Obsah (11)
Art. 133Art. 130§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 76§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2026 GeschäftszahlG308 2329994-3 Spruch, G308 2329994-3/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgünde: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der betroffene Fremde (in Folge auch kurz BF) reiste spätestens am 08.08.2024 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 24.02.2025 abgewiesen wurde. Weiters wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG, GZ I 4212310767-1/13Z vom 21.11.2025 rechtskräftig abgewiesen.
- Der betroffene Fremde (in Folge auch kurz BF) reiste spätestens am 08.08.2024 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 24.02.2025 abgewiesen wurde. Weiters wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG, GZ römisch eins 4212310767-1/13Z vom 21.11.2025 rechtskräftig abgewiesen.
- Der BF tauchte zwischenzeitlich unter und entzog sich in weiterer Folge dem Zugriff der Behörden.
- Am 05.12.2025 wurde der BF von Organen der Bundespolizei einer Kontrolle unterzogen und mit Mandatsbescheid des BFA vom 05.12.2025 die Schubhaft über den BF zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
- Der BF brachte am 16.12.2025 eine Beschwerde ein. Am 22.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF (via ZOOM), sein Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde (via ZOOM) und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, der Ausspruch getroffen, dass die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat und dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr stattgegeben. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
- Am 25.03.2026 erfolgte im Rahmen der amtswegigen Schubhaftprüfung die Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) durch das BFA samt Stellungnahme, mit Erkenntnis vom 27.03.2026 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und die Aufrechterhaltung verhältnismäßig ist.
- Mit Schreiben vom 20.04.2026 wurde der Verwaltungsakt dem BVwG durch das BFA samt Stellungnahme zur neuerlichen amtswegigen Überprüfung gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 20.04.2026 wurde der Verwaltungsakt dem BVwG durch das BFA samt Stellungnahme zur neuerlichen amtswegigen Überprüfung gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 21.04.2026 wurde der BF zur Stellungnahme aufgefordert, die innerhalb der festgesetzten Frist durch seine rechtliche Vertretung erfolgte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Algerien. Daneben verwendete der BF eine Vielzahl von Aliasdaten: - XXXX - römisch 40 - XXXX - römisch 40 - XXXX - römisch 40 - XXXX - römisch 40 - XXXX - römisch 40 - XXXX - römisch 40 - XXXX - römisch 40 - XXXX - römisch 40 - XXXX - römisch 40 - XXXX - römisch 40 - XXXX - römisch 40 - XXXX - römisch 40 - XXXX - römisch 40 - XXXX - römisch 40 - XXXX - römisch 40 - XXXX - römisch 40 - XXXX - römisch 40 - XXXX - römisch 40 - XXXX - römisch 40 - XXXX - römisch 40 - XXXX - römisch 40 - XXXX - römisch 40 Der BF befindet sich seit 05.12.2025 in Schubhaft, welche im AHZ Vordernberg vollzogen wird. Die Haftfähigkeit ist gegeben. Der BF leidet an einem Zustand nach Polytoxikomanie, Verdacht auf Schizophrenie, Hepatitis B und C. Der BF hat Zugang zu medizinischer und psychologischer Betreuung. Der BF gibt an, Stimmen zu hören, was aber laut einem im Akt einliegenden Sachverständigengutachten als Simulationsverhalten eingestuft wurde. Der BF entzog sich dem Verfahren und tauchte für einen Zeitraum von mehreren Monaten unter. Er ist weder im Besitz eines zum Aufenthalt oder zum Nachgehen einer Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigenden Rechtstitels. Der BF hielt sich in den letzten Jahren (illegal) in Italien, Spanien, England, Schweiz, Deutschland, Belgien und Irland auf und verwendete dort die oben angeführten 22 Alias-Namen. Der BF verfügt in Österreich weder über einen ordentlichen Wohnsitz bzw. Unterkunft noch über ein Familien- oder ein relevantes Privatleben, oder sonstige Bindungen. Er gab an, er habe hier nur seinen Gott. Der BF vermeinte, dass er vielleicht bei einem Freund eine Unterkunft bekommen könnte. Er verfügt auch über keine Möglichkeit, ein legales Einkommen zu erwirtschaften. Es besteht keine Bereitschaft, freiwillig in seinen Herkunftsstaat auszureisen. Es ist von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Die Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet ist seitens des BFA zum frühestmöglichen Zeitpunkt geplant und es wurde ein Verfahren zur HRZ-Erlangung eingeleitet. Die Ausstellung eines HRZ ist in Bälde erwartbar, zumal der BF bereits am 19.02.20225 durch Interpol Algier identifiziert wurde. Am 24.04.2026 war ein Interviewtermin bei der algerischen Botschaft in Wien geplant, der aufgrund von Krankheit jedoch auf den 08.05.2026 verschoben wurde. Im Jahr 2025 wurden 103 Zustimmungen zu HRZ-Ausstellungen durch die algerische Botschaft erteilt und 56 HRZ ausgestellt. Der BF wurde in Österreich von einem Landesgericht mit Urteil zur Zl. XXXX vom 07.03.2025 rechtskräftig wegen §§ 127, 131
- Fall, 229 Abs 1 und 241 e Abs 1 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Der BF wurde in Österreich von einem Landesgericht mit Urteil zur Zl. römisch 40 vom 07.03.2025 rechtskräftig wegen Paragraphen 127, 131,
- Fall, 229 Absatz eins und 241 e Absatz eins, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Erkenntnissen auf Grund der vorliegenden Akten und erfolgten niederschriftlichen Befragung des BF durch Organe des BFA, den darauf fußenden durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den Feststellungen der belangten Behörde im Schubhaftbescheid. Der BF trat den Feststellungen nicht substantiiert entgegen. Die Aufenthaltszeiten des BF in Österreich sowie die Reisebewegungen des BF innerhalb von Europa ergeben sich aus der niederschriftlichen Befragung des BF durch das BFA, den Angaben des BF in den Vorverfahren und den im Akt einliegenden Dokumenten. Aus diesen ergibt sich auch, dass der BF im Zuge seines illegalen Aufenthaltes in mehreren europäischen Staaten insgesamt 22 Alias-Namen verwendet hat, um seine wahre Identität zu verschleiern. Die Feststellungen zu dem in Österreich gestellten und negativ beschiedenen Asylantrag und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung können dem Verwaltungsakt entnommen werden. Aus den Angaben im bisherigen Verfahren geht hervor, dass der BF nicht gewillt ist in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Die Anhaltung des BF in Schubhaft kann der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des BMI entnommen werden und scheint zudem im Zentralen Melderegister auf. Die Feststellungen zur HRZ-Beschaffung ergeben sich aus den Stellungnahmen des BFA und den Aufzeichnungen im Verwaltungsakt. Aufgrund der Umstände und der Aussagen des BF ist erhebliche Fluchtgefahr gegeben. Ein gelinderes Mittel erscheint jedenfalls als nicht ausreichend.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit: Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das BVwG ist nach § 22a Abs. 4 BFA-VG für die Entscheidung zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG für die Entscheidung zuständig. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). 3.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: 3.2.1.Der BF ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Gegen den BF besteht zudem eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Im bisherigen Verfahren hat sich der BF nicht an die Rechtsvorschriften gehalten und hat sich durch Untertauchen seinem Verfahren in Österreich entzogen. Die Reisehistorie des BF hat gezeigt, dass er sehr mobil ist und sich ohne weiteres auch illegal über Staatsgrenzen hinwegbewegt. So war er in den letzten Jahren in einer Vielzahl von europäischen Staaten illegal aufhältig und hat 22 Alias-Namen verwendet. Der BF hat im bisherigen Verfahren mehrfach bekundet, dass er nicht freiwillig ausreisen möchte, da er in Algerien Probleme befürchte. Der BF hat im Bundesgebiet keine Angehörigen, er ist nicht integriert, nicht sozial verankert und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Hinzu kommt, dass der BF im Bundesgebiet über keinen ordentlichen Wohnsitz und keine Möglichkeit zur gesicherten Unterkunftnahme verfügt. Auch verfügt der BF über keine eigenen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung und ging bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Die Anhaltung des BF ist verhältnismäßig, da der BF haftfähig ist und das Verfahren vom BFA effizient geführt wird. Die belangte Behörde hat am 10.12.2025 das HRZ-Verfahren eingeleitet und der BF laut Mitteilung des BKA vom 19.02.2025 unter den im Verfahren verwendeten Personaldaten von Interpol Algier identifiziert, am 24.04.2026 war ein Interview vor der algerischen Botschaft in Wien geplant, dass aufgrund von Krankheit auf den 08.05.2026 verschoben wurde. Die Zusammenarbeit mit der algerischen Botschaft ist positiv und Abschiebungen nach Algerien finden problemlos und machbar statt. Im Jahr 2025 wurden 103 Zustimmungen zur HRZ-Ausstellung erteilt und 56 HRZ ausgestellt und 59 Personen nach Algerien abgeschoben, davon 50 mit HRZ; 2026 bereits 9 HRZ ausgestellt, bisher 5 Fremde abgeschoben, 2 weitere Abschiebungen sind im April geplant. Es ist demnach nicht zu erkennen, dass eine HRZ Ausstellung und Abschiebung nach Algerien aussichtslos wäre. Auch ist
§ 76Abs.
2a FPG zu berücksichtigten, dass der BF strafrechtlich in Erscheinung trat und mit Urteil eines Landesgerichtes vom 07.03.2025 des Verbrechens des räuberischen Diebstahls und der Vergehen der Urkundenunterdrückung und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt verurteilt wurde. Im Rahmen dieses Strafverfahrens wurde seitens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen hinsichtlich Vorbringens des BF, dass er von Stimmen gesteuert werde, festgehalten, dass dies ein Simulationsverhalten des BF darstellt. Auch ist
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG zu berücksichtigten, dass der BF strafrechtlich in Erscheinung trat und mit Urteil eines Landesgerichtes vom 07.03.2025 des Verbrechens des räuberischen Diebstahls und der Vergehen der Urkundenunterdrückung und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt verurteilt wurde. Im Rahmen dieses Strafverfahrens wurde seitens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen hinsichtlich Vorbringens des BF, dass er von Stimmen gesteuert werde, festgehalten, dass dies ein Simulationsverhalten des BF darstellt. Der BF ist haftfähig und es besteht ein Zustand nach Polytoxikomanie, Verdacht auf Schizophrenie und Hepatitis B und C. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu medizinischer Versorgung und erfolgt dort eine regelmäßige ärztliche und fachärztliche Kontrolle und auch eine psychologische Betreuung. 3.2.
- Ein gelinderes Mittel ist im Hinblick auf sämtliche Umstände des vorliegenden Falles nicht geeignet, insbesondere da der BF nicht vertrauenswürdig ist, da er für längere Zeit untertauchte, in zahlreiche Länder illegal reiste und sich dem Zugriff der Behörden entzogen hat und bislang am Verfahren nicht mitwirkte. Auch ist der fortgeschrittene Verfahrensstand maßgeblich zu berücksichtigen, der ein erneutes Untertauchen noch wahrscheinlicher macht. In der Gesamtbetrachtung ist anzunehmen, dass im Falle der Beendigung der Schubhaft und Freilassung eine mögliche Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, dies unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF, insbesondere der mangelnden Vertrauenswürdigkeit und der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft im Verfahren, des Bestehens einer rechtskräftigen und somit durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, der fehlenden sozialen Verankerung bzw. Integration in Österreich und der Mittellosigkeit. Im Ergebnis überwiegt somit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung sein Interesse an persönlicher Freiheit. Die Voraussetzungen für die Anhaltung des BF in Schubhaft liegen vor, diese ist weiterhin verhältnismäßig, zumal er haftfähig ist, erhebliche Fluchtgefahr besteht und in absehbarer Zeit mit seiner Rückführung zu rechnen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt erscheint und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine mündliche Verhandlung kein anderes Ergebnis gebracht hätte.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt erscheint und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine mündliche Verhandlung kein anderes Ergebnis gebracht hätte. 3.4. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G308.2329994.3.00