VG) zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 03.02.2026, VN: römisch 40 , betreffend die Rückforderung des im Zeitraum von 42 Tagen ab 25.09.2025 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.104,62
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:
VG verloren habe. 1.2. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 09.10.2025, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 25.09.2025
Paragraph 10, AlVG verloren habe. 1.
VG verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass aufgrund der Entscheidung vom 15.12.2025 die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages bestehe. € 701,54 seien bereits einbehalten worden, somit verbleibe ein offener Rückforderungsbetrag in Höhe von € 1.403,
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass aufgrund der Entscheidung vom 15.12.2025 die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages bestehe. € 701,54 seien bereits einbehalten worden, somit verbleibe ein offener Rückforderungsbetrag in Höhe von € 1.403,
VG verloren hat. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 10.10.2025 Beschwerde, die mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 10.12.2025, GZ: WF 2025-0566-3-016151, abgewiesen wurde. Die Beschwerdevorentscheidung weist eine Rechtsmittelbelehrung auf, laut der innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides beim AMS der Antrag gestellt werden kann, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.2.1.3. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 09.10.2025, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 25.09.2025
Paragraph 10, AlVG verloren hat. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 10.10.2025 Beschwerde, die mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 10.12.2025, GZ: WF 2025-0566-3-016151, abgewiesen wurde. Die Beschwerdevorentscheidung weist eine Rechtsmittelbelehrung auf, laut der innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides beim AMS der Antrag gestellt werden kann, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. 2.1.
VG zur Rückzahlung des für den Zeitraum von 42 Tagen ab 25.09.2025 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.104,62 verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde
GVG ausgeschlossen. 2.1.5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 03.02.2026, VN: römisch 40 , wurde der BF
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des für den Zeitraum von 42 Tagen ab 25.09.2025 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.104,62 verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. 2.1.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „§ 25.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]„§ 25.
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“ 2.3.
VG besteht eine Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht eine Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der Verlust des Anspruches des BF auf Arbeitslosengeld betreffend den Zeitraum von 42 Tagen ab 25.09.2025 mit Bescheid des AMS vom 09.10.2025, VN: XXXX , festgestellt. Die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid wurde vom AMS mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 10.12.2025, GZ: WF 2025-0566-3-016151, abgewiesen. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der Verlust des Anspruches des BF auf Arbeitslosengeld betreffend den Zeitraum von 42 Tagen ab 25.09.2025 mit Bescheid des AMS vom 09.10.2025, VN: römisch 40 , festgestellt. Die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid wurde vom AMS mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 10.12.2025, GZ: WF 2025-0566-3-016151, abgewiesen. Dieser Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 10.12.2025 wurde dem BF per RSb-Brief übermittelt. Am 11.12.2025 wurde dem BF der RSb-Brief persönlich übergeben, was der BF mit seiner Unterschrift bestätigte. Die Zustellung erfolgte sohin rechtswirksam am 11.12.2025
G. Dieser Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 10.12.2025 wurde dem BF per RSb-Brief übermittelt. Am 11.12.2025 wurde dem BF der RSb-Brief persönlich übergeben, was der BF mit seiner Unterschrift bestätigte. Die Zustellung erfolgte sohin rechtswirksam am 11.12.2025
Paragraph 13, ZustG. 2.3.2.2. Die Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages würde sohin in Anwendung der zweiwöchigen Frist
GVG am Donnerstag, 25.12.2025, enden.
1 und Abs. 2 AVG endete die Frist aufgrund der gesetzlichen Feiertage und des Samstages sohin am Montag, 29.12.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG am Donnerstag, 25.12.2025, enden.
Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, AVG endete die Frist aufgrund der gesetzlichen Feiertage und des Samstages sohin am Montag, 29.12.2025. Der BF brachte keinen Vorlageantrag ein, weswegen der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) sohin in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerdevorentscheidung enthielt eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, in der der BF auf die Möglichkeit, binnen zwei Wochen einen Antrag zur Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu stellen, hingewiesen wurde. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens des BF, das sich inhaltlich auch gegen den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld und somit gegen den nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS
VG richtet, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Sein diesbezügliches Vorbringen ist sohin für den Bescheid
VG nicht verfahrensgegenständlich und geht daher ins Leere. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens des BF, das sich inhaltlich auch gegen den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld und somit gegen den nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS
Paragraph 10, AlVG richtet, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Sein diesbezügliches Vorbringen ist sohin für den Bescheid
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG nicht verfahrensgegenständlich und geht daher ins Leere. 2.3.2.
VG. 2.3.2.
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG. 2.3.2.4.
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. 2.3.2.4.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Das AMS hat im gegenständlichen Fall von § 13 Abs. 2 VwGVG Gebrauch gemacht und mit Spruchpunkt B) des Bescheides vom 03.02.2026 den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
GVG ausgesprochen. Das AMS hat im gegenständlichen Fall von Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG Gebrauch gemacht und mit Spruchpunkt B) des Bescheides vom 03.02.2026 den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgesprochen. 2.3.2.5.
GVG hat das Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Ausgehend von § 22 Abs. 3 VwGVG hat es dabei auch auf allfällige Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 07.02.2019, Ra 2019/03/0143; VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028).2.3.2.5.
Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Ausgehend von Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG hat es dabei auch auf allfällige Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 07.02.2019, Ra 2019/03/0143; VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). Aufgrund der gegenständlichen Erledigung in der Hauptsache ist ein separater Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht erforderlich. Der BF erstatte auch kein Vorbringen, das sich in concreto gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung richtete. 2.3.2.6. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS war daher abzuweisen. 2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF nicht beantragt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W255.2335736.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.