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W277 2317618-1

Obsah (16)Art. 133§§ 23a§ 1310§ 23b§ 11§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 90§ 175§ 3§ 24Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2026 GeschäftszahlW277 2317618-1 Spruch, W277 2317618-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Schreiben vom XXXX machte die Beschwerdeführerin, eine im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Exekutivbeamtin, aus einem Dienstunfall vom XXXX resultierende Ansprüche nach § 23b Abs. 4 GehG geltend. Ausgeführt wurde, dass ein zurechnungsunfähiger und namentlich genannter Täter ihr bei seiner Festnahme eine 2 mm große Kratzwunde an der rechten Hand zugefügt habe. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die eingetretene Verletzung habe zumindest 10 Kalendertage bestanden.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 machte die Beschwerdeführerin, eine im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Exekutivbeamtin, aus einem Dienstunfall vom römisch 40 resultierende Ansprüche nach Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG geltend. Ausgeführt wurde, dass ein zurechnungsunfähiger und namentlich genannter Täter ihr bei seiner Festnahme eine 2 mm große Kratzwunde an der rechten Hand zugefügt habe. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die eingetretene Verletzung habe zumindest 10 Kalendertage bestanden. Das gegen den Täter geführte Ermittlungsverfahren sei seitens der Staatsanwaltschaft XXXX zu XXXX hinsichtlich §§ 84, 107, 269, 201 StGB mit Verständigung vom XXXX wegen Deliktsunfähigkeit (§ 11 StGB) des Täters eingestellt worden. Das gegen den Täter geführte Ermittlungsverfahren sei seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 zu römisch 40 hinsichtlich Paragraphen 84, 107, 269, 201, StGB mit Verständigung vom römisch 40 wegen Deliktsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) des Täters eingestellt worden. Zur Beurteilung der Schmerzperioden beantragte die Beschwerdeführerin die Einholung eines polizeiamtsärztlichen Sachverständigengutachtens. 1.
  3. Dem Schreiben vom XXXX wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:1.
  4. Dem Schreiben vom römisch 40 wurden folgende Unterlagen beigeschlossen: – ein Schreiben der BVAEB vom XXXX zu Zahl: XXXX , der Vorfall als Dienstunfall gewertet werde, sowie– ein Schreiben der BVAEB vom römisch 40 zu Zahl: römisch 40 , der Vorfall als Dienstunfall gewertet werde, sowie – eine Erklärung der Beschwerdeführerin vom XXXX , wonach sie weder Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung noch nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen (VOG) erhalten habe.– eine Erklärung der Beschwerdeführerin vom römisch 40 , wonach sie weder Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung noch nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen (VOG) erhalten habe.
  5. Die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) beauftragte mit Schreiben vom XXXX das Referat Polizeiärztlichen Dienst mit der Feststellung der Schmerzperioden der Beschwerdeführerin entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , über den polizeiamtsärztlichen Dienst im Gesamtbild (Dauer und Intensität der Schmerzen, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes).
  6. Die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) beauftragte mit Schreiben vom römisch 40 das Referat Polizeiärztlichen Dienst mit der Feststellung der Schmerzperioden der Beschwerdeführerin entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , über den polizeiamtsärztlichen Dienst im Gesamtbild (Dauer und Intensität der Schmerzen, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes).
  7. Mit polizeiärztlichem Aktengutachten vom XXXX wurde die zu beurteilende Verletzung bezogen auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach Danzl/Gutièrrez/Lobos/Müller als ganz leichter Fall (definiert als Fall, bei dem eine besondere ärztliche Behandlung meist gar nicht notwendig ist und die Abheilung in ein bis zwei Wochen erfolgt) und nach der Klassifikation von Holczabek als leichter Schmerzzustand (wobei der Patient über seinen Leidenszustand dominieren kann, er kann sich zerstreuen und ablenken, er kann sogar vielleicht einer der Situation entsprechenden, vernünftigen Arbeit nachgehen – er ist aber keineswegs frei von Schmerz und Unlustgefühl) zu beurteilen sei. Gebündelt in Tagen beurteilte der Sachverständige die Schmerzperioden mit 1 Tag leichte Schmerzen.
  8. Mit polizeiärztlichem Aktengutachten vom römisch 40 wurde die zu beurteilende Verletzung bezogen auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach Danzl/Gutièrrez/Lobos/Müller als ganz leichter Fall (definiert als Fall, bei dem eine besondere ärztliche Behandlung meist gar nicht notwendig ist und die Abheilung in ein bis zwei Wochen erfolgt) und nach der Klassifikation von Holczabek als leichter Schmerzzustand (wobei der Patient über seinen Leidenszustand dominieren kann, er kann sich zerstreuen und ablenken, er kann sogar vielleicht einer der Situation entsprechenden, vernünftigen Arbeit nachgehen – er ist aber keineswegs frei von Schmerz und Unlustgefühl) zu beurteilen sei. Gebündelt in Tagen beurteilte der Sachverständige die Schmerzperioden mit 1 Tag leichte Schmerzen. 4 Mit Schreiben vom XXXX , per Mail zugestellt am XXXX , teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund des Antrags auf besondere Hilfeleistung

§§ 23aff Geh

G ein polizeiärztliches Gutachten betreffend die Schmerzperioden infolge eines Dienstunfalles vom XXXX eingeholt worden sei, woraus sich für die festgestellten Schmerztage ein Betrag von EUR 120,00 ergebe.4 Mit Schreiben vom römisch 40 , per Mail zugestellt am römisch 40 , teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund des Antrags auf besondere Hilfeleistung

Paragraphen 23 a, ff GehG ein polizeiärztliches Gutachten betreffend die Schmerzperioden infolge eines Dienstunfalles vom römisch 40 eingeholt worden sei, woraus sich für die festgestellten Schmerztage ein Betrag von EUR 120,00 ergebe. Unter Hinweis auf § 23b Abs. 1 GehG führte die Behörde aus, dass der Bund eine besondere Hilfeleistung in Form eines Vorschusses leiste, wenn sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall an einem Strafverfahren beteilige und dieses mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche abgeschlossen werde oder solche Ansprüche im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen würden.Unter Hinweis auf Paragraph 23 b, Absatz eins, GehG führte die Behörde aus, dass der Bund eine besondere Hilfeleistung in Form eines Vorschusses leiste, wenn sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall an einem Strafverfahren beteilige und dieses mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche abgeschlossen werde oder solche Ansprüche im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen würden. Weiters verwies die Behörde auf die Billigkeitshaftung

§ 1310ABGB sowie auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl.

XXXX , und führte aus, dass auch bei nicht schuldhaft handelnden Schädigern bei Vorliegen von Vermögen entsprechende Leistungen zugesprochen werden könnten, wobei auch eine Haftpflichtversicherung als Vermögen gelte.Weiters verwies die Behörde auf die Billigkeitshaftung

Paragraph 1310, ABGB sowie auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , und führte aus, dass auch bei nicht schuldhaft handelnden Schädigern bei Vorliegen von Vermögen entsprechende Leistungen zugesprochen werden könnten, wobei auch eine Haftpflichtversicherung als Vermögen gelte. Die Behörde ersuchte daher, zunächst den Zivilrechtsweg zu beschreiten und gab an, den Antrag bis auf Weiteres in Evidenz zu halten. Gleichzeitig räumte sie im Rahmen des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur Stellungnahme ein.

  1. Mit Stellungnahme datiert auf XXXX , per Mail versendet am XXXX , brachte die Beschwerdeführerin vor, dass unter Bezugnahme auf die Verständigung der Dienstbehörde vom XXXX samt Gutachten des Polizeiarztes auf Grundlage des aktuellen Erlasses des BMI ein Tag leichte Schmerzen EUR 120,00 entspreche. Eine Beschreitung des Zivilrechtsweges gegen den Täter namens XXXX werde nicht angestrebt. Der Täter sei im Tatzeitpunkt unzurechnungsfähig und damit auch zivilrechtlich deliktsunfähig gewesen. Es lägen keine Ermittlungsergebnisse vor, dass der Täter über eine Haftpflichtversicherung oder Vermögen verfüge. Die Beschwerdeführerin spreche sich dagegen aus, dass der Akt bis auf Weiteres in Evidenz gehalten werde und beantrage die bescheidmäßige Erledigung.
  2. Mit Stellungnahme datiert auf römisch 40 , per Mail versendet am römisch 40 , brachte die Beschwerdeführerin vor, dass unter Bezugnahme auf die Verständigung der Dienstbehörde vom römisch 40 samt Gutachten des Polizeiarztes auf Grundlage des aktuellen Erlasses des BMI ein Tag leichte Schmerzen EUR 120,00 entspreche. Eine Beschreitung des Zivilrechtsweges gegen den Täter namens römisch 40 werde nicht angestrebt. Der Täter sei im Tatzeitpunkt unzurechnungsfähig und damit auch zivilrechtlich deliktsunfähig gewesen. Es lägen keine Ermittlungsergebnisse vor, dass der Täter über eine Haftpflichtversicherung oder Vermögen verfüge. Die Beschwerdeführerin spreche sich dagegen aus, dass der Akt bis auf Weiteres in Evidenz gehalten werde und beantrage die bescheidmäßige Erledigung.
  3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX , zugestellt am XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf besondere Hilfeleistung gem. § 23b Abs. 4 GehG aufgrund ihres Dienstunfalles vom XXXX als unbegründet abgewiesen.
  4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf besondere Hilfeleistung gem. Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG aufgrund ihres Dienstunfalles vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Dienstunfall am XXXX im Zuge einer Amtshandlung ereignet habe, wobei eine zwei Millimeter große Kratzwunde an der rechten Hand erlitten worden sei und das Schmerzensgeld auf Grundlage des polizeiärztlichen Aktengutachtens EUR 120,00 betrage. Für die Zuerkennung der besonderen Hilfeleistung

§§ 23aff Geh

G komme es nicht allein auf Fremdeinwirkung an, sondern nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2020, Ro 2019/12/0004, Fremdverschulden Voraussetzung sei.

§ 23bGeh

G sei das Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung Voraussetzung für die besondere Hilfeleistung. Das Gesetz schaffe nur in Ausnahmefällen Abhilfe, etwa wenn eine gerichtliche Entscheidung unzulässig sei oder nicht erfolgen könne. Die Auffangbestimmung des § 23b Abs. 4 GehG gelange nur in diesen Fällen zur Anwendung. Eine allfällige Aussichtslosigkeit eines Zivilverfahrens aufgrund der Deliktsunfähigkeit des Täters sei für die Anwendung des § 23b Abs. 4 GehG irrelevant, ebenso komme es nicht darauf an, ob es möglich sei, Ansprüche einbringlich zu machen. Auch eine Abweisung im Zivilrechtsweg stelle eine gerichtliche Entscheidung dar. Unter Verweis auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , führte die Behörde aus, dass mangels einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Dienstunfall am römisch 40 im Zuge einer Amtshandlung ereignet habe, wobei eine zwei Millimeter große Kratzwunde an der rechten Hand erlitten worden sei und das Schmerzensgeld auf Grundlage des polizeiärztlichen Aktengutachtens EUR 120,00 betrage. Für die Zuerkennung der besonderen Hilfeleistung

Paragraphen 23 a, ff GehG komme es nicht allein auf Fremdeinwirkung an, sondern nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2020, Ro 2019/12/0004, Fremdverschulden Voraussetzung sei.

Paragraph 23 b, GehG sei das Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung Voraussetzung für die besondere Hilfeleistung. Das Gesetz schaffe nur in Ausnahmefällen Abhilfe, etwa wenn eine gerichtliche Entscheidung unzulässig sei oder nicht erfolgen könne. Die Auffangbestimmung des Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG gelange nur in diesen Fällen zur Anwendung. Eine allfällige Aussichtslosigkeit eines Zivilverfahrens aufgrund der Deliktsunfähigkeit des Täters sei für die Anwendung des Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG irrelevant, ebenso komme es nicht darauf an, ob es möglich sei, Ansprüche einbringlich zu machen. Auch eine Abweisung im Zivilrechtsweg stelle eine gerichtliche Entscheidung dar. Unter Verweis auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , führte die Behörde aus, dass mangels einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

  1. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom XXXX fristgerecht Bescheidbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.
  2. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom römisch 40 fristgerecht Bescheidbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei gleichem Geschehensablauf die Voraussetzungen der §§ 23a ff GehG zweifellos erfüllt wären, wenn sie von einem zurechnungsfähigen Täter verletzt worden wäre. Der Argumentation der belangten Behörde folgend wäre die Beschwerdeführerin daher allein aufgrund des Umstandes gegenüber anderen Beamtinnen und Beamten schlechter gestellt, dass der Schädiger im Tatzeitpunkt

§ 11St

GB zurechnungsunfähig gewesen sei, womit der Bestimmung des § 23b Abs. 4 GehG ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt werde. Bei verfassungskonformer Interpretation des § 23b Abs. 4 GehG seien vom Schutzzweck dieser Bestimmung nicht nur unbekannte, abwesende oder flüchtige Schädiger umfasst, sondern auch bekannte,

§ 11St

GB unzurechnungsfähige Schädiger. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich die von der belangten Behörde zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zum „Fremdverschulden“ auf Fälle bezögen, in denen ein Anspruch gegen den Schädiger nicht bestehe, da die Dienstverletzung auf Eigenverschulden zurückzuführen sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei gleichem Geschehensablauf die Voraussetzungen der Paragraphen 23 a, ff GehG zweifellos erfüllt wären, wenn sie von einem zurechnungsfähigen Täter verletzt worden wäre. Der Argumentation der belangten Behörde folgend wäre die Beschwerdeführerin daher allein aufgrund des Umstandes gegenüber anderen Beamtinnen und Beamten schlechter gestellt, dass der Schädiger im Tatzeitpunkt

Paragraph 11, StGB zurechnungsunfähig gewesen sei, womit der Bestimmung des Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt werde. Bei verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG seien vom Schutzzweck dieser Bestimmung nicht nur unbekannte, abwesende oder flüchtige Schädiger umfasst, sondern auch bekannte,

Paragraph 11, StGB unzurechnungsfähige Schädiger. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich die von der belangten Behörde zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zum „Fremdverschulden“ auf Fälle bezögen, in denen ein Anspruch gegen den Schädiger nicht bestehe, da die Dienstverletzung auf Eigenverschulden zurückzuführen sei. Zudem führte sie aus, dass bei bereits im Strafverfahren festgestellter Unzurechnungsfähigkeit des Schädigers die Beschreitung des Zivilrechtsweges zur Geltendmachung einer Billigkeitshaftung

§ 1310

ABGB nicht mehr erforderlich sei, insbesondere dann, wenn sich auch aktenkundig keine Anhaltspunkte für Vermögen oder eine Haftpflichtversicherung ergäben. Die Beschwerdeführerin stellte daher den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Zuerkennung von Schmerzensgeld stattgegeben werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Zudem führte sie aus, dass bei bereits im Strafverfahren festgestellter Unzurechnungsfähigkeit des Schädigers die Beschreitung des Zivilrechtsweges zur Geltendmachung einer Billigkeitshaftung

Paragraph 1310, ABGB nicht mehr erforderlich sei, insbesondere dann, wenn sich auch aktenkundig keine Anhaltspunkte für Vermögen oder eine Haftpflichtversicherung ergäben. Die Beschwerdeführerin stellte daher den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Zuerkennung von Schmerzensgeld stattgegeben werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

  1. Einlangend am XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und brachte zusammengefasst Folgendes vor:
  2. Einlangend am römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und brachte zusammengefasst Folgendes vor: Ergänzend werde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , verwiesen, in welchem es um einen ähnlichen Sachverhalt gehe. Weiters werde bekannt gegeben, dass ein weiterer Akt zu demselben Dienstunfall an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden sei.Ergänzend werde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , verwiesen, in welchem es um einen ähnlichen Sachverhalt gehe. Weiters werde bekannt gegeben, dass ein weiterer Akt zu demselben Dienstunfall an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden sei. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich hieraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich hieraus wie folgt:
  3. Feststellungen Die Beschwerdeführerin steht als Exekutivbeamtin der Landespolizeidirektion XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Die Beschwerdeführerin steht als Exekutivbeamtin der Landespolizeidirektion römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie wurde am XXXX im Zuge einer Amtshandlung von einem zurechnungsunfähigen Täter verletzt. Sie erlitt dabei eine zwei Millimeter große Kratzwunde an der rechten Hand. Sie wurde am römisch 40 im Zuge einer Amtshandlung von einem zurechnungsunfähigen Täter verletzt. Sie erlitt dabei eine zwei Millimeter große Kratzwunde an der rechten Hand. Das gegen den Täter geführte Strafverfahren zu GZ XXXX wurde von der zuständigen Staatsanwaltschaft XXXX am XXXX eingestellt, nachdem aus dem zu diesem eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten hervorging, dass der Täter zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig war.Das gegen den Täter geführte Strafverfahren zu GZ römisch 40 wurde von der zuständigen Staatsanwaltschaft römisch 40 am römisch 40 eingestellt, nachdem aus dem zu diesem eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten hervorging, dass der Täter zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig war. Dem polizeiärztlichen Befund und Gutachten vom XXXX ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an der rechten Hand eine 2 mm große Kratzwunde auf der Rückseite am Mittelfinger vom Fingernagel des Verhafteten erlitten hat. Die anfängliche Blutung wurde gestoppt. Es gab keine Auffälligkeiten bei der Durchblutung, Beweglichkeit und Gefühl am Finger. Es lag keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit vor.Dem polizeiärztlichen Befund und Gutachten vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an der rechten Hand eine 2 mm große Kratzwunde auf der Rückseite am Mittelfinger vom Fingernagel des Verhafteten erlitten hat. Die anfängliche Blutung wurde gestoppt. Es gab keine Auffälligkeiten bei der Durchblutung, Beweglichkeit und Gefühl am Finger. Es lag keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit vor. Die Beschwerdeführerin befand sich in der Folge nicht im Krankenstand. Dem von der belangten Behörde eingeholten polizeiärztlichen Aktengutachten vom XXXX ist zu entnehmen, dass die zu beurteilende Verletzung bezogen auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach Danzl/Gutièrrez/Lobos/Müller als ganz leichter Fall (definiert als Fall, bei dem eine besondere ärztliche Behandlung meist gar nicht notwendig ist und die Abheilung in ein bis zwei Wochen erfolgt) und nach der Klassifikation von Holczabek als leichter Schmerzzustand (wobei der Patient über seinen Leidenszustand dominieren kann, er kann sich zerstreuen und ablenken, er kann sogar vielleicht einer der Situation entsprechenden, vernünftigen Arbeit nachgehen – er ist aber keineswegs frei von Schmerz und Unlustgefühl) zu beurteilen sei. Gebündelt in Tagen beurteilte der Sachverständige die Schmerzperioden mit 1 Tag leichte Schmerzen.Dem von der belangten Behörde eingeholten polizeiärztlichen Aktengutachten vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass die zu beurteilende Verletzung bezogen auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach Danzl/Gutièrrez/Lobos/Müller als ganz leichter Fall (definiert als Fall, bei dem eine besondere ärztliche Behandlung meist gar nicht notwendig ist und die Abheilung in ein bis zwei Wochen erfolgt) und nach der Klassifikation von Holczabek als leichter Schmerzzustand (wobei der Patient über seinen Leidenszustand dominieren kann, er kann sich zerstreuen und ablenken, er kann sogar vielleicht einer der Situation entsprechenden, vernünftigen Arbeit nachgehen – er ist aber keineswegs frei von Schmerz und Unlustgefühl) zu beurteilen sei. Gebündelt in Tagen beurteilte der Sachverständige die Schmerzperioden mit 1 Tag leichte Schmerzen.
  4. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und sind im Übrigen unstrittig. Dass das Strafverfahren gegen den Täter eingestellt wurde, ergibt sich aus der diesbezüglichen Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens der Staatsanwaltschaft XXXX zu XXXX vom XXXX .Dass das Strafverfahren gegen den Täter eingestellt wurde, ergibt sich aus der diesbezüglichen Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens der Staatsanwaltschaft römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 . Im Akt einliegend finden sich ein polizeiärztlicher Befund samt Gutachten vom XXXX . Nach einem polizeiärztlichen Aktengutachten vom XXXX lag bei der vorliegenden Verletzung bezogen auf die Dauer und Intensität der Schmerzen ein Tag leichte Schmerzen vor. Die Beschwerdeführerin ist diesen vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene (z.B. durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens) entgegengetreten (siehe dazu z.B. VwGH 11.05.2022, Ra 2022/12/0032).Im Akt einliegend finden sich ein polizeiärztlicher Befund samt Gutachten vom römisch 40 . Nach einem polizeiärztlichen Aktengutachten vom römisch 40 lag bei der vorliegenden Verletzung bezogen auf die Dauer und Intensität der Schmerzen ein Tag leichte Schmerzen vor. Die Beschwerdeführerin ist diesen vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene (z.B. durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens) entgegengetreten (siehe dazu z.B. VwGH 11.05.2022, Ra 2022/12/0032).
  5. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.

  1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29.02.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956, in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt: „Besondere Hilfeleistungen § 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
  2. eine Beamtin oder ein Beamter a) einen Dienstunfall

§ 90Abs.

1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall

Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b) einen Arbeitsunfall

§ 175Abs.

1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, undb) einen Arbeitsunfall

Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

  1. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
  2. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung § 23b.

(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b,
(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
  1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
  2. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
  3. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
  4. Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung

Abs. 2 gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des § 23a vorliegen und3. Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung

Absatz 2, gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, vorliegen und

  1. a)die Schadensverursacherin oder der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war,
  2. b)unbekannt oder flüchtig ist,
  3. c)sich im Ausland aufhält und die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist, oder
  4. d)mangels Verschuldens eines Dritten keine Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen.

(2)Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 bis 3 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag

§ 3Abs.

4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(2)Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag

Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(2a)Abweichend von § 23a Z 3 gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
(2a)Abweichend von Paragraph 23 a, Ziffer 3, gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen

Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen

Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 nicht vorliegen, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche

Abs. 2 unzulässig ist, nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag

§ 3Abs.

4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene

Abs. 2 nicht überschreiten.

(4)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 3, nicht vorliegen, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche

Absatz 2, unzulässig ist, nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag

Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene

Absatz 2, nicht überschreiten.

(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6)Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über. Ergeben sich die anspruchsbegründenden Umstände nachträglich (insbesondere die Identifizierung der Schadensverursacherin oder des Schadensverursachers oder die Herbeiführung der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs), geht der Anspruch gegen den Dritten in Höhe des geleisteten Vorschusses von Gesetzes wegen auf den Bund über.“ 3.
  1. § 23a GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu § 23b GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in § 23b GehG genannte Vorschuss der in § 23a GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a GehG werden in § 23b GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in § 23a GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in § 23b GehG normierten Voraussetzungen zu erbringen ist (vgl. VwGH 08.10.2025, Ro 2024/12/0016).3.
  2. Paragraph 23 a, GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu Paragraph 23 b, GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in Paragraph 23 b, GehG genannte Vorschuss der in Paragraph 23 a, GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd Paragraph 23 a, GehG werden in Paragraph 23 b, GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in Paragraph 23 a, GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in Paragraph 23 b, GehG normierten Voraussetzungen zu erbringen ist vergleiche VwGH 08.10.2025, Ro 2024/12/0016). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 83c GehG aF, der Vorgängerbestimmung zu § 23b Abs. 4 GehG, bereits ausgesprochen, dass bei Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen die Geldaushilfe ihrer Höhe nach iS eines effektiven Ausgleichs für entgangenes Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie Schmerzengeld (gegen den Schädiger) im ordentlichen Rechtsweg bemessen werden würde – höchstens jedoch mit dem im Gesetz genannten Höchstbetrag. Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen (VwGH 18.03.2025, Ra 2023/12/0102). Bei der Frage der Dauer und Intensität der Schmerzen, die eine Person erlitten hat, den sogenannten Schmerzperioden, handelt es sich nämlich um eine von einem medizinischen Sachverständigen zu lösende, dem Tatsachenbereich angehörende Fachfrage. Dementsprechend obliegt auch die Beurteilung, ob eine Komprimierung der Schmerzperioden durch die Verletzung sachgerecht ist, der Beurteilung des medizinischen Sachverständigen (VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0037). Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen – dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht – nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen (vgl. VwGH XXXX , XXXX zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 83 c, GehG aF, der Vorgängerbestimmung zu Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG, bereits ausgesprochen, dass bei Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen die Geldaushilfe ihrer Höhe nach iS eines effektiven Ausgleichs für entgangenes Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie Schmerzengeld (gegen den Schädiger) im ordentlichen Rechtsweg bemessen werden würde – höchstens jedoch mit dem im Gesetz genannten Höchstbetrag. Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen (VwGH 18.03.2025, Ra 2023/12/0102). Bei der Frage der Dauer und Intensität der Schmerzen, die eine Person erlitten hat, den sogenannten Schmerzperioden, handelt es sich nämlich um eine von einem medizinischen Sachverständigen zu lösende, dem Tatsachenbereich angehörende Fachfrage. Dementsprechend obliegt auch die Beurteilung, ob eine Komprimierung der Schmerzperioden durch die Verletzung sachgerecht ist, der Beurteilung des medizinischen Sachverständigen (VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0037). Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen – dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht – nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen vergleiche VwGH römisch 40 , römisch 40 zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes). 3.
  3. Mit der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl I 100/2025, erfolgte unter anderem eine Novellierung des § 23b GehG. In § 23b Abs. 1 GehG wurde eine Ziffer 3 angefügt, wonach für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung

Abs. 2 leg. cit ein Anspruch auch dann als übernehmbar gilt, wenn die Voraussetzungen des § 23a GehG vorliegen und u.a. der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war.3.3. Mit der Dienstrechts-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2025,, erfolgte unter anderem eine Novellierung des Paragraph 23 b, GehG. In Paragraph 23 b, Absatz eins, GehG wurde eine Ziffer 3 angefügt, wonach für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung

Absatz 2, leg. cit ein Anspruch auch dann als übernehmbar gilt, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, GehG vorliegen und u.a. der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war. Nach dem Bericht des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus zielen die Änderungen darauf ab, Härtefälle in der Praxis zu beseitigen. Nach der zuvor geltenden Rechtslage setze die vorläufige Übernahme von Schadenersatzansprüchen als besondere Hilfeleistung

§ 23bAbs. 1 Geh

G zwingend einen übernehmbaren Anspruch gegen einen Dritten voraus. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verstehe dies als Erfordernis eines Fremdverschuldens. In der Praxis führe dies dazu, dass Bedienstete von dieser Unterstützung ausgeschlossen seien, obwohl ein Dienstunfall vorliege, aber kein haftbarer Dritter im Sinne des Gesetzes vorhanden oder greifbar sei. Typische Konstellationen seien insbesondere Fälle von Zurechnungsunfähigkeit. Durch die Einfügung der neuen Z 3 in § 23b Abs. 2 GehG werde die Voraussetzung eines tatsächlich durchsetzbaren Ersatzanspruchs in diesen definierten Ausnahmefällen für die Gewährung der Hilfeleistung fingiert. Ein Anspruch gelte nunmehr auch dann als übernehmbar, wenn ein Dienstunfall vorliege, die Schadensursache jedoch in den genannten Tatbeständen (lit. a bis d) liege. Dies ermögliche die Gewährung eines Vorschusses durch den Bund und sichere die Hilfeleistung ungeachtet prozessualer oder tatsächlicher Hindernisse bei der Schadensregulierung. Die systemimmanenten Grenzen, wie die Höchstbeträge der Hilfeleistung, blieben davon unberührt. Die neue Z 3 adressiere die Fälle, in denen von vornherein kein durchsetzbarer Anspruch gegen einen Dritten existiere (siehe AB 11735 BlgNR 28. GP 5).Nach dem Bericht des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus zielen die Änderungen darauf ab, Härtefälle in der Praxis zu beseitigen. Nach der zuvor geltenden Rechtslage setze die vorläufige Übernahme von Schadenersatzansprüchen als besondere Hilfeleistung

Paragraph 23 b, Absatz eins, GehG zwingend einen übernehmbaren Anspruch gegen einen Dritten voraus. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verstehe dies als Erfordernis eines Fremdverschuldens. In der Praxis führe dies dazu, dass Bedienstete von dieser Unterstützung ausgeschlossen seien, obwohl ein Dienstunfall vorliege, aber kein haftbarer Dritter im Sinne des Gesetzes vorhanden oder greifbar sei. Typische Konstellationen seien insbesondere Fälle von Zurechnungsunfähigkeit. Durch die Einfügung der neuen Ziffer 3, in Paragraph 23 b, Absatz 2, GehG werde die Voraussetzung eines tatsächlich durchsetzbaren Ersatzanspruchs in diesen definierten Ausnahmefällen für die Gewährung der Hilfeleistung fingiert. Ein Anspruch gelte nunmehr auch dann als übernehmbar, wenn ein Dienstunfall vorliege, die Schadensursache jedoch in den genannten Tatbeständen (Litera a bis d) liege. Dies ermögliche die Gewährung eines Vorschusses durch den Bund und sichere die Hilfeleistung ungeachtet prozessualer oder tatsächlicher Hindernisse bei der Schadensregulierung. Die systemimmanenten Grenzen, wie die Höchstbeträge der Hilfeleistung, blieben davon unberührt. Die neue Ziffer 3, adressiere die Fälle, in denen von vornherein kein durchsetzbarer Anspruch gegen einen Dritten existiere (siehe Ausschussbericht 11735 BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 5).

§ 175Abs. 115 Geh

G trat § 23b GehG mit 01.01.2026 in Kraft. § 23b GehG idF der Dienstrechts-Novelle 2025 ist auf alle Verfahren anzuwenden, in denen am 01.01.2026 noch kein rechtskräftiger Bescheid ergangen ist. Diesbezüglich führen die Gesetzesmaterialien aus, dass die Übergangsbestimmung dem allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts entspreche, wonach Verfahrensnormen – sofern das Gesetz nichts anderes bestimme –unmittelbar auf alle anhängigen Verfahren Anwendung finden. Diese ausdrückliche Übergangsregelung schaffe Rechtsklarheit und gewährleiste eine schnelle, einheitliche und gleichmäßige Erledigung aller noch nicht abgeschlossener Verfahren im Sinne der begünstigten Bediensteten (AB 11735 BlgNR 28. GP 5 f.).

Paragraph 175, Absatz 115, GehG trat Paragraph 23 b, GehG mit 01.01.2026 in Kraft. Paragraph 23 b, GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025 ist auf alle Verfahren anzuwenden, in denen am 01.01.2026 noch kein rechtskräftiger Bescheid ergangen ist. Diesbezüglich führen die Gesetzesmaterialien aus, dass die Übergangsbestimmung dem allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts entspreche, wonach Verfahrensnormen – sofern das Gesetz nichts anderes bestimme –unmittelbar auf alle anhängigen Verfahren Anwendung finden. Diese ausdrückliche Übergangsregelung schaffe Rechtsklarheit und gewährleiste eine schnelle, einheitliche und gleichmäßige Erledigung aller noch nicht abgeschlossener Verfahren im Sinne der begünstigten Bediensteten Ausschussbericht 11735 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 5 f.). 3.
  2. Nachdem gegenständlich gegen den Bescheid ein Rechtsmittel ergriffen wurde, dieser folglich nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist nunmehr die aktuelle Rechtslage anzuwenden und gilt folglich somit ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des § 23a GehG vorliegen und der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war.3.
  3. Nachdem gegenständlich gegen den Bescheid ein Rechtsmittel ergriffen wurde, dieser folglich nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist nunmehr die aktuelle Rechtslage anzuwenden und gilt folglich somit ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, GehG vorliegen und der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war. Die Beschwerdeführerin erlitt in unmittelbarer Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten im Rahmen eines Einsatzes einen Dienstunfall, konkret wurde sie durch einen zurechnungsunfähigen Täter am Mittelfinger durch eine Kratzwunde verletzt, wobei diese Verletzung unter II.
  4. näher angeführte Verletzung am Körper zur Folge hatte.Die Beschwerdeführerin erlitt in unmittelbarer Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten im Rahmen eines Einsatzes einen Dienstunfall, konkret wurde sie durch einen zurechnungsunfähigen Täter am Mittelfinger durch eine Kratzwunde verletzt, wobei diese Verletzung unter römisch zwei.
  5. näher angeführte Verletzung am Körper zur Folge hatte. Der Schadensverursacher war im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig. Die Beschwerdeführerin machte Schmerzengeld geltend, wofür abweichend von § 23a Z 3 GehG ein Vorschuss auch dann gebührt, wenn die Erwerbsfähigkeit der Beamtin nicht durch zumindest zehn Tage gemindert war.Der Schadensverursacher war im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig. Die Beschwerdeführerin machte Schmerzengeld geltend, wofür abweichend von Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG ein Vorschuss auch dann gebührt, wenn die Erwerbsfähigkeit der Beamtin nicht durch zumindest zehn Tage gemindert war. 3.
  6. Dem vorliegenden polizeiamtsärztlichen Gutachten sind Schmerzperioden komprimiert im Ausmaß von einem Tag leichter Schmerzen zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin war nicht dienstunfähig und befand sich in der Folge nicht im Krankenstand. Abgesehen von diesem Gutachten existieren keine weiteren medizinischen Befunde. Die Beschwerdeführerin musste keinen Arzt aufsuchen, es erfolgte keine Infektionsprophylaxe. Eine Einholung weiterer Gutachten ist im gegenständlichen Fall nicht erforderlich und wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. 3.
  7. Zur Höhe des zuzusprechenden Schmerzengeldes hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzung und deren Folgen erlangen soll. Es soll dem Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind dabei die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigung des Gesundheitszustands (vgl. VwGH XXXX , XXXX mwN).3.
  8. Zur Höhe des zuzusprechenden Schmerzengeldes hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzung und deren Folgen erlangen soll. Es soll dem Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind dabei die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigung des Gesundheitszustands vergleiche VwGH römisch 40 , römisch 40 mwN). Das Schmerzengeld dient als Globalentschädigung für alle durch die eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen zu gewähren (RIS-Justiz RS0031191). Die mit der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit einhergehenden Unlustgefühle sind dabei mitzuberücksichtigen (RIS-Justiz RS0022442). Seelische Schmerzen sind ersatzfähig, wenn sie Folge einer Körperverletzung sind (RIS-Justiz RS0031087). Sie sind dann auch ohne gesonderte Behauptung zu berücksichtigen, wenn nach Lage des Falles mit seelischen Schmerzen zu rechnen ist, etwa bei einer nachvollziehbaren länger dauernden Ungewissheit oder Sorge wegen späterer Komplikationen. Dabei kommt es für die Ausgleichsfähigkeit weder auf das Vorliegen eines eigenständigen Leidenszustands von Krankheitswert noch einer ärztlichen Behandlungsbedürftigkeit an (siehe u.a. OGH 30.03.2016, 4 Ob 48/16m). Nach überwiegender Praxis am XXXX werden aktuell zur Berechnung von Schmerzengeld Schmerzengeldsätze für leichte Schmerzen von EUR 120,00 pro Tag herangezogen, beim LG XXXX sind dies für leichte Schmerzen EUR 120,00-150,00 (siehe dazu die Tabelle für Schmerzengeldsätze in Österreich mit Stand Februar 2025, abgedruckt in RZ 2025, 27). Dem Bundesverwaltungsgericht ist diesbezüglich bewusst, dass es sich bei den in dieser Tabelle angeführten Beträgen bloß um eine Orientierungs- bzw. Bemessungshilfe handelt, die keine Berechnungsmethode darstellt. Unter Berücksichtigung der zuvor genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie bei einer Geltendmachung im ordentlichen Rechtsweg, stellen die von einem medizinischen Sachverständigen ermittelten Schmerzperioden jedoch eine Bemessungshilfe dar. Der Zuspruch von Schmerzengeld hat im Rahmen einer einmaligen Gesamtentschädigung zu erfolgen (siehe mit zahlreichen Nachweisen: Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 [2016] Rz 71 mwN). Die Bemessung hängt sodann von der Schwere der erlittenen Verletzung ab. Zu berücksichtigen sind Dauer und Intensität von körperlichen Schmerzen sowie die seelische Beeinträchtigung. Die Angemessenheit hat allein der Richter anhand der erhobenen Umstände und des erlittenen Schadens festzustellen (siehe Schickmair in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 [Mai 2025] § 1325 ABGB Rz 30 mwN).Nach überwiegender Praxis am römisch 40 werden aktuell zur Berechnung von Schmerzengeld Schmerzengeldsätze für leichte Schmerzen von EUR 120,00 pro Tag herangezogen, beim LG römisch 40 sind dies für leichte Schmerzen EUR 120,00-150,00 (siehe dazu die Tabelle für Schmerzengeldsätze in Österreich mit Stand Februar 2025, abgedruckt in RZ 2025, 27). Dem Bundesverwaltungsgericht ist diesbezüglich bewusst, dass es sich bei den in dieser Tabelle angeführten Beträgen bloß um eine Orientierungs- bzw. Bemessungshilfe handelt, die keine Berechnungsmethode darstellt. Unter Berücksichtigung der zuvor genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie bei einer Geltendmachung im ordentlichen Rechtsweg, stellen die von einem medizinischen Sachverständigen ermittelten Schmerzperioden jedoch eine Bemessungshilfe dar. Der Zuspruch von Schmerzengeld hat im Rahmen einer einmaligen Gesamtentschädigung zu erfolgen (siehe mit zahlreichen Nachweisen: Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 [2016] Rz 71 mwN). Die Bemessung hängt sodann von der Schwere der erlittenen Verletzung ab. Zu berücksichtigen sind Dauer und Intensität von körperlichen Schmerzen sowie die seelische Beeinträchtigung. Die Angemessenheit hat allein der Richter anhand der erhobenen Umstände und des erlittenen Schadens festzustellen (siehe Schickmair in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 [Mai 2025] Paragraph 1325, ABGB Rz 30 mwN). Nach der Rechtsprechung hat die erkennende Richterin das Schmerzengeld nach Art und Dauer der erlittenen Schäden und unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles zu bestimmen (ZVR 1956/21). Der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen darf im Einzelfall nicht gesprengt werden (ZVR 1992, 99). 3.6.
  9. Die Beschwerdeführerin wurde XXXX im Zuge einer Amtshandlung von einem zurechnungsunfähigen Täter am Körper verletzt und erlitt dabei eine zwei Millimeter große Kratzwunde an der rechten Hand. Dem polizeiärztlichen Befund und Gutachten vom XXXX ist zu entnehmen, dass nach dem Vorfall die anfängliche Blutung gestoppt wurde. 3.6.
  10. Die Beschwerdeführerin wurde römisch 40 im Zuge einer Amtshandlung von einem zurechnungsunfähigen Täter am Körper verletzt und erlitt dabei eine zwei Millimeter große Kratzwunde an der rechten Hand. Dem polizeiärztlichen Befund und Gutachten vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass nach dem Vorfall die anfängliche Blutung gestoppt wurde. Nach den Umständen des Einzelfalls steht der Beschwerdeführerin unter Gesamtbetrachtung der aus dem Vorfall vom XXXX resultierenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 120,00 zu.Nach den Umständen des Einzelfalls steht der Beschwerdeführerin unter Gesamtbetrachtung der aus dem Vorfall vom römisch 40 resultierenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 120,00 zu. 3.
  11. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (s. Punkt II. 3.2., 3.3. und 3.6) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (s. Punkt römisch zwei. 3.2., 3.3. und 3.6) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W277.2317618.1.00

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