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{'item': 'W141 2296932-2'}

Obsah (18)§ 40Art. 133§ 45§ 17§ 46§ 6§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 35§ 41§ 8§ 42§ 43§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2026 GeschäftszahlW141 2296932-2 Spruch, W141 2296932-2/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 40

, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ,, geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nuray Tutus-Kirdere gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 19.04.2024, OB: römisch 40 , betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen aufgrund des in der Höhe von siebzig

(70)vom Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung vor. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer hat am 31.10.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvoluts einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. 1.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.03.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 20 v.H. bewertet wurde. 1.2 Mit Schreiben vom 14.03.2024 wurde von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen 14 Tagen dazu zu äußern.1.2 Mit Schreiben vom 14.03.2024 wurde von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen 14 Tagen dazu zu äußern. 1.3 Mit Schreiben vom 26.03.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.03.2024, gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er ausführte, dass sich bei ihm laut beigelegtem Befund seine Polyneuropathie verschlechtert habe und eine hochgradige sensomotorische PNP der UE bestehe. Weiters führt er aus, dass er sich ohne Unterstützung Dritter nicht sicher fortbewegen kann und er mit der ihm vorgelegten Einstufung seines Grades der Behinderung nicht einverstanden sei. Dem Schreiben wurden von Seiten des Beschwerdeführers medizinische Beweismittel beigelegt. 1.4 Von Seiten der belangten Behörde wurde daraufhin eine medizinische Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie vom 03.04.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass bei offenen Therapieoptionen und nochmaliger sorgsamer Durchsicht sämtlicher vorliegender Befunde, sowie der seinerzeitigen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers eine geänderte Einstufung gegenüber ihres Vorgutachtens nicht möglich sei und somit weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. vorliege. 1.5 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.04.2024 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpass

§ 40

, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. festgestellt. Dem Bescheid waren das Sachverständigengutachten, sowie die medizinische Stellungnahme angeschlossen.1.5 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.04.2024 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpass

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. festgestellt. Dem Bescheid waren das Sachverständigengutachten, sowie die medizinische Stellungnahme angeschlossen.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von Seiten des Beschwerdeführers, nunmehr bevollmächtigt vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nuray Tutus-Kirdere, am 31.05.2024 Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer, welcher früher im sportlichen Wettbewerb als Tanzlehrer tätig gewesen sei, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt hätte. Seinem Antrag läge seine Erkrankung (Polyneuropathie) zugrunde, welche seine Mobilität erheblich und gravierend einschränke. Sein Antrag würde durch ein neurologisch-fachärztliches Attest Dres. Med XXXX , für Neurologie, Allgemeinmedizin, XXXX vom 14.09.2023 gestützt, wonach aufgrund der Polyneuropathie eine progrediente Gangstörung mit erheblicher Einschränkung der Wegstrecke bis 100-200 m bei zusätzlicher Belastungsdyspnoe infolge höhergradiger Mitralinsuffizienz bestehe und eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar mache, weshalb ein Antrag auf Behindertenausweis, sowie Parkausweis für Behinderte befürwortet werde.Sein Antrag würde durch ein neurologisch-fachärztliches Attest Dres. Med römisch 40 , für Neurologie, Allgemeinmedizin, römisch 40 vom 14.09.2023 gestützt, wonach aufgrund der Polyneuropathie eine progrediente Gangstörung mit erheblicher Einschränkung der Wegstrecke bis 100-200 m bei zusätzlicher Belastungsdyspnoe infolge höhergradiger Mitralinsuffizienz bestehe und eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar mache, weshalb ein Antrag auf Behindertenausweis, sowie Parkausweis für Behinderte befürwortet werde. Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer unter anderem folgende Diagnosen erstellt worden seien:Progrediente Sensomotorische gemischte Polyneuropathie, Adipositas, Schlafstörungen, Gonalgien links bei Meniskusläsion, Diabetes mellitus II, Latente kardiale Insuffizienz, Chronische venöse Insuffizienz, Arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, substituierte Hypothyreose, anamnestisch Z.n. Insult linkscerebral (cMRT) vor zirka 4 Jahren, Pupillenasymmetrie li > re (präexistent), mäßiggradige Plaques an Aorta descendens, Höhergradige primäre Mitralklappeninsuffizienz, EF 60%, ACI Stenose links 60 bis 65%.Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer unter anderem folgende Diagnosen erstellt worden seien:, Progrediente Sensomotorische gemischte Polyneuropathie, Adipositas, Schlafstörungen, Gonalgien links bei Meniskusläsion, Diabetes mellitus römisch zwei, Latente kardiale Insuffizienz, Chronische venöse Insuffizienz, Arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, substituierte Hypothyreose, anamnestisch Z.n. Insult linkscerebral (cMRT) vor zirka 4 Jahren, Pupillenasymmetrie li > re (präexistent), mäßiggradige Plaques an Aorta descendens, Höhergradige primäre Mitralklappeninsuffizienz, EF 60%, ACI Stenose links 60 bis 65%. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer zwar vor Erlassung des angefochtenen Bescheides Parteiengehör gewährt, welchem dieser mit schriftlicher Stellungnahme nachgekommen sei, die belangte Behörde habe dennoch den abweislichen und nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Zur Begründung habe sie ausgeführt, dass die vorgebrachten Einwendungen nicht geeignet seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. In ihrem Spruch sei die belangte Behörde zur rechtlichen Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 20 nicht erfülle, gelangt, weshalb sein Antrag abzuweisen gewesen sei. Diese rechtliche Feststellung werde vom Beschwerdeführer angefochten, da er meine, dass seine gesundheitlichen Einschränkungen unzureichend in der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung Berücksichtigung fanden. Weiters wurde beantragt, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur neuerlichen Beurteilung vorzulegen sei. 2.
  2. Zur Überprüfung der Beschwerde wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie, basierend auf der Aktenlage, am 17.06.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde. 2.
  3. Mit Schreiben vom 01.07.2024 wurde von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb von zwei Wochen dazu zu äußern.2.2. Mit Schreiben vom 01.07.2024 wurde von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb von zwei Wochen dazu zu äußern. 2.3 Mit Schreiben vom 11.07.2024 wurde von Seiten der bevollmächtigten Vertreterin zum an den Beschwerdeführer übermittelten Parteiengehör vom 01.07.2024 mitgeteilt, dass sie bereits im Rahmen der Beschwerde am 31.05.2024 bekanntgegeben habe, dass sie vom Beschwerdeführer bevollmächtigt wurde, im Rahmen dieses Verfahrens zu vertreten. Sie führte weiters aus, dass sie mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einverstanden sei, und ersuche wiederholend die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

  1. Mit Schreiben vom 02.10.2024, eingelangt am 03.10.2024, hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 3.
  2. Zur Überprüfung der vorgebrachten Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für innere Medizin und Rheumatologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.03.2026, sowie einer Gesamtbeurteilung durch dieselbe Fachärztin mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 70 v.H. bewertet wurde. 3.
  3. Mit Schreiben vom 01.04.2026 wurde vom Bundesverwaltungsgericht den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 46

BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern. Seitens der belangten Behörde wurde keine schriftliche Stellungnahme eingebracht.3.2. Mit Schreiben vom 01.04.2026 wurde vom Bundesverwaltungsgericht den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern. Seitens der belangten Behörde wurde keine schriftliche Stellungnahme eingebracht. 3.

  1. Mit Schreiben von 13.
  2. und 16.
  3. gab die bevollmächtigte Vertreterin bekannt, dass sie mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme einverstanden sei, und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
  6. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 (siebzig) v.H. 1.2.
  7. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Status: Allgemeinzustand: reduziertErnährungszustand: adipösGröße: 178 cm Gewicht: 135 kgAllgemeinzustand: reduziert, Ernährungszustand: adipös, Größe: 178 cm Gewicht: 135 kg Kopf frei beweglich Hörvermögen: unauffällig (Zimmerlautstärke), Sehvermögen: normal Herz: Herztöne arrhythmisch, Syst. P.m. 2 ICR links, normofrequent, Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich Caput: unauffällig WS: Rotation der HWS frei, KJA 3cm OE: Schulter, EBO, Hände: frei beweglich, UE: endlagig schmerzbedingt eingeschränkt Muskulatur: Seitengleich ausgebildet Beinödeme ausgeprägt Haut: blasses Hautkolorit Neuro: ausgeprägte sensomotorische Polyneuropathie in beiden unteren Extremitäten Status psychicus: klar, orientiert, Ductus kohärent, subdepressiv Gesamtmobilität - Gangbild: Pat. kommt in normaler Alltagskleidung zur Untersuchung, geht schwerfällig an 2 Nordic Walking Stöcken, die Füße werden kaum vom Boden abgehoben, der freie Stand nur kurzfristig sicher möglich, hinsetzen und aufstehen erfolgt eher umständlich (vermutlich auch durch die Dekonditionierung bedingt). Er wird von der Gattin begleitet. 1.2.
  8. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Multifaktorielle Gangstörung Mittlerer Rahmensatz bei erheblicher Gehbeeinträchtigung mit der Notwendigkeit zu Ver-wendung von 2 Gehhilfen, hoher Stolper- und Sturzgefahr, die Polyneuropathie ist hier ebenso erfasst wie die abnützungsbedingten Gelenkveränderungen und die Dekonditionierung bei Adipositas per magna. 02.02.03 60 vH 02 Herzinsuffizienz, Mitralklappeninsuffizienz Unterer Rahmensatz bei Zustand nach schwerer Dekompensation, hochgradig eingeschränkter Belastbarkeit und Atemnot bei Anstrengung. 05.07.07 50 vH 03 Diabetes Mellitus Typ 2 Oberer Rahmensatz da unter medikamentöser Mehrfachtherapie, die Adipositas per magna ist in dieser Positionsnummer miterfasst. 09.02.01 30 vH 04 Chronisch venöse Insuffizienz Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da erhöhte Schwellungsneigung in beiden unteren Extremitäten, der Zustand nach Thrombose im linken Unterschenkel ist hier miterfasst. 05.08.01 20 vH 05 Hypertonie Fixer Richtsatz 05.01.02 20 vH 06 Schilddrüsenunterfunktion Unterer Rahmensatz da unter hormoneller Substitution stabil. 09.01.01 10 vH 07 Dermatosklerose Fixer Richtsatz 01.01.01 10 vH 08 Geringgradige obstruktive Ventilationsstörung Unterer Rahmensatz da teilweise reversibel. 06.06.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 70 vH Das führende Leiden 1 wird aufgrund funktioneller Relevanz sowie der negativen Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 bis 5 um eine weitere Stufe erhöht. Leiden 6 bis 8 erhöhen nicht weiter, da von ungenügender funktioneller Relevanz. 1.
  9. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 31.10.2023 bei der belangten Behörde eingelangt.
  10. Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  11. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  12. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie dem Auszug aus dem zentralen Melderegister mit Stichtag 23.10.
  13. Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Diese stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie setzt als Sachverständige in ihrem zusammenfassenden Gutachten das führende Leiden 1, multifaktorielle Gangstörung, unter der Positionsnummer 02.02.03 fest und bewertet dieses mit einem Grad der Behinderung von 60 vH. Der mittlere Rahmensatz wird von der Sachverständigen nachvollziehbar dahingehend begründet, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Gehbeeinträchtigung mit der Notwendigkeit zur Verwendung von zwei Gehhilfen sowie eine hohe Stolper- und Sturzgefahr besteht. Dabei werden die Polyneuropathie, die abnützungsbedingten Gelenkveränderungen sowie die Dekonditionierung bei Adipositas per magna entsprechend berücksichtigt. Das Leiden 2, Herzinsuffizienz bei Mitralklappeninsuffizienz, wird unter der Positionsnummer 05.07.07 mit einem Grad der Behinderung von 50 vH bewertet. Die Heranziehung des unteren Rahmensatzes begründet die Sachverständige schlüssig mit dem Zustand nach schwerer Dekompensation sowie der hochgradig eingeschränkten Belastbarkeit und der Atemnot bei körperlicher Anstrengung. Das Leiden 3, Diabetes mellitus Typ 2, wird unter der Positionsnummer 09.02.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet. Die Wahl des oberen Rahmensatzes wird nachvollziehbar damit begründet, dass eine medikamentöse Mehrfachtherapie erforderlich ist, wobei die bestehende Adipositas per magna in dieser Positionsnummer miterfasst ist. Das Leiden 4, chronisch venöse Insuffizienz, wird unter der Positionsnummer 05.08.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH bewertet. Die Einschätzung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz wird mit der erhöhten Schwellungsneigung beider unteren Extremitäten sowie dem Zustand nach Thrombose im linken Unterschenkel begründet. Das Leiden 5, Hypertonie, wird unter der Positionsnummer 05.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH entsprechend dem fixen Richtsatz berücksichtigt. Das Leiden 6, Schilddrüsenunterfunktion, wird unter der Positionsnummer 09.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 10 vH bewertet. Die Heranziehung des unteren Rahmensatzes wird nachvollziehbar mit der stabilen Einstellung unter hormoneller Substitution begründet. Als weiteres Leiden wird Leiden 7, Dermatosklerose, unter der Positionsnummer 01.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 10 vH entsprechend dem fixen Richtsatz angeführt. Das Leiden 8, geringgradige obstruktive Ventilationsstörung, wird unter der Positionsnummer 06.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 10 vH bewertet. Die Wahl des unteren Rahmensatzes wird damit begründet, dass die Symptomatik teilweise reversibel ist. Die Sachverständige legt weiters schlüssig dar, dass das führende Leiden 1 aufgrund seiner funktionellen Relevanz sowie der negativen wechselseitigen Beeinflussung durch die Leiden 2 bis 5 um eine weitere Stufe erhöht wird. Die Leiden 6 bis 8 erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung hingegen nicht weiter, da ihnen keine ausreichende funktionelle Relevanz zukommt, weshalb sich somit ein Gesamtgrad der Behinderung von insgesamt 70 v.H. ergibt. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 18.06.2024 wird nachvollziehbar ausgeführt, dass es aufgrund der Neueinschätzung der einzelnen Leiden zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung gekommen ist. Insbesondere wurde das führende Leiden neu zusammengefasst und in einer geänderten Positionsnummer beurteilt, während andere Leiden angepasst oder aus dem Vorgutachten übernommen wurden. Diese Ausführungen erweisen sich im Lichte der vorliegenden Befunde sowie der durchgeführten klinischen Untersuchung als schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständigen zu Folge ist eine ärztliche Nachuntersuchung nicht erforderlich, da keine erhebliche Verbesserung erwartet werden kann. Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen. Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 31.10.2023 auf.
  14. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 35Abs.

2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom

  1. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  2. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  4. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43Abs 1.

hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auftretende Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auftretende Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Maßgeblich für die gegenständliche Entscheidung ist, dass das Leiden 1, multifaktorielle Gangstörung durch die Leiden 2, 3, 4 sowie 5 aufgrund der negativen wechselseitigen Leidensbeeinflussung erhöht wird, wodurch sich gegenüber dem Vorgutachten eine Anhebung des Grades der Behinderung ergibt. Insgesamt ist eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 70 von Hundert unter Berücksichtigung der Gutachten aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin und Rheumatologie sowie der vorliegenden Befunde gerechtfertigt. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vor. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In seinem Urteil vom

  1. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  3. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der – verfahrensgegenständlichen – Höhe des Grades der Behinderung, wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der belangten Behörde zur Kenntnis genommen und von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers bekanntgegeben, dass dieser mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens einverstanden ist. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.
  4. bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und es resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei.
  5. bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und es resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2296932.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.