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W128 2318001-2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2026 GeschäftszahlW128 2318001-2 Spruch, W128 2318001-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 18.11.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Anerkennung ihres an der Universität „ Caxias do Sul “ in Brasilien erworbenen ausländischen Bachelor-Studienabschlusses der Fachrichtung „Fisioterapia“ als österreichischen Abschluss des Fachhochschul-Bachelorstudiums „Physiotherapie“ an der Fachhochschule Campus Wien (nunmehr: Hochschule für Angewandte Wissenschaften Campus Wien (HCW)) (in Folge: belangte Behörde) (Nostrifizierung).
  2. In weiterer Folge wurden fehlende Unterlagen nachgereicht und wurde vom stellvertretenden Studiengangsleiter Physiotherapie, XXXX MSc. MSc., ein Gutachten eingeholt. In seinem Gutachten vom 09.05.2025 führte er aus, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung in Teilen um einen vergleichbaren Gesundheitsberuf für den reglementierten Beruf der Physiotherapeutin bzw. des Physiotherapeuten in Österreich handle. Die Ausbildung sei unter der Voraussetzung der Absolvierung von Kompensationsmaßnahmen in den angeführten Bereichen als gleichwertig mit dem Abschluss des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs „Physiotherapie“ an der Fachhochschule Campus Wien anzuerkennen. Dazu wurde näher ausgeführt, dass Inhalte in der theoretischen Ausbildung im Ausmaß von 12 ECTS fehlten sowie Defizite im klinisch-praktischen Bereich im Umfang von mindestens 250 Stunden bestünden, weshalb entsprechende Kompensationsmaßnahmen vorzuschreiben seien. Aus fachlicher Sicht bestünden keine Bedenken gegen eine Nostrifizierung.
  3. In weiterer Folge wurden fehlende Unterlagen nachgereicht und wurde vom stellvertretenden Studiengangsleiter Physiotherapie, römisch 40 MSc. MSc., ein Gutachten eingeholt. In seinem Gutachten vom 09.05.2025 führte er aus, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung in Teilen um einen vergleichbaren Gesundheitsberuf für den reglementierten Beruf der Physiotherapeutin bzw. des Physiotherapeuten in Österreich handle. Die Ausbildung sei unter der Voraussetzung der Absolvierung von Kompensationsmaßnahmen in den angeführten Bereichen als gleichwertig mit dem Abschluss des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs „Physiotherapie“ an der Fachhochschule Campus Wien anzuerkennen. Dazu wurde näher ausgeführt, dass Inhalte in der theoretischen Ausbildung im Ausmaß von 12 ECTS fehlten sowie Defizite im klinisch-praktischen Bereich im Umfang von mindestens 250 Stunden bestünden, weshalb entsprechende Kompensationsmaßnahmen vorzuschreiben seien. Aus fachlicher Sicht bestünden keine Bedenken gegen eine Nostrifizierung.
  4. Mit Schreiben vom 13.05.2025 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr das Gutachten zur Stellungnahme übermittelt. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben sowie ergänzende Nachweise, insbesondere über Fort- und Weiterbildungen bezogen auf die in dem Gutachten genannten Lehrinhalte, berufliche Erfahrungen in diesem Bereichen oder bereits vermittelte Lehrinhalte im Rahmen ihrer Ausbildung, vorzulegen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass bislang kein Nachweis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 vorgelegt worden sei und ein solcher sowohl für die Absolvierung der Kompensationsmaßnahmen als auch für die spätere Berufsausübung erforderlich sei.
  5. Nach einer entsprechenden Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin (ohne Datum) sowie der Vorlage ergänzender Unterlagen wurde vom stellvertretenden Studiengangsleiter ein ergänzendes Gutachten eingeholt. Dieses wurde der belangten Behörde am 16.06.2025 übermittelt. Laut diesem sei weiterhin davon auszugehen sei, dass 900 Stunden Praktikum im Sinne der FH-MTD-AV als praktische Ausbildung geleistet worden seien und daher jedenfalls 250 Stunden Praktikum in den Bereichen Geriatrie und Psychiatrie nachzuholen seien. Im Bereich der theoretischen Ausbildung könne nach erneuter Prüfung die Kompensationsmaßnahme „Reflexzonen- und Meridiantherapie“ entfallen, während alle übrigen Kompensationsmaßnahmen aufrecht blieben. Es seien daher Kompensationsmaßnahmen im Ausmaß von 11 ECTS vorzuschreiben.
  6. Am 11.07.2025 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ergänzungsgutachtens vom 16.06.2025 mit.
  7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 11.07.2025, ohne Zahl, zugestellt am 25.07.2025, gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nostrifizierung des Studienabschlusses „Bachelor of Physiotherapie“ an der Universität „ Caxias do Sul “ „nach Erfüllung einer aufschiebenden Bedingung“ statt. Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede Kompensationsmaßnahmen im Ausmaß von 11 ECTS im Bereich der theoretischen Ausbildung sowie mindestens 250 Stunden im Bereich der klinisch-praktischen Ausbildung (Kernbereiche „Verhalten und Erleben“ im klinischen Fachbereich „Psychiatrie“ und „Geriatrie“) positiv zu absolvieren habe. Für die Absolvierung der Kompensationsmaßnahmen sei zudem ein Nachweis der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 erforderlich. Ein solcher Nachweis sei vor der Zulassung vorzulegen. Ebenso sei der Nachweis entsprechender Deutschkenntnisse für die spätere Berufsausübung erforderlich.
  8. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 21.08.2025 Beschwerde und begründete diese wie folgt: Ihre Beschwerde richte sich gegen die vorgeschriebenen Kompensationsmaßnahmen, da alle geforderten Fächer bereits vollständig im Rahmen ihres Hochschulstudiums absolviert worden und die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Daher lege sie nochmals die beglaubigten und übersetzten Unterlagen sowie eine Stellungnahme der Studiengangsleitung der Universität „ Caxias do Sul “ vor, aus der hervorgehe, dass die genannten Fächer den geforderten Inhalten sowie den entsprechenden theoretischen und praktischen Stunden entsprächen. Weiters verwies sie auf ihre mehrjährige Berufserfahrung als Physiotherapeutin, die im Verfahren nicht berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus brachte sie vor, dass sie zwar noch kein Deutschzertifikat abgelegt habe, jedoch bereits gut auf Deutsch kommunizieren könne und beabsichtige, den Deutschtest abzulegen. Abschließend beantragte sie die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass die Nostrifizierung ohne zusätzliche Kompensationsmaßnahmen ausgesprochen werde.
  9. Einlangend mit 06.10.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Die Beschwerdeführerin, ist brasilianische Staatsangehörige und absolvierte an der Universität „ Caxias do Sul “ in Brasilien das Studium „Fisioterapia“, welches sie am 21.12.2009 abschloss und ihr mit Diplom vom 23.10.2010 der Titel „Fisioterapeuta“ verliehen wurde. 1.
  12. Am 18.11.2024 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Hochschule Campus Wien die Anerkennung dieses an der Universität „ Caxias do Sul “ in Brasilien erworbenen Studienabschlusses als österreichischen Abschluss des Fachhochschul-Bachelorstudium „Physiotherapie“. 1.
  13. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 11.07.2025, ohne Zahl, zugestellt am 25.07.2025, gab die belangte Behörde dem Antrag mit folgendem Spruch statt: „Dem von XXXX , geb. XXXX in XXXX , Brasilien, Staatsangehörigkeit: Brasilien, am 07.04.2025 eingereichten Ansuchen auf Nostrifizierung der an der Universität „ Caxias do Sul “, Caxias do Sul , Brasilien, absolvierten Ausbildung wird gemäß § 6 Abs. 6 und Abs. 7 iVm § 10 Abs. 4 Z 4 Bundesgesetz der Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz – FHG), BGBl. 340/1993, idgF, nach Erfüllung einer aufschiebenden Bedingung stattgegeben“.„Dem von römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , Brasilien, Staatsangehörigkeit: Brasilien, am 07.04.2025 eingereichten Ansuchen auf Nostrifizierung der an der Universität „ Caxias do Sul “, Caxias do Sul , Brasilien, absolvierten Ausbildung wird gemäß Paragraph 6, Absatz 6 und Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, Bundesgesetz der Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz – FHG), Bundesgesetzblatt 340 aus 1993,, idgF, nach Erfüllung einer aufschiebenden Bedingung stattgegeben“. 1.
  14. Das an der Hochschule Campus Wien angebotene Fachhochschul-Bachelorstudium „Physiotherapie“ ist mit dem von der Beschwerdeführerin an der Universität „ Caxias do Sul “ in Brasilien abgeschlossenen Bachelorstudium grundsätzlich gleichwertig. Für die Herstellung der vollen Gleichwertigkeit ist die Erfüllung folgender Kompensationsmaßnahmen erforderlich: Theoretische Ausbildung: Kompensationsmaßnahmen: ECTS Entspannungstechniken 1 ECTS Wahrnehmungs- und Haltungsschulung 1 1 ECTS Physiotherapeutischer Prozess im Berufsfeld 2 ECTS Wahrnehmungs- und Haltungsschulung 2 1 ECTS Lymphologische Physiotherapie 2 ECTS Psychiatrie und Psychosomatik 2 ECTS Beruf, Recht und Wirtschaft 2 ECTS Summe 11 ECTS Klinisch-praktische Ausbildung: Kompensationsmaßnahmen: Stunden Kernbereich „Verhalten und Erleben“ im klinischen Fachbereich Psychiatrie Mind. 125 Kernbereich „Verhalten und Erleben“ im klinischen Fachbereich Geriatrie Mind. 125 Summe Mind. 250 1.
  15. Ein Nachweis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren bislang nicht vorgelegt. 1.
  16. Die Beschwerdeführerin ist seit April 2010 beim Ambulatorium für physikalische Medizin und Gesundheitsschule XXXX GmbH & Co OG als medizinische Verwaltungsassistentin beschäftigt.1.
  17. Die Beschwerdeführerin ist seit April 2010 beim Ambulatorium für physikalische Medizin und Gesundheitsschule römisch 40 GmbH & Co OG als medizinische Verwaltungsassistentin beschäftigt.
  18. Beweiswürdigung: 2.
  19. Die Feststellungen zur Absolvierung des Studiums „Fisioterapia“ an der Universität „ Caxias do Sul “ in Brasilien und dem dadurch erlangten akademischen Grad gründen auf dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Diplom vom 23.10.2010 samt ebenso vorgelegter beglaubigter Übersetzung. 2.
  20. Die Feststellungen zur grundsätzlichen Gleichwertigkeit gründen auf dem schlüssigen Gutachten des Sachverständigen XXXX MSc. MSc., „stellv. Studiengangsleitung Physiotherapie“, vom 09.05.2025 sowie auf seinem ergänzenden Gutachten vom 16.06.
  21. Die Gutachten sind nachvollziehbar und ergibt sich daraus in nicht zu beanstandender Weise, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung in weiten Teilen mit dem an der Hochschule Campus Wien angebotenen Fachhochschul-Bachelorstudium „Physiotherapie“ vergleichbar sind und insbesondere grundlegende fachliche Inhalte sowie Teile der praktischen Ausbildung abdecken. Zugleich zeigt der Sachverständige schlüssig auf, dass zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit sowohl im Bereich der theoretischen Ausbildung als auch im Bereich der klinisch-praktischen Ausbildung Ergänzungsbedarf besteht. Demnach bestehen Defizite insbesondere in den oben angeführten einzelnen fachlich-methodischen Kompetenzbereichen, weshalb die Absolvierung der angeordneten Kompensationsmaßnahmen im Ausmaß von 11 ECTS-Punkten sowie im klinisch-praktischen Bereich im Umfang von mindestens 250 Stunden erforderlich sind.2.
  22. Die Feststellungen zur grundsätzlichen Gleichwertigkeit gründen auf dem schlüssigen Gutachten des Sachverständigen römisch 40 MSc. MSc., „stellv. Studiengangsleitung Physiotherapie“, vom 09.05.2025 sowie auf seinem ergänzenden Gutachten vom 16.06.
  23. Die Gutachten sind nachvollziehbar und ergibt sich daraus in nicht zu beanstandender Weise, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung in weiten Teilen mit dem an der Hochschule Campus Wien angebotenen Fachhochschul-Bachelorstudium „Physiotherapie“ vergleichbar sind und insbesondere grundlegende fachliche Inhalte sowie Teile der praktischen Ausbildung abdecken. Zugleich zeigt der Sachverständige schlüssig auf, dass zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit sowohl im Bereich der theoretischen Ausbildung als auch im Bereich der klinisch-praktischen Ausbildung Ergänzungsbedarf besteht. Demnach bestehen Defizite insbesondere in den oben angeführten einzelnen fachlich-methodischen Kompetenzbereichen, weshalb die Absolvierung der angeordneten Kompensationsmaßnahmen im Ausmaß von 11 ECTS-Punkten sowie im klinisch-praktischen Bereich im Umfang von mindestens 250 Stunden erforderlich sind. Im ergänzenden Gutachten vom 16.06.2025 setzte sich der Sachverständige unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten weiteren Unterlagen erneut mit den Ausbildungsinhalten auseinander und gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass eine der ursprünglich vorgeschriebenen Kompensationsmaßnahmen („Reflexzonen- und Meridiantherapie“) entfallen kann, während die übrigen festgestellten Unterschiede weiterhin bestehen. Die erforderlichen theoretischen Kompensationsmaßnahmen reduzieren sich daher um einen ECTS-Punkt. Hinsichtlich der klinisch-praktischen Ausbildung führte der Sachverständige aus, dass weiterhin davon auszugehen sei, dass 900 Stunden Praktikum im Sinne der FH-MTD-Ausbildungsverordnung absolviert worden seien, jedoch wie oben festgestellt, jedenfalls 250 Stunden in den Kernbereichen „Verhalten und Erleben“ in den Fachbereichen Psychiatrie und Geriatrie nachzuholen sind. Die Ausführungen des Sachverständigen sind schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Der Gutachter ist einschlägig qualifiziert und verfügt über eine entsprechende Expertise im Bereich der physiotherapeutischen Ausbildung. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin den gutachterlichen Feststellungen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003).Die Ausführungen des Sachverständigen sind schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Der Gutachter ist einschlägig qualifiziert und verfügt über eine entsprechende Expertise im Bereich der physiotherapeutischen Ausbildung. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin den gutachterlichen Feststellungen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003). 2.
  24. Die Feststellung zur Beschäftigung der Beschwerdeführerin als medizinische Verwaltungsassistentin gründet auf dem vorgelegten Lebenslauf und dem Schreiben ihrer Arbeitgeberin vom 18.09.2024 und sind nicht in Zweifel zu ziehen. 2.
  25. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 vorgelegt hat, gründet auf dem Verwaltungsakt. Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren lediglich vor, Deutsch zu lernen bzw. ihre Sprachkenntnisse verbessern zu wollen. Ein entsprechender Nachweis wurde jedoch nicht vorgelegt. 2.
  26. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, dem Bescheid und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
  27. Rechtliche Beurteilung: 3.
  28. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.
  29. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
  30. Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz – FHG), StF: BGBl. Nr. 340/1993, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:3.2.
  31. Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz – FHG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, idgF, lauten auszugsweise wie folgt: „Studierende § 4.

(1)
(3)[…]Paragraph 4,
(1)
(3)[…]
(4)[…] Wird für einen Studiengang die Beherrschung einer bestimmten Sprache gefordert, so haben die Studierenden die Kenntnis dieser Sprache nachzuweisen.
(5)-
(10)[…] Akademische Grade § 6.
(1)-
(5)[…]Paragraph 6,
(1)-
(5)[…]
(6)Über einen Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades entscheidet die Leitung des Kollegiums der Einrichtung, an die der Antrag gestellt wird und die den entsprechenden Studiengang durchführt. Es ist zu prüfen, ob das ausländische Studium der Antragstellerin oder des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Fachhochschul-Studiengang als gleichwertig anzusehen ist. Sofern die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, haben die antragstellenden Personen das Recht, diese von der Leitung des Kollegiums bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen als außerordentliche Studierende zu absolvieren.
(7)Die Antragstellung auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen akademischen Grades setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung bei anderen Kollegien einzubringen.
(8)[…] Kollegium, Studiengangsleitung § 10.
(1)-
(3)[…]Paragraph 10,
(1)-
(3)[…]
(4)Der Leitung des Kollegiums obliegt:
  1. -
  2. […]
  3. Verleihung akademischer Grade und deren Widerruf sowie Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade.
  4. -
  5. […]
(5)][…]
(6)Gegen Entscheidungen der Kollegiumsleitung gemäß Abs. 4 Z 4 ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen Entscheidungen der Studiengangsleitung haben Studierende sowie Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber die Möglichkeit einer Beschwerde an das Kollegium.
(6)Gegen Entscheidungen der Kollegiumsleitung gemäß Absatz 4, Ziffer 4, ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen Entscheidungen der Studiengangsleitung haben Studierende sowie Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber die Möglichkeit einer Beschwerde an das Kollegium.
(7)-
(10)[…]“ 3.2.
  1. Artikel 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, StF: BGBl. I Nr. 87/2008, lautet auszugswiese wie folgt:3.2.
  2. Artikel 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,, lautet auszugswiese wie folgt: „Artikel I„Artikel römisch eins
(1)Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2)Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:
  1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden; […]“ 3.
  2. Den Gesetzesmaterialien zum Fachhochschulgesetz ist Folgendes zu entnehmen: „Der Fachhochschulrat ist eine Behörde” (vgl. ErlRV 949 BlgNR,
  3. GP 13). Mit BGBl. I Nr. 74/2011 wurden die Kompetenzen für Nostrifizierungen an das Kollegium übertragen (vgl. ErlRV 1222 BlgNr
  4. GP 31); mit BGBl. I Nr. 77/2020 erfolgte sodann eine „Kompetenzverschiebung vom Kollegium zur Kollegiumsleitung in Angelegenheiten der Nostrifizierung an ausländischen Fachhochschulen erworbenen akademischer Grade”, weshalb nunmehr „die Kollegiumsleitung das Nostrifizierungsverfahren durchzuführen und die Entscheidung zu treffen” hat (ErlRV 234 BlgNR
  5. GP 14).„Der Fachhochschulrat ist eine Behörde” vergleiche ErlRV 949 BlgNR,
  6. Gesetzgebungsperiode 13). Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011, wurden die Kompetenzen für Nostrifizierungen an das Kollegium übertragen vergleiche ErlRV 1222 BlgNr
  7. Gesetzgebungsperiode 31); mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020, erfolgte sodann eine „Kompetenzverschiebung vom Kollegium zur Kollegiumsleitung in Angelegenheiten der Nostrifizierung an ausländischen Fachhochschulen erworbenen akademischer Grade”, weshalb nunmehr „die Kollegiumsleitung das Nostrifizierungsverfahren durchzuführen und die Entscheidung zu treffen” hat (ErlRV 234 BlgNR
  8. Gesetzgebungsperiode 14). Mit BGBl. I Nr. 58/2002 erfolgte eine Anpassung des § 5 Abs. 5 FHStG – der Vorläuferbestimmung des heutigen § 6 Abs. 7 FHG – an die Nostrifizierungsbestimmungen des UniStG (Vorläufer des heutigen UG), wobei „für die Nostrifizierung ausländischer Fachhochschuldiplome dieselben Voraussetzungen wie für die Nostrifizierung ausländischer Universitätsabschlüsse (vgl. §§ 70 ff UniStG) gelten” sollen (ErlRV 976 BlgNR
  9. GP 8). Mit BGBl. I Nr. 74/2011 erfolgt sodann eine Anpassung der Bestimmungen über Notifizierungen an das UG (ErlRV BlgNR
  10. GP 31).Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2002, erfolgte eine Anpassung des Paragraph 5, Absatz 5, FHStG – der Vorläuferbestimmung des heutigen Paragraph 6, Absatz 7, FHG – an die Nostrifizierungsbestimmungen des UniStG (Vorläufer des heutigen UG), wobei „für die Nostrifizierung ausländischer Fachhochschuldiplome dieselben Voraussetzungen wie für die Nostrifizierung ausländischer Universitätsabschlüsse vergleiche Paragraphen 70, ff UniStG) gelten” sollen (ErlRV 976 BlgNR
  11. Gesetzgebungsperiode 8). Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011, erfolgt sodann eine Anpassung der Bestimmungen über Notifizierungen an das UG (ErlRV BlgNR
  12. Gesetzgebungsperiode 31). 3.
  13. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AHStG, dem Vorläufer des UniStG, das in § 71 die Vorgängerbestimmung des § 90 UG enthielt, die Vorbild für § 6 FHG gebildet hat und bereits eine Unterscheidung zwischen der vollen und der grundsätzlichen Gleichwertigkeit kannte und insofern vergleichbar ist (vgl. die unter Punkt 3.
  14. zitierten ErlRV, aus denen hervorgeht, das mit BGBl. I Nr. 74/2011 eine Anpassung der Bestimmungen an das UG erfolgte), ist zu entnehmen, dass eine Beurteilung der (Un-)Gleichwertigkeit nur im Einzelfall unter Heranziehung aller in Betracht kommenden studienrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist (vgl. VwGH 29.11.1993, 90/12/0106).3.
  15. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AHStG, dem Vorläufer des UniStG, das in Paragraph 71, die Vorgängerbestimmung des Paragraph 90, UG enthielt, die Vorbild für Paragraph 6, FHG gebildet hat und bereits eine Unterscheidung zwischen der vollen und der grundsätzlichen Gleichwertigkeit kannte und insofern vergleichbar ist vergleiche die unter Punkt 3.
  16. zitierten ErlRV, aus denen hervorgeht, das mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011, eine Anpassung der Bestimmungen an das UG erfolgte), ist zu entnehmen, dass eine Beurteilung der (Un-)Gleichwertigkeit nur im Einzelfall unter Heranziehung aller in Betracht kommenden studienrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist vergleiche VwGH 29.11.1993, 90/12/0106). 3.
  17. Daraus folgt für den vorliegenden Fall: Für die Nostrifizierung eines im Ausland erworbenen Grades kommt es darauf an, ob das ausländische Studium hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte mit dem inländischen Studium als „gleichwertig“ angesehen werden kann. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der „vollen Gleichwertigkeit“ und der „grundsätzlichen Gleichwertigkeit“ (vgl. § 6 Abs. 6 FHG), wobei letztere dadurch gekennzeichnet ist, dass „einzelne Ergänzungen“ auf die volle Gleichwertigkeit fehlen.Für die Nostrifizierung eines im Ausland erworbenen Grades kommt es darauf an, ob das ausländische Studium hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte mit dem inländischen Studium als „gleichwertig“ angesehen werden kann. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der „vollen Gleichwertigkeit“ und der „grundsätzlichen Gleichwertigkeit“ vergleiche Paragraph 6, Absatz 6, FHG), wobei letztere dadurch gekennzeichnet ist, dass „einzelne Ergänzungen“ auf die volle Gleichwertigkeit fehlen. Im gegenständlichen Fall ist daher zu prüfen, ob das von der Beschwerdeführerin absolvierte Studium „Fisioterapia“ an der Universität „ Caxias do Sul “ in Brasilien so aufgebaut war, dass es mit dem Fachhochschul-Bachelorstudium „Physiotherapie“ an der Hochschule Campus Wien gleichwertig ist. Wie festgestellt, ist eine grundsätzliche Gleichwertigkeit zwar gegeben, jedoch fehlen einzelne Ergänzungen zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit. Diese bestehen – wie sich aus den schlüssigen Sachverständigengutachten vom 09.05.2025 sowie 16.06.202 ergibt – in der Absolvierung von Kompensationsmaßnahmen im Ausmaß von 11 ECTS-Punkten im Bereich der theoretischen Ausbildung sowie von mindestens 250 Stunden im Bereich der klinisch-praktischen Ausbildung in den Kernbereichen „Verhalten und Erleben“ in den Fachbereichen Psychiatrie und Geriatrie. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die geforderten Inhalte bereits im Rahmen ihres Studiums absolviert zu haben und eine neuerliche Überprüfung unter Berücksichtigung der von ihr abermals vorgelegten Unterlagen anregt, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Unterlagen bereits Gegenstand des Erstgutachtens vom 09.05.2025 sowie des ergänzenden Gutachtens vom 16.06.2025 waren. Der Sachverständige hat sich wiederholt mit diesen auseinandergesetzt und dennoch weiterhin bestehende Unterschiede festgestellt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag daher keine Zweifel an der Schlüssigkeit der gutachterlichen Ausführungen zu begründen. Wenn die Beschwerdeführerin weiters auf ihre mehrjährige Berufserfahrung als Physiotherapeutin verweist, ist festzuhalten, dass die theoretisch-wissenschaftliche Ausbildung – im Gegensatz zu praktischen Tätigkeiten, in deren Rahmen vorwiegend erfahrungsbasierte Routinen und situationsbezogene Handlungsabläufe erworben werden – die zentrale Funktion erfüllt, ein fundiertes, systematisch aufgebautes Fachwissen zu vermitteln. Eine berufspraktische Tätigkeit vermag fehlende theoretische, methodische und wissenschaftliche Ausbildungsinhalte nicht zu kompensieren und ist daher nicht geeignet, die festgestellten Unterschiede auszugleichen. Vor diesem Hintergrund vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre vorgelegten Unterlagen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, nicht zu überzeugen, da die vorgelegten Unterlagen im Rahmen des Erstgutachtens vom 09.05.2025 sowie des ergänzenden Gutachtens vom 16.06.2025 umfassend berücksichtigt wurden und die festgestellten Unterschiede nachvollziehbar dargelegt sind. 3.
  18. Hinsichtlich der erforderlichen Deutschkenntnisse ist auszuführen, dass im Zuge des Verfahrens kein entsprechender Sprachnachweis vorgelegt wurde und bereits im Rahmen des Parteiengehörs darauf hingewiesen wurde, dass ausreichende Deutschkenntnisse sowohl für die Absolvierung der Kompensationsmaßnahmen als auch für die spätere Berufsausübung erforderlich sind. Gemäß § 4 Abs. 4 FHG haben Studierende die Kenntnis einer für den jeweiligen Studiengang erforderlichen Sprache nachzuweisen. Nach den Zugangsvoraussetzungen des Bachelorstudiums Physiotherapie FH Campus Wien für 2025 wird die Beherrschung der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen vorausgesetzt und ist auf Verlangen entsprechend nachzuweisen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, FHG haben Studierende die Kenntnis einer für den jeweiligen Studiengang erforderlichen Sprache nachzuweisen. Nach den Zugangsvoraussetzungen des Bachelorstudiums Physiotherapie FH Campus Wien für 2025 wird die Beherrschung der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen vorausgesetzt und ist auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. Zwar nimmt die belangte Behörde im Schreiben vom 13.05.2025 auf Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 Bezug, während sie im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 11.07.2025 unter Punkt 2 (positiv zu absolvierende Kompensationsmaßnahmen) ausdrücklich Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 als erforderlich bezeichnet. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass für die Absolvierung der Kompensationsmaßnahmen sowie für die Gleichwertigkeit mit dem inländischen Bachelorstudium „Physiotherapie“ Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 erforderlich sind. Dies entspricht auch den Zugangsvoraussetzungen des genannten Studiengangs, wonach insbesondere für Bewerberinnen und Bewerber aus dem nicht-deutschsprachigen-Raum entsprechende Sprachkenntnisse auf diesem Niveau nachzuweisen sind. Demgegenüber verlangen die Zugangsvoraussetzungen für Studienberechtigungsprüfungen lediglich Deutschkenntnisse auf dem Niveau B
  19. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie verfüge bereits über Deutschkenntnisse bzw. beabsichtige, einen entsprechenden Sprachnachweis zu erbringen, ist festzuhalten, dass bloße Angaben über vorhandene Sprachkenntnisse oder die Absicht, eine Prüfung abzulegen, einen formellen Nachweis nicht zu ersetzen vermögen. 3.
  20. § 59 Abs. 1 AVG ordnet ausdrücklich an, dass der Spruch die Hauptfrage, alle diese betreffenden Parteianträge sowie die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu erledigen hat. Der Spruch kann auch Nebenbestimmungen, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, den Adressaten des Bescheides sowie die bescheiderlassende Behörde enthalten (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59, RZ 4 (Stand 1.3.2023, rdb.at)). Nebenbestimmungen eines Bescheides sind Willensäußerungen der Behörde, die dem Hauptinhalt des Spruchs beigefügt werden. Zu diesen zählen insbesondere Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59, RZ 16 (Stand 1.3.2023, rdb.at)).3.
  21. Paragraph 59, Absatz eins, AVG ordnet ausdrücklich an, dass der Spruch die Hauptfrage, alle diese betreffenden Parteianträge sowie die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu erledigen hat. Der Spruch kann auch Nebenbestimmungen, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, den Adressaten des Bescheides sowie die bescheiderlassende Behörde enthalten (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59,, RZ 4 (Stand 1.3.2023, rdb.at)). Nebenbestimmungen eines Bescheides sind Willensäußerungen der Behörde, die dem Hauptinhalt des Spruchs beigefügt werden. Zu diesen zählen insbesondere Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59,, RZ 16 (Stand 1.3.2023, rdb.at)). Nach der herrschenden Lehre ist eine Bedingung eine Nebenbestimmung, von deren Eintritt die Wirksamkeit eines Bescheides abhängt. Auch für Bedingungen gilt das Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG, wonach der Spruch eines Bescheides hinreichend bestimmt zu sein hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 44 (Stand 1.3.2023, rdb.at)). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass Nebenbestimmungen ausreichend bestimmt und aus sich selbst heraus vollziehbar sein müssen. Eine Formulierung, wonach ein bestimmtes Ergebnis lediglich „durch geeignete Maßnahmen“ sicherzustellen sei, genügt diesem Bestimmtheitserfordernis nicht (vgl. VwGH 21.05.2019, Ra 2018/03/0074).Nach der herrschenden Lehre ist eine Bedingung eine Nebenbestimmung, von deren Eintritt die Wirksamkeit eines Bescheides abhängt. Auch für Bedingungen gilt das Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG, wonach der Spruch eines Bescheides hinreichend bestimmt zu sein hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 44 (Stand 1.3.2023, rdb.at)). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass Nebenbestimmungen ausreichend bestimmt und aus sich selbst heraus vollziehbar sein müssen. Eine Formulierung, wonach ein bestimmtes Ergebnis lediglich „durch geeignete Maßnahmen“ sicherzustellen sei, genügt diesem Bestimmtheitserfordernis nicht vergleiche VwGH 21.05.2019, Ra 2018/03/0074). Da von einer aufschiebenden Bedingung der Eintritt der Rechtswirkungen des Bescheides abhängt, ist es erforderlich, dass sich bereits aus dem Spruch eindeutig ergibt, unter welchen konkreten Voraussetzungen diese Rechtswirkungen eintreten. Eine bloße Bezugnahme auf das Vorliegen einer „aufschiebenden Bedingung“ ohne nähere Konkretisierung vermag diesen Anforderungen nicht zu genügen. Im vorliegenden Fall wurde die Nostrifizierung im Spruch lediglich „nach Erfüllung einer aufschiebenden Bedingung“ ausgesprochen, ohne die konkret zu erfüllenden Maßnahmen im Spruch selbst anzuführen. Die erforderlichen Inhalte ergeben sich erst aus der Begründung. Damit ist jedoch nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennbar, welche konkreten Voraussetzungen für den Eintritt der Rechtswirkungen des Bescheides erfüllt sein müssen. Der Spruch erweist sich daher als zu unbestimmt und war aus diesem Grund abzuändern. 3.
  22. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Insgesamt erweist sich der angefochtene Bescheid daher als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. 3.
  23. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VfGH VfSlg. 12.847/1991; VwGH 01.02.2024, Ro 2021/04/0016; VwGH 21.05.2019, Ra 2018/03/0074) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal durch den klaren Wortlaut der anzuwendenden Normen von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VfGH VfSlg. 12.847 aus 1991,; VwGH 01.02.2024, Ro 2021/04/0016; VwGH 21.05.2019, Ra 2018/03/0074) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal durch den klaren Wortlaut der anzuwendenden Normen von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W128.2318001.2.00

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