Obsah (7)
§§ 42Art. 133§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2026 GeschäftszahlW604 2318769-1 Spruch, W604 2318769-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§§ 42
und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS, sowie den fachkundigen , Laienrichter Mag. Bernhard BRUCKNER als Beisitzende über die Beschwerde der , römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle römisch 40 ) vom 26.06.2025, , GZ. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
§ 42
BBG in Verbindung mit der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, und § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 42, BBG in Verbindung mit der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die belangte Behörde, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), hat der Beschwerdeführerin am 02.04.2024 einen bis 31.03.2027 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
- Am 26.03.2025 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unter Vorlage eines medizinischen Beweismittels einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt.
- Am 26.03.2025 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unter Vorlage eines medizinischen Beweismittels einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt.
- Mit Bescheid vom 26.06.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung
§§ 42und 45 BBG unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren ab.3.
Mit Bescheid vom 26.06.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung
Paragraphen 42 und 45 BBG unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren ab.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 06.08.2025 erhobene Beschwerde. Ohne Vorlage weiterer Beweismittel moniert die Beschwerdeführerin, dass sie an multipler Sklerose leide und die Benützung von zwei Unterarmstützkrücken erforderlich sei. Es bestünden Gangunsicherheit, Sturzgefahr und Gleichgewichtsstörungen, welche durch die Abnützungen am Bewegungsapparat zusätzlich erschwert würden. Durch die Psoriasis habe sie Schmerzen in den Händen. Sie könne keine Wegstrecke von 300 bis 400m zurücklegen und sei das Ein- und Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich. Zudem leide sie an starker Harninkontinenz und würden übliche Inkontinenzprodukte nicht ausreichen.
- Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten führte das Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Beweisverfahren mit dem Ergebnis durch, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der in Rede stehenden Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht vorlägen. Einwendungen wurden gegen die Ergebnisse des erhobenen Sachverständigenbeweises nicht erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , hat ihren Wohnsitz im Inland und verfügt über einen Behindertenpass. Am 26.03.2025 beantragte sie die die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 26.06.2025 mit Einlangen am 06.08.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 02.09.2025, eingelangt am 03.09.2025, vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat nach Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 17.12.2025 ein weiteres medizinisches Beweismittel eingebracht. Gegen das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholte medizinische Sachverständigengutachten wurden keine Einwendungen erhoben. 1.
- Die Beschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , hat ihren Wohnsitz im Inland und verfügt über einen Behindertenpass. Am 26.03.2025 beantragte sie die die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 26.06.2025 mit Einlangen am 06.08.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 02.09.2025, eingelangt am 03.09.2025, vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat nach Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 17.12.2025 ein weiteres medizinisches Beweismittel eingebracht. Gegen das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholte medizinische Sachverständigengutachten wurden keine Einwendungen erhoben. 1.
- Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Gesundheitsschädigungen vor: 1.2.
- Multiple Sklerose – Encephalomyelitis disseminata 1.2.
- Chronisch-entzündliche, überlastungsbedingte, degenerative und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan 1.2.
- Hyperreagibles Bronchialsystem 1.2.
- Leichtgradiges Schlaf-Apnoe-Syndrom 1.2.
- Zustand nach totaler Thyreoidektomie mit Substitutionserfordernis 1.
- Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: 1.3.
- Bei der Beschwerdeführerin liegt keine erhebliche dauerhafte Einschränkung der oberen und unteren Extremitäten vor, Beweglichkeit und Kraft in den Extremitäten sind nicht maßgeblich beeinträchtigt. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist ausreichend möglich, die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen. Sie ist in der Lage, eine kurze Wegstrecke (ungefähr 300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe in Form eines Gehstockes oder einer Unterarmstützkrücke und schmerzlindernder Medikation, ohne maßgebende Unterbrechung zurückzulegen, Stufen zu überwinden und sich während der Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten. Die Verwendung des zweckmäßigen Behelfes erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in relevantem Ausmaß. Schmerzen liegen nicht in einem Ausmaß vor, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Die Harninkontinenz kann durch die Verwendung von Inkontinenzprodukten auf zumutbare Weise kontrolliert werden, Sauberkeit und Geruchsfreiheit sind hierdurch gewährleistet. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt nicht vor. Bei der Beschwerdeführerin liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor und besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Die bestehenden Funktionseinschränkungen wirken sich auch im Gesamtbild nicht verunmöglichend auf die Fähigkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Identität der Beschwerdeführerin und deren inländischer Wohnsitz ergeben sich wie auch die Daten zur Antragstellung, der Beschwerdevorlage und der Nachreichung von Beweismitteln aus den diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Aktenunterlagen. Entsprechende Umstände finden sich in zweifelsfreier aktenkundiger Dokumentation. Die Verfahrensparteien sind der gutachterlichen Beurteilung im Rahmen des erteilten Parteiengehörs nicht entgegengetreten, entsprechende Einwendungen sind bis zuletzt nicht eingelangt. 2.
- Die Feststellungen zu den vorliegenden Gesundheitsschädigungen und Funktionseinschränkungen stützen sich auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin. Das Gutachten ist hinsichtlich der festgestellten Funktionseinschränkungen - basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.12.2025 und den bis 03.09.2025 vorgelegten medizinischen Beweismitteln - vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. 2.
- Die Feststellungen zu den vorliegenden Gesundheitsschädigungen und Funktionseinschränkungen stützen sich auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin. Das Gutachten ist hinsichtlich der festgestellten Funktionseinschränkungen - basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.12.2025 und den bis 03.09.2025 vorgelegten medizinischen Beweismitteln - vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Im eingeholten medizinischen Gutachten wird auf die Art der bestehenden Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die bis 03.09.2025 vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt und einen umfassenden klinischen Befund erhoben. Die Untersuchungsergebnisse wurden im Hinblick auf gegebene Funktionseinschränkungen bewertet, die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. 2.
- Die Feststellungen zu den Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beruhen auf dem eingeholten medizinischen Gutachten des Sachverständigen XXXX vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.12.2025 und in Zusammenschau mit den bis 03.09.2025 vorgelegten medizinischen Beweismitteln. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. 2.
- Die Feststellungen zu den Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beruhen auf dem eingeholten medizinischen Gutachten des Sachverständigen römisch 40 vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.12.2025 und in Zusammenschau mit den bis 03.09.2025 vorgelegten medizinischen Beweismitteln. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. 2.3.
- Der befasste Sachverständige erläutert zur bei der Beschwerdeführerin bestehenden Multiplen Sklerose vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung und den vorliegenden Befunden nachvollziehbar, dass weder Gleichgewichtsstörungen noch Gangunsicherheit oder Sturzgefahr objektiviert werden habe können und neurologische Defizite nicht vorlägen. Die Beschwerdeführerin sei mit einer rechts geführten Stützkrücke zur Untersuchung erschienen und hätten während der Untersuchung keine Schwindelauffälligkeiten, keine erhöhte Sturzgefahr, keine Stolpergefahr und auch keine Stand- oder Gangunsicherheiten festgestellt werden können. Der freie Stand sei sicher möglich gewesen und habe auch der freie Gang – bei etwas ataktischem Gangbild wegen milder Parese rechts – durchgeführt werden können. Zum neuropathischen Schmerzsyndrom erläutert der befasste Sachverständige, dass dieses nicht in gravierendem Ausmaß vorliege und medikamentös gut behandelbar sei. Der Sachverständige erläutert weiters überzeugend, dass die resultierende neurogene Blasenfunktionsstörung – bzw. Dranginkontinenz - mit Inkontinenzprodukten absolut beherrschbar sei und habe sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung - diese Beurteilung bestätigend - unter Verwendung von Inkontinenzeinlagen absolut sauber, geruchsfrei und keinesfalls verschmutzt präsentiert. Er beschreibt dazu weiters, dass die auf dem Markt befindlichen – und von der Beschwerdeführerin auch verwendeten – Inkontinenzeinlagen äußerst saugstark seien. Sie seien so dünn, dass man sie zu jeder Gelegenheit tragen könne und der schnell trocknende Kern die Flüssigkeit sofort in Gel verwandle, wodurch Gerüche sofort und langanhaltend eingeschlossen würden. Damit in Einklang wird auch im vorgelegten urologischen Befund vom 20.03.2025 dargestellt, dass bei der Beschwerdeführerin Harninkontinenz als Dranginkontinenz vorliege und ein Vorlagenwechsel alle 2 Stunden stattfinde. Eine maßgebliche Einschränkung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann daraus angesichts der dargestellten Handhabbarkeit und Kontrollierbarkeit des Leidens nicht abgeleitet werden. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen durch chronisch entzündliche, überlastungsbedingte, degenerative und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat erläutert der Sachverständige nachvollziehbar, dass sich an den Extremitäten und dem sonstigen Stütz- und Bewegungsapparat keine erheblichen Einschränkungen fänden. Es bestünden mäßige Einschränkungen im Bereich des rechten Schultergelenkes sowie im Bereich der Sprunggelenke und Füße, welche keinesfalls erheblich seien und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht behindern würden. An der Schulter rechts bestehe nach Punktion einer „Kalkschulter“ eine lediglich endlagige Einschränkung glenohumeral rechts, die übrigen Gelenke seien altersentsprechend frei beweglich und bestünden keine auffälligen Schwellungen, keine auffälligen Enthesitiden und kein Tremor. An den unteren Extremitäten bestehe bei Zustand nach Meniskus-OP und Innenband-OP des linken Kniegelenkes keine Auffällige Instabilität. Es bestünden lediglich nicht wesentliche Einschränkungen an den Sprunggelenken und Füßen, Ödeme oder auffällige Schwellungen hätten ebenso wenig objektiviert werden können wie neurologische Defizite. Am Achsenorgan habe sich ein unauffälliger struktureller Befund gezeigt. Die Halswirbelsäule sei frei beweglich und hinsichtlich Brust- und Lendenwirbelsäule bestehe – bei Adipositas – ein ausreichendes Bückvermögen. Zur Angabe der Beschwerdeführerin, sie sei auf die Verwendung von zwei Stützkrücken angewiesen, führt der Sachverständige widerlegend aus, dass sie unter Verwendung von nur einer Stützkrücke zur Untersuchung erschienen sei und – wie unter Punkt 2.3.1 bereits dargestellt – weder Sturz- noch Stolpergefahr, noch Stand- oder Gangunsicherheiten hätten objektiviert werden können. Das Erfordernis der Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken sei unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes nicht nachvollziehbar. Die Auffälligkeiten an den Händen seien von einem Ausmaß, welches - unter zumutbarer medikamentöser Therapie – die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht einschränke. Zusammenfassend erläutert der Sachverständige vor dem Hintergrund obiger Ausführungen, des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Beweismittel schlüssig, dass es der Beschwerdeführerin möglich sei, eine kurze Wegstrecke von 300 m bis 400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe — zumindest unter zumutbarer medikamentöser Therapie und unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels zur Gewährleistung der Gang- und Standsicherheit (Gehstock oder Stützkrücke) ohne relevante Unterbrechung zurückzulegen. Das einfache Hilfsmittel erschwere die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in hohem Maße. Die beobachtete Gesamtmobilität sei nicht in hohem Maß eingeschränkt, Kraft und Koordination seien hinreichend. Die Stehfähigkeit der Beschwerdeführerin sei ausreichend und könne sie Niveauunterschiede überwinden, da die Beugefunktionen im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke altersentsprechend funktionstüchtig seien. Das sichere Ein- und Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln sei unter diesen Bedingungen gewährleistet. Bei ausreichend guter Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten und unter zumutbarer Therapie sei der Beschwerdeführerin das Festhalten beim Ein- und Aussteigen möglich und sei es ihr auch zumutbar, Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, wodurch der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln gesichert durchführbar sei. Das bei der Beschwerdeführerin bestehende hyperreagible Bronchialsystem stellt keine Einschränkung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar. Hierzu hält der Sachverständige fest, dass sich die Lunge im Rahmen der Untersuchung auskultatorisch unauffällig dargestellt habe und keine Atemauffälligkeiten objektiviert werden hätten können. Mit dieser Gesundheitsschädigung einhergehende Einschränkungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden von der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerdeschrift noch im Rahmen der persönlichen Untersuchung bei der Anamneseerhebung vorgebracht. Hinsichtlich des bei der Beschwerdeführerin bestehenden leichtgradigen Schlafapnoe-Syndroms kann keine negative Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt werden. Wie unter Punkt 2.3.
- bereits dargestellt, habe sich die Lunge im Rahmen der Untersuchung auskultatorisch unauffällig gezeigt und hätten keine Atemauffälligkeiten objektiviert werden können. Gegenteilig ausschlagende Hinweise sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden solche von Seiten der Beschwerdeführerin auch nicht aufgeworfen. Beim Zustand nach totaler Thyreoidektomie unter medikamentöser Substitution kann nicht von einer maßgeblich negativen Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgegangen werden. Befunde, welche resultierende und relevante Folgeerkrankungen samt entsprechenden Funktionsbeeinträchtigungen dokumentierten, wurden nicht in Vorlage gebracht und fehlt es insoweit auch an einem Vorbringen. Komplikationen bei der Einstellung des Leidens sind nicht dokumentiert und kann somit hinsichtlich dieser Gesundheitsschädigung nicht von maßgeblichen negativen Auswirkungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgegangen werden. Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Zurücklegung kürzerer Wegstrecken steht angesichts obiger Ausführungen ebenso wie das Vorliegen der sonstigen Transportvoraussetzungen insgesamt nicht in Zweifel. Die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Leidenszustände können nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf unzumutbare Weise erschwerte. Die darüber hinaus getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin, die psychischen, neurologischen und intellektuellen Gegebenheiten sowie zur Beschaffenheit der Sinnesfunktionen und dem Vorliegen einer Erkrankung des Immunsystems basieren auf der aktenkundigen Befundlage, welche keine Hinweise auf entsprechende Beeinträchtigungen enthält (vgl. im Übrigen die Ausführungen zu den vorstehend gelisteten Einzelleiden).Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Zurücklegung kürzerer Wegstrecken steht angesichts obiger Ausführungen ebenso wie das Vorliegen der sonstigen Transportvoraussetzungen insgesamt nicht in Zweifel. Die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Leidenszustände können nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf unzumutbare Weise erschwerte. Die darüber hinaus getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin, die psychischen, neurologischen und intellektuellen Gegebenheiten sowie zur Beschaffenheit der Sinnesfunktionen und dem Vorliegen einer Erkrankung des Immunsystems basieren auf der aktenkundigen Befundlage, welche keine Hinweise auf entsprechende Beeinträchtigungen enthält vergleiche im Übrigen die Ausführungen zu den vorstehend gelisteten Einzelleiden).
- Rechtliche Beurteilung:
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.1.
- Zur Entscheidung in der Sache Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50vH (50%) ist nach Maßgabe der in § 40 Abs. 1 BBG näher bezeichneten Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50vH (50%) ist nach Maßgabe der in Paragraph 40, Absatz eins, BBG näher bezeichneten Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist nach § 1 Abs. 4 der zum BBG ergangenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, u.a. jedenfalls einzutragen:Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist nach Paragraph eins, Absatz 4, der zum BBG ergangenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, u.a. jedenfalls einzutragen: Z
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; Ziffer 3, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird u.a. Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel u.a. dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert (die Wegstrecke von 300 bis 400m anerkennend VwGH 27.01.2015, GZ. 2012/11/0186; 27.05.2014, GZ. Ro 2014/11/0013; zu Prüfungserfordernissen hinsichtlich der zurückzulegenden Gehstrecke VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128). Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, GZ. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (VwGH 23.05.2012, GZ. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie
- Oktober 2002, GZ. 2001/11/0242, 27.01.2015, GZ. 2012/11/0186). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt. Im Mittelpunkt der Überlegungen zur beantragten Zusatzeintragung befinden sich die bestehenden Leidenszustände, Art und Ausmaß der damit einhergehenden Funktionsbeeinträchtigungen sowie deren konkrete Auswirkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt ist die Beschwerdeführerin in der Lage, erforderliche Wegstrecken zurückzulegen, Niveauunterschiede zu überwinden, sich während der Fahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten und sohin insgesamt sicher befördert zu werden. Schwere und anhaltende Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates sind ebenso wie maßgebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit kein Teil der getroffenen Feststellungen, dasselbe trifft auf Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von verkehrsbeeinträchtigenden Sinnesfunktionen zu. Auch die bei der Beschwerdeführerin bestehende Harninkontinenz hat keine beförderungshinderlichen Auswirkungen an die Oberfläche gefördert (vgl. die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.3.
- in Zusammenschau mit den dargestellten Verordnungserläuterungen). Die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung liegen insgesamt nicht vor, weshalb dem dahingehenden Antrag nicht zu entsprechen und die Beschwerde abzuweisen ist.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt. Im Mittelpunkt der Überlegungen zur beantragten Zusatzeintragung befinden sich die bestehenden Leidenszustände, Art und Ausmaß der damit einhergehenden Funktionsbeeinträchtigungen sowie deren konkrete Auswirkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt ist die Beschwerdeführerin in der Lage, erforderliche Wegstrecken zurückzulegen, Niveauunterschiede zu überwinden, sich während der Fahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten und sohin insgesamt sicher befördert zu werden. Schwere und anhaltende Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates sind ebenso wie maßgebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit kein Teil der getroffenen Feststellungen, dasselbe trifft auf Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von verkehrsbeeinträchtigenden Sinnesfunktionen zu. Auch die bei der Beschwerdeführerin bestehende Harninkontinenz hat keine beförderungshinderlichen Auswirkungen an die Oberfläche gefördert vergleiche die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.3.
- in Zusammenschau mit den dargestellten Verordnungserläuterungen). Die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung liegen insgesamt nicht vor, weshalb dem dahingehenden Antrag nicht zu entsprechen und die Beschwerde abzuweisen ist. 3.1.
- Zum Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren: Im Hinblick auf das abgeführte Beschwerdeverfahren ist angesichts der aktenkundigen Befundlage auf die geltende Gesetzeslage hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (§ 46 BBG). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 03.09.2025 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel von dieser Einschränkung betroffen und haben die nach diesem Datum vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Beurteilung sohin außer Betracht zu bleiben.Im Hinblick auf das abgeführte Beschwerdeverfahren ist angesichts der aktenkundigen Befundlage auf die geltende Gesetzeslage hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (Paragraph 46, BBG). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 03.09.2025 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel von dieser Einschränkung betroffen und haben die nach diesem Datum vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Beurteilung sohin außer Betracht zu bleiben. 3.1.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland). Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des diesbezüglichen Sachverhaltes hat das Bundesverwaltungsgericht vom Sachverständigenbeweis Gebrauch gemacht und ein auf persönlicher Untersuchung basierendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die erzielten Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens wurden den Verfahrensparteien
§§ 17Vw
GVG iVm. 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht, Einwendungen wurden bei dieser Gelegenheit jedoch nicht erhoben. Ein entgegenstehendes sachverhaltsbezogenes Vorbringen liegt damit nicht vor, sodass Bestreitungen der entscheidungswesentlichen Tatsachen oder der diese stützenden beweiswürdigenden Erwägungen nicht länger zu sehen sind.Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des diesbezüglichen Sachverhaltes hat das Bundesverwaltungsgericht vom Sachverständigenbeweis Gebrauch gemacht und ein auf persönlicher Untersuchung basierendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die erzielten Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens wurden den Verfahrensparteien
Paragraphen 17, VwGVG in Verbindung mit 45 Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht, Einwendungen wurden bei dieser Gelegenheit jedoch nicht erhoben. Ein entgegenstehendes sachverhaltsbezogenes Vorbringen liegt damit nicht vor, sodass Bestreitungen der entscheidungswesentlichen Tatsachen oder der diese stützenden beweiswürdigenden Erwägungen nicht länger zu sehen sind. Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher unterbleiben. 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die vorliegende Entscheidung hängt von im Einzelfall zu beurteilenden Tatsachenfragen ab, maßgebend sind die Art der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen, deren Ausmaß und die im konkreten Fall bestehenden Auswirkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige in Klammern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W604.2318769.1.00