GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Mit an die Österreichische Ärztekammer gerichtetem Vordruck („ÖÄK-§14 Antragsformular …“) vom 24.06.2025 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Antrag auf Anrechnung ausländischer Aus- oder Weiterbildungszeiten
G 1998), welcher beim Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) am selben Tag einlangte. Sie begehre die Anrechnung folgender Ausbildungszeiten in der Dauer von 11 Monaten auf die Basisausbildung
der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) in Österreich.1.1. Mit an die Österreichische Ärztekammer gerichtetem Vordruck („ÖÄK-§14 Antragsformular …“) vom 24.06.2025 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Antrag auf Anrechnung ausländischer Aus- oder Weiterbildungszeiten
Paragraph 14, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), welcher beim Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) am selben Tag einlangte. Sie begehre die Anrechnung folgender Ausbildungszeiten in der Dauer von 11 Monaten auf die Basisausbildung
der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) in Österreich. ● 02.10.2023 - 12.11.2023, Fach Familienmedizin, Medizinisches Zentrum AD-MED GmbH Wroclaw, Polen ● 13.11.2023 - 21.01.2024, Fach Gastroenterologie, Universitätsklinikum Jan Mikuliez-Radecki in Wroclaw, Polen, Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie ● 22.01.2024 - 03.03.2024, Fach Pädiatrie, Fachkrankenhaus A. Falkiewiez in Wroclaw, Polen, Abteilung für Pädiatrie und Rheumatologie ● 04.03.2024 - 17.03.2024, Fach Pädiatrie, Fachkrankenhaus A. Falkiewiez in Wroclaw, Polen, Abteilung für Neonatologie ● 01.04.2024 - 09.06.2024, Fach Innere Medizin, Landesklinikum XXXX , Österreich, Abteilung für Innere Medizin 01.04.2024 - 09.06.2024, Fach Innere Medizin, Landesklinikum römisch 40 , Österreich, Abteilung für Innere Medizin ● 17.06.2024 - 28.07.2024, Fach Allgemeinchirurgie, Zentrum der Woiwodschaft Dolnośląskie in Wroclaw, Polen, Abteilung für Onkologie, Pulmonologie und Hämatologie, Abteilung für Onkologie Chirurgie II, Unterabteilung für Brustchirurgie 17.06.2024 - 28.07.2024, Fach Allgemeinchirurgie, Zentrum der Woiwodschaft Dolnośląskie in Wroclaw, Polen, Abteilung für Onkologie, Pulmonologie und Hämatologie, Abteilung für Onkologie Chirurgie römisch zwei, Unterabteilung für Brustchirurgie ● 29.07.2024 - 11.08.2024, Fach Intensivtherapie und Rettungsmedizin, Zentrum der Woiwodschaft Dolnośląskie in Wroclaw, Polen, Abteilung für Anästhesiologie und Intensivtherapie ● 12.08.2024 - 01.09.2024, Fach Intensivtherapie und Rettungsmedizin, Universitätsklinikum Jan Mikuliez-Radecki in Wroclaw, Polen, Zentrale Notaufnahme ● 02.09.2024 - 15.09.2024, Fach Allgemeinchirurgie, 4. Militärisches Klinisches Krankenhaus in Wroclaw, Polen, Klinische Abteilung für Orthopädie und Unfallchirurgie des Bewegungsapparates Dazu wurden folgende Urkunden/Nachweise vorgelegt: ● Abschlussdiplom des einheitlichen Magisterstudiums, Republik Polen, vom 05.07.2023 samt beglaubigter Übersetzung und deutscher Abschrift ● Bescheinigung der Ärztekammer Woiwodschaft Dolnośląskie in Wroclaw vom 12.12.2024 samt beglaubigter Übersetzung ● Zeugnis der ärztlichen Abschlussprüfung vom 29.02.2024 samt beglaubigter Übersetzung ● Anerkennung der in Polen absolvierten ärztlichen Grundausbildung
Vm § 5 ÄrzteG 1998 vom 06.06.2025 Anerkennung der in Polen absolvierten ärztlichen Grundausbildung
Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 5, ÄrzteG 1998 vom 06.06.2025 ● Bescheinigung der Ärztekammer Woiwodschaft Dolnośląskie in Wroclaw vom 07.01.2025, dass die Beschwerdeführerin das Arztdiplom besitzt, dass am 05.07.2023 von der Medizinischen Universität ausgestellt wurde und das Berufsausübungsrecht als Arzt besitzt, das von der genannten Ärztekammer ausgestellt wurde, und dass sie das postgraduale Praktikum (staż podyplomowy) im Zeitraum vom 01.10.2023 − 31.10.2024 im Zentrum für Onkologie, Pulmonologie und Hämatologie der Woiwodschaft Dolnośląskie Wroclaw abgeschlossen hat, samt beglaubigter Übersetzung ● Arbeitszeugnis des Zentrums für Onkologie, Pulmonologie und Hämatologie der Woiwodschaft Dolnośląskie Wroclaw vom 31.10.2024 betreffend den Zeitraum vom 01.10.2023 − 31.10.2024 samt beglaubigter Übersetzung ● Internshipbestätigung des Landesklinikums XXXX vom 09.06.2024 Internshipbestätigung des Landesklinikums römisch 40 vom 09.06.2024 ● Evaluierungsbogen für die Basisausbildung
Anlage 33 ● polnischer Personalausweis, ausgestellt am 11.03.2026 1.2. Mit Parteiengehör vom 14.07.2025 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass nach dem vorläufigen Stand des Ermittlungsverfahrens die von ihr beantragte Anrechnung auf die Basisausbildung im Ausmaß von 11 Monaten nicht erfolgen könne. Begründend wies die belangte Behörde im Wesentlichen daraufhin, dass zu prüfen sei, ob es sich bei den beantragten Zeiten um eine postgraduale Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 4 ÄrzteG 1998 handle, was zu verneinen sei. Es handle sich um Zeiten, die vor Erwerb der Bescheinigung über den Abschluss des Postgraduiertenpraktikums absolviert worden seien. Folglich sei im diesem Zeitraum keine postgraduale Ausbildung erfolgt und daher eine Anerkennung im Sinne der Gleichwertigkeit nicht möglich. Zudem könne die Ausbildung im Zeitraum 02.10.2023 - 12.11.2023 im Fachgebiet „Familienmedizin“ nicht für die Anrechnung auf die Basisausbildung herangezogen werden, da die Absolvierung dieses Fachgebietes im Rahmen der Basisausbildung
G 1998 iVm § 3 Z 1 und § 6 ÄAO 2015 nicht vorgesehen sei. Die in Österreich im Zeitraum 01.04.2024 - 09.06.2024 im Rahmen einer Hospitation am Landesklinikum XXXX absolvierten Zeiten stellten keine im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten dar und könnten daher nicht für die Sonderfach-Grundausbildung angerechnet werden. Überdies sei in diesem Zeitraum keine Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer vorgelegen, welche Voraussetzung für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes in Ausbildung sei.1.2. Mit Parteiengehör vom 14.07.2025 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass nach dem vorläufigen Stand des Ermittlungsverfahrens die von ihr beantragte Anrechnung auf die Basisausbildung im Ausmaß von 11 Monaten nicht erfolgen könne. Begründend wies die belangte Behörde im Wesentlichen daraufhin, dass zu prüfen sei, ob es sich bei den beantragten Zeiten um eine postgraduale Ausbildung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ÄrzteG 1998 handle, was zu verneinen sei. Es handle sich um Zeiten, die vor Erwerb der Bescheinigung über den Abschluss des Postgraduiertenpraktikums absolviert worden seien. Folglich sei im diesem Zeitraum keine postgraduale Ausbildung erfolgt und daher eine Anerkennung im Sinne der Gleichwertigkeit nicht möglich. Zudem könne die Ausbildung im Zeitraum 02.10.2023 - 12.11.2023 im Fachgebiet „Familienmedizin“ nicht für die Anrechnung auf die Basisausbildung herangezogen werden, da die Absolvierung dieses Fachgebietes im Rahmen der Basisausbildung
Paragraph 6 a, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins und Paragraph 6, ÄAO 2015 nicht vorgesehen sei. Die in Österreich im Zeitraum 01.04.2024 - 09.06.2024 im Rahmen einer Hospitation am Landesklinikum römisch 40 absolvierten Zeiten stellten keine im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten dar und könnten daher nicht für die Sonderfach-Grundausbildung angerechnet werden. Überdies sei in diesem Zeitraum keine Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer vorgelegen, welche Voraussetzung für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes in Ausbildung sei. 1.3. Mit Stellungnahme vom 03.08.2025 führte die Beschwerdeführerin zum vorläufigen Stand des Ermittlungsverfahrens zusammengefasst aus, dass sie um eine erneute Prüfung ihres Antrages ersuche. Im polnischen medizinischen Ausbildungssystem bestehe kein separater Begriff der Basisausbildung, welcher sich von der Grundausbildung unterscheide, gleichzeitig aber stelle das postgraduale Praktikum im polnischen Recht eine Voraussetzung für die Aufnahme in eine Facharztausbildung dar. Die Tatsache, dass das genannte Praktikum in der Richtline 2005/36/EG im Zusammenhang mit der ärztlichen Grundausbildung genannt werde, bedeute nicht, dass es ausschließlich als Bestandteil der Grundausbildung zu werten sei. Dies diene lediglich der Darstellung für die automatische Anerkennung von relevanten nationalen Ausbildungsnachweisen und schließe eine gleichzeitige Anerkennung
G 1998 nicht aus. Das absolvierte polnische postgraduale Praktikum (staż podyplomowy) stelle keinen Bestanteil des Medizinstudiums dar, unterliege auch nicht der Aufsicht einer Universität und finde nach dem Abschluss des Studiums und des Erwerbs des ärztlichen Diploms mit dem Titel Arzt (lekarz) statt. Die Beschwerdeführerin habe das genannte Praktikum am 01.10.2023 und somit nach dem Abschluss ihres Medizinstudiums am 30.06.2023 begonnen. Es habe auch im Rahmen eines befristeten Dienstvertrages stattgefunden und sei im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 als gleichwertig zu betrachten. Auch ohne Berücksichtigung ihrer beantragten Zeiten in der Familienmedizin seien über zehn Monate im Vollzeitausmaß anzurechnen. Jene Zeiten, welche sie in Österreich gesammelt habe, seien jedenfalls als Teil des polnischen Programms des postgradualen Praktikums anzusehen und nicht als Hospitation einzustufen. Als Arzt im postgradualen ärztlichen Praktikum in Polen sei die Beschwerdeführerin im Besitz des Berufsausübungsrechtes seit dem 20.07.2023 und Mitglied der Ärztekammer Woiwodschaft Dolnośląskie in Wroclaw, Polen.1.3. Mit Stellungnahme vom 03.08.2025 führte die Beschwerdeführerin zum vorläufigen Stand des Ermittlungsverfahrens zusammengefasst aus, dass sie um eine erneute Prüfung ihres Antrages ersuche. Im polnischen medizinischen Ausbildungssystem bestehe kein separater Begriff der Basisausbildung, welcher sich von der Grundausbildung unterscheide, gleichzeitig aber stelle das postgraduale Praktikum im polnischen Recht eine Voraussetzung für die Aufnahme in eine Facharztausbildung dar. Die Tatsache, dass das genannte Praktikum in der Richtline 2005/36/EG im Zusammenhang mit der ärztlichen Grundausbildung genannt werde, bedeute nicht, dass es ausschließlich als Bestandteil der Grundausbildung zu werten sei. Dies diene lediglich der Darstellung für die automatische Anerkennung von relevanten nationalen Ausbildungsnachweisen und schließe eine gleichzeitige Anerkennung
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 nicht aus. Das absolvierte polnische postgraduale Praktikum (staż podyplomowy) stelle keinen Bestanteil des Medizinstudiums dar, unterliege auch nicht der Aufsicht einer Universität und finde nach dem Abschluss des Studiums und des Erwerbs des ärztlichen Diploms mit dem Titel Arzt (lekarz) statt. Die Beschwerdeführerin habe das genannte Praktikum am 01.10.2023 und somit nach dem Abschluss ihres Medizinstudiums am 30.06.2023 begonnen. Es habe auch im Rahmen eines befristeten Dienstvertrages stattgefunden und sei im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 als gleichwertig zu betrachten. Auch ohne Berücksichtigung ihrer beantragten Zeiten in der Familienmedizin seien über zehn Monate im Vollzeitausmaß anzurechnen. Jene Zeiten, welche sie in Österreich gesammelt habe, seien jedenfalls als Teil des polnischen Programms des postgradualen Praktikums anzusehen und nicht als Hospitation einzustufen. Als Arzt im postgradualen ärztlichen Praktikum in Polen sei die Beschwerdeführerin im Besitz des Berufsausübungsrechtes seit dem 20.07.2023 und Mitglied der Ärztekammer Woiwodschaft Dolnośląskie in Wroclaw, Polen. Der Eingabe waren eine Stellungnahme des polnischen Gesundheitsministers in Bezug auf die Anerkennung des im Ausland absolvierten postgradualen Praktikums vom 30.08.2024 sowie eine Stellungnahme der polnischen Obersten Ärztekammer vom 01.08.2025 samt beglaubigten Übersetzungen angeschlossen, aus welchen insbesondere hervorgeht, dass das postgraduale Praktikum (staż podyplomowy) nicht Teil des Studiums oder einer universitäreren Ausbildung sei, es sich um eine zusätzlich Anforderung handle, welche über die Mindestanforderungen des Art. 24 der Richtlinie 2005/36/EG hinausgehe, um die Verbesserung der praktischen Fähigkeiten und die Vertiefung der theoretischen Kenntnisse in einzelne Bereichen der Medizin (insbesondere Innere Medizin, Allgemeinchirurgie, Pädiatrie, Familienmedizin, Intensivtherapie und Notgallmedizin) sowie die Vertiefung der Kenntnisse in allen Bereichen (Patientenkommunikation, öffentliche Gesundheit, Impfprophylaxe, medizinische Begutachtung und Medizinrecht, einschließlich Bioethik) zu erlangen, zur Ausübung des postgradualen Praktikums der Inhaber eines Diploms mit dem Berufstitel „Arzt“ bei der Bezirksärztekammer die Erteilung einer Berechtigung zur Ausübung des Arztberufes beantrage, dieses im Rahmen eines Arbeitsvertrages stattfinde und alle Ärzte, welche ein postgraduales Praktikum absolvierten, eine Approbation zur Ausübung des Arztberufes innehätten und Mitglieder der Ärztekammer seien.Der Eingabe waren eine Stellungnahme des polnischen Gesundheitsministers in Bezug auf die Anerkennung des im Ausland absolvierten postgradualen Praktikums vom 30.08.2024 sowie eine Stellungnahme der polnischen Obersten Ärztekammer vom 01.08.2025 samt beglaubigten Übersetzungen angeschlossen, aus welchen insbesondere hervorgeht, dass das postgraduale Praktikum (staż podyplomowy) nicht Teil des Studiums oder einer universitäreren Ausbildung sei, es sich um eine zusätzlich Anforderung handle, welche über die Mindestanforderungen des Artikel 24, der Richtlinie 2005/36/EG hinausgehe, um die Verbesserung der praktischen Fähigkeiten und die Vertiefung der theoretischen Kenntnisse in einzelne Bereichen der Medizin (insbesondere Innere Medizin, Allgemeinchirurgie, Pädiatrie, Familienmedizin, Intensivtherapie und Notgallmedizin) sowie die Vertiefung der Kenntnisse in allen Bereichen (Patientenkommunikation, öffentliche Gesundheit, Impfprophylaxe, medizinische Begutachtung und Medizinrecht, einschließlich Bioethik) zu erlangen, zur Ausübung des postgradualen Praktikums der Inhaber eines Diploms mit dem Berufstitel „Arzt“ bei der Bezirksärztekammer die Erteilung einer Berechtigung zur Ausübung des Arztberufes beantrage, dieses im Rahmen eines Arbeitsvertrages stattfinde und alle Ärzte, welche ein postgraduales Praktikum absolvierten, eine Approbation zur Ausübung des Arztberufes innehätten und Mitglieder der Ärztekammer seien. 2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten auf die Basisausbildung
G 1998 ab.2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten auf die Basisausbildung
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 ab. Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiedergabe des Verfahrensganges, im Wesentlichen wie unter Punkt 1.
Vm § 6 ÄAO 2015 den ersten Teil der Ausbildung für jeden Arzt in der Dauer von zumindest neun Monaten zum Erwerb der klinischen Basiskompetenz in chirurgischen und konservativen Fachgebieten und sei ein verpflichtender Teil der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
G 1998 bzw. zum Facharzt eines Sonderfaches
G 1998. Für eine erfolgreiche Gleichwertigkeitsprüfung von im Ausland absolvierten Zeiten sei die Erfüllung sowohl der inhaltlichen Voraussetzungen als auch der formalen Voraussetzungen zur Wahrung der Ausbildungsqualität erforderlich. Die Basisausbildung bezeichne
Paragraph 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, ÄAO 2015 den ersten Teil der Ausbildung für jeden Arzt in der Dauer von zumindest neun Monaten zum Erwerb der klinischen Basiskompetenz in chirurgischen und konservativen Fachgebieten und sei ein verpflichtender Teil der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
Paragraph 7, Absatz eins, ÄrzteG 1998 bzw. zum Facharzt eines Sonderfaches
Paragraph 8, Absatz eins, ÄrzteG 1998.
G 1998 sei zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt neben der Erfüllung der allgemeinen Erfordernisse
Abs. 1, der Nachweis eines an einer Universität in der Republik erworbenen Doktorats der gesamten Heilkunde oder eines gleichwertigen, im Ausland erworbenen und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten akademischen Grades, erforderlich.
G 1998 bedürfe es zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin/Arzt in Ausbildung einer Berufsqualifikation
G 1998. Eine automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen sei nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG mittels Nachweises einer abgeschlossen Grundausbildung vorgesehen.
Paragraph 4, Absatz 4, ÄrzteG 1998 sei zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt neben der Erfüllung der allgemeinen Erfordernisse
Absatz eins,, der Nachweis eines an einer Universität in der Republik erworbenen Doktorats der gesamten Heilkunde oder eines gleichwertigen, im Ausland erworbenen und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten akademischen Grades, erforderlich.
Paragraph 4, Absatz 4, Litera b, ÄrzteG 1998 bedürfe es zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin/Arzt in Ausbildung einer Berufsqualifikation
Paragraph 5, Ziffer eins, oder Paragraph 5 a, ÄrzteG
Anhang V Punkt 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG seien diese der ärztlichen Grundausbildung zuzuordnen.Die Beschwerdeführerin habe eine Bescheinigung der Ärztekammer Woiwodschaft Dolnośląskie in Wroclaw vom 07.01.2025 über das absolvierte postgraduale Praktikum im Zeitraum vom 01.10.2023 − 31.10.2024 vorgelegt. Dabei handle es sich um Zeiten, die vor Erwerb der Bescheinigung über den Abschluss des Postgraduiertenpraktikums absolviert worden seien.
Anhang römisch fünf Punkt 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG seien diese der ärztlichen Grundausbildung zuzuordnen. Ausbildungszeiten, die im Rahmen des polnischen “staż podyplomowy” (Postgraduiertenpraktikum) absolviert worden seien, seien daher nicht der fachärztlichen Ausbildung bzw. Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin in Polen zuzurechnen. Folglich könne dieser Zeitraum auch nicht auf die österreichische Basisausbildung angerechnet werden, da die Basisausbildung bereits einen Teil der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt bzw. zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin darstelle. Weiters könne die Ausbildung im Zeitraum von 02.10.2023 bis 12.11.2023 im Fachgebiet ,,Familienmedizin" am Medizinischen Zentrum AD-MED Wroclaw nicht für die Anrechnung auf die Basisausbildung herangezogen werden, da die Absolvierung dieses Fachgebietes im Rahmen der Basisausbildung
G 1998 iVm § 3 Z 1 und § 6 ÄAO nicht vorgesehen sei. Weiters könne die Ausbildung im Zeitraum von 02.10.2023 bis 12.11.2023 im Fachgebiet ,,Familienmedizin" am Medizinischen Zentrum AD-MED Wroclaw nicht für die Anrechnung auf die Basisausbildung herangezogen werden, da die Absolvierung dieses Fachgebietes im Rahmen der Basisausbildung
Paragraph 6 a, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins und Paragraph 6, ÄAO nicht vorgesehen sei. lm Zeitraum von 01.04.2024 bis 09.06.2024 sei die Beschwerdeführerin zudem an der Abteilung für Innere Medizin des Landesklinikums XXXX im Rahmen einer Hospitation tätig gewesen. Da es sich hierbei um Zeiten handle, die in Österreich absolviert worden seien, könnten diese Zeiten im gegenständlichen Verfahren auf Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten
G 1998 nicht für die Basisausbildung herangezogen werden. Darüber hinaus sei in diesem Zeitraum keine Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer vorgelegen. Die Eintragung in die Ärzteliste sei jedoch
G 1998 Voraussetzung zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin/Arzt in Ausbildung.lm Zeitraum von 01.04.2024 bis 09.06.2024 sei die Beschwerdeführerin zudem an der Abteilung für Innere Medizin des Landesklinikums römisch 40 im Rahmen einer Hospitation tätig gewesen. Da es sich hierbei um Zeiten handle, die in Österreich absolviert worden seien, könnten diese Zeiten im gegenständlichen Verfahren auf Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 nicht für die Basisausbildung herangezogen werden. Darüber hinaus sei in diesem Zeitraum keine Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer vorgelegen. Die Eintragung in die Ärzteliste sei jedoch
Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, ÄrzteG 1998 Voraussetzung zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin/Arzt in Ausbildung. Obwohl der beantragte Zeitraum vom 02.10.2023 bis 15.09.2024 zweifelslos nach Erlangung des Hochschulabschlusses in Medizin mit dem Titel ,,Arzt" vom 30.06.2023 absolviert worden sei, handle es es sich dabei auf Basis der europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG dennoch um Zeiten, die der ärztlichen Grundausbildung in Polen zuzuordnen seien. Folglich sei in diesem Zeitraum keine Ausbildung zur Erlangung einer Berufsqualifikation als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin oder als Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches im Sinne der angeführten Kriterien absolviert worden. Eine Anrechnung des beantragten Zeitraumes auf die Basisausbildung sei daher mangels Nachweises einer postgradualen Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 4 ÄrzteG 1998 und somit von Zeiten nach Abschluss der ärztlichen Grundausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht möglich.Eine Anrechnung des beantragten Zeitraumes auf die Basisausbildung sei daher mangels Nachweises einer postgradualen Ausbildung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ÄrzteG 1998 und somit von Zeiten nach Abschluss der ärztlichen Grundausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht möglich. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie neben der Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen des ÄrzteG 1998, der ÄAO 2015 sowie dem polnischen Gesetz über den ärztlichen Beruf begründend ausführte, dass sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowohl aus dessen Inhalt, als auch aus der Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde ergebe. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie neben der Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen des ÄrzteG 1998, der ÄAO 2015 sowie dem polnischen Gesetz über den ärztlichen Beruf begründend ausführte, dass sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowohl aus dessen Inhalt, als auch aus der Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde ergebe. Aus dem Anhang V Nummer 5.1.
Anhang V 5.1.1. Richtlinie 2005/36/EG zum Nachweis des Abschlusses der ärztlichen Grundausbildung verlangt. Dieses sei jedoch grundsätzlich der Ausbildung zum Facharzt oder Allgemeinmediziner hinzuzurechnen, dies sowohl nach polnischem Recht als auch nach der Richtlinie 2005/36/EG. Eine Ungleichbehandlung sei darin zu erblicken, dass eine polnische Facharztausbildung oder Ausbildung zum Allgemeinmediziner dem österreichischen Pendant gleichgehalten werde, obwohl in diesem Fall keine Basisausbildung vorgesehen sei und das postgraduale Praktikum, wie es der polnischen Ausbildung entspreche, zur Facharztausbildung oder Ausbildung zur Allgemeinmedizin hinzugezählt werde. Die Beschwerdeführerin veranschaulichte diese Bedenken anhand eines fiktiven Beispiels mit Punktesystem. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe ausdrücklich klargestellt, dass nationale Behörde die Anerkennung nicht mit formalen oder rein systematischen Gründen verweigern dürften, wenn die tatsächlich erreichte Qualifikation dem unionsrechtlich geforderten Niveau entspreche (Verbot des übermäßigen Formalismus). Dieses Prinzip der Anerkennung gelte auch für § 14 ÄrzteG 1998, der unionsrechtskonform im Sinne einer Vergleichbarkeit von Zielen, Struktur und Ausbildungsniveau auszulegen sei. Die vorliegende Ungleichbehandlung verstoße gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot sowie gegen die unionsrechtlich garantierten Grundfreiheiten der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) und Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV). Die ständige Praxis der österreichischen Ärztekammer, das postgraduale Praktikum (staż podyplomowy) nicht außerhalb der ärztlichen Grundausbildung anzuerkennen, verstoße zudem gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit
GH bekräftige, dass bei der Anwendung von Anerkennungsvorschriften stets eine zweckorientierte und keine formale Auslegung vorzunehmen sei, denn nach dem polnischen Gesetz über den ärztlichen Beruf diene das postgraduale Praktikum dem Erwerb von klinischen Basiskompetenzen unter anderen in den Bereichen Innere Medizin, Chirurgie, Pädiatrie, Notfallmedizin, Gynäkologie und Psychiatrie. Dies seien chirurgische und konservative Fachgebiete.
2 des Gesetzes über den Ärztlichen Beruf in Polen diene das anzurechnende Praktikum dem Erwerb von praktischen Fähigkeiten, die notwendig seien, um den Beruf des Arztes selbständig und verantwortlich auszuüben. Dies entspreche den Anforderungen des § 6 Abs. 2 ÄAO 2015, auch der Internshipbestätigung des Landesklinikums XXXX sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin praktische Fähigkeiten, die den Anforderungen des § 6 Abs. 2 ÄAO 2015 entsprechen, erworben habe. Die Beschwerdeführerin habe zudem mit dem vorgelegten Arbeitszeugnis vom 31.10.2024 sowie der Bescheinigung vom 07.01.2025 ihre erlernten Fähigkeiten und Fachbereiche nachgewiesen. Sie verfüge somit über die notwendigen Fähigkeiten der in Österreich vorgesehenen Basisausbildung
ÄAO
Anhang römisch fünf 5.1.1. Richtlinie 2005/36/EG zum Nachweis des Abschlusses der ärztlichen Grundausbildung verlangt. Dieses sei jedoch grundsätzlich der Ausbildung zum Facharzt oder Allgemeinmediziner hinzuzurechnen, dies sowohl nach polnischem Recht als auch nach der Richtlinie 2005/36/EG. Eine Ungleichbehandlung sei darin zu erblicken, dass eine polnische Facharztausbildung oder Ausbildung zum Allgemeinmediziner dem österreichischen Pendant gleichgehalten werde, obwohl in diesem Fall keine Basisausbildung vorgesehen sei und das postgraduale Praktikum, wie es der polnischen Ausbildung entspreche, zur Facharztausbildung oder Ausbildung zur Allgemeinmedizin hinzugezählt werde. Die Beschwerdeführerin veranschaulichte diese Bedenken anhand eines fiktiven Beispiels mit Punktesystem. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe ausdrücklich klargestellt, dass nationale Behörde die Anerkennung nicht mit formalen oder rein systematischen Gründen verweigern dürften, wenn die tatsächlich erreichte Qualifikation dem unionsrechtlich geforderten Niveau entspreche (Verbot des übermäßigen Formalismus). Dieses Prinzip der Anerkennung gelte auch für Paragraph 14, ÄrzteG 1998, der unionsrechtskonform im Sinne einer Vergleichbarkeit von Zielen, Struktur und Ausbildungsniveau auszulegen sei. Die vorliegende Ungleichbehandlung verstoße gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot sowie gegen die unionsrechtlich garantierten Grundfreiheiten der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Artikel 45, AEUV) und Niederlassungsfreiheit (Artikel 49, AEUV). Die ständige Praxis der österreichischen Ärztekammer, das postgraduale Praktikum (staż podyplomowy) nicht außerhalb der ärztlichen Grundausbildung anzuerkennen, verstoße zudem gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit
GH bekräftige, dass bei der Anwendung von Anerkennungsvorschriften stets eine zweckorientierte und keine formale Auslegung vorzunehmen sei, denn nach dem polnischen Gesetz über den ärztlichen Beruf diene das postgraduale Praktikum dem Erwerb von klinischen Basiskompetenzen unter anderen in den Bereichen Innere Medizin, Chirurgie, Pädiatrie, Notfallmedizin, Gynäkologie und Psychiatrie. Dies seien chirurgische und konservative Fachgebiete.
, Absatz 2, des Gesetzes über den Ärztlichen Beruf in Polen diene das anzurechnende Praktikum dem Erwerb von praktischen Fähigkeiten, die notwendig seien, um den Beruf des Arztes selbständig und verantwortlich auszuüben. Dies entspreche den Anforderungen des Paragraph 6, Absatz 2, ÄAO 2015, auch der Internshipbestätigung des Landesklinikums römisch 40 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin praktische Fähigkeiten, die den Anforderungen des Paragraph 6, Absatz 2, ÄAO 2015 entsprechen, erworben habe. Die Beschwerdeführerin habe zudem mit dem vorgelegten Arbeitszeugnis vom 31.10.2024 sowie der Bescheinigung vom 07.01.2025 ihre erlernten Fähigkeiten und Fachbereiche nachgewiesen. Sie verfüge somit über die notwendigen Fähigkeiten der in Österreich vorgesehenen Basisausbildung
ÄAO 2015. Auch das vorgelegte Scheiben der Obersten Ärztekammer Polens lege eindeutig dar, dass es sich beim genannten Praktikum nicht um einen Teil des Medizinstudiums handle, dieses nach der Erlangung des Ärztediploms absolviert werde und es sich um eine berufspraktische Weiterbildung handle, welche u.a. der Verbesserung der praktischen Fähigkeiten diene. Die belangte Behörde habe darüber hinaus nicht berücksichtig, dass neben der automatischen Anerkennung
Vm Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG für die Erlangung der ärztlichen Grundausbildung eine zusätzliche Anerkennung des postgradualen Praktikums auf die österreichische Basisausbildung
G 1998 stelle ausschließlich auf das Kriterium der Gleichwertigkeit von im Ausland absolvierten Aus- und Weiterbildungszeiten ab. Dies verlange – auch im Lichte einer unionsrechtskonforme Auslegung – eine inhaltliche Vergleichbarkeit von Ziel, Struktur und Ausbildungsniveau. Dies sei gegeben, da das postgraduale Praktikum (staż podyplomowy) in Vollzeit und unter Aufsicht erfolge, dieses alle Hauptfächer umfasse, denselben Qualifikationszweck wie die österreichische Basisausbildung verfolge und diesen sogar übersteige. Es handle sich somit im funktionalen Sinne um eine Teil der ärztlichen Grundausbildung
der Richtlinie 2005/36/EG, jedoch müsse unter Berücksichtigung des Begriffs der Gleichwertigkeit
G 1998 eine Anerkennung erfolgen.Die belangte Behörde habe darüber hinaus nicht berücksichtig, dass neben der automatischen Anerkennung
der Richtlinie 2005/36/EG für die Erlangung der ärztlichen Grundausbildung eine zusätzliche Anerkennung des postgradualen Praktikums auf die österreichische Basisausbildung
Paragraph 6, ÄAO 2015 nicht ausgeschlossen sei. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 stelle ausschließlich auf das Kriterium der Gleichwertigkeit von im Ausland absolvierten Aus- und Weiterbildungszeiten ab. Dies verlange – auch im Lichte einer unionsrechtskonforme Auslegung – eine inhaltliche Vergleichbarkeit von Ziel, Struktur und Ausbildungsniveau. Dies sei gegeben, da das postgraduale Praktikum (staż podyplomowy) in Vollzeit und unter Aufsicht erfolge, dieses alle Hauptfächer umfasse, denselben Qualifikationszweck wie die österreichische Basisausbildung verfolge und diesen sogar übersteige. Es handle sich somit im funktionalen Sinne um eine Teil der ärztlichen Grundausbildung
, der Richtlinie 2005/36/EG, jedoch müsse unter Berücksichtigung des Begriffs der Gleichwertigkeit
G 1998 eine Anerkennung erfolgen. Die belangte Behörde habe zudem ihre Begründungspflicht
AVG verletzt, indem sie sich ausschließlich mit der automatischen Anerkennung
der Richtlinie 2005/36/EG auseinandergesetzt, jedoch nicht die Gleichwertigkeit
G 1998 anhand der durch die Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten Unterlagen sowie dem erstatteten Vorbringen behandelt habe. Diese hätte insbesondere darlegen müssen, weshalb das postgraduale Praktikum nicht auch als Basisausbildung berücksichtig werden könne, obwohl die ärztliche Grundausbildung absolviert und das postgraduale Praktikum den geforderten Inhalten der ÄAO 2015 entspreche. Folglich sei die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts unterlassen worden und keine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweisen erfolgt. Die belangte Behörde hätte insbesondere prüfen müssen, inwieweit das polnische Praktikum dem Lernziel der österreichischen Basisausbildung
ÄAO 2015 entspreche.Die belangte Behörde habe zudem ihre Begründungspflicht
Paragraph 58, AVG verletzt, indem sie sich ausschließlich mit der automatischen Anerkennung
der Richtlinie 2005/36/EG auseinandergesetzt, jedoch nicht die Gleichwertigkeit
G 1998 anhand der durch die Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten Unterlagen sowie dem erstatteten Vorbringen behandelt habe. Diese hätte insbesondere darlegen müssen, weshalb das postgraduale Praktikum nicht auch als Basisausbildung berücksichtig werden könne, obwohl die ärztliche Grundausbildung absolviert und das postgraduale Praktikum den geforderten Inhalten der ÄAO 2015 entspreche. Folglich sei die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts unterlassen worden und keine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweisen erfolgt. Die belangte Behörde hätte insbesondere prüfen müssen, inwieweit das polnische Praktikum dem Lernziel der österreichischen Basisausbildung
Paragraph 6, ÄAO 2015 entspreche. Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge, eine mündliche Verhandlung
GVG anzuberaumen, den angefochten Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Anrechnung von im Ausland erworbenen Ausbildungszeiten stattgegeben und die absolvierte Ausbildung angerechnet wird, in eventu den angefochten Bescheid gänzlich aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Österreichische Ärztekammer zurückzuverweisen sowie in eventu festzustellen, dass die Ausbildungszeiten teilweise anzurechnen sind, und die Behörde zu verpflichten, die fehlenden Ausbildungsinhalte zu konkretisieren. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht unionsrechtliche Zweifel an der Auslegung des Begriffes der ärztlichen Grundausbildung
der Richtlinie 2005/36/EG habe, ein Vorabentscheidungsverfahren
AEUV beim Gerichtshof der Europäischen Union einzuleiten.Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge, eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG anzuberaumen, den angefochten Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Anrechnung von im Ausland erworbenen Ausbildungszeiten stattgegeben und die absolvierte Ausbildung angerechnet wird, in eventu den angefochten Bescheid gänzlich aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Österreichische Ärztekammer zurückzuverweisen sowie in eventu festzustellen, dass die Ausbildungszeiten teilweise anzurechnen sind, und die Behörde zu verpflichten, die fehlenden Ausbildungsinhalte zu konkretisieren. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht unionsrechtliche Zweifel an der Auslegung des Begriffes der ärztlichen Grundausbildung
, der Richtlinie 2005/36/EG habe, ein Vorabentscheidungsverfahren
Der Beschwerde war das bereits vor der belangten Behörde vorgelegte Arbeitszeugnis vom 31.10.2024 sowie die Stellungnahme der Obersten Ärztekammer Polens vom 01.08.2025 angeschlossen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G 1998 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich in Verfahren
Abs. 1 Z 6 der leg. cit. und somit auch in einem Verfahren
cit.
Paragraph 117 c, Absatz 3, ÄrzteG 1998 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich in Verfahren
Absatz eins, Ziffer 6, der leg. cit. und somit auch in einem Verfahren
Paragraph 14, leg. cit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
den von den zuständigen Behörden festgesetzten Bedingungen seine volle berufliche Tätigkeit dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung widmet. Dementsprechend werden diese Stellen angemessen vergütet.
1 ausgestelltes Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder ein Facharztdiplom, wobei im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie das Erfordernis
Z 1 lit. b längstens zum Zeitpunkt des Antritts der Facharztprüfung erfüllt sein muss;2. hinsichtlich der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ein von der Österreichischen Ärztekammer
Paragraph 15, Absatz eins, ausgestelltes Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder ein Facharztdiplom, wobei im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie das Erfordernis
Ziffer eins, Litera b, längstens zum Zeitpunkt des Antritts der Facharztprüfung erfüllt sein muss; 3. anstelle der entsprechenden Nachweise
Z 1 und 2 eine entsprechende Berufsqualifikation
anstelle der entsprechenden Nachweise
Ziffer eins und 2 eine entsprechende Berufsqualifikation
Paragraph 5, oder Paragraph 5 a,
Abs. 2 und1. der allgemeinen Erfordernisse
Absatz 2, und 2. des besonderen Erfordernisses
Z 1 oder
sowieb) einer Berufsqualifikation
Paragraph 5, Ziffer eins, oder
Paragraph 5 a, sowie
Anhang V Nummer 5.1.
Anhang römisch fünf Nummer 5.1.
Anhang V Nummer 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG odera) ein Ausbildungsnachweis für den Allgemeinmediziner
Anhang römisch fünf Nummer 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG oder b) ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin entsprechenden Bescheinigung
3. Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Facharzt: a) ein Ausbildungsnachweis für den Facharzt
Anhang V Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG für ein in Österreich bestehendes Sonderfach
Anhang V Nummer 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG odera) ein Ausbildungsnachweis für den Facharzt
Anhang römisch fünf Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG für ein in Österreich bestehendes Sonderfach
Anhang römisch fünf Nummer 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG oder b) ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Facharzt für ein in Österreich bestehendes Sonderfach entsprechenden Bescheinigung
1, 2 oder 2a der Richtlinie 2005/36/EG.b) ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Facharzt für ein in Österreich bestehendes Sonderfach entsprechenden Bescheinigung
§ 5a Abs. 1 – Nicht automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen und DrittlanddiplomenParagraph 5 a, Absatz eins, – Nicht automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen und Drittlanddiplomen Nachfolgende Berufsqualifikationen, die erforderlichenfalls durch den Nachweis einer erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung oder eines erfolgreich absolvierten Anpassungslehrganges
Abs. 2 ergänzt worden sind, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG als ärztliche Berufsqualifikationen für die Erlangung der Berufsberechtigung als Facharzt oder Turnusarzt anzuerkennen:Nachfolgende Berufsqualifikationen, die erforderlichenfalls durch den Nachweis einer erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung oder eines erfolgreich absolvierten Anpassungslehrganges
Absatz 2, ergänzt worden sind, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG als ärztliche Berufsqualifikationen für die Erlangung der Berufsberechtigung als Facharzt oder Turnusarzt anzuerkennen: 1. Entweder ein in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener ärztlicher Ausbildungsnachweis, der die Anforderungen an die Ausbildung
und 25 der Richtlinie 2005/36/EG nicht zur Gänze erfüllt und der Antragsteller die für die automatische Anerkennung erforderliche mindestens dreijährige Berufserfahrung nicht nachweisen kann (Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG), oder1. Entweder ein in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener ärztlicher Ausbildungsnachweis, der die Anforderungen an die Ausbildung
und 25 der Richtlinie 2005/36/EG nicht zur Gänze erfüllt und der Antragsteller die für die automatische Anerkennung erforderliche mindestens dreijährige Berufserfahrung nicht nachweisen kann (Artikel 10 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG), oder
Z 1 oder 2 als Ausgleichsmaßnahme der Nachweis einer erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung oder eines erfolgreich absolvierten Anpassungslehrganges.3. erforderlichenfalls unter den Voraussetzungen des Absatz 2, zusätzlich zum Ausbildungsnachweis
Ziffer eins, oder 2 als Ausgleichsmaßnahme der Nachweis einer erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung oder eines erfolgreich absolvierten Anpassungslehrganges. § 6a – Basisausbildung im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt:Paragraph 6 a, – Basisausbildung im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt:
G), BGBl. Nr. 1/1957, sowie1. allgemeine Krankenanstalten
Paragraph 2 a, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, sowie 2. Sonderkrankenanstalten
G, die mit Bescheid als Ausbildungsstätte für die gesamte oder nur einen Teil der Basisausbildung anerkannt worden sind.2. Sonderkrankenanstalten
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, KAKuG, die mit Bescheid als Ausbildungsstätte für die gesamte oder nur einen Teil der Basisausbildung anerkannt worden sind.
Abs. 3 Z 2 ist möglich, sofern die entsprechenden Voraussetzungen für die Vermittlung der klinischen Basiskompetenzen in der Sonderkrankenanstalt gegeben sind.
Absatz 3, Ziffer 2, ist möglich, sofern die entsprechenden Voraussetzungen für die Vermittlung der klinischen Basiskompetenzen in der Sonderkrankenanstalt gegeben sind.
Abs. 3 Z 2 ist zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
Absatz 3, Ziffer 2, ist zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
entfällt für jene Sonderfächer, die in der Verordnung
Paragraph 8, entfällt für jene Sonderfächer, die in der Verordnung
Paragraph 24, Absatz eins, festgelegt worden sind. § 7 Abs. 1 und 2 – Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin:Paragraph 7, Absatz eins und 2 – Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin:
Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin zu erlangen, haben im Anschluss an die Basisausbildung
Paragraph 6 a, eine Dauer von zumindest dreiunddreißig Monaten. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin zu erlangen, haben im Anschluss an die Basisausbildung
Paragraph 24, Absatz eins, bestimmten Fachgebieten zu erfolgen. § 8 Abs. 1 – Ausbildung zum Facharzt:Paragraph 8, Absatz eins, – Ausbildung zum Facharzt: Die Ausbildung zum Facharzt umfasst nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung
eine Dauer von zumindest dreiundsechzig Monaten, sofern die Verordnung
1 nicht anderes bestimmt. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung in einem Teilgebiet der Medizin (Sonderfach) zu erlangen, haben im Anschluss an die BasisausbildungDie Ausbildung zum Facharzt umfasst nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung
Paragraph 6 a, eine Dauer von zumindest dreiundsechzig Monaten, sofern die Verordnung
Paragraph 24, Absatz eins, nicht anderes bestimmt. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung in einem Teilgebiet der Medizin (Sonderfach) zu erlangen, haben im Anschluss an die Basisausbildung
den entsprechenden ausländischen Aus- oder Weiterbildungsvorschriften absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten, auf die jeweils für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach
der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015, oder für die Spezialisierung
der Verordnung
3 vorgesehene Dauer anzurechnen.auf die jeweils für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach
der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, oder für die Spezialisierung
der Verordnung
Paragraph 11 a, Absatz 3, vorgesehene Dauer anzurechnen. § 24 Abs. 1 Z 1 – Verordnung über die ärztliche Ausbildung:Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, – Verordnung über die ärztliche Ausbildung: Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen über 1. die für die Basisausbildung
vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung sowie die von der Verpflichtung zur Absolvierung der Basisausbildung ausgenommenen Sonderfächer
6,1. die für die Basisausbildung
Paragraph 6 a, vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung sowie die von der Verpflichtung zur Absolvierung der Basisausbildung ausgenommenen Sonderfächer
Paragraph 6 a, Absatz 6,, 3.3.1.3. Relevante Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015) lauten samt Überschrift: § 1 – Regelungsgegenstand und Umsetzung von Gemeinschaftsrecht:Paragraph eins, – Regelungsgegenstand und Umsetzung von Gemeinschaftsrecht:
Abs. 3 erworbenen Kompetenzen zu versorgen sowie zum Management von intramuralen Notfallsituationen bis zum Eintreffen höherwertiger Hilfe.
Absatz 3, erworbenen Kompetenzen zu versorgen sowie zum Management von intramuralen Notfallsituationen bis zum Eintreffen höherwertiger Hilfe.
dem aktuellen Stand der Wissenschaft häufigsten Krankheiten und deren Symptomenkomplexe, die Betreuung der zugewiesenen Patientinnen/Patienten von der Aufnahme bis zur Entlassung unter abnehmendem Grad der Anleitung und Aufsicht. Zum Erwerb dieser Kompetenzen haben Ärztinnen/Ärzte
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer 2, Ärztegesetz 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung. § 9 Abs. 1 – Umfang und Definition der Ausbildung (allgemeinärztliche Ausbildung):Paragraph 9, Absatz eins, – Umfang und Definition der Ausbildung (allgemeinärztliche Ausbildung): Wer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin für Allgemeinmedizin/Arzt für Allgemeinmedizin beabsichtigt, 1. hat im Rahmen von sich auf den allgemeinärztlichen Turnus beziehenden Arbeitsverhältnissen eine Basisausbildung
Z 1 und eine Ausbildung in den in Anlage 1 entsprechend festgelegten Fachgebieten in der Gesamtdauer von zumindest 33 Monaten sowie1. hat im Rahmen von sich auf den allgemeinärztlichen Turnus beziehenden Arbeitsverhältnissen eine Basisausbildung
Paragraph 3, Ziffer eins und eine Ausbildung in den in Anlage 1 entsprechend festgelegten Fachgebieten in der Gesamtdauer von zumindest 33 Monaten sowie 2. eine Prüfung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin zu absolvieren. § 15 – Umfang und Definition der Ausbildung (fachärztliche Ausbildung):Paragraph 15, – Umfang und Definition der Ausbildung (fachärztliche Ausbildung):
, zusammen mit dem dort genannten entsprechenden Begleitzeugnis, oder c) ein Dokument, das die formalen Qualifikationen als Arzt oder Zahnarzt bestätigt, die den in den Vorschriften des Rechts der Europäischen Union festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung entsprechen, ausgestellt von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als der Republik Polen, aufgeführt in dem Verzeichnis
b,, zusammen mit dem dort genannten entsprechenden Begleitzeugnis, oder d) ein Diplom als Arzt oder Zahnarzt, ausgestellt von einem Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, sofern dieses Diplom in der Republik Polen
den Vorschriften über Hochschulbildung und Wissenschaft als gleichwertig anerkannt wurde und die in den Vorschriften des Rechts der Europäischen Union festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung erfüllt, oder
aufgeführt warenf) ein Dokument, das die formalen Qualifikationen als Arzt oder Zahnarzt bestätigt, welche den in den Vorschriften des Rechts der Europäischen Union festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung entsprechen, zusammen mit einem entsprechenden Begleitzeugnis, sofern diese Dokumente im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vor dem 1. Januar 2021 ausgestellt wurden und vor diesem Datum in dem Verzeichnis
die volle Geschäftsfähigkeit besitzt;
Abs. 5.Das postgraduale Praktikum dient der Verbesserung praktischer Fertigkeiten sowie der Vertiefung theoretischer Kenntnisse in den in Absatz 3, oder 4 genannten medizinischen Bereichen und der Erweiterung des Wissens
Absatz 5, 3.3.1.5.
G 1998 (nunmehr § 14 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998) sind im Ausland absolvierte ärztliche Aus- und Weiterbildungszeiten unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit anzurechnen. Die Gleichwertigkeit der im Ausland absolvierten ärztlichen Aus- und Weiterbildungszeiten bzw. im Ausland absolvierten Zeiten ärztlicher Tätigkeiten ist anhand der Inhalte der vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu prüfen (VwGH 28.06.2011, 2007/11/0019 mit Hinweis auf E 16.04.2009, 2006/11/0227).3.3.1.5.
Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 (nunmehr Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998) sind im Ausland absolvierte ärztliche Aus- und Weiterbildungszeiten unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit anzurechnen. Die Gleichwertigkeit der im Ausland absolvierten ärztlichen Aus- und Weiterbildungszeiten bzw. im Ausland absolvierten Zeiten ärztlicher Tätigkeiten ist anhand der Inhalte der vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu prüfen (VwGH 28.06.2011, 2007/11/0019 mit Hinweis auf E 16.04.2009, 2006/11/0227). Anrechenbar sind ausschließlich postpromotionelle Ausbildungszeiten (vgl. VwGH 25.01.1994, 93/11/0073; 25.01.1994, 93/11/0131).Anrechenbar sind ausschließlich postpromotionelle Ausbildungszeiten vergleiche VwGH 25.01.1994, 93/11/0073; 25.01.1994, 93/11/0131). Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Gemeinschaftsangehöriger in einem Fall, der nicht durch eine Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome geregelt ist, die Zulassung zur Ausübung eines Berufes beantragt, dessen Aufnahme nach dem nationalen Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen müssen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen (EuGH 14.09.2000, C-238/98 Hocsman). 3.3.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: 3.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Sache des von der belangten Behörde zu entscheidenden Antragsverfahrens
G 1998 durch den Inhalt des Antrags der Beschwerdeführerin begrenzt wird. Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die (Verwaltungs-)„Sache“ (vgl. VwGH 17.01.2000, 97/09/0014; 30.06.2004, 2004/04/0014; VwSlg 17.939 A/2010). Nichts anderes kann Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sein.3.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Sache des von der belangten Behörde zu entscheidenden Antragsverfahrens
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 durch den Inhalt des Antrags der Beschwerdeführerin begrenzt wird. Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die (Verwaltungs-)„Sache“ vergleiche VwGH 17.01.2000, 97/09/0014; 30.06.2004, 2004/04/0014; VwSlg 17.939 A/2010). Nichts anderes kann Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sein. 3.3.2.
Vm § 6 leg.cit., die u.a. die Grundausbildung (sowie etwa auch die Eintragung in die Ärzteliste) voraussetzt und einen Teil der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt
G 1998 bzw. zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin
G 1998 darstellt. Die Basisausbildung kann im Rahmen der unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt
Vm 6a ÄrzteG 1998 erst nach dem Abschluss des Doktorratsstudiums der Humanmedizin, einem nostrifizierten ausländischen Studiums der Medizin, einer ausländischen Berufsqualifikaktion – der ärztlichen Grundausbildung
G 1998 iVm Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG – oder
G 1998 absolviert werden. Im Rahmen der (automatischen) Anerkennung der ärztlichen Grundausbildung im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG iVm § 5 Z 1 ÄrzteG 1998 bzw. für die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusarzt müssen die in Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG angeführten Nachweise – im vorliegenden Fall auch der Nachweis über das von der Beschwerdeführerin absolvierte Postgraduiertenpraktikum „staż podyplomowy“ – kumulativ vorliegen, um eine ärztliche Grundausbildung bzw. die Berufsberechtigung als Turnusarzt anerkennen zu können.Von der Grundausbildung zu unterscheiden ist jedoch die Basisausbildung
Paragraph 3, Absatz eins, ÄAO 2015 in Verbindung mit Paragraph 6, leg.cit., die u.a. die Grundausbildung (sowie etwa auch die Eintragung in die Ärzteliste) voraussetzt und einen Teil der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt
Paragraph 8, Absatz eins, ÄrzteG 1998 bzw. zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin
Paragraph 7, Absatz eins, ÄrzteG 1998 darstellt. Die Basisausbildung kann im Rahmen der unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt
Paragraphen 4, Absatz 4, in Verbindung mit 6a ÄrzteG 1998 erst nach dem Abschluss des Doktorratsstudiums der Humanmedizin, einem nostrifizierten ausländischen Studiums der Medizin, einer ausländischen Berufsqualifikaktion – der ärztlichen Grundausbildung
Paragraph 5, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG – oder
Paragraph 5 a, ÄrzteG 1998 absolviert werden. Im Rahmen der (automatischen) Anerkennung der ärztlichen Grundausbildung im Sinne des Artikel 24, Absatz 2, der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 bzw. für die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusarzt müssen die in Anhang römisch fünf Nummer 5.1.
G 1998 vorzunehmen. Eine solche Prüfung kommt in Ermangelung von nach dem Zeitpunkt der automatischen Anerkennung
G 1998 geleisteten Aus- und Weiterbildungszeiten, nicht in Betracht.3.3.2.2. Für die Beschwerdeführerin ist auch nichts zu gewinnen, wenn sie meint, die belangte Behörde habe lediglich eine (automatische) Anerkennung geprüft und zu Unrecht darauf verzichtet, eine davon losgelöste Gleichwertigkeitsprüfung
Paragraph 14, ÄrzteG 1998 vorzunehmen. Eine solche Prüfung kommt in Ermangelung von nach dem Zeitpunkt der automatischen Anerkennung
Paragraph 5, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 geleisteten Aus- und Weiterbildungszeiten, nicht in Betracht. § 14 ÄrzteG 1998 greift nämlich erst dann, wenn Ausbildungszeiten nicht nach § 5 ÄrzteG 1998 automatisch oder nach § 5a ÄrzteG 1998 im dort vorgesehenen erleichterten Verfahren anerkannt werden (vgl. Wallner in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 § 14 ÄrzteG 1998 Rz 1 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).Paragraph 14, ÄrzteG 1998 greift nämlich erst dann, wenn Ausbildungszeiten nicht nach Paragraph 5, ÄrzteG 1998 automatisch oder nach Paragraph 5 a, ÄrzteG 1998 im dort vorgesehenen erleichterten Verfahren anerkannt werden vergleiche Wallner in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 Paragraph 14, ÄrzteG 1998 Rz 1 [Stand 1.1.2022, rdb.at]). Da das von der Beschwerdeführerin absolvierte polnische Postgraduiertenpraktikum, dessen Anrechnung auf die Basisausbildung sie begehrt, bereits im Rahmen der nach § 5 ÄrzteG 1998 erfolgten (automatischen) Anerkennung der ärztlichen Grundausbildung
Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG berücksichtigt wurde, kommt eine (nochmalige) Anrechnung auf die Basisausbildung
G 1998 nicht im Betracht.Da das von der Beschwerdeführerin absolvierte polnische Postgraduiertenpraktikum, dessen Anrechnung auf die Basisausbildung sie begehrt, bereits im Rahmen der nach Paragraph 5, ÄrzteG 1998 erfolgten (automatischen) Anerkennung der ärztlichen Grundausbildung
Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG berücksichtigt wurde, kommt eine (nochmalige) Anrechnung auf die Basisausbildung
Paragraph 14, ÄrzteG 1998 nicht im Betracht. § 5 übernimmt aus Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG den „Grundsatz der automatischen Anerkennung“. Hierdurch erhalten die von anderen EU-Mitgliedstaaten und den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz ausgestellten Ausbildungsnachweise für Ärzte dieselbe Wirkung wie die von Österreich ausgestellten Ausbildungsnachweise. Dafür müssen die zuständigen Stellen der Staaten
G 1998 der ärztlichen Grundausbildung gleichzuhalten sind und das in § 4 Abs. 4 Z 2b ÄrzteG 1998 genannte besondere Erfordernis erfüllen. Sie hat daher lediglich das Recht, in Österreich die Basisausbildung zu absolvieren und (bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 4 ÄrzteG 1998) den ärztlichen Beruf als Turnusärztin unselbständig auszuüben. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jene Ausbildungsnachweise vor, welche in Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. der Richtline 2005/36/EG genannt werden und
Paragraph 5, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 der ärztlichen Grundausbildung gleichzuhalten sind und das in Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 b, ÄrzteG 1998 genannte besondere Erfordernis erfüllen. Sie hat daher lediglich das Recht, in Österreich die Basisausbildung zu absolvieren und (bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 4, ÄrzteG 1998) den ärztlichen Beruf als Turnusärztin unselbständig auszuüben. Eine inhaltliche Prüfung der Gleichwertigkeit – betreffend die im postgradualen Praktikum „staż podyplomowy“ von der Beschwerdeführerin erworbenen praktischen Fähigkeiten – war bzw. ist somit nicht vorzunehmen und liegen die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin monierten Verfahrensmängel nicht vor. Allfällige Mängel eines Verwaltungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde werden grundsätzlich durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert (vgl. VwGH 29.03.2017, Ra 2017/05/0024). Auch die weiterführenden Argumente der Beschwerdeführerin zur inhaltlichen Gleichwertigkeit der Basisausbildung im Sinne des § 3 Z 1 ÄAO 2015 und des von ihr in Polen absolvierten postgradualen Praktikums gehen ins Leere.Eine inhaltliche Prüfung der Gleichwertigkeit – betreffend die im postgradualen Praktikum „staż podyplomowy“ von der Beschwerdeführerin erworbenen praktischen Fähigkeiten – war bzw. ist somit nicht vorzunehmen und liegen die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin monierten Verfahrensmängel nicht vor. Allfällige Mängel eines Verwaltungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde werden grundsätzlich durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert vergleiche VwGH 29.03.2017, Ra 2017/05/0024). Auch die weiterführenden Argumente der Beschwerdeführerin zur inhaltlichen Gleichwertigkeit der Basisausbildung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, ÄAO 2015 und des von ihr in Polen absolvierten postgradualen Praktikums gehen ins Leere. 3.3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 25.01.1994, 93/11/0073, insbesondere aus, dass es bei der Nostrifizierung eines im Ausland erworbenen Doktorates der gesamten Heilkunde darauf ankommt, ob sie mit ex-nunc-Wirkung oder mit ex-tunc-Wirkung erfolgt. Nur im letzteren Fall sind Praxiszeiten vor der Nostrifizierung auf die vorgeschriebene postpromotionelle praktische Ausbildung anrechenbar. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht erkennbar, dass die zu § 4 Abs. 4 Z 2a ÄrzteG 1998 ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht auf die nunmehr vorgesehene Alternativvoraussetzung des § 4 Abs. 4 Z 2b ÄrzteG 1998 übertragbar ist. Denn der neu geschaffene Tatbestand einer Berufsqualifikation
G 1998 wurde in Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG für eine – nur den EWR-Raum betreffende – Vereinfachung der Anerkennung von ausgewählten Ausbildungsnachweisen vorgesehen, um das (aufwendige) Nostrifizierungsverfahren durch eine Universität gegen ein System der gegenseitigen Anerkennung zu ersetzen. Damit fand jedoch kein Paradigmenwechsel statt und werden nationale Ausbildungsnachweise mit ex-nunc-Wirkung anerkannt. Weder der Richtlinie 2005/36/EG noch den in Umsetzung dieser Richtlinie geschaffenen nationalen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 sind Hinweise dahingehend zu entnehmen, dass durch die automatische Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG eine ex-tunc-Wirkung vorgesehen ist. Auch ausgehend davon liegt mit dem Nachweis über das postgraduale Praktikum der Beschwerdeführerin kein Nachweis über eine auf die Basisausbildung anrechenbare Ausbildungszeit oder eine Grundlage für die Durchführung einer Gleichwertigkeitsprüfung
G 1998 vor.3.3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 25.01.1994, 93/11/0073, insbesondere aus, dass es bei der Nostrifizierung eines im Ausland erworbenen Doktorates der gesamten Heilkunde darauf ankommt, ob sie mit ex-nunc-Wirkung oder mit ex-tunc-Wirkung erfolgt. Nur im letzteren Fall sind Praxiszeiten vor der Nostrifizierung auf die vorgeschriebene postpromotionelle praktische Ausbildung anrechenbar. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht erkennbar, dass die zu Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 a, ÄrzteG 1998 ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht auf die nunmehr vorgesehene Alternativvoraussetzung des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 b, ÄrzteG 1998 übertragbar ist. Denn der neu geschaffene Tatbestand einer Berufsqualifikation
Paragraph 5, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 wurde in Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG für eine – nur den EWR-Raum betreffende – Vereinfachung der Anerkennung von ausgewählten Ausbildungsnachweisen vorgesehen, um das (aufwendige) Nostrifizierungsverfahren durch eine Universität gegen ein System der gegenseitigen Anerkennung zu ersetzen. Damit fand jedoch kein Paradigmenwechsel statt und werden nationale Ausbildungsnachweise mit ex-nunc-Wirkung anerkannt. Weder der Richtlinie 2005/36/EG noch den in Umsetzung dieser Richtlinie geschaffenen nationalen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 sind Hinweise dahingehend zu entnehmen, dass durch die automatische Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG eine ex-tunc-Wirkung vorgesehen ist. Auch ausgehend davon liegt mit dem Nachweis über das postgraduale Praktikum der Beschwerdeführerin kein Nachweis über eine auf die Basisausbildung anrechenbare Ausbildungszeit oder eine Grundlage für die Durchführung einer Gleichwertigkeitsprüfung
Paragraph 14, ÄrzteG 1998 vor. 3.3.2.
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