Obsah (8)
§ 3Art. 133§ 8§ 16§§ 4§ 2§ 34§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2026 GeschäftszahlW271 2270152-3 Spruch, W271 2270158-2/12E W271 2270152-3/12E W271 2270155-3/12E W271 2270156-3/12E IM NAMEN DER R
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Dritt- und Viertbeschwerdeführers werden
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführer (in Folge alle gemeinsam bezeichnet als: die Beschwerdeführer) stellten am XXXX Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
- Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführer (in Folge alle gemeinsam bezeichnet als: die Beschwerdeführer) stellten am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am XXXX fand eine Erstbefragung der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
- Am römisch 40 fand eine Erstbefragung der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zum Fluchtgrund befragt, gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an, sie hätten ihre Heimat wegen des Krieges verlassen. Säumnisbeschwerdeverfahren (Gerichtsabteilung W290)
- Am XXXX erhoben die Beschwerdeführer jeweils eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) und brachten zusammengefasst vor, dass seit der Stellung ihres Antrages auf internationalen Schutz mehr als sechs Monate vergangen seien. Die gesetzliche Entscheidungsfrist sei verstrichen und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) säumig. Das Rechtsmittel und der Bezug habende Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der Gerichtsabteilung W290 zugewiesen.
- Am römisch 40 erhoben die Beschwerdeführer jeweils eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) und brachten zusammengefasst vor, dass seit der Stellung ihres Antrages auf internationalen Schutz mehr als sechs Monate vergangen seien. Die gesetzliche Entscheidungsfrist sei verstrichen und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) säumig. Das Rechtsmittel und der Bezug habende Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der Gerichtsabteilung W290 zugewiesen.
- Die belangte Behörde vernahm den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch.
- Die belangte Behörde vernahm den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch. Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, er habe an Demonstrationen teilgenommen und dabei sei auf ihn geschossen worden. Er sei am rechten Unterarm getroffen worden und sei daraufhin mehrmals operiert worden. Im XXXX habe er Syrien endgültig in die Türkei verlassen. Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, er habe an Demonstrationen teilgenommen und dabei sei auf ihn geschossen worden. Er sei am rechten Unterarm getroffen worden und sei daraufhin mehrmals operiert worden. Im römisch 40 habe er Syrien endgültig in die Türkei verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin führte an, sie habe in einem Dorf gelebt, das aufgrund von Kämpfen zwischen der syrischen Armee und der Freien Syrischen Armee von beiden Seiten bombardiert worden sei, weshalb die Bevölkerung das Dorf habe verlassen müssen und vorübergehend in einem Asyllager untergebracht worden sei. Schließlich sei auch das von ihr bewohnte Haus bombardiert worden, woraufhin sie zur medizinischen Versorgung nach XXXX gebracht worden sei; während ihre Schwester schwer verletzt worden sei, habe sie selbst nur leichte Verletzungen erlitten. Im Anschluss sei ihr die legale Einreise in die Türkei zur weiteren medizinischen Behandlung gestattet worden, wo sie in der Folge verblieben sei.Die Zweitbeschwerdeführerin führte an, sie habe in einem Dorf gelebt, das aufgrund von Kämpfen zwischen der syrischen Armee und der Freien Syrischen Armee von beiden Seiten bombardiert worden sei, weshalb die Bevölkerung das Dorf habe verlassen müssen und vorübergehend in einem Asyllager untergebracht worden sei. Schließlich sei auch das von ihr bewohnte Haus bombardiert worden, woraufhin sie zur medizinischen Versorgung nach römisch 40 gebracht worden sei; während ihre Schwester schwer verletzt worden sei, habe sie selbst nur leichte Verletzungen erlitten. Im Anschluss sei ihr die legale Einreise in die Türkei zur weiteren medizinischen Behandlung gestattet worden, wo sie in der Folge verblieben sei. Die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden nicht gesondert von der belangten Behörde einvernommen.
- Mit Erkenntnis vom XXXX zur GZ W290 2270158-1/5E wurden die Säumnisbeschwerden
§ 8Abs. 1 letzter Satz Vw
GVG abgewiesen und zusammengefasst festgestellt, dass die belangte Behörde an der Versäumnis der Entscheidungsfrist kein überwiegendes Verschulden trifft und diese im Wesentlichen auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen war.5. Mit Erkenntnis vom römisch 40 zur GZ W290 2270158-1/5E wurden die Säumnisbeschwerden
Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG abgewiesen und zusammengefasst festgestellt, dass die belangte Behörde an der Versäumnis der Entscheidungsfrist kein überwiegendes Verschulden trifft und diese im Wesentlichen auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen war.
- Gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhoben die Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
- Mit Bescheiden vom XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 jeweils abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 jeweils zuerkannt (Spruchpunkt II.) und jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 7. Mit Bescheiden vom römisch 40 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 jeweils abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 jeweils zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Mit Erkenntnis vom 22.02.2024, Ra 2023/19/0286, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.
- Mit Erkenntnis vom 22.02.2024, Ra 2023/19/0286, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.
- Am XXXX erhoben die Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. der Entscheidung der belangten Behörde Beschwerde.
- Am römisch 40 erhoben die Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. der Entscheidung der belangten Behörde Beschwerde.
- Mit Erkenntnis vom 27.03.2024, W290 2270152-2/3E, wurden die Bescheide der belangten Behörde vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit ersatzlos behoben.
- Mit Erkenntnis vom 27.03.2024, W290 2270152-2/3E, wurden die Bescheide der belangten Behörde vom römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit ersatzlos behoben.
- Am XXXX leitet die Gerichtsabteilung W290 das Anbringen der Beschwerdeführer zur Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens
§ 16Abs. 1 zweiter Satz Vw
GVG an die belangte Behörde weiter. 11. Am römisch 40 leitet die Gerichtsabteilung W290 das Anbringen der Beschwerdeführer zur Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens
Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG an die belangte Behörde weiter. 12. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 jeweils abgewiesen (Spruchpunkt I.). 12. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom römisch 40 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 jeweils abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gegenständliches Beschwerdeverfahren (Gerichtsabteilung W271) 13. Am XXXX erhoben die Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung Beschwerde. Die Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.13. Am römisch 40 erhoben die Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Entscheidung Beschwerde. Die Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und im Beisein einer Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Erstbeschwerdeführer aus, er habe vor seiner Ausreise aus Syrien ein Internetcafé betrieben und sei vom militärischen Geheimdienst aufgefordert worden, auf seinen Geräten eine Spionagesoftware zu installieren, um die Nutzer zu überwachen. Obgleich das syrische Regime nicht mehr bestehe, würden ehemalige Nutzer seines Internetcafés nunmehr den Verdacht hegen, er sei ein ehemaliger Angehöriger des syrischen Geheimdienstes gewesen. Er befürchte daher, als Spion angesehen zu werden, was sein Leben sowie das Leben seiner Familie gefährde. 14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und im Beisein einer Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Erstbeschwerdeführer aus, er habe vor seiner Ausreise aus Syrien ein Internetcafé betrieben und sei vom militärischen Geheimdienst aufgefordert worden, auf seinen Geräten eine Spionagesoftware zu installieren, um die Nutzer zu überwachen. Obgleich das syrische Regime nicht mehr bestehe, würden ehemalige Nutzer seines Internetcafés nunmehr den Verdacht hegen, er sei ein ehemaliger Angehöriger des syrischen Geheimdienstes gewesen. Er befürchte daher, als Spion angesehen zu werden, was sein Leben sowie das Leben seiner Familie gefährde. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte ergänzend vor, dass sich die Lage der Frauen unter der Regierung Al-Shara erheblich verschlechtert habe. Die persönliche Freiheit von Frauen werde massiv eingeschränkt, indem ihnen das Tragen von Makeup sowie eng anliegender Kleidung untersagt sei. Darüber hinaus hege sie ernsthafte Befürchtungen hinsichtlich einer möglichen Entführung ihrer Kinder. 15. Mit Parteiengehör vom XXXX brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die COI-CMS Länderinformation der Staatendokumentation, Version 13 vom XXXX zur Kenntnis. 15. Mit Parteiengehör vom römisch 40 brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die COI-CMS Länderinformation der Staatendokumentation, Version 13 vom römisch 40 zur Kenntnis. 16. Mit Stellungnahme vom XXXX brachten die Beschwerdeführer vor, ihre Herkunftsregion stehe unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung und ihnen werde eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Der Erstbeschwerdeführer fürchte nun, von der syrischen Übergangsregierung verfolgt zu werden, weil ihm aufgrund der Programmiertätigkeiten eine Nähe zum ehemaligen syrischen Regime unterstellt werden würde. Fälle von Selbstjutiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes würden laut der aktuellen Länderberichtslage zunehmen. Bezogen auf die Fluchtgründe der Zweitbeschwerdeführerin zeige das aktuelle Länderberichtsmaterial, dass Frauen im gesamten syrischen Staatsgebiet unter struktureller Diskriminierung, gesellschaftlichen Tabus, politischer Marginalisierung und einem weitgehend zusammengebrochenen staatlichen Schutzsystem leiden würden. In Bezug auf den Dritt- und Viertbeschwerdeführer würden keine ausreichenden Länderinformationen vorliegen und die verfügbaren Berichte seien teils widersprüchlich und zeichnen ein uneinheitliches Bild. Dennoch lasse sich aus mehreren aktuellen Quellen Hinweise auf eine zunehmende prekäre und besorgniserregende Situation ableiten. 16. Mit Stellungnahme vom römisch 40 brachten die Beschwerdeführer vor, ihre Herkunftsregion stehe unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung und ihnen werde eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Der Erstbeschwerdeführer fürchte nun, von der syrischen Übergangsregierung verfolgt zu werden, weil ihm aufgrund der Programmiertätigkeiten eine Nähe zum ehemaligen syrischen Regime unterstellt werden würde. Fälle von Selbstjutiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes würden laut der aktuellen Länderberichtslage zunehmen. Bezogen auf die Fluchtgründe der Zweitbeschwerdeführerin zeige das aktuelle Länderberichtsmaterial, dass Frauen im gesamten syrischen Staatsgebiet unter struktureller Diskriminierung, gesellschaftlichen Tabus, politischer Marginalisierung und einem weitgehend zusammengebrochenen staatlichen Schutzsystem leiden würden. In Bezug auf den Dritt- und Viertbeschwerdeführer würden keine ausreichenden Länderinformationen vorliegen und die verfügbaren Berichte seien teils widersprüchlich und zeichnen ein uneinheitliches Bild. Dennoch lasse sich aus mehreren aktuellen Quellen Hinweise auf eine zunehmende prekäre und besorgniserregende Situation ableiten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zu den Beschwerdeführern: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweibeschwerdeführerin sind verheiratet, die Ehe wurde XXXX geschlossen. Der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind die minderjährigen Söhne des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweibeschwerdeführerin sind verheiratet, die Ehe wurde römisch 40 geschlossen. Der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind die minderjährigen Söhne des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Alle sind Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, Angehörige der Volksgruppe der Araber und sunnitische Moslems. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Der Erst- und Viertbeschwerdeführer leiden an einer Krebserkrankung, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sind gesund. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten und stellten am XXXX im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz. Der Erst- und Viertbeschwerdeführer leiden an einer Krebserkrankung, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sind gesund. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten und stellten am römisch 40 im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz. 1.2. Zum Erstbeschwerdeführer: Der Erstbeschwerdeführer trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Er ist volljährig und wurde im Gouvernement XXXX , in der Stadt XXXX , geboren. Dort lebte er bis zu seiner endgültigen Ausreise aus Syrien im XXXX . Ein Teil seiner Familie lebt weiterhin in Syrien. Der Erstbeschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist volljährig und wurde im Gouvernement römisch 40 , in der Stadt römisch 40 , geboren. Dort lebte er bis zu seiner endgültigen Ausreise aus Syrien im römisch 40 . Ein Teil seiner Familie lebt weiterhin in Syrien. Der Erstbeschwerdeführer besuchte 12 Jahre eine Grundschule, die er mit der Reifeprüfung abschloss und absolvierte danach eine Ausbildung in der IT für zwei Jahre, danach betrieb er ein Internetcafé. Die Ausreise des Erstbeschwerdeführers erfolgte im XXXX von Syrien illegal in die Türkei, wo er sich neun Jahre aufhielt.Die Ausreise des Erstbeschwerdeführers erfolgte im römisch 40 von Syrien illegal in die Türkei, wo er sich neun Jahre aufhielt. 1.3. Zur Zweitbeschwerdeführerin: Die Zweitbeschwerdeführerin trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Sie ist volljährig und wurde im Gouvernement XXXX , im Dorf XXXX , geboren. Dort lebte sie bis XXXX . Die Zweitbeschwerdeführerin trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 . Sie ist volljährig und wurde im Gouvernement römisch 40 , im Dorf römisch 40 , geboren. Dort lebte sie bis römisch 40 . Die Kernfamilie der Zweitbeschwerdeführerin lebt in der Türkei. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte 12 Jahre lang eine Grundschule, die sie mit der Reifeprüfung abschloss, danach studierte sie ein Jahr und war danach im gemeinsamen Haushalt mit dem Erstbeschwerdeführer tätig. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste XXXX aus Syrien legal in die Türkei aus. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste römisch 40 aus Syrien legal in die Türkei aus. 1.4. Zum Dritt- und Viertbeschwerdeführer: Der Drittbeschwerdeführer trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Der Drittbeschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 . Der Viertbeschwerdeführer trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Der Viertbeschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 . Der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind in der Türkei geboren und waren bislang nicht in Syrien aufhältig. 1.5. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates 1.2.1. Für den Erstbeschwerdeführer besteht in seiner Herkunftsregion aktuell nicht die Gefahr, vom ehemaligen Assad-Regime zum Militärdienst eingezogen zu werden. Er hat in seiner Herkunftsregion keine lebensbedrohliche oder seine körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigende Gefahr zu befürchten. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass die syrisch arabische Armee im Verlauf des Falls des Assad-Regimes aufgelöst wurde. Seitens der neuen Regierung Syriens, der von der Gruppierung HTS geführten Rebellenallianz, wurde für alle wehrpflichtigen Syrer eine Generalamnestie verkündet. Eine Verfolgung des Erstbeschwerdeführers durch das gestürzte syrische Assad-Regime aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und einer daher potentziell unterstellten oppositionellen Gesinnung ist somit ausgeschlossen. 1.2.2. Der Erstbeschwerdeführer hat in Syrien an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Er gehörte keiner politischen Organisation oder Partei an. Seit dem Fall des syrischen Regimes, geht von diesem keine Gefahr mehr gegenüber dem Erstbeschwerdeführer aus. 1.2.3. Den Beschwerdeführern droht in Syrien aufgrund des vom Erstbeschwerdeführer betriebenen Internetcafés und einer ihm allenfalls dadurch unterstellten Zugehörigkeit zum ehemaligen syrischen Regime weder eine lebensbedrohliche Gefahr noch eine Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Integrität. Im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien ist nicht davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer als Spion oder ehemaliger Angehöriger des Geheimdienstes des früheren syrischen Regimes wahrgenommen werden würde. 1.2.4. Die Zweitbeschwerdeführerin war in Syrien politisch nicht aktiv und gehörte keiner politischen Organisation oder Partei an. 1.2.5. Der Zweitbeschwerdeführerin drohen bei einer Rückkehr nach Syrien keine gezielt gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen oder integritätsbedrohenden Maßnahmen. Sie ist keine alleinstehende Frau, lebt im Familienverband und ist weder aufgrund ihres Geschlechts noch aus sonstigen Gründen einer individuellen Gefährdung ausgesetzt. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation von Frauen in Syrien besteht für sie, keine über die allgemeine Lage hinausgehende Verfolgungsgefahr. Die Zweitbeschwerdeführerin ist im Familienverband mit ihrem Gatten sowie ihren beiden Kindern unterwegs. Sie steht unter dem Schutz ihres Ehemannes. 1.2.6. Der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind minderjährig und noch nicht in einem Alter, in dem sie einer regulären Einberufung oder Wehrpflicht durch eine der Konfliktparteien unterliegen würden. Sie sind Kinder und ihnen droht als solche keine individuell gegen sie gerichtete Gefahr. Eine Zwangsrekrutierung zeichnet sich nicht ab. Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind im Familienverband mit Mutter und Vater unterwegs. 1.2.7. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in Syrien aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, Verfolgung droht. 1.3. Situation im Herkunftsstaat 1.3.1. Politische Lage Am 08.12.2024 erklärten Oppositionskräfte die 24-jährige Herrschaft von Bashar al-Assad für beendet, nachdem eine von der HTS angeführte Offensive innerhalb weniger Tage große Teile des Landes erfasst hatte, floh al-Assad nach Russland. Nach einer kurzen Phase rechtlichen Vakuums übernahm unter Ahmad ash-Shara’ eine Übergangsführung die Macht, stellte zentrale staatliche Strukturen teilweise wieder her und erreichte international schrittweise Anerkennung sowie Lockerungen von Sanktionen. Innenpolitisch wurden eine Übergangsregierung, eine Verfassungserklärung mit fünfjähriger Übergangsphase und ein indirekt gewähltes Parlament etabliert, wobei dem Präsidenten weitreichende Befugnisse zukommen und die Macht stark zentralisiert bleibt. Trotz formeller Reformschritte wird der Prozess wegen mangelnder Transparenz, begrenzter politischer Teilhabe und dominanter Stellung ehemaliger HTS-Netzwerke als autoritär kritisiert. Gleichzeitig bestehen weiterhin erhebliche Herausforderungen durch wirtschaftliche Krise, sektiererische Spannungen, das Wiedererstarken extremistischer Gruppen sowie externe militärische Einflussnahmen. Gewaltmonopol Übergangspräsident ash-Shara’ bemüht sich nach außen um internationale Anerkennung, betont Inklusivität und strebt die Positionierung Syriens als verlässlicher Partner an, doch entsprechen Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und regionale Realitäten diesem Anspruch nicht durchgehend. Zwar wurden frühere Rebellengruppen formell in staatliche Strukturen integriert, viele behalten jedoch eigenständige Machtstrukturen bei, wodurch das staatliche Gewaltmonopol nur eingeschränkt durchgesetzt wird. In mehreren Regionen haben sich hybride Verwaltungsformen entwickelt, die Elemente zentraler Steuerung mit lokalen Initiativen verbinden, während neue oder fortbestehende Gemeinderäte je nach örtlicher Dynamik bestehen. Die tatsächliche Kontrolle der Regierung konzentriert sich vor allem auf zentrale städtische Achsen, während periphere Gebiete weitgehend von lokalen Milizen, kurdischen Kräften, türkisch unterstützten Gruppierungen oder anderen Akteuren geprägt sind. Insgesamt bleibt die staatliche Autorität territorial begrenzt, da zahlreiche bewaffnete Gruppen mit unterschiedlicher externer Unterstützung weiterhin eigenständig agieren. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom XXXX , Version 13 [in Folge: „LIB“], Pkt. 3. „Politische Lage“)(Zusammenfassung aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom römisch 40 , Version 13 [in Folge: „LIB“], Pkt. 3. „Politische Lage“) 1.3.2. Sicherheitslage Mehr als ein Jahrzehnt Bürgerkrieg prägt weiterhin Sicherheit, Politik und humanitäre Lage in Syrien. Die Übergangsphase nach dem Sturz Assads war von sektiererischer Gewalt und wiederkehrenden lokalen Konflikten begleitet, auch wenn ein erneuter landesweiter Bürgerkrieg bislang verhindert wurde. Trotz institutioneller Fortschritte bleibt die Lage fragil: massive Zerstörungen, Binnenvertreibung, wirtschaftlicher Zusammenbruch, Kriegsreste sowie Eigentums- und Schutzrechtsverletzungen untergraben stabile Lebensverhältnisse, während Racheakte, Entführungen, geschlechtsspezifische Übergriffe und punktuelle Massaker dokumentiert werden. Menschenrechtsorganisationen berichten für den Zeitraum Dezember 2024 bis November 2025 von tausenden Todesopfern, darunter zahlreiche Zivilisten und außergerichtliche Hinrichtungen. Zugleich verweisen andere Quellen auf einen deutlichen Rückgang der landesweiten Gewaltintensität im Verlauf des Jahres 2025 und Anfang 2026. Datenanalysen zeigen nach einem Höhepunkt Anfang 2025 einen markanten Rückgang sicherheitsrelevanter Vorfälle, wenngleich Gewalt gegen Zivilisten auf konstantem Niveau verbleibt und regionale Eskalationen – etwa im Zusammenhang mit Kämpfen zwischen Regierung und SDF – weiterhin möglich sind. Insgesamt ist eine gewisse makro-sicherheitspolitische Stabilisierung erkennbar, die jedoch von anhaltender lokaler Instabilität, schwacher Rechtsstaatlichkeit, Freilassungen schwerer Straftäter und fortbestehender Straflosigkeit überlagert wird. Gewaltmonopol Nach dem Sturz Assads stellte die HTS in Damaskus rasch ein Mindestmaß an Ordnung her, war jedoch landesweit personell und strukturell überfordert. Trotz intensiver Rekrutierung blieb der Sicherheitsapparat unterbesetzt und organisatorisch zersplittert. In dieser Phase kam es zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen durch unter dem Dach staatlicher Institutionen operierende oder sich als solche ausgebende Gruppierungen, wobei fehlende einheitliche Befehlsstrukturen und undisziplinierte Einheiten wiederholt zur Eskalation lokaler Unruhen beitrugen, etwa an der Küste im März 2025 oder in Suweida im Juli 2025. Sicherheitsvorfälle Ende 2025 – darunter Anschläge, sektiererische Spannungen und Gefechte mit kurdischen Kräften – verdeutlichten die anhaltende Fragilität staatlicher Autorität. Zudem variiert das Ausmaß staatlichen Schutzes regional erheblich und Fortschritte bei der Rechenschaftspflicht verlaufen langsam. Die Regierung reagierte mit Reformschritten wie strengeren Rekrutierungsverfahren, Umstrukturierungen problematischer Einheiten und einer stärkeren finanziellen Kontrolle vormals autonomer Gruppierungen, um das Gewaltmonopol zu konsolidieren. Trotz eines allgemeinen Sicherheitsgefühls im unmittelbaren Wohnumfeld sehen viele Syrer die Entwaffnung nichtstaatlicher Akteure als zentrale Herausforderung; Unsicherheit nimmt insbesondere nachts zu, und strukturelle Defizite – vor allem in der Energieversorgung – wirken sich unmittelbar auf Sicherheitslage und Lebensbedingungen aus. Selbstjustiz Die Gewaltausbrüche im März und Juli 2025 offenbarten tiefgreifende strukturelle Sicherheitsdefizite, die über einzelne Regionen hinausreichen und den staatlichen Einigungsprozess gefährden; zugleich wächst in Teilen der Bevölkerung die Überzeugung, sich weiterhin bewaffnen oder externe Unterstützung suchen zu müssen, um eigene Interessen zu schützen. Im Jahr 2025 prägten insbesondere Selbstjustiz und gezielte Racheakte das Gewaltgeschehen, vor allem gegen Personen mit (vermeintlichen) Verbindungen zum früheren Assad-Regime, wobei die Intensität dieser Taten im Verlauf deutlich zurückging – von durchschnittlich 23 Fällen pro Woche Anfang 2025 auf nur mehr wenige bestätigte Fälle Anfang 2026. Regionale Schwerpunkte lagen u.a. in Homs, Hama, Aleppo und ländlichen Teilen von Latakia, während religiös motivierte Gewalt seltener dokumentiert wurde. Staatliche Gegenmaßnahmen wie Festnahmen und religiöse Verbote von Rachemorden trugen wesentlich zum Rückgang bei. Kampfmittelreste und Blindgänger Ein gravierendes und landesweites Risiko stellen weiterhin Kampfmittelrückstände dar: Millionen nicht explodierter Sprengkörper und Landminen kontaminieren große Teile des Landes, insbesondere landwirtschaftliche Flächen und ehemalige Frontgebiete. Seit Dezember 2024 wurden hunderte Zivilisten – darunter viele Kinder – durch Explosionen getötet oder verletzt; zeitweise verzeichnete Syrien weltweit die höchste Zahl an Opfern durch Blindgänger. Trotz eines deutlichen Rückgangs der Vorfälle infolge verstärkter Räumungsmaßnahmen und Aufklärung bleibt die Gefahr erheblich, insbesondere für Rückkehrer, Landwirte, Viehhirten und Personen, die in wirtschaftlicher Not neue Einkommensquellen suchen. Die anhaltende Kontamination erschwert nicht nur sichere Rückkehr und Wiederaufbau, sondern behindert auch den Zugang zu Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen und stellt damit ein zentrales strukturelles Sicherheits- und Entwicklungshemmnis dar. Der Islamische Staat (IS) Seit seiner territorialen Niederlage 2019 agiert der IS in Syrien als Untergrundorganisation mit Guerillataktiken, Attentaten und kleinen, mobilen Zellen. Seine Aktivitäten konzentrieren sich vor allem auf die syrische Wüste sowie auf Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, mit punktuellen Ausweitungen nach Damaskus, Idlib und in den Süden. Nach einer Phase relativer Inaktivität nach dem Sturz Assads reorganisierte sich die Gruppe ab Mitte 2025, nutzte Sicherheitslücken, wirtschaftliche Not und ideologische Spannungen innerhalb regierungsnaher Strukturen zur Rekrutierung und versuchte, Schläferzellen – insbesondere im Süden – zu stärken. Der IS kontrolliert derzeit kein Territorium, verfügt jedoch je nach Quelle über mehrere hundert bis wenige tausend Kämpfer, zudem stellen inhaftierte oder geflohene IS-Angehörige sowie unklare Vorgänge rund um Gefängnisse und Lager im Nordosten ein Sicherheitsrisiko dar. Die Zahl und Intensität der Anschläge schwankte 2025 deutlich: Während einige Quellen eine Ausweitung der Aktivitäten auch in Regierungsgebieten verzeichnen, berichten andere von einem signifikanten Rückgang gegenüber 2024, insbesondere Anfang 2026. Der IS bleibt fähig, gezielte Angriffe gegen Sicherheitskräfte, religiöse Einrichtungen und Regierungsvertreter durchzuführen, steht jedoch unter erheblichem Druck durch staatliche Kräfte und die internationale Anti-IS-Koalition, was seine Handlungsspielräume aktuell begrenzt. Regionale Unterschiede Die Sicherheitslage in Syrien ist weiterhin stark fragmentiert und regional sehr unterschiedlich ausgeprägt. Sie hängt maßgeblich von lokalen Machtverhältnissen, konfessionellen Strukturen und der tatsächlichen Kontrolle durch bewaffnete Akteure ab. Einflussfaktoren sind insbesondere frühere politische Zugehörigkeiten eines Gebiets, religiöse und ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung sowie spezifische lokale Dynamiken. Im Zeitraum Dezember 2024 bis Oktober 2025 wurde die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle im Gouvernement Aleppo registriert, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. Deutlich niedrigere Vorfallszahlen verzeichneten hingegen Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra, was die ausgeprägten regionalen Unterschiede im Sicherheitsniveau unterstreicht. Zentralsyrien Die zentralen Gouvernements Syriens gelten als Gebiete mit erhöhter Kriminalität, die sowohl sektiererisch als auch allgemein kriminell geprägt ist. Ursachen dafür sind insbesondere die Vielfalt der lokalen Gemeinschaften, religiöse Zugehörigkeiten, frühere Unterstützung des ehemaligen Regimes sowie die nur eingeschränkte Fähigkeit der Übergangsbehörden, Sicherheit zu gewährleisten. Racheakte, fehlende Übergangsjustiz und Selbstjustiz begünstigen zusätzlich Entführungen und weitere Gewalttaten. Besonders betroffen sind Hama, Homs und die Küstenregion, wo es weiterhin zu Morden, Entführungen und Eingriffen in persönliche Freiheiten kommt. Hama Im Gegensatz zu Homs wird die Lage im Gouvernement Hama insgesamt als vergleichsweise stabiler und ohne größere Sicherheitsvorfälle beschrieben. Dennoch bestehen weiterhin Risiken, insbesondere durch verbliebene IS-Zellen in der östlichen Steppe sowie durch mit der Regierung verbündete bewaffnete Gruppierungen, die zur Unsicherheit beitragen. In einzelnen Gebieten, vor allem in alawitischen Dörfern und im Osten Hamas, kommt es weiterhin zu Vertreibungen, Übergriffen und Eigentumsdelikten. Die Sicherheitslage ist regional unterschiedlich und wird auch dadurch beeinflusst, ob lokale Gruppen nach dem Konflikt entwaffnet wurden oder weiterhin bewaffnet sind. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 4 „Sicherheitslage“) 1.3.3. Sicherheitslage im Gouvernement Hama Das Gouvernement Hama ist in fünf Verwaltungsbezirke mit insgesamt 22 Unterbezirken gegliedert; Hauptstadt ist die Stadt Hama. Im März 2025 wurde die Bevölkerung je nach Quelle auf rund 1,5 bis 1,7 Millionen Menschen geschätzt, einschließlich Einwohnern, Binnenvertriebenen und Rückkehrern. Ende Mai 2025 stand das Gouvernement weitgehend unter der Kontrolle der von HTS geführten Übergangsverwaltung, lediglich ein kleiner östlicher Grenzbereich zu Homs wurde noch als ehemaliges Regimegebiet ausgewiesen. Im Berichtszeitraum waren dort verschiedene nichtstaatliche bewaffnete Gruppen aktiv, darunter sunnitische Milizen sowie mehrere pro-Assad-Gruppierungen. Nach Angriffen regimetreuer Kräfte im März 2025 führten Sicherheitskräfte umfangreiche Operationen durch, die in Teilen in Vergeltungsgewalt und sektiererische Übergriffe – vor allem gegen alawitische Gemeinschaften – umschlugen. Berichtet wurde über außergerichtliche Tötungen, wahllose Schüsse auf Häuser, Massenfestnahmen erwachsener Männer sowie Brandlegungen in Dörfern des westlichen ländlichen Hama. Zugleich gelang es den neuen Sicherheitskräften zwar rasch, die Kontrolle über die Stadt Hama und weitere zentrale Gebiete zu festigen, im ländlichen Raum bestanden jedoch weiterhin Unruhen, Entführungen und Racheakte. Zusätzlich führte Israel im April und Mai 2025 mehrere Luftangriffe auf militärische Einrichtungen im Gouvernement Hama durch. (Zusammengefasst und übersetzt aus folgender Quelle: EUAA Syria: Country Focus, Juli 2025, Pkt. 5.8.3. (
- a)„Administrative Teilung und Populationsschätzung“, (
- b)„Territoriale Kontrolle und Hauptakteure“, (
- c)„Sicherheitstrends“) 1.3.4. Sicherheitsbehörden Nach dem Sturz des Assad-Regimes befindet sich die Sicherheitsstruktur Syriens im tiefgreifenden Umbruch. Die Übergangsregierung unter Führung der HTS steht vor enormen Herausforderungen, da viele frühere Sicherheitsorgane aufgelöst wurden und eigene Ordnungskräfte personell überlastet sind. Trotz Bemühungen zur Schaffung einer einheitlichen Armee und Polizei unter staatlicher Kontrolle bleiben viele bewaffnete Gruppen unabhängig oder nur teilweise integriert. Die Kontrolle der neuen Regierung ist regional unterschiedlich stark ausgeprägt, während Reorganisationsmaßnahmen, die Einrichtung neuer Sicherheitsbehörden und Ausbildungsprogramme zwar fortschreiten, bislang jedoch nur begrenzt Wirkung zeigen. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 6 „Sicherheitsbehörden“) 1.3.5. Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und andere Gruppierungen Die mit Abstand stärkste Gruppierung in Syrien ist die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), entstanden aus einem Zusammenschluss mehrerer Fraktionen und inzwischen etwa 43.000 Mann stark, mit eigenen Spezialtruppen wie den „Roten Brigaden“ und einer ausgedehnten regionalen Kontrolle. Parallel hierzu operiert die Syrische Nationale Armee (SNA) – eine von der Türkei unterstützte Koalition mit rund 80.000 Kämpfern –, die sich vornehmlich gegen die kurdische SDF richtet und zahlreiche Teilgruppen unter ihrem Dach versammelt. Darüber hinaus existieren eine Vielzahl weiterer bewaffneter Fraktionen, darunter die Nationale Befreiungsfront (NLF) mit lokalen Einheiten in Idlib, die US-geförderte Syrian Free Army (SFA) in Südsyrien, dschihadistische Zellen wie Ansar at‑Tawhid oder die Turkistan Islamic Party (TIP), sowie lokale Gruppen in Dara’a und Suweida mit wachsendem Einfluss. Trotz der nominellen Unterordnung unter die Übergangsregierung bleiben viele dieser Gruppierungen faktisch autonom, teilweise mit eigenen Militärräumen oder durch den Widerstand gegen zentrale Kontrolle gekennzeichnet. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 6 „Sicherheitsbehörden“) 1.3.6. Wehr- und Reservedienst Nach dem Sturz des Assad-Regimes wurde die Syrische Arabische Armee aufgelöst, viele Soldaten flohen, andere wurden in sogenannten „Versöhnungszentren“ zur Wiedereingliederung registriert. Die neue Übergangsregierung unter HTS-Führung kündigte eine freiwillige Berufsarmee an, schaffte die Wehrpflicht ab und begann mit der aktiven Rekrutierung von Freiwilligen. Parallel dazu laufen Pläne zur Integration ehemaliger bewaffneter Gruppen in eine neue „Nationale Armee“, wobei eine einheitliche militärische Struktur unter dem Verteidigungsministerium angestrebt wird. Trotz Amnestien und Entwaffnung bleibt unklar, wie übergelaufene Offiziere eingebunden werden und wie sich die neue Armee von der alten SAA strukturell unterscheiden wird. Rekrutierungen erfolgen mit verkürzter Ausbildung und Scharia-Unterricht, während in einigen Regionen Gerüchte über Zwangsrekrutierung kursieren, was die Spannungen erhöht. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 9 „Wehr- und Reservedienst“) 1.3.7. Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung Die Übergangsregierung erklärte Anfang 2025 die Wehrdienstpflicht für abgeschafft und setzt offiziell auf ein System freiwilliger Rekrutierung, wobei sich Berichten zufolge zahlreiche Männer den neuen Streit- und Sicherheitskräften anschlossen. Parallel dazu betreibt die HTS in verschiedenen Landesteilen intensive Rekrutierungsbemühungen für Polizei-, Militär- und Sicherheitsstrukturen, teils gestützt auf beschleunigte Ausbildungsprogramme, die von traditionellen Standards abweichen und den dringenden Personalbedarf des neuen Staatsapparats decken sollen. Die Rekrutierung erfolgt landesweit über formalisierte Anmeldeverfahren, insbesondere in Aleppo, Idlib, Deir ez-Zor und weiteren Gouvernements, wobei klare Aufnahmekriterien – Alter, Gesundheitszustand, Bildungsnachweise – festgelegt wurden; daneben bestehen spezifische Auswahlverfahren für Polizei und Geheimdienste, die auch religiös geprägte Ausbildungsinhalte umfassen. Trotz offizieller Beteuerungen einer reinen Freiwilligenstruktur wird aus einzelnen Regionen – insbesondere aus den Küstengebieten Tartus und Latakia – über mutmaßliche Festnahmen und erzwungene Einziehungen berichtet, wenngleich diese von den lokalen Behörden bestritten wurden. Insgesamt zeigt sich ein regional unterschiedlich ausgeprägtes Rekrutierungssystem der Übergangsregierung, das maßgeblich durch den von der HTS dominierten Staats- und Sicherheitsapparat, den erheblichen Personalbedarf sowie durch religiös geprägte Ausbildungselemente geprägt ist und in einzelnen Regionen durch Berichte über mutmaßliche Zwangsrekrutierungen überlagert wird. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: ACCORD, März 2025 „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen“) Seiten 2-6) 1.3.8. Allgemeine Menschenrechtslage Human Rights Watch bestätigt, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppen wie die HTS und Fraktionen der Syrischen Nationalarmee im Jahr 2024 Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen begingen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte warnt vor einer Rückkehr in eine „dunkle Ära“, da willkürliche Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte allein im Januar und Februar 2025 über 150 Fälle solcher Verhaftungen durch die Übergangsregierung. Gleichzeitig kam es nach der Machtübernahme der Rebellen in Hama zu Angriffen, Zerstörungen sowie Ausschreitungen gegen ehemalige Regimesoldaten und –unterstützer, darunter auch Sondereinheiten wie Ansar at‑Tawhid, wobei besonders Minderheiten gefährdet waren. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 10 „Allgemeine Menschenrechtslage“) 1.3.9. Relevante Bevölkerungsgruppen 1.3.9.1. Frauen Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt, weil zahlreiche Männer getötet, vertrieben oder zur Flucht gezwungen wurden, wodurch Frauen verstärkt Verantwortung für Haushalte, Erwerbsarbeit und wirtschaftliche Tätigkeiten übernommen haben. Zugleich haben sich geschlechtsspezifische Ungleichheiten verschärft, wobei Frauen und Mädchen vermehrt Gewalt, Vertreibung, rechtlicher Unsicherheit und diskriminierenden Praktiken ausgesetzt sind, einschließlich Risiken sexueller Übergriffe, Ausbeutung und Stigmatisierung, insbesondere in Haft- und Fluchtsituationen. Viele Frauen, insbesondere verwitwete Haushaltsvorstände, sind von Armut, eingeschränktem Zugang zu Eigentum, Wohnraum, Bildung und Gesundheitsversorgung betroffen, wobei weibliches Wohneigentum nur in geringem Ausmaß besteht. Parallel dazu wurden in verschiedenen Landesteilen rechtliche Reformen und institutionelle Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen eingeführt, die eine stärkere Beteiligung von Frauen im öffentlichen, wirtschaftlichen und politischen Leben vorsehen, deren praktische Umsetzung jedoch uneinheitlich bleibt. Unter der Übergangsregierung zeigen sich widersprüchliche Entwicklungen, weil Frauen einerseits weiterhin im öffentlichen Raum präsent sind und einzelne Führungspositionen übernehmen, andererseits ihre Beteiligung an zentralen Entscheidungsprozessen begrenzt bleibt und Unsicherheiten hinsichtlich ihrer Rolle in staatlichen Institutionen bestehen. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 13 „Relevante Bevölkerungsgruppen“) 1.3.9.2. Behandlung bestimmter Personengruppen und Bevölkerungsgruppen – Frauen Aufgrund der Sicherheitslage in Syrien ist die Bewegungsfreiheit von Frauen häufig eingeschränkt, während willkürliche Festnahmen, Belästigungen sowie Fälle von körperlicher und sexualisierter Gewalt in von der Übergangsregierung und der SDF kontrollierten Gebieten berichtet wurden. Zudem kommt es zu eingeschränktem Zugang zu Gesundheits-, Schutz- und Versorgungsleistungen, insbesondere in Konflikt- und Vertreibungsgebieten, wobei häusliche Gewalt, sexuelle Ausbeutung, Zwangsverheiratungen und Entführungen von Frauen und Mädchen zugenommen haben. Besonders betroffen sind vertriebene Frauen, weibliche Haushaltsvorstände sowie Witwen und geschiedene Frauen, die verstärkt Armut, sozialer Stigmatisierung, Ausbeutung und Problemen im Bereich Wohnen, Land und Eigentum ausgesetzt sind. Darüber hinaus wird von einer zunehmenden, technologiegestützten geschlechtsspezifischen Gewalt berichtet, die von digitaler Belästigung bis hin zu schweren physischen Übergriffen, Zwangsehen und sogenannten Ehrenmorden eskalieren kann. Geschlechtsspezifische Gewalt stellte weiterhin eine erhebliche Bedrohung für Frauen und Mädchen in Syrien dar, wobei das Risiko insbesondere in Regionen mit sich verschlechternder Sicherheitslage zunahm. Frauen und Mädchen machten den überwiegenden Teil der von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffenen Personen aus, wobei häusliche Gewalt, Partnerschaftsgewalt, wirtschaftliche und emotionale Gewalt sowie sexuelle Gewalt weit verbreitet blieben und durch wirtschaftliche Notlagen sowie Online-Ausbeutung zusätzlich begünstigt wurden. Soziale Stigmatisierung, unzureichende Schutzmechanismen und erhebliche Finanzierungslücken führten zu einer Schließung zahlreicher Schutz- und Unterstützungsangebote, wodurch der Zugang zu Hilfeleistungen für Betroffene deutlich eingeschränkt wurde. Die eingeschränkte Verfügbarkeit von Schutzräumen sowie unsichere Bedingungen an Verteilungs- und Hilfsstellen erhöhten insbesondere in überfüllten Umgebungen das Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt weiter. (Zusammengefasst und übersetzt aus folgender Quelle: EUAA Syria: Country Focus, Juli 2025, Pkt. 2.6. (
- a)„Allgemeiner Überblick über Verstöße gegen die Rechte von Frauen“, (
- b)„Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt“) 1.3.9.3. Kinder Millionen Kinder in Syrien sind von humanitärer Not betroffen, wobei ein großer Teil Schutz- und Ernährungshilfe benötigt, zahlreiche Kinder nicht zur Schule gehen oder vom Schulabbruch bedroht sind und dadurch erhöhten Risiken wie Kinderarbeit, Kinderheirat, Menschenhandel sowie Rekrutierung durch Konfliktparteien ausgesetzt sind. Zudem zeigen hunderttausende Kinder Anzeichen schwerer Unterernährung, und das Schicksal vieler Kinder, die nach der Verhaftung ihrer Eltern in Waisenhäuser gebracht wurden, ist weiterhin ungeklärt. Kinder sind in besonderem Maße durch Landminen und Blindgänger gefährdet, die seit Jahren zu einer hohen Zahl an Todesopfern und Verletzten unter Minderjährigen geführt haben. Der Bildungssektor ist stark beeinträchtigt, weil zahlreiche Schulen zerstört oder beschädigt sind, wirtschaftlicher Druck zu hohen Abbrecherquoten führt und insbesondere in Lagern sowie in ländlichen Gebieten der Zugang zu Bildung eingeschränkt ist. Zusätzlich wurden landesweit umstrittene Reformen der Lehrpläne angekündigt, während in den von kurdischen Kräften kontrollierten Gebieten weiterhin zehntausende Kinder keinen Zugang zu Bildung haben, weil Schulgebäude als Notunterkünfte genutzt werden. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 13 „Relevante Bevölkerungsgruppen“) 1.3.9.4. Behandlung bestimmter Personengruppen und Bevölkerungsgruppen – Kinder Nach Angaben internationaler Organisationen leiden hunderttausende Kinder in Syrien unter lebensbedrohlicher Unterernährung, Millionen sind durch gefährliche Kriegsrückstände gefährdet, und seit Ende 2024 wurden zahlreiche Kinder durch Minen und Blindgänger getötet oder verletzt. Gleichzeitig blieb der Zugang zu Bildung stark eingeschränkt, weil ein erheblicher Teil der Kinder nicht zur Schule ging, viele Schulen geschlossen oder beschädigt waren und wirtschaftliche Notlagen negative Bewältigungsmechanismen wie Kinderarbeit und Frühverheiratung begünstigten. Berichte dokumentierten zudem anhaltende Fälle der Festnahme, Entführung und zwangsweisen Rekrutierung von Kindern, insbesondere durch SDF-nahe Strukturen, wobei ein Großteil der Betroffenen unter 15 Jahre alt war. Die Bildungsbedingungen verschlechterten sich weiter durch Lehrermangel, unzureichende Bezahlung, fehlende Infrastruktur und Unterrichtsmaterialien, was insbesondere rückkehrende Kinder, Mädchen und Kinder mit Behinderungen vor zusätzliche Herausforderungen stellte. (Zusammengefasst und übersetzt aus folgender Quelle: EUAA Syria: Country Focus, Juli 2025, Pkt. 2.7. (
- a)„Auswirkungen von Gewalt auf Kinder“, (
- b)„Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Gruppen“, (
- c)„Zugang zu Bildung“) 1.3.10. Bewegungsfreiheit Die neue syrische Übergangsregierung hat zahlreiche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur und Bewegungsfreiheit eingeleitet, darunter die Errichtung und teilweise Aufhebung von Checkpoints, die Sicherstellung von Treibstoff und günstigen Transportmöglichkeiten sowie die schrittweise Wiederinbetriebnahme ziviler Flughäfen und Eisenbahnverbindungen. Trotz Fortschritten beim Wiederaufbau des Verkehrsnetzes bleibt die Bewegungsfreiheit insbesondere für ehemalige Regimeangehörige und in Regionen unter Kontrolle der SDF eingeschränkt. Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern wurden reorganisiert und stark frequentiert, wobei elf aktive Übergänge mittlerweile wieder für den Personenverkehr offen sind. Sicherheitsprobleme, beschädigte Infrastruktur sowie die prekäre Luft- und Bahnsituation behindern jedoch weiterhin einen flächendeckenden zivilen Reiseverkehr. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 14 „Bewegungsfreiheit“) 1.3.11. Rückkehr Nach dem Sturz des Assad-Regimes kehrten Hunderttausende Syrer aus Nachbarländern zurück – viele sahen in der alten Regierung das Haupthemmnis für eine Rückkehr. UNHCR und andere Organisationen verzeichnen seither eine starke Zunahme an Rückkehrbewegungen, vor allem nach Aleppo und Hama, auch wenn viele Flüchtlinge weiterhin große Hürden wie zerstörte Häuser, fehlende Dokumente oder mangelnde Grundversorgung sehen. Während einige Flüchtlinge aus freien Stücken zurückkehren, bleiben viele aus wirtschaftlichen, sicherheitspolitischen oder sozialen Gründen im Ausland. Parallel versucht die neue Regierung, durch wirtschaftspolitische Anreize wie Steuervergünstigungen und Investitionsprogramme eine Grundlage für den Wiederaufbau und die Reintegration der Rückkehrer zu schaffen. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 17 „Rückkehr“) 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde erhoben, wobei insbesondere die niederschriftlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dieser sowie vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigt wurden. Weiters wurden die angefochtenen Bescheide, die Beschwerdeschriftsätze, die aktuellen Strafregisterauszüge der Republik Österreich sowie Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) herangezogen. Darüber hinaus fanden die Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Berücksichtigung. 2.1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer: 2.1.1. Die Feststellungen zur Identität, dem Alter und der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, zu ihrer Herkunft, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie ihren Lebensumständen bis zur Einreise nach Österreich, ergeben sich aus ihren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Schulbildung und Berufslaufbahn des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus ihren gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zu ihrem Heimatort gründet sich unter anderem auf den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus diesen Schilderungen geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer in der Stadt XXXX und die Zweitbeschwerdeführerin im Dorf XXXX (beide Orte im Gouvernement XXXX ) bis zu ihrer Ausreise gelebt haben. Den Geburtsort des Dritt- und Viertbeschwerdeführers gaben die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin an und war kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.Die Feststellung zu ihrem Heimatort gründet sich unter anderem auf den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus diesen Schilderungen geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer in der Stadt römisch 40 und die Zweitbeschwerdeführerin im Dorf römisch 40 (beide Orte im Gouvernement römisch 40 ) bis zu ihrer Ausreise gelebt haben. Den Geburtsort des Dritt- und Viertbeschwerdeführers gaben die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin an und war kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln. Die Gebietskontrolle über die Heimatregionen der Beschwerdeführer ergibt sich einerseits aus Einsicht in die Syria Live-Map (https://syria.liveuamap.com/) und andererseits aus den historischen Landkarten des Cartercenters mit Angaben zur Gebietskontrolle, die etwa auch den Beginn der derzeitigen Kontrolle durch die syrische Übergangsregierung zeigt (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html). Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer an einer Krebserkrankung leiden, ergibt sich aus den Aussagen des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus den in den Akten einliegenden aktuellen Strafregisterauszügen. Jene Feststellungen, wonach der Dritt- und Viertbeschwerdeführer minderjährig und ledig sind, blieben im Verfahren unstrittig und ergibt sich aus dem Verfahrensakt. 2.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates 2.2.1. Zur Zwangsrekrutierung des Erstbeschwerdeführers durch das ehemalige syrische Regime und zur Teilnahme an Demonstrationen Der Erstbeschwerdeführer äußerte bereits in der Erstbefragung im XXXX , Syrien aufgrund des Krieges verlassen zu haben. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde im XXXX gab er an, an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen zu haben und bei einer Demonstration angeschossen worden zu sein. Eine Zwangsrekrutierung für den Reservedienst erwähnte er nicht. Erst in seiner Beschwerde vom XXXX gab er an, ihm würde vom syrischen Regime auch eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, weil er den Reservedienst nicht abgeleistet habe und illegal ausgereist sei (vgl. Beschwerde, S. 8). Entsprechend den aktuellen Länderberichten wurde das Assad-Regime im Dezember 2024 gestürzt und ist zum Zeitpunkt der Entscheidung inaktiv (vgl. dazu Pkt. II.1.3.1. „Politische Lage“). Es besteht daher für den Erstbeschwerdeführer keine Gefahr (mehr), zum Reservedienst der Assad-Armee eingezogen zu werden, zumal sich auch keine zeitnahe und großflächige Rückeroberung durch das Assad Regime abzeichnet (vgl. dazu auch der neuste Country Guidance vom Juni 2025, abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2025-06/2025_Country_Guidance_Syria_interim_guidance.pdf).Der Erstbeschwerdeführer äußerte bereits in der Erstbefragung im römisch 40 , Syrien aufgrund des Krieges verlassen zu haben. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde im römisch 40 gab er an, an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen zu haben und bei einer Demonstration angeschossen worden zu sein. Eine Zwangsrekrutierung für den Reservedienst erwähnte er nicht. Erst in seiner Beschwerde vom römisch 40 gab er an, ihm würde vom syrischen Regime auch eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, weil er den Reservedienst nicht abgeleistet habe und illegal ausgereist sei vergleiche Beschwerde, S. 8). Entsprechend den aktuellen Länderberichten wurde das Assad-Regime im Dezember 2024 gestürzt und ist zum Zeitpunkt der Entscheidung inaktiv vergleiche dazu Pkt. römisch zwei.1.3.1. „Politische Lage“). Es besteht daher für den Erstbeschwerdeführer keine Gefahr (mehr), zum Reservedienst der Assad-Armee eingezogen zu werden, zumal sich auch keine zeitnahe und großflächige Rückeroberung durch das Assad Regime abzeichnet vergleiche dazu auch der neuste Country Guidance vom Juni 2025, abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2025-06/2025_Country_Guidance_Syria_interim_guidance.pdf). Auch die FSA existiert schon länger nicht mehr. Die Herkunftsregion des Erstbeschwerdeführers wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt von der syrischen Übergangsregierung kontrolliert und kann, ohne Gebiete anderer Protagonisten Syriens durchqueren zu müssen, erreicht werden. Das Länderberichtsmaterial zeigt, dass Bashar AL-ASSAD noch vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl die Syrische Arabische Armee auflöste. Eine Gefährdung des Erstbeschwerdeführers durch das ehemalige syrische Regime aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen, kann somit auch ausgeschlossen werden. 2.2.2. Zur unterstellen Spionagetätigkeit des Erstbeschwerdeführers Der Beschwerdeführer brachte bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vor, als Programmierer tätig gewesen zu sein, ein Computergeschäft sowie ein Internetcafé betrieben zu haben und wiederholt ersucht worden zu sein, Nutzer seines Lokals für das syrische Regime zu beobachten. Dies habe er abgelehnt. In der Beschwerde ergänzte er, ihm werde aufgrund dieser verweigerten Kooperation vom damaligen Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer hierzu aus, nunmehr seien jene Personen, auf die er seinerzeit vom Geheimdienst „angesetzt“ worden sei und die sein Internetcafé genutzt hätten, der Auffassung, er habe mit den syrischen Geheimdiensten kooperiert. Deshalb seien er und seine Familie im Falle einer Rückkehr nach Syrien erheblich gefährdet. Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass die geschilderten Vorfälle nach Angaben des Beschwerdeführers mehr als vierzehn Jahre zurückliegen. Soweit er dem entgegenhielt, die damaligen 15- bis 17-jährigen Personen seien mittlerweile erwachsen, bewaffnet und könnten Rache nehmen, zudem kenne in XXXX jeder jeden, vermag auch dies eine aktuelle individuelle Gefährdung nicht glaubwürdig darzutun.In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer hierzu aus, nunmehr seien jene Personen, auf die er seinerzeit vom Geheimdienst „angesetzt“ worden sei und die sein Internetcafé genutzt hätten, der Auffassung, er habe mit den syrischen Geheimdiensten kooperiert. Deshalb seien er und seine Familie im Falle einer Rückkehr nach Syrien erheblich gefährdet. Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass die geschilderten Vorfälle nach Angaben des Beschwerdeführers mehr als vierzehn Jahre zurückliegen. Soweit er dem entgegenhielt, die damaligen 15- bis 17-jährigen Personen seien mittlerweile erwachsen, bewaffnet und könnten Rache nehmen, zudem kenne in römisch 40 jeder jeden, vermag auch dies eine aktuelle individuelle Gefährdung nicht glaubwürdig darzutun. Zu berücksichtigen ist weiters, dass die Stadt XXXX eine Einwohnerzahl von rund einer Million Personen aufweist. Bereits vor diesem Hintergrund erscheint es wenig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach einem derart langen Zeitraum weiterhin im Fokus eines relevanten Personenkreises stehen sollte. Auch ergibt sich aus den herangezogenen Länderinformationen zwar, dass es vereinzelt zu Racheakten, Selbstjustiz und Übergriffen im Zusammenhang mit dem früheren Assad-Regime kommt, diese Vorfälle richten sich jedoch vornehmlich gegen ehemalige Funktionsträger, bekannte Regimeangehörige oder Personen mit hervorgehobener tatsächlicher Nähe zu den früheren Machtstrukturen.Zu berücksichtigen ist weiters, dass die Stadt römisch 40 eine Einwohnerzahl von rund einer Million Personen aufweist. Bereits vor diesem Hintergrund erscheint es wenig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach einem derart langen Zeitraum weiterhin im Fokus eines relevanten Personenkreises stehen sollte. Auch ergibt sich aus den herangezogenen Länderinformationen zwar, dass es vereinzelt zu Racheakten, Selbstjustiz und Übergriffen im Zusammenhang mit dem früheren Assad-Regime kommt, diese Vorfälle richten sich jedoch vornehmlich gegen ehemalige Funktionsträger, bekannte Regimeangehörige oder Personen mit hervorgehobener tatsächlicher Nähe zu den früheren Machtstrukturen. Eine derartige exponierte Stellung des Beschwerdeführers ist nicht hervorgekommen. Vielmehr gab er selbst an, an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen zu haben, was klar gegen eine Wahrnehmung seiner Person als Regimeangehöriger oder Geheimdienstmitarbeiter spricht. Auch die Vorlage eines im Internet aufgefundenen Dokuments, auf welchem sein Name vermerkt sein soll, führt zu keiner anderen Beurteilung, zumal es sich nach seinen eigenen Angaben um Listen ehemaliger Sicherheitsbehörden des Assad-Regimes handelt und der Beschwerdeführer selbst Zweifel äußerte, ob die neue syrische Übergangsregierung auf derartige Unterlagen überhaupt zurückgreifen würde. In einer Gesamtbetrachtung erwies sich dieses Vorbringen daher als wenig glaubwürdig, spekulativ und nicht hinreichend substantiiert, um eine Feststellung zu tragen, der Beschwerdeführer und seine Familie seien dadurch einer integritätsbedrohenden Gefahr ausgesetzt. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichtslage lässt sich daraus keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten. Zwar werden weiterhin einzelne Fälle von Selbstjustiz dokumentiert, zugleich zeigen die Länderberichte jedoch einen deutlichen Rückgang derartiger Vorfälle im Verlauf des Jahres 2025 sowie wirksame staatliche Gegenmaßnahmen, weshalb eine anderslautende Feststellung nicht zu treffen war. Andere Fluchtgründe wurden im Kontext der Lage des Erstbeschwerdeführers nicht dargelegt und können daher keine Feststellungen tragen. 2.2.3. Zur geschlechterspezifischen Situation der Zweitbeschwerdeführerin Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde im XXXX , befragt zu ihren Fluchtgründen vor, ihr Heimatdorf sei bombadiert und völlig zerstört worden. Sie könne nicht nach Syrien zurück, weil die Sicherheitslage weiterhin perkär sei. In ihre Beschwerde vom XXXX gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass aus zahlreichen Länderberichten hervorgehe, dass sich die Lage von allen Frauen in Syrien seit Ausbruch des Konflikts erheblich verschlechtert habe (vgl. Beschwerde, S. 23). Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde im römisch 40 , befragt zu ihren Fluchtgründen vor, ihr Heimatdorf sei bombadiert und völlig zerstört worden. Sie könne nicht nach Syrien zurück, weil die Sicherheitslage weiterhin perkär sei. In ihre Beschwerde vom römisch 40 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass aus zahlreichen Länderberichten hervorgehe, dass sich die Lage von allen Frauen in Syrien seit Ausbruch des Konflikts erheblich verschlechtert habe vergleiche Beschwerde, S. 23). Befragt zu ihren Fluchtgründen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im XXXX führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, sie sei aufgrund der Bombardierungen ihres Heimatortes aus Syrien geflohen. Zudem habe es einen Vorfall zwischen Vertretern des damaligen syrischen Regimes und ihrem Vater gegeben. Da das frühere syrische Regime inzwischen nicht mehr besteht, vermochte dieses Vorbringen keine darauf gestützten Feststellungen zu tragen.Befragt zu ihren Fluchtgründen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im römisch 40 führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, sie sei aufgrund der Bombardierungen ihres Heimatortes aus Syrien geflohen. Zudem habe es einen Vorfall zwischen Vertretern des damaligen syrischen Regimes und ihrem Vater gegeben. Da das frühere syrische Regime inzwischen nicht mehr besteht, vermochte dieses Vorbringen keine darauf gestützten Feststellungen zu tragen. Zu ihren aktuellen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Syrien gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sich die Situation für Frauen unter der neuen syrischen Übergangsregierung verschlechtert habe. Die Freiheiten von Frauen seien stark eingeschränkt. Sie dürften kein Makeup tragen, müssten weite Kleidung anziehen und würden aufgefordert, ihr Gesicht vollständig zu bedecken. Darüber hinaus befürchte sie Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit ihres Ehemanns, doch gab sie an, die Ehe sei noch nicht in Syrien registriert worden. Weiters schilderte die Beschwerdeführerin einen Vorfall aus dem XXXX , bei dem sie von Angehörigen des damaligen syrischen Regimes bedroht worden sei und in der Folge gemeinsam mit Studienkolleginnen geflohen wäre. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sich dieser Vorfall vor mehr als fünfzehn Jahren ereignet haben soll und das damalige Regime zwischenzeitlich nicht mehr existiert. Zudem ist die Beschwerdeführerin nunmehr verheiratet und würde im Falle einer Rückkehr im Familienverband leben. Schließlich gab sie selbst an, das damalige Geschehen nach ihrem zwölfjährigen Aufenthalt in der Türkei bereits überwunden zu haben. Eine ernstliche Befürchtung, dass aus dieser Erzähung eine aktuelle Problematik für die Zweitbeschwerdeführerin entstehen würde, vermochte sie nicht überzeugend darzulegen.Weiters schilderte die Beschwerdeführerin einen Vorfall aus dem römisch 40 , bei dem sie von Angehörigen des damaligen syrischen Regimes bedroht worden sei und in der Folge gemeinsam mit Studienkolleginnen geflohen wäre. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sich dieser Vorfall vor mehr als fünfzehn Jahren ereignet haben soll und das damalige Regime zwischenzeitlich nicht mehr existiert. Zudem ist die Beschwerdeführerin nunmehr verheiratet und würde im Falle einer Rückkehr im Familienverband leben. Schließlich gab sie selbst an, das damalige Geschehen nach ihrem zwölfjährigen Aufenthalt in der Türkei bereits überwunden zu haben. Eine ernstliche Befürchtung, dass aus dieser Erzähung eine aktuelle Problematik für die Zweitbeschwerdeführerin entstehen würde, vermochte sie nicht überzeugend darzulegen. Zieht man die Berichtslage zur betroffenen Bevölkerungsgruppe „Frauen in Syrien“ heran, so ergibt sich ein Bild, wonach sich geschlechtsspezifische Ungleichheiten verschärft haben, Frauen und Mädchen vermehrt Gewalt, Vertreibung, rechtlicher Unsicherheit und diskriminierenden Praktiken ausgesetzt sind und sexuelle Übergriffe, Ausbeutung und Stigmatisierung weiterhin fortbestehen. Um auf Grundlage dieser Länderberichtslage eine individuelle Beurteilung des Ausmaßes und der Betroffenheit von geschlechtsspezifischer Gewalteinwirkung vorzunehmen, sind verschiedene risikoerhöhende Umstände heranzuziehen: Frauen ohne Ehemann oder männliche Angehörige sind besonders gefährdet, gezielt Opfer von Übergriffen zu werden, wobei geschiedene und verwitwete Frauen aufgrund des hohen Anteils weiblich geführter Haushalte einem erhöhten Risiko von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind. Weibliche Haushaltsvorstände haben häufig Schwierigkeiten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, sind wirtschaftlicher Ausgrenzung und sozialer Stigmatisierung ausgesetzt und verfügen vielfach nicht über die erforderlichen Dokumente, was ihre Anfälligkeit für sexuelle Ausbeutung erhöht und den Zugang zu humanitärer Hilfe erschwert. Die sozioökonomische Lage führt dazu, dass Frauen mit finanziellem Unterstützungsbedarf in einzelnen Fällen zu traditionellen Ehen gedrängt werden, während die sich verschlechternde wirtschaftliche Situation auch mit einem erhöhten Risiko sexueller Ausbeutung in Zusammenhang steht. Zudem verstärkt die wirtschaftliche Not bestehende negative Bewältigungsmechanismen wie Kinderheirat, wobei Faktoren wie Bildungsstand, Berufserfahrung und soziale Stellung das individuelle Risiko beeinflussen. Junge erwachsene Frauen und minderjährige Mädchen zählen zu den besonders vulnerablen Gruppen im Hinblick auf geschlechtsspezifische Gewalt und sind einem erhöhten Risiko sexueller Ausbeutung, Belästigung sowie früher oder erzwungener Eheschließungen ausgesetzt. Das Ausmaß der Gefährdung wird zudem durch traditionelle Geschlechterrollen innerhalb der Familie und des sozialen Umfelds beeinflusst, wobei insbesondere in Regionen mit starker stammesgeprägter Struktur sowie in Gebieten mit instabiler Sicherheitslage ein erhöhtes Risiko für häusliche und sogenannte Ehrengewalt besteht. Darüber hinaus sind Frauen und Mädchen in Binnenvertriebenenlagern besonderen Gefahren ausgesetzt, weil dort vermehrt Fälle von Ausbeutung, Missbrauch, eingeschränktem Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bewegungsbeschränkungen und Zwangsverheiratung berichtet werden (vgl. dazu oben Pkt. II 1.3.12.1. „Relevante Bevölkerungsgruppen – Frauen“ sowie EUAA Country Guidance: Syria, Comprehensiv update vom Dezember 2025, Pkt. 4.10. „Frauen und Mädchen“).Zieht man die Berichtslage zur betroffenen Bevölkerungsgruppe „Frauen in Syrien“ heran, so ergibt sich ein Bild, wonach sich geschlechtsspezifische Ungleichheiten verschärft haben, Frauen und Mädchen vermehrt Gewalt, Vertreibung, rechtlicher Unsicherheit und diskriminierenden Praktiken ausgesetzt sind und sexuelle Übergriffe, Ausbeutung und Stigmatisierung weiterhin fortbestehen. Um auf Grundlage dieser Länderberichtslage eine individuelle Beurteilung des Ausmaßes und der Betroffenheit von geschlechtsspezifischer Gewalteinwirkung vorzunehmen, sind verschiedene risikoerhöhende Umstände heranzuziehen: Frauen ohne Ehemann oder männliche Angehörige sind besonders gefährdet, gezielt Opfer von Übergriffen zu werden, wobei geschiedene und verwitwete Frauen aufgrund des hohen Anteils weiblich geführter Haushalte einem erhöhten Risiko von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind. Weibliche Haushaltsvorstände haben häufig Schwierigkeiten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, sind wirtschaftlicher Ausgrenzung und sozialer Stigmatisierung ausgesetzt und verfügen vielfach nicht über die erforderlichen Dokumente, was ihre Anfälligkeit für sexuelle Ausbeutung erhöht und den Zugang zu humanitärer Hilfe erschwert. Die sozioökonomische Lage führt dazu, dass Frauen mit finanziellem Unterstützungsbedarf in einzelnen Fällen zu traditionellen Ehen gedrängt werden, während die sich verschlechternde wirtschaftliche Situation auch mit einem erhöhten Risiko sexueller Ausbeutung in Zusammenhang steht. Zudem verstärkt die wirtschaftliche Not bestehende negative Bewältigungsmechanismen wie Kinderheirat, wobei Faktoren wie Bildungsstand, Berufserfahrung und soziale Stellung das individuelle Risiko beeinflussen. Junge erwachsene Frauen und minderjährige Mädchen zählen zu den besonders vulnerablen Gruppen im Hinblick auf geschlechtsspezifische Gewalt und sind einem erhöhten Risiko sexueller Ausbeutung, Belästigung sowie früher oder erzwungener Eheschließungen ausgesetzt. Das Ausmaß der Gefährdung wird zudem durch traditionelle Geschlechterrollen innerhalb der Familie und des sozialen Umfelds beeinflusst, wobei insbesondere in Regionen mit starker stammesgeprägter Struktur sowie in Gebieten mit instabiler Sicherheitslage ein erhöhtes Risiko für häusliche und sogenannte Ehrengewalt besteht. Darüber hinaus sind Frauen und Mädchen in Binnenvertriebenenlagern besonderen Gefahren ausgesetzt, weil dort vermehrt Fälle von Ausbeutung, Missbrauch, eingeschränktem Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bewegungsbeschränkungen und Zwangsverheiratung berichtet werden vergleiche dazu oben Pkt. römisch zwei 1.3.12.1. „Relevante Bevölkerungsgruppen – Frauen“ sowie EUAA Country Guidance: Syria, Comprehensiv update vom Dezember 2025, Pkt. 4.10. „Frauen und Mädchen“). Die Feststellung, wonach die Zweitbeschwerdeführerin akutell keine gezielt gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen oder integritätsbedrohenden Maßnahmen zu befürchten hat, gründet eben auf dieser Länderberichtslage. Angesichts der Tatsache, dass die Zweitbeschwerdeführerin im aufrechten Familienverband mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern lebt und weder nach den maßgeblichen Länderinformationen ein individuelles risikoerhöhendes Profil aufweist noch aufgrund ihrer persönlichen Vorgeschichte vor der Ausreise aus Syrien einer entsprechend glaubwürdigen Gefährdung ausgesetzt war, konnte für sie ein individuelles, über die allgemeine Lage hinausgehendes Risiko nicht festgestellt werden. Auch aus denen als grundsätzlich glaubwürdig erachteten Schilderungen ihrer Erfahrungen während der Herrschaft des syrischen Regimes und dem Vorfall mit Vertretern des Regimes kann keine individuelle Risikolage mehr abgeleitet werden. 2.2.4. Zur Gefährdungslage des minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführers Bezogen auf den Dritt- und Viertbeschwerdeführer brachte die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im XXXX vor, die beiden Kinder seien in Syrien nicht sicher, weil es immer wieder zu Entführungen komme, bei denen für die Herausgabe der Kinder Lösegeld verlangt werde (vgl. VH, S. 13). Ergänzend gab der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, die gesundheitliche Situation seines Sohnes sei sehr schlecht und der Zugang zum Gesundheitssektor eingeschränkt, weil die Infrastruktur in Syrien zerstört sei. Zudem bestehe in Syrien weiterhin Chaos und viele bewaffnete Gruppierungen würden Kinder rekrutieren (vgl. VH, S. 17). Bezogen auf den Dritt- und Viertbeschwerdeführer brachte die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im römisch 40 vor, die beiden Kinder seien in Syrien nicht sicher, weil es immer wieder zu Entführungen komme, bei denen für die Herausgabe der Kinder Lösegeld verlangt werde vergleiche VH, S. 13). Ergänzend gab der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, die gesundheitliche Situation seines Sohnes sei sehr schlecht und der Zugang zum Gesundheitssektor eingeschränkt, weil die Infrastruktur in Syrien zerstört sei. Zudem bestehe in Syrien weiterhin Chaos und viele bewaffnete Gruppierungen würden Kinder rekrutieren vergleiche VH, S. 17). Unter Heranziehung der Länderberichtslage können folgende Gefährdungslagen identifiziert werden: Tötungen, Entführungen, bestimmte Formen von Kinderarbeit, die Rekrutierung von Kindern, Kinderehen, sexuelle Ausbeutung, Menschenhandel, sexuelle Gewalt sowie bestimmte Formen psychischer Gewalt. Nach der Länderberichtslage wurden Fälle der Rekrutierung Minderjähriger, durch die SDF sowie durch die Revolutionäre Jugendbewegung insbesondere in den Gouvernements Aleppo, Hasaka und Raqqa dokumentiert. Zwischen März und Mai 2025 kam es zudem vereinzelt zu Entführungen junger Frauen und Mädchen zum Zweck der Rekrutierung, wobei entsprechende Vorfälle auch im weiteren Jahresverlauf berichtet wurden (vgl. dazu oben Pkt. II 1.3.12.4. „Kinder“ sowie EUAA Country Guidance: Syria, Comprehensiv update vom Dezember 2025, Pkt. 4.11. „Kinder“). Diese Erkenntnisse betreffen jedoch die allgemeine Gefährdungslage von Kindern und lassen für den konkreten Fall keine individuell gegen den Dritt- und Viertbeschwerdeführer gerichtete oder sie persönlich betreffende Rekrutierungsgefahr erkennen. Darüber hinaus weist die Länderberichtslage darauf hin, dass Kinder im Konfliktkontext auch von weiteren Belastungen betroffen sein können, wie etwa einem eingeschränkten Zugang zu ziviler Dokumentation oder strukturellen Defiziten im Bildungswesen, die als Folge der allgemeinen Konflikt- und Versorgungslage beschrieben werden. Ebenso wird hervorgehoben, dass bei der Beurteilung kinderspezifischer Risiken neben einzelnen Vorfällen der Rekrutierung Minderjähriger auch das Ausmaß, die Häufigkeit sowie ein mögliches Zusammenwirken verschiedener belastender Maßnahmen in den Blick zu nehmen sind. Diese Aspekte wurden im Rahmen der Beweiswürdigung bei der Bewertung der Situation des Dritt- und Viertbeschwerdeführers berücksichtigt und tragen die Feststellung, wonach dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer trotz allgemein angespannter Lage für Kinder und Jugendliche keine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung droht bzw. sich keine konkrete Gefahr für sie ergibt. Unter Heranziehung der Länderberichtslage können folgende Gefährdungslagen identifiziert werden: Tötungen, Entführungen, bestimmte Formen von Kinderarbeit, die Rekrutierung von Kindern, Kinderehen, sexuelle Ausbeutung, Menschenhandel, sexuelle Gewalt sowie bestimmte Formen psychischer Gewalt. Nach der Länderberichtslage wurden Fälle der Rekrutierung Minderjähriger, durch die SDF sowie durch die Revolutionäre Jugendbewegung insbesondere in den Gouvernements Aleppo, Hasaka und Raqqa dokumentiert. Zwischen März und Mai 2025 kam es zudem vereinzelt zu Entführungen junger Frauen und Mädchen zum Zweck der Rekrutierung, wobei entsprechende Vorfälle auch im weiteren Jahresverlauf berichtet wurden vergleiche dazu oben Pkt. römisch zwei 1.3.12.4. „Kinder“ sowie EUAA Country Guidance: Syria, Comprehensiv update vom Dezember 2025, Pkt. 4.11. „Kinder“). Diese Erkenntnisse betreffen jedoch die allgemeine Gefährdungslage von Kindern und lassen für den konkreten Fall keine individuell gegen den Dritt- und Viertbeschwerdeführer gerichtete oder sie persönlich betreffende Rekrutierungsgefahr erkennen. Darüber hinaus weist die Länderberichtslage darauf hin, dass Kinder im Konfliktkontext auch von weiteren Belastungen betroffen sein können, wie etwa einem eingeschränkten Zugang zu ziviler Dokumentation oder strukturellen Defiziten im Bildungswesen, die als Folge der allgemeinen Konflikt- und Versorgungslage beschrieben werden. Ebenso wird hervorgehoben, dass bei der Beurteilung kinderspezifischer Risiken neben einzelnen Vorfällen der Rekrutierung Minderjähriger auch das Ausmaß, die Häufigkeit sowie ein mögliches Zusammenwirken verschiedener belastender Maßnahmen in den Blick zu nehmen sind. Diese Aspekte wurden im Rahmen der Beweiswürdigung bei der Bewertung der Situation des Dritt- und Viertbeschwerdeführers berücksichtigt und tragen die Feststellung, wonach dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer trotz allgemein angespannter Lage für Kinder und Jugendliche keine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung droht bzw. sich keine konkrete Gefahr für sie ergibt. 2.3. Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zusammengefassten Länderberichte und die dort genannten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die eingeführten Länderberichte bleiben als solche von den Beschwerdeführern im Verfahren unbestritten. Betreffend die oben erwähnten EUAA-Publikation „Country Guidance: Syria, Comprehensive Update“ vom Dezember 2025 wird angemerkt, dass es sich um ein Einschätzungs- bzw. Orientierungsdokument der EUAA handelt, das auf der im Verfahren herangezogenen Informationsgrundlage des EUAA Country Focus: Syria vom Juli 2025 basiert. Die genannten Dokumente sind öffentlich zugänglich und den Parteien bekannt. Nachdem sich hinsichtlich der Situation in Syrien im Dezember 2024 die Ereignisse im Zuge des Sturzes des Assad-Regimes vorerst überschlugen, liegt mittlerweile erneut ausreichend detailliertes Länderberichtsmaterial vor, das ein klares Bild zur Lage in Syrien bietet. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Abweisung der Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl) 3.1. Zur Abweisung der Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Asyl) 3.1.1. Zu den Beschwerdeführern Der Erstbeschwerdeführer stützte seinen Antrag auf internationalen Schutz zunächst auf die ihm angeblich drohende Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen und seiner Weigerung für den Geheimdienst tätig zu werden. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens brachte er vor, dass für ihn, nunmehr nach dem Sturz des Assad-Regimes und dem damit verbundenen Machtwechsel in Syrien, weiterhin eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten sei, weil er nunmehr von Racheakten und Selbstjustiz betroffen sein könnte. Die Zweitbeschwerdeführerin stützte ihren Antrag auf ihre geschlechtsspezifische Lage bei einer angenommenen Rückkehr nach Syrien. Für den Dritt- und Viertbeschwerdeführer bestehe vor allem die Gefahr von Entführungen, sowie kinderspezifische Gefährdungslagen.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.
cit. zurückzuweisen, ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen, ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftslandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftslandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Als Verfolgungshandlung kann
§ 2Abs. 1 Z 11 Asyl
G 2005 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der genannten Richtlinie fallen.Als Verfolgungshandlung kann
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins und Absatz 2, Litera e, der Statusrichtlinie die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschussklauseln des Artikel 12, Absatz 2, der genannten Richtlinie fallen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228).
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). 3.1.2. Anwendung auf den konkreten Fall: Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus GFK-Gründen nicht glaubhaft machen konnten. Sie vermochten nicht darzulegen, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, sohin aus Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, droht.Sie vermochten nicht darzulegen, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, sohin aus Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, droht. Nach der aktuellen Rechtsprechung des VwGH, VfGH und des EuGH sowie der Leitlinien der UNHCR und der EUAA ist zunächst zu beurteilen, ob den Beschwerdeführern mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei angenommener Rückkehr in ihre Heimatregion (Heimatprovinz) eine Verfolgungsmaßnahme i.S.d. Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie droht. Dies ist zu verneinen: Nach der aktuellen Rechtsprechung des VwGH, VfGH und des EuGH sowie der Leitlinien der UNHCR und der EUAA ist zunächst zu beurteilen, ob den Beschwerdeführern mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei angenommener Rückkehr in ihre Heimatregion (Heimatprovinz) eine Verfolgungsmaßnahme i.S.d. Artikel 9, Absatz 2, Litera e, Statusrichtlinie droht. Dies ist zu verneinen: Grundlage für die Prüfung, ob mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht, ist die Bestimmung der Heimatregion (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Die Heimatregion der Beschwerdeführer ist die Stadt XXXX und das Dorf XXXX , beide im Gouvernement XXXX , beide unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung. Diese Orte stellen die Geburtsheimat der Beschwerdeführer dar, als auch deren Aufenthaltsorte bis zu ihrer Ausreise aus Syrien. Eine enge Bindung zu einer anderen Region haben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin nicht aufgebaut. Es traten auch keine Umstände hervor, die auf eine enge Bindung der Beschwerdeführer an eine andere Region hindeuten würden, noch brachten die Beschwerdeführer vor, eine solche Bindung an einem anderen Ort aufgebaut zu haben. Grundlage für die Prüfung, ob mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht, ist die Bestimmung der Heimatregion (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Die Heimatregion der Beschwerdeführer ist die Stadt römisch 40 und das Dorf römisch 40 , beide im Gouvernement römisch 40 , beide unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung. Diese Orte stellen die Geburtsheimat der Beschwerdeführer dar, als auch deren Aufenthaltsorte bis zu ihrer Ausreise aus Syrien. Eine enge Bindung zu einer anderen Region haben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin nicht aufgebaut. Es traten auch keine Umstände hervor, die auf eine enge Bindung der Beschwerdeführer an eine andere Region hindeuten würden, noch brachten die Beschwerdeführer vor, eine solche Bindung an einem anderen Ort aufgebaut zu haben. Bezogen auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführer und im Zusammenhang der vorgebrachten Reflexverfolgung seiner Familie aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer angesichts des Sturzes des Assad-Regimes im Dezember 2024 keiner Gefahr (mehr) ausgesetzt ist, für seine Teilnahme an Demonstrationen bestraft zu werden; somit ist idZ auch keine Gefahr für die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer zu erkennen, die eine wohlbegründete Furcht tragen könnte. Dies deckt sich mit der Position des UNHCR vom Dezember 2024, wonach sämtliche Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere syrische Regierung endeten. Seine Schilderungen rund um seine Tätigkeit in einem Internet-Café vermochten eine drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft zu machen.Bezogen auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführer und im Zusammenhang der vorgebrachten Reflexverfolgung seiner Familie aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer angesichts des Sturzes des Assad-Regimes im Dezember 2024 keiner Gefahr (mehr) ausgesetzt ist, für seine Teilnahme an Demonstrationen bestraft zu werden; somit ist idZ auch keine Gefahr für die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer zu erkennen, die eine wohlbegründete Furcht tragen könnte. Dies deckt sich mit der Position des UNHCR vom Dezember 2024, wonach sämtliche Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere syrische Regierung endeten. Seine Schilderungen rund um seine Tätigkeit in einem Internet-Café vermochten eine drohende Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft zu machen. In Bezug auf die Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass diese als Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 anzusehen sind. Stellen Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser
§ 34Abs. 1 Asyl
G 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Der von den Familienangehörigen gestellte Antrag ist daher entsprechend als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes zu qualifizieren.In Bezug auf die Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass diese als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 anzusehen sind. Stellen Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser
Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Der von den Familienangehörigen gestellte Antrag ist daher entsprechend als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes zu qualifizieren. Betreffend das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, ihr drohe eine geschlechtsspezifische Verfolgung, konnte nicht erkannt werden, dass ein solches Szenario mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Wenngleich die herangezogenen Länderinformationen über repressive soziale Normen, Gewalt, Vertreibung, rechtlicher Unsicherheit, diskriminierenden Praktiken, sexuelle Übergriffe, Ausbeutung und Stigmatisierung gegen Frauen berichten, erreichen diese nicht kumulativ ein Niveau, aus dem sich eine konkrete und individuelle Bedrohung und eine dahingehende Verfolgungsgefahr aufgrund des Geschlechts der Zweitbeschwerdeführerin ergibt. Zudem ist die Beschwerdeführerin nach Abwägung ihrer persönlichen und individuellen Lebensumstände keiner der als risikoerhöhenden Personengruppen einer (alleinstehenden) Frau in Syrien zuzurechnen. Vielmehr befindet sie sich im Familienverband mit ihrem Ehemann. Hinsichtlich einer vorgebrachten Verfolgung und Gefährdungslage des Dritt- und Viertbeschwerdeführers insbesondere bezogen auf Berichte zu Tötungen, Entführungen, bestimmte Formen von Kinderarbeit, die Rekrutierung von Kindern, Kinderehen, sexuelle Ausbeutung, Menschenhandel, sexuelle Gewalt sowie bestimmte Formen psychischer Gewalt ergibt sich unter Heranziehung der individuellen persönlichen Umstände der beiden minderjährigen Beschwerdeführer keine konkrete und individuelle Bedrohung und einer dahingehenden Verfolgungsgefahr. Unter Würdigung der einschlägigen und aktuellen Länderberichte ergibt sich für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer keine Gefährdungslage, die über das allgemeine Maß hinausgeht und einer gezielten Verfolgungshandlung gleichkäme. Zudem befinden sie sich im Familienverband mit ihren Eltern. Der allgemein schlechten und volatilen Sicherheitslage, sowie der schlechte medizinische Versorgungslage (insbesondere bezogen auf die Erkrankung des Viertbeschwerdeführers) wurde bereits durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, durch die belangte Behörde, Rechnung getragen. Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, wonach glaubhaft wäre, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, wonach glaubhaft wäre, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) 3.2. Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter „Zu Spruchpunkt A)“ zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu insbesondere die unter „Zu Spruchpunkt A)“ zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W271.2270152.3.00