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{'item': 'I412 2313020-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4Art. 2Art. 3§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2026 GeschäftszahlI412 2313020-1 Spruch, I412 2313020-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein kongolesischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.04.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am selben Tag erfolgten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie niederschriftlicher Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) im Wesentlichen damit begründete, dass es im Kongo keine Sicherheit gäbe. Der Kongo sei in zwei Hälften geteilt, den Süden und den Norden. Im Süden, von wo der BF komme, seien die Leute diplomiert, würden aber keine Arbeit finden, außer sie würden bei der Armee arbeiten, das wolle er aber nicht. Es gäbe außerdem viele politische Schwierigkeiten und es seien bereits mehrere Menschen gestorben. Er habe auch an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Das seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr befürchte er die Haftstrafe ohne einen Prozess. Er fürchte getötet zu werden. Nach niederschriftlicher Einvernahme durch die belangte Behörde am 02.04.2025 wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2025 dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kongo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer von der kongolesischen Regierung gesucht werde bzw. wurde. Auch sonst liege keine Gefahr einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vor.Nach niederschriftlicher Einvernahme durch die belangte Behörde am 02.04.2025 wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2025 dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kongo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer von der kongolesischen Regierung gesucht werde bzw. wurde. Auch sonst liege keine Gefahr einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vor. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 16.05.2025 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 21.05.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Am 25.03.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Französisch-Dolmetschers eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger der Republik Kongo. Er ist ledig und hat eine Tochter mit seiner in der Republik Kongo lebenden Partnerin. Er gehört zur Volksgruppe der Nibolek an und ist christlichen Glaubens. Er spricht Französisch, Kituba, Lari und ein wenig Deutsch. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, die eine Arbeitsfähigkeit ausschließen würden. Derzeit nimmt er die Medikamente Seroquel und Escitalopram ein. Er leidet an keiner schweren Gesundheitsbeeinträchtigung und ist erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer stammt aus Brazzaville. Dort besuchte er die Schule bis zur Matura und absolvierte das Studium „Dokumentation und Archivierung“. Anschließend arbeitete er als selbständiger Verkäufer von Telefonkarten. Seine Eltern und Geschwister leben ebenso wie seine Lebensgefährtin und Tochter nach wie vor in der Republik Kongo, in Brazzaville bzw. XXXX . Zu seiner Familie besteht Kontakt.Seine Eltern und Geschwister leben ebenso wie seine Lebensgefährtin und Tochter nach wie vor in der Republik Kongo, in Brazzaville bzw. römisch 40 . Zu seiner Familie besteht Kontakt. In Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs A
  3. Er ging bisher in Österreich keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nach, ist jedoch als Straßenzeitungsverkäufer tätig. Er bezieht seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  4. Zu den Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen Der Beschwerdeführer ist in der Republik Kongo nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung ausgesetzt. Insbesondere beseht nicht die Gefahr, dass er bei einer Rückkehr aufgrund des Umstandes, dass er in den sozialen Medien im Zusammenhang mit einer Massenpanik bei einer Rekrutierungskampagne Videos veröffentlichte, verhaftet wird oder einer anderweitigen Verfolgung ausgesetzt ist. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Republik Kongo einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
  5. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Republik Kongo (Gesamtaktualisierung am 20.09.2024) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Politische Lage Die Republik Kongo blickt auf die anhaltende politische Dominanz von Präsident Denis Sassou Nguesso zurück (BS 20.3.2024), welcher sich im März 2021 mit 88,4 % der Stimmen seine vierte Amtszeit als Präsident sicherte (FH 15.5.2024; vgl. BS 20.3.2024). Das Verfassungsgericht bestätigte einen Erdrutschsieg des Amtsinhabers (BS 20.3.2024). Nguesso regierte das Land bereits zwischen 1979 und 1992; kam 1997 wieder an die Macht und gewann seit 2002 alle Präsidentschaftswahlen. Der derzeitige Premierminister Anatole Collinet Makosso, der im Mai 2021 ernannt wurde, leitet eine Regierung, die Fragen der institutionellen, wirtschaftlichen, finanziellen, sozialen und integrativen Staatsführung Priorität einräumt (BM 8.4.2024)Die Republik Kongo blickt auf die anhaltende politische Dominanz von Präsident Denis Sassou Nguesso zurück (BS 20.3.2024), welcher sich im März 2021 mit 88,4 % der Stimmen seine vierte Amtszeit als Präsident sicherte (FH 15.5.2024; vergleiche BS 20.3.2024). Das Verfassungsgericht bestätigte einen Erdrutschsieg des Amtsinhabers (BS 20.3.2024). Nguesso regierte das Land bereits zwischen 1979 und 1992; kam 1997 wieder an die Macht und gewann seit 2002 alle Präsidentschaftswahlen. Der derzeitige Premierminister Anatole Collinet Makosso, der im Mai 2021 ernannt wurde, leitet eine Regierung, die Fragen der institutionellen, wirtschaftlichen, finanziellen, sozialen und integrativen Staatsführung Priorität einräumt (BM 8.4.2024) 2022 fanden Parlamentswahlen statt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 15.5.2024), welche neben einer starken Präsenz von Sicherheitskräften sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wahllokale, weithin als fair und frei von größeren Verstößen oder Unregelmäßigkeiten gesehen wurden (USDOS 23.4.2024). Diese wurden allerdings aufgrund der Anschuldigung von Wahlmanipulation, von mehreren Oppositionsparteien boykottiert. Die Wahlbeteiligung war gering. Die Kongolesische Arbeiterpartei - Parti Congolais du Travail (PCT) von Sassou Nguesso erhielt 112 Sitze in der Nationalversammlung, ihre Verbündeten 12 (FH 15.5.2024). Somit liegt die Legislative weitgehend in den Händen von Sassou Nguesso und seinen Loyalisten (BS 20.3.2024). Die Oppositionsgruppen, Union Panafricaine pour la Democratie Sociale (UPADS) und die Union des démocrates humanistes (UDH-YUKI) gewannen jeweils 7 Sitze (FH 15.52024).2022 fanden Parlamentswahlen statt (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 15.5.2024), welche neben einer starken Präsenz von Sicherheitskräften sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wahllokale, weithin als fair und frei von größeren Verstößen oder Unregelmäßigkeiten gesehen wurden (USDOS 23.4.2024). Diese wurden allerdings aufgrund der Anschuldigung von Wahlmanipulation, von mehreren Oppositionsparteien boykottiert. Die Wahlbeteiligung war gering. Die Kongolesische Arbeiterpartei - Parti Congolais du Travail (PCT) von Sassou Nguesso erhielt 112 Sitze in der Nationalversammlung, ihre Verbündeten 12 (FH 15.5.2024). Somit liegt die Legislative weitgehend in den Händen von Sassou Nguesso und seinen Loyalisten (BS 20.3.2024). Die Oppositionsgruppen, Union Panafricaine pour la Democratie Sociale (UPADS) und die Union des démocrates humanistes (UDH-YUKI) gewannen jeweils 7 Sitze (FH 15.52024). In den Verfassungen von 2002 und 2015 wurden formale Kontrollmechanismen und eine Gewaltenteilung zwischen Präsidentschaft, Legislative und Judikative kodifiziert, aber diese Trennung existiert nur auf dem Papier. In der Realität werden die Justiz, die Nationalversammlung und der Senat sowie die Medien von Sassou Nguesso und seinem engsten Kreis kontrolliert, wodurch eine nahezu vollständige Zentralisierung der Macht und der Entscheidungsfindung innerhalb der Exekutive gewährleistet ist. Mit der Verfassung von 2015 wurden die Alters- und Amtszeitbeschränkungen für den Präsidenten aufgehoben (BS 20.3.2024). Sicherheitslage Die Sicherheitslage in der Republik Kongo ist weitgehend stabil (AA 8.8.2024; vgl. EDA 2.2.2024). Das österreichische Außenministerium ruft ein Sicherheitsrisiko für das ganze Land der Stufe 2 aus (BMEIA 4.9.2024). Aufgrund sozialer, wirtschaftlicher und politischer Spannungen (EDA 2.2.2024) kann es gelegentlich zu Demonstrationen, größeren Menschenansammlungen und Unruhen kommen, bei denen gewalttätige Auseinandersetzungen und Verkehrsbeeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können (AA 8.8.2024). Bei Reisen in die Region Pool und in die Grenzgebiete zur Zentralafrikanischen Republik, sowie der Grenze im Süden zu Angola (Cabinda) und der DR Kongo wird besondere Vorsicht angeraten. In gewissen Stadtteilen im Norden und Süden von Brazzaville wie Ouenze, Talanga, Bakongo, Poto Poto und Makélékélé sowie in den Randbezirken von Pointe Noire kommt es zu erhöhter Kriminalität (BMEIA 4.9.2024; vgl. AA 8.8.2024).Die Sicherheitslage in der Republik Kongo ist weitgehend stabil (AA 8.8.2024; vergleiche EDA 2.2.2024). Das österreichische Außenministerium ruft ein Sicherheitsrisiko für das ganze Land der Stufe 2 aus (BMEIA 4.9.2024). Aufgrund sozialer, wirtschaftlicher und politischer Spannungen (EDA 2.2.2024) kann es gelegentlich zu Demonstrationen, größeren Menschenansammlungen und Unruhen kommen, bei denen gewalttätige Auseinandersetzungen und Verkehrsbeeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können (AA 8.8.2024). Bei Reisen in die Region Pool und in die Grenzgebiete zur Zentralafrikanischen Republik, sowie der Grenze im Süden zu Angola (Cabinda) und der DR Kongo wird besondere Vorsicht angeraten. In gewissen Stadtteilen im Norden und Süden von Brazzaville wie Ouenze, Talanga, Bakongo, Poto Poto und Makélékélé sowie in den Randbezirken von Pointe Noire kommt es zu erhöhter Kriminalität (BMEIA 4.9.2024; vergleiche AA 8.8.2024). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in der Republik Kongo nicht ausgeschlossen werden (EDA 2.2.2024). Rechtsschutz / Justizwesen Auch wenn die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, ist diese politischer Einflussnahme und Korruption unterworfen (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 20.3.2024, FH 15.5.2024). Somit verfügt das Land nicht über ein unabhängiges Justizsystem (EUC 24.5.2024).Auch wenn die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, ist diese politischer Einflussnahme und Korruption unterworfen (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 20.3.2024, FH 15.5.2024). Somit verfügt das Land nicht über ein unabhängiges Justizsystem (EUC 24.5.2024). Das Verfassungsgericht und andere hochrangige Gerichte wurden von Sassou Nguesso häufig als politisches Instrument eingesetzt, um Oppositionsführer ins Visier zu nehmen, zuletzt durch die anhaltende Inhaftierung von Andre Okombi Salissa (BS 20.3.2024). Die Behörden hielten sich im Allgemeinen an gerichtliche Anordnungen, doch erließen die Richter nicht immer direkte Gerichtsbeschlüsse gegen Regierungsbeamte, denen Straftaten vorgeworfen wurden (USDOS 23.4.2024). Die Gerichte auf unterer Ebene in der Republik Kongo weisen eine größere Autonomie gegenüber zentraler Kontrolle oder politischen Erwägungen auf, insbesondere in ländlichen Gebieten. Traditionelle Gerichte ergänzen zuweilen die begrenzte Reichweite der zentralen Regierungsinstitutionen (BS 20.3.2024). In der Verfassung ist das Recht auf ein faires Verfahren verankert, aber die Behörden hielten sich nicht immer an dieses Recht. Es gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagten haben das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und einen Anwalt zu konsultieren, was jedoch nicht immer der Fall ist. Die Regierung ist gesetzlich verpflichtet, jedem mittellosen Angeklagten einen Rechtsbeistand zu gewähren, aber dieser Beistand steht nicht immer zur Verfügung. Weiters haben Angeklagte das Recht ihre Verteidigung vorzubereiten, Ankläger und Zeugen zu konfrontieren oder zu befragen und Zeugen und Beweise in ihrem eigenen Namen zu präsentieren. Angeklagte haben zudem das Recht, nicht zu einer Aussage oder einem Schuldeingeständnis gezwungen zu werden, und auch das Recht, Berufung einzulegen. In politisch motivierten Fällen verweigert die Regierung den Angeklagten oft die meisten oder alle diese Rechte (USDOS 23.4.2024). Sicherheitsbehörden Zu den kongolesischen Streitkräften (Forces Armées Congolaises, FAC), zählen Heer, Marine, kongolesische Luftwaffe und nationale Gendarmerie. Die Nationale Gendarmerie ist eine paramilitärische Truppe, die für die Durchsetzung der Gesetze und die Sicherheit im Inland zuständig ist; sie untersteht dem Verteidigungsministerium, ist aber auch dem Innenministerium unterstellt; das Innenministerium kontrolliert auch die Nationale Polizei (CIA 30.8.2024). Es gibt auch Berichte über willkürliche Verhaftungen und körperliche Misshandlungen durch die Polizei, aber Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte werden von der Regierung im Allgemeinen nicht untersucht (FH 15.5.2024). Die Behörden unternehmen Schritte, um in bestimmten Fällen Mitglieder der Sicherheitskräfte strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen, aber die Durchsetzung ist nicht konsequent. Die Sicherheitskräfte handeln im Allgemeinen ungestraft (USDOS 23.4.2024). Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter, und das Gesetz enthält ein allgemeines Verbot von Körperverletzung, aber es gibt keinen Rechtsrahmen, der Folter ausdrücklich verbietet. Es gibt glaubwürdige Berichte von inländischen Menschenrechts-NGOs und in den sozialen Medien, dass die Regierung oder ihre Beamten Gefangene oder Verurteilte grausam, unmenschlich oder erniedrigend behandelten (USDOS 23.4.2024). Die Anwendung von Folter, insbesondere auf Polizeistationen und in Gefängnissen, bleibt weiterhin weit verbreitet (EUC 24.5.2024). Die Behörden unternehmen zwar vereinzelt Schritte, jedoch bleiben Sicherheitskräfte weitgehend ungestraft. Es gab allerdings einen bekannten Fall von einem Marineoffizier der wegen Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch im August 2023 zu 15 Jahren Zwangsarbeit im Gefängnis verurteilt wurde (USDOS 23.4.2024). Korruption Die Korruption im Land ist endemisch (BS 20.3.2024; vgl. FH 15.5.2024), die Strafverfolgung von Korruptionsfällen ist häufig politisch motiviert (FH 15.5.2024) und Korruption bleibt nach wie vor ein großes Hindernis für eine verantwortungsvolle Staatsführung (EUC 24.5.2024). Es gibt zahlreiche Berichte über schwerwiegende Korruption innerhalb der Regierung (USDOS 23.4.2024).Die Korruption im Land ist endemisch (BS 20.3.2024; vergleiche FH 15.5.2024), die Strafverfolgung von Korruptionsfällen ist häufig politisch motiviert (FH 15.5.2024) und Korruption bleibt nach wie vor ein großes Hindernis für eine verantwortungsvolle Staatsführung (EUC 24.5.2024). Es gibt zahlreiche Berichte über schwerwiegende Korruption innerhalb der Regierung (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. Die Regierung wendet das Anti-Korruptionsgesetz jedoch nicht regelmäßig an, und viele Beamte bleiben Berichten zufolge ungestraft an korrupten Praktiken beteiligt. Ferner beschuldigen inländische und ausländische Organisationen regelmäßig Regierungsbeamte, darunter auch den Präsidenten, seine Familie und hochrangige Minister, der Korruption (USDOS 23.4.2024). Die Familie von Sassou Nguesso ist seit langem mit glaubwürdigen Korruptionsvorwürfen konfrontiert. Die Familie des Präsidenten und seine Berater kontrollieren die staatliche National Petroleum Company of Congo (SNPC) und Offshore-Unternehmen werden angeblich dazu benutzt, SNPC-Gelder zu veruntreuen (FH 15.5.2024). Im Jänner 2023 berichtete die französische Zeitung Libération, dass die französischen Behörden seit 2012 gegen Orion Oil ermitteln. Die Zeitung berichtete, dass das Unternehmen angeblich Öl von der SNPC zu Preisen unter dem Marktpreis gekauft, es mit einem Aufschlag auf dem internationalen Markt verkauft und den Erlös an Sassou Nguesso zurückgegeben haben soll. Im Juli 2023 reichte eine Koalition kongolesischer NGOs Klage gegen Unbekannt - wahrscheinlich die Familie Sassou Nguesso - ein, welche für den Diebstahl öffentlicher Einnahmen in Höhe von 25 Milliarden US-Dollar verantwortlich sein soll (FH 15.5.2024). Korruption untergräbt Berichten zufolge auch die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 23.4.2024). Die kongolesische Justiz wird von Sassou Nguessos Verbündeten beherrscht, ist durch einen Mangel an Ressourcen geschwächt und anfällig für Korruption und politischen Einfluss (FH 15.5.2024). Die Regierung hat im Laufe des Jahres neun Staatsanwälte wegen angeblichen Fehlverhaltens, einschließlich Korruption und Missbrauch von Geldern, suspendiert und abgesetzt (USDOS 23.4.2024). Wehrdienst und Rekrutierungen Das Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst ist 18 Jahre, auch Frauen können Militärdienst leisten (CIA 30.8.2024). Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in der Republik Kongo hat sich nicht wesentlich verändert (USDOS 23.4.2024), bzw. bleibt diese problematisch (EUC 24.5.2024). Es kommt zu willkürlichen oder rechtswidrigen Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung (USDOS 23.4.2024). Die Anwendung von Folter, insbesondere auf Polizeistationen und in Gefängnissen, bleibt weiterhin weit verbreitet (EUC 24.5.2024). Zudem kommt es zu weit verbreiteter geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegenüber indigenen Völkern; Menschenhandel, einschließlich Zwangsarbeit; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegenüber sexuellen Minderheiten; und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024). Es wird von schweren Menschenrechtsverletzungen und eingeschränktem Spielraum für die Opposition sowie von gewaltsamem Verschwindenlassen, willkürlichen Verhaftungen und Festnahmen berichtet (EUC 24.5.2024). Die Republik Kongo ist mehreren wichtigen Menschenrechtsverträgen beigetreten, allerdings weisen alternative Berichte der Zivilgesellschaft auf die geringe Umsetzung der Empfehlungen dieser hin (EUC 24.5.2024). Wie in den vorangegangenen Überprüfungszeiträumen entspricht das faktische Handeln der Regierung in der Republik Kongo nicht ihrer rechtlichen Verpflichtung, die Bürger- und Menschenrechte ihrer Bürger zu achten (BS 20.3.2024). Die Prioritäten des Landes im Bereich der Menschenrechte in den UN-Gremien stimmen nicht mit denen der EU überein (EUC 24.5.2024). Die kongolesische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (OCDH) ist vielleicht die bedeutendste Gruppe, die den Staat herausfordert und sich für mehr Transparenz und den Schutz der Menschenrechte der Bürger einsetzt (BS 20.3.2024). Die von der Regierung geförderte Menschenrechtskommission ist die staatliche Menschenrechtsbehörde, die für die Behandlung von Menschenrechtsbelangen in der Öffentlichkeit zuständig ist - diese ist wenig effizient, noch unabhängig und unternimmt nur wenige Aktivitäten in direktem Zusammenhang mit Menschenrechtsbelangen (USDOS 23.4.2024). Im Juni 2021 wurde die kongolesische Beobachtungsstelle für Menschenrechte von der Regierung gezwungen, ihren Exekutivdirektor Tresor Nzila Kendet zu entlassen, nachdem dieser eine Reihe von Berichten veröffentlicht hatte, in denen die Menschenrechtslage im Land kritisiert wurde. Nzila wurde durch einen regierungstreuen Mitarbeiter ersetzt (BS 20.3.2024). Gruppen wie die OCDH leisten wichtige Arbeit, indem sie das Regime wegen seiner langsamen Fortschritte bei der Demokratisierung und den Menschenrechten herausfordern, aber diese Gruppen bleiben weiterhin willkürlichen Schikanen oder der Verhaftung von Schlüsselpersonen ausgesetzt (FH 15.5.2024). Während des aktuellen Berichtszeitraums wurden mehrere einflussreiche Vertreter einheimischer zivilgesellschaftlicher Organisationen willkürlich verhaftet oder auf andere Weise von der Justiz schikaniert (BS 20.3.2024). In den letzten Jahren kam es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen von Vertretern der Zivilgesellschaft, was zu einem Rückgang ihrer Aktivitäten beitrug (FH 15.5.2024). Die Verfassung und das Gesetz sehen die freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in allen Kommunikationsformen einschließlich der Online-Medien vor (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 20.3.2024) für alle Bürger, politische und zivile Organisationen (BS 20.3.2024) und verbieten Zensur, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, aber die Regierung respektiert diese Rechte nicht immer (USDOS 23.4.2024), bzw. ignoriert diese routinemäßig, wenn es um Kritik am Regime, der Regierung oder dem inneren Kreis des Präsidenten geht (BS 20.3.2024). Schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Gewaltandrohung gegen Journalisten und Zensur kommen vor (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 20.3.2024). Die Massenmedien befinden sich weitgehend unter der Kontrolle des Regimes (BS 20.3.2024). Berichten zufolge übten viele Journalisten und Redakteure von Medien mit hoher Auflage Selbstzensur (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 20.3.2024). Zeitungen hingegen veröffentlichten offene Briefe von Regierungsgegnern (USDOS 23.4.2024). Es kam zu Verhaftungen von Journalisten, zu Verurteilungen wegen Verleumdung (BS 20.3.2024). Das Gesetz sah Geldstrafen und den Entzug der Druckgenehmigung für Publikationen wegen Verleumdung und Aufstachelung zur Gewalt vor und erstatteten gelegentlich Anzeige nach diesem Gesetz. Ferner gab es Berichte über direkte und indirekte Einschüchterungen von Journalisten durch die Regierung, darunter Telefonanrufe von Beamten und anonymen Personen, die Journalisten und Nachrichtenagenturen davor warnten, Videos von politisch sensiblen Ereignissen zu verwenden oder bestimmte Berichte zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024). Während der Wahlen im März 2021 war die Telekommunikation eingeschränkt, und es gab eine Internetzensur und andere Beschränkungen für digitale Medien sowie deren Überwachung. Personen, die sich kritisch über die Regierung äußern, befürchten Repressalien oder willkürliche Verhaftungen, vor allem angesichts der zunehmenden Überwachung von Privatpersonen durch die Geheimpolizei, lokale Informanten und andere Instrumente eines umfangreichen Überwachungsapparats (BS 20.3.2024).Die Verfassung und das Gesetz sehen die freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in allen Kommunikationsformen einschließlich der Online-Medien vor (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 20.3.2024) für alle Bürger, politische und zivile Organisationen (BS 20.3.2024) und verbieten Zensur, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, aber die Regierung respektiert diese Rechte nicht immer (USDOS 23.4.2024), bzw. ignoriert diese routinemäßig, wenn es um Kritik am Regime, der Regierung oder dem inneren Kreis des Präsidenten geht (BS 20.3.2024). Schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Gewaltandrohung gegen Journalisten und Zensur kommen vor (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 20.3.2024). Die Massenmedien befinden sich weitgehend unter der Kontrolle des Regimes (BS 20.3.2024). Berichten zufolge übten viele Journalisten und Redakteure von Medien mit hoher Auflage Selbstzensur (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 20.3.2024). Zeitungen hingegen veröffentlichten offene Briefe von Regierungsgegnern (USDOS 23.4.2024). Es kam zu Verhaftungen von Journalisten, zu Verurteilungen wegen Verleumdung (BS 20.3.2024). Das Gesetz sah Geldstrafen und den Entzug der Druckgenehmigung für Publikationen wegen Verleumdung und Aufstachelung zur Gewalt vor und erstatteten gelegentlich Anzeige nach diesem Gesetz. Ferner gab es Berichte über direkte und indirekte Einschüchterungen von Journalisten durch die Regierung, darunter Telefonanrufe von Beamten und anonymen Personen, die Journalisten und Nachrichtenagenturen davor warnten, Videos von politisch sensiblen Ereignissen zu verwenden oder bestimmte Berichte zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024). Während der Wahlen im März 2021 war die Telekommunikation eingeschränkt, und es gab eine Internetzensur und andere Beschränkungen für digitale Medien sowie deren Überwachung. Personen, die sich kritisch über die Regierung äußern, befürchten Repressalien oder willkürliche Verhaftungen, vor allem angesichts der zunehmenden Überwachung von Privatpersonen durch die Geheimpolizei, lokale Informanten und andere Instrumente eines umfangreichen Überwachungsapparats (BS 20.3.2024). Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit vor, sich friedlich zu versammeln, jedoch kommt es zu erheblichen Eingriffen in die Versammlungsfreiheit (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 20.3.2024); die Vereinigungsfreiheit wird aber im Allgemeinen respektiert (USDOS 23.4.2024). In der Praxis werden diese Rechte auf freie Meinungsäußerung und Vereinigungsfreiheit von der Regierung häufig ignoriert, wenn sie auf Widerstand oder Kritik stößt (BS 20.3.2024); und die Regierung verlangt für Versammlungen und Demonstrationen eine Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Dezentralisierung und der zuständigen örtlichen Behörden (USDOS 23.4.2024).Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit vor, sich friedlich zu versammeln, jedoch kommt es zu erheblichen Eingriffen in die Versammlungsfreiheit (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 20.3.2024); die Vereinigungsfreiheit wird aber im Allgemeinen respektiert (USDOS 23.4.2024). In der Praxis werden diese Rechte auf freie Meinungsäußerung und Vereinigungsfreiheit von der Regierung häufig ignoriert, wenn sie auf Widerstand oder Kritik stößt (BS 20.3.2024); und die Regierung verlangt für Versammlungen und Demonstrationen eine Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Dezentralisierung und der zuständigen örtlichen Behörden (USDOS 23.4.2024). Es gibt politische Gruppierungen, aber die Regierung unterdrückt diejenigen, die nicht mit der PCT verbündet sind, unter anderem durch die Verfolgung ihrer Anführer. Die beiden prominentesten Gegner von Sassou Nguesso bei den Präsidentschaftswahlen 2016, der pensionierte General Jean-Marie Michel Mokoko und André Okombi Salissa, wurden nach der Wahl zu Haftstrafen verurteilt. Mokoko wurde 2018 wegen Bedrohung der Staatssicherheit zu 20 Jahren Haft verurteilt. Im Jahr 2019 wurde Okombi Salissa, der die Oppositionskoalition Initiative für Demokratie im Kongo angeführt hatte, wegen desselben Vorwurfs zu 20 Jahren Zwangsarbeit verurteilt (FH 15.5.2024). Das Verfassungsgericht und andere hochrangige Gerichte wurden von Sassou Nguesso häufig als politisches Instrument eingesetzt, so waren Oppositionelle häufig Zielscheibe von Misshandlungen durch die Regierung im Zusammenhang mit Wahlen, insbesondere die anhaltende Inhaftierung von Jean-Marie Michel Mokoko und Andre Okombi Salissa (BS 20.3.2024). Die Opposition hat kaum Möglichkeiten, durch Wahlen an die Macht zu kommen, und Oppositionsführer sind häufig Schikanen, Einschüchterungen und Verhaftungen ausgesetzt (FH 15.5.2024). Die Regierung sieht sich nach wie vor mit dem Vorwurf konfrontiert, politische Gefangene, Aktivisten und Journalisten zu foltern, und es gibt Berichte über den Tod wichtiger Kritiker in amtlichem Gewahrsam. Trotz der Versuche in- und ausländischer Gruppen, Rechenschaft abzulegen, lehnt die politische Führung des Landes generell eine Konsultation der Zivilgesellschaft ab, insbesondere in Bereichen, in denen sie die Regierung und ihre wichtigsten Vertreter kritisiert (BS 20.3.2024). Die Regierung hat in begrenztem jedoch nicht konsequenten Umfang glaubwürdige Schritte unternommen, um gegen Beamte zu ermitteln und sie zu bestrafen (USDOS 23.4.2024). In der Republik Kongo gibt es eine große und funktionierende Zivilgesellschaft (FH 15.5.2024). Zivilgesellschaftliche Organisationen, Interessengruppen und NGO sind in der Republik Kongo rechtlich geschützt und funktionieren bis zu einem gewissen Grad (BS 20.3.2024). Allerdings werden ihre Aktionen und ihr Einfluss und damit auch ihre Zusammenarbeit durch erhebliche staatliche Eingriffe und Verfolgung behindert (BS 20.3.2024; vgl. FH 15.5.2024), und sie schränken in der Regel ihre Berichterstattung über Menschenrechtsverletzungen ein oder formulieren Kritik an den Behörden vorsichtig, um Repressalien oder Schikanen zu vermeiden (FH 15.5.2024). Mehrere nationale und internationale Menschenrechtsgruppen sahen sich während ihrer Aktivitäten und der Veröffentlichung ihrer Ergebnisse mit Regierungsbeschränkungen konfrontiert. Regierungsbeamte sind nicht kooperativ oder reagieren ebensowenig auf ihre Ansichten. Laut Freedom House berichten einige inländische Menschenrechtsgruppen nicht über spezifische Menschenrechtsverletzungen aus Angst vor Repressalien durch die Regierung (USDOS 23.4.2024).In der Republik Kongo gibt es eine große und funktionierende Zivilgesellschaft (FH 15.5.2024). Zivilgesellschaftliche Organisationen, Interessengruppen und NGO sind in der Republik Kongo rechtlich geschützt und funktionieren bis zu einem gewissen Grad (BS 20.3.2024). Allerdings werden ihre Aktionen und ihr Einfluss und damit auch ihre Zusammenarbeit durch erhebliche staatliche Eingriffe und Verfolgung behindert (BS 20.3.2024; vergleiche FH 15.5.2024), und sie schränken in der Regel ihre Berichterstattung über Menschenrechtsverletzungen ein oder formulieren Kritik an den Behörden vorsichtig, um Repressalien oder Schikanen zu vermeiden (FH 15.5.2024). Mehrere nationale und internationale Menschenrechtsgruppen sahen sich während ihrer Aktivitäten und der Veröffentlichung ihrer Ergebnisse mit Regierungsbeschränkungen konfrontiert. Regierungsbeamte sind nicht kooperativ oder reagieren ebensowenig auf ihre Ansichten. Laut Freedom House berichten einige inländische Menschenrechtsgruppen nicht über spezifische Menschenrechtsverletzungen aus Angst vor Repressalien durch die Regierung (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung legt fest, dass die Republik Kongo ein säkulares Land ist, verbietet religiöse Diskriminierung und sieht die Glaubensfreiheit vor. Ferner enthält die Verfassung weiterhin die Verbote, Religion für politische Zwecke anzuwenden und politische Parteien, die sich einer bestimmten religiösen Gruppe zuordnen (USDOS 30.6.2024). Der Rat der Kirchen Kongo und der Holistische Rat des Kongo organisierten weiterhin mehrere Diskussionssitzungen zur interreligiösen Zusammenarbeit. In bedeutenden Teilen der Bevölkerung beeinflussen traditionelle Überzeugungen religiöse Praktiken, einschließlich Ahnenverehren und einen weit verbreiteten Glauben an Hexerei oder Ki ndoki. Es gibt eine sehr kleine jüdische Gemeinde, vor allem in Pointe Noire (USDOS 30.6.2024). Haftbedingungen Die Haftbedingungen in den Gefängnissen sind hart und lebensbedrohlich (USDOS 23.4.2024) und entsprechen weiterhin nicht den internationalen Standards. Die Anwendung von Folter, insbesondere auf Polizeistationen und in Gefängnissen, sind weiterhin weit verbreitet. Die Bedingungen, unter denen Personen festgehalten werden, bevor sie einem Richter vorgeführt werden, entsprechen weiterhin nicht den internationalen Standards (EUC 24.5.2024). Es mangelt an Nahrungsmitteln und Trinkwasser, die Gefängnisse sind stark überfüllt und die sanitären Bedingungen sind unzureichend (USDOS 23.4.2024). Ferner entspricht die Verpflegung der Insassen nicht den Mindestanforderungen an Kaloriengehalt und Nährwert, aber die Gefängnisbehörden erlaubten den Familien der Insassen in der Regel, sie mit zusätzlichen Nahrungsmitteln zu versorgen. Es kommt häufig zu Krankheitsausbrüchen, und es herrscht ein großer Mangel an medizinischer und psychologischer Betreuung. Eine einheimische NGO behauptete, dass Gefangene aufgrund von Misshandlung, Vernachlässigung und Überbelegung starben (USDOS 23.4.2024). Laut Gefängnisvorschriften dürfen Gefangene und Häftlinge ohne Zensur Beschwerden bei den Justizbehörden einreichen, aber die Beamten halten sich nicht an dieses Recht. Berichten zufolge gehen die Behörden glaubwürdigen Vorwürfen über Missstände, die von NGOs und Familienangehörigen von Gefangenen erhoben werden, nicht nach (USDOS 23.4.2024). Die Regierung gewährt inländischen Menschenrechtsgruppen nur begrenzten Zugang zu Gefängnissen und Haftanstalten. Die Behörden verweigerten beispielsweise einer einheimischen NGO wiederholt den Zugang zu den Innenräumen mehrerer Gefängnisse und andere Menschenrechtsorganisationen, die die Haftbedingungen beobachteten, baten das Justizministerium um eine schriftliche Genehmigung für den Besuch von Gefängnissen. Ihre wiederholten Anfragen blieben unbeantwortet (USDOS 23.4.2024). Todesstrafe Die Todesstrafe wurde 2015 abgeschafft (LI 9.2024b) und ist gesetzlich seit dem Jahr 2015 verboten (Stand: 2023) (AI o.D.) Minderheiten Das Gesetz verbietet die Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, aber die Regierung unternimmt wenig, um es durchzusetzen (USDOS 23.4.2024). Ethnische Minderheiten (vor allem indigene Völker/Pygmäen) sind besonders gefährdet, von den Regierungstruppen unverhältnismäßig behandelt zu werden (BS 20.3.2024). Die meisten indigenen Gemeinschaften leben in ländlichen oder abgelegenen Teilen des Landes und haben nur begrenzten Zugang zur Regierung oder ihren Vertretern. Nach einer gemeinsamen Erhebung der Regierung und der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2017, den jüngsten verfügbaren Daten, machten indigene Völker 10 % der Gesamtbevölkerung des Landes aus (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sah einen besonderen Status und eine besondere Anerkennung für die indigenen Völker vor. Außerdem wurde in der Verfassung festgelegt, dass der Staat die Rechte der indigenen Völker fördern und schützen soll (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2019 richtete die Regierung einen interministeriellen Ausschuss für die Überwachung und Bewertung der Rechte indigener Völker, den Schutz von Kulturgütern, den Status bestimmter ziviler Maßnahmen und die Förderung von Bildung, Alphabetisierung und grundlegenden sozialen Dienstleistungen ein (USDOS 23.4.2024). Dennoch werden ethnische Minderheiten in den Bereichen Beschäftigung, Wohnen und Bildung stark diskriminiert. Einige Gemeinschaften leben oft in Substandard-Unterkünften am Rande der Dörfer und werden gelegentlich zur Zielscheibe von Gewalttaten, die von Mitgliedern der Bantu-Mehrheitsbevölkerung verübt werden (FH 15.5.2024; vgl. BS 20.3.2024). Ethnische Minderheiten, insbesondere indigene Völker (Pygmäen) und Menschen aus dem Süden, werden auf dem Arbeitsmarkt stark diskriminiert, wobei Menschen aus dem Norden bevorzugt werden. In einigen Fällen werden diese Gruppen sogar von der Bantu-Mehrheit zur Arbeit gezwungen. Die Regierung fördert weiterhin die Interessen der nördlichen Regionen gegenüber denen der südlichen Gebiete, so dass letztere nicht über die notwendige Gesundheits-, Infrastruktur-, Bildungs- und andere wichtige Dienstleistungen zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse verfügen (BS 20.3.2024).Im Jahr 2019 richtete die Regierung einen interministeriellen Ausschuss für die Überwachung und Bewertung der Rechte indigener Völker, den Schutz von Kulturgütern, den Status bestimmter ziviler Maßnahmen und die Förderung von Bildung, Alphabetisierung und grundlegenden sozialen Dienstleistungen ein (USDOS 23.4.2024). Dennoch werden ethnische Minderheiten in den Bereichen Beschäftigung, Wohnen und Bildung stark diskriminiert. Einige Gemeinschaften leben oft in Substandard-Unterkünften am Rande der Dörfer und werden gelegentlich zur Zielscheibe von Gewalttaten, die von Mitgliedern der Bantu-Mehrheitsbevölkerung verübt werden (FH 15.5.2024; vergleiche BS 20.3.2024). Ethnische Minderheiten, insbesondere indigene Völker (Pygmäen) und Menschen aus dem Süden, werden auf dem Arbeitsmarkt stark diskriminiert, wobei Menschen aus dem Norden bevorzugt werden. In einigen Fällen werden diese Gruppen sogar von der Bantu-Mehrheit zur Arbeit gezwungen. Die Regierung fördert weiterhin die Interessen der nördlichen Regionen gegenüber denen der südlichen Gebiete, so dass letztere nicht über die notwendige Gesundheits-, Infrastruktur-, Bildungs- und andere wichtige Dienstleistungen zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse verfügen (BS 20.3.2024). Laut einheimischen NGO's, marginalisierten die geografische Isolation, die kulturellen Unterschiede und die fehlende politische Einbindung die indigenen Völker im ganzen Land und berichten von episodischer Diskriminierung, Zwangsarbeit und Gewalt gegenüber Mitglieder indigener Gemeinschaften. Laut UNICEF ist das Armutsniveau in den indigenen Gemeinschaften nach wie vor hoch und der fehlende Zugang zu sozialen Diensten bleibt das größte sozioökonomische Hindernis für diese Bevölkerungsgruppen (USDOS 23.4.2024). Die kongolesische Politik ist stark von ethnischer Bevorzugung geprägt, wodurch die Spaltung des Landes fortgesetzt wird. Die Belange von Minderheiten, indigenen (Pygmäen) und südlichen Gruppen werden in der offiziellen Politik weitgehend ignoriert, wobei ethnoregionale Spaltungen die kongolesische Politik und die Prioritäten des Staates weiterhin dominieren (BS 20.3.2024). Bewegungsfreiheit Die Verfassung und die Gesetze garantieren Reisefreiheit innerhalb des Landes, das Recht auf Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis (USDOS 23.4.2024). Während Privatpersonen im Allgemeinen Reisefreiheit genießen, müssen Aktivisten und Oppositionsführer mit Einschränkungen und der Beschlagnahme ihrer Pässe rechnen (FH 15.5.2024). Grundversorgung und Wirtschaft Die Republik Kongo hat nach jahrelangem Rückgang der Wirtschaftsleistung zuletzt wieder an Wachstumsdynamik gewonnen. Noch immer dominiert der Erdölsektor die Wirtschaft (AGB 2.2024), und macht etwa die Hälfte des Bruttoinlandsprodukts (BIP) des Landes und 80 % seiner Exporte aus, was es zum drittgrößten Produzenten in Subsahara-Afrika macht. Die Republik Kongo verfügt auch über reichlich Bodenschätze, von denen die meisten noch ungenutzt sind (BM 8.4.2024). Da die Wirtschaft von der Abhängigkeit vom Erdöl geprägt ist, bleiben andere Wirtschaftssektoren vergleichsweise unterentwickelt. Die Gesamtarbeitslosenquote wird auf 23 % der Erwerbsbevölkerung geschätzt, wobei 34 % der Beschäftigten in der Landwirtschaft, 21 % in der Industrie und rund 45 % im Dienstleistungssektor tätig sind (BS 20.3.2024). Es wird geschätzt, dass die Wirtschaftstätigkeit im Kongo im Jahr 2023 um 1,9 % zugenommen hat, verglichen mit einer Schätzung von 1,5 % im Jahr 2022, angetrieben durch den Nicht-Öl-Sektor. Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) im Jahr 2023 blieb jedoch negativ und die Armut stieg leicht auf schätzungsweise 46,8 % der Bevölkerung an. Die Lebensmittelinflation verlangsamte sich 2023, blieb aber mit 4,3 % hoch, was die ärmere Bevölkerung weiterhin stärker betraf (BM 8.4.2024). Die Republik Kongo ist nach wie vor verschuldet, aber höhere Ölpreise, eine Umschuldung mit externen Gläubigern und ein verbessertes Schuldenmanagement haben zu einem Rückgang der öffentlichen Verschuldung von 113 % des BIP im Jahr 2020 auf 102 % Ende 2021 geführt (BS 20.3.2024). Laut dem Index für menschliche Entwicklung (HDI) des UNDP wird die Republik Kongo mit einem HDI-Wert von 0,571, weist das Land ein „mittleres“ Niveau der menschlichen Entwicklung auf. Das Land rangiert beim HDI auf Platz 153 von 189 Ländern. Selbst in Zeiten wirtschaftlicher Überschüsse oder hoher Öleinnahmen konnte die Republik Kongo ihren HDI-Wert im Laufe der Jahre kaum verändern, da sich die Gewinne aus den Schlüsselsektoren kaum auf das tägliche Leben der Bürger auswirken. Es wird geschätzt, dass die extreme Armut angesichts sinkender Einnahmen und Ölproduktion von 50,2 % der Bevölkerung im Jahr 2020 auf 52 % im Jahr 2021 gestiegen ist, und die Lebensmittelpreise sind um etwa 3,4 % gestiegen, was die Ernährungsunsicherheit verschärft (BS 20.3.2024). Obwohl nur wenige Daten vorliegen, ist die Ungleichheit in der Republik Kongo nach wie vor ein großes Problem. Der Einkommensanteil der obersten 10 % beträgt 37,9 % des Gesamteinkommens, verglichen mit 4,2 % für die untersten 20 %. Wie schon zuvor ist die Republik Kongo ein Land, das durch einen Mangel an wirtschaftlicher Diversifizierung, Industrialisierung oder Umverteilung gekennzeichnet ist, so dass ein Großteil der Bevölkerung von der Subsistenzwirtschaft abhängig ist und mehr als die Hälfte der Bevölkerung in extremer Armut lebt. Unterdessen profitieren die Eliten des Landes, darunter auch Präsident Denis Sassou Nguesso, von den unrechtmäßig erzielten Gewinnen aus den wichtigsten Wirtschaftssektoren des Landes (BS 20.3.2024). Zuletzt konnte Kongo die Erdölförderung wieder steigern und mit Mitte 2023 sollten neue Erdgasfelder ausgebaut worden sein. Darüber hinaus bieten größere Vorkommen von Eisenerz und Kali gute Voraussetzungen für die Förderung von Rohstoffen. Außerhalb des Rohstoffsektors haben sich Dienstleistungen insbesondere in der Informations- und Kommunikationstechnologie gut entwickelt. Die Landwirtschaft konnte zuletzt ebenfalls zulegen (ABG 2.2023). Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist in den Städten (Brazzaville und Pointe-Noire) gewährleistet (EDA 2.2.2024; vgl. AA 8.8.2024), jedoch nicht mit europäischen Standards vergleichbar (AA 8.8.2024; vgl. BMEIA 4.9.2024). Sie ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch unzureichend. Oft fehlen auch fachlich gut ausgebildetes medizinisches Personal (AA 8.8.2024). Mit rund 611 ausgebildeten Ärzten im Kongo stehen pro 1000 Einwohner rund 0,10 Ärzte zur Verfügung (LI 9.2024a).Die medizinische Grundversorgung ist in den Städten (Brazzaville und Pointe-Noire) gewährleistet (EDA 2.2.2024; vergleiche AA 8.8.2024), jedoch nicht mit europäischen Standards vergleichbar (AA 8.8.2024; vergleiche BMEIA 4.9.2024). Sie ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch unzureichend. Oft fehlen auch fachlich gut ausgebildetes medizinisches Personal (AA 8.8.2024). Mit rund 611 ausgebildeten Ärzten im Kongo stehen pro 1000 Einwohner rund 0,10 Ärzte zur Verfügung (LI 9.2024a). Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine Vorschusszahlung (Bargeld). Ernsthafte Erkrankungen oder Verletzungen müssen im Ausland behandelt werden (EDA 2.2.2024). Durch die medizinische Versorgung kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 23 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI 9.2024a). Das österreichische Außenministerium weist auf steigende Fallzahlen der Viruserkrankung Mpox (Affenpocken) hin (BMEIA 4.9.2024). Rückkehr Die Regierung arbeitet mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Rückkehrern oder Asylbewerbern, sowie weiteren gefährdeten Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024). Der lokale Partner der österreichischen Rückkehr-Beratung (BBU) in der Republik Kongo ist OFII - das französische Büro für Immigration und Integration (BMI 2024). Die Leistungen nach der Rückkehr werden von OFII organisiert. Das OFII ermöglicht mitunter, dass sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung. Rückkehrer erhalten Sachleistungen (kein Bargeld) in der Höhe von 3.000 Euro. Sachleistungen können sein: Unterbringung für eine bestimmte Zeit; Medizinische und soziale Unterstützung; Beratung bei behördlichen und bei rechtlichen Angelegenheiten; Unterstützung, wenn Sie ein Klein-Unternehmen gründen wollen; Finanzierung einer Schulausbildung und Berufliche Ausbildung oder berufliche Weiterbildung (BMI 2024).
  6. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zur Republik Kongo. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.03.2026 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme ist festzuhalten, dass zu keinem Zeitpunkt der Verhandlung Zweifel an der Aussage- oder Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers hervorgekommen sind und auch weder während noch nach der Verhandlung seitens des Beschwerdeführers oder seiner Rechtsvertretung geltend gemacht wurden. Auch aus den vorgelegten medizinischen Befunden ergaben sich keinerlei begründete Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers. 2.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage unbedenklicher, identitätsbezeugender Urkunden nicht fest. Die Feststellungen bezüglich seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Schulbildung und Berufserfahrung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession, seinen Sprachkenntnissen und seiner Ausreise nach Europa ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren bzw. dem unbestrittenen Akteninhalt. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung zunächst an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Aus einem „Ärztlichen Kurzbefund“ vom 24.05.2024, der im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt wurde, geht die vorläufige Einschätzung/Diagnose „Traumatische Angstreaktion, Alkoholabusus“ hervor. Bei der Einvernahme am 02.04.2025 gab der Beschwerdeführer ebenfalls an, er sei psychisch und physisch in der Lage, Angaben in seinem Asylverfahren zu machen und habe keine physischen oder psychischen Probleme, wobei er die Frage nach Krankheiten in weiterer Folge dahingehend beantwortete, dass er „traumatisiert“ sei. In Österreich habe er keine regelmäßigen Arzttermine. In der Verhandlung führte der Beschwerdeführer ebenfalls wenig konkret an, es gehe ihm psychisch nicht so gut, er fühle sich gestresst und sei völlig traumatisiert. Aus dem persönlichen Eindruck des Bundesverwaltungsgerichts in der Verhandlung ergaben sich in der Folge jedoch keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer schweren Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers, der keine weiteren, aktuellen medizinischen Befunde vorlegen konnte, und ausführte, zuletzt vor einigen Monaten beim Arzt gewesen zu sein. Seine Beschwerden beschrieb er in der mündlichen Verhandlung derart, dass er manchmal Albträume habe und keinen Appetit und es vorkomme, dass er nachts nicht gut schlafen könne, was nicht auf eine schwerwiegende Erkrankung hindeutet. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergaben sich damit weder Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, die an ihn gestellten Fragen zu erfassen und zu beantworten, noch dahingehend, dass die geschilderten Symptome ihn in seiner Lebensführung derart beeinträchtigen würden, dass er nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Es ergaben sich auch keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig wäre, zumal er auch in Österreich bereits als Zeitungsverkäufer erwerbstätig ist und in einem Fitnesscenter trainiert, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister. Die Feststellung hinsichtlich seiner in der Republik Kongo lebenden Verwandten basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Der Beschwerdeführer legte eine Teilnahmebestätigung zu einem Deutschkurs A1/A2 der Tiroler Sozialen Dienste vom 30.11.2025 sowie eine Teilnahmebestätigung für einen A2 Kurs vom 16.03.2026 vor. (Beilage B zum Verhandlungsprotokoll vom 25.03.2026) Dass der Beschwerdeführer in Österreich bisher keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, konnte aufgrund einer Abfrage im AJ-WEB festgestellt werden. Dass er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, konnte aufgrund eines Speicherauszuges aus dem Betreuungsinformationssystem festgestellt werden. Dass er als Straßenzeitungsverkäufer tätig ist, konnte aufgrund seiner dahingehenden Angaben festgestellt werden. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. 2.
  8. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers und zu einer Rückkehrgefährdung: Der Beschwerdeführer begründete seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in der Erstbefragung am 16.04.2024 damit, dass es im Kongo keine Sicherheit gebe. Im Süden des Landes, woher der BF stamme, seien die Leute diplomiert, würden jedoch keine Arbeit finden, außer bei der Armee, die wolle er aber nicht. Es gäbe außerdem viele politische Schwierigkeiten und es seien bereits mehrere Menschen gestorben. Er habe auch an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Dies seien alle seine Fluchtgründe, bei einer Rückkehr fürchte er eine Haftstrafe ohne einen Prozess sowie getötet zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie insbesondere des persönlichen Eindrucks, der vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen werden konnte, zum Schluss, dass es ihm mit seinem Vorbringen nicht gelungen ist, die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person in der Republik Kongo glaubhaft zu machen. Die belangte Behörde hat sich in der bekämpften Entscheidung ausführlich und nachvollziehbar mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und kam darin beweiswürdigend zum Schluss, dass dieses eine Reihe von Widersprüchen und Unstimmigkeiten enthalte und dieses damit nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die belangte Behörde setzte sich dabei eingehend damit auseinander, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Situation der versuchten Verhaftung, aus der ihm die Flucht gelungen sei, in keinster Weise nachvollziehbar war bzw. nicht plausibel sei, wieso man in der geschilderten Situation einer Massenpanik gezielt den Beschwerdeführer identifizieren und verhaften sollte. Nach Online-Recherchen zu diesem Ereignis hielt die belangte Behörde nachvollziehbar entgegen, dass sich aus diesen Berichten nicht erkennen lasse, dass eine systematische Verfolgung von Bewerbern (bzw. Zeugen des Vorfalls) erfolgt sein sollte, insbesondere dass sogar eine offizielle Untersuchung eingeleitet worden und Entschädigungszahlungen geleistet worden seien. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung war der Beschwerdeführer nicht im Stande, plausible Gründe für eine aus seiner Anwesenheit bei diesem Ereignis bzw. seiner Aktivität in den sozialen Medien resultierende Verfolgung darzulegen, sondern gab er wenig nachvollziehbar als Begründung für eine daraus resultierende Verfolgung an, schon die Zahl der veröffentlichten Opfer stimme nicht, er hingegen habe deshalb Videos gemacht, da er schon geahnt habe, dass man danach falsche Zahlen nennen würde. Wie der Beschwerdeführer im Geschehen einer Massenpanik genaue Angaben zu den Opferzahlen hätte machen können, erschließt sich der erkennenden Richterin nicht. Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch angab, er wolle nicht zur Armee, was die einzige Möglichkeit wäre, Geld zu verdienen, während er in der Folge sein Fluchtvorbringen auf Ereignisse im Zusammenhang mit einem Rekrutierungsverfahren der Armee stützt, an dem er teilgenommen habe. Zu Recht verwies die belangte Behörde damit auch auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung im Vergleich zu seinen Angaben in der Einvernahme, wobei diese auch nicht durch seine Müdigkeit bei der Einvernahme erklärbar sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung oder Widersprüche des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (VwGH, 23.06.2020, Ra 2020/20/0188). Es erscheint der erkennenden Richterin nicht plausibel, wenn der Beschwerdeführer einerseits angibt, durch eine im Jahr März – September 2021 (nicht 2023, wie in der Beschwerde fälschlich ausgeführt) erlebte Inhaftierung aufgrund einer Demonstrationsteilnahme traumatisiert zu sein, sich andererseits aber zwei Jahre später für eine Stelle bei der Armee beworben zu haben. In diesem Zusammenhang erscheint auch das geschilderte Verhalten, wonach er wiederum trotz einer in Haft erlittenen Traumatisierung bestrebt gewesen wäre, insofern regierungskritisch aktiv zu sein, indem er gerade zur Verhinderung von Vertuschung Vorfälle bei der Massenpanik in den sozialen Medien gepostet hätte, nicht besonders nachvollziehbar und gelang es dem Beschwerdeführer auch nicht, dieses nachvollziehbar zu erklären. Der Beschwerdeführer machte weder von sich aus und initiativ nähere Angaben zur Situation seiner Verhaftung im März 2021, noch konnte er nachvollziehbare Angaben zu seinen Beweggründen für die Demonstrationsteilnahme, die zu seiner Verhaftung geführt haben soll, machen. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, durch die Demonstration, bei der er verhaftet worden sei, hätte verhindert werden sollen, dass die Wahlen stattfinden würden. Der Oppositionskandidat Guy Brice Pafait Kolela, den er unterstützt habe, weil er gute Pläne für die Jugendlichen gehabt habe, sei am Tag vor den Wahlen positiv auf Corona getestet worden und anschließend verstorben, wobei der Beschwerdeführer die Meinung vertritt, die Machthaber hätten diesen in Wirklichkeit vergiftet. Abgesehen davon, dass dieser persönliche Verdacht des Beschwerdeführers weder durch die Vorlage von Berichten zu dazu allgemein geäußerten Annahmen untermauert wurde, gibt es ohne nähere Erklärungen des Beschwerdeführers dazu, auch keine nachvollziehbaren Gründe, warum man den ansonsten nicht politisch tätigen Beschwerdeführer auf Grund dieser Demonstrationen ein halbes Jahr lang in Haft belassen sollte. Den Briefing Notes vom 29.03.2021 des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist zur Wahl am 21.03.2021 im Kongo folgendes zu entnehmen: „Laut offiziellem Wahlergebnis vom 24.03.21 hat Amtsinhaber Denis Sassou Nguesso mit 88 % der Stimmen die umstrittenen Präsidentschaftswahlen 2021 klar gewonnen. Nguesso, der seit 36 Jahren fast ununterbrochen regiert, sicherte sich damit zum vierten Mal in Folge eine fünfjährige Amtszeit als Präsident. Eine umstrittene Verfassungsänderung im Jahr 2015 ermöglicht dem Amtsinhaber weitere und bisher verfassungsrechtlich ausgeschlossene Amtszeiten. Das größte Oppositionsbündnis Pan-African Union for Social Democracy kündigte frühzeitig den Boykott der Wahlen an (vgl. BN v. 08.02.21.). Der Urnengang war von dem plötzlichen Tod des Hauptoppositionskandidaten Brice Parfait Koléla im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus überschattet. Die Wahlen verliefen im Gegensatz zu den Präsidentschaftswahlen 2016 weitgehend friedlich. Eine während der Wahl eingerichtete Internetblockade soll Medienberichten zufolge zwischenzeitlich wieder aufgehoben worden sein. Teile der Zivilgesellschaft und Opposition sprachen von Wahlunregelmäßigkeiten. Wegen des Verdachts auf Wahlfälschung kündigten einige Oppositionelle eine Wahlanfechtung vor dem Verfassungsgericht an.“Den Briefing Notes vom 29.03.2021 des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist zur Wahl am 21.03.2021 im Kongo folgendes zu entnehmen: „Laut offiziellem Wahlergebnis vom 24.03.21 hat Amtsinhaber Denis Sassou Nguesso mit 88 % der Stimmen die umstrittenen Präsidentschaftswahlen 2021 klar gewonnen. Nguesso, der seit 36 Jahren fast ununterbrochen regiert, sicherte sich damit zum vierten Mal in Folge eine fünfjährige Amtszeit als Präsident. Eine umstrittene Verfassungsänderung im Jahr 2015 ermöglicht dem Amtsinhaber weitere und bisher verfassungsrechtlich ausgeschlossene Amtszeiten. Das größte Oppositionsbündnis Pan-African Union for Social Democracy kündigte frühzeitig den Boykott der Wahlen an vergleiche BN v. 08.02.21.). Der Urnengang war von dem plötzlichen Tod des Hauptoppositionskandidaten Brice Parfait Koléla im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus überschattet. Die Wahlen verliefen im Gegensatz zu den Präsidentschaftswahlen 2016 weitgehend friedlich. Eine während der Wahl eingerichtete Internetblockade soll Medienberichten zufolge zwischenzeitlich wieder aufgehoben worden sein. Teile der Zivilgesellschaft und Opposition sprachen von Wahlunregelmäßigkeiten. Wegen des Verdachts auf Wahlfälschung kündigten einige Oppositionelle eine Wahlanfechtung vor dem Verfassungsgericht an.“ Der Beschwerdeführer gab auch zu seiner Freilassung lediglich an, diese sei aufgrund einer Verhandlung durch seine Familie erfolgt, auch nur annähernd konkretisierende Angaben zu seinem Gefängnisaufenthalt machte er weder vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und ist dies auch nicht durch den vom Beschwerdeführer geschilderten Gesundheitszustand zu erklären. Unabhängig davon, ob man den (wie ausgeführt durchwegs detailarmen und unsubstantiierten) Angaben zu einer Inhaftierung im Jahr 2021 Glauben schenkt, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in den darauffolgenden Jahren eigenen Angaben zu Folge einer Tätigkeit als Telefonwertkarten-Verkäufer nachging und keine daraus entstandenen Verfolgungshandlungen vorbrachte. Seine in der mündlichen Verhandlung geäußerte Befürchtung, „die Regierung werde ihn umbringen“, da er am betreffenden Tag Videoaufnahmen hinsichtlich der schlechten Organisation der Rekrutierungsmaßnahmen gemacht habe, ist ebenso gänzlich unnachvollziehbar und unglaubhaft. Der belangten Behörde ist eingangs zuzustimmen, dass die in Kopie vorgelegten Ladungen keine Rückschlüsse auf eine asylrelevante Verfolgung zulassen und daraus auch nicht hervorgeht, weshalb der Beschwerdeführer vorgeladen worden wäre. Zunächst bestehen erhebliche Zweifel an der Echtheit dieser, lediglich in Kopie vorgelegten Dokumente, von denen eine Überprüfung in der Regel nicht möglich ist. Laut den vorgelegten Dokumenten wäre der Beschwerdeführer dreimal, am 04.06.2024 für den 06.06.2024, am 06.06.2024 für den 10.06.2024 und am 11.06.2024 für den 13.06.2024 zur Anhörung vor das Landesgericht Brazzaville geladen worden, die seiner Frau persönlich ausgehändigt worden seien, wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab. Den Schreiben ist jeweils zu entnehmen, dass man beabsichtige, bei Nichtbefolgung der Ladung einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer zu erlassen. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass man innerhalb von zehn Tagen dreimal versuchen sollte, den Beschwerdeführer vor Gericht zu laden, weitere Ermittlungen oder Aktivitäten in der Folge jedoch unterlässt. Dass nach diesen Tagen weiter nach ihm gesucht worden wäre, brachte der Beschwerdeführer nicht vor, und leben seinen Angaben zu Folge Familienangehörige wie seine Mutter, seine Schwester bzw. seine Frau weiter in Brazzaville. In der Beschwerde wird ausgeführt, die belangte Behöre hätte erkennen müssen, dass das Vorbringen des BF bzw. die Art, wie er es erstattet habe, starke Hinweise auf eine Traumaerfahrung im Rahmen der Ereignisse in seiner Heimat ergeben und werde damit klar, warum der Beschwerdeführer über seine Traumata nicht initiativ berichtet habe. Im Weiteren wurde der Antrag auf Hinzuziehung eines bzw. einer Sachverständigen aus dem Fachbereich Psychiatrie/Psychologie/Psychotherapie, um diesen Punkt näher zu beleuchten. Dabei ist zu wiederholen, dass sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Anzeichen dafür ergeben haben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, die an ihn gestellten Fragen zu erfassen und zu beantworten. Unabhängig davon, dass kein konkretes Beweisthema genannt wurde, läuft dieser Antrag auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das VwG nicht verpflichtet ist (vgl. VwGH vom 18.03.2021, Ra 2020/20/0451, oder vom 09.09.2016, Ra 2014/02/0059). Unabhängig davon, dass kein konkretes Beweisthema genannt wurde, läuft dieser Antrag auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das VwG nicht verpflichtet ist vergleiche VwGH vom 18.03.2021, Ra 2020/20/0451, oder vom 09.09.2016, Ra 2014/02/0059). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich einer sonstigen Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers an. Er ist jung und erwerbsfähig. Er hat in seinem Herkunftsstaat eine umfassende Schulbildung durchlaufen, ein Studium absolviert und seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Telefonwertkarten bestritten. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer derartigen oder anderweitigen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte. Es ist daher anzunehmen, dass er nach einer Rückkehr (zumindest temporär) bei Angehörigen Unterkunft nehmen können wird oder ihm anderweitige familiäre Unterstützung zu Teil würde. Zudem arbeitet die kongolesische Regierung mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Rückkehrern oder Asylbewerbern, sowie weiteren gefährdeten Personen Schutz und Hilfe zu bieten. In die Republik Kongo Rückkehrende aus Österreich können überdies die französischen Reintegrationsbüros nutzen, welche Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung bzw. Sachleistungen in der Höhe von 3.000 Euro ermöglichen (vgl. Punkt II.1.3.).Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich einer sonstigen Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers an. Er ist jung und erwerbsfähig. Er hat in seinem Herkunftsstaat eine umfassende Schulbildung durchlaufen, ein Studium absolviert und seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Telefonwertkarten bestritten. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer derartigen oder anderweitigen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte. Es ist daher anzunehmen, dass er nach einer Rückkehr (zumindest temporär) bei Angehörigen Unterkunft nehmen können wird oder ihm anderweitige familiäre Unterstützung zu Teil würde. Zudem arbeitet die kongolesische Regierung mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Rückkehrern oder Asylbewerbern, sowie weiteren gefährdeten Personen Schutz und Hilfe zu bieten. In die Republik Kongo Rückkehrende aus Österreich können überdies die französischen Reintegrationsbüros nutzen, welche Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung bzw. Sachleistungen in der Höhe von 3.000 Euro ermöglichen vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). In Bezug auf die in der Beschwerde geltend gemachten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betonte, dass es hinsichtlich schwerer Erkrankungen Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als "Schwellentest" ["threshold test"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2022/20/0048, mwN). Der Beschwerdeführer legte abgesehen von der eingangs angeführten Ambulanzkarte vom 14.06.2024 sowie dem ärztlichen Kurzbefund vom 24.05.2024 keine aktuellen ärztlichen Befunde vor. Aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie dem Akteninhalt ergeben sich somit keinerlei Hinweise auf das tatsächliche Vorliegen einer schweren Erkrankung, welche diese Schwelle erreichen würde. In Bezug auf die in der Beschwerde geltend gemachten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betonte, dass es hinsichtlich schwerer Erkrankungen Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als "Schwellentest" ["threshold test"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) vergleiche VwGH 25.08.2022, Ra 2022/20/0048, mwN). Der Beschwerdeführer legte abgesehen von der eingangs angeführten Ambulanzkarte vom 14.06.2024 sowie dem ärztlichen Kurzbefund vom 24.05.2024 keine aktuellen ärztlichen Befunde vor. Aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie dem Akteninhalt ergeben sich somit keinerlei Hinweise auf das tatsächliche Vorliegen einer schweren Erkrankung, welche diese Schwelle erreichen würde. Derzeit nimmt der Beschwerdeführer die angeführten Medikamente ein, die er auch in der Verhandlung vorwies, wobei insbesondere in der Heimatstadt des Beschwerdeführers – wenngleich nicht mit europäischen Standards vergleichbar – die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist (vgl. Punkt II.1.3.), sodass keinerlei Gründe ersichtlich sind, weswegen er im Bedarfsfall nicht auch in der Republik Kongo adäquate und ihm zugängliche Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten vorfinden können wird. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht ersichtlich und wurde auch nie vorgebracht.Derzeit nimmt der Beschwerdeführer die angeführten Medikamente ein, die er auch in der Verhandlung vorwies, wobei insbesondere in der Heimatstadt des Beschwerdeführers – wenngleich nicht mit europäischen Standards vergleichbar – die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.), sodass keinerlei Gründe ersichtlich sind, weswegen er im Bedarfsfall nicht auch in der Republik Kongo adäquate und ihm zugängliche Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten vorfinden können wird. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht ersichtlich und wurde auch nie vorgebracht. In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Ganz allgemein besteht in der Republik Kongo derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, landesweit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zeigt eine weitgehend stabile Sicherheitslage in der Republik Kongo auf. Zwar kann es aufgrund sozialer, wirtschaftlicher und politischer Spannungen gelegentlich zu Demonstrationen, größeren Menschenansammlungen und Unruhen kommen, bei denen gewalttätige Auseinandersetzungen und Verkehrsbeeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können und wird bei Reisen in die Region Pool und in die Grenzgebiete zur Zentralafrikanischen Republik, sowie der Grenze im Süden zu Angola (Cabinda) und der DRKongo besondere Vorsicht angeraten (vgl. Punkt II.1.3.), jedoch kann in Anbetracht der dargestellten Gefahrendichte in der Heimatregion des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass dieser bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz dort wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört.Ganz allgemein besteht in der Republik Kongo derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, landesweit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zeigt eine weitgehend stabile Sicherheitslage in der Republik Kongo auf. Zwar kann es aufgrund sozialer, wirtschaftlicher und politischer Spannungen gelegentlich zu Demonstrationen, größeren Menschenansammlungen und Unruhen kommen, bei denen gewalttätige Auseinandersetzungen und Verkehrsbeeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können und wird bei Reisen in die Region Pool und in die Grenzgebiete zur Zentralafrikanischen Republik, sowie der Grenze im Süden zu Angola (Cabinda) und der DRKongo besondere Vorsicht angeraten vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.), jedoch kann in Anbetracht der dargestellten Gefahrendichte in der Heimatregion des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass dieser bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz dort wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört. Eine Rückkehr in die Republik Kongo führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheitslage in seiner Heimatregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht. Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. 2.
  9. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die unter Punkt II.1.
  10. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).Die unter Punkt römisch zwei.1.
  11. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  13. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  14. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN). Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. umfassend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung seiner Person sprächen. Er ist in der Republik Kongo nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aufgrund von in den sozialen Medien veröffentlichten Videoaufnahmen nach einer Massenpanik bei Rekrutierungsmaßnahmen der Armee ausgesetzt.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2. umfassend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung seiner Person sprächen. Er ist in der Republik Kongo nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aufgrund von in den sozialen Medien veröffentlichten Videoaufnahmen nach einer Massenpanik bei Rekrutierungsmaßnahmen der Armee ausgesetzt. Eine darüberhinausgehende Verfolgung war für das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht erkennbar. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kongo keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kongo keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte vergleiche erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN). Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsstaat keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK – was in der Republik Kongo aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann – ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in der Republik Kongo leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden.Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsstaat keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Artikel 3, EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK – was in der Republik Kongo aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann – ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in der Republik Kongo leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegt auch kein stichhaltiger Grund dafür vor, anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Artikel 15, der Statusrichtlinie auszuschließen. Ein landesweiter bewaffneter Konflikt besteht in der Republik Kongo ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Republik Kongo alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet und insbesondere in seiner Heimatregion tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. Punkt II.2.2.). Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurden im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in der Republik Kongo und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.Ein landesweiter bewaffneter Konflikt besteht in der Republik Kongo ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Republik Kongo alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet und insbesondere in seiner Heimatregion tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.). Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurden im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in der Republik Kongo und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in der Republik Kongo (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Art. 2oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jede Person im Falle einer Rückkehr in die Republik Kongo mit existentiellen Nöten konfrontiert ist (vgl. zuletzt VwGH 15.09.2025, Ra 2025/20/0361).Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in der Republik Kongo (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jede Person im Falle einer Rückkehr in die Republik Kongo mit existentiellen Nöten konfrontiert ist vergleiche zuletzt VwGH 15.09.2025, Ra 2025/20/0361). Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr in die Republik Kongo die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten (vgl. Punkt II.2.2.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in der Republik Kongo möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr in die Republik Kongo die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in der Republik Kongo möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683 aus 2019,; zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Republik Kongo nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Republik Kongo nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Zu prüfen wäre weiters ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre weiters ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der zwei Jahre und vier Monate andauernde Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers sein Interesse an einem Verbleib in Österreich jedenfalls nicht maßgeblich aufzuwerten.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der zwei Jahre und vier Monate andauernde Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers sein Interesse an einem Verbleib in Österreich jedenfalls nicht maßgeblich aufzuwerten. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er seither nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Au

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