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{'item': 'W289 2323013-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2026 GeschäftszahlW289 2323013-1 Spruch, W289 2323013-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 12.08.2025 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm 10 AlVG für 42 Tage ab 31.07.2025 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 31.07.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als XXXX bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund durch ihr Bewerbungsverhalten vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 12.08.2025 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit 10 AlVG für 42 Tage ab 31.07.2025 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 31.07.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als römisch 40 bei der Firma römisch 40 ohne triftigen Grund durch ihr Bewerbungsverhalten vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, die Begründung des Bescheides sei nicht zutreffend. Die Beschwerdeführerin habe sich ordnungsgemäß an die Vorgaben des AMS gehalten und am 28.07.2025 eine E-Mail mit ihrem Lebenslauf an die allgemeine E-Mail-Adresse des AMS XXXX geschickt, über welche sie ihre Unterlagen regelmäßig übermittle. Damit habe sie ihren Mitwirkungspflichten entsprochen und den Bewerbungsprozess nicht vereitelt. Der Beschwerde beigelegt war ein Screenshot der gesendeten E-Mail vom 28.07.2025.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, die Begründung des Bescheides sei nicht zutreffend. Die Beschwerdeführerin habe sich ordnungsgemäß an die Vorgaben des AMS gehalten und am 28.07.2025 eine E-Mail mit ihrem Lebenslauf an die allgemeine E-Mail-Adresse des AMS römisch 40 geschickt, über welche sie ihre Unterlagen regelmäßig übermittle. Damit habe sie ihren Mitwirkungspflichten entsprochen und den Bewerbungsprozess nicht vereitelt. Der Beschwerde beigelegt war ein Screenshot der gesendeten E-Mail vom 28.07.

  1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid ab. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe sich nicht wie vorgeschrieben beworben. Sie habe eine E-Mail geschrieben, anstatt – wie vorgegeben – anzurufen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei auch ausreichend kausal für die Nichteinstellung. Denn nach der Lebenserfahrung sei es allgemein bekannt, dass man nicht eingestellt werde, wenn man sich nicht wie vorgeschrieben, sondern so bewerbe, dass die Bewerbung nicht dort ankomme, wo sie hingehöre. Bedingter Vorsatz sei der Beschwerdeführerin auch zweifellos anzulasten. Sie habe billigend in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden. Nachsichtsgründe lägen zudem nicht vor. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Sie führt im Wesentlichen aus, der Grund für die Entscheidung des AMS sei gewesen, dass sie sich auf die Stelle nicht gemäß den Anforderungen beworben habe und nur ihren Lebenslauf gesendet habe. Die Beschwerdeführerin wolle jedoch erklären, dass sie derzeit an einem Deutschkurs teilnehme, da ihre Sprachkenntnisse noch nicht ausreichend seien. Genau deshalb besuche sie diesen Kurs, um die Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt besser zu verstehen und zu erfüllen. Sie ersuche, ihre persönliche Situation zu berücksichtigen: Sie sei seit neun Monaten geschieden, lebe allein, bezahle Miete und habe laufende Bankraten. Ihr einziges Einkommen stamme derzeit vom AMS. Sie ersuche daher um eine erneute und wohlwollende Überprüfung der Entscheidung. Die Beschwerdeführerin versichere, dass sie weiterhin aktiv an ihrer Integration in den Arbeitsmarkt arbeite und alle notwendigen Schritte setze, um ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. Am 20.10.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habenden Akt zur Entscheidung vor. Das AMS verwies im Wesentlichen auf die Beschwerdevorentscheidung und beantragte deren Bestätigung. Mit Schreiben vom 25.03.2026 gab die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Namensänderung der Beschwerdeführerin bekannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat keine Kinder und keine Betreuungspflichten. Sie hat Arbeitserfahrung als XXXX .Die Beschwerdeführerin hat keine Kinder und keine Betreuungspflichten. Sie hat Arbeitserfahrung als römisch 40 . Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem Ende ihres letzten vollversicherten Dienstverhältnisses am 05.09.2024 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 25.06.2025 Notstandshilfe. Dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird, war der Beschwerdeführerin bekannt. Seit 10.06.2025 ist sie bei der XXXX geringfügig als XXXX beschäftigt.Seit 10.06.2025 ist sie bei der römisch 40 geringfügig als römisch 40 beschäftigt. Am 23.06.2025 erneuerte die Beschwerdeführerin mit dem AMS die Betreuungsvereinbarung mit dem Inhalt, dass das AMS der Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als XXXX hilft. Die Beschwerdeführerin bewerbe sich sofort auf Stellenangebote, die ihr das AMS zuschicke oder die Unternehmen anbieten würden. Sie informiere das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand ihrer Bewerbung.Am 23.06.2025 erneuerte die Beschwerdeführerin mit dem AMS die Betreuungsvereinbarung mit dem Inhalt, dass das AMS der Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als römisch 40 hilft. Die Beschwerdeführerin bewerbe sich sofort auf Stellenangebote, die ihr das AMS zuschicke oder die Unternehmen anbieten würden. Sie informiere das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand ihrer Bewerbung. Am 23.06.2025 übergab die Beschwerdeführerin dem AMS auch einen MRT-Befund vom 29.07.
  3. Am 23.07.2025 wies das AMS der Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschäftigung als XXXX für eine Teilzeitbeschäftigung (15 bis 20 Wochenstunden) beim potenziellen Dienstgeber XXXX zu. Als Mindestentgelt waren XXXX brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung angeführt. Besondere Deutschkenntnisse wurden im Stellenangebot nicht verlangt.Am 23.07.2025 wies das AMS der Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschäftigung als römisch 40 für eine Teilzeitbeschäftigung (15 bis 20 Wochenstunden) beim potenziellen Dienstgeber römisch 40 zu. Als Mindestentgelt waren römisch 40 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung angeführt. Besondere Deutschkenntnisse wurden im Stellenangebot nicht verlangt. Eine Bewerbung hatte der Stellenausschreibung zufolge – vor dem Erstkontakt mit dem Dienstgeber – im Wege der telefonischen Rücksprache mit dem AMS XXXX , Frau XXXX , unter der Telefonnummer XXXX zu erfolgen, um Fragen bzw. Qualifikationen abklären zu können. Eine E-Mail-Adresse wurde in der genannten Ausschreibung nicht genannt.Eine Bewerbung hatte der Stellenausschreibung zufolge – vor dem Erstkontakt mit dem Dienstgeber – im Wege der telefonischen Rücksprache mit dem AMS römisch 40 , Frau römisch 40 , unter der Telefonnummer römisch 40 zu erfolgen, um Fragen bzw. Qualifikationen abklären zu können. Eine E-Mail-Adresse wurde in der genannten Ausschreibung nicht genannt. Das Stellenangebot enthielt weiters folgende wichtige Informationen: „Tätigkeitsbeschreibung bzw. erforderliche Kompetenzen: XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 XXXX + Vorkenntnisse von Vorteil römisch 40 + Vorkenntnisse von Vorteil Wir bieten: Ein hochinteressantes Aufgabengebiet in einem von Österreich aus expandierenden mitteleuropäischen Handelskonzern Die Sicherheit und Weiterentwicklungsmöglichkeiten eines wachsenden Unternehmens sowie individuelle Entwicklungspläne, um Qualifikationen zu entfalten und Karriere zu machen Arbeitszeit: Ausschließlich Vormittags in der Zeit von 6 und 12 Uhr, Montag bis Samstag (freie Tage nach Vereinbarung) Die Stelle ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar.“ Im Schreiben des AMS, mit dem das Stellenangebot übermittelt wurde, wurde weiters darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, das Stellenangebot anzunehmen. Wenn sie sich weigere, dieses anzunehmen oder ihr Verhalten darauf abziele, dass der Betrieb sie nicht einstellt, erhalte sie für mindestens sechs Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Wenn das Stellenangebot nicht zu den Qualifikationen oder Vereinbarungen mit dem AMS passe, solle die Beschwerdeführerin das AMS sofort kontaktieren. Zum Zeitpunkt der Zuweisung gab die Beschwerdeführerin dem AMS keine Einwendungen zum Stellenangebot bekannt. Die Beschäftigung war den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin angemessen, ihre Gesundheit und Sittlichkeit waren dadurch nicht gefährdet, sie war angemessen entlohnt, und in angemessener Zeit erreichbar. Sie entsprach auch den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin rief nicht – wie in der Stellenbeschreibung angeführt – beim zuständigen AMS an, um sich zu bewerben. Vielmehr sendete sie am 28.07.2025 eine E-Mail ausschließlich mit ihrem Lebenslauf und ohne weitere Angaben zur zugewiesenen Stelle an die E-Mail-Adresse „ XXXX “. Zusätzlich zum Lebenslauf war in dieser E-Mail nur die Sozialversicherungsnummer der Beschwerdeführerin angeführt.Die Beschwerdeführerin rief nicht – wie in der Stellenbeschreibung angeführt – beim zuständigen AMS an, um sich zu bewerben. Vielmehr sendete sie am 28.07.2025 eine E-Mail ausschließlich mit ihrem Lebenslauf und ohne weitere Angaben zur zugewiesenen Stelle an die E-Mail-Adresse „ römisch 40 “. Zusätzlich zum Lebenslauf war in dieser E-Mail nur die Sozialversicherungsnummer der Beschwerdeführerin angeführt. Die Beschwerdeführerin hatte sich somit unentschuldigt nicht entsprechend dem Stellenangebot telefonisch beworben. Sie war daher ihrer Verpflichtung, sich telefonisch zu bewerben, nicht nachgekommen. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Sie hatte durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest billigend in Kauf genommen. Die Beschwerdeführerin nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie aus dem Gerichtsakt. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere trat die Beschwerdeführerin den diesbezüglichen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung nicht entgegen. Die Feststellung betreffend die Dauer des Notstandshilfebezuges der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf. Die Feststellungen zur geringfügigen Beschäftigung ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf. Zudem trat die Beschwerdeführerin den diesbezüglichen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung nicht entgegen. Die Übergabe des MRT-Befundes ist in einem Vermerk des AMS vom 23.06.2025, der im Akt einliegt, festgehalten und überdies unstrittig. Dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird, ist der Beschwerdeführerin bekannt gewesen. Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Insbesondere wurde sie auch im Schreiben zum gegenständlichen Stellenangebot darauf hingewiesen. Die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung und zum gegenständlichen Stellenangebot, die im Akt einliegen, sind unstrittig. Die Beschwerdeführerin erstattete diesbezüglich kein Vorbringen und bestritt insbesondere auch nicht die Feststellungen betreffend Betreuungsvereinbarung und Stellenangebot in der Beschwerdevorentscheidung. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass den Feststellungen der belangten Behörde im vorliegenden Fall zu folgen ist. Auch der erkennende Senat stellt unter Verweis auf die vorliegenden Unterlagen fest, dass sich die Beschwerdeführerin, wie von der belangten Behörde festgehalten, nicht ordnungsgemäß telefonisch beworben hatte. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Für den erkennenden Senat ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum sich die Beschwerdeführerin per E-Mail bewarb, wobei sie lediglich einen Lebenslauf ohne weitere Informationen betreffend die gegenständliche Stelle an das AMS übermittelte und zusätzlich nur ihre Sozialversicherungsnummer angab. Insbesondere war im Stellenangebot unstrittig keine E-Mail-Adresse angeführt, es wurde explizit unter dem Punkt „Bewerbung“ die telefonische Rücksprache mit dem AMS angeführt, um Fragen bzw. Qualifikationen abklären zu können. Dass die Beschwerdeführerin die Bewerbungsmodalitäten aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht verstanden hätte, ist auch nicht nachvollziehbar, zumal – wie bereits ausgeführt – im Stellenangebot gar keine E-Mail-Adresse angeführt war. Bei Unklarheiten hätte sie jedenfalls auch beim AMS nachfragen können. Der erkennende Senat kommt daher zu der Überzeugung, dass es die Beschwerdeführerin durch den Umstand, dass die gewählte Bewerbungsart nicht mit der Ausschreibung übereinstimmte, ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass die Aufnahme der angebotenen Beschäftigung nicht zustande kommt. Dieses Verhalten war auch, wie festgestellt, ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Die getroffenen Feststellungen, um die Rechtsfrage der Zumutbarkeit beantworten zu können, sind ebenfalls unstrittig. Die Beschwerdeführerin gab dem AMS weder zum Zuweisungszeitpunkt noch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme mit dem AMS am 04.08.2025 Einwendungen bekannt. So hatte sie insbesondere hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, Betreuungspflichten oder sonstiger Gründe keine Einwendungen. Aus dem gesamten Akteninhalt, insbesondere dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ergeben sich weiters keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin während der Ausschlussfrist bzw. in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen hätte. Was die Rechtsfragen betreffend Zumutbarkeit, Vereitelung und Nachsichtsgründe angeht, so wird diesbezüglich auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.
  7. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  8. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. […] Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
  2. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“3.
  3. Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“ 3.
  4. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass die Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.
  5. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass die Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.
  6. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Sind dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Was die Frage der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch von der Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, machte. Wenn sie erstmals im Vorlageantrag mangelnde Deutschkenntnisse anführt, so ist betreffend die zugewiesene Stelle festzuhalten, dass – wie festgestellt – keine besonderen Deutschkenntnisse gefordert waren. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt waren. Weiters ist festzuhalten, dass im Verwaltungsakt ein MRT-Befund vom 29.07.2024 einliegt, den die Beschwerdeführerin dem AMS schon vor Zuweisung der gegenständlichen Beschäftigung übergeben hatte. Aus diesem Befund geht jedoch keine Diagnose hervor, die die gegenständliche Beschäftigung unzumutbar erscheinen lassen würde. Neuerlich ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin keine gesundheitlichen Einwendungen betreffend die verfahrensgegenständlich zugewiesene Stelle erhoben hat. Die Beschäftigung wäre der Beschwerdeführerin somit gemäß § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar gewesen. Die Zuweisung war somit auch zulässig.Die Beschäftigung wäre der Beschwerdeführerin somit gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbar gewesen. Die Zuweisung war somit auch zulässig. 3.
  7. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Die Beschwerdeführerin bewarb sich – wie festgestellt – nicht wie im Stellenangebot beschrieben telefonisch, sondern übermittelte per E-Mail einen Lebenslauf ohne weitere Angaben zur zugewiesenen Stelle an das AMS. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin war jedenfalls objektiv geeignet, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 05.06.2025, Ra 2025/08/0054, mwN).Die Beschwerdeführerin bewarb sich – wie festgestellt – nicht wie im Stellenangebot beschrieben telefonisch, sondern übermittelte per E-Mail einen Lebenslauf ohne weitere Angaben zur zugewiesenen Stelle an das AMS. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin war jedenfalls objektiv geeignet, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 05.06.2025, Ra 2025/08/0054, mwN). Die Beschwerdeführerin war dazu verpflichtet, sich ordnungsgemäß zu bewerben, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. 3.
  8. Zu Kausalität und Vorsatz 3.7.
  9. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).3.7.
  10. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Es ist evident, dass durch die Übermittlung des Lebenslaufes per E-Mail an eine allgemeine E-Mail-Adresse (ohne weitere Angaben zur zugewiesenen Stelle) anstelle der geforderten telefonischen Bewerbung bei einer konkreten Person die Chancen für das Zustandekommen eines möglichen Beschäftigungsverhältnisses zumindest verringert wurden. Denn so konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die beim AMS für die Bewerbung zuständige Person jemals davon Kenntnis erlangt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war somit kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.7.
  11. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich die Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich die Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
  12. Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der im Beschwerdefall von der belangten Behörde ausgesprochene Anspruchsverlust von 42 Tagen Notstandshilfe (somit sechs Wochen) ist daher nicht zu beanstanden. 3.
  13. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Die Beschwerdeführerin brachte im Vorlageantrag vor, geschieden zu sein, allein zu leben, Miete zu bezahlen und laufende Bankraten zu haben, wobei ihr einziges Einkommen derzeit vom AMS stamme. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass diese Umstände eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen (vgl. VwGH 25.07.2022, Ra 2021/08/0076).Die Beschwerdeführerin brachte im Vorlageantrag vor, geschieden zu sein, allein zu leben, Miete zu bezahlen und laufende Bankraten zu haben, wobei ihr einziges Einkommen derzeit vom AMS stamme. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass diese Umstände eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen vergleiche VwGH 25.07.2022, Ra 2021/08/0076). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die Beschwerdeführerin somit nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung im relevanten Zeitraum aufgenommen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
  14. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Im vorliegenden Fall liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Im vorliegenden Fall liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W289.2323013.1.00

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