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{'item': 'W108 2335822-1'}

Obsah (14)§ 28§ 3Art 133§ 8Art. 130Art. 12§ 7§ 58§ 17§ 2Art. 1§ 6§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2026 GeschäftszahlW108 2335822-1 Spruch, W108 2335822-1/8EW108 2335822-1/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX

§ 3Asyl

G der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt/Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt/Vorbringen:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine staatenlose Palästinenserin aus Syrien, stellte am 11.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG). Bei der Erstbefragung nach § 19 AsylG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab sie, soweit verfahrensrelevant an, sie stamme aus dem Flüchtlingslager XXXX in Damaskus-Umgebung in Syrien und sei eine ledige staatenlose Palästinenserin. Ihren Heimatort bzw. Syrien habe sie im Mai 2024 verlassen. Grund dafür sei gewesen, dass sie in Syrien immer wieder an Grenzposten kontrolliert und befragt worden sei.Bei der Erstbefragung nach Paragraph 19, AsylG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab sie, soweit verfahrensrelevant an, sie stamme aus dem Flüchtlingslager römisch 40 in Damaskus-Umgebung in Syrien und sei eine ledige staatenlose Palästinenserin. Ihren Heimatort bzw. Syrien habe sie im Mai 2024 verlassen. Grund dafür sei gewesen, dass sie in Syrien immer wieder an Grenzposten kontrolliert und befragt worden sei. Am 03.12.2025 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin brachte u.a. ihre UNRWA-Familienregistrierungskarte („Family Record“), gedruckt am 03.10.2017, in welcher sie als Tochter ihrer Mutter neben einer Schwester als Teil einer bei UNRWA anspruchsberechtigten Familie aufscheint, in Vorlage und gab, soweit verfahrensrelevant, an: Sie sei eine staatenlose Palästinenserin, muslimischen Glaubens und am XXXX in Damaskus-Umgebung geboren sowie im Flüchtlingslager XXXX in Syrien aufgewachsen. Dort habe sie auch bis zu ihrer Ausreise aus Syrien gelebt. Ihr Vater sei verstorben, ihre Mutter und ihre Geschwister (sieben Schwestern und zwei Brüder) lebten im genannten Flüchtlingslager. Ihre Schwestern seien bis auf eine alle verheiratet und Hausfrauen, ein Bruder arbeite bei der UNRWA, ihre Mutter finanziere sich ihren Aufenthalt durch eine Organisation in Zeltlager. Die Familie habe kein Eigentum in Syrien, da Palästinenser in Syrien kein Eigentum hätten. Sie habe weitere Verwandte in Syrien und einen Bruder in Deutschland. Vor ca. sieben bis acht Monaten habe sie in Österreich einen litauischen Staatsbürger in Österreich geheiratet. Sie habe keine Kinder. Da Nacktfotos von ihr ihrem Bruder übermittelt worden seien, habe sie Angst, von ihrem Bruder in Syrien getötet zu werden, da dieser ihretwegen bereits ihre Mutter und Schwester geschlagen habe. Sie sei unter dem Schutz des UNRWA gestanden und habe (sehr wenig) finanzielle Unterstützung und Lebensmittelpakete alle zwei, drei Monate durch das UNRWA erhalten. Jetzt gebe es keine Unterstützung mehr. Sie habe diesen Schutz freiwillig verlassen, sie sei gegangen. In Österreich werde sie von ihrem Ehemann finanziert.Am 03.12.2025 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin brachte u.a. ihre UNRWA-Familienregistrierungskarte („Family Record“), gedruckt am 03.10.2017, in welcher sie als Tochter ihrer Mutter neben einer Schwester als Teil einer bei UNRWA anspruchsberechtigten Familie aufscheint, in Vorlage und gab, soweit verfahrensrelevant, an: Sie sei eine staatenlose Palästinenserin, muslimischen Glaubens und am römisch 40 in Damaskus-Umgebung geboren sowie im Flüchtlingslager römisch 40 in Syrien aufgewachsen. Dort habe sie auch bis zu ihrer Ausreise aus Syrien gelebt. Ihr Vater sei verstorben, ihre Mutter und ihre Geschwister (sieben Schwestern und zwei Brüder) lebten im genannten Flüchtlingslager. Ihre Schwestern seien bis auf eine alle verheiratet und Hausfrauen, ein Bruder arbeite bei der UNRWA, ihre Mutter finanziere sich ihren Aufenthalt durch eine Organisation in Zeltlager. Die Familie habe kein Eigentum in Syrien, da Palästinenser in Syrien kein Eigentum hätten. Sie habe weitere Verwandte in Syrien und einen Bruder in Deutschland. Vor ca. sieben bis acht Monaten habe sie in Österreich einen litauischen Staatsbürger in Österreich geheiratet. Sie habe keine Kinder. Da Nacktfotos von ihr ihrem Bruder übermittelt worden seien, habe sie Angst, von ihrem Bruder in Syrien getötet zu werden, da dieser ihretwegen bereits ihre Mutter und Schwester geschlagen habe. Sie sei unter dem Schutz des UNRWA gestanden und habe (sehr wenig) finanzielle Unterstützung und Lebensmittelpakete alle zwei, drei Monate durch das UNRWA erhalten. Jetzt gebe es keine Unterstützung mehr. Sie habe diesen Schutz freiwillig verlassen, sie sei gegangen. In Österreich werde sie von ihrem Ehemann finanziert.
  2. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den unter Punkt
  3. dargestellten Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Unter einem erkannte sie der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

  1. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den unter Punkt
  2. dargestellten Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem erkannte sie der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde führte, soweit verfahrensgegenständlich relevant, begründend aus: Die Identität der Beschwerdeführerin stehe fest. Sie sei staatenlos, gehöre der Volksgruppe der Palästinenser an und sei Moslem sunnitischen Glaubens. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie nach islamischen Recht verheiratet sei. Sie habe keine Kinder. Sie verfügen über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Ihre Mutter, ihre sieben Schwestern und ihre beiden Brüder seien in Syrien aufhältig (ihr Bruder, XXXX , geb. XXXX , habe das Bundesgebiet September 2025 freiwillig verlassen und sei nach Syrien zurückgekehrt). Sie beherrsche ihre Muttersprache Arabisch in Wort und Schrift, habe in Syrien vier Jahre die Grundschule besucht und sei beruflich 15 Jahre als Schneiderin tätig gewesen. Sie leide an keinerlei lebensbedrohlichen Krankheiten. Sie sei im arbeitsfähigen Alter. Sie sei spätestens am 11.07.2024 illegal nach Österreich eingereist. Sie sei in Österreich nicht straffällig und nicht rechtskräftig verurteilt geworden. Die von ihre vorgebrachten Fluchtgründe seien aufgrund des widersprüchlichen, gesteigerten Vorbringens in der Erstbefragung und der Einvernahme nicht glaubhaft gewesen. Sie habe nicht glaubhaft machen können, dass sie in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten hätte. Im Entscheidungszeitpunkt würde ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Zwar drohe ihr in Syrien keine verfahrensrelevante Verfolgung, jedoch bestehe die Möglichkeit, dass sie derzeit im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder menschenunwürdigen Behandlung gleichzusetzenden Lage ausgesetzt werden könnte. Es sei ihr derzeit nicht zumutbar, in ihre Heimat, als alleinstehende Frau, zurückzukehren.Die belangte Behörde führte, soweit verfahrensgegenständlich relevant, begründend aus: Die Identität der Beschwerdeführerin stehe fest. Sie sei staatenlos, gehöre der Volksgruppe der Palästinenser an und sei Moslem sunnitischen Glaubens. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie nach islamischen Recht verheiratet sei. Sie habe keine Kinder. Sie verfügen über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Ihre Mutter, ihre sieben Schwestern und ihre beiden Brüder seien in Syrien aufhältig (ihr Bruder, römisch 40 , geb. römisch 40 , habe das Bundesgebiet September 2025 freiwillig verlassen und sei nach Syrien zurückgekehrt). Sie beherrsche ihre Muttersprache Arabisch in Wort und Schrift, habe in Syrien vier Jahre die Grundschule besucht und sei beruflich 15 Jahre als Schneiderin tätig gewesen. Sie leide an keinerlei lebensbedrohlichen Krankheiten. Sie sei im arbeitsfähigen Alter. Sie sei spätestens am 11.07.2024 illegal nach Österreich eingereist. Sie sei in Österreich nicht straffällig und nicht rechtskräftig verurteilt geworden. Die von ihre vorgebrachten Fluchtgründe seien aufgrund des widersprüchlichen, gesteigerten Vorbringens in der Erstbefragung und der Einvernahme nicht glaubhaft gewesen. Sie habe nicht glaubhaft machen können, dass sie in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten hätte. Im Entscheidungszeitpunkt würde ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Zwar drohe ihr in Syrien keine verfahrensrelevante Verfolgung, jedoch bestehe die Möglichkeit, dass sie derzeit im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder menschenunwürdigen Behandlung gleichzusetzenden Lage ausgesetzt werden könnte. Es sei ihr derzeit nicht zumutbar, in ihre Heimat, als alleinstehende Frau, zurückzukehren.

dem vorgelegten UNRWA-Zertifikat sei die Beschwerdeführerin unter dem Schutz der genannten Organisation gestanden. Im Hinblick auf eine „ipso facto“-Zuerkennung von internationalem Schutz müsse festgehalten werden, dass sie keine tragfähigen Gründe vorbracht habe, die sie gezwungen hätte, den UNRWA-Schutz aufgeben zu müssen. Vielmehr habe sie in ihrer Einvernahme zu Protokoll, dass sie den Schutz freiwillig verlassen habe. 3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in der sie, soweit verfahrensrelevant, zusammengefasst vorgebrachte, sie sei eine staatenlose Palästinenserin und beim UNRWA als palästinensischer Flüchtling registriert. Sie sei unter dem Schutz von UNRWA gestanden und habe diesen auch in Anspruch genommen. Aufgrund von Gründen, die nicht von ihr zu vertreten seien, sei dieser Schutz weggefallen. Bei der Beurteilung, ob der Beistand von UNRWA iSd Status-RL als weggefallen anzusehen ist, sei nach der Rechtsprechung des EuGH auch festzustellen, ob die betroffene Person derzeit daran gehindert sei, Schutz oder Beistand von UNRWA zu erhalten, weil sich mutmaßlich die Lage im betreffenden Einsatzgebiet aus nicht von ihr zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin könne somit, aufgrund von nicht von ihr zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Gründen, die sie dazu gezwungen hätten, aus ihrer Heimat zu flüchten, nicht mehr zurückkehren. Die Unmöglichkeit des Lebens der Beschwerdeführerin in Syrien und die Flucht der Beschwerdeführerin aus Syrien sei jedenfalls nicht freiwillig erfolgt. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, in ihre Heimat zurückzukehren und sich dort unter den Schutz bzw. Beistand von UNRWA zu stellen, weiters sei es auch UNRWA nicht möglich, der Beschwerdeführerin in Syrien Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stünden. Etwaige Ausschlussgründe im Sinne des Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL lägen in dem konkreten Fall nicht vor. Folglich genieße die Beschwerdeführerin

Art. 12Abs.

1 lit. a der Status-RL „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der sie, soweit verfahrensrelevant, zusammengefasst vorgebrachte, sie sei eine staatenlose Palästinenserin und beim UNRWA als palästinensischer Flüchtling registriert. Sie sei unter dem Schutz von UNRWA gestanden und habe diesen auch in Anspruch genommen. Aufgrund von Gründen, die nicht von ihr zu vertreten seien, sei dieser Schutz weggefallen. Bei der Beurteilung, ob der Beistand von UNRWA iSd Status-RL als weggefallen anzusehen ist, sei nach der Rechtsprechung des EuGH auch festzustellen, ob die betroffene Person derzeit daran gehindert sei, Schutz oder Beistand von UNRWA zu erhalten, weil sich mutmaßlich die Lage im betreffenden Einsatzgebiet aus nicht von ihr zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin könne somit, aufgrund von nicht von ihr zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Gründen, die sie dazu gezwungen hätten, aus ihrer Heimat zu flüchten, nicht mehr zurückkehren. Die Unmöglichkeit des Lebens der Beschwerdeführerin in Syrien und die Flucht der Beschwerdeführerin aus Syrien sei jedenfalls nicht freiwillig erfolgt. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, in ihre Heimat zurückzukehren und sich dort unter den Schutz bzw. Beistand von UNRWA zu stellen, weiters sei es auch UNRWA nicht möglich, der Beschwerdeführerin in Syrien Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stünden. Etwaige Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL lägen in dem konkreten Fall nicht vor. Folglich genieße die Beschwerdeführerin

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, der Status-RL „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  2. Über Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes, die Aktualität/Gültigkeit der Registrierung der Beschwerdeführerin beim UNRWA nachzuweisen, legte sie mit Stellungnahme vom 17.03.2016 das Dokument „Family Registration Card“ des UNRWA mit Druckdatum 17.03.2026 vor, welches die Beschwerdeführerin - neben ihrer Mutter und einer ihrer Schwestern - mit einem aktiven Schutzstatus listet. Überdies wurde, unter Hinweis u.a. auf die Länderinformation der Staatendokumentation für Syrien, Version 13, ausgeführt, dass die Situation für Frauen sowie für palästinensische Flüchtlinge in Syrien prekär sei; viele erhielten keine UNWRA-Hilfe; UNWRA könne ihr Notfallprogramm kaum aufrechterhalten. Das Flüchtlingslager XXXX gehöre zu den am stärksten zerstörten Lagern.
  3. Über Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes, die Aktualität/Gültigkeit der Registrierung der Beschwerdeführerin beim UNRWA nachzuweisen, legte sie mit Stellungnahme vom 17.03.2016 das Dokument „Family Registration Card“ des UNRWA mit Druckdatum 17.03.2026 vor, welches die Beschwerdeführerin - neben ihrer Mutter und einer ihrer Schwestern - mit einem aktiven Schutzstatus listet. Überdies wurde, unter Hinweis u.a. auf die Länderinformation der Staatendokumentation für Syrien, Version 13, ausgeführt, dass die Situation für Frauen sowie für palästinensische Flüchtlinge in Syrien prekär sei; viele erhielten keine UNWRA-Hilfe; UNWRA könne ihr Notfallprogramm kaum aufrechterhalten. Das Flüchtlingslager römisch 40 gehöre zu den am stärksten zerstörten Lagern.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der belangten Behörde zur Stellungnahme (Punkt 5.) das Parteiengehör. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Es wird von den Darlegungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang und vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen.Es wird von den Darlegungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang und vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen. Somit steht insbesondere fest: Die Beschwerdeführerin ist eine staatenlose Palästinenserin und muslimisch-sunnitischen Glaubens. Sie wurde als Kind staatenloser Palästinenser in Damaskus-Umgebung/Syrien geboren und wuchs im von UNRWA betreuten Flüchtlingslager XXXX in Syrien auf, wo sie lebte, bis sie im Mai 2024 aus Syrien ausreiste. Die Beschwerdeführerin ist eine staatenlose Palästinenserin und muslimisch-sunnitischen Glaubens. Sie wurde als Kind staatenloser Palästinenser in Damaskus-Umgebung/Syrien geboren und wuchs im von UNRWA betreuten Flüchtlingslager römisch 40 in Syrien auf, wo sie lebte, bis sie im Mai 2024 aus Syrien ausreiste. Die Beschwerdeführerin ist beim UNRWA gültig als Flüchtling registriert und berechtigt, Leistungen des UNRWA in Anspruch zu nehmen. Sie hat in Syrien Dienst-bzw. Hilfsleistungen des UNRWA bereits beansprucht. Sie verließ Syrien jedenfalls auch wegen des Krieges und der allgemein prekären Lebensbedingungen (für alleinstehende Frauen) in Syrien. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 12.01.2026 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien wegen der aus der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage resultieren realen Gefahr für Leib und Leben für die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau rechtskräftig zuerkannt.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 12.01.2026 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien wegen der aus der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage resultieren realen Gefahr für Leib und Leben für die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau rechtskräftig zuerkannt. 1.
  6. Zur Lage (von palästinensischen Flüchtlingen) in Syrien: 1.3.
  7. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation für Syrien, Version 13: Palästinensische Flüchtlinge: Nach dem Krieg im Jahr 1948 flüchteten Palästinenser nach Syrien (Disor 19.1.2025). Weitere Fluchtwellen folgten nach der Niederlage im Juni 1967, den Kämpfen im „Schwarzen September“1970 in Jordanien und schließlich 2001 aus dem Irak nach der US-amerikanisch-britischen Invasion (BBC 14.5.2025). Im Jahr 1949 registrierte das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East - UNRWA) etwa 80.000 Palästinenser, die nach Syrien geflohen waren. Im Jahr 2020 lag die Zahl der Palästinenser dort bei ca. 600.
  8. Dank der Gesetze konnten die Palästinenser am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben in Syrien teilnehmen und wurden so im Gegensatz zu den im Libanon lebenden Palästinenser ein Teil der Gesellschaft (Disor 19.1.2025). Vor dem Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs lebten in Syrien über 526.000 Palästinenser (MRG 1.2025). Laut der Menschenrechtsorganisation Action Group for Palestinians of Syria wurden in den 13 Jahren der syrischen Krise mehr als 4.000 Palästinenser getötet und mehr als 3.000 in den Foltergefängnissen des Regimes inhaftiert. Ihre Häuser sind ganz oder teilweise zerstört (Disor 19.1.2025). Anfang 2025 lebten nach Schätzungen von UNRWA 438.000 Palästinenser in Syrien, von denen 60 % mindestens einmal vertrieben worden waren und ca. 40 % weiterhin vertrieben blieben (MRG 1.2025; vgl. UNRWA 7.2025). Viele weitere Palästinenser leben in Syrien, sind jedoch nicht bei der UNRWA registriert oder registrierungsberechtigt. Daher ist die genaue Anzahl der in Syrien lebenden Palästinenser nicht bekannt (SyNat o.D.a).Nach dem Krieg im Jahr 1948 flüchteten Palästinenser nach Syrien (Disor 19.1.2025). Weitere Fluchtwellen folgten nach der Niederlage im Juni 1967, den Kämpfen im „Schwarzen September“1970 in Jordanien und schließlich 2001 aus dem Irak nach der US-amerikanisch-britischen Invasion (BBC 14.5.2025). Im Jahr 1949 registrierte das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East - UNRWA) etwa 80.000 Palästinenser, die nach Syrien geflohen waren. Im Jahr 2020 lag die Zahl der Palästinenser dort bei ca. 600.
  9. Dank der Gesetze konnten die Palästinenser am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben in Syrien teilnehmen und wurden so im Gegensatz zu den im Libanon lebenden Palästinenser ein Teil der Gesellschaft (Disor 19.1.2025). Vor dem Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs lebten in Syrien über 526.000 Palästinenser (MRG 1.2025). Laut der Menschenrechtsorganisation Action Group for Palestinians of Syria wurden in den 13 Jahren der syrischen Krise mehr als 4.000 Palästinenser getötet und mehr als 3.000 in den Foltergefängnissen des Regimes inhaftiert. Ihre Häuser sind ganz oder teilweise zerstört (Disor 19.1.2025). Anfang 2025 lebten nach Schätzungen von UNRWA 438.000 Palästinenser in Syrien, von denen 60 % mindestens einmal vertrieben worden waren und ca. 40 % weiterhin vertrieben blieben (MRG 1.2025; vergleiche UNRWA 7.2025). Viele weitere Palästinenser leben in Syrien, sind jedoch nicht bei der UNRWA registriert oder registrierungsberechtigt. Daher ist die genaue Anzahl der in Syrien lebenden Palästinenser nicht bekannt (SyNat o.D.a). Zehntausende Palästinenser wurden erneut vertrieben. Allein seit 2011 verließen etwa 150.000 palästinensische Flüchtlinge aufgrund der Sicherheits- und Wirtschaftslage Syrien (Disor 19.1.2025). Nach anderen Angaben haben 200.000 palästinensische Flüchtlinge Syrien verlassen, die meisten von ihnen aus Yarmouk. Sie verteilen sich auf den Libanon (23.000), Jordanien (21.000), die Türkei (14.000), Ägypten (3.500) und den Gazastreifen

(350)(Syria TV 17.3.2025). Weitere Tausende sind in europäischen und anderen westlichen Ländern verteilt (AJ 30.12.2024). 90 % der Bewohner des Lagers Yarmouk wurden während der Belagerung vertrieben (Syria TV 17.3.2025). Die Zahl der palästinensischen Flüchtlinge, die in der ersten Hälfte des Jahres 2025 nach Syrien zurückkehrten, belief sich auf über 29.000 und war damit mehr als doppelt so hoch wie die rund 14.000 Rückkehrer, die in den vorangegangenen fünf Jahren insgesamt registriert wurden. Die Unfähigkeit, die Miete am Fluchtort zu bezahlen, und der Wunsch nach Familienzusammenführung waren die Hauptgründe für die Rückkehr, selbst in Gebiete, in denen die Häuser teilweise zerstört und die öffentliche Infrastruktur stark beschädigt waren (UNRWA 7.2025). Syrien hat den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR) im Jahr 1969 unterzeichnet. Diese Verträge verpflichten den Staat zur Wahrung grundlegender Rechte, darunter Zugang zu Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung, rechtlicher Anerkennung und Schutz vor willkürlicher Inhaftierung ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Rechtsstatus (CCR 18.7.2025). Im Jahr 1956 wurde das Gesetz Nr. 260 erlassen, das die Grundlage für die Behandlung von Flüchtlingen in Syrien bildet. Artikel 1 dieses Gesetzes besagt, dass Palästinenser, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Gesetzes in Syrien wohnten, in allen Belangen, wie Arbeit, Handel und Wehrpflicht als Syrer gelten, jedoch ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit behalten (Zaytouna 4.2025). Für Palästinenser in Syrien, die oft keine volle Staatsbürgerschaft besitzen, aber

Gesetz Nr. 260 einen langjährigen Wohnsitz haben, bekräftigen die oben erwähnten Verträge (Pakte) ihr Recht auf Teilhabe am zivilen und sozialen Leben (CCR 18.7.2025). Das Gesetz Nr. 260 gilt jedoch nicht für diejenigen, die während des Krieges von 1967 und des Konflikts in Jordanien 1970 in das Land geflohen waren. Dadurch können sie keine Arbeitserlaubnis erhalten und haben keinen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung und Bildung. Außerdem müssen sie ihre Visa jedes Jahr erneuern (TNA 29.9.2025). Die Palästinenser in Syrien genießen zwar weitgehende Rechte, dürfen allerdings weder wählen noch öffentliche Ämter bekleiden. Sie verfügen über eine zehn Jahre gültige, verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung und müssen für eine offizielle Erwerbstätigkeit eine Arbeitserlaubnis beantragen (AA 30.5.2025). Im Allgemeinen haben Palästinenser in Syrien Zugang zu vielen Rechten, beispielsweise auf Bildung und Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, eigene Unternehmen und Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens. Beschränkungen gibt es hinsichtlich der Menge an Eigentum und Ackerland, die sie erwerben dürfen (SyNat o.D.a). Palästinenser können nur Wohnraum erwerben, jedoch keine landwirtschaftlichen, industriellen oder gewerblichen Immobilien. Sie müssen eine Vereinbarung mit einem vertrauenswürdigen Syrer treffen und alles auf den Namen dieser Person eintragen lassen (DIS 9.12.2025a). Die Regierung hat diesbezüglich bisher keine Änderungen verkündet (AA 30.5.2025). Palästinensische Flüchtlinge sind

dem Casablanca-Protokoll von der Einbürgerung als syrische Staatsangehörige ausgeschlossen (trotz ihres langjährigen Aufenthalts im Land), um ihr Recht auf Rückkehr nach Palästina zu schützen (SyNat o.D.a). Die Angelegenheiten der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien werden von zwei Behörden geregelt. Einerseits wurde für die Belange der palästinensischen Geflüchteten 1949 eine eigene Institution in Syrien geschaffen, die Allgemeine Behörde für palästinensisch-arabische Flüchtlinge (General Authority for Palestine Arabian Refugees - GAPAR) (Disor 19.1.2025; vgl. PalFor 29.3.2025). Diese Behörde ist seit 1958 dem syrischen Ministerium für Soziales und Arbeit unterstellt (PalFor 29.3.2025; vgl. Zaytouna 4.2025) und fungiert als Regulierungs- und Verwaltungsbehörde (PalFor 29.3.2025). GAPAR galt als strategisches Bindeglied zwischen der syrischen Regierung und der zweiten relevanten Behörde - UNRWA (Disor 19.1.2025). UNRWA ist für palästinensische Geflüchtete in Syrien sowie im Libanon, in Jordanien und im Gazastreifen zuständig und hat in Syrien den Auftrag, den palästinensischen Vertriebenen Gesundheits-, Bildungs-, Hilfs- und Sozialdienste zur Verfügung zu stellen (Disor 19.1.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hat UNRWA palästinensische Flüchtlinge auf verschiedene Weise unterstützt. Aufgrund erheblicher Finanzierungsdefizite ist die Hilfe jedoch nicht in allen Bereichen gleichermaßen gegeben. Die Ernährungsunsicherheit unter palästinensischen Flüchtlingen hat sich weiter verschärft (MBZ 31.5.2025). UNRWA betreibt in Syrien 102 Schulen, 27 Zentren für medizinische Grundversorgung und 12 Gemeindezentren (Waad 6.2.2025). Aktivisten wiesen darauf hin, dass UNRWA seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 bis einschließlich März 2025 keine finanzielle oder Nahrungsmittelhilfe geleistet hat, während viele Flüchtlinge schon im vergangenen Jahr keine Unterstützung erhalten haben. Auch im Gesundheitswesen ist es zu einer erheblichen Einschränkung von Operationen und Behandlungen gekommen, und die Mitarbeiter der Bildungsabteilung seien nicht fest angestellt (PRP 20.3.2025). Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sind auf UNRWA angewiesen, um Bildung, Gesundheitsversorgung und Nahrungsmittelhilfe zu erhalten, da sie unter Ressourcenmangel, hoher Armut und Vertreibung aufgrund des anhaltenden Konflikts leiden (Syria TV 17.3.2025). Obwohl die neue Regierung keine ausdrücklichen Beschränkungen für UNRWA verhängt hat, hat sie der Organisation weder Hilfe angeboten noch Sonderregelungen gewährt (Waght 29.4.2025). Die GAPAR in Damaskus hat ihre Arbeit eingestellt, nachdem ihr Büro in der Nacht des Sturzes des syrischen Regimes am 8.12.2024 ausgeraubt worden war (PRP 28.1.2025). Dies führte zu einer schweren Krise für die mit dieser Einrichtung verbundenen Pensionisten, die ihre Pensionen von der staatlichen Sozialversicherung beziehen (Waght 29.4.2025). Palästinensische Flüchtlinge berichteten, dass sie aufgrund dieser Unterbrechung wichtige Formalitäten wie die Ausstellung von Reisepässen, Personalausweisen und Abmeldeformalitäten nicht erledigen können (PRP 28.1.2025).Die Angelegenheiten der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien werden von zwei Behörden geregelt. Einerseits wurde für die Belange der palästinensischen Geflüchteten 1949 eine eigene Institution in Syrien geschaffen, die Allgemeine Behörde für palästinensisch-arabische Flüchtlinge (General Authority for Palestine Arabian Refugees - GAPAR) (Disor 19.1.2025; vergleiche PalFor 29.3.2025). Diese Behörde ist seit 1958 dem syrischen Ministerium für Soziales und Arbeit unterstellt (PalFor 29.3.2025; vergleiche Zaytouna 4.2025) und fungiert als Regulierungs- und Verwaltungsbehörde (PalFor 29.3.2025). GAPAR galt als strategisches Bindeglied zwischen der syrischen Regierung und der zweiten relevanten Behörde - UNRWA (Disor 19.1.2025). UNRWA ist für palästinensische Geflüchtete in Syrien sowie im Libanon, in Jordanien und im Gazastreifen zuständig und hat in Syrien den Auftrag, den palästinensischen Vertriebenen Gesundheits-, Bildungs-, Hilfs- und Sozialdienste zur Verfügung zu stellen (Disor 19.1.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hat UNRWA palästinensische Flüchtlinge auf verschiedene Weise unterstützt. Aufgrund erheblicher Finanzierungsdefizite ist die Hilfe jedoch nicht in allen Bereichen gleichermaßen gegeben. Die Ernährungsunsicherheit unter palästinensischen Flüchtlingen hat sich weiter verschärft (MBZ 31.5.2025). UNRWA betreibt in Syrien 102 Schulen, 27 Zentren für medizinische Grundversorgung und 12 Gemeindezentren (Waad 6.2.2025). Aktivisten wiesen darauf hin, dass UNRWA seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 bis einschließlich März 2025 keine finanzielle oder Nahrungsmittelhilfe geleistet hat, während viele Flüchtlinge schon im vergangenen Jahr keine Unterstützung erhalten haben. Auch im Gesundheitswesen ist es zu einer erheblichen Einschränkung von Operationen und Behandlungen gekommen, und die Mitarbeiter der Bildungsabteilung seien nicht fest angestellt (PRP 20.3.2025). Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sind auf UNRWA angewiesen, um Bildung, Gesundheitsversorgung und Nahrungsmittelhilfe zu erhalten, da sie unter Ressourcenmangel, hoher Armut und Vertreibung aufgrund des anhaltenden Konflikts leiden (Syria TV 17.3.2025). Obwohl die neue Regierung keine ausdrücklichen Beschränkungen für UNRWA verhängt hat, hat sie der Organisation weder Hilfe angeboten noch Sonderregelungen gewährt (Waght 29.4.2025). Die GAPAR in Damaskus hat ihre Arbeit eingestellt, nachdem ihr Büro in der Nacht des Sturzes des syrischen Regimes am 8.12.2024 ausgeraubt worden war (PRP 28.1.2025). Dies führte zu einer schweren Krise für die mit dieser Einrichtung verbundenen Pensionisten, die ihre Pensionen von der staatlichen Sozialversicherung beziehen (Waght 29.4.2025). Palästinensische Flüchtlinge berichteten, dass sie aufgrund dieser Unterbrechung wichtige Formalitäten wie die Ausstellung von Reisepässen, Personalausweisen und Abmeldeformalitäten nicht erledigen können (PRP 28.1.2025). Die Übergangsregierung lässt öffentliche Kundgebungen zur Unterstützung für Gaza zu (Arab 24.3.2025). Die neue Führung berief Palästinenser trotz fehlender Staatsbürgerschaft in Schlüsselpositionen, wie etwa im Energieministerium (Disor 19.1.2025). Eine humanitäre Organisation, die im September 2025 von der dänischen Einwanderungsbehörde befragt wurde, hatte seit dem Sturz der Assad-Regierung keine Veränderung in der Haltung der syrischen Behörden gegenüber Palästinensern festgestellt. Die vorherige Regierung hatte Palästinenser unterstützt, und diese Haltung wird von der aktuellen Regierung beibehalten (DIS 9.12.2025a). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es keine Hinweise darauf, dass palästinensische Flüchtlinge in Syrien im Alltag generell schwerwiegender Diskriminierung ausgesetzt sind (MBZ 31.5.2025). Laut einer von der dänischen Einwanderungsbehörde befragten humanitären Organisation können sich palästinensische Flüchtlinge frei bewegen und überall in Syrien aufhalten, und bislang wurden keine Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit aufgrund ihrer Herkunft oder ihres Status beobachtet. Ebenso gibt es keine Berichte darüber, dass palästinensische Flüchtlinge an Checkpoints anders behandelt werden als Syrer. Sie müssen – wie Syrer – keine Dokumente vorzeigen, um Zugang zu UNRWA-Lagern zu erhalten. In einigen Lagern gibt es Kontrollpunkte der Regierung, aber auch dort wurden keine Probleme gemeldet (DIS 9.12.2025a). Palästinenser verfügen über eigene Dokumente, wie beispielsweise einen speziellen Ausweis für palästinensische Flüchtlinge und das palästinensische Reisedokument. Dieses gilt wie ein Reisepass und wird Palästinensern ausgestellt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien haben (SyNat o.D.a). Im Zuge einer Verwaltungsreform dürfte es zu einer Änderung der rechtlichen Einstufung von palästinensischen Flüchtlingen gekommen sein. In offiziellen Dokumenten wird anstelle von wie bisher „syrischer Palästinenser“ nun der Status „ palästinensischer Einwohner“vermerkt. In den vergangenen Jahren wurde palästinensischen Flüchtlingen der Status „syrischer Palästinenser“ gewährt, um ihre rechtliche Situation zu regeln und ihre Bürgerrechte zu gewährleisten (SOHR 13.7.2025b). Laut Menschenrechtsquellen hat ein neues Programm zu grundlegenden Änderungen in einigen Datensätzen geführt, darunter die Streichung der Spalte „Datum der Asylgewährung“. Beobachter sind der Ansicht, dass die Aufhebung des „Flüchtlingsdatums“ rechtliche Auswirkungen auf den Status palästinensischer Flüchtlinge in Syrien haben könnte, insbesondere da dieses Datum mit der Umsetzung des Gesetzesdekrets Nr. 260 von 1956 verbunden ist (ActionPal 11.7.2020). Anstelle des Namens des syrischen Gouvernements wird „Ausländer“ eingetragen, wodurch die geografische Zugehörigkeit vollständig aus den Geburtsregistern gestrichen wurde. Die Staatsangehörigkeit wird anstatt mit „palästinensisch-syrisch“ mit „ palästinensisch mit Wohnsitz in Syrien“ angegeben (ZAW 10.7.2025). Die Action Group for Palestinians in Syria spricht von einem technischen Fehler. Die Regierung hat bestätigt, dass die zuständigen Behörden damit begonnen haben, die Personenstandsdaten der betroffenen Bürger zu korrigieren. Die falsche Einstufung sei auf einen technischen Fehler in einem neuen Verwaltungsprogramm zurückzuführen, das flächendeckend zur Aktualisierung von Daten eingeführt wurde (ActionPal 11.7.2020). Palästinenser können wie unter dem vorherigen Regime normal nach Syrien einreisen, ohne Genehmigungen oder Bestechungsgelder (Noon Post 30.1.2025). Palästinensische Flüchtlinge aus Syrien dürfen in der Regel wieder nach Syrien einreisen, und es gibt keine Berichte darüber, dass ihnen die Einreise verweigert wurde. Palästinensische Flüchtlinge dürfen sogar mit einem abgelaufenen Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge nach Syrien einreisen. Sowohl bei GAPAR registrierte Personen als auch nicht registrierte palästinensische Flüchtlinge (die in Syrien geboren sind und vor ihrer Ausreise de facto ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten) dürfen einreisen. Selbst diejenigen, die nicht über die erforderlichen offiziellen Dokumente verfügen, können einreisen, sofern sie nachweisen können, dass sie in Syrien geboren sind und zuvor dort gelebt haben. Offiziell müssen bei der GAPAR registrierte palästinensische Flüchtlinge aus Syrien ein Dokument vorlegen, das ihren Wohnsitz in Syrien belegt, um einreisen zu dürfen. Nicht registrierte Personen sind auf die palästinensische Botschaft angewiesen, um Dokumente auszustellen, die ihren Status als palästinensische Flüchtlinge bestätigen, aber solche Dokumente werden von der neuen syrischen Regierung nicht vollständig anerkannt, und verschiedene staatliche Stellen wenden unterschiedliche Ansätze für Dokumente an, die von den palästinensischen Behörden ausgestellt wurden. In der Praxis wenden die Behörden diese Einreisebestimmungen jedoch großzügig an und gestatten beiden Kategorien auf die eine oder andere Weise die Einreise nach Syrien. Eine von der dänischen Einwanderungsbehörde befragte humanitäre Organisation stellte fest, dass es keine formellen gesetzlichen Bestimmungen oder offiziellen Vorschriften zu dieser Angelegenheit gib (DIS 9.12.2025a). Am 28.9.2025 forderte die syrische Regierung alle Palästinenser in Syrien auf, sich bei den Behörden registrieren zu lassen, um die jahrzehntelange Staatenlosigkeit von Zehntausenden palästinensischer Flüchtlinge zu beenden. In einem Rundschreiben erklärte die GAPAR, dass sie nicht registrierten Palästinensern erstmals die Möglichkeit gebe, offizielle syrisch-palästinensische Dokumente zu erhalten. Registrierungsanträge müssen zusammen mit den erforderlichen Dokumenten und Unterlagen entweder bei der Behörde oder bei ihren Provinzstellen eingereicht werden. Zu den Registrierungsbedingungen gehört die Verpflichtung, eine gültige Aufenthaltskarte des Innenministeriums zu besitzen, was einem Anwalt zufolge die meisten Menschen ausschließen würde (TNA 29.9.2025). Von besonderer Bedeutung sind die Palästinenser ohne Ausweis. Der Begriff „Palästinenser ohne Ausweis“ wird üblicherweise für Palästinenser verwendet, die weder bei der UNRWA, noch beim UNHCR oder den Behörden des Landes, in dem sie leben, registriert sind(SyNat o.D.a). Viele palästinensische Flüchtlinge, deren Kinder in der Türkei, im Libanon und anderen Ländern geboren wurden, haben aufgrund fehlender Aufenthaltsgenehmigungen oder amtlicher Dokumente erhebliche Schwierigkeiten bei der Ausstellung von Geburtsurkunden oder der Registrierung ihrer Kinder beim Standesamt (ActionPal 12.9.2020). Mehr als 80 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien leben unterhalb der Armutsgrenze und sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (TNA 29.9.2025). Eine humanitäre Organisation schätzte, dass die Zahl der unterhalb der Armutsgrenze lebenden palästinensischen Flüchtlinge bei über 91 % liegt. Ähnlich ist die Situation jedoch bei Syrern, von denen etwa 90 % unterhalb der Armutsgrenze leben (DIS 9.12.2025a). Die Unsicherheit bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln nahm stark zu und stieg von 56 % im Jahr 2023 auf 63 % im Jahr 2024 und erreichte 92 % imJahr 2025 (UNRWA 7.2025). Palästinensische Flüchtlingslager Die palästinensischen Flüchtlinge sind auf 15 Lager verteilt, darunter die bekanntesten Lager Yarmouk, Khan ash-Sheih, Jaramana, as-Sabina, al-Husseinia, an-Nayrab, Dar’aa und Handarat, sowie palästinensische Siedlungen in syrischen Städten wie al-Amin in Damaskus und Muzayrib in Dar’aa (Syria TV 17.3.2025). Es gibt neun offizielle Flüchtlingscamps in Dar’aa, Homs, Hama, an-Nayrab, Sayyida Zaynab, Jaramana, Khan ash-Sheih, Khan Dannoun und as-Sabina gibt, sowie drei inoffizielle Flüchtlingscamps in ar-Raml in Latakia, ’Ayn at-Tall nordöstlich von Aleppo und Yarmouk in Damaskus (Disor 19.1.2025; vgl.AJ 30.12.2024). In Syrien gibt es zwölf von UNRWA betreute Lager für palästinensische Flüchtlinge (UNRWA 7.2025). Die Dienstleistungen von UNRWA werden in den Lagern erbracht, während UNRWA in informellen Siedlungen nur eine begrenzte Auswahl an Dienstleistungen anbietet, die auf die jeweilige Siedlung zugeschnitten sind. Daher müssen palästinensische Flüchtlinge, die außerhalb der Lager oder in informellen Siedlungen leben, in denen UNRWA nicht ihr gesamtes Dienstleistungsangebot bereitstellt, entweder zu den Lagern reisen, um diese Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, oder sich auf die öffentlichen Dienstleistungen der syrischen Behörden verlassen (DIS 9.12.2025a). Die palästinensischen Lager leiden unter dem Fehlen einer klaren Führung und unter unerträglichen Lebensbedingungen. Zuvor hatten der Islamische Dschihad und die Hamas (über die palästinensische Entwicklungsbehörde) eine zentrale Rolle bei der Versorgung der palästinensischen Lager in Syrien gespielt. Mit der Schließung der Büros der Fraktionen, insbesondere der Zentren, die Gesundheits- und Bildungsdienste anbieten, wurde der Bevölkerung ein schwerer Schlag versetzt. Das Verbot der Aktivitäten des Islamischen Dschihad führte zur Einstellung der Transporte für die Flüchtlinge aus dem Lager Yarmouk sowie der Suppenküchen, die die hungernden Menschen versorgten (Waght 29.4.2025). Die Lager Yarmouk, Khan ash-Sheih, Dar’aa und Handarat gehören zu den am stärksten zerstörten Lagern. Sie wurden direkt angegriffen (PalInfo 31.12.2024). Das Ausmaß der Zerstörung in den Lagern beträgt 80 % in Handarat und Dar’aa, 40 % in Yarmouk, 30 % in Khan ash-Sheih (Syria TV 17.3.2025). Die Lebensbedingungen in diesen Lagern sind hart. Viele Familien leben in Unterkünften ohne Türen oder Fenster, die nur durch Plastikplanen einen minimalen Schutz vor den Elementen bieten. Sanitäranlagen haben oft keine Türen, sodass jegliche Privatsphärefehlt. Diese Zustände bestehen fort, weil sich die betroffenen Familien keine Mietunterkünfte an anderen Orten leisten können (DIS 9.12.2025a). Nach dem Sturz der Assad-Regierung hat sich - wie in anderen Regionen Syriens auch - die Versorgungslage in den Lagern verschlechtert. Die Stromversorgung wurde auf zwei bis drei Stunden pro Tag reduziert. Die Probleme mit der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung blieben ohne grundlegende Lösungen, und es kam zu einem neuen Problem in Form von Müllansammlungen aufgrund des Mangels an Reinigungskräften (PalFor 29.3.2025). Palästinensische Flüchtlinge kehren allmählich in die Lager zurück, die nach wie vor durch nicht explodierte Kampfmittel verseucht und von Trümmern und weitreichender Zerstörung von Wohnhäusern betroffen sind. Diese Rückkehr erfolgt eher aus Notwendigkeit als aus freier Entscheidung, da sich viele von ihnen ein Leben außerhalb der Lager nicht mehr leisten können (DIS 9.12.2025a). Die syrischen Behörden sind für die Sicherheit innerhalb der Lager zuständig, da dies nie Teil des Mandats von UNRWA war. In einigen Lagern, wie an-Nayrab und Yarmouk, gibt es Polizeistationen und Sicherheitskräfte. Allerdings entsprechen die Polizeidienste und der Schutz in den Lagern nicht dem Niveau in wohlhabenden Gebieten wie Mezzeh in Damaskus. Grundsätzlich können palästinensische Flüchtlinge in den Lagern Straftaten bei der Polizei melden und um Schutz bitten, jedoch sind die Kapazitäten dieser Dienste nach wie vor begrenzt. Diese Situation hängt nicht damit zusammen, ob eine Person Palästinenser ist oder dass es sich um ein palästinensisches Lager handelt. Die Polizeidienste in ärmeren Gebieten sind im ganzen Land im Allgemeinen gleich (DIS 9.12.2025a). Nach dem Sturz der Assad-Regierung ging die Polizeipräsenz in den palästinensischen Lagern zurück (PalFor 29.3.2025). Das Lager Yarmouk ist das flächenmäßig größte Lager (BBC 14.5.2025). Es wurde 1957 auf einer Fläche von 2,1 Quadratkilometern gegründet und gilt als größtes palästinensisches Lager in den fünf von UNRWA betreuten Gebieten (Westjordanland einschließlich Ostjerusalem, Gazastreifen, Jordanien, Libanon und Syrien) (AJ 30.12.2024). Im Jahr 2013 wurde Yarmouk zum Schauplatz heftiger Kämpfe zwischen syrischen Rebellen und der Armee des damaligen Präsidenten Bashar al-Assad, die beide an der Seite verbündeter palästinensischer Gruppierungen kämpften. Nachdem das Lager in die Hände der Opposition gefallen war, wurde es belagert und zu einem bevorzugten Ziel der Luftwaffe al-Assads und der ihn unterstützenden russischen Jets. Im Jahr 2015 überrannte die Terrorganisation Islamischer Staat (IS) das Lager (MEE 18.12.2024). Das Lager Yarmouk, zu dem während des Konflikts nur eingeschränkter Zugang bestand, ist nun wieder zugänglich. Die palästinensischen Flüchtlinge haben begonnen, in das Lager zurückzukehren, in dem Schulen, Gesundheitseinrichtungen und andere wichtige Infrastrukturen zuvor zerstört worden waren. Trotz der umfangreichen Schäden in der Region planen viele Familien die Rückkehr in ihre Häuser, vor allem aufgrund der hohen Mietkosten in der Hauptstadt, wo sie während des Konflikts Zuflucht gesucht hatten. Derzeit leben etwa 9.000 Menschen im Lager (DIS 9.12.2025a). Das Lager Khan ash-Sheih befindet sich ca. 27 km südwestlich von Damaskus. Das Khan, das ursprünglich als Karawanserei gebaut wurde, wurde im Jahr 1949 zu einem Zufluchtsort für die erste Welle von palästinensischen Flüchtlingen, die vor dem Konflikt flohen. Vor dem Bürgerkrieg in Syrien lebten ca. 20.000 palästinensische Flüchtlinge im Lager. Bis 2016 sank die Zahl auf 2.000 Flüchtlinge, und stieg danach wieder an. Im Jahr 2022 lebten 16.000 Personen in dem Camp (UNRWA o.D.). UNRWA hat das Hilfsgüterverteilungszentrum und die Krankenstation im Lager Sayyida Zaynab südlich der Hauptstadt Damaskus geschlossen (Waad 23.1.2025). Der Mangel an Finanzmitteln stellt derzeit eine erhebliche Herausforderung für die Leistungsfähigkeit von UNRWA dar. Das Notfallprogramm ist davon besonders betroffen, was dazu führt, dass Notfallmaßnahmen – wie Bargeldhilfen, Lebensmittel oder Non-Food-Artikel – nur teilweise oder in einigen Fällen gar nicht durchgeführt werden können. Der Finanzierungsengpass hat weitreichende Auswirkungen auf die Dienstleistungen von UNRWA. Im Allgemeinen hat die Kürzung der Finanzmittel zu Einschränkungen der Unterstützung im medizinischen Bereich, bei der Bildung und Rechtshilfe geführt. Zusätzlich zu den Auswirkungen auf die Erbringung von Dienstleistungen betrifft der Finanzierungsengpass auch etwa 2.500 lokale UNRWA-Mitarbeiter, von denen viele unter Stress und Unsicherheit hinsichtlich ihrer zukünftigen Beschäftigung und finanziellen Sicherheit leiden. Von diesen Mitarbeitern wird erwartet, dass sie weiterhin an vorderster Front stehen, sich in den Gemeinden engagieren und Dienstleistungen erbringen, doch sie wissen nicht, ob sie ihre Gehälter erhalten oder ob ihre Verträge verlängert werden(DIS 9.12.2025a). Die von UNRWA in den Lagern angebotenen Dienstleistungen umfassen ein landesweites Programm zur medizinischen Grundversorgung, ein Grundbildungsprogramm für die Klassen 1 bis 9, ein Programm zur Verbesserung der Lagerbedingungen (Sanitärversorgung, Hygiene und Abfallentsorgung) sowie ein Schutzprogramm, das sich mit verschiedenen Bereichen befasst, darunter geschlechtsspezifische Gewalt, Kinderschutz, internationaler Schutz und Risiken im Zusammenhang mit explosiven Kriegsresten, die nach wie vor eine große Herausforderung im Land darstellen. Es liegt in der Verantwortung der syrischen Regierung, Infrastruktur, Strom, Abwasserentsorgung und andere öffentliche Dienstleistungen bereitzustellen. Diese grundlegenden Dienstleistungen sind im Allgemeinen unzureichend, nicht nur in den Lagern, sondern in ganz Syrien (DIS 9.12.2025a). Palästinensische Gruppierungen Die Palästinensische Befreiungsarmee wurde 1965 gegründet. Der Dienst in der Armee ist für alle palästinensischen Flüchtlinge über 19 Jahre obligatorisch und dauerte ursprünglich zweieinhalb Jahre, wurde dann auf zwei Jahre und schließlich auf eineinhalb Jahre verkürzt. Was für die syrische Armee gilt, gilt auch für die Mitglieder der Palästinensischen Befreiungsarmee in Bezug auf Dienst und Verpflichtungen. Zusätzlich zu ihrem Dienst in dieser Armee schlossen sich große Gruppen palästinensischer Flüchtlinge den mit dem Regime verbundenen palästinensischen Fraktionen an, die ihren Sitz in Syrien hatten, und beteiligten sich in einer Phase an den vom Regime in Syrien geführten Militäroperationen (AJ 30.12.2024). Die Palästinensische Befreiungsarmee war dem syrischen Generalstab unterstellt (Araby 16.12.2024b). Die palästinensischen Gruppierungen haben eine lange Geschichte in Syrien, doch ihre politische und militärische Präsenz war stets von ihren Beziehungen zur herrschenden Macht abhängig. So wurde beispielsweise die Bewegung Fatah al-Intifada 1983 mit Unterstützung von Hafez al-Assad nach dessen Zerwürfnis mit Yassir Arafat gegründet. Im Gegensatz dazu verließ die Hamas Syrien 2011, nachdem sie jahrzehntelang politische und militärische Unterstützung vom Regime erhalten hatte. Vor dem Sturz des früheren Regimes gehörten zu den prominentesten palästinensischen Gruppierungen in Syrien: Volksfront zur Befreiung Palästinas – Generalkommando, Islamischer Dschihad, Fatah al-Intifada (spaltete sich 1983 von Fatah ab), Volksfront zur Befreiung Palästinas, Demokratische Front zur Befreiung Palästinas (BBC 14.5.2025). Historisch gesehen hatten die palästinensischen Fraktionen in Syrien großes militärisches und politisches Gewicht und beeinflussten über Jahrzehnte hinweg die gesamte palästinensische Politik. Im Laufe der Jahre bauten die palästinensischen Gruppierungen in Syrien parallele Organisationen auf, die ihren Gemeinschaften Dienstleistungen wie Bildung, öffentliche Bibliotheken, Gesundheitsversorgung und Kindergärten anboten. Diese Dienstleistungen dienten auch als Rekrutierungsinstrument, um weitere Mitglieder, Anhänger und Kämpfer zu gewinnen, was zu einem Wettbewerb zwischen den Fraktionen um die Bereitstellung von Dienstleistungen führte (Arab 24.3.2025). 5 % des Gehalts palästinensischer Beamter wurden an die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) [eine palästinenische Organisation Anm.] abgeführt. Viele Jahre lang - bis zu dem Sturz des Regimes - floß dieses Geld in die Taschen des Assad-Regimes (Vater und Sohn) (Araby 16.12.2024b). Nach dem Ausbruch der Revolution im Jahr 2011 spalteten sich die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien in Anhänger und Gegner des Assad-Regimes. Einige beteiligten sich an der friedlichen Bewegung gegen die Herrschaft des Assad-Regimes an der Seite des syrischen Volkes, während andere sich der bewaffneten Bewegung der Freien Syrischen Armee anschlossen, um sich der Militärmaschinerie des Regimes entgegenzustellen (Noon Post 16.2.2025). Eine der wesentlichen Bedingungen der USA für die Aufhebung der Sanktionen gegen Syrien, der die neue Regierung zugestimmt hat, ist die Bekämpfung der palästinensischen Fraktionen auf syrischem Gebiet (Waght 29.4.2025). Die neuen Behörden haben die traditionelle palästinensische politische Struktur, die sich über Jahrzehnte unter dem Assad-Regime entwickelt hatte, zerschlagen, um die Präsenz dieser Gruppen in Syrien einzuschränken und sie in zivilgesellschaftliche Organisationen umzuwandeln (Arab 24.3.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes verpflichtete die neue Regierung alle palästinensischen Gruppierungen mit Verbindungen zu al-Assad, sich aufzulösen und ihre Waffen, insbesondere schwere Waffen, abzugeben (Noon Post 30.1.2025). Sie schloss Büros, beschlagnahmte Waffen und Lager der Volksfront zur Befreiung Palästinas – Generalkommando und der Fatah al-Intifada. Die neue Regierung gestattete den Büros der Gruppierungen Islamischer Dschihad, Volksfront zur Befreiung Palästinas, Demokratische Front zur Befreiung Palästinas, Fatah und Hamas geöffnet zu bleiben (Arab 24.3.2025). Einer arabischsprachigen Zeitung zufolge hat sich die neue Regierung nicht in die Arbeit palästinensischer zivilgesellschaftlicher Organisationen eingemischt und palästinensische Wohltätigkeits- und Hilfsorganisationen haben ihre Arbeit in palästinensischen Lagern und Gemeinden in Syrien fortgesetzt (Noon Post 30.1.2025). Der Sturz des Assad-Regimes bedeutete nicht das Ende der prekären Lage der Palästinenser in Syrien. Zwar stehen sie zum ersten Mal seit Menschengedenken nicht mehr unter der direkten Überwachung der Palästinensischen Abteilung oder von Damaskus kontrollierten Fraktionen, doch sind die Palästinenser in Syrien angesichts des Übergangsprozesses in ihrem Land weiterhin von großer Unsicherheit geprägt (CCR 18.7.2025). Am 26.9.2025 wurde

der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte ein Bewohner des Lagers an-Nayrab aus unbekannten Gründen von Sicherheitskräften erschossen. Während der Beerdigung des jungen Mannes kam es im Lager zu Demonstrationen. Unbekannte Personen entführten daraufhin zwei Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit [Innere Sicherheit Anm.] und bedrohten sie mit Messern. Nach dem Vorfall drangen ein gepanzertes Fahrzeug und eine Reihe von Armee- und Sicherheitskräften in das Lager ein und begannen, sich in der Umgebung zu positionieren, während Patrouillen der Allgemeinen Sicherheitskräfte und des Verteidigungsministeriums in das Gebiet vorrückten (SOHR 29.9.2025). 1.3.

  1. EUAA Country Focus Juli 2025: Im Jahr 2024 schätzte das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) die Zahl der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien auf 438
  2. Etwa 40 % von ihnen lebten schätzungsweise in einer „anhaltenden Binnenvertreibung” und waren mit sich verschlechternden sozioökonomischen Bedingungen konfrontiert. Die palästinensischen Flüchtlinge sind auf 12 Flüchtlingslager und „verschiedene andere Ansammlungen” im ganzen Land verteilt. Laut UNRWA leben 89 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien unterhalb der Armutsgrenze, die mit einem Einkommen von 2,15 US-Dollar oder weniger pro Tag definiert ist. Die Ernährungsunsicherheit hat Berichten zufolge zugenommen und betraf im März 2024 62 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien, gegenüber 46 % im September 2022,486 obwohl sie den größten Teil ihrer Gesamtausgaben für Lebensmittel aufwenden. Wie von UNOCHA festgestellt, sind Kinder, schwangere Frauen und ältere Menschen besonders von Unterernährung betroffen. Wie von UNOCHA festgestellt, werden 25 % der Haushalte palästinensischer Flüchtlinge von Frauen geführt, während 30 % der palästinensischen Flüchtlinge als „extrem gefährdet” eingestuft werden. Da nur 33 % der Erwachsenen erwerbstätig sind, sind Kinder und Frauen zunehmend von Kinderarbeit und Frühehen betroffen. Darüber hinaus hat die anhaltende Vertreibung auch Traumata und psychische Probleme verschärft, doch der Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung bleibt begrenzt. Fast 96 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sind auf die Hilfe der UNRWA angewiesen, insbesondere auf finanzielle Unterstützung zur Deckung der Grundbedürfnisse und den Zugang zu medizinischer Versorgung. Anfang 2025 sind drei palästinensische Flüchtlingslager in Syrien – Yarmouk, Ein al Tal und Dera'a – trotz anhaltender Bemühungen um ihren Wiederaufbau weitgehend zerstört. Im Jahr 2024 verzeichnete die UNRWA die Rückkehr von 2 308 palästinensischer Flüchtlinge, von denen die meisten aus dem Libanon kamen. Im März 2025 berichtete UNOCHA, dass Tausende vertriebene palästinensische Flüchtlinge nach Syrien zurückgekehrt seien, vor allem aus dem Libanon. Darüber hinaus seien 1 010 intern vertriebene palästinensische Flüchtlingsfamilien mit insgesamt 3 406 Personen, die „ursprünglich aus der Provinz Idlib stammen, in verschiedene Lager in ganz Syrien zurückgekehrt“. Palästinensische Flüchtlingsfamilien, die nach Syrien zurückkehren, stehen vor „erheblichen Herausforderungen“, darunter eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und wirtschaftliche Not. Sie sind auf die Notfall-Bargeldhilfe der UNRWA angewiesen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Neben der finanziellen Unterstützung besteht ein dringender Bedarf an Non-Food-Artikeln und Reparaturen an Unterkünften, wobei die Bemühungen durch anhaltende Finanzierungsengpässe eingeschränkt werden. Die Rückkehr nach Yarmouk, dem größten palästinensischen Flüchtlingslager in Syrien, begann Ende 2020, wobei die Bevölkerung des Lagers auf 15 300 Menschen (4 500 Familien), von denen 80 % palästinensische Flüchtlinge waren (Stand: Februar 2025).498 Eine von der UNO zwischen April 2024 und Juni 2024 durchgeführte Untersuchung ergab, dass 72 % der Häuser im Lager durch den Krieg beschädigt wurden. Zusätzlich zu den Zerstörungen und Schäden an den Gebäuden des Lagers berichteten die Rückkehrer auch über einen Mangel an Strom, Wasser und grundlegenden Dienstleistungen. Unter der Assad-Regierung waren palästinensische Fraktionen jahrzehntelang in Syrien präsent und unterhielten parallele Strukturen, die Gemeinschaftsdienste wie Bildung, öffentliche Bibliotheken, Gesundheitsversorgung und Kindertagesstätten anboten und auch als Mittel zur Rekrutierung neuer Mitglieder und Kämpfer dienten. Nach der Machtübernahme in Syrien verbot HTS diesen Fraktionen den Besitz von Waffen und den Betrieb von Ausbildungslagern und Militärhauptquartieren. Die neuen Behörden schlossen und beschlagnahmten daraufhin die Büros, Waffen und Militärlager der Volksfront für die Befreiung Palästinas – Generalkommando (PFLP-GC), Fatah al-Intifada und al-Sa'iqa. Ende März 2025 erlaubte HTS den Büros des Islamischen Dschihad, der Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), der Demokratischen Front für die Befreiung Palästinas (DFLP), der Fatah und der Hamas zu bleiben, vorausgesetzt, sie „agieren innerhalb der zulässigen Grenzen”, die von der neuen Regierung auferlegt wurden. Ende Mai 2025 berichtete AFP, dass die meisten Führer der von Teheran unterstützten palästinensischen Fraktionen Damaskus unter dem Druck der neuen Regierung verlassen hatten. Es wurden keine weiteren Informationen über die Behandlung von Palästinensern durch staatliche und nichtstaatliche Akteure innerhalb des Zeitrahmens dieses Berichts gefunden. 1.3.
  3. EUAA Country Guidance Syria - Comprehensive Update Dezember 2025: 4.9.
  4. Palästinenser Die meisten palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sind Personen, die zwischen 1948 und 1956 eingereist sind, sowie deren Nachkommen. Sie sind bei der staatlichen Generalverwaltung für palästinensisch-arabische Flüchtlinge (GAPAR) als „palästinensische Flüchtlinge“ registriert und haben hinsichtlich Aufenthalt, Freizügigkeit, Arbeit, Handel und Zugang zu öffentlichen Stellen und Dienstleistungen die gleichen Rechte wie syrische Staatsbürger. Palästinenser, die nach 1956 nach Syrien flohen, und ihre Nachkommen wurden beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) in anderen Ländern oder den besetzten palästinensischen Gebieten registriert und werden als arabische Ausländer behandelt. Sie besitzen eine zehnjährige, verlängerbare Aufenthaltserlaubnis und müssen eine Arbeitserlaubnis beantragen. Sie haben Zugang zu UNRWA-Dienstleistungen, jedoch nur eingeschränkten Zugang zu Beschäftigung. Es gibt keine Informationen darüber, ob sich dies seit dem Sturz des Assad-Regimes geändert hat. 2024 schätzte das UNRWA die Zahl der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien auf 438.
  5. Sie leben in zwölf Flüchtlingslagern und in verschiedenen anderen Siedlungen im ganzen Land. Die palästinensischen Flüchtlingslager sind, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß, von Kampfhandlungen und konfliktbedingter Vertreibung betroffen. Die palästinensischen Flüchtlingslager Yarmouk, Ain al-Tal und Daraa sind größtenteils zerstört. 25 Prozent der Haushalte palästinensischer Flüchtlinge werden von Frauen geführt. Kinder und Frauen sind zunehmend von Kinderarbeit und Frühverheiratung betroffen. Fast 96 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sind auf die Hilfe des UNRWA angewiesen, um ihren Grundbedarf zu decken. Rückkehrer benötigen dringend Bargeldhilfe vom UNRWA, und es besteht ein akuter Bedarf an Sachspenden und der Instandsetzung von Unterkünften. Die Bemühungen werden jedoch durch anhaltende Finanzierungslücken eingeschränkt. Seit dem Sturz des Assad-Regimes wurden keine Bargeldhilfen mehr ausgezahlt. Die prekäre Lage der palästinensischen Flüchtlinge hat sich aufgrund erheblicher Finanzierungslücken des UNRWA verschärft. Die Ernährungsunsicherheit hat stark zugenommen und führt zu Mangelernährung, insbesondere bei Kindern, Schwangeren und älteren Menschen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Berichts liegen keine weiteren Informationen über die Behandlung von Palästinensern durch staatliche und nichtstaatliche Akteure vor. (a) Schlussfolgerung und Hinweise zu Artikel 12

(1)(a) QD/QR [Artikel 1D Genfer Abkommen] Der Schutz oder die Hilfe des UNRWA steht palästinensischen Flüchtlingen in Syrien nicht in einem Umfang zur Verfügung, der gewährleisten würde, dass die „Lebensbedingungen in diesem Gebiet dem Auftrag der Organisation entsprechen“. Es wird festgestellt, dass der Schutz oder die Unterstützung durch das UNRWA in ganz Syrien im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a QD/QR als beendet angesehen werden kann. Daher ist Palästinensern, die zuvor den Schutz oder die Unterstützung des UNRWA in Syrien in Anspruch genommen haben, automatisch Flüchtlingsstatus zu gewähren, sofern Artikel 12 Absatz 2 und 3 QD/QR nicht anwendbar sind. Bei Palästinensern, die den Schutz oder die Unterstützung des UNRWA in Syrien nicht in Anspruch genommen haben, ist die Beurteilung mit einer Risikoanalyse und einer Analyse des Zusammenhangs mit einem Verfolgungsgrund fortzusetzen.
  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten unbedenklichen Bescheinigungsmitteln, so den UNRWA-Familienregistrierungskarten. Ihre Angaben, insbesondere ihre Identität, Staatenlosigkeit, Herkunft und Familie betreffend, waren während des gesamten Verfahrens stringent und widerspruchsfrei; auch die belangte Behörde ging von den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin aus. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin war aufgrund des eingeholten Strafregisterauszuges im Einklang mit den behördlichen Sachverhaltsannahmen festzustellen. Dass die Beschwerdeführer beim UNRWA gültig registriert ist und daher aktuell berechtigt ist, die Leistungen des UNRWA in Anspruch zu nehmen, und dass sie Dienst-bzw. Hilfsleistungen des UNRWA in Syrien bereits tatsächlich in Anspruch genommen hat, ergibt sich einerseits aus der (aktualisierten) UNRWA-Familienregistrierungskarte und andererseits aus den stringenten Ausführungen der Beschwerdeführerin im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Auch die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter dem Schutz des UNRWA gestanden ist, der von der Beschwerdeführerin nachgewiesenen aktuellen Registrierung beim UNRWA ist die belangte Behörde nach Parteiengehör nicht entgegengetreten. Dass die Beschwerdeführerin Syrien jedenfalls auch wegen des Krieges und der allgemein prekären Lebensbedingungen (für alleinstehende Frauen) in Syrien verlassen hat, ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund des langjährigen bewaffneten Konfliktes in Syrien und der damit einhergehenden existentiellen Bedrohung/Notlage der Zivilbevölkerung, insbesondere für Frauen und Palästinenser (in Flüchtlingslagern), in Syrien (vgl. auch die Feststellungen zu den unerträglichen Lebensbedingungen in palästinensischen Lagern) sowie dem angefochtenen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt II. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die von erheblichen Sicherheits- und Versorgungsdefiziten geprägten Lage in Syrien wegen der realen Gefahr für Leib und Leben für die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau rechtskräftig zuerkannt wurde. Dabei handelt es sich jedenfalls um Gründe, nicht von der Beschwerdeführerin zu kontrollieren und von ihrem Willen unabhängig waren bzw. sind. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin insofern gezwungen war, Syrien zu verlassen und den Schutz des UNRWA aufzugeben. Dass die Beschwerdeführerin ausgesagt hat, sie habe „den Schutz freiwillig verlassen“, vermag daran nichts zu ändern. Ob die von der Beschwerdeführerin (des Weiteren) vorgebrachten Fluchtgründe glaubwürdig bzw. asylrelevant sind, war mangels Entscheidungsrelevanz nicht zu prüfen. Dass die Beschwerdeführerin Syrien jedenfalls auch wegen des Krieges und der allgemein prekären Lebensbedingungen (für alleinstehende Frauen) in Syrien verlassen hat, ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund des langjährigen bewaffneten Konfliktes in Syrien und der damit einhergehenden existentiellen Bedrohung/Notlage der Zivilbevölkerung, insbesondere für Frauen und Palästinenser (in Flüchtlingslagern), in Syrien vergleiche auch die Feststellungen zu den unerträglichen Lebensbedingungen in palästinensischen Lagern) sowie dem angefochtenen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt römisch zwei. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die von erheblichen Sicherheits- und Versorgungsdefiziten geprägten Lage in Syrien wegen der realen Gefahr für Leib und Leben für die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau rechtskräftig zuerkannt wurde. Dabei handelt es sich jedenfalls um Gründe, nicht von der Beschwerdeführerin zu kontrollieren und von ihrem Willen unabhängig waren bzw. sind. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin insofern gezwungen war, Syrien zu verlassen und den Schutz des UNRWA aufzugeben. Dass die Beschwerdeführerin ausgesagt hat, sie habe „den Schutz freiwillig verlassen“, vermag daran nichts zu ändern. Ob die von der Beschwerdeführerin (des Weiteren) vorgebrachten Fluchtgründe glaubwürdig bzw. asylrelevant sind, war mangels Entscheidungsrelevanz nicht zu prüfen. Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht. 2.
  2. Die Feststellungen zur Lage in Syrien ergeben sich aus den angeführten Berichten. Auch die von der belangten Behörde zugrunde gelegten Länderfeststellungen zeichnen ein klares Bild von der existentiellen Bedrohung der Beschwerdeführerin aufgrund der Lage in Syrien, andernfalls hätte die belangte Behörde auch keinen subsidiären Schutz zuerkannt, womit sie zugleich den Schluss zog, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien in eine Lage geraten würden, die eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Festzuhalten ist, dass nicht ersichtlich ist, dass sich die Lage in Syrien (für alleinstehende Frauen), die Grundlage für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch die belangte Behörde war, seit der Entscheidung der belangten Behörde maßgeblich geändert hat.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA- VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA- VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. Sie ist in der Sache auch berechtigt: 3.3.1. Zur Rechtslage: 3.3.1.1.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G ist ein Antrag auf internationalen Schutz: 3.3.1.1.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

§ 3Abs. 4 Asyl

G kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.3.1.2.

Art. 12Abs.

1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL bzw. Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.3.3.1.2.

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL bzw. Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.

Art. 12Abs.

1 lit. b der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.

Artikel 12

, Absatz eins, Litera b, der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.

Art. 12Abs.

2 der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er

  1. a)ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
  2. b)eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden;
  3. c)sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.

Artikel 12

, Absatz 2, der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er

  1. a)ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
  2. b)eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden;
  3. c)sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.

Art. 12Abs.

3 der Status-RL findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

Artikel 12

, Absatz 3, der Status-RL findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen. Beim UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D GFK, auf die sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie als auch § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die unter dem Schutz oder Beistand des UNRWA stehen, unterscheidet sich von jener anderer Asylwerber (vgl. VfGH 26.02.2024, E 2282/2023).Beim UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D GFK, auf die sowohl Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Statusrichtlinie als auch Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die unter dem Schutz oder Beistand des UNRWA stehen, unterscheidet sich von jener anderer Asylwerber vergleiche VfGH 26.02.2024, E 2282 aus 2023,). Nach den konsolidierten Anweisungen des UNRWA betreffend die Berechtigungsvoraussetzungen und die Registrierung (Consolidated Eligibility and Registration Instructions) umfasst das Einsatzgebiet („area of operation“) des UNRWA fünf Operationsgebiete („fields“), nämlich den Gazastreifen, das Westjordanland (einschließlich Ostjerusalems), Jordanien, den Libanon und Syrien (vgl. EuGH 13.01.2021, Rs C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, Rz 6).Nach den konsolidierten Anweisungen des UNRWA betreffend die Berechtigungsvoraussetzungen und die Registrierung (Consolidated Eligibility and Registration Instructions) umfasst das Einsatzgebiet („area of operation“) des UNRWA fünf Operationsgebiete („fields“), nämlich den Gazastreifen, das Westjordanland (einschließlich Ostjerusalems), Jordanien, den Libanon und Syrien vergleiche EuGH 13.01.2021, Rs C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, Rz 6).

§ 6Abs. 1 Z 1 Asyl

G (in Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 lit. a erster Satz Statusrichtlinie und dieser wiederum in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D erster Satz GFK) sind Personen, die unter dem Schutz oder Beistand des UNRWA stehen, von der Anerkennung als Flüchtling zunächst ausgeschlossen. Sie genießen aber – nach der in diesem Punkt im innerstaatlichen Recht nicht umgesetzten und sohin unmittelbar anwendbaren Bestimmung des zweiten Satzes des Art. 12 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie (vgl. VfGH 26.02.2024, E 2282/2023; EuGH 25.07.2018, Rs C-585/16, Alheto, Rz 99) – dann „ipso facto“ den Schutz der Statusrichtlinie bzw. der GFK, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation „aus irgendeinem Grund“ nicht länger gewährt wird (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Verweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rz 80).

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG (in Umsetzung des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, erster Satz Statusrichtlinie und dieser wiederum in Entsprechung des Artikel eins, Abschnitt D erster Satz GFK) sind Personen, die unter dem Schutz oder Beistand des UNRWA stehen, von der Anerkennung als Flüchtling zunächst ausgeschlossen. Sie genießen aber – nach der in diesem Punkt im innerstaatlichen Recht nicht umgesetzten und sohin unmittelbar anwendbaren Bestimmung des zweiten Satzes des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Statusrichtlinie vergleiche VfGH 26.02.2024, E 2282 aus 2023,; EuGH 25.07.2018, Rs C-585/16, Alheto, Rz 99) – dann „ipso facto“ den Schutz der Statusrichtlinie bzw. der GFK, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation „aus irgendeinem Grund“ nicht länger gewährt wird vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Verweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rz 80). Dabei bezieht sich die Wendung „genießt [...] den Schutz dieser Richtlinie“ in Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Statusrichtlinie als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rz 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Statusrichtlinie muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso facto-Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand des UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird bzw. als weggefallen im Sinn der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen ist (vgl. VwGH 03.05.2023, Ra 2022/19/0226) und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Statusrichtlinie vorliegt (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274).Dabei bezieht sich die Wendung „genießt [...] den Schutz dieser Richtlinie“ in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Statusrichtlinie als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rz 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Artikel 2, Litera c, Statusrichtlinie muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso facto-Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand des UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird bzw. als weggefallen im Sinn der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen ist vergleiche VwGH 03.05.2023, Ra 2022/19/0226) und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Statusrichtlinie vorliegt vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274). Dieser ipso facto-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung, als für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen ist, sondern nur, dass die Asylwerber erstens unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und zweitens, dass dieser Beistand aus „irgendeinem Grund“ weggefallen ist. Die erste Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des EuGH jedenfalls mit der Vorlage einer UNRWA-Registrierungskarte erfüllt (EuGH 17.06.2010, C-31/09, Bolbol, Rz 52). Die zweite Voraussetzung erfordert eine Prüfung, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rz 61). Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes einer Organisation iSd Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Statusrichtlinie liegt nach den Ausführungen des EuGH in der Rechtssache El Kott ua. dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es der betreffenden Organisation oder Institution bzw. UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der UNRWA obliegenden Aufgabe im Einklang stehen (vgl. VfGH 26.02.2024, E 2282/2023; VwGH 01.02.2024, Ra 2023/18/0286 mit Hinweis auf EuGH, El Kott, Rz 65; vgl. auch EuGH, Alheto, Rz 86). Bei dieser Beurteilung ist nach der weiteren Rechtsprechung des EuGH auch festzustellen, ob der Betroffene derzeit daran gehindert ist, Schutz oder Beistand des UNRWA zu erhalten, weil sich mutmaßlich die Lage im betreffenden Einsatzgebiet aus nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen verschlechtert hat (VfGH 26.02.2024, E 2282/2023).Dieser ipso facto-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung, als für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen ist, sondern nur, dass die Asylwerber erstens unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und zweitens, dass dieser Beistand aus „irgendeinem Grund“ weggefallen ist. Die erste Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des EuGH jedenfalls mit der Vorlage einer UNRWA-Registrierungskarte erfüllt (EuGH 17.06.2010, C-31/09, Bolbol, Rz 52). Die zweite Voraussetzung erfordert eine Prüfung, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rz 61). Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes einer Organisation iSd Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz Statusrichtlinie liegt nach den Ausführungen des EuGH in der Rechtssache El Kott ua. dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es der betreffenden Organisation oder Institution bzw. UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der UNRWA obliegenden Aufgabe im Einklang stehen vergleiche VfGH 26.02.2024, E 2282 aus 2023,; VwGH 01.02.2024, Ra 2023/18/0286 mit Hinweis auf EuGH, El Kott, Rz 65; vergleiche auch EuGH, Alheto, Rz 86). Bei dieser Beurteilung ist nach der weiteren Rechtsprechung des EuGH auch festzustellen, ob der Betroffene derzeit daran gehindert ist, Schutz oder Beistand des UNRWA zu erhalten, weil sich mutmaßlich die Lage im betreffenden Einsatzgebiet aus nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen verschlechtert hat (VfGH 26.02.2024, E 2282 aus 2023,). Der EuGH hielt fest, dass bei der Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des Hilfswerks der UNRWA nicht länger gewährt wird, so dass eine Person ipso facto die „Anerkennung als Flüchtling“ im Sinne dieser Bestimmung beanspruchen kann, im Rahmen einer individuellen Beurteilung die relevanten Umstände nicht nur zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Person das UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat, sondern auch zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen sind, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft prüfen oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine die Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden (EuGH 03.03.2022, C-349/20, NB, AB gegen Secretary of State for the Home Department).Der EuGH hielt fest, dass bei der Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des Hilfswerks der UNRWA nicht länger gewährt wird, so dass eine Person ipso facto die „Anerkennung als Flüchtling“ im Sinne dieser Bestimmung beanspruchen kann, im Rahmen einer individuellen Beurteilung die relevanten Umstände nicht nur zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Person das UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat, sondern auch zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen sind, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft prüfen oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine die Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden (EuGH 03.03.2022, C-349/20, NB, Ausschussbericht gegen Secretary of State for the Home Department). In seinem Urteil vom 13.06.2024, C-563/22 führte der EuGH erneut aus: „Sollte das vorlegende Gericht schließlich zu dem Ergebnis kommen, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA in diesem Operationsgebiet seines Einsatzgebiets in Anbetracht der allgemeinen Lebensbedingungen, die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung im Gazastreifen herrschen, SN oder LN gegenüber als nicht länger gewährt anzusehen ist, müsste es seine individuelle Prüfung ihrer Anträge fortsetzen, um zu prüfen, ob SN oder LN unter einen der in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/95 genannten Ausschlussgründe fällt. (Rn. 85)„Sollte das vorlegende Gericht schließlich zu dem Ergebnis kommen, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA in diesem Operationsgebiet seines Einsatzgebiets in Anbetracht der allgemeinen Lebensbedingungen, die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung im Gazastreifen herrschen, SN oder LN gegenüber als nicht länger gewährt anzusehen ist, müsste es seine individuelle Prüfung ihrer Anträge fortsetzen, um zu prüfen, ob SN oder LN unter einen der in Artikel 12, Absatz eins, Buchst. b, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2011/95 genannten Ausschlussgründe fällt. (Rn. 85) Andernfalls wäre diesen Staatenlosen palästinensischer Herkunft von Rechts wegen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom

  1. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C 364/11, EU:C:2012:826, Rn. 81). (Rn. 86)Andernfalls wäre diesen Staatenlosen palästinensischer Herkunft von Rechts wegen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen vergleiche in diesem Sinne Urteil vom
  2. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C 364/11, EU:C:2012:826, Rn. 81). (Rn. 86) […] Die Frage, ob der Beistand oder Schutz des UNRWA als nicht länger gewährt gilt, ist im Hinblick auf den Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem der Staatenlose das Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, verlassen hat, auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden über seinen Antrag auf internationalen Schutz entscheiden, oder auf den Zeitpunkt, zu dem das zuständige Gericht über einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der dieser Antrag abgelehnt wird, entscheidet.“ 3.3.1.
  3. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Grundlage der Bestimmungen des § 3 AsylG, der GFK und der Statusrichtlinie bereits geklärt, dass Voraussetzungen für den „ipso-facto Schutz“ lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden sind, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/95/EU vorliegt (vgl. VwGH 16.09.2025, Ra 2025/19/0030, mwN). Sind Asylwerber bei UNRWA als Flüchtlinge registriert und berechtigt, Leistungen von UNRWA in Anspruch zu nehmen, fallen sie in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D GFK, für den § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG einen Asylausschlussgrund vorsieht. Dieser greift aber nur solange, als der Schutz oder Beistand von UNRWA nicht weggefallen ist. Ist vom „Wegfall“ des Schutzes im Sinne von Art. 1 Abschnitt D GFK (bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie) auszugehen, ist den Asylwerbern ipso-facto Asyl zuzuerkennen. Eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat muss hingegen nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. dazu etwa VwGH 1.2.2024, Ra 2023/18/0286, mwN). Der Wegfall des Beistandes von UNRWA erfordert die Prüfung, ob der Wegzug des Asylwerbers durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen des Gebietes gezwungen haben und somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen. Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Diese Beurteilung hat individuell aufgrund aller maßgeblichen Anhaltspunkte oder Faktoren des fraglichen Sachverhalts zu erfolgen (vgl. VwGH 2.6.2025, Ra 2024/14/0352, mwN).3.3.1.
  4. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Grundlage der Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG, der GFK und der Statusrichtlinie bereits geklärt, dass Voraussetzungen für den „ipso-facto Schutz“ lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden sind, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2011/95/EU vorliegt vergleiche VwGH 16.09.2025, Ra 2025/19/0030, mwN). Sind Asylwerber bei UNRWA als Flüchtlinge registriert und berechtigt, Leistungen von UNRWA in Anspruch zu nehmen, fallen sie in den Anwendungsbereich des Artikel eins, Abschnitt D GFK, für den Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG einen Asylausschlussgrund vorsieht. Dieser greift aber nur solange, als der Schutz oder Beistand von UNRWA nicht weggefallen ist. Ist vom „Wegfall“ des Schutzes im Sinne von Artikel eins, Abschnitt D GFK (bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Statusrichtlinie) auszugehen, ist den Asylwerbern ipso-facto Asyl zuzuerkennen. Eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat muss hingegen nicht glaubhaft gemacht werden vergleiche dazu etwa VwGH 1.2.2024, Ra 2023/18/0286, mwN). Der Wegfall des Beistandes von UNRWA erfordert die Prüfung, ob der Wegzug des Asylwerbers durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen des Gebietes gezwungen haben und somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen. Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Diese Beurteilung hat individuell aufgrund aller maßgeblichen Anhaltspunkte oder Faktoren des fraglichen Sachverhalts zu erfolgen vergleiche VwGH 2.6.2025, Ra 2024/14/0352, mwN). 3.3.
  5. Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes: 3.3.3.
  6. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall eine den oben angeführten Vorgaben entsprechende die Prüfung, ob die Beschwerdeführerin ipso facto den Schutz der Statusrichtlinie bzw. der GFK genießt, vorgenommen. Der in Rede stehende ipso facto-Schutz ist bei individueller Beurteilung des Falles der Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen zu bejahen: Die Beschwerdeführerin hat nachgewiesen, dass sie beim UNRWA als Flüchtling registriert und berechtigt ist, Schutz und Beistand des UNRWA und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen, und dass sie solche Leistungen tatsächlich bereits beansprucht hat (vgl. zu dieser Voraussetzung EuGH 17.06.2010, Nawras Bolbol, C- 31/09, Rn. 52 und VfGH 14.06.2022, E761/2022, wonach hierfür bereits die, hier vorliegende, bloße Registrierung ausreicht). Somit liegt die erste Voraussetzung für die Zuerkennung des ipso-facto Schutzes vor.Die Beschwerdeführerin hat nachgewiesen, dass sie beim UNRWA als Flüchtling registriert und berechtigt ist, Schutz und Beistand des UNRWA und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen, und dass sie solche Leistungen tatsächlich bereits beansprucht hat vergleiche zu dieser Voraussetzung EuGH 17.06.2010, Nawras Bolbol, C- 31/09, Rn. 52 und VfGH 14.06.2022, E761/2022, wonach hierfür bereits die, hier vorliegende, bloße Registrierung ausreicht). Somit liegt die erste Voraussetzung für die Zuerkennung des ipso-facto Schutzes vor. Für die fragliche Zuerkennung des ipso facto-Schutzes ist des Weiteren maßgeblich, ob der Beistand des UNRWA im Sinne der Status-RL als weggefallen anzusehen ist. Diese zweite Voraussetzung erfordert, wie oben ausgeführt, eine Prüfung, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen. Dafür reicht das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes des UNRWA nicht aus, vielmehr muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch vom Betroffenen nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe, die ihn dazu zwingen, dieses Gebiet zu verlassen und den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall die (von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende) Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebiets von UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel von Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u. a.).Dafür reicht das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes des UNRWA nicht aus, vielmehr muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch vom Betroffenen nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe, die ihn dazu zwingen, dieses Gebiet zu verlassen und den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall die (von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende) Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebiets von UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel von Artikel eins, Abschnitt D GFK, auf den Artikel 12, Absatz eins, Litera a, dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u. a.). UNHCR führt dazu (unter Hinweis auf die Rechtssache vor dem EuGH, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.) in seiner "Note on UNHCR's Interpretation of Article 1D of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and Article 12

(1)(a) of the EU Qualification Directive in the context of Palestinian refugees seeking international protection" vom Mai 2013 aus, dass es für einen antragstellenden palästinensischen Flüchtling unter anderem dann nicht möglich sein wird, zurückzukehren oder sich unter den Schutz des UNRWA zu stellen, wenn damit eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit verbunden wäre, sowie aus anderen ernst zu nehmenden Schutzproblemen, wie beispielsweise bei Vorliegen von bewaffneten Konflikten oder von anderen Gewaltsituationen sowie in Bürgerkriegssituationen. Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, aufgrund einer kriegsbedingten existentiellen Bedrohung/Notlage (für alleinstehende Frauen) zum Verlassen Syriens im oben angeführten Sinn gezwungen. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf - das gesamte Staatsgebiet von - Syrien wegen des Vorliegens von Sicherheits- und Versorgungsdefiziten von erheblicher Intensität (für alleinstehende Frauen) rechtskräftig zuerkannt. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an die Beschwerdeführerin und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch die belangte Behörde sind auch vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren betreffend den Status einer Asylberechtigten zu beachten. Sie stehen der Annahme, die Beschwerdeführerin könne weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen, entgegen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274, unter Hinweis auf VfGH 22.09.2017, E 1965/2017). Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, aufgrund einer kriegsbedingten existentiellen Bedrohung/Notlage (für alleinstehende Frauen) zum Verlassen Syriens im oben angeführten Sinn gezwungen. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf - das gesamte Staatsgebiet von - Syrien wegen des Vorliegens von Sicherheits- und Versorgungsdefiziten von erheblicher Intensität (für alleinstehende Frauen) rechtskräftig zuerkannt. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an die Beschwerdeführerin und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch die belangte Behörde sind auch vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren betreffend den Status einer Asylberechtigten zu beachten. Sie stehen der Annahme, die Beschwerdeführerin könne weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen, entgegen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274, unter Hinweis auf VfGH 22.09.2017, E 1965 aus 2017,). Eine zu einer Bedrohung von Leib und Leben führende, unzureichende Sicherheits- und Versorgungslage (für alleinstehende Frauen), wie sie die belangte Behörde im gegenständlichen Fall in ihrer rechtskräftigen Entscheidung als Art. 3 EMRK-widrig gewertet und als Grundlage für die Gewährung subsidiären Schutzes herangezogen hat, stellt einen nicht von der Beschwerdeführerin zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Grund für ihren Wegzug dar. Überdies ist UNRWA in Syrien mit Finanzierungslücken, der Zerstörung vieler palästinensischer Lager und Siedlungen und einem generellen Versorgungsmangel konfrontiert und UNRWA kann keinen adäquaten Beistand bzw. Schutz leisten. Der Länderleitfaden der EUAA vom Dezember 2025, dem „Indizwirkung“ zukommt (vgl. etwa VwGH 18.04.2023, Ra 2022/18/0219 bis 0220), hält dazu fest, dass der Schutz oder die Hilfe des UNRWA „in ganz Syrien im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit a Statusrichtlinie als eingestellt betrachtet werden“ könne. Daher sei Palästinensern, die zuvor den Schutz oder die Hilfe des UNRWA in Syrien in Anspruch genommen haben, „ipso facto der Flüchtlingsstatus zu gewähren“.Eine zu einer Bedrohung von Leib und Leben führende, unzureichende Sicherheits- und Versorgungslage (für alleinstehende Frauen), wie sie die belangte Behörde im gegenständlichen Fall in ihrer rechtskräftigen Entscheidung als Artikel 3, EMRK-widrig gewertet und als Grundlage für die Gewährung subsidiären Schutzes herangezogen hat, stellt einen nicht von der Beschwerdeführerin zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Grund für ihren Wegzug dar. Überdies ist UNRWA in Syrien mit Finanzierungslücken, der Zerstörung vieler palästinensischer Lager und Siedlungen und einem generellen Versorgungsmangel konfrontiert und UNRWA kann keinen adäquaten Beistand bzw. Schutz leisten. Der Länderleitfaden der EUAA vom Dezember 2025, dem „Indizwirkung“ zukommt vergleiche etwa VwGH 18.04.2023, Ra 2022/18/0219 bis 0220), hält dazu fest, dass der Schutz oder die Hilfe des UNRWA „in ganz Syrien im Sinne von Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Statusrichtlinie als eingestellt betrachtet werden“ könne. Daher sei Palästinensern, die zuvor den Schutz oder die Hilfe des UNRWA in Syrien in Anspruch genommen haben, „ipso facto der Flüchtlingsstatus zu gewähren“. Der Wegzug der Beschwerdeführerin aus dem Mandatsgebiet des UNRWA war somit unfreiwillig, da nicht durch von ihr zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe bedingt. Sie hat den Schutz des UNRWA unfreiwillig aufgegeben und sie ist auch derzeit aus nicht von ihr zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Gründen daran gehindert, den vom UNRWA früher gewährten Schutz und Beistand zu erhalten (VfGH 18.09.2023, E 1416/2023-17, mit Verweis auf EuGH 03.03.2022, C-349/20, NB und AB, Rz 57). Im Entscheidungszeitpunkt (vgl. hierzu EuGH 03.03.2022, C-349/20, und EuGH 13.06.2024, C- 563/22) liegen somit relevante Umstände für die Annahme vor, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA durch nicht von der Beschwerdeführerin zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe nicht länger gewährt wird und sie daran hindern, den Beistand des UNRWA zu genießen. Im Entscheidungszeitpunkt vergleiche hierzu EuGH 03.03.2022, C-349/20, und EuGH 13.06.2024, C- 563/22) liegen somit relevante Umstände für die Annahme vor, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA durch nicht von der Beschwerdeführerin zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe nicht länger gewährt wird und sie daran hindern, den Beistand des UNRWA zu genießen. Die Beschwerdeführerin befindet sich somit angesichts der (aktuellen) Situation in Syrien in einer unsicheren persönlichen Lage, da sie dort Gefahr läuft, aufgrund einer prekären Sicherheits- und Versorgungslage einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Demnach ist es für sie unmöglich, wieder nach Syrien zurückzukehren und sich dort unter den Schutz bzw. den Beistand des UNRWA zu stellen. Diese (aktuelle) Lage in Syrien ist damit im vorliegenden Fall als Grund für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes des UNRWA anzusehen, der zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen muss (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274). Daher ist im Beschwerdefall vom Vorliegen von der Beschwerdeführerin nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Gründen für die nicht längere Gewährung des Beistandes und Schutzes des UNRWA in Syrien auszugehen und auch die zweite Voraussetzung für die Zuerkennung des ipso facto-Schutzes des Wegfalles des Beistandes des UNRWA im Sinne der Status-RL zu bejahen.Die Beschwerdeführerin befindet sich somit angesichts der (aktuellen) Situation in Syrien in einer unsicheren persönlichen Lage, da sie dort Gefahr läuft, aufgrund einer prekären Sicherheits- und Versorgungslage einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Demnach ist es für sie unmöglich, wieder nach Syrien zurückzukehren und sich dort unter den Schutz bzw. den Beistand des UNRWA zu stellen. Diese (aktuelle) Lage in Syrien ist damit im vorliegenden Fall als Grund für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes des UNRWA anzusehen, der zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen muss vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274). Daher ist im Beschwerdefall vom Vorliegen von der Beschwerdeführerin nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Gründen für die nicht längere Gewährung des Beistandes und Schutzes des UNRWA in Syrien auszugehen und auch die zweite Voraussetzung für die Zuerkennung des ipso facto-Schutzes des Wegfalles des Beistandes des UNRWA im Sinne der Status-RL zu bejahen. Zumal keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Statusrichtlinie genannten Ausschlussgründe vorliegt, genießt die Beschwerdeführerin

Art. 12Abs.

1 lit. a der Status-RL ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.Zumal keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 der Statusrichtlinie genannten Ausschlussgründe vorliegt, genießt die Beschwerdeführerin

Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.

3.3.3.

  1. Davon, dass es der Beschwerdeführerin, die seit seiner Geburt bis zur Ausreise in Syrien gelebt hat, möglich und zumutbar sein könnte, sich in ein Mandatsgebiet des UNWRA außerhalb Syriens zu begeben und dort den Schutz und die Hilfe des UNWRA in Anspruch zu nehmen, ist nicht auszugehen. Staaten, die auch im Mandatsgebiet des UNRWA liegen, können die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu UNRWA-Leistungen einschränken, und es ist für Palästinenser nicht nur schwieriger als für syrische Flüchtlinge, in Nachbarländern einzureisen, sondern auch dort zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten und folglich Leistungen zu erhalten (vgl. auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Informationen zum Schutz für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien", aus welcher hervorgeht, dass es "keine Freizügigkeit" für palästinensische staatenlose Flüchtlinge, egal ob mit oder ohne UNRWA-Registrierung, im Bereich der zuständigen Staaten im UNRWA-Mandatsgebiet gibt und dass betreffend den Libanon und Jordanien [de facto] keine [legale] Einreise für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien und betreffend Israel eine Ein- und Ausreise ausschließlich für bestimmte, im israelisch kontrollierten Bevölkerungsregister registrierte Palästinenser möglich ist). Es fehlen auch alle Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beschwerdeführer in einem anderen Staat als Syrien im Mandatsgebiet des UNRWA aufhältig und vom UNWRA unterstützt war und sie dort Angehörige hat.3.3.3.
  2. Davon, dass es der Beschwerdeführerin, die seit seiner Geburt bis zur Ausreise in Syrien gelebt hat, möglich und zumutbar sein könnte, sich in ein Mandatsgebiet des UNWRA außerhalb Syriens zu begeben und dort den Schutz und die Hilfe des UNWRA in Anspruch zu nehmen, ist nicht auszugehen. Staaten, die auch im Mandatsgebiet des UNRWA liegen, können die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu UNRWA-Leistungen einschränken, und es ist für Palästinenser nicht nur schwieriger als für syrische Flüchtlinge, in Nachbarländern einzureisen, sondern auch dort zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten und folglich Leistungen zu erhalten vergleiche auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Informationen zum Schutz für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien", aus welcher hervorgeht, dass es "keine Freizügigkeit" für palästinensische staatenlose Flüchtlinge, egal ob mit oder ohne UNRWA-Registrierung, im Bereich der zuständigen Staaten im UNRWA-Mandatsgebiet gibt und dass betreffend den Libanon und Jordanien [de facto] keine [legale] Einreise für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien und betreffend Israel eine Ein- und Ausreise ausschließlich für bestimmte, im israelisch kontrollierten Bevölkerungsregister registrierte Palästinenser möglich ist). Es fehlen auch alle Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beschwerdeführer in einem anderen Staat als Syrien im Mandatsgebiet des UNRWA aufhältig und vom UNWRA unterstützt war und sie dort Angehörige hat. 3.3.3.
  3. Eine Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL bzw. aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen, hatte entgegen der Beurteilung der belangten Behörde nicht zu erfolgen. 3.3.3.
  4. Eine Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Artikel 2, Litera c, Status-RL bzw. aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen, hatte entgegen der Beurteilung der belangten Behörde nicht zu erfolgen. 3.
  5. Ergebnis: Dem Antrag ist stattzugeben und der Beschwerdeführerin aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Status-RL ipso facto der Status der Asylberechtigten

§ 3Asyl

G zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Antrag ist stattzugeben und der Beschwerdeführerin aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz Status-RL ipso facto der Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Es lagen nach der Aktenlage hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes brauchbare Ermittlungsergebnisse vor.3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Es lagen nach der Aktenlage hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes brauchbare Ermittlungsergebnisse vor. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2335822.1.00

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