W186 2162619-3
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2026 GeschäftszahlW186 2162619-3 Spruch, W186 2162619-3/17E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2020, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid wird ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextEntscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am Tag der Antragstellung wurde der BF einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er aus Mogadischu, Somalia, stamme und Muslim sei. Er sei ledig und es würden im Herkunftsland sein Vater, seine sechs Brüder und fünf Schwestern leben. Seine Mutter sei bereits verstorben. Vor seiner Ausreise habe er in Hodan, Mogadischu gelebt. Dort habe er acht Jahre die Grundschule besucht. Näher zu seiner konkreten Reiseroute befragt, gab der BF an, dass er im März 2014 legal mit einem vom Passamt ausgestellten somalischen Reisepass, mit einem Touristenvisum, in den Iran geflogen sei und schlepperunterstützt bis in die Türkei, wo er sich ca. ein Jahr lang aufgehalten habe, gereist sei. Danach sei er schlepperunterstützt mit einem Schlauchboot von Istanbul nach Griechenland und im Juni 2015 über Mazedonien nach Serbien und mit verschiedenen Pkws nach Österreich gereist. Sein Reisepass befinde sich im Iran.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass in Somalia Krieg herrsche. Seine Mutter sei in diesem Krieg getötet und er sei von Al-Shabaab bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, getötet zu werden.
Nach einem eineinhalbwöchigen Aufenthalt in Mogadischu sei er nach Nairobi gefahren. Bei seinem zweiten Versuch sei er von Nairobi in den Iran geflogen. Warum er nicht von Mogadischu aus geflogen sei, könne er nicht sagen. Den Reisepass habe er vom Schlepper erhalten. Über Vorhalt, warum der BF in der Erstbefragung angegeben habe, mittels eines vom Passamt ausgestellten Reisepass ausgereist zu sein, gab er an, dass er das nicht gefragt worden sei. Er sei nicht gefragt worden, von wo aus er in den Iran gereist sei. Weiters gab der BF an, dem Clan der Madhiban anzugehören. Er sei ledig, habe keine Kinder und würde sein Bruder in Kenia und der Rest der Familie, sein Vater und zehn Geschwister, davon sechs Halbgeschwister, in Mogadischu leben.
Seine Mutter sei nicht mehr am Leben und sein Vater habe vor ca. 13 Jahren eine andere Frau geheiratet. Seiner Familie gehe es gut. Sein Vater arbeite, habe jedoch keinen fixen Arbeitsplatz. Zu seinem Vater bestehe telefonischer Kontakt. Der BF habe in Mogadischu, Bezirk Hodan, Stadtteil Al Barako gemeinsam mit seiner Familie gewohnt. Seine Geschwister würden sich nach wie vor dort aufhalten. Der Rest [wohl gemeint: seine Halbgeschwister] würden bei deren Mutter in Dayniile leben, wobei der Vater zwischen den Wohnsitzen wechseln würde. Der BF habe acht Jahre lang die Schule besucht. Wegen Problemen mit seiner Clanzugehörigkeit habe er mit der Schule aufgehört. Er sei von seinem Vater und seiner Mutter unterstützt worden und habe so seinen Lebensunterhalt bestritten.
Seine Mutter sei im Dezember 2013 verstorben. An ihrem Arbeitsplatz sei eine Bombe explodiert, bei dem auch vier weitere Arbeitskollegen seiner Mutter gestorben seien. Die Bombe sei in einer Hauptstraße, wo viele Hotels seien, detoniert. Dort sei mehrmals etwas passiert. Auf die Frage, ob der BF jemals Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe, gab er an, dass er persönlich keine Probleme gehabt habe. Er habe das erlebt, was alle Minderheiten in Somalia erleben würden. Der BF habe keine Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit. Im Jänner 2014 sei der BF sowie zwei seiner Freunde festgenommen worden. Sie seien drei Tage im Gefängnis gewesen und befragt worden, wobei zwei von ihnen wieder freigelassen worden seien.
Dies sei allerdings nicht sein Fluchtgrund. Bis auf diesen Vorfall, wo er zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen sei - da es jeden Tag Festnahmen geben würde – habe er keine Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in seinem Heimatland gehabt. Er habe keine Probleme mit der Regierung. Auch wäre er nie politisch tätig gewesen. Zu den Gegebenheiten seiner Ausreise betreffend befragt, gab er an, dass sich sein Pass beim Schlepper, der das Touristenvisum für den Iran organsiert habe, im Iran befinde. Sein Vater habe die Reise nach Europa bezahlt. Sein Vater habe im Alter von 13 oder 14 begonnen zu arbeiten und er habe sich glaublich auch etwas geliehen. Die Bezahlung für die Reise habe der Vater ein paar Monate lang geplant.
Der Vater habe im März 2014 entschieden, dass der BF ausreisen solle. Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, brachte der BF vor, dass es zwei Gründe gebe. Nach der Freilassung habe er Drohanrufe erhalten und sei auch sein Freund angerufen worden. Nach drei Wochen seien zum BF und dessen Freund Männer nach Hause gekommen, wobei der BF zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei. Sein Vater sei über den BF befragt worden. Zeitgleich seien sie auch bei seinem Freund zu Hause gewesen, den sie mitgenommen und umgebracht hätten. Fünf Tage später habe der BF erneut einen Anruf erhalten, wo sie ihm gesagt hätten, dass er keine zweite Chance erhalten würde, weshalb sein Vater entschieden habe, dass er das Land verlassen solle.
Al-Shabaab habe geglaubt, dass der BF ein Spion sei und er sie verraten würde. Sein Freund sei glaublich früher auch Mitglied bei der Al-Shabaab gewesen. Sonst hätten sie ihn nicht frei gelassen. Die Freunde, die getötet worden seien, würden XXXX und XXXX heißen. Sein Bruder sei in der Zwischenzeit auch bedroht worden. Auch sein Vater sei bereits mehrmals bedroht worden. Er sei wegen der Diskriminierung und Al-Shabaab geflohen. Im Falle einer Rückkehr fürchte der BF getötet zu werden und seien die Männer immer noch da; das habe er in den Nachrichten gehört. Befragt, warum der BF glaube, dass er genau von diesen Männern noch verfolgt würde, gab er an, dass diese Männer auch im Zusammenhang mit seiner Mutter stehen würden.
Seine Mutter sei Straßenkehrerin gewesen und habe er seiner Mutter zu Mittag öfters Essen gebracht. Befragt, ob er sich vorstellen könne in einer anderen Region Somalias sicher zu sein, verneinte er und gab an, dass die Somali alle gleich seien. Er gehöre zu keinem Clan, der ihm helfen könne. Er habe sonst keinen, außer in Mogadischu. Nachdem dem BF die Länderinformationen vorgehalten und deren Bedeutung erklärt wurden, wobei er die Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben ablehnte, merkte der BF an, dass er noch nicht gesagt habe, dass er und sein Freund XXXX Anfang 2011 von Al-Shabaab angeworben worden zu sein, was sie abgelehnt hätten. Befragt, ob es aufgrund dieser Absage Probleme gegeben habe, verneinte der BF und führte dazu aus, dass er glaube, dass sie in Ruhe gelassen worden seien, da sich damals viele Al-Shabaab angeschlossen hätten. 2.
Am 27.03.2017 wurde der BF unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) einvernommen und gab dabei zunächst an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er spreche Somalisch und Englisch. Er verfüge über einen gefälschten Reisepass, der weder den richtigen Namen noch Geburtsdatum des BF enthalte. Er wisse nicht genau, wo sein Reisepass ausgestellt worden sei. Er sei jedoch von einem Schlepper von Mogadischu nach Kenia gebracht worden. Er sei von Nairobi nach Dubai geflogen, wo er eineinhalb Tage am Flughafen verbracht habe, bevor er wieder mit dem Flugzeug nach Mogadischu zurückgeschickt worden sei.
Nach einem eineinhalbwöchigen Aufenthalt in Mogadischu sei er nach Nairobi gefahren. Bei seinem zweiten Versuch sei er von Nairobi in den Iran geflogen. Warum er nicht von Mogadischu aus geflogen sei, könne er nicht sagen. Den Reisepass habe er vom Schlepper erhalten. Über Vorhalt, warum der BF in der Erstbefragung angegeben habe, mittels eines vom Passamt ausgestellten Reisepass ausgereist zu sein, gab er an, dass er das nicht gefragt worden sei. Er sei nicht gefragt worden, von wo aus er in den Iran gereist sei. Weiters gab der BF an, dem Clan der Madhiban anzugehören. Er sei ledig, habe keine Kinder und würde sein Bruder in Kenia und der Rest der Familie, sein Vater und zehn Geschwister, davon sechs Halbgeschwister, in Mogadischu leben.
Seine Mutter sei nicht mehr am Leben und sein Vater habe vor ca. 13 Jahren eine andere Frau geheiratet. Seiner Familie gehe es gut. Sein Vater arbeite, habe jedoch keinen fixen Arbeitsplatz. Zu seinem Vater bestehe telefonischer Kontakt. Der BF habe in Mogadischu, Bezirk Hodan, Stadtteil Al Barako gemeinsam mit seiner Familie gewohnt. Seine Geschwister würden sich nach wie vor dort aufhalten. Der Rest [wohl gemeint: seine Halbgeschwister] würden bei deren Mutter in Dayniile leben, wobei der Vater zwischen den Wohnsitzen wechseln würde. Der BF habe acht Jahre lang die Schule besucht. Wegen Problemen mit seiner Clanzugehörigkeit habe er mit der Schule aufgehört. Er sei von seinem Vater und seiner Mutter unterstützt worden und habe so seinen Lebensunterhalt bestritten.
Seine Mutter sei im Dezember 2013 verstorben. An ihrem Arbeitsplatz sei eine Bombe explodiert, bei dem auch vier weitere Arbeitskollegen seiner Mutter gestorben seien. Die Bombe sei in einer Hauptstraße, wo viele Hotels seien, detoniert. Dort sei mehrmals etwas passiert. Auf die Frage, ob der BF jemals Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe, gab er an, dass er persönlich keine Probleme gehabt habe. Er habe das erlebt, was alle Minderheiten in Somalia erleben würden. Der BF habe keine Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit. Im Jänner 2014 sei der BF sowie zwei seiner Freunde festgenommen worden. Sie seien drei Tage im Gefängnis gewesen und befragt worden, wobei zwei von ihnen wieder freigelassen worden seien.
Dies sei allerdings nicht sein Fluchtgrund. Bis auf diesen Vorfall, wo er zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen sei - da es jeden Tag Festnahmen geben würde – habe er keine Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in seinem Heimatland gehabt. Er habe keine Probleme mit der Regierung. Auch wäre er nie politisch tätig gewesen. Zu den Gegebenheiten seiner Ausreise betreffend befragt, gab er an, dass sich sein Pass beim Schlepper, der das Touristenvisum für den Iran organsiert habe, im Iran befinde. Sein Vater habe die Reise nach Europa bezahlt. Sein Vater habe im Alter von 13 oder 14 begonnen zu arbeiten und er habe sich glaublich auch etwas geliehen. Die Bezahlung für die Reise habe der Vater ein paar Monate lang geplant.
Der Vater habe im März 2014 entschieden, dass der BF ausreisen solle. Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, brachte der BF vor, dass es zwei Gründe gebe. Nach der Freilassung habe er Drohanrufe erhalten und sei auch sein Freund angerufen worden. Nach drei Wochen seien zum BF und dessen Freund Männer nach Hause gekommen, wobei der BF zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei. Sein Vater sei über den BF befragt worden. Zeitgleich seien sie auch bei seinem Freund zu Hause gewesen, den sie mitgenommen und umgebracht hätten. Fünf Tage später habe der BF erneut einen Anruf erhalten, wo sie ihm gesagt hätten, dass er keine zweite Chance erhalten würde, weshalb sein Vater entschieden habe, dass er das Land verlassen solle.
Al-Shabaab habe geglaubt, dass der BF ein Spion sei und er sie verraten würde. Sein Freund sei glaublich früher auch Mitglied bei der Al-Shabaab gewesen. Sonst hätten sie ihn nicht frei gelassen. Die Freunde, die getötet worden seien, würden römisch 40 und römisch 40 heißen. Sein Bruder sei in der Zwischenzeit auch bedroht worden. Auch sein Vater sei bereits mehrmals bedroht worden. Er sei wegen der Diskriminierung und Al-Shabaab geflohen. Im Falle einer Rückkehr fürchte der BF getötet zu werden und seien die Männer immer noch da; das habe er in den Nachrichten gehört. Befragt, warum der BF glaube, dass er genau von diesen Männern noch verfolgt würde, gab er an, dass diese Männer auch im Zusammenhang mit seiner Mutter stehen würden.
Seine Mutter sei Straßenkehrerin gewesen und habe er seiner Mutter zu Mittag öfters Essen gebracht. Befragt, ob er sich vorstellen könne in einer anderen Region Somalias sicher zu sein, verneinte er und gab an, dass die Somali alle gleich seien. Er gehöre zu keinem Clan, der ihm helfen könne. Er habe sonst keinen, außer in Mogadischu. Nachdem dem BF die Länderinformationen vorgehalten und deren Bedeutung erklärt wurden, wobei er die Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben ablehnte, merkte der BF an, dass er noch nicht gesagt habe, dass er und sein Freund römisch 40 Anfang 2011 von Al-Shabaab angeworben worden zu sein, was sie abgelehnt hätten. Befragt, ob es aufgrund dieser Absage Probleme gegeben habe, verneinte der BF und führte dazu aus, dass er glaube, dass sie in Ruhe gelassen worden seien, da sich damals viele Al-Shabaab angeschlossen hätten.
Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Ferner wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Diese Entscheidung begründete das Bundesamt damit, dass gegen den BF seit 23.12.2019 eine rechtskräftige und seit 07.01.2020 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe. Eine aufrechte Duldung iSd § 46a FPG liege nicht vor. Der BF sei der ihm auferlegten und bestehenden Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen. Seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung seien keine Änderungen bekannt geworden, und müssten im Gegenteil alle seit der Durchsetzbarkeit der Entscheidung eventuell entstandenen Bindungen von dem unsicheren und bereits negativ entschiedenen Aufenthaltsstatus des BF gewusst haben. Ebenso sei keine Änderung des Grades der Integration hervorgekommen und habe sich auch die Bindung zum Herkunftsstaat nicht wesentlich verändert bzw. sind keine Änderungen seit der Rechtskraft der Entscheidung hervorgekommen.
Über die Zulässigkeit des Eingriffes auf das Privat- und Familienleben des BF sei bereits in der Rückkehrentscheidung ausführlich abgesprochen worden, die Abschiebung nach Somalia sei für zulässig erklärt worden. Deshalb sei die Wohnsitzauflage als weniger intensiver Eingriff jedenfalls zulässig und da sich der BF vehement weigere der aufgetragenen Verpflichtung zur Ausreise nach zukommen, sei die Verhängung der Wohnsitzauflage auch notwendig. Aufgrund der Darlegung seines Privat- und Familienlebens sowie der Tatsache, dass sich der BF strikt weigere, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen sei nicht davon auszugehen, dass eine wesentliche integrative Bindung des BF zu Österreich bestehe, im Gegenteil weigere er sich vehement die ihm auferlegte Ausreiseverpflichtung zu erfüllen und zeige damit seine Einstellung gegenüber Gesetzen und Vorschriften in Österreich.
Die Wohnsitzauflage stelle daher einen wesentlich geringeren Eingriff dar, als die bereits rechtskräftig für zulässig erklärte Abschiebung. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, sowie eines geordneten Vollzuges des Fremdenwesens überwiege jedenfalls, zumal sich der BF vehement weigere, seine Ausreiseverpflichtung zu erfüllen. Der Eingriff in sein Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK sei somit verhältnismäßig, gerechtfertigt und auf Grund seiner vehementen Weigerung auszureisen, im konkreten Fall auch notwendig. Diese Entscheidung begründete das Bundesamt damit, dass gegen den BF seit 23.12.2019 eine rechtskräftige und seit 07.01.2020 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe.
Eine aufrechte Duldung iSd Paragraph 46 a, FPG liege nicht vor. Der BF sei der ihm auferlegten und bestehenden Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen. Seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung seien keine Änderungen bekannt geworden, und müssten im Gegenteil alle seit der Durchsetzbarkeit der Entscheidung eventuell entstandenen Bindungen von dem unsicheren und bereits negativ entschiedenen Aufenthaltsstatus des BF gewusst haben. Ebenso sei keine Änderung des Grades der Integration hervorgekommen und habe sich auch die Bindung zum Herkunftsstaat nicht wesentlich verändert bzw. sind keine Änderungen seit der Rechtskraft der Entscheidung hervorgekommen. Über die Zulässigkeit des Eingriffes auf das Privat- und Familienleben des BF sei bereits in der Rückkehrentscheidung ausführlich abgesprochen worden, die Abschiebung nach Somalia sei für zulässig erklärt worden.
Deshalb sei die Wohnsitzauflage als weniger intensiver Eingriff jedenfalls zulässig und da sich der BF vehement weigere der aufgetragenen Verpflichtung zur Ausreise nach zukommen, sei die Verhängung der Wohnsitzauflage auch notwendig. Aufgrund der Darlegung seines Privat- und Familienlebens sowie der Tatsache, dass sich der BF strikt weigere, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen sei nicht davon auszugehen, dass eine wesentliche integrative Bindung des BF zu Österreich bestehe, im Gegenteil weigere er sich vehement die ihm auferlegte Ausreiseverpflichtung zu erfüllen und zeige damit seine Einstellung gegenüber Gesetzen und Vorschriften in Österreich. Die Wohnsitzauflage stelle daher einen wesentlich geringeren Eingriff dar, als die bereits rechtskräftig für zulässig erklärte Abschiebung.
Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, sowie eines geordneten Vollzuges des Fremdenwesens überwiege jedenfalls, zumal sich der BF vehement weigere, seine Ausreiseverpflichtung zu erfüllen. Der Eingriff in sein Recht auf Privatleben nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK sei somit verhältnismäßig, gerechtfertigt und auf Grund seiner vehementen Weigerung auszureisen, im konkreten Fall auch notwendig.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 15.07.2020, Zl. römisch 40 sprach das Bundesamt von Amts wegen aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem erließ es gemäß Paragraph 10, Ab. 2 AslyG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG noch einmal fest, dass die Abschiebung des BF nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner erlies es gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 2 Ziffer 6, FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.).
Des Weiteren sprach das Bundesamt aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde (Spruchpunkt römisch fünf.), und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs).
So wie der BF keine Dokumente erlangen könne, habe es auch die belangte Behörde nicht geschafft Dokumente zu besorgen. Der Aufenthalt des BF in einem Rückkehrberatungszentrum sei daher in Bezug auf Rückkehrbemühungen ohnehin völlig sinnlos. Zudem sei der BF in Salzburg bereits verankert und erlaube Art. 8 EMRK nicht, ihn aus seiner gewohnten Umgebung zu reißen. Für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde fehle es an dem im Bescheid behaupteten öffentlichen Interesse. Ein solches könne fallbezogen nur dann bestehen, wenn die Abschiebung des BF möglich und zulässig sei. Dies sei hingegen nicht der Fall. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben.18.
Der BF erhob hiergegen durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass dem BF eine Rückkehr nach ganz Somalia nicht zumutbar sei, solange dort die herrschende willkürliche Gewalt und die unzureichende Versorgungslage aufgrund von Naturkatastrophen andauere, sowie Mogadischu als innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Frage kommen. Soweit die Behörde kritisiere, dass der BF seine Wohnsitzauflage nicht einhalte sei auf die gesetzliche Lage zu verweisen, wonach eine Wohnsitzauflage bei einer zumindest vorübergehenden Duldung nicht zulässig sei. Die zuständige somalische Botschaft zur Erlangung von Dokumenten für eine Ausreise sei in Genf angesiedelt und werde in Wien lediglich ein Büro zur Vertretung vor der UNO betrieben.
So wie der BF keine Dokumente erlangen könne, habe es auch die belangte Behörde nicht geschafft Dokumente zu besorgen. Der Aufenthalt des BF in einem Rückkehrberatungszentrum sei daher in Bezug auf Rückkehrbemühungen ohnehin völlig sinnlos. Zudem sei der BF in Salzburg bereits verankert und erlaube Artikel 8, EMRK nicht, ihn aus seiner gewohnten Umgebung zu reißen. Für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde fehle es an dem im Bescheid behaupteten öffentlichen Interesse. Ein solches könne fallbezogen nur dann bestehen, wenn die Abschiebung des BF möglich und zulässig sei. Dies sei hingegen nicht der Fall. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF trägt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren, ist somalischer Staatsbürger und stellte am 05.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der BF trägt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren, ist somalischer Staatsbürger und stellte am 05.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III).
Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Ferner wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2019, Zl. W196 XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2019, Zl. W196 römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 15.07.2020, Zl. XXXX sprach das Bundesamt wiederum von Amts wegen aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.). Unter einem erließ es gemäß § 10 Ab. 2 AslyG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG noch einmal fest, dass die Abschiebung des BF nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Ferner erlies es gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 und 2 Z 6 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren sprach das Bundesamt aus, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde (Spruchpunkt V.), und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI).Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 15.07.2020, Zl. römisch 40 sprach das Bundesamt wiederum von Amts wegen aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.).
Unter einem erließ es gemäß Paragraph 10, Ab. 2 AslyG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG noch einmal fest, dass die Abschiebung des BF nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner erlies es gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 2 Ziffer 6, FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.). Des Weiteren sprach das Bundesamt aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde (Spruchpunkt römisch fünf.), und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs).
Der BF hat den Bundestaat Österreich am 16.09.2021 freiwillig verlassen mit dem Ziel nach Frankreich zu reisen.
Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen, insbesondere der Bescheide vom 07.06.2016, Zl. XXXX und vom 15.07.2020, Zl. XXXX ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus einem Auszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister.Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen, insbesondere der Bescheide vom 07.06.2016, Zl. römisch 40 und vom 15.07.2020, Zl. römisch 40 ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus einem Auszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister.
Zu Spruchpunkt A) Stattgebung der Beschwerde und Aufhebung des bekämpften Bescheides 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG § 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: "1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,"1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mitsolchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides –Rückkehrentscheidung 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides –Rückkehrentscheidung § 10 Abs. 2 AsylG 2005 lautet: Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 lautet: “Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.““Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“ § 52 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG lautet: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.“ § 9 Abs. 1 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG lautet: „Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
Das BVwG wies mit Erkenntnis vom 12.03.2021, GZ.: XXXX die verfahrensgegenständliche vollumfängliche Beschwerde gegen die in den Sprüchen genannten Punkte des bekämpften Bescheides ab. Im Hinblick auf das vom Bundesamt verhängte Einreiseverbot (Spruchpunkt I.V.) ging das BVwG ebenfalls davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots wegen Mittelosigkeit gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt seien.Das BVwG wies mit Erkenntnis vom 12.03.2021, GZ.: römisch 40 die verfahrensgegenständliche vollumfängliche Beschwerde gegen die in den Sprüchen genannten Punkte des bekämpften Bescheides ab. Im Hinblick auf das vom Bundesamt verhängte Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch eins.V.) ging das BVwG ebenfalls davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots wegen Mittelosigkeit gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt seien.
Nach Rechtsanschauung des VwGH wurde jedoch mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, G 264/2022, § 53 Abs. 2 Z 6 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH verfügte eine Erstreckung der Anlasswirkung. Damit ist die aufgehobene Gesetzesbestimmung ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden.Nach Rechtsanschauung des VwGH wurde jedoch mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, G 264 aus 2022,, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH verfügte eine Erstreckung der Anlasswirkung. Damit ist die aufgehobene Gesetzesbestimmung ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden.
Die Abweisung der Beschwerde soweit sie sich gegen die Verhängung eines Einreiseverbots richtete, erweist sich somit schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weshalb das angefochtene Erkenntnis (rückwirkend) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3 VwGG aufzuheben war. Die Abweisung der Beschwerde soweit sie sich gegen die Verhängung eines Einreiseverbots richtete, erweist sich somit schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weshalb das angefochtene Erkenntnis (rückwirkend) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGG aufzuheben war.
Die gegenständliche Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen) war vom Bundesamt nur deshalb (amtswegig) erlassen worden, um die Verhängung des zwingend mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 53 Abs. 1 FPG zu verbindenden Einreiseverbots zu ermöglichen. Die Erlassung eines Einreiseverbots setzt nämlich nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 FPG zwingend und ausnahmslos voraus, dass es “mit” einer Rückkehrentscheidung erlassen wird. In dieser Konstellation war daher die (neuerliche) Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Begleitaussprüchen) zum Zweck der Verhängung des nunmehr für erforderlich gehaltenen Einreiseverbots nicht schon grundsätzlich rechtswidrig. Die vorgeschriebene Konstellation unterscheidet sich aber darin, dass hier das Einreiseverbot rückwirkend beseitigt wurde.
Damit wurde dem Zwecke der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Ermöglichung der Verbindung mit einem Einreiseverbot der Boden entzogen. Da über die Rückkehrentscheidung bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 12.12.2019, Zl. W196 XXXX abgesprochen wurde, widerspricht eine neuerliche Entscheidung dem Grundsatz des Wiederholungsverbots, da das BVwG im angefochtenen Erkenntnis davon ausging, dass sich die hierfür maßgeblichen Verhältnisse seit dem Erkenntnis des BVwG vom 12.12.2019 nicht wesentlich geändert haben. Die gegenständliche Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen) war vom Bundesamt nur deshalb (amtswegig) erlassen worden, um die Verhängung des zwingend mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG zu verbindenden Einreiseverbots zu ermöglichen.
Die Erlassung eines Einreiseverbots setzt nämlich nach dem Wortlaut des Paragraph 53, Absatz eins, FPG zwingend und ausnahmslos voraus, dass es “mit” einer Rückkehrentscheidung erlassen wird. In dieser Konstellation war daher die (neuerliche) Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Begleitaussprüchen) zum Zweck der Verhängung des nunmehr für erforderlich gehaltenen Einreiseverbots nicht schon grundsätzlich rechtswidrig. Die vorgeschriebene Konstellation unterscheidet sich aber darin, dass hier das Einreiseverbot rückwirkend beseitigt wurde. Damit wurde dem Zwecke der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Ermöglichung der Verbindung mit einem Einreiseverbot der Boden entzogen.
Da über die Rückkehrentscheidung bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 12.12.2019, Zl. W196 römisch 40 abgesprochen wurde, widerspricht eine neuerliche Entscheidung dem Grundsatz des Wiederholungsverbots, da das BVwG im angefochtenen Erkenntnis davon ausging, dass sich die hierfür maßgeblichen Verhältnisse seit dem Erkenntnis des BVwG vom 12.12.2019 nicht wesentlich geändert haben.
Auch im Zeitpunkt dieses gegenständlichen Erkenntnisses haben sich die Verhältnisse betreffend einee Rückkehrentscheidung nicht maßgeblich geändert. Der BF reiste am 16.09.2021 freiwillig aus Österreich aus, mit dem Ziel nach Frankreich einzureisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.
3.7. Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen konnte auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG verzichtet werden.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen konnte auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG verzichtet werden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Zuge der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Zuge der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W186.2162619.3.00