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{'item': 'G305 2332143-1'}

Obsah (8)Art 133§ 70§ 2§ 67§§ 51Art. 28Art. 8§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2026 GeschäftszahlG305 2332143-1 Spruch, G305 2332143-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (BF) befindet sich mit Unterbrechungen seit XXXX 2018 im Bundesgebiet.
  2. Die Beschwerdeführerin (BF) befindet sich mit Unterbrechungen seit römisch 40 2018 im Bundesgebiet.
  3. Im XXXX wurde sie wegen des Verdachts, Diebstahlshandlungen begangen zu haben, von Beamten der Landespolizeidirektion Oberösterreich als Beschuldigte einvernommen und der Staatsanwaltschaft auf freiem Fuß zur Anzeige gebracht. Im XXXX wurde sie rechtskräftig strafgerichtlich zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Schreiben vom XXXX .2025 informierte sie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über das gegen sie zum Zwecke der Aufenthaltsbeendigung eingeleitete Verfahren und forderte sie auf, hierzu und zu ihrem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet schriftlich Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam die BF mit einem zum XXXX .2025 datierten Schriftstück nach.
  4. Im römisch 40 wurde sie wegen des Verdachts, Diebstahlshandlungen begangen zu haben, von Beamten der Landespolizeidirektion Oberösterreich als Beschuldigte einvernommen und der Staatsanwaltschaft auf freiem Fuß zur Anzeige gebracht. Im römisch 40 wurde sie rechtskräftig strafgerichtlich zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Schreiben vom römisch 40 .2025 informierte sie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über das gegen sie zum Zwecke der Aufenthaltsbeendigung eingeleitete Verfahren und forderte sie auf, hierzu und zu ihrem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet schriftlich Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam die BF mit einem zum römisch 40 .2025 datierten Schriftstück nach.
  5. Mit Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ die belangte Behörde ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen sie (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt werde (Spruchpunkt II.).3. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ die belangte Behörde ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen sie (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Aufenthaltsverbot begründete die belangte Behörde primär mit der strafgerichtlichen Verurteilung der BF und damit, dass sie selbst angegeben habe, einen ausgeprägten Hang zum Stehlen zu verspüren. Ein kleptomanisches und somit krankhaftes Verhalten sei vom Strafgericht jedoch nicht aufgegriffen worden. Die von ihr ausgehende kriminelle Energie zeige sich anhand der Faktenhäufung, die auch verdeutliche, dass sie kein Interesse an der Einhaltung der Gesetze der Republik Österreich habe. Wegen ihrer wirtschaftlichen Situation sei mit einer Fortsetzung ihres Verhaltens zurechnen. Sie verfüge über kein Familienleben im Bundesgebiet, sei der deutschen Sprache nicht mächtig und fehle bei ihr jegliches soziales oder sonstiges Engagement. Ihre beruflichen Verpflichtungen würden sie nur für jeweils kurze Zeit an konkrete Wohnorte binden und sei auch die derzeitige Betreuungsperson nicht direkt auf sie angewiesen, da es zu einem turnusmäßigen Wechsel komme. Diese berufliche Integration begründe daher keine soziale Bindung, sondern stelle vielmehr eine temporäre und austauschbare Tätigkeit dar. Insgesamt müsse daher davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts ihr persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege und ein Aufenthaltsverbot daher notwendig sei, um der von ihr ausgehenden Gefährdung zu begegnen. Der Bescheid wurde der BF am XXXX .2025 zugestellt. Der Bescheid wurde der BF am römisch 40 .2025 zugestellt.

  1. Ihre im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung erhobene Beschwerde stützt sich auf die Beschwerdegründe „inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und „Verletzung von Verfahrensvorschriften“. Mit ihrer Beschwerde verband sie den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und mit dem Begehren, dass der angefochtene Bescheid zur Gänze behoben werden möge, in eventu möge das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer gekürzt werde oder der Bescheid aufgehoben und an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werden. Zusätzlich beantragte sie die zeugenschaftliche Einvernahme einer namentlich genannten Person. Die Beschwerde begründete sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass es die Behörde unterlassen habe, sich einen persönlichen Eindruck zur Erstellung einer Gefährdungsprognose zu verschaffen. Sie bereue ihre Taten und wolle in Zukunft nicht mehr straffällig werden. Sie führe ein ordentliches Leben und werde trotz ihrer Verurteilung von der Familie ihrer Betreuungsperson unterstützt. All dies hätte die belangte Behörde bei einer Einvernahme in der Entscheidung berücksichtigen können. Der Bescheid beinhalte nur knappe Ausführungen in der Beweiswürdigung, die eine Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht ermöglichen würden und entbehre der bloße Verweis auf den Akteninhalt, das Gerichtsurteil oder den Familienstand ebenso jeder Nachvollziehbarkeit. Wie die belangte Behörde zur Beurteilung gelange, dass von ihr eine aktuelle Gefährdung ausgehe, könne nicht nachvollzogen werden. In Hinblick auf die bedingt ausgesprochene siebenmonatige Freiheitsstrafe sei ein Aufenthaltsverbot von drei Jahren nicht angemessen und auch nicht ausreichend begründet worden. Ihrer Beschwerde legte sie zwei Empfehlungsschreiben bei.
  2. Am XXXX .2026 langten die vom BFA übermittelte Beschwerde und die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Am römisch 40 .2026 langten die vom BFA übermittelte Beschwerde und die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Am 20.04.2026 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung im Beisein der als Partei einvernommenen BF und ihrer Rechtsvertreterin statt. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung - nach erklärtem Teilnahmeverzicht - fern.
  5. Feststellungen: 1.
  6. Die am XXXX in XXXX (Rumänien) geborene BF ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Rumänien und damit EWR-Bürgerin. Ihre Muttersprache ist Rumänisch. Sie verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. 1.
  7. Die am römisch 40 in römisch 40 (Rumänien) geborene BF ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Rumänien und damit EWR-Bürgerin. Ihre Muttersprache ist Rumänisch. Sie verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. In ihrem Herkunftsstaat besuchte sie acht Jahre lang die Grundschule und dann vier Jahre lang eine berufsbildende Schule, die sie mit Erfolg abschloss. Im Jahr XXXX schloss die BF in XXXX einen Kurs für XXXX ab [Stellungnahme, AS 31, Beilage ./B zur VH-Niederschrift vom 20.04.2026].In ihrem Herkunftsstaat besuchte sie acht Jahre lang die Grundschule und dann vier Jahre lang eine berufsbildende Schule, die sie mit Erfolg abschloss. Im Jahr römisch 40 schloss die BF in römisch 40 einen Kurs für römisch 40 ab [Stellungnahme, AS 31, Beilage ./B zur VH-Niederschrift vom 20.04.2026]. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines rumänischen Personalausweises zur Zahl: XXXX , gültig von XXXX bis 16.02.
  8. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines rumänischen Personalausweises zur Zahl: römisch 40 , gültig von römisch 40 bis 16.02.
  9. Bisher hat sie keinen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung bei der für sie zuständigen Niederlassungsbehörde gestellt. Die BF ist geschieden. Im Bundesgebiet hat sie keine hier aufhältigen Familienmitglieder, während in Rumänien große Teile ihrer Herkunfts- und Kernfamilie (ihr Sohn, die Eltern und Geschwister) leben. Zu ihren Familienmitgliedern steht sie in regelmäßigem Kontakt. Zuletzt hat sie sich im XXXX in ihrem Herkunftsstaat, konkret in ihrem dortigen Wohnort XXXX , aufgehalten und in einem in ihrem Eigentum stehenden Haus gewohnt.Die BF ist geschieden. Im Bundesgebiet hat sie keine hier aufhältigen Familienmitglieder, während in Rumänien große Teile ihrer Herkunfts- und Kernfamilie (ihr Sohn, die Eltern und Geschwister) leben. Zu ihren Familienmitgliedern steht sie in regelmäßigem Kontakt. Zuletzt hat sie sich im römisch 40 in ihrem Herkunftsstaat, konkret in ihrem dortigen Wohnort römisch 40 , aufgehalten und in einem in ihrem Eigentum stehenden Haus gewohnt. Sie ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig. Im Bundesgebiet war und ist sie als XXXX tätig, wobei sie sich hier nicht durchgehend aufhält, sondern stets turnusmäßig nach Österreich eingereist ist. Sie ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig. Im Bundesgebiet war und ist sie als römisch 40 tätig, wobei sie sich hier nicht durchgehend aufhält, sondern stets turnusmäßig nach Österreich eingereist ist. 1.
  10. Die BF kam erstmals im Jahr XXXX als XXXX nach Österreich. Seither hält sie sich mit Unterbrechungen hier auf, wobei im Zeitraum von XXXX .2022 bis XXXX .2024 eine Hauptwohnsitzmeldung an einer Privatadresse in Oberösterreich aufscheint. Ansonsten scheinen bei ihr Nebenwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf, und zwar: 1.
  11. Die BF kam erstmals im Jahr römisch 40 als römisch 40 nach Österreich. Seither hält sie sich mit Unterbrechungen hier auf, wobei im Zeitraum von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2024 eine Hauptwohnsitzmeldung an einer Privatadresse in Oberösterreich aufscheint. Ansonsten scheinen bei ihr Nebenwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf, und zwar: von XXXX .2018 bis XXXX .2019von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 von XXXX 2019 bis XXXX .2019von römisch 40 2019 bis römisch 40 .2019 von XXXX .2020 bis XXXX .2020von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 von XXXX .2020 bis 31.05.2020von römisch 40 .2020 bis 31.05.2020 von XXXX .2021 bis XXXX .2021von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 von XXXX 2021 bis XXXX .2021von römisch 40 2021 bis römisch 40 .2021 von XXXX .2021 bis XXXX .2021von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 von XXXX .2022 bis XXXX .2022von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 von XXXX .2024 bis XXXX 2024von römisch 40 .2024 bis römisch 40 2024 von XXXX .2024 bis XXXX .2024von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 von XXXX .2024 bis XXXX .2025von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 und seit dem XXXX .2025 bis laufend.und seit dem römisch 40 .2025 bis laufend. Die Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen finden sich an unterschiedlichen Adressen, an denen sie als Altenpflegerin tätig war [ZMR-Abfrage]. Die BF hat sich in einem Zeitraum von zumindest XXXX 2020 bis XXXX .2021 - sohin knapp ein Jahr - nicht im Bundesgebiet aufgehalten. In diesem Zeitraum befand sie sich in Rumänien und wurde dort auf Grund von Schmerzen behandelt und operiert. Seit dem XXXX .2021 ist sie nun erneut, von geringen zeitlichen Unterbrechungen abgesehen, im Bundesgebiet aufhältig und hier mit Unterbrechungen erwerbstätig.Die BF hat sich in einem Zeitraum von zumindest römisch 40 2020 bis römisch 40 .2021 - sohin knapp ein Jahr - nicht im Bundesgebiet aufgehalten. In diesem Zeitraum befand sie sich in Rumänien und wurde dort auf Grund von Schmerzen behandelt und operiert. Seit dem römisch 40 .2021 ist sie nun erneut, von geringen zeitlichen Unterbrechungen abgesehen, im Bundesgebiet aufhältig und hier mit Unterbrechungen erwerbstätig. 1.
  12. Die BF verfügt über kein über ihre Einkünfte als XXXX hinausgehendes Finanzvermögen und ist Eigentümerin eines Hauses in Rumänien, in welchem sie zuletzt gewohnt hat [Stellungnahme AS 31; PV der BF in VH-Niederschrift vom 20.04.2026, S. 6].1.
  13. Die BF verfügt über kein über ihre Einkünfte als römisch 40 hinausgehendes Finanzvermögen und ist Eigentümerin eines Hauses in Rumänien, in welchem sie zuletzt gewohnt hat [Stellungnahme AS 31; PV der BF in VH-Niederschrift vom 20.04.2026, S. 6]. 1.
  14. Die BF war im Bundesgebiet von XXXX .2018 bis XXXX 2019, von XXXX .2019 bis XXXX .2020, von XXXX .2021 bis XXXX .2021 und von XXXX .2022 bis XXXX .2022 als gewerblich selbständige Erwerbstätige angemeldet und stand zudem im Sachleistungsbezug der Krankenversicherung. Seit dem XXXX .2022 ist sie bei der Sozialversicherung erneut selbständig gemeldet und steht im Bezug von Sachleistungen der Krankenversicherung [HV-Abfrage].1.
  15. Die BF war im Bundesgebiet von römisch 40 .2018 bis römisch 40 2019, von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020, von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 und von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 als gewerblich selbständige Erwerbstätige angemeldet und stand zudem im Sachleistungsbezug der Krankenversicherung. Seit dem römisch 40 .2022 ist sie bei der Sozialversicherung erneut selbständig gemeldet und steht im Bezug von Sachleistungen der Krankenversicherung [HV-Abfrage]. 1.
  16. Gegen sie liegt im Bundesgebiet eine strafgerichtliche Verurteilung vor: 1.5.
  17. Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wurde sie wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe für die Dauer einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Zudem erkannte sie das Strafgericht schuldig, den im Strafverfahren Privatbeteiligten Schadenersatzbeträge von EUR 531,94 und 1.010,49 zu ersetzen. 1.5.
  18. Mit am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde sie wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe für die Dauer einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Zudem erkannte sie das Strafgericht schuldig, den im Strafverfahren Privatbeteiligten Schadenersatzbeträge von EUR 531,94 und 1.010,49 zu ersetzen. Diese Schadenersatzbeträge hat die BF bereits beglichen. Grund für die Verurteilung war, dass sie in einem Zeitraum von XXXX bis XXXX in XXXX in insgesamt sieben Angriffen Gewahrsamsträgern unterschiedlicher Drogerie- und Parfümeriegeschäfte Parfums und Kosmetikprodukte im Wert von EUR 2.061,22 mit dem Vorsatz entwendete, sich damit selbst unrechtmäßig bereichern zu wollen. Dabei nahm sie die Produkte aus den Verpackungen und steckte sie in ihren Rucksack oder deponierte sie in Kleidungsstücken, um damit unerkannt zu entkommen und passierte letztlich jeweils die Kasse, ohne zu bezahlen. Grund für die Verurteilung war, dass sie in einem Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 in insgesamt sieben Angriffen Gewahrsamsträgern unterschiedlicher Drogerie- und Parfümeriegeschäfte Parfums und Kosmetikprodukte im Wert von EUR 2.061,22 mit dem Vorsatz entwendete, sich damit selbst unrechtmäßig bereichern zu wollen. Dabei nahm sie die Produkte aus den Verpackungen und steckte sie in ihren Rucksack oder deponierte sie in Kleidungsstücken, um damit unerkannt zu entkommen und passierte letztlich jeweils die Kasse, ohne zu bezahlen. Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht die bisherige Unbescholtenheit der BF, das umfassende Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd, als erschwerend hingegen die Faktenhäufung über die Voraussetzung der Gewerbsmäßigkeit hinaus. Ein diversionelles Vorgehen erachtete das Strafgericht im konkreten Fall nicht für möglich.
  19. Beweiswürdigung: Der oben zu Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.Der oben zu Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht. Der rumänische Personalausweis der BF liegt dem Verfahrensakt als Datenblattkopie ein und konnte anhand dessen und in Übereinstimmung mit dem Strafurteil deren Identität festgestellt werden. Eine Antragstellung auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ist im IZR nicht dokumentiert und wurde von der BF auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Die zu ihrer Identität getroffenen Konstatierungen beruhen auf zudem der eingeholten ZMR-Abfrage, auf den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und auf den Ausführungen in der Beschwerde, die auch mit dem vorliegenden Strafurteil übereinstimmen. Die getroffenen Feststellungen gründen zudem auf den Ausführungen der BF vor dem BVwG am 20.04.
  20. Die Konstatierungen zu ihren familiären Bindungen und zu ihrem schulischen Werdegang folgen, so wie die Feststellungen zu ihrer finanziellen Lage, ihren Angaben vor dem BVwG in Verbindung mit ihrer Stellungnahme vom XXXX .
  21. Die Konstatierungen zu ihren familiären Bindungen und zu ihrem schulischen Werdegang folgen, so wie die Feststellungen zu ihrer finanziellen Lage, ihren Angaben vor dem BVwG in Verbindung mit ihrer Stellungnahme vom römisch 40 .
  22. Die in Österreich ausgeübte Erwerbstätigkeit als XXXX konnte zweifelsfrei anhand ihrer Angaben und auch der mit der Beschwerde vorgelegten Empfehlungsschreiben festgestellt werden. Hiermit steht auch gut im Einklang, dass sie laut ihrem Versicherungsdatenauszug in Österreich mehrfach selbständig bei der Sozialversicherung gemeldet war und dies auch aktuell ist. Aus diesem Grund, und da das diesbezügliche Vorbringen nicht in Zweifel steht, konnte die beantragte Einvernahme einer namhaft gemachten Zeugin unterbleiben.Die in Österreich ausgeübte Erwerbstätigkeit als römisch 40 konnte zweifelsfrei anhand ihrer Angaben und auch der mit der Beschwerde vorgelegten Empfehlungsschreiben festgestellt werden. Hiermit steht auch gut im Einklang, dass sie laut ihrem Versicherungsdatenauszug in Österreich mehrfach selbständig bei der Sozialversicherung gemeldet war und dies auch aktuell ist. Aus diesem Grund, und da das diesbezügliche Vorbringen nicht in Zweifel steht, konnte die beantragte Einvernahme einer namhaft gemachten Zeugin unterbleiben. Die Feststellungen zu ihrer Sprachkompetenz waren auf Grund ihrer Herkunft zu treffen. Vor dem erkennenden Gericht konnte sie zudem Fragen auf Deutsch beantworten, was zumindest grundlegende Deutschkenntnisse erkennen lässt. Ihre Meldedaten konnten anhand der Eintragungen im ZMR festgestellt werden. Aus den Melde- und Sozialversicherungsdaten ergibt sich in Verbindung mit den dem BVwG vorgelegten Aufzeichnungen der BF über ihre Tätigkeit als XXXX (Beilage ./C zur VH-Niederschrift vom 20.04.2026) und weiters, dass sie sich von XXXX bis XXXX nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat und hier auch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Hier ist es auch nicht von Nachteil für die BF, dass sie laut ihren Versicherungsdaten erst ab XXXX erneut zur Sozialversicherung angemeldet war, während ihre Daten laut ZMR einen neuerlichen Aufenthalt seit XXXX belegen. Ob dieser Beweisergebnisse konnte festgestellt werden, dass sie sich für knapp ein Jahr nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat und erst wieder seit XXXX wieder – mit Unterbrechungen – um Bundesgebiet gemeldet ist.Aus den Melde- und Sozialversicherungsdaten ergibt sich in Verbindung mit den dem BVwG vorgelegten Aufzeichnungen der BF über ihre Tätigkeit als römisch 40 (Beilage ./C zur VH-Niederschrift vom 20.04.2026) und weiters, dass sie sich von römisch 40 bis römisch 40 nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat und hier auch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Hier ist es auch nicht von Nachteil für die BF, dass sie laut ihren Versicherungsdaten erst ab römisch 40 erneut zur Sozialversicherung angemeldet war, während ihre Daten laut ZMR einen neuerlichen Aufenthalt seit römisch 40 belegen. Ob dieser Beweisergebnisse konnte festgestellt werden, dass sie sich für knapp ein Jahr nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat und erst wieder seit römisch 40 wieder – mit Unterbrechungen – um Bundesgebiet gemeldet ist. Dass die BF im Bundesgebiet keine weiteren tiefgehenden sozialen Bindungen hat, folgt ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung und aus der Tatsache, dass nach ihren Angaben sämtliche Familienmitglieder in Rumänien leben. Die zu ihrer Verurteilung getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich und aus dem strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes XXXX . Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen. Eine Vorstrafenbelastung in Rumänien oder anderen Mitgliedstaaten (unter „Mitgliedstaaten“ sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vgl. VwGH vom 22.05.2013, 2013/18/0021) lässt sich dem vorliegenden ECRIS-Auszug nicht entnehmen und passt auch but mit der Unbescholtenheit laut Strafurteil zusammen. Aus ihren Angaben in der Beschuldigtenvernehmung lässt sich erkennen, dass hinsichtlich der Taten ausschließlich wegen ihrer Betretung Einhalt geboten wurde, und dass sie sonst weiterhin Diebstahlshandlungen gesetzt hätte, was sich durch die Gewerbsmäßigkeit bestätigt hat. Die Bezahlung der ihr auferlegten Schadenersatzbeträge sind durch dementsprechende Zahlungsbelege (Beilage ./E zur VH-Niederschrift vom 20.04.2026) belegt.Die zu ihrer Verurteilung getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich und aus dem strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 . Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen. Eine Vorstrafenbelastung in Rumänien oder anderen Mitgliedstaaten (unter „Mitgliedstaaten“ sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vergleiche VwGH vom 22.05.2013, 2013/18/0021) lässt sich dem vorliegenden ECRIS-Auszug nicht entnehmen und passt auch but mit der Unbescholtenheit laut Strafurteil zusammen. Aus ihren Angaben in der Beschuldigtenvernehmung lässt sich erkennen, dass hinsichtlich der Taten ausschließlich wegen ihrer Betretung Einhalt geboten wurde, und dass sie sonst weiterhin Diebstahlshandlungen gesetzt hätte, was sich durch die Gewerbsmäßigkeit bestätigt hat. Die Bezahlung der ihr auferlegten Schadenersatzbeträge sind durch dementsprechende Zahlungsbelege (Beilage ./E zur VH-Niederschrift vom 20.04.2026) belegt. Weitere integrative Merkmale sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Gesundheitliche Probleme, die derzeit die Arbeitsfähigkeit der BF einschränken würden, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb auch eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit festzustellen war. Zudem bezeichnete sie sich selbst vor dem BVwG als gesund.
  23. Rechtliche Beurteilung: Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 07.11.2024, Ro 2022/10/0021). Die Vorgangsweise des BFA, die BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen und sie aufgefordert zu haben, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist - trotz bestehender Sprachbarrieren - nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hätte die BF die Möglichkeit gehabt, ein zulässiges Neuvorbringen in der Beschwerde zu erstatten. Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. 3.1.
  24. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von drei Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern mit der rechtskräftigen Verurteilung der BF.3.1.
  25. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von drei Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG und begründete dies im Kern mit der rechtskräftigen Verurteilung der BF. 3.1.2.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.2.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Die BF ist rumänische Staatsangehörige und gilt, weil Rumänien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Die BF ist rumänische Staatsangehörige und gilt, weil Rumänien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.3. Zur Abweisung: 3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:3.1.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. […]
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262). Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot

§ 67Abs.

3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],), kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

§ 67Abs.

1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). § 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: „

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“ Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut: „
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung." Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind. Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:Die Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt: „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2)Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3)Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4)Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“ Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut: „[…]
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
  1. a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
  2. b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen

Art. 28Abs.

3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen

Artikel 28

, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff). Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich damit Folgendes: Die BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalts im Bundesgebiet auch noch nicht das unionsrechtliche Recht für den Daueraufenthalt erworben. Sie hat sich zwar erstmals in einem Zeitraum von XXXX bis XXXX hier aufgehalten, ist dann jedoch bis XXXX nicht im Bundesgebiet gemeldet gewesen und hier auch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Konkret ist somit die Zeitspanne für das Erreichen eines Daueraufenthaltes ab XXXX zu rechnen und würde somit im XXXX dazu führen, dass sie in den Genuss des verstärkten Aufenthaltsschutzes kommt. Zudem ist anzumerken, dass sie erstmals im XXXX straffällig wurde und somit ab diesem Zeitpunkt die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in Zweifel zu ziehen ist. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Die BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalts im Bundesgebiet auch noch nicht das unionsrechtliche Recht für den Daueraufenthalt erworben. Sie hat sich zwar erstmals in einem Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 hier aufgehalten, ist dann jedoch bis römisch 40 nicht im Bundesgebiet gemeldet gewesen und hier auch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Konkret ist somit die Zeitspanne für das Erreichen eines Daueraufenthaltes ab römisch 40 zu rechnen und würde somit im römisch 40 dazu führen, dass sie in den Genuss des verstärkten Aufenthaltsschutzes kommt. Zudem ist anzumerken, dass sie erstmals im römisch 40 straffällig wurde und somit ab diesem Zeitpunkt die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in Zweifel zu ziehen ist. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Das persönliche Verhalten der BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Sie war bisher zwar unbescholten, weshalb das Strafgericht mit einer gänzlich bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe das Auslangen finden konnte, jedoch ist anlassbezogen zu berücksichtigen, dass das Strafgericht eine diversionelle Maßnahme ablehnte und trotz der bisherigen Unbescholtenheit der BF eine Freiheitsstrafe gegen sie verhängte. Das persönliche Verhalten der BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Sie war bisher zwar unbescholten, weshalb das Strafgericht mit einer gänzlich bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe das Auslangen finden konnte, jedoch ist anlassbezogen zu berücksichtigen, dass das Strafgericht eine diversionelle Maßnahme ablehnte und trotz der bisherigen Unbescholtenheit der BF eine Freiheitsstrafe gegen sie verhängte. Die von ihren derzeitigen Auftraggebern vorgelegten Referenzschreiben lassen zwar erkennen, dass sie für diese unerlässliche und gute Dienste erbringt. Aus ihren eigenen Angaben, denenzufolge sie ohne Betretung mit großer Wahrscheinlichkeit weiterhin gestohlen hätte, ist eine Fortsetzungs- und Wiederholungsgefahr verbunden, die speziell mit ihrer Tätigkeit einer besonderen Betrachtung bedarf. Als XXXX hat sie Zutritt zu höchstpersönlichen Wohnbereichen und ist daher ein nicht in Zweifel zu ziehender Leumund von höchster Bedeutung, ist sie doch mit Personen konfrontiert, die tägliche Unterstützung wegen mannigfaltiger Themen benötigen. Diesbezüglich muss sich die BF erst bewähren, bevor von einer durchwegs positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden kann, selbst wenn die Schadenersatzzahlungen, zu denen sie verurteilt wurde, bereits beglichen sind. Es wird nicht außer Acht gelassen, dass ihre Tätigkeit als XXXX von höchster Wichtigkeit ist und die Beziehung, die XXXX zu ihren zu betreuenden Personen aufbauen, von höchstem Vertrauen geprägt sein kann. Im konkreten Fall ist jedoch die strafgerichtliche Verurteilung und sind darauffolgend fremdenrechtliche Überlegungen gegenüber privaten Überlegungen dahingehend von höherem Gewicht, als eine weitere XXXX und Betreuung nicht nur ausschließlich von der BF, sondern auch von anderem geschulten Personal durchgeführt werden kann.Als römisch 40 hat sie Zutritt zu höchstpersönlichen Wohnbereichen und ist daher ein nicht in Zweifel zu ziehender Leumund von höchster Bedeutung, ist sie doch mit Personen konfrontiert, die tägliche Unterstützung wegen mannigfaltiger Themen benötigen. Diesbezüglich muss sich die BF erst bewähren, bevor von einer durchwegs positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden kann, selbst wenn die Schadenersatzzahlungen, zu denen sie verurteilt wurde, bereits beglichen sind. Es wird nicht außer Acht gelassen, dass ihre Tätigkeit als römisch 40 von höchster Wichtigkeit ist und die Beziehung, die römisch 40 zu ihren zu betreuenden Personen aufbauen, von höchstem Vertrauen geprägt sein kann. Im konkreten Fall ist jedoch die strafgerichtliche Verurteilung und sind darauffolgend fremdenrechtliche Überlegungen gegenüber privaten Überlegungen dahingehend von höherem Gewicht, als eine weitere römisch 40 und Betreuung nicht nur ausschließlich von der BF, sondern auch von anderem geschulten Personal durchgeführt werden kann. Jenseits ihrer Arbeit in Österreich liegt eine tiefgehende soziale Integration nicht vor, finden sich doch sämtliche familiären Bezüge der BF in Rumänien, wohin sie zwischen ihren Aufenthalten im Bundesgebiet immer wieder zurückgekehrt ist und wo sie über eine Unterkunft in einem in ihrem Eigentum stehenden Haus verfügt. Bei einer Rückkehr nach Rumänien ist die als Pflegekraft ausgebildete BF somit keiner existenzgefährdenden Situation ausgesetzt. Zu in Österreich lebenden Freunden und anderen Personen ist auszuführen, dass eine Aufrechterhaltung der Kontakte mittels moderner Telekommunikationsmittel und gegenseitiger Besuche im grenznahen Raum möglich ist. Ein wirtschaftliches Fortkommen ist auch dahingehend nicht gänzlich eingeschränkt, als die auf Berufserfahrung zurückblicken könnende BF als XXXX nicht nur in Österreich, sondern sämtlichen anderen Mitgliedstaaten arbeiten kann, ist das gegen sie ausgesprochene Aufenthaltsverbot doch nur auf das österreichische Bundesgebiet beschränkt.Ein wirtschaftliches Fortkommen ist auch dahingehend nicht gänzlich eingeschränkt, als die auf Berufserfahrung zurückblicken könnende BF als römisch 40 nicht nur in Österreich, sondern sämtlichen anderen Mitgliedstaaten arbeiten kann, ist das gegen sie ausgesprochene Aufenthaltsverbot doch nur auf das österreichische Bundesgebiet beschränkt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat. Die BF hat das Haftübel nicht verspüren müssen, ist jedoch unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und ein diversionelles Vorgehen ausgeschlossen. Ein Wohlverhaltenszeitraum lässt sich anlassbezogen daher noch nicht valide bewerten. Ein solcher kann erst als bestanden gewertet werden, wenn sämtliche Lasten einer strafgerichtlichen Verurteilung - als solche ist m Konkreten auch die Probezeit von drei Jahren zu werten - von ihr abgefallen sein werden und sie diesen Zeitraum tatsächlich ohne Konflikte mit dem Gesetz beendet haben wird. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in ihr Privat- und Familienleben ist daher insgesamt verhältnismäßig, da nicht vom Bestehen tiefgehender Bindungen im Bundesgebiet ausgegangen wird. Ob ihrer strafgerichtlichen Verurteilung und der derzeit negativen Zukunftsprognose ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots grundsätzlich nicht zu beanstanden und erscheint die verhängte Sanktionsdauer, die in der Befristung mit der strafgerichtlich ausgesprochenen Probezeit nahezu einhergeht, als angemessen. Der BF obliegt es, durch ihr Wohlverhalten in Freiheit, ihren Sinneswandel unter Beweis zu stellen und nach gegebener Zeit nach § 69 FPG vorzugehen und eine etwaige Aufhebung des gegen sie ausgesprochenen Aufenthaltsverbots zu beantragen.Der BF obliegt es, durch ihr Wohlverhalten in Freiheit, ihren Sinneswandel unter Beweis zu stellen und nach gegebener Zeit nach Paragraph 69, FPG vorzugehen und eine etwaige Aufhebung des gegen sie ausgesprochenen Aufenthaltsverbots zu beantragen. Es war daher der gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Es war daher der gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abzuweisen. In diesem Zusammenhang ist der in Spruchpunkt II. gewährte Durchsetzungsaufschub nicht zu beanstanden, da die BF zwar strafgerichtlich verurteilt wurde, ob der aufrechten Meldung und des bisherigen Wohlverhaltens vor ihren Straftaten jedoch nicht davon ausgegangen wird, dass ihre sofortige Ausreise notwendig ist, um der von ihr ausgehenden Gefährdung zu begegnen.In diesem Zusammenhang ist der in Spruchpunkt römisch zwei. gewährte Durchsetzungsaufschub nicht zu beanstanden, da die BF zwar strafgerichtlich verurteilt wurde, ob der aufrechten Meldung und des bisherigen Wohlverhaltens vor ihren Straftaten jedoch nicht davon ausgegangen wird, dass ihre sofortige Ausreise notwendig ist, um der von ihr ausgehenden Gefährdung zu begegnen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenso als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenso als unbegründet abzuweisen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G305.2332143.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.