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{'item': 'G304 2335911-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 67§ 70§ 18Art. 8§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2026 GeschäftszahlG304 2335911-1 Spruch, G304 2335911-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.01.2026 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

§ 67Abs.

1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.01.2026 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Der BF brachte im Wege seiner Rechtsvertretung eine vollinhaltliche Beschwerde ein. Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF eine zweijährige Tochter habe und im Falle ihrer Rückkehr nach Rumänien eine Verletzung der nach Art. 8 EMRK geschützten Werte drohe. Der BF gehe einer legalen Erwerbstätigkeit nach und es bestehe keine Gefahr der neuerlichen Begehung einer Straftat.
  2. Der BF brachte im Wege seiner Rechtsvertretung eine vollinhaltliche Beschwerde ein. Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF eine zweijährige Tochter habe und im Falle ihrer Rückkehr nach Rumänien eine Verletzung der nach Artikel 8, EMRK geschützten Werte drohe. Der BF gehe einer legalen Erwerbstätigkeit nach und es bestehe keine Gefahr der neuerlichen Begehung einer Straftat.
  3. Am 16.02.2026 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
  4. Mit Teilerkenntnis G304 2335911-1/2Z vom 23.02.2026 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

§ 18Abs.

5 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 4. Mit Teilerkenntnis G304 2335911-1/2Z vom 23.02.2026 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF ist Staatsangehöriger von Rumänien und führt die im Spruch angeführte Identität. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. Der BF ist Vater einer zweijährigen Tochter, mit der er im Inland im gemeinsamen Haushalt wohnt. Er ist seit XXXX .2025 mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Ehefrau des BF, mit der er ebenfalls im selben Haushalt wohnt, war in die vom BF begangenen Straftaten involviert.1.
  3. Der BF ist Staatsangehöriger von Rumänien und führt die im Spruch angeführte Identität. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. Der BF ist Vater einer zweijährigen Tochter, mit der er im Inland im gemeinsamen Haushalt wohnt. Er ist seit römisch 40 .2025 mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Ehefrau des BF, mit der er ebenfalls im selben Haushalt wohnt, war in die vom BF begangenen Straftaten involviert. 1.
  4. Der BF spricht rumänisch und sofern aus dem Akt ersichtlich auch Deutsch auf verständigungsfähigem Niveau. 1.
  5. Seit XXXX .2024 ist der durchgehende Aufenthalt des BF im Bundesgebiet im ZMR dokumentiert. Am XXXX .2025 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger als Arbeitnehmer von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ausgestellt. 1.
  6. Seit römisch 40 .2024 ist der durchgehende Aufenthalt des BF im Bundesgebiet im ZMR dokumentiert. Am römisch 40 .2025 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger als Arbeitnehmer von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ausgestellt. 1.
  7. Der BF war in Österreich von XXXX .2024 bis XXXX .2025 und von XXXX .2025 bis XXXX .2026 als Arbeiter beschäftigt. 1.
  8. Der BF war in Österreich von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 und von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2026 als Arbeiter beschäftigt. 1.
  9. Der BF wurde am XXXX .2025 vom LG für Strafsachen XXXX wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigem Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Der BF zeigte sich betreffend die begangenen Straftaten geständig und reuig.1.
  10. Der BF wurde am römisch 40 .2025 vom LG für Strafsachen römisch 40 wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigem Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Der BF zeigte sich betreffend die begangenen Straftaten geständig und reuig. 1.
  11. Der BF führt in Österreich mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen zweijährigen Tochter ein schützenswertes Familienleben.
  12. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, dem Urteil eines Landesgerichtes, Auszügen aus dem ZMR, AJ-WEB, Strafregister etc. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, dem Urteil eines Landesgerichtes, Auszügen aus dem ZMR, AJ-WEB, Strafregister etc. Die Meldezeiträume ergeben sich aus dem ZMR-Auszug, die Beschäftigungsverhältnisse aus dem AJ-WEB-Auszug. Die ausgestellte Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger befindet sich im Akt. Aus dem Strafgerichtsurteil vom XXXX .2025 ergibt sich, dass der BF schuldig ist, im Zusammenwirken mit seiner Schwägerin und seiner Ehefrau, jeweils in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Ladendiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei die Täter jeweils binnen Jahresfrist mehr als zwei solcher Taten begangen haben. Sie haben fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert Berechtigten mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Im Zeitraum von XXXX .2024 bis XXXX .2025 wurden vom BF und seinen Mittätern in erster Linie Markenparfüms gestohlen. Sie haben dadurch das Vergehen des schweren gewerbsmäßigem Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 StGB (teils in Verbindung mit § 15 StGB) begangen. Der BF wurde nach § 130 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Erschwerend wurden die Tatbegehung teils in Gemeinschaft und die verstärkte Tatbestandsmäßigkeit gewertet, mildernd wurden die Unbescholtenheit, das Geständnis, die Schadenswiedergutmachung bzw. Sicherstellung der Beute sowie die Tatbegehung als Beitragstäter angesehen. Aus dem Strafgerichtsurteil vom römisch 40 .2025 ergibt sich, dass der BF schuldig ist, im Zusammenwirken mit seiner Schwägerin und seiner Ehefrau, jeweils in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Ladendiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei die Täter jeweils binnen Jahresfrist mehr als zwei solcher Taten begangen haben. Sie haben fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert Berechtigten mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Im Zeitraum von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 wurden vom BF und seinen Mittätern in erster Linie Markenparfüms gestohlen. Sie haben dadurch das Vergehen des schweren gewerbsmäßigem Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, 130, Absatz eins, StGB (teils in Verbindung mit Paragraph 15, StGB) begangen. Der BF wurde nach Paragraph 130, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Erschwerend wurden die Tatbegehung teils in Gemeinschaft und die verstärkte Tatbestandsmäßigkeit gewertet, mildernd wurden die Unbescholtenheit, das Geständnis, die Schadenswiedergutmachung bzw. Sicherstellung der Beute sowie die Tatbegehung als Beitragstäter angesehen. Aufgrund der am 12.06.2025 beim BFA eingelangten Stellungnahme des BF (welche auf Deutsch verfasst wurde) und dem Urteil vom XXXX .2025 konnte festgestellt werden, dass er seine Taten bereut. Festzuhalten ist zudem, dass der BF lediglich Beitragstäter war. Aufgrund der am 12.06.2025 beim BFA eingelangten Stellungnahme des BF (welche auf Deutsch verfasst wurde) und dem Urteil vom römisch 40 .2025 konnte festgestellt werden, dass er seine Taten bereut. Festzuhalten ist zudem, dass der BF lediglich Beitragstäter war. Aus dieser Stellungnahme und den damit vorgelegten Unterlagen ergeben sich weiters die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF. Er lebt in Österreich mit seiner zweijährigen Tochter und seiner Ehefrau in einer Mietwohnung in einem gemeinsamen Haushalt. Aus der vorgelegten Heiratsurkunde ergibt sich, dass der BF seine Ehefrau am XXXX .2025 in Österreich geheiratet hat. Aus dieser Stellungnahme und den damit vorgelegten Unterlagen ergeben sich weiters die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF. Er lebt in Österreich mit seiner zweijährigen Tochter und seiner Ehefrau in einer Mietwohnung in einem gemeinsamen Haushalt. Aus der vorgelegten Heiratsurkunde ergibt sich, dass der BF seine Ehefrau am römisch 40 .2025 in Österreich geheiratet hat.
  13. Rechtliche Beurteilung: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“ Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Der BF fällt aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von § 67 FPG.Der BF fällt aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG. Der BF ist seit XXXX .2024 behördlich im Bundesgebiet gemeldet. Er war somit die letzten zehn Jahre nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und hat er mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich, der höher ist als der in § 53 Abs. 3 FPG festgelegte („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“). Der BF ist seit römisch 40 .2024 behördlich im Bundesgebiet gemeldet. Er war somit die letzten zehn Jahre nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und hat er mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich, der höher ist als der in Paragraph 53, Absatz 3, FPG festgelegte („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“). Obwohl die vom BF begangenen Eigentumsdelikte die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet haben, erscheint der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben nicht verhältnismäßig. Wie aus der am 12.06.2025 beim BFA eingelangten Stellungnahme des BF und dem Urteil vom XXXX .2025 hervorgeht, bereut der BF seine Taten. Festzuhalten ist zudem, dass der BF lediglich Beitragstäter war. Er möchte sich in Österreich mit seiner zweijährigen Tochter und seiner Ehefrau ein gemeinsames Leben aufbauen. Im XXXX 2026 soll die Tochter des BF in Österreich in den Kindergarten kommen, sie hat bereits einen fixen Kinderbetreuungsplatz. Der BF war von XXXX .2024 bis XXXX .2025 und von XXXX .2025 bis XXXX .2026 als Arbeiter beschäftigt. In weiterer Folge wird er sich um eine neue Arbeitsstelle in Österreich bemühen müssen. Dazu kommt, dass der BF nur einmal strafgerichtlich verurteilt wurde, wobei mit einer bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden konnte. Im Strafurteil wird dazu ausgeführt, dass aufgrund der im Urteil aufgezeigten (weiter oben bereits erwähnten) Milderungsgründe der Vollzug der über den BF verhängten Freiheitsstrafe nicht notwendig erschien, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegt angesichts der privaten und familiären Bindungen das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, sodass von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abzusehen ist. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit des versagten Durchsetzungsaufschubs. Beide Spruchpunkte des Bescheids vom 13.01.2026 waren daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Obwohl die vom BF begangenen Eigentumsdelikte die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet haben, erscheint der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben nicht verhältnismäßig. Wie aus der am 12.06.2025 beim BFA eingelangten Stellungnahme des BF und dem Urteil vom römisch 40 .2025 hervorgeht, bereut der BF seine Taten. Festzuhalten ist zudem, dass der BF lediglich Beitragstäter war. Er möchte sich in Österreich mit seiner zweijährigen Tochter und seiner Ehefrau ein gemeinsames Leben aufbauen. Im römisch 40 2026 soll die Tochter des BF in Österreich in den Kindergarten kommen, sie hat bereits einen fixen Kinderbetreuungsplatz. Der BF war von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 und von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2026 als Arbeiter beschäftigt. In weiterer Folge wird er sich um eine neue Arbeitsstelle in Österreich bemühen müssen. Dazu kommt, dass der BF nur einmal strafgerichtlich verurteilt wurde, wobei mit einer bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden konnte. Im Strafurteil wird dazu ausgeführt, dass aufgrund der im Urteil aufgezeigten (weiter oben bereits erwähnten) Milderungsgründe der Vollzug der über den BF verhängten Freiheitsstrafe nicht notwendig erschien, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegt angesichts der privaten und familiären Bindungen das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, sodass von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abzusehen ist. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit des versagten Durchsetzungsaufschubs. Beide Spruchpunkte des Bescheids vom 13.01.2026 waren daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272). Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF in einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar war, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung war keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der vorgebrachten Tatsachen ausgegangen wird. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G304.2335911.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.