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{'item': 'G312 2307030-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2026 GeschäftszahlG312 2307030-2 Spruch, G312 2307030-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz AMS) vom XXXX wurde
  2. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz AMS) vom römisch 40 wurde A.) dem Antrag der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) vom 22.10.2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.10.2025 stattgegeben,A.) dem Antrag der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) vom 22.10.2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.10.2025 stattgegeben, B.) der Vorlageantrag vom 22.10.2025 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Klagenfurt vom 14.10.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 15 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.B.) der Vorlageantrag vom 22.10.2025 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Klagenfurt vom 14.10.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 15, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Dagegen beantragte die BF mit 10.12.2025 die Vorlage an das BVwG.
  3. Vorverfahren: 2.
  4. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde der Bezug der Notstandshilfe der BF im Ausmaß von 56 Tagen ab XXXX gemäß § 38 iV mit § 10 AlVG ausgeschlossen und damit begründet, dass sie eine zumutbare, zugewiesene Beschäftigung bei der Firma SBK mit möglichem Arbeitsbeginn XXXX nicht angenommen habe. 2.
  5. Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde der Bezug der Notstandshilfe der BF im Ausmaß von 56 Tagen ab römisch 40 gemäß Paragraph 38, iV mit Paragraph 10, AlVG ausgeschlossen und damit begründet, dass sie eine zumutbare, zugewiesene Beschäftigung bei der Firma SBK mit möglichem Arbeitsbeginn römisch 40 nicht angenommen habe. Dagegen erhob die BF fristgerecht am 30.08.2024 Beschwerde, welche im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 iVm § 56 AlVG mit Bescheid vom 14.10.2024 abgewiesen wurde. Dagegen erhob die BF fristgerecht am 30.08.2024 Beschwerde, welche im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG mit Bescheid vom 14.10.2024 abgewiesen wurde. Dagegen erhob die BF kein Rechtsmittel, weshalb der Bescheid in Rechtskraft erwuchs. 2.
  6. Mit Bescheid vom 12.11.2024 wurde die BF zur Rückzahlung der vorläufig ausbezahlten Leistung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG idH von Euro XXXX (56 Tage zu je XXXX Euro) verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhalts und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Beschwerde der BF vom 30.08.2024 abgewiesen und der Bescheid bestätigt worden sei, weshalb die BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung idH von Euro 1.289,12 verpflichtet sei.2.
  7. Mit Bescheid vom 12.11.2024 wurde die BF zur Rückzahlung der vorläufig ausbezahlten Leistung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG idH von Euro römisch 40 (56 Tage zu je römisch 40 Euro) verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhalts und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Beschwerde der BF vom 30.08.2024 abgewiesen und der Bescheid bestätigt worden sei, weshalb die BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung idH von Euro 1.289,12 verpflichtet sei. Dagegen erhob die BF mit 25.11.2024 fristgerecht eine Beschwerde, welche im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom 10.01.2025 abgewiesen wurde. Mit 21.01.2025 beantragte die BF – ebenfalls fristgerecht – die Vorlage an das BVwG. Mit Erkenntnis vom 10.10.2025 (mündlich verkündet), gek. Beschluss vom 28.10.2025, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2025 (samt Bescheid) behoben und das Verfahren zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Die BF steht wieder seit XXXX im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von Euro XXXX täglich.1.
  10. Die BF steht wieder seit römisch 40 im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von Euro römisch 40 täglich. 1.
  11. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX wurde der Bezug der Notstandshilfe der BF im Ausmaß von 56 Tagen ab XXXX gemäß § 38 iV mit § 10 AlVG ausgeschlossen und damit begründet, dass die BF eine zumutbare, zugewiesene Beschäftigung bei SBK mit möglichem Arbeitsbeginn XXXX nicht angenommen habe. 1.
  12. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 wurde der Bezug der Notstandshilfe der BF im Ausmaß von 56 Tagen ab römisch 40 gemäß Paragraph 38, iV mit Paragraph 10, AlVG ausgeschlossen und damit begründet, dass die BF eine zumutbare, zugewiesene Beschäftigung bei SBK mit möglichem Arbeitsbeginn römisch 40 nicht angenommen habe. Gegen den Bescheid vom 09.08.2024 hat die BF fristgerecht am 30.08.2024 Beschwerde erhoben, ihr die Leistung aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorläufig – bis zur Rechtskraft der Entscheidung – weitergewährt und ausbezahlt. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde mit Bescheid vom 14.10.2024 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Zustellung diese Beschwerdevorentscheidung erfolgte an die BF nachweislich mittels RSb am 23.10.2024 mit dem ersten Zustellversuch und - laut Rückschein - mit anschließender Hinterlegung der Postsendung beim Postamt mit Beginn der Abholfrist ab 24.10.
  13. Da die BF das Poststück beim zuständigen Postamt nicht behoben hat, wurde dieses an das AMS mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert. Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages beträgt gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG zwei Wochen ab Zustellung, hier somit mit Beginn der Hinterlegung ab 24.10.2024, Fristende 07.11.2024.Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages beträgt gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG zwei Wochen ab Zustellung, hier somit mit Beginn der Hinterlegung ab 24.10.2024, Fristende 07.11.
  14. Die BF sprach am 19.11.2024 persönlich beim AMS aufgrund eines Beratungstermins vor und erklärte, den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 14.10.2025 nicht erhalten zu haben, weshalb das AMS der BF diesen Bescheid am 19.11.2024 vor Ort im AMS ausdruckte, die Übernahme der Beschwerdevorentscheidung mit „persönlich übernommen am 19.11.2024“ sowie mit Angabe des Personalausweises und der Unterschrift der BF an sie ausfolgte. Da das AMS – offenbar durch die eben angeführte Vorgehensweise - das Vorbringen der BF als glaubwürdig erachtete und der BF nicht nur ein „Dublikat“ ausfolgte, sondern den Bescheid mit Übernahmebestätigung, Angabe des Personalausweises und Unterschrift der BF ausfolgte, begann die Rechtsmittelfrist mit 19.11.2024 zur Einbringung eines Vorlageantrages zu laufen, endete daher mit 03.12.
  15. Dagegen hat die BF keinen Vorlageantrag eingebracht, weshalb die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. 1.
  16. Mit Bescheid vom 12.11.22024 wurde die BF zur Rückzahlung der an sie zu Unrecht ausbezahlten Leistung idH von Euro XXXX verpflichtet und damit begründet, dass ihre Beschwerde vom 30.08.2024 abgewiesen worden und der bekämpfte Bescheid bestätigt worden sei.1.
  17. Mit Bescheid vom 12.11.22024 wurde die BF zur Rückzahlung der an sie zu Unrecht ausbezahlten Leistung idH von Euro römisch 40 verpflichtet und damit begründet, dass ihre Beschwerde vom 30.08.2024 abgewiesen worden und der bekämpfte Bescheid bestätigt worden sei. Die BF brachte mit 21.01.2025 einen Vorlageantrag ein und erklärte, dass sie in einer Wohnsiedlung mit mehreren Wohneinheiten wohne und vielleicht jemand anderer den Brief bekommen habe. Sie haben keinen erhalten, habe jedoch bisher immer auch über das AMS-Konto den Bescheid erhalten, diesmal nicht, es sei ungerecht und sie habe keine Möglichkeit gehabt, eine Beschwerde einzubringen. Sie sei jetzt wieder in einem Arbeitsverhältnis, trotzdem werde von ihr ein Geld gefordert. Sie ersuche um neuerliche Überprüfung. Die belangte Behörde legte den Vorlageantrag – ohne weitere Entscheidung darüber – dem BVwG zur Entscheidung vor. Am 10.10.2025 führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch und verkündete den mündlichen Beschluss, mit dem die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung sowie der Bescheid (im Verfahren gemäß § 25 AlVG) behoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde. Am 10.10.2025 führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch und verkündete den mündlichen Beschluss, mit dem die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung sowie der Bescheid (im Verfahren gemäß Paragraph 25, AlVG) behoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde. Am 22.10.2025 beantragte die BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und beantragte gleichzeitig die Vorlage an das BVWG. Die belangte Behörde gab mit Bescheid vom 24.11.2025 dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt (Spruchpunkt A.) und wies den Vorlageantrag vom 22.10.2025 gegen den Bescheid des AMS vom 14.10.2024 als verspätet zurück (Spruchpunkt B.). Dagegen beantragte die BF mit 10.12.2025 die Vorlage an das BVwG. Die belangte Behörde legte den Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgebenden Verwaltungsakt dem BVwG vor.
  18. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Zu Spruchteil A): Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde in Stattgebung der Wiedereinsetzung den Vorlageantrag der BF vom 22.10.2025 zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat. Gemäß § 71 Abs
  21. AVG ist, gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist, gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
  22. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  23. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss gemäß Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss gemäß Absatz 2, leg. cit. binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei gemäß Abs. 3 leg. cit.die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei gemäß Absatz 3, leg. cit.die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde gemäß Abs. 4 leg. cit. berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde gemäß Absatz 4, leg. cit. berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet gemäß Abs. 5 leg. cit. keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet gemäß Absatz 5, leg. cit. keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt. Die Behörde kann gemäß Abs. 6 leg. cit. dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.Die Behörde kann gemäß Absatz 6, leg. cit. dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Der Wiedereinsetzungsantrag kann gemäß Abs. 7 leg. cit. nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.Der Wiedereinsetzungsantrag kann gemäß Absatz 7, leg. cit. nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen. Gemäß § 56 Abs. 1 AlVG entscheidet über Ansprüche auf Leistungen die regionale Geschäftsstelle. Über die Anerkennung von Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 6 entscheidet die Landesgeschäftsstelle.Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AlVG entscheidet über Ansprüche auf Leistungen die regionale Geschäftsstelle. Über die Anerkennung von Maßnahmen gemäß Paragraph 18, Absatz 6, entscheidet die Landesgeschäftsstelle. Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet gemäß Abs. 2 leg. cit. das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet gemäß Absatz 2, leg. cit. das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie gemäß Abs. 2 leg. cit. dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie gemäß Absatz 2, leg. cit. dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. 3.
  24. Wie oben unter Vorverfahren ausgeführt, hat die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2024 die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 09.08.2024 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die BF sprach am 19.11.2024 persönlich beim AMS aufgrund eines Beratungstermins vor und erklärte, den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 14.10.2025 nicht erhalten zu haben, weshalb das AMS der BF diesen Bescheid am 19.11.2024 vor Ort im AMS ausdruckte, die Übernahme der Beschwerdevorentscheidung mit persönlich übernommen am 19.11.2024 sowie mit Angabe des Personalausweises und der Unterschrift der BF an sie ausfolgte. Da das AMS – offenbar durch die eben angeführte Vorgehensweise - das Vorbringen der BF als glaubwürdig erachtete und der BF nicht nur ein „Dublikat“ ausfolgte, sondern den Bescheid mit Übernahmebestätigung, Angabe des Personalausweises und Unterschrift der BF ausfolgte, begann die Rechtsmittelfrist mit 19.11.2024 zur Einbringung eines Vorlageantrages zu laufen, endete daher mit 03.12.
  25. Dagegen hat die BF keinen Vorlageantrag eingebracht, weshalb die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Die BF hat– obwohl die belangte Behörde der BF den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2024) am 19.11.2024 persönlich ausgefolgt hat und somit ihrem Vorbringen entsprochen hat – keinen Vorlageantrag binnen offener Frist eingebracht. Erst im Verfahren hinsichtlich Rückforderung der ihr zuvor, aufgrund Gewährung der aufschiebenden Wirkung ausbezahlten Leistung wollte die BF den ursprünglichen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) bekämpfen. Der von ihr eingebrachte Vorlageantrag erweist sich damit als verspätet. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G312.2307030.2.00

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