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{'item': 'G304 2335912-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 67§ 70§ 18§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2026 GeschäftszahlG304 2335912-1 Spruch, G304 2335912-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.01.2026 wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)

§ 67Abs.

1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.01.2026 wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)

Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Die BF brachte im Wege ihrer Rechtsvertretung eine vollinhaltliche Beschwerde ein. Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die BF eine zweijährige Tochter habe und im Falle ihrer Rückkehr nach Rumänien eine Verletzung der nach Art. 8 EMRK geschützten Werten drohe. Die BF gehe während ihrer momentanen Karenz einer Teilzeitbeschäftigung in Österreich nach und beabsichtige ab XXXX 2026 wieder einer Vollzeitbeschäftigung nachzukommen. Ihre Tochter habe ab diesem Zeitpunkt einen fixen Kinderbetreuungsplatz. Es bestehe bei der BF keine Gefahr für eine neuerliche Begehung einer Straftat.
  2. Die BF brachte im Wege ihrer Rechtsvertretung eine vollinhaltliche Beschwerde ein. Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die BF eine zweijährige Tochter habe und im Falle ihrer Rückkehr nach Rumänien eine Verletzung der nach Artikel 8, EMRK geschützten Werten drohe. Die BF gehe während ihrer momentanen Karenz einer Teilzeitbeschäftigung in Österreich nach und beabsichtige ab römisch 40 2026 wieder einer Vollzeitbeschäftigung nachzukommen. Ihre Tochter habe ab diesem Zeitpunkt einen fixen Kinderbetreuungsplatz. Es bestehe bei der BF keine Gefahr für eine neuerliche Begehung einer Straftat.
  3. Am 16.02.2026 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
  4. Mit Teilerkenntnis G304 2335912-1/2Z vom 23.02.2026 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

§ 18Abs.

5 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 4. Mit Teilerkenntnis G304 2335912-1/2Z vom 23.02.2026 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die BF ist Staatsangehörige von Rumänien und führt die im Spruch angeführte Identität. Sie leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. Die BF ist Mutter einer zweijährigen Tochter, mit der sie im Inland im gemeinsamen Haushalt wohnt. Sie ist seit XXXX 2025 mit einem rumänischen Staatsangehörigen verheiratet. Der Ehemann der BF, mit dem sie ebenfalls im selben Haushalt wohnt, war in die von der BF begangenen Straftaten als Beitragstäter involviert.1.
  3. Die BF ist Staatsangehörige von Rumänien und führt die im Spruch angeführte Identität. Sie leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. Die BF ist Mutter einer zweijährigen Tochter, mit der sie im Inland im gemeinsamen Haushalt wohnt. Sie ist seit römisch 40 2025 mit einem rumänischen Staatsangehörigen verheiratet. Der Ehemann der BF, mit dem sie ebenfalls im selben Haushalt wohnt, war in die von der BF begangenen Straftaten als Beitragstäter involviert. 1.
  4. Die BF spricht rumänisch und sofern aus dem Akt ersichtlich auch Deutsch auf verständigungsfähigem Niveau. 1.
  5. Seit XXXX .2024 ist der durchgehende Aufenthalt der BF im Bundesgebiet im ZMR dokumentiert. Am XXXX .2025 wurde der BF eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger als Ehegattin von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ausgestellt. 1.
  6. Seit römisch 40 .2024 ist der durchgehende Aufenthalt der BF im Bundesgebiet im ZMR dokumentiert. Am römisch 40 .2025 wurde der BF eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger als Ehegattin von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ausgestellt. 1.
  7. Die BF bezieht seit XXXX .2025 Kinderbetreuungsgeld. Von XXXX .2025 bis XXXX .2026 war sie als Arbeiterin beschäftigt. 1.
  8. Die BF bezieht seit römisch 40 .2025 Kinderbetreuungsgeld. Von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2026 war sie als Arbeiterin beschäftigt. 1.
  9. Die BF wurde am XXXX .2025 vom LG für Strafsachen XXXX wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigem Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die BF zeigte sich betreffend die begangenen Straftaten geständig und reuig.1.
  10. Die BF wurde am römisch 40 .2025 vom LG für Strafsachen römisch 40 wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigem Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die BF zeigte sich betreffend die begangenen Straftaten geständig und reuig. 1.
  11. Die BF führt in Österreich mit ihrem Ehemann und ihrer zweijährigen Tochter ein schützenswertes Familienleben.
  12. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, dem Urteil eines Landesgerichtes, Auszügen aus dem ZMR, AJ-WEB, Strafregister etc. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, dem Urteil eines Landesgerichtes, Auszügen aus dem ZMR, AJ-WEB, Strafregister etc. Die Meldezeiträume ergeben sich aus dem ZMR-Auszug, das Beschäftigungsverhältnis sowie die Bezugszeiten von Kinderbetreuungsgeld aus dem AJ-WEB-Auszug. Die ausgestellte Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger befindet sich im Akt. Aus dem Strafgerichtsurteil vom XXXX 2025 ergibt sich, dass die BF schuldig ist, im Zusammenwirken mit ihrer Schwägerin und ihrem Ehemann, jeweils in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Ladendiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei die Täter jeweils binnen Jahresfrist mehr als zwei solcher Taten begangen haben. Sie haben fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert Berechtigten mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Im Zeitraum von XXXX .2024 bis XXXX .2025 wurden von der BF und ihren Mittätern in erster Linie Markenparfüms gestohlen. Sie haben dadurch das Vergehen des schweren gewerbsmäßigem Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 StGB (teils in Verbindung mit § 15 StGB) begangen. Die BF wurde nach § 130 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Erschwerend wurden die Tatbegehung teils in Gemeinschaft, die verstärkte Tatbestandsmäßigkeit sowie die Vielzahl der Angriffe gewertet, mildernd wurden die Unbescholtenheit, das Geständnis, die Schadenswiedergutmachung bzw. Sicherstellung der Beute sowie das Alter unter 21 Jahren angesehen. Aus dem Gerichtsurteil ergibt sich letztlich, dass der nunmehrige Ehemann der BF die Taten als Beitragstäter unterstützt hat. Aus dem Strafgerichtsurteil vom römisch 40 2025 ergibt sich, dass die BF schuldig ist, im Zusammenwirken mit ihrer Schwägerin und ihrem Ehemann, jeweils in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Ladendiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei die Täter jeweils binnen Jahresfrist mehr als zwei solcher Taten begangen haben. Sie haben fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert Berechtigten mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Im Zeitraum von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 wurden von der BF und ihren Mittätern in erster Linie Markenparfüms gestohlen. Sie haben dadurch das Vergehen des schweren gewerbsmäßigem Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, 130, Absatz eins, StGB (teils in Verbindung mit Paragraph 15, StGB) begangen. Die BF wurde nach Paragraph 130, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Erschwerend wurden die Tatbegehung teils in Gemeinschaft, die verstärkte Tatbestandsmäßigkeit sowie die Vielzahl der Angriffe gewertet, mildernd wurden die Unbescholtenheit, das Geständnis, die Schadenswiedergutmachung bzw. Sicherstellung der Beute sowie das Alter unter 21 Jahren angesehen. Aus dem Gerichtsurteil ergibt sich letztlich, dass der nunmehrige Ehemann der BF die Taten als Beitragstäter unterstützt hat. Aufgrund der am 12.06.2025 beim BFA eingelangten Stellungnahme der BF (welche auf Deutsch verfasst wurde) und dem Urteil vom XXXX .2025 konnte festgestellt werden, dass sie ihre Taten bereut. Festzuhalten ist zudem, dass die BF zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch unter 21 Jahre alt war.Aufgrund der am 12.06.2025 beim BFA eingelangten Stellungnahme der BF (welche auf Deutsch verfasst wurde) und dem Urteil vom römisch 40 .2025 konnte festgestellt werden, dass sie ihre Taten bereut. Festzuhalten ist zudem, dass die BF zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch unter 21 Jahre alt war. Aus dieser Stellungnahme und den damit vorgelegten Unterlagen ergeben sich weiters die Feststellungen zu den Familienangehörigen der BF. Sie lebt in Österreich mit ihrer zweijährigen Tochter und ihrem rumänischen Ehemann in einer Mietwohnung in einem gemeinsamen Haushalt. Aus der vorgelegten Heiratsurkunde ergibt sich, dass die BF ihren Ehemann am XXXX .2025 in Österreich geheiratet hat. Aus dieser Stellungnahme und den damit vorgelegten Unterlagen ergeben sich weiters die Feststellungen zu den Familienangehörigen der BF. Sie lebt in Österreich mit ihrer zweijährigen Tochter und ihrem rumänischen Ehemann in einer Mietwohnung in einem gemeinsamen Haushalt. Aus der vorgelegten Heiratsurkunde ergibt sich, dass die BF ihren Ehemann am römisch 40 .2025 in Österreich geheiratet hat.
  13. Rechtliche Beurteilung: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“ Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens i

Sd Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Die BF fällt aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von § 67 FPG.Die BF fällt aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG. Die BF ist seit XXXX .2024 behördlich im Bundesgebiet gemeldet. Sie war somit die letzten zehn Jahre nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und hat sie mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich, der höher ist als der in § 53 Abs. 3 FPG festgelegte („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“). Die BF ist seit römisch 40 .2024 behördlich im Bundesgebiet gemeldet. Sie war somit die letzten zehn Jahre nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und hat sie mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich, der höher ist als der in Paragraph 53, Absatz 3, FPG festgelegte („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“). Das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot ist daher nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit des versagten Durchsetzungsaufschubs. Beide Spruchpunkte des Bescheids vom 11.06.2025 waren daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272). Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck von der BF in einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar war, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung war keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der vorgebrachten Tatsachen ausgegangen wird. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G304.2335912.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.