZ 13). 1.1.
  62. Am 12.02.2025 wurde insgesamt drei Mal durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß einem Festnahmeauftrag vom 11.02.2025 versucht die BF an ihrer gemeldeten Wohnadresse festzunehmen. Die BF konnte dort jeweils nicht angetroffen werden. Beim dritten Versuch konnte XXXX (in Folge: der ehemalige Lebensgefährte der BF) angetroffen werden, der angab, dass die BF seit der Vorweihnachtszeit 2024 nicht mehr an der Adresse anwesend sei und er weder Angaben zu ihrem Aufenthalt noch zu einer Kontaktmöglichkeit von ihr machen könne. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes rieten dem ehemaligen Unterkunftgeber die BF von seiner Liegenschaft abzumelden, worauf dieser mitteilte, dass ihm von der Anwältin der BF davon abgeraten worden sei, weil die BF über eine Meldeadresse im Bundesgebiet benötige (
  63. Fremdakt AS 236 – OZ 13).1.1.
  64. Am 12.02.2025 wurde insgesamt drei Mal durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß einem Festnahmeauftrag vom 11.02.2025 versucht die BF an ihrer gemeldeten Wohnadresse festzunehmen. Die BF konnte dort jeweils nicht angetroffen werden. Beim dritten Versuch konnte römisch 40 (in Folge: der ehemalige Lebensgefährte der BF) angetroffen werden, der angab, dass die BF seit der Vorweihnachtszeit 2024 nicht mehr an der Adresse anwesend sei und er weder Angaben zu ihrem Aufenthalt noch zu einer Kontaktmöglichkeit von ihr machen könne. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes rieten dem ehemaligen Unterkunftgeber die BF von seiner Liegenschaft abzumelden, worauf dieser mitteilte, dass ihm von der Anwältin der BF davon abgeraten worden sei, weil die BF über eine Meldeadresse im Bundesgebiet benötige (
  65. Fremdakt AS 236 – OZ 13). 1.1.
  66. Mit Verfahrensanordnung vom 13.02.2025 wurde die BF erneut zur Mängelbehebung aufgefordert und zur persönlichen Antragstellung für 26.02.2025 geladen (
  67. Fremdakt AS 242 ff– OZ 13). Die BF ist am 26.02.2025 zum Termin der persönlichen Antragstellung nicht erschienen. Die Rechtsvertreterin ist am 26.02.2025 beim Bundesamt erschienen und wollte den Antrag gemäß § 55 AsylG für die BF einbringen. Die Rechtsvertreterin wurde darauf hingewiesen, dass für die Antragstellung nach § 55 AsylG die BF persönlich anwesend zu sein hat (
  68. Fremdakt AS 273 – OZ 14). Mit Schreiben vom 13.02.2025 brachte die BF, vertreten durch ihre Rechtsvertreterin, eine Antragsbegründung ein und legte Unterlagen vor (
  69. Fremdakt, AS 284 ff– OZ 14).1.1.
  70. Mit Verfahrensanordnung vom 13.02.2025 wurde die BF erneut zur Mängelbehebung aufgefordert und zur persönlichen Antragstellung für 26.02.2025 geladen (
  71. Fremdakt AS 242 ff– OZ 13). Die BF ist am 26.02.2025 zum Termin der persönlichen Antragstellung nicht erschienen. Die Rechtsvertreterin ist am 26.02.2025 beim Bundesamt erschienen und wollte den Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG für die BF einbringen. Die Rechtsvertreterin wurde darauf hingewiesen, dass für die Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG die BF persönlich anwesend zu sein hat (
  72. Fremdakt AS 273 – OZ 14). Mit Schreiben vom 13.02.2025 brachte die BF, vertreten durch ihre Rechtsvertreterin, eine Antragsbegründung ein und legte Unterlagen vor (
  73. Fremdakt, AS 284 ff– OZ 14). 1.1.
  74. Mit Schreiben vom 08.04.2025 stellte die BF durch ihre Rechtsvertreterin ihren Antrag nach § 55 AsylG auf einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a FPG um und brachte diesbezüglich vor, dass sie an einer chronischen Hepatits B Erkrankung leide und diesbezüglich eine medikamentöse Dauertherapie bedürfe, welche in China vollkommen unbekannt sei (
  75. Fremdakt, AS 289 ff– OZ 14).1.1.
  76. Mit Schreiben vom 08.04.2025 stellte die BF durch ihre Rechtsvertreterin ihren Antrag nach Paragraph 55, AsylG auf einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, FPG um und brachte diesbezüglich vor, dass sie an einer chronischen Hepatits B Erkrankung leide und diesbezüglich eine medikamentöse Dauertherapie bedürfe, welche in China vollkommen unbekannt sei (
  77. Fremdakt, AS 289 ff– OZ 14). 1.1.
  78. Am 05.07.2025 trafen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Nachschau an der Meldeadresse der BF deren ehemaligen Lebensgefährten an. Dieser gab an, dass die BF seit April 2024 nicht mehr an dieser Adresse wohnt und er keinerlei Kontakt mehr zu ihr hat (
  79. Fremdakt, AS 381 f– OZ 14). 1.1.
  80. Am 14.07.2025 nahm die BF ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch bei dem sie angab nicht rückkehrwillig zu sein, weil in ihrem Herkunftsstaat fehlende bzw. schlecht zugängliche medizinische Versorgung bestehe und sie sich die medizinischen Kosten ihrer Erkrankung dort nicht leisten könne (
  81. Fremdakt, AS 396 ff – OZ 15). 1.1.
  82. Am 18.09.2025 wurde gemäß einem Festnahmeauftrag vom 28.08.2025 versucht die BF für die organisierte Abschiebung an möglichen Aufenthaltsorten der BF festzunehmen. Die BF konnte an keinem der Orte angetroffen werden (
  83. Fremdakt AS 462 f, 467 – OZ 15). 1.1.
  84. Am 24.09.2025 wurde gemäß einem Festnahmeauftrag vom 19.09.2025 versucht die BF für die organisierte Abschiebung an einer nunmehr neuen Meldeadresse der BF festzunehmen. Die BF konnte dort nicht angetroffen werden (
  85. Fremdakt AS 469 ff, 485 ff – OZ 15). 1.1.
  86. Mit Ladung vom 19.09.2025 wurde die BF für den 08.10.2025 zu einem verpflichteten Rückkehrberatungsgespräch geladen. Mit Schreiben vom 29.09.2025 legte die BF durch ihre Rechtsvertreterin einen Meldezettel vor. Dem Ladungstermin am 08.10.2025 ist die BF nicht nachgekommen (
  87. Fremdakt AS 478 f, 500 ff, 503 – OZ 15). 1.1.
  88. Am 08.10.2025 um 11:30 Uhr und am 09.10.2025 um 01:00 Uhr wurde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß einem Festnahmeauftrag vom 08.10.2025 erneut versucht die BF an ihrer gemeldeten Wohnadresse festzunehmen. Die BF konnte dort jeweils nicht angetroffen werden (
  89. Fremdakt AS 520 ff– OZ 16). 1.1.
  90. Mit Ladung vom 10.11.2025 wurde die BF für den 26.11.2025 zur Einvernahme betreffend ihren Duldungsantrag ins Bundesamt geladen. Mit Schreiben vom 26.11.2025 ersuchte die Rechtsvertreterin der BF um Vertagung des Termins. Dem Ladungstermin am 26.11.2025 ist die BF nicht nachgekommen (
  91. Fremdakt AS 541 ff, 544 ff, 548 – OZ 16). 1.1.
  92. Mit Schriftsatz vom 01.12.2025 erhob die BF durch ihre Rechtsvertreterin Säumnisbeschwerde betreffend ihren Antrag auf Duldung (
  93. Fremdakt AS 550 ff– OZ 16). 1.1.
  94. Mit Ladung vom 17.12.2025 wurde die BF für den 12.01.2026 zur Einvernahme betreffend ihren Duldungsantrag ins Bundesamt geladen, welcher sodann mit Schreiben vom 07.01.2026 seitens des Bundesamtes abberaumt und die BF mit Ladung vom 07.01.2026 für den 26.01.2026 geladen wurde (
  95. Fremdakt AS 555 ff, 584 ff, 585 ff – OZ 16). 1.1.
  96. Die BF kam der Ladung am 26.01.2026 nach und wurde sodann aufgrund eines Festnahmeauftrages vom 26.01.2026 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin festgenommen, über die Gründe der Festnahme informiert, der BF das Informationsblatt für Festgenommene in deutscher und chinesischer Sprache sowie die Information über die bevorstehende Abschiebung am 03.02.2026 ausgehändigt und die BF sodann in ein PAZ gebracht (
  97. Fremdakt AS 635 ff, 640 ff– OZ 16). Die BF wurde sodann im PAZ seitens des Bundesamt einvernommen. Sie gab im Rahmen dessen an, dass sie an Krankheiten leide und verschiedene Medikamente nehmen müsse und verwies auf die Stellungnahme ihrer Rechtsvertreterin. Sie führte weiters aus, dass sich ihr Gesundheitszustand zwar verbessert habe, sie jedoch trotzdem regelmäßig Medikamente einnehmen müsse. Die BF gab an nicht nach China zurückzukönnen, weil sie dort nichts und niemanden habe und krank sei, weshalb sie Behandlung sowie Medikamente benötige. In Österreich habe sie keine wichtigen Bindungen, sie habe hier nur Freunde. Sie gehe in Österreich ab und zu putzen, wofür sie Geld erhalte. Sie erhalte auch Unterstützung von ihren Freunden/Landsleuten. Aktuell verfüge sie über € 100,--. Befragt, ob sie sich für ihre Abschiebung bereithalten würde und einer Meldeverpflichtung nachkommen würde, bejahte sie dies zunächst, führte dann jedoch aus, dass sie sich aber nicht für die Abschiebung bereithalten würde, weil sie nicht nach China wolle. Wenn die Meldeverpflichtung der Abschiebung diene, wisse sie nicht ob sie sich immer melden könne. Nach der Mitteilung, dass beabsichtigt sei sie am 03.02.2026 nach China abzuschieben, hatte die BF einen Schwächeanfall und wurde die BF durch medizinisches Personal versorgt (
  98. Fremdakt AS 629 ff– OZ 16). 1.1.
  99. Mit Mandatsbescheid vom 28.01.2026 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über die BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt (
  100. Fremdakt AS 657 ff– OZ 16).1.1.
  101. Mit Mandatsbescheid vom 28.01.2026 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über die BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt (
  102. Fremdakt AS 657 ff– OZ 16). 1.1.
  103. Die BF stellte während ihrer Anhaltung in Schubhaft am 30.01.2026 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Sie gab dazu in der Erstbefragung am 30.01.2026 an, dass sie an einer Leberkrankheit leide und Medikamente brauche. Im Falle ihrer Rückkehr nach China hätte sie kein Geld um sich diese Medikamente zu kaufen. Im Falle der Rückkehr befürchte sie Mittellosigkeit und sie hätte auch keine Unterkunft. Die Änderungen ihrer Situation sei ihr seit ihrer Diagnose zirka im Jahr 2023 bekannt (OZ 30). 1.1.
  104. Am 30.01.2026 fand bei der BBU erneut ein Rückkehrberatungsgespräch statt, bei welchem sich die BF nicht rückkehrwillig zeigte (OZ 39). 1.1.
  105. Das Bundesamt hat am 02.02.2026, der BF am selben Tag persönlich übergeben, einen Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG erlassen und darin festgehalten, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der von der BF am 30.01.2026 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung in Schubhaft aufrecht bleibt (OZ 32, OZ 37). 1.1.
  106. Das Bundesamt hat am 02.02.2026, der BF am selben Tag persönlich übergeben, einen Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG erlassen und darin festgehalten, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der von der BF am 30.01.2026 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung in Schubhaft aufrecht bleibt (OZ 32, OZ 37). 1.1.
  107. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 02.02.2026, der BF am selben Tag persönlich übergeben, wurde gemäß § 12a Abs. 4 AsylG iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebe-schutz gemäß § 12 AsylG wurde der BF gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt (OZ 38). 1.1.
  108. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 02.02.2026, der BF am selben Tag persönlich übergeben, wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebe-schutz gemäß Paragraph 12, AsylG wurde der BF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt (OZ 38). 1.1.
  109. Die BF wurde nach Ausstellung des Heimreisezertifikates am 03.02.2026 auf dem Luftweg nach China abgeschoben (OZ 43). 1.
  110. Zur Person der BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
  111. Die BF ist eine volljährige Staatsangehörige der Volksrepublik China. Sie besaß nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie war im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. 1.2.
  112. Die BF wurde von 28.01.2026 bis 03.02.2026 in Schubhaft angehalten und am 03.02.2026 auf dem Luftweg in ihren Herkunftsstaat abgeschoben. 1.2.
  113. Die BF wurde am 26.01.2026 polizeiamtsärztlich untersucht. Die BF hat in der Einvernahme beim Bundesamt am 26.01.2026 nach der Mitteilung über die bevorstehende Abschiebung zu hyperventilieren begonnen und war eine Pfötchenstellung sichtbar, weshalb die Polizeiamtsärztin hinzugerufen wurde. Die BF wurde medizinisch versorgt. Die BF hatte dann wieder eine normale Handhaltung, war psychisch stabil und in einem guten Allgemeinzustand und subjektiv beschwerdefrei. Von der Polizeiamtsärztin wurde die Haftfähigkeit der BF festgestellt und bei längerer Anhaltung eine psychiatrische Behandlung empfohlen. Die BF hat Befunde und ärztliche Schreiben vorgelegt, denen zu entnehmen ist, dass der PAP-Abstrich am 09.07.2025 eine schwache virale Veränderung (HPV) ergeben hat, weshalb eine Abstrichkontrolle binnen 6 Monaten empfohlen war. Da die BF diesen Termin nicht wahrgenommen hat, wurde ihr seitens des Arztes im Dezember 2025 eine Überweisung zur weiteren Abklärung in einem Krankenhaus übermittelt. Eine diesbezügliche Abklärung ist nicht erfolgt. Mit Gastroskopiebefund (Untersuchungsdatum vom 23.12.2025) wurde eine diskrete Rötung und Erosionen im Atrium sowie eine HP-Gastritis festgestellt und eine Helicobacter Pylori-Eradikation mittels genannter Medikamente sowie eine klinisch/serologische Abklärung einer koinzidenten Typ A-Gastritis und eine Eradikationskontrolle in 4 bis 6 Monate empfohlen. Die H.P.-Gastritis wurde bereits vor der Anhaltung der BF in Schubhaft antibiotisch eradiziert (vollständig entfernt). Während der Anhaltung in Schubhaft bei der BF bestehende rezidivierende Übelkeit sowie Magen- und Bauchschmerzen wurden während der Anhaltung in Schubhaft symptomatisch behandelt. Die BF leidet an einer chronischen Hepatits B-Erkrankung und HIV. Sie erhielt während der Anhaltung in Schubhaft diesbezüglich eine antiretrovirale Therapie in Form des Medikaments Tenofovir (welches zur Behandlung von chronischer Hepatitis B und/oder HIV bestimmt ist). Laut Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin vom 05.01.2026 und 30.01.2026 wurde das Hepatits B Virus erstmals im Juni 2024 im Blut der BF nachgewiesen und eine chronische Hepatitis B-Erkrankung nachfolgend bestätigt. Zur Verhinderung von langfristigen Komplikationen ist eine Dauertherapie mit dem Nukleotidanaiogon Tenofovir (disproxil) indiziert. Bei Diagnosestellung im Jahr 2024 bestand eine extrem hohe Viruslast bei der BF. Die Viruslast konnte durch die Therapie bereits innerhalb weniger Monate signifikant gesenkt werden und betrug im Zeitpunkt der Befundung am 05.01.2026 XXXX , das aus virologischer Sicht praktisch 0 ist und als voller Erfolg anzusehen ist. Es ist für die BF essentiell diese Therapie über Jahre dauerhaft fortzuführen mit regelmäßigen Kontrollen alle 3 bis 6 Monate. Die BF leidet an einer chronischen Hepatits B-Erkrankung und HIV. Sie erhielt während der Anhaltung in Schubhaft diesbezüglich eine antiretrovirale Therapie in Form des Medikaments Tenofovir (welches zur Behandlung von chronischer Hepatitis B und/oder HIV bestimmt ist). Laut Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin vom 05.01.2026 und 30.01.2026 wurde das Hepatits B Virus erstmals im Juni 2024 im Blut der BF nachgewiesen und eine chronische Hepatitis B-Erkrankung nachfolgend bestätigt. Zur Verhinderung von langfristigen Komplikationen ist eine Dauertherapie mit dem Nukleotidanaiogon Tenofovir (disproxil) indiziert. Bei Diagnosestellung im Jahr 2024 bestand eine extrem hohe Viruslast bei der BF. Die Viruslast konnte durch die Therapie bereits innerhalb weniger Monate signifikant gesenkt werden und betrug im Zeitpunkt der Befundung am 05.01.2026 römisch 40 , das aus virologischer Sicht praktisch 0 ist und als voller Erfolg anzusehen ist. Es ist für die BF essentiell diese Therapie über Jahre dauerhaft fortzuführen mit regelmäßigen Kontrollen alle 3 bis 6 Monate. Die BF war am 03.02.2026 wegen der geplanten Abschiebung psychisch gestresst. In der klinischen Untersuchung am 03.02.2026 war das Abdomen unauffällig und die zuvor bestehende Obstipation (Verstopfung) hat sich deutlich gebessert. Darüber hinaus war die BF beschwerdefrei. Sie war während der Anhaltung psychisch und physisch stabil und in einem guten Allgemeinzustand. Die BF war haftfähig sowie flugtauglich und auch arbeitsfähig. Die Anhaltung in Schubhaft war der BF zumutbar. 1.2.
  114. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  115. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 1.3.
  116. Gegen die BF lag eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor, diese war im Zeitpunkt der Anordnung und Anhaltung der BF in Schubhaft weiterhin aufrecht und wirksam. Die BF ist ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. 1.3.
  117. Die BF war von 05.03.2019 bis 15.05.2019 in einem Grundversorgungsquartier mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Von 15.05.2019 bis 10.06.2022 war die BF bei einem Freund von ihr mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Von 10.06.2022 bis 17.09.2025 war die BF bei ihrem ehemaligen Lebensgefährten mit einem Hauptwohnsitz gemeldet, sie war dort jedoch seit April 2024 nicht mehr wohnhaft und war für die Behörden nicht greifbar. Seit 17.09.2025 ist die BF wieder an der Adresse eines Freundes gemeldet, war dort für die Behörde jedoch wiederum nicht greifbar. 1.3.
  118. Die BF stellte am 30.01.2026 während ihrer Anhaltung in Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht die für 03.02.2026 organisierte Abschiebung zu verzögern bzw. zu vereiteln. 1.3.
  119. Die BF achtete die österreichische Rechtsordnung nicht, war nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft hätte sich die BF den Behörden erneut nicht greifbar gehalten um sich ihrer Abschiebung nach China zu entziehen. 1.3.
  120. Die BF hatte im Zeitpunkt der Anordnung und während der Anhaltung in Schubhaft in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Die Beziehung zu dem der Rückkehrentscheidung zugrunde gelegten Lebensgefährten bestand nicht mehr. Die BF hatte Freunde in Österreich, die sie zwar finanziell unterstützten, jedoch nicht bewirkt haben, dass die BF sich den Behörden greifbar hielt, sondern ihr einen Aufenthalt im Verborgenen vielmehr ermöglichten. Abhängigkeiten bestanden keine. Die BF musste sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Sie ging in Österreich zuletzt keiner legalen Arbeit nach, sondern übte entgegen den fremdenrechtlichen Bestimmungen Putztätigkeiten aus. Sie verfügte lediglich über geringe Barmittel. Seit der zuletzt ergangen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (Bescheid des Bundesamtes vom 19.06.2023 bestätigt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2023 und Beschluss des VwGH vom 27.10.2023) ist im Privat- und Familienleben der BF keine wesentliche Änderung eingetreten. 1.3.
  121. Die BF wurde von der chinesischen Botschaft als chinesische Staatsangehörige identifiziert und bereits am 11.12.2024 ein Heimreisezertifikat für die BF ausgestellt. Das Bundesamt hat die Zulässigkeit einer Abschiebung der BF am 26.01.2026 iSd § 50 FPG geprüft und im Aktenvermerk vom 26.01.2026 diesbezüglich festgehalten, dass der BF bei der Rückkehr nach China keine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2, 3 und 8 EMRK droht und die Abschiebung der BF für zulässig erklärt. Da das Heimreisezertifikat zuletzt im Jahr 2024 erlassen wurde, war die neuerliche Vorführung der BF zur Ausstellung eines aktuellen Heimreisezertifikates vor die chinesische Botschaft erforderlich. Am 02.02.2026 wurde die BF der chinesischen Botschaft vorgeführt und im Zuge dessen erneut ein Heimreisezertifikat für die BF ausgestellt. Die BF wurde am 03.02.2026 per Flugzeug nach China abgeschoben. 1.3.
  122. Die BF wurde von der chinesischen Botschaft als chinesische Staatsangehörige identifiziert und bereits am 11.12.2024 ein Heimreisezertifikat für die BF ausgestellt. Das Bundesamt hat die Zulässigkeit einer Abschiebung der BF am 26.01.2026 iSd Paragraph 50, FPG geprüft und im Aktenvermerk vom 26.01.2026 diesbezüglich festgehalten, dass der BF bei der Rückkehr nach China keine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2, 3 und 8 EMRK droht und die Abschiebung der BF für zulässig erklärt. Da das Heimreisezertifikat zuletzt im Jahr 2024 erlassen wurde, war die neuerliche Vorführung der BF zur Ausstellung eines aktuellen Heimreisezertifikates vor die chinesische Botschaft erforderlich. Am 02.02.2026 wurde die BF der chinesischen Botschaft vorgeführt und im Zuge dessen erneut ein Heimreisezertifikat für die BF ausgestellt. Die BF wurde am 03.02.2026 per Flugzeug nach China abgeschoben. 1.3.
  123. Die BF wurde am 26.01.2026 um 09:25 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 26.01.2026 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen. Die BF wurde im Zuge der Festnahme über die Gründe der Festnahme informiert und ihr das Informationsblatt für Festgenommene in deutscher und chinesischer Sprache sowie die Information über die bevorstehende Abschiebung ausgehändigt. Die BF wurde sodann noch am selben Tag zur Prüfung der Verhängung von gelinderen Mitteln oder der Schubhaft vom Bundesamt einvernommen.1.3.
  124. Die BF wurde am 26.01.2026 um 09:25 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 26.01.2026 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Die BF wurde im Zuge der Festnahme über die Gründe der Festnahme informiert und ihr das Informationsblatt für Festgenommene in deutscher und chinesischer Sprache sowie die Information über die bevorstehende Abschiebung ausgehändigt. Die BF wurde sodann noch am selben Tag zur Prüfung der Verhängung von gelinderen Mitteln oder der Schubhaft vom Bundesamt einvernommen.
  125. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesamtes, in den gegenständlichen Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes die Verfahren den Antrag der BF auf internationalen Schutz (GZ. XXXX ) sowie die Anträge nach § 56 AsylG (GZ. XXXX ) betreffend sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei), in den medizinischen Akt des PAZ, in das Sozialversicherungsdatensystem.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesamtes, in den gegenständlichen Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes die Verfahren den Antrag der BF auf internationalen Schutz (GZ. römisch 40 ) sowie die Anträge nach Paragraph 56, AsylG (GZ. römisch 40 ) betreffend sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei), in den medizinischen Akt des PAZ, in das Sozialversicherungsdatensystem. 2.
  126. Zum Aufenthalt der BF in Österreich: Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF in Österreich ergeben sich aus den im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln, welche in den Verwaltungsakten des Bundesamtes und den oben genannten Akten des Bundesverwaltungsgerichtes einliegen sowie aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei. Der Verfahrensverlauf betreffend den Aufenthalt der BF in Österreich ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und wurde von der BF nicht substantiiert bestritten. Es wurde der Sachverhalt betreffend den Aufenthalt der BF in Österreich daher entsprechend festgestellt. 2.
  127. Zur Person der BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
  128. Anhaltspunkte dafür, dass die BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund ihrer Angaben in den bisherigen Einvernahmen der BF ein Zweifel an der chinesischen Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit der BF. Zudem wurde die BF von der chinesischen Vertretungsbehörde identifiziert und bereits im Dezember 2024 ein Heimreisezertifikat erteilt (
  129. Fremdakt AS 282 – OZ 14). Dass die BF in Österreich weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte war, ergibt sich daraus, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 28.12.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde (
  130. Fremdakt, AS 18 ff, 20 - OZ 9; Asylakt, AS 7 ff, 31 ff, 35 - OZ 6; Verhandlungsprotokoll vom 31.08.2023, S. 5, 14 – OZ 13 in Gerichtsakt XXXX ). Da während der Anhaltung in Schubhaft über den Folgeantrag der BF auf internationalen Schutz vom 30.01.2026 noch nicht entschieden wurde, konnte festgestellt werden, dass die BF weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte ist. 2.2.
  131. Anhaltspunkte dafür, dass die BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund ihrer Angaben in den bisherigen Einvernahmen der BF ein Zweifel an der chinesischen Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit der BF. Zudem wurde die BF von der chinesischen Vertretungsbehörde identifiziert und bereits im Dezember 2024 ein Heimreisezertifikat erteilt (
  132. Fremdakt AS 282 – OZ 14). Dass die BF in Österreich weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte war, ergibt sich daraus, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 28.12.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde (
  133. Fremdakt, AS 18 ff, 20 - OZ 9; Asylakt, AS 7 ff, 31 ff, 35 - OZ 6; Verhandlungsprotokoll vom 31.08.2023, S. 5, 14 – OZ 13 in Gerichtsakt römisch 40 ). Da während der Anhaltung in Schubhaft über den Folgeantrag der BF auf internationalen Schutz vom 30.01.2026 noch nicht entschieden wurde, konnte festgestellt werden, dass die BF weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte ist. 2.2.
  134. Die Feststellungen, dass die BF von 28.01.2026 bis 03.02.2026 in Schubhaft angehalten wurde und am 03.02.2026 auf dem Luftweg in ihren Herkunftsstaat abgeschoben wurde, ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt des Bundesamtes einliegenden Mandatsbescheid vom 28.01.2026 und der Übernahmebestätigung dieses, den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei sowie aus dem Abschiebebericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 03.02.2026 (OZ 3;
  135. Fremdakt AS 657 ff, 686 – OZ 16; OZ 43). 2.2.
  136. Die Feststellungen, dass die BF von 28.01.2026 bis 03.02.2026 in Schubhaft angehalten wurde und am 03.02.2026 auf dem Luftweg in ihren Herkunftsstaat abgeschoben wurde, ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt des Bundesamtes einliegenden Mandatsbescheid vom 28.01.2026 und der Übernahmebestätigung dieses, den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei sowie aus dem Abschiebebericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 03.02.2026 (OZ 3;
  137. Fremdakt AS 657 ff, 686 – OZ 16; OZ 43). 2.2.
  138. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus den Angaben der BF in der Einvernahme am 26.01.2026 sowie aus den von der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie aus der Einsicht in den medizinischen Akt des PAZ samt Anhalteprotokoll III vom 26.01.2026 und den amtsärztlichen Gutachten vom 30.01.2026 sowie vom 03.02.2026 (OZ 23, OZ 40). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich weder aus den vorgelegten Befunden noch aus den polizeiamtsärztlichen Gutachten, dass die BF haftunfähig war. Vielmehr ergibt sich aus dem medizinischen Akt und den polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 30.01.2026 und 03.02.2026, dass die BF die benötigte antiretrovirale Therapie in Schubhaft erhalten hat und sie auch medizinische Behandlung gegen die auftretende Übelkeit sowie Magen- und Bauchschmerzen erhalten hat und diesbezüglich eine Besserung eingetreten ist. Die BF war psychisch und physisch stabil und in einem guten Allgemeinzustand. Die BF gab in der Einvernahme am 26.01.2026 zudem selbst an, dass sie zwar regelmäßig Medikamente einnehmen müsse, sich ihr Gesundheitszustand jedoch verbessert hat und sie in Österreich putzen gehe um Geld zu verdienen, sodass auch ihre Arbeitsfähigkeit festzustellen ist. In den polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 30.01.2026 und 03.02.2026 wurde die Haftfähigkeit und Transport- bzw. Flugtauglichkeit der BF festgestellt. Es konnte daher festgestellt werden, dass keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorlagen. Zudem haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Anhaltung in Schubhaft der BF nicht zumutbar war. Vielmehr erhielt die BF die benötigten Medikamente und medizinische Versorgung und war sowohl psychisch und physisch stabil und in einem guten Allgemeinzustand. 2.2.
  139. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus den Angaben der BF in der Einvernahme am 26.01.2026 sowie aus den von der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie aus der Einsicht in den medizinischen Akt des PAZ samt Anhalteprotokoll römisch drei vom 26.01.2026 und den amtsärztlichen Gutachten vom 30.01.2026 sowie vom 03.02.2026 (OZ 23, OZ 40). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich weder aus den vorgelegten Befunden noch aus den polizeiamtsärztlichen Gutachten, dass die BF haftunfähig war. Vielmehr ergibt sich aus dem medizinischen Akt und den polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 30.01.2026 und 03.02.2026, dass die BF die benötigte antiretrovirale Therapie in Schubhaft erhalten hat und sie auch medizinische Behandlung gegen die auftretende Übelkeit sowie Magen- und Bauchschmerzen erhalten hat und diesbezüglich eine Besserung eingetreten ist. Die BF war psychisch und physisch stabil und in einem guten Allgemeinzustand. Die BF gab in der Einvernahme am 26.01.2026 zudem selbst an, dass sie zwar regelmäßig Medikamente einnehmen müsse, sich ihr Gesundheitszustand jedoch verbessert hat und sie in Österreich putzen gehe um Geld zu verdienen, sodass auch ihre Arbeitsfähigkeit festzustellen ist. In den polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 30.01.2026 und 03.02.2026 wurde die Haftfähigkeit und Transport- bzw. Flugtauglichkeit der BF festgestellt. Es konnte daher festgestellt werden, dass keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorlagen. Zudem haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Anhaltung in Schubhaft der BF nicht zumutbar war. Vielmehr erhielt die BF die benötigten Medikamente und medizinische Versorgung und war sowohl psychisch und physisch stabil und in einem guten Allgemeinzustand. Sofern in der Stellungnahme vom 03.02.2026 ausgeführt wird, dass sich aus den vorgelegten Befunden ergebe, dass die BF an HPV leide, ist festzuhalten, dass sich aus den von der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt, dass sich beim PAP-Abstrich vom 09.07.2025 zwar Auffälligkeiten ergeben haben, diesbezüglich jedoch eine weitere Abklärung empfohlen war, die die BF nicht vorgenommen hat, sodass sich daraus eine endgültig abgeklärte/diagnostizierte HPV-Erkrankung bislang nicht ergibt. Wenn zudem ausgeführt wird, dass keine HIV-Erkrankung vorlag, ist festzustellen, dass selbst unter zugrunde Legung, dass keine HIV-Erkrankung der BF vorlag, sich an der festgestellten Haftfähigkeit der BF nichts ändert, zumal diese umso mehr bereits bei Vorliegen einer HIV-Erkrankung während der Anhaltung in Schubhaft amtsärztlich festgestellt wurde. Sofern die Echtheit und Richtigkeit der amtsärztlichen Gutachten vom 30.01.2026 und 03.02.2026 bestritten wurden, ist festzuhalten, dass Gutachten nur auf fachlich gleicher Ebene entgegengetreten werden kann. Sofern diesbezüglich die zeugenschaftliche Einvernahme der die von der BF vorgelegten Befunden ausstellenden Ärzte beantragt wurden, ist festzuhalten, dass diese Befunde – wie festgestellt und soeben ausgeführt – den Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF sowie den amtsärztlichen Gutachten – zumal die Befunde dem medizinischen Dienst im PAZ übermittelt vorlagen – zugrunde gelegen sind. Zudem haben die als Zeugen beantragten Ärzte keine unmittelbare Wahrnehmung (persönlichen Kontakt), wie sich dies aus der Anhaltedatei ergibt, betreffend die BF zu den jeweiligen Untersuchungszeitpunkten am 30.01.2026 und 03.02.2026, sodass die diesbezüglichen Beweisanträge somit auch nicht geeignet sind das Beweisthema (Echtheit und Richtigkeit der amtsärztlichen Gutachten, in denen die Haftfähigkeit und Flugtauglichkeit der BF festgestellt wurde) zu bezeugen. Den Beweisanträge auf zeugenschaftliche Einvernahme der die von der BF vorgelegten Befunde ausstellenden namhafte gemachte Ärzte war daher nicht zu Folgen. 2.2.
  140. Die festgestellte strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich (OZ 3). 2.
  141. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 2.3.
  142. Mit Bescheid vom 08.02.2019 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 28.12.2018 vom Bundesamt zur Gänze abgewiesen, der BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach China zulässig ist. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, der BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ihr aufgetragen in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2022 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2022 zurückgewiesen (Gerichtsakt XXXX ;
  143. Asylakt, AS 163 ff, 357 ff-OZ 6 f). 2.3.
  144. Mit Bescheid vom 08.02.2019 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 28.12.2018 vom Bundesamt zur Gänze abgewiesen, der BF kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach China zulässig ist. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, der BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ihr aufgetragen in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2022 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2022 zurückgewiesen (Gerichtsakt römisch 40 ;
  145. Asylakt, AS 163 ff, 357 ff-OZ 6 f). Zudem wurde der Antrag der BF vom 01.12.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.06.2023 abgewiesen, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach China zulässig ist sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde bezüglich dieser Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.10.2023 zurückgewiesen. (Gerichtsakt XXXX ;
  146. Fremdakt, AS 23 ff, 51 ff, 73 ff, 131 ff, 185 ff – OZ 9;
  147. Fremdakt, AS 19 ff – OZ 10). Es lag daher eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Dass die BF das Bundesgebiet trotz Rückkehrentscheidung nicht verlassen hat und ihrer Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem den Verwaltungsakten schlüssig zu entnehmenden Verfahrensverlauf des Aufenthaltes der BF in Österreich und wurde eine Ausreise der BF aus Österreich auch nicht behauptet.Zudem wurde der Antrag der BF vom 01.12.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.06.2023 abgewiesen, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach China zulässig ist sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde bezüglich dieser Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.10.2023 zurückgewiesen. (Gerichtsakt römisch 40 ;
  148. Fremdakt, AS 23 ff, 51 ff, 73 ff, 131 ff, 185 ff – OZ 9;
  149. Fremdakt, AS 19 ff – OZ 10). Es lag daher eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Dass die BF das Bundesgebiet trotz Rückkehrentscheidung nicht verlassen hat und ihrer Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem den Verwaltungsakten schlüssig zu entnehmenden Verfahrensverlauf des Aufenthaltes der BF in Österreich und wurde eine Ausreise der BF aus Österreich auch nicht behauptet. Festzuhalten ist zudem, dass auch die Antragstellung auf Ausstellung einer Duldungskarte der vorliegenden rechtskräftigen, durchsetzbaren und durchführbaren Rückkehrentscheidung nicht entgegenstand, zumal dieser weder ein Aufenthaltsrecht noch faktischen Abschiebeschutz begründet. Dass das Bundesamt am 26.01.2026 die Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach China geprüft hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk vom 26.01.
  150. Dass seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung vom 19.06.2023 im Privat- und Familienleben der BF keine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des aktuellen sowie des der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 22.09.2023 zugrunde gelegten Familien- und Privatleben der BF in Österreich. Die BF hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass sie zwischen dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Jahr 2023 und der Abschiebung am 03.02.2026 entsprechende integrationsbegründenden Schritte gesetzt hat. Zudem gab die BF in der Einvernahme am 26.01.2026 selbst an, dass sie in Österreich keine wichtigen Bindungen hat. Es bestanden somit keine Abhängigkeiten der BF in Österreich. Die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 22.09.2023 berücksichtigte Lebensgemeinschaft, bestand zum Zeitpunkt der Anordnung und während der Anhaltung der BF in Schubhaft nicht mehr. Dies ergibt sich aus den eigenen Angaben der BF in der Einvernahme am 26.01.2026 sowie dem Bericht der Landespolizeidirektion vom 05.07.2025, zumal der ehemalige Lebensgefährte der BF bei einer Nachschau an der Meldeadresse der BF selbst angab, dass seit April 2024 kein gemeinsamer Wohnsitz mehr bestand und er seither keinen Kontakt mehr zu ihr habe. Zu der von der BF in der Beschwerde angegebenen “Patenschaft” ist festzuhalten, dass am 07.09.2023 eine notariell beglaubigte Haftungserklärung des ehemaligen Lebensgefährten XXXX im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19.06.2023 vorgelegt wurde, im Erkenntnis vom 22.09.2023 jedoch ausgeführt wurde, dass diese weder einen Nachweis der Leistungsfähigkeit zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung noch die Bezeichnung der Mittel enthält. Darüber hinaus war die Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft – wie soeben ausgeführt – nicht mehr aufrecht. Aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten ergibt sich, dass andere Haftungserklärungen bislang nicht vorgelegt wurden. Es wird nicht verkannt, dass die BF finanzielle Unterstützung von ihren Freunden erhalten hat. Die BF war im Zeitpunkt der Anordnung sowie während der Anhaltung in Schubhaft jedoch nicht pflegebedürftig, sondern vielmehr arbeitsfähig, und gab die BF in der Einvernahme am 26.01.2026 selbst an, dass sie keine wichtigen Bindungen im Bundesgebiet, sondern nur Freunde wie Herrn XXXX hat, sodass auch keine Abhängigkeit der BF ersichtlich ist. Zudem musste sich die BF der Ausreiseverpflichtung bewusst sein. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die BF aufgrund ihrer Erkrankung medizinische Versorgung in Österreich in Anspruch genommen hat. Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass die von der BF benötigte medizinische Behandlung auch in China verfügbar ist (siehe noch unter Punkt II.2.3.3.) und die BF die Leistungen im Bewusstsein ihrer Ausreiseverpflichtung und ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich in Anspruch genommen hat. In Gesamtbetrachtung lag zum Zeitpunkt der Abschiebung somit keine entscheidungswesentlich veränderte Situation im Hinblick auf Art. 8 EMRK betreffend die rechtskräftige Rückkehrentscheidung vom 22.09.2023 vor. Eine Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat stellt bezogen auf ihren Gesundheitszustand auch keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar (siehe dazu noch Punkt II.2.3.
  151. und 3.1.6.). Die Rückkehrentscheidung war daher im Zeitpunkt der Abschiebung weiterhin aufrecht und wirksam. Dass seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung vom 19.06.2023 im Privat- und Familienleben der BF keine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des aktuellen sowie des der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 22.09.2023 zugrunde gelegten Familien- und Privatleben der BF in Österreich. Die BF hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass sie zwischen dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Jahr 2023 und der Abschiebung am 03.02.2026 entsprechende integrationsbegründenden Schritte gesetzt hat. Zudem gab die BF in der Einvernahme am 26.01.2026 selbst an, dass sie in Österreich keine wichtigen Bindungen hat. Es bestanden somit keine Abhängigkeiten der BF in Österreich. Die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 22.09.2023 berücksichtigte Lebensgemeinschaft, bestand zum Zeitpunkt der Anordnung und während der Anhaltung der BF in Schubhaft nicht mehr. Dies ergibt sich aus den eigenen Angaben der BF in der Einvernahme am 26.01.2026 sowie dem Bericht der Landespolizeidirektion vom 05.07.2025, zumal der ehemalige Lebensgefährte der BF bei einer Nachschau an der Meldeadresse der BF selbst angab, dass seit April 2024 kein gemeinsamer Wohnsitz mehr bestand und er seither keinen Kontakt mehr zu ihr habe. Zu der von der BF in der Beschwerde angegebenen “Patenschaft” ist festzuhalten, dass am 07.09.2023 eine notariell beglaubigte Haftungserklärung des ehemaligen Lebensgefährten römisch 40 im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19.06.2023 vorgelegt wurde, im Erkenntnis vom 22.09.2023 jedoch ausgeführt wurde, dass diese weder einen Nachweis der Leistungsfähigkeit zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung noch die Bezeichnung der Mittel enthält. Darüber hinaus war die Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft – wie soeben ausgeführt – nicht mehr aufrecht. Aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten ergibt sich, dass andere Haftungserklärungen bislang nicht vorgelegt wurden. Es wird nicht verkannt, dass die BF finanzielle Unterstützung von ihren Freunden erhalten hat. Die BF war im Zeitpunkt der Anordnung sowie während der Anhaltung in Schubhaft jedoch nicht pflegebedürftig, sondern vielmehr arbeitsfähig, und gab die BF in der Einvernahme am 26.01.2026 selbst an, dass sie keine wichtigen Bindungen im Bundesgebiet, sondern nur Freunde wie Herrn römisch 40 hat, sodass auch keine Abhängigkeit der BF ersichtlich ist. Zudem musste sich die BF der Ausreiseverpflichtung bewusst sein. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die BF aufgrund ihrer Erkrankung medizinische Versorgung in Österreich in Anspruch genommen hat. Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass die von der BF benötigte medizinische Behandlung auch in China verfügbar ist (siehe noch unter Punkt römisch zwei.2.3.3.) und die BF die Leistungen im Bewusstsein ihrer Ausreiseverpflichtung und ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich in Anspruch genommen hat. In Gesamtbetrachtung lag zum Zeitpunkt der Abschiebung somit keine entscheidungswesentlich veränderte Situation im Hinblick auf Artikel 8, EMRK betreffend die rechtskräftige Rückkehrentscheidung vom 22.09.2023 vor. Eine Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat stellt bezogen auf ihren Gesundheitszustand auch keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar (siehe dazu noch Punkt römisch zwei.2.3.
  152. und 3.1.6.). Die Rückkehrentscheidung war daher im Zeitpunkt der Abschiebung weiterhin aufrecht und wirksam. 2.3.
  153. Die Feststellungen betreffend die Hauptwohnsitzmeldungen der BF ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister (OZ 3). Dass die BF untergetaucht ist, sich im Verborgenen aufgehalten hat und sich – trotz aufrechtem (Zustell-)Vollmachtsverhältnis zu ihrer Rechtsvertreterin und aufrechten Meldungen im Bundesgebiet – dem Zugriff der Behörden entzogen hat, ergibt sich daraus, dass die BF mehreren Ladungen des Bundesamtes nicht nachgekommen ist und die BF bei mehreren Festnahmeversuchen an ihrer gemeldeten Wohnadresse nicht angetroffen werden konnte. Vielmehr gab der dort lebende ehemalige Lebensgefährte der BF an, dass die BF seit April 2024 nicht mehr dort wohne und er die BF nicht abgemeldet habe, weil ihre Rechtsvertreterin dies empfohlen habe (
  154. Fremdakt, AS 381 ff– OZ 14). Auch an der sodann begründeten neuen Hauptwohnsitzmeldung konnte die BF trotz mehrmaliger Festnahmeversuche nicht angetroffen werden (
  155. Fremdakt AS 485 ff – OZ 15;
  156. Fremdakt AS 520 ff– OZ 16). 2.3.
  157. Dass die BF den am 30.01.2026 während der Anhaltung in Schubhaft gestellten Folgeantrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht gestellt hat die für 03.02.2026 organisierte Abschiebung zu verzögern bzw. zu vereiteln, ergibt sich daraus, dass die BF diesen bereits früher stellen hätte können sowie aus dem diesbezüglichen Vorbringen der BF. So gab die BF in der Erstbefragung zu ihrem Folgeantrag am 30.01.2026 an, dass ihr die Änderung ihrer Situation seit ihrer Diagnose – somit zirka seit 2023 – bekannt ist. Die BF hat daher bereits vor der Verhängung der Schubhaft ausreichend Zeit gehabt, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Die BF hat vielmehr trotz rechtsanwaltlicher Vertretung lediglich einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gestellt. Auch bei ihrer Festnahme als auch in der Einvernahme am 26.01.2026 hat die BF es unterlassen einen weiteren Asylantrag zu stellen. Da die BF daher ausreichend Zeit sowie Gelegenheiten gehabt hat bereits vor der Festnahme am 26.01.2026 bzw. vor der Verhängung der Schubhaft am 28.01.2026 und einen Asylantrag zu stellen, ist es evident, dass die BF den erst fünf Tage vor der geplanten Abschiebung gestellten Asylantrag in ausschließlicher Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht der Abschiebung stellte. Darüber hinaus sind die von der BF angeführten Gründe ihrer neuerlichen Asylantragstellung nach einer inhaltlichen Grobprüfung auch nicht entsprechend schutzbegründend: Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.02.2019 wurde der erste Antrag der BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungs-gerichtes vom 30.05.2022 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2022 zurückgewiesen. Zuletzt erging mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.06.2023 eine Rückkehrentscheidung gegen die BF, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2023 bestätigt wurde und die dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.10.2023 zurückgewiesen wurde. Diese Rückkehrentscheidung ist daher rechtskräftig, durchsetzbar und durchführbar und wurde darin festgestellt, dass der BF die Rückkehr nach China, in ihren Geburts- und Aufenthaltsort, zumutbar ist. Dem lag zugrunde, dass die BF in China geboren wurde, Chinesisch als Muttersprache spricht, gesund, arbeitsfähig und mit den chinesischen Gepflogenheiten vertraut ist, dort eine Schuldbildung erhalten hat und erwerbstätig war sowie, dass die Mutter sowie ein erwachsener Sohn der BF in China leben, zu denen die BF auch Kontakt hat. Die den genannten Entscheidungen zugrundeliegenden Länderberichte haben – wie sich aus einem entsprechenden Vergleich ergibt – seither keine entscheidungswesentliche Änderung erfahren. Als Grund für die Folgeantragstellung gab die BF an, dass sie krank sei und Medikamente benötige und sie in China kein Geld hätte um diese Medikamente zu kaufen. Sie befürchte Mittellosigkeit und hätte keine Unterkunft. Aus den aktuellen Länderberichten zu China (Länderinformationsblatt China Version 7 vom 13.05.2025) ergibt sich, dass die Krankenversorgung zwar nicht europäischen Standards entspricht, jedoch in größeren Städten eine gute medizinische Versorgung durch modernste ausgestattete Kliniken gewährleistet ist, wohingegen die Versorgung auf dem Land noch sehr einfach sein kann. Jedoch sind Krankenhäuser, die eine Grundversorgung abdecken nahezu in allen großen und kleineren Städten zu finden. Medikamente sind generell landesweit gut erhältlich. Chinas Krankenversicherungssystem ist ein mehrstufiges System und besteht aus der grundlegenden Krankenversicherung durch den Staat sowie die kommerzielle Krankenversicherung von Unternehmen. Es existieren verschiedene Versicherungen für erwerbstätige Stadtbewohner, nicht erwerbstätige Stadtbewohner und die Landbevölkerung. Das Gesundheitssystem wird vor allem durch Steuern, weiters durch Ausgaben von Unternehmen und Einzelpersonen finanziert. Es besteht allerdings kein spezifischer Steuersatz und die von Privatpersonen und Unternehmen geleisteten Zahlungen sind extrem niedrig. Das öffentliche Krankenversicherungssystem soll eine Grundversicherung darstellen, mit der teilweise medizinische Kosten (sowohl stationär als auch ambulant) erstattet sowie die Bezahlung von Medikamenten in staatlichen Krankenhäusern durch die Patienten gedeckt werden können. Es werden allerdings nicht alle Kosten erstattet. So gibt es eine Mindestrückerstattungsgrenze (erst nach Zahlung eines bestimmten Betrags an medizinischen Kosten sind weitere Ausgaben für die Erstattung qualifiziert) und eine Obergrenze. Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig, um (legalen) Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen zu erhalten. Hukou ist ein staatliches Haushaltsregistrierungssystem, das alle Bürger dazu verpflichtet, sich in ihrem Herkunftsort zu registrieren, und das den Wohnsitz einer Person klärt. Entgegen dem Vorbringen der BF, ergibt sich aus dem Länderberichten betreffend China, dass chinesische Staatsbürger nach ihrer Rückkehr grundsätzlich das Recht haben sich wieder im Land niederzulassen und sich in ihrem Herkunftsort im “Hukou-System” registrieren zu lassen. China verkündete Ende 2014, die Abdeckung von 95% der Bevölkerung mit grundlegender Krankenversicherung erreicht zu haben. In der Praxis bestehen jedoch große Unterschiede in Qualität und Umfang der Absicherung. Für Bezieher durchschnittlicher und niedriger Einkommen stellen Krankheiten, die intensive ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen erfordern, eine nach wie vor enorme, häufig existenzbedrohende finanzielle Belastung dar, zumal ärztliche Behandlungskosten von den Patienten im Voraus bezahlt werden müssen. Bei jährlichen Kosten bis 1.300 RMB (170 EUR) erhalten die meisten Versicherten eine Kostenerstattung, allerdings müssen darüber hinausgehende Kosten selbst getragen werden. Trotz kontinuierlicher Investitionen in das Gesundheitswesen ist die Abdeckung oft ungenügend. Besonders im ländlichen Raum müssen häufig arme Familien ihre gesamten Ersparnisse für Behandlungen kranker Familienmitglieder aufwenden. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu China vom 12.06.2025 ergibt sich, dass medizinische Behandlungen sowie die Wirkstoffe Entecavir und Tenofovirdisoproxil (in Folge: TDF) in China verfügbar sind. China hat erhebliche Fortschritte bei der Verbesserung des Zugangs zu antiviralen Therapien für chronische Hepatitis B erzielt. Im Jahr 2019 ist das nationale Programm zur zentralisierten Arzneimittelbeschaffung eingeführt worden, wodurch die Preise für wichtige antivirale Medikamente erheblich gesenkt worden sind. Im Rahmen dieses Programms wurden die jährlichen Kosten für generisches Tenofovirdisoproxil von etwa 1.139,-- CNY (ca. € 145,--) auf etwa 180,-- CNY (ca. € 23,--) pro Person und Jahr gesenkt. TDF wurde zudem in die nationale Liste der erstattungsfähigen Arzneimittel aufgenommen, sodass eine teilweise Erstattung durch die chinesischen Grundversicherungen möglich ist. Die Aufnahme von TDF in die Versicherungsprogramme hat den Zugang zu antiviralen Behandlungen erheblich verbessert und die Therapietreue der Patienten in verschiedenen Provinzen erhöht. Den Ausführungen der BF, dass die von ihr benötigten Medikamente in China nicht erhältlich sind, entsprechen daher nicht den Gegebenheiten in China. Es haben sich daher nach einer Grobprüfung in Gesamtbetrachtung keine entscheidungs-wesentlichen Änderungen seit der Entscheidung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergeben, zumal bei Berücksichtigung der Erkrankung und der benötigten medizinischen Versorgung der BF eine Schutzgewährung nicht in Betracht kommt. Der BF wurde ein Heimreisezertifikat von der chinesischen Botschaft ausgestellt, sodass sie als chinesische Staatsbürgerin identifiziert wurde. Weshalb ihr eine Rückkehr und Ansiedelung im Hukou-System in ihrem Geburts- und (dauernden) Aufenthaltsort (nunmehr – auch entgegen den bisherigen rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen) nicht (mehr) möglich sein sollte, ist daher sowie aufgrund der Länderberichte nicht erkennbar und hat die BF dies auch nicht substantiiert dargelegt. Die BF benötigt zwar nunmehr aufgrund ihrer Erkrankung anitvirale Therapie und diesbezüglich regelmäßig Kontrollen und es sind weitere medizinische Abklärungen empfohlen, die von der BF benötigte antivirale Therapie und Kontrollen sowie die medizinische Behandlung und Versorgung ist in China jedoch verfügbar. Die BF ist – wie bereits den rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen zugrunde gelegt - mit den chinesischen Gepflogenheiten vertraut, spricht Chinesisch als Muttersprache, ist arbeitsfähig und hat die Schulbildung in China genossen, war dort erwerbstätig und verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte dort. Dass sich daran seither etwas geändert hat, hat die BF nicht substantiiert dargelegt. Es ist daher – nunmehr unter Berücksichtigung der Erkrankung und benötigten medizinischen Behandlung – nach wie vor nicht ersichtlich ist, dass die BF bei ihrer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde. Zudem kann die BF Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und kann auch von ihren sozialen Bekanntschaften in Österreich – wie bisher – finanzielle Unterstützung erhalten. Aufgrund der aktuellen Länderberichte und der individuellen Situation der BF, die auch bei Berücksichtigung der Erkrankung und medizinischen benötigten Versorgung jedoch keine entscheidungswesentliche Änderungen ergeben haben, haben sich daher schon von vornherein keine Umstände für eine Schutzgewährung ergeben. Dass Bundesamt hat zu Recht angenommen, dass der von der BF gestellte Asylfolgeantrag in ausschließlicher Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht der bevorstehenden Abschiebung gestellt wurde. 2.3.
  158. Dass die BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtete, nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig war, ist aufgrund ihres Gesamtverhaltens evident. Die BF missachtete ihre Pflicht zur Ausreise und missachtete die Meldevorschriften, zumal sie trotz aufrechter Meldung untertauchte und sich bewusst im Verborgenen aufhielt um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Die BF gab stets an, nicht rückkehrwillig zu sein. Die Feststellungen, dass die BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untergetaucht wäre und sich vor den Behörden verborgen gehalten hätte, um sich ihrer Abschiebung nach China zu entziehen, ergeben sich aus dem in der Vergangenheit gesetzten Verhalten der BF sowie aus ihren eigenen Angaben in der Einvernahme vom 26.01.2026, in der sie zunächst zwar ausführte, dass sie sich für die Abschiebung bereit halten würde und einer Meldeverpflichtung nachkommen würde, dann jedoch ausführte, dass sie sich aber einer Abschiebung nicht bereit halten würde, weil sie nicht nach China wolle. Sie fragte, wofür die Meldeverpflichtung sei, weil wenn diese der Abschiebung diene, wisse sie nicht, ob sie sich immer melden könne (
  159. Fremdakt AS629 ff– OZ 16). Diese Angaben der BF zeigen daher – insbesondere auch aufgrund des bereits in der Vergangenheit gezeigten unkooperativenen und vertrauensunwürdigen Verhaltens der BF – die nicht bestehende Kooperationsbereitschaft und Vertrauensunwürdigkeit der BF unmittelbar auf. 2.3.
  160. Die Feststellungen, dass die BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hatte, jedoch über Freunde in Österreich verfügte, ergeben sich aus den eigenen Angaben der BF. In der Einvernahme am 26.01.2026 gab die BF an, dass sie in Österreich keine wichtigen Bindungen habe, sie habe hier nur Freunde von denen sie unterstützt werde. Dass die Freunde der BF nicht bewirkt haben, dass sie sich den Behörden greifbar hielt, ergibt sich aus dem Umstand, dass die BF bei mehreren Festnahmeversuchen an ihrer Meldeadresse für die Behörden nicht greifbar war und diese ihr einen Aufenthalt im Verborgenen vielmehr ermöglichten. Vielmehr gab der ehemalige Lebensgefährte der BF bei einer Nachschau an der Meldeadresse der BF am 12.02.2025 gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass die BF nicht mehr an der Adresse aufhältig sei, er nichts zu ihrem Aufenthaltsort und einer Kontaktmöglichkeit der BF sagen könne und ihm von der Rechtsanwältin der BF abgeraten worden sei, die BF von der Adresse abzumelden, weil sie eine Meldeadresse im Bundesgebiet benötige. Dass die BF nur über geringe Barmittel verfügte und entgegen die fremdenrechtlichen Vorschriften gelegentlich Putztätigkeiten ausübte, ergibt sich aus ihren Angaben in der Einvernahme vom 26.01.
  161. 2.3.
  162. Dass die BF als chinesische Staatsbürgerin identifiziert wurde und für sie bereits 2024 ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde sowie die Feststellungen zur Vorführung der BF vor die chinesische Botschaft und neuerlichen Ausstellung des Heimreisezertifikates am 02.02.2026 ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Heimreisezertifikat vom 11.12.2024 (
  163. Fremdakt AS 282 – OZ 14) sowie aus der Stellungnahme des Referats Dokumentenbeschaffung des Bundesamtes vom 30.01.2026 (OZ 21). Dass das Bundesamt am 26.01.2026 die Zulässigkeit der Abschiebung der BF geprüft hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden entsprechenden Aktenvermerk (
  164. Fremdakt AS 610 ff – OZ 16). Die Feststellung zur Abschiebung der BF ergibt sich aus dem Abschiebebericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 03.02.2026 (OZ 43).2.3.
  165. Dass die BF als chinesische Staatsbürgerin identifiziert wurde und für sie bereits 2024 ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde sowie die Feststellungen zur Vorführung der BF vor die chinesische Botschaft und neuerlichen Ausstellung des Heimreisezertifikates am 02.02.2026 ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Heimreisezertifikat vom 11.12.2024 (
  166. Fremdakt AS 282 – OZ 14) sowie aus der Stellungnahme des Referats Dokumentenbeschaffung des Bundesamtes vom 30.01.2026 (OZ 21). Dass das Bundesamt am 26.01.2026 die Zulässigkeit der Abschiebung der BF geprüft hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden entsprechenden Aktenvermerk (
  167. Fremdakt AS 610 ff – OZ 16). Die Feststellung zur Abschiebung der BF ergibt sich aus dem Abschiebebericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 03.02.2026 (OZ 43). 2.3.
  168. Die Feststellungen betreffend die Festnahme der BF am 26.01.2026 ergeben sich aus der im Akt einliegenden Meldung der Landespolizeidirektion vom 26.01.2026, dem Informationsblatt für Festgenommene und dem Informationsschreiben über die bevorstehende Abschiebung am 03.02.2026 (
  169. Fremdakt AS 635 ff, 640 f, 642 ff – OZ 16). Die Feststellungen zur Vorführung vor das Bundesamt und Einvernahme am 26.01.2026 zur Prüfung der Verhängung gelinderer Mittel oder der Schubhaft ergibt sich aus der im Akt einliegenden Niederschrift vom 26.01.2026 (
  170. Fremdakt AS 629 fff – OZ 16).
  171. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  172. Zu I. A) – Spruchpunkt
  173. – Schubhaft3.
  174. Zu römisch eins. A) – Spruchpunkt
  175. – Schubhaft 3.1.
  176. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.
  177. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. […] Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. 3.1.
  1. Die BF hatte weder zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft noch während der Anhaltung in Schubhaft die österreichische Staatsbürgerschaft und war daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Sie war volljährig und weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich war. 3.1.
  2. Die BF hatte weder zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft noch während der Anhaltung in Schubhaft die österreichische Staatsbürgerschaft und war daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Sie war volljährig und weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich war. 3.1.
  3. Gegen die BF lag – wie festgestellt und unter Punkt II.2.3.
  4. ausgeführt – im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die Rückkehrentscheidung war zum Zeitpunkt der Anordnung der und während der Anhaltung in Schubhaft wirksam und aufrecht. 3.1.
  5. Gegen die BF lag – wie festgestellt und unter Punkt römisch zwei.2.3.
  6. ausgeführt – im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die Rückkehrentscheidung war zum Zeitpunkt der Anordnung der und während der Anhaltung in Schubhaft wirksam und aufrecht. Die Antragstellung auf Ausstellung einer Duldungskarte steht der vorliegenden rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nicht entgegen, zumal dieser weder ein Aufenthaltsrecht noch faktischen Abschiebeschutz begründet. Für einen in der gegenständlichen Beschwerde genannten beim Bundesamt gestellten “Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung” gibt es keine rechtliche Grundlage, sodass auch dieser der rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nicht entgegenstand und diese damit auch durchführbar war. Die BF ist ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Den Folgeasylantrag stellte die BF erst aus dem Stande der Schubhaft am 30.01.2026 (siehe dazu noch Punkt II.3.1.6). Die Schubhaft wurde am 28.01.2026 daher vom Bundesamt zu Recht gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Die BF ist ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Den Folgeasylantrag stellte die BF erst aus dem Stande der Schubhaft am 30.01.2026 (siehe dazu noch Punkt römisch zwei.3.1.6). Die Schubhaft wurde am 28.01.2026 daher vom Bundesamt zu Recht gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung verhängt. 3.1.
  7. Das Bundesamt ging aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf aus:3.1.
  8. Das Bundesamt ging aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf aus: Dabei ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Dabei ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Die BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2013 illegal in Österreich ein und hielt sich sodann unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie wurde am 27.12.2018 zufällig durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen, woraufhin die BF unter Verwendung einer falschen Identität einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser wurde abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen, die sodann rechtskräftig, durchsetzbar und durchführbar war. Auch der sodann gestellte Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG wurde abgewiesen und gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2023 und Beschluss des VwGH vom 27.10.2023 bestätigt wurde. Die BF ist ihren Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen, sondern stellte vielmehr während des laufenden Revisionsverfahrens betreffend die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2023 einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG, welcher sodann zurückgewiesen und gegen die BF eine Mutwillenstrafe verhängt wurde. Die BF kam am 06.03.2024 zwar dem Ladungstermin bei der Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach und nahm am 14.07.2025 ein verpflichtendes Rückkehrberatungs-gespräch in Anspruch, sie kam jedoch – wie unter Punkt II.1.
  9. festgestellt – mehreren Ladungen des Bundesamtes nicht nach und kam auch der Ladung zu einem verpflichteten Rückkehrberatungsgespräch am 08.10.2025 nicht nach. Vielmehr tauchte die BF unter und hielt sich trotz aufrechter Meldung im Verborgenen auf um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen, weshalb mehrere über Monate weg gesetzte Festnahmeversuche an den Meldeadressen der BF scheiterten. Die BF war für die Behörde nicht greifbar war, sondern hielt sich bewusst im Verborgenen auf. Es wird dabei nicht verkannt, dass die BF zwar der Ladung für den 26.01.2026, welche der Rechtsvertreterin der BF zugestellt wurde, gefolgt ist, diese erging jedoch betreffend ihren Antrag auf Duldung, sodass die BF erkennbar nicht der Ladung nachgekommen ist um ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, sondern in der Erwartung des Erhalts einer Duldungskarte. Dies ergibt sich auch insbesondere aus den Angaben der BF in der Einvernahme vom 26.01.2026, wonach sie sich für eine Abschiebung nicht greifbar halten würde. Die BF hat durch ihr über Monate lang gesetztes Verhalten ihre Rückkehr umgangen und ihre Abschiebung behindert und lagen zu diesem Zeitpunkt auch bereits rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor, sodass das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1 und 3 FPG erfüllt sind. Die BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2013 illegal in Österreich ein und hielt sich sodann unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie wurde am 27.12.2018 zufällig durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen, woraufhin die BF unter Verwendung einer falschen Identität einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser wurde abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen, die sodann rechtskräftig, durchsetzbar und durchführbar war. Auch der sodann gestellte Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG wurde abgewiesen und gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2023 und Beschluss des VwGH vom 27.10.2023 bestätigt wurde. Die BF ist ihren Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen, sondern stellte vielmehr während des laufenden Revisionsverfahrens betreffend die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2023 einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG, welcher sodann zurückgewiesen und gegen die BF eine Mutwillenstrafe verhängt wurde. Die BF kam am 06.03.2024 zwar dem Ladungstermin bei der Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach und nahm am 14.07.2025 ein verpflichtendes Rückkehrberatungs-gespräch in Anspruch, sie kam jedoch – wie unter Punkt römisch zwei.1.
  10. festgestellt – mehreren Ladungen des Bundesamtes nicht nach und kam auch der Ladung zu einem verpflichteten Rückkehrberatungsgespräch am 08.10.2025 nicht nach. Vielmehr tauchte die BF unter und hielt sich trotz aufrechter Meldung im Verborgenen auf um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen, weshalb mehrere über Monate weg gesetzte Festnahmeversuche an den Meldeadressen der BF scheiterten. Die BF war für die Behörde nicht greifbar war, sondern hielt sich bewusst im Verborgenen auf. Es wird dabei nicht verkannt, dass die BF zwar der Ladung für den 26.01.2026, welche der Rechtsvertreterin der BF zugestellt wurde, gefolgt ist, diese erging jedoch betreffend ihren Antrag auf Duldung, sodass die BF erkennbar nicht der Ladung nachgekommen ist um ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, sondern in der Erwartung des Erhalts einer Duldungskarte. Dies ergibt sich auch insbesondere aus den Angaben der BF in der Einvernahme vom 26.01.2026, wonach sie sich für eine Abschiebung nicht greifbar halten würde. Die BF hat durch ihr über Monate lang gesetztes Verhalten ihre Rückkehr umgangen und ihre Abschiebung behindert und lagen zu diesem Zeitpunkt auch bereits rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor, sodass das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 3 FPG erfüllt sind. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Die BF hatte keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie verfügte über soziale Kontakte, die sie finanziell in Österreich unterstützten. Die sozialen Kontakte der BF haben jedoch auch bisher nicht dazu geführt, dass sich die BF den Behörden für ihre Rückkehr bzw. Abschiebung greifbar hielt. Vielmehr hielt sich die BF bewusst im Verborgenen auf und wurde dabei durch ihre sozialen Kontakte unterstützt, wodurch sich die BF der Greifbarkeit der Behörde entziehen konnte. Eine soziale Verankerung oder sonstige Anhaltspunkte die gegen eine Entziehungsabsicht sprechen, lagen daher nicht vor. So gab die BF auch selbst in der Einvernahme am 26.01.2026 an, dass sie sich nicht für die Abschiebung bereithalten würde. Die BF übte keine legale Erwerbstätigkeit aus, sodass sie auch beruflich im Bundesgebiet nicht verankert war. Das Bundesamt hat die sozialen Kontakte der BF im Mandatsbescheid daher – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – entsprechend ausreichend gewürdigt und ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die BF über keine einer Entziehungsabsicht entgegenstehende Anknüpfungspunkte in Österreich hat und hat daher zu Recht den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG als erfüllt angesehen.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Die BF hatte keine f

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