dem Impfschadengesetz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr.in Elisabeth MAYER-VIDOVIC und den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA als Beisitzende über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Mag. Christian Unger, Rechtsanwalt in 8952 Irdning, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Kärnten) vom 07.08.2025, GZ. römisch 40 , betreffend den Antrag auf Entschädigung
dem Impfschadengesetz zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides unter ersatzlosem Entfall von Spruchpunkt II abgeändert, sodass Spruchpunkt II. wie folgt zu lauten hat:Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides unter ersatzlosem Entfall von Spruchpunkt römisch zwei abgeändert, sodass Spruchpunkt römisch zwei. wie folgt zu lauten hat: II. Die Beschädigtenrente beträgt gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 und § 3 Abs. 3 und 4 Impfschadengesetz in Verbindung mit §§ 21, 23 Abs. 1 bis 3, 46b Abs. 2 und 55 Abs. 1 HVG beginnend mit 01.09.2024 EUR 435,90 und mit Wirkung ab 01.01.2026 für die Dauer des ungeänderten Bestandes der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen EUR 447,70.römisch zwei. Die Beschädigtenrente beträgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz 3 und 4 Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraphen 21, 23, Absatz eins bis 3, 46 b Absatz 2 und 55 Absatz eins, HVG beginnend mit 01.09.2024 EUR 435,90 und mit Wirkung ab 01.01.2026 für die Dauer des ungeänderten Bestandes der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen EUR 447,70. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.08.2024 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Entschädigung
dem Impfschadengesetz (im Folgenden: ISG), welchen sie auf eingetretene Gesundheitsschädigungen
Verabreichung der Boostrix-Dreifachimpfung gegen Diphtherie/Tetanus/Pertussis stützte.
dem Impfschadengesetz
Verabreichung der Boostrix-Dreifachimpfung gegen Diphtherie/Tetanus/Pertussis. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 07.08.2025 mit Einlangen am 24.09.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 25.09.2025, eingelangt am 01.10.2025, vorgelegt. 1.
Gastritis. 1.
der Impfung kam es zu einer Schwellung des linken Armes,
48 Stunden war die Schwellung so stark, dass die Beschwerdeführerin den Arm nicht mehr abbiegen konnte. Parallel verspürte die Beschwerdeführerin starke Gelenks- und Kopfschmerzen und trat ein urtikarielles Exanthem des Armes auf (erhabene, juckende, punktförmige Rötungen). Das Leiden hielt in weiterer Folge an, ab 23.02.2024 nahm die Beschwerdeführerin wöchentlich physiotherapeutische Maßnahmen in Gestalt von Lymphdrainagen in Anspruch und begab sich im Jahr 2025 in stationäre Rehabilitation. 1.3.2.
stehenden beweiswürdigenden Erwägungen wird auf medizinische Einschätzungen sowohl aus dem vorgelagerten Behördenverfahren als auch dem gerichtlichen Beschwerdeverfahren abgestellt. Konkret handelt es sich zum einen um das Gutachten des Sachverständigen Assoc. Prof. Priv. Doz. Dr. XXXX , Facharzt für Interne Medizin und klinische Pharmakologie am XXXX , auf Basis der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.02.2025 und Datierung am 23.02.2025 (im Folgenden: Gutachten; AS 65 ff des Verwaltungsaktes). Zum anderen wurde von Seiten der belangten Behörde eine Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgenommen, entsprechende medizinische Ausführungen samt ergänzender Stellungnahme auf Basis der Aktenlage des beigegebenen Ärztlichen Dienstes datieren mit 13.03.2025 (im Folgenden: Gutachten MdE; AS 68 des Verwaltungsaktes) und 01.08.2025 (im Folgenden: 1. Ergänzungsgutachten MdE; AS 127 des Verwaltungsaktes). Vor dem erkennenden Gericht wurde abermals eine klarstellende Gutachtensergänzung hinsichtlich der vorliegenden Minderung der Erwerbsfähigkeit veranlasst, die wiederum auf Basis der Aktenlage erstellten medizinischen Einschätzungen datieren mit 09.01.2026 (im Folgenden: 2. Ergänzungsgutachten MdE; AS 160 ff des Verwaltungsaktes).Im Rahmen der
stehenden beweiswürdigenden Erwägungen wird auf medizinische Einschätzungen sowohl aus dem vorgelagerten Behördenverfahren als auch dem gerichtlichen Beschwerdeverfahren abgestellt. Konkret handelt es sich zum einen um das Gutachten des Sachverständigen Assoc. Prof. Priv. Doz. Dr. römisch 40 , Facharzt für Interne Medizin und klinische Pharmakologie am römisch 40 , auf Basis der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.02.2025 und Datierung am 23.02.2025 (im Folgenden: Gutachten; AS 65 ff des Verwaltungsaktes). Zum anderen wurde von Seiten der belangten Behörde eine Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgenommen, entsprechende medizinische Ausführungen samt ergänzender Stellungnahme auf Basis der Aktenlage des beigegebenen Ärztlichen Dienstes datieren mit 13.03.2025 (im Folgenden: Gutachten MdE; AS 68 des Verwaltungsaktes) und 01.08.2025 (im Folgenden: 1. Ergänzungsgutachten MdE; AS 127 des Verwaltungsaktes). Vor dem erkennenden Gericht wurde abermals eine klarstellende Gutachtensergänzung hinsichtlich der vorliegenden Minderung der Erwerbsfähigkeit veranlasst, die wiederum auf Basis der Aktenlage erstellten medizinischen Einschätzungen datieren mit 09.01.2026 (im Folgenden: 2. Ergänzungsgutachten MdE; AS 160 ff des Verwaltungsaktes). Vereinzelt werden von Seiten des erkennenden Gerichtes Rechtschreib- und Grammatikkorrekturen in zitierten Protokoll- und Beweisauszügen vorgenommen, auf entsprechend gesonderte Hinweise wird in den
stehenden Klammerausdrücken im Einzelnen verzichtet. 2.
Verabreichung der angeschuldigten Impfung: 2.3.
Verabreichung der Impfung aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden hat die Beschwerdeführerin über das gesamte Verfahren konsistent beschrieben und besteht insoweit eine unbedenkliche medizinische Dokumentation. Der Leidenszustand wird wie auch der exakte medizinische Verlauf im Rahmen der ausführlichen befundgestützten gutachterlichen Anamnese aufgearbeitet, Einwendungen wurden nicht erstattet (vgl. Gutachten S. 1 f).2.3.2. Die
Verabreichung der Impfung aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden hat die Beschwerdeführerin über das gesamte Verfahren konsistent beschrieben und besteht insoweit eine unbedenkliche medizinische Dokumentation. Der Leidenszustand wird wie auch der exakte medizinische Verlauf im Rahmen der ausführlichen befundgestützten gutachterlichen Anamnese aufgearbeitet, Einwendungen wurden nicht erstattet vergleiche Gutachten S. 1 f). 2.3.2.
der Richtsatzposition 700 hat eine Minderung der Erwerbsfähigkeit - je
Schwere und Ausdehnung der Veränderungen – von 10 bis zu 70vH Platz zu greifen, sofern ein einseitiges Leidensbild vorliegt. Hinsichtlich des gewählten Ansatzes einer Stufe über dem unteren Rahmensatz wird von Seiten des befassten Ärztlichen Dienstes das gegebene Befundausmaß herangezogen, wobei
vollziehbar auf das chronische Lymphödem des linken Armes im Stadium II (Fibrosierung), den neuerlichen Reha-Aufenthalt zufolge bestehender Restfibrosierung und die unverändert gegebenen medizinischen Indikationen manueller Lymphdrainagen und zum Tragen von Kompressionsbandagen abgestellt wird. Es liege ein gleichzuachtender Zustand vor, da der Therapie in Gestalt physikalischer Entstauungstherapien, manueller Lymphdrainagen und lymphologischer Kompressionsbandagen während des Reha-Aufenthaltes Rechnung getragen werden müsse (vgl. Gutachten MdE). 2.3.2.2. Die medizinische Zuordnung zur gewählten Richtsatzposition ist Gegenstand einer gesonderten ärztlich-medizinischen Befassung, das Leidensbild der Beschwerdeführerin wird demnach im Kapitel römisch neun (Haut- und Geschlechtskrankheiten) angesiedelt. Konkret wird auf den Abschnitt b) verwiesen, welcher Vorsorge für Varicen, Thrombose und Folgezustände trifft, Oedeme bis Elephantiasis bzw. sekundäre Hautschäden, z. B. Ekzeme, Ulcus cruris, recidivierende Erysipel finden hier ihren Niederschlag.
der Richtsatzposition 700 hat eine Minderung der Erwerbsfähigkeit - je
Schwere und Ausdehnung der Veränderungen – von 10 bis zu 70vH Platz zu greifen, sofern ein einseitiges Leidensbild vorliegt. Hinsichtlich des gewählten Ansatzes einer Stufe über dem unteren Rahmensatz wird von Seiten des befassten Ärztlichen Dienstes das gegebene Befundausmaß herangezogen, wobei
vollziehbar auf das chronische Lymphödem des linken Armes im Stadium römisch zwei (Fibrosierung), den neuerlichen Reha-Aufenthalt zufolge bestehender Restfibrosierung und die unverändert gegebenen medizinischen Indikationen manueller Lymphdrainagen und zum Tragen von Kompressionsbandagen abgestellt wird. Es liege ein gleichzuachtender Zustand vor, da der Therapie in Gestalt physikalischer Entstauungstherapien, manueller Lymphdrainagen und lymphologischer Kompressionsbandagen während des Reha-Aufenthaltes Rechnung getragen werden müsse vergleiche Gutachten MdE). Den Ausführungen des ärztlichen Dienstes ist darüber hinaus zu entnehmen, dass impffremde medizinisch-diagnostische Nebenumstände bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mitberücksichtigt worden seien. Im gegebenen Zusammenhang hat eine Gutachtensergänzung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Klarheit insofern verschafft, als die erfolgte Beurteilung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20vH das insgesamt vorliegende Leidensbild der Beschwerdeführerin in sich begreift und nicht nur den (fiktiven) Teilaspekt der impfbedingten Schädigung betrifft (vgl. hierzu den Aktenvermerk in OZ. 8 des gerichtlichen Verfahrensaktes; in diesem Sinne die
gereichte Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 22.01.2026: „…Diese Einschätzung umfasst die gesamte Schädigung als Folge des Impfschadens…“; ferner zu den einzelnen Beitragsfaktoren die Einschätzung des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde
neuerlicher Befassung des im Behördenverfahren beigezogenen Sachverständigen, OZ. 6 des gerichtlichen Verfahrensaktes: „Wenn das Zusammenspiel von 2 Faktoren für eine Krankheit verantwortlich ist, können nicht z.B. Prozentsätze der „Schuld" jeweils einer der beiden Ursachen zugeschrieben werden, da per Definition beim Fehlen einer der beiden Faktoren kein Schaden entstanden wäre. Somit tragen beide Faktoren zu diesem Zeitpunkt 100% „Schuld““)). Den Ausführungen des ärztlichen Dienstes ist darüber hinaus zu entnehmen, dass impffremde medizinisch-diagnostische Nebenumstände bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mitberücksichtigt worden seien. Im gegebenen Zusammenhang hat eine Gutachtensergänzung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Klarheit insofern verschafft, als die erfolgte Beurteilung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20vH das insgesamt vorliegende Leidensbild der Beschwerdeführerin in sich begreift und nicht nur den (fiktiven) Teilaspekt der impfbedingten Schädigung betrifft vergleiche hierzu den Aktenvermerk in OZ. 8 des gerichtlichen Verfahrensaktes; in diesem Sinne die
gereichte Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 22.01.2026: „…Diese Einschätzung umfasst die gesamte Schädigung als Folge des Impfschadens…“; ferner zu den einzelnen Beitragsfaktoren die Einschätzung des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde
neuerlicher Befassung des im Behördenverfahren beigezogenen Sachverständigen, OZ. 6 des gerichtlichen Verfahrensaktes: „Wenn das Zusammenspiel von 2 Faktoren für eine Krankheit verantwortlich ist, können nicht z.B. Prozentsätze der „Schuld" jeweils einer der beiden Ursachen zugeschrieben werden, da per Definition beim Fehlen einer der beiden Faktoren kein Schaden entstanden wäre. Somit tragen beide Faktoren zu diesem Zeitpunkt 100% „Schuld““)). Der vorgenommene Ansatz einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20vH erweist sich auf der Grundlage der auseinandergesetzten Beweisergebnisse hinsichtlich der Einschränkungen der Beschwerdeführerin als plausibel und angemessen, eine grundsätzliche Besserungsfähigkeit wird bescheinigt (Gutachten MdE: „Eine
untersuchung sollte im Juni 2026 durchgeführt werden“; zum Zeitpunkt der festgestellten Erwerbsminderung vgl. die mit 01.09.2024 erfolgte Einschätzung laut Gutachten MdE; 2. Ergänzungsgutachten MdE: „Die MdE-Einschätzung durch mich wurde für den Zeitraum ab 01.09.2024 veranlasst…“). Die gewählte Richtsatzposition wie auch die vorgenommene Quantifizierung der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb des aufgestellten Rahmensatzes sind trotz erstatteter Einwendungen der Beschwerdeführerin bis zuletzt nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden. Die Beschwerdeführerin erachtet die getroffene Einschätzung mit 20vH zwar als zu gering und stützt sich dabei begründend auf ein eingebrachtes Privatgutachten. Dieses lässt die gewählte Richtsatzposition sowie die vorgenommene Auswahl des Rahmensatzes unberührt und befasst sich nicht medizinisch fundiert mit den Vorgaben der Richtsatzverordnung, sondern hat eine Auseinandersetzung mit der konkreten Arbeitsumgebung der Beschwerdeführerin zum Gegenstand und konstatiert vor diesem Hintergrund eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30vH (vgl. die gutachterliche Stellungnahme vom 13.06.2025, AS 92 des Verwaltungsaktes). Gegen die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 20vH wird vorrangig ins Treffen geführt, dass es durch die Schädigung an der linken Extremität zu konkreten, über das konstatierte Maß der ermittelten Minderung der Erwerbsfähigkeit hinaus reichenden Einschränkungen im Hinblick auf die berufliche Betätigung der Beschwerdeführerin als XXXX gekommen sei. Allerdings werden in der Richtsatzverordnung lediglich abstrakte medizinische Parameter im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben definiert, individuelle arbeitsmedizinische und berufskundliche Auswirkungen auf konkrete arbeitsplatzbezogene Umstände finden demgegenüber keine Abbildung. Da sich das eingebrachte Privatgutachten daher mit Kriterien befasst, welche
den Regelungsinhalten der Richtsatzverordnung nicht in die medizinische Beurteilung einzubeziehen sind, wird eine Entkräftung der vorstehenden beweiswürdigenden Überlegungen nicht bewerkstelligt und nicht vermocht, die Schlüssigkeit der medizinischen Schlussfolgerungen über die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Zweifel zu setzen. Die insoweit erhobenen Einwendungen sind daher bereits abstrakt ungeeignet, zur Entkräftung des in Rede stehenden Sachverständigenbeweises zu verfangen (vgl. in diesem Sinne zutreffend die Ausführungen des Ärztlichen Dienstes laut 1. Ergänzungsgutachten MdE: „Eine Bewertung des Arbeitsplatzes im Zusammenhang mit der Erkrankung sowie eine arbeitsmedizinische Bewertung des Arbeitsplatzes ist nicht Teil der medizinischen Einschätzung durch den ärztlichen Dienst“). Der vorgenommene Ansatz einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20vH erweist sich auf der Grundlage der auseinandergesetzten Beweisergebnisse hinsichtlich der Einschränkungen der Beschwerdeführerin als plausibel und angemessen, eine grundsätzliche Besserungsfähigkeit wird bescheinigt (Gutachten MdE: „Eine
untersuchung sollte im Juni 2026 durchgeführt werden“; zum Zeitpunkt der festgestellten Erwerbsminderung vergleiche die mit 01.09.2024 erfolgte Einschätzung laut Gutachten MdE; 2. Ergänzungsgutachten MdE: „Die MdE-Einschätzung durch mich wurde für den Zeitraum ab 01.09.2024 veranlasst…“). Die gewählte Richtsatzposition wie auch die vorgenommene Quantifizierung der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb des aufgestellten Rahmensatzes sind trotz erstatteter Einwendungen der Beschwerdeführerin bis zuletzt nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden. Die Beschwerdeführerin erachtet die getroffene Einschätzung mit 20vH zwar als zu gering und stützt sich dabei begründend auf ein eingebrachtes Privatgutachten. Dieses lässt die gewählte Richtsatzposition sowie die vorgenommene Auswahl des Rahmensatzes unberührt und befasst sich nicht medizinisch fundiert mit den Vorgaben der Richtsatzverordnung, sondern hat eine Auseinandersetzung mit der konkreten Arbeitsumgebung der Beschwerdeführerin zum Gegenstand und konstatiert vor diesem Hintergrund eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30vH vergleiche die gutachterliche Stellungnahme vom 13.06.2025, AS 92 des Verwaltungsaktes). Gegen die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 20vH wird vorrangig ins Treffen geführt, dass es durch die Schädigung an der linken Extremität zu konkreten, über das konstatierte Maß der ermittelten Minderung der Erwerbsfähigkeit hinaus reichenden Einschränkungen im Hinblick auf die berufliche Betätigung der Beschwerdeführerin als römisch 40 gekommen sei. Allerdings werden in der Richtsatzverordnung lediglich abstrakte medizinische Parameter im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben definiert, individuelle arbeitsmedizinische und berufskundliche Auswirkungen auf konkrete arbeitsplatzbezogene Umstände finden demgegenüber keine Abbildung. Da sich das eingebrachte Privatgutachten daher mit Kriterien befasst, welche
den Regelungsinhalten der Richtsatzverordnung nicht in die medizinische Beurteilung einzubeziehen sind, wird eine Entkräftung der vorstehenden beweiswürdigenden Überlegungen nicht bewerkstelligt und nicht vermocht, die Schlüssigkeit der medizinischen Schlussfolgerungen über die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Zweifel zu setzen. Die insoweit erhobenen Einwendungen sind daher bereits abstrakt ungeeignet, zur Entkräftung des in Rede stehenden Sachverständigenbeweises zu verfangen vergleiche in diesem Sinne zutreffend die Ausführungen des Ärztlichen Dienstes laut
vollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der gegenständlichen Leidenszustände, deren jeweilige Entstehung sowie Ausmaße und Auswirkungen unter Berufung auf die befunddokumentierte Krankengeschichte eingegangen und jeweils ein Bezug zu den Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin geprüft. Die aktenkundigen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich im relevanten Umfang damit auseinandergesetzt. Die vorliegenden medizinischen Beweismittel stehen damit nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, sie bringen keine aktuell andere Gesundheitsschädigung zum Ausdruck als gutachterlich festgestellt und sind unberücksichtigt gebliebene fachärztliche Aspekte mit potenzieller Relevanz zur antragsgegenständlichen Impfung und der eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht aufzufinden. Die Beschwerdeführerin hat die dargestellten gutachterlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu keinem Zeitpunkt medizinisch substantiiert, auf gleicher fachlicher Ebene oder überhaupt überzeugend in Zweifel gezogen, sondern lediglich eine privatgutachterlich-arbeitsmedizinische Ergänzung zur Vorlage gebracht, welche keine Relevanz auf die zu beurteilenden medizinischen Kriterien enthält. Es ist auf Basis des abgeführten medizinischen Beweisverfahrens nicht zu erkennen, dass Ermittlungslücken mit Bezug zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin im Lichte der angeschuldigten Impfung oder der eingetretenen Erwerbsminderung verblieben wären. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß §§ 3 Abs. 3 ISG in Verbindung mit 88a HVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide
diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraphen 3, Absatz 3, ISG in Verbindung mit 88a HVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide
diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1. Zur Entscheidung in der Sache in Spruchpunkt A): Die belangte Behörde hat dem Antrag der Beschwerdeführerin
dem ISG in Ansehung der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren Folge gegeben und eine Beschädigtenrente auf Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20vH zuerkannt. Damit befindet sie sich hinsichtlich der errechneten Bemessungsgrundlage und des resultierenden Betrages der Beschädigtenrente im Ergebnis teilweise nicht im Recht. 3.1.1. Gesundheitsschädigung und Verursachung durch eine Impfung:
1 ISG hat der Bund für Schäden
Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die
einer gemäß § 1b Abs. 2 ISG erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hierzu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des
weises der Ursächlichkeit ausschließen (§ 2 Abs. 2 HVG).
Paragraph eins b, Absatz eins, ISG hat der Bund für Schäden
Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die
einer gemäß Paragraph eins b, Absatz 2, ISG erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
Paragraph 2, Absatz eins, HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hierzu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des
weises der Ursächlichkeit ausschließen (Paragraph 2, Absatz 2, HVG). Die im Impfschadengesetz näher genannten Ersatzpflichten treten nur ein, wenn ein durch eine Impfung verursachter Schaden vorliegt, wobei nicht schon eine bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhanges mit einer Impfung genügt, sondern ein solcher Zusammenhang festgestellt sein muss.
der im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze und damit auch in Angelegenheiten des Impfschadengesetzes anzuwendenden Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung ist als Ursache einer eingetretenen Wirkung im Rechtssinne nicht jede "conditio sine qua non", sondern die Gesamtheit derjenigen Bedingungen zu werten, die am Erfolg wesentlich mitgewirkt haben. Wirken mehrere Bedingungen für einen Erfolg zusammen, so kann nur jene Bedingung als wesentlich gewertet werden, die in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen
Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig ist. Hat dagegen einer der als Bedingungen in Betracht zu ziehenden Umstände überragend auf den Erfolg hingewirkt und ihn solcher Art entscheidend geprägt, so ist er als alleinige Ursache im Rechtssinne zu bewerten. Ist daher zwischen der Erkrankung der betroffenen Person und der Impfung ein Kausalzusammenhang
gewiesen und kommen noch andere Bedingungen für die vorliegende Erkrankung des Beschwerdeführers in Betracht, bedarf es entsprechender Beweiserhebungen und Feststellungen zur Frage, welche dieser Bedingungen als wesentlich gewertet werden können (VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mwN).
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht ein Anspruch auf Entschädigung
dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ (aus jüngerer Zeit etwa VwGH 06.07.2022, Ra 2020/11/0003 mwN). In Anlehnung an die Rechtsprechung zum Kausalitätsnachweis bei ärztlichen Behandlungsfehlern sind
der im Impfschadenrecht entwickelten höchstgerichtlichen Judikatur drei Kriterien zur Kausalitätsbeurteilung und damit zur Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mwN) heranzuziehen, nämlich das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhanges (passende Inkubationszeit), eine dem Bild einer Virusinfektion entsprechende Symptomatik bzw. die Beschreibung als Impfnebenwirkung (vgl. VwGH 17.11.2009, 2007/11/0005) und das Fehlen wahrscheinlicherer Ursachen für den Eintritt der Gesundheitsschädigung (VwGH 18.12.2007, 2004/11/0153; VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244; VwGH 06.07.2022, Ra 2020/11/0003 mwN). Die Beurteilung der Kausalität, also die Frage der Verursachung eines Leidens durch eine vorgenommene Impfung, ist auf rechtlicher Ebene zu lösen und der gestaltenden Festlegung durch gutachterliche Expertise entzogen (in diesem Sinne bereits VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mit Verweis auf VwGH 18.06.1982, 81/08/0083).
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht ein Anspruch auf Entschädigung
dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ (aus jüngerer Zeit etwa VwGH 06.07.2022, Ra 2020/11/0003 mwN). In Anlehnung an die Rechtsprechung zum Kausalitätsnachweis bei ärztlichen Behandlungsfehlern sind
der im Impfschadenrecht entwickelten höchstgerichtlichen Judikatur drei Kriterien zur Kausalitätsbeurteilung und damit zur Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mwN) heranzuziehen, nämlich das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhanges (passende Inkubationszeit), eine dem Bild einer Virusinfektion entsprechende Symptomatik bzw. die Beschreibung als Impfnebenwirkung vergleiche VwGH 17.11.2009, 2007/11/0005) und das Fehlen wahrscheinlicherer Ursachen für den Eintritt der Gesundheitsschädigung (VwGH 18.12.2007, 2004/11/0153; VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244; VwGH 06.07.2022, Ra 2020/11/0003 mwN). Die Beurteilung der Kausalität, also die Frage der Verursachung eines Leidens durch eine vorgenommene Impfung, ist auf rechtlicher Ebene zu lösen und der gestaltenden Festlegung durch gutachterliche Expertise entzogen (in diesem Sinne bereits VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mit Verweis auf VwGH 18.06.1982, 81/08/0083). Die Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus und Pertussis sind (auch in Kombination) gemäß § 1b Abs. 2 ISG in Verbindung mit § 1 Z. 2, 12 und 19 der Verordnung über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF. BGBl. II Nr. 3/2026, zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen. Der sachliche Geltungsbereich des ISG ist in Ansehung der angeschuldigten Kombinationsimpfung damit eröffnet, durch die Impfung verursachte Schäden sind entsprechend grundsätzlich entschädigungsfähig.Die Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus und Pertussis sind (auch in Kombination) gemäß Paragraph eins b, Absatz 2, ISG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 2, 12 und 19 der Verordnung über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2026,, zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen. Der sachliche Geltungsbereich des ISG ist in Ansehung der angeschuldigten Kombinationsimpfung damit eröffnet, durch die Impfung verursachte Schäden sind entsprechend grundsätzlich entschädigungsfähig. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin Folge gegeben und die Gesundheitsschädigung eines chronischen Lymphödems linke obere Extremität und urtikariellen Exanthems als Folge der Impfung anerkannt. Hierzu wird auf die Ergebnisse des zentralen medizinischen Sachverständigengutachtens hingewiesen, in welchem mit Blick auf die sachverständige Beantwortung der Frage 7/b) eine Abbildung des geltend gemachten Leidenszustandes in der medizinischen Fachliteratur als Folge der angeschuldigten Impfung ausdrücklich verneint und damit auch ein wesentliches Kriterium zur Beurteilung der Kausalität ausgeschieden wird. Ob das zu beurteilende Leiden im Sinne besagter Kriterien darüber hinaus dem Bild einer Infektion mit den zugrunde liegenden Infektionskrankheiten entspricht, wird keiner abschließenden Klärung zugeführt, sodass mit dem vor der belangten Behörde erzielten Ermittlungsstand nicht vom Vorliegen der höchstgerichtlich entwickelten Kriterien des impfschadenrechtlichen Kausalitätsbeweises ausgegangen werden hätte können. Allerdings hat die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdebegehren erkennbar ausschließlich auf die vorgenommene Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit und die maßgebenden Parameter zur Rentenbemessung in Anfechtung gezogen, weshalb der als eigenständig zu qualifizierende Abspruch über die Anerkennung der eingetretenen Gesundheitsschädigung in Rechtskraft erwachsen und somit der
prüfenden Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen ist. Im Ergebnis ist sohin vom Vorliegen einer Gesundheitsschädigung auszugehen, welche durch die angeschuldigte Impfung verursacht wurde und der weiteren Entschädigungsbemessung zugrunde zu legen ist. 3.1.2. Entschädigung
dem Impfschadengesetz: § 2 ISG enthält eine Auflistung der Entschädigungsleistungen, wobei im Einzelnen u.a. vorgesehen sind:Paragraph 2, ISG enthält eine Auflistung der Entschädigungsleistungen, wobei im Einzelnen u.a. vorgesehen sind:
dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen
dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung:
2 Impfschadengesetz Abweichend von den in Paragraph 2, Absatz eins, Litera c und d Impfschadengesetz angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
Paragraph 2, Absatz 2, Impfschadengesetz a) Beschädigtenrente und Pflegezulage erst
Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
3 ISG voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b
weist. Eine Entschädigung
2 oder 3 ISG steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen (§ 2a Abs. 4 ISG).Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist (Paragraph 2 a, Absatz eins, ISG). Die Entschädigung ist in diesem Fall grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe (Paragraph 2 a, Absatz 2, ISG). Eine über diesen Betrag hinausgehende Entschädigung setzt
Paragraph 2 a, Absatz 3, ISG voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b
weist. Eine Entschädigung
Paragraph 2 a, Absatz 2, oder 3 ISG steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen (Paragraph 2 a, Absatz 4, ISG). Soweit das ISG nicht Abweichendes bestimmt, sind gemäß dessen § 3 Abs. 3 die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Abs. 1, 71, 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015, sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes (HEG), BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht (vgl. zur maßgeblichen Fassung des HVG § 44 Abs. 2 HEG).Soweit das ISG nicht Abweichendes bestimmt, sind gemäß dessen Paragraph 3, Absatz 3, die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Absatz eins, 71, 72, 73 a, 82, 83, Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,, sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes (HEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht vergleiche zur maßgeblichen Fassung des HVG Paragraph 44, Absatz 2, HEG). 3.1.2.1. Einmalige pauschalierte Entschädigung gemäß § 2a Impfschadengesetz:3.1.2.1. Einmalige pauschalierte Entschädigung gemäß Paragraph 2 a, Impfschadengesetz:
den dargestellten rechtlichen Grundsätzen erfordert die Gewährung einer einmaligen Entschädigungsleistung einerseits das Vorliegen einer Schädigungsintensität im Sinne einer schweren Körperverletzung
strafgesetzlichen Bestimmungen und ist andererseits durch die zeitliche Komponente einer abzugrenzenden Dauerfolge limitiert. Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist gemäß § 84 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Eine an sich schwere Verletzung liegt u.a. vor, wenn wichtige Organe oder Körperteile in einer Weise beeinträchtigt werden, dass damit wesentliche Funktionseinbußen verbunden sind (OGH RIS-Justiz RS0092459).
den dargestellten rechtlichen Grundsätzen erfordert die Gewährung einer einmaligen Entschädigungsleistung einerseits das Vorliegen einer Schädigungsintensität im Sinne einer schweren Körperverletzung
strafgesetzlichen Bestimmungen und ist andererseits durch die zeitliche Komponente einer abzugrenzenden Dauerfolge limitiert. Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Eine an sich schwere Verletzung liegt u.a. vor, wenn wichtige Organe oder Körperteile in einer Weise beeinträchtigt werden, dass damit wesentliche Funktionseinbußen verbunden sind (OGH RIS-Justiz RS0092459). Bei der Beschwerdeführerin ist mit kausaler Rückführbarkeit auf die am 23.01.2024 verabreichte Kombinationsimpfung eine Gesundheitsschädigung in Erscheinung getreten, welche zu signifikanten und
haltigen gesundheitlichen Einschränkungen geführt hat, fortgesetzt medizinisch-therapeutische Maßnahmen erforderte und bis zuletzt anhält. Im gegebenen Zusammenhang fehlt es an etwaigen zeitlichen Anknüpfungspunkten zur Abgrenzung einer Gesundheitsschädigung im Sinne des § 2a ISG in Verbindung mit § 84 Abs. 1 StGB, welche die Gewährung einer einmaligen pauschalierten Geldleistung
sich zöge. Im Hinblick auf den feststehenden Schadensverlauf ist vielmehr vom Vorliegen einer Dauerfolge auszugehen, welche
Maßgabe des § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 ISG unter Bedachtnahme auf eine allenfalls gegebene Minderung der Erwerbsfähigkeit abzubilden ist (vgl. sogleich unter Punkt 3.1.2.2.).Bei der Beschwerdeführerin ist mit kausaler Rückführbarkeit auf die am 23.01.2024 verabreichte Kombinationsimpfung eine Gesundheitsschädigung in Erscheinung getreten, welche zu signifikanten und
haltigen gesundheitlichen Einschränkungen geführt hat, fortgesetzt medizinisch-therapeutische Maßnahmen erforderte und bis zuletzt anhält. Im gegebenen Zusammenhang fehlt es an etwaigen zeitlichen Anknüpfungspunkten zur Abgrenzung einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Paragraph 2 a, ISG in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz eins, StGB, welche die Gewährung einer einmaligen pauschalierten Geldleistung
sich zöge. Im Hinblick auf den feststehenden Schadensverlauf ist vielmehr vom Vorliegen einer Dauerfolge auszugehen, welche
Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, ISG unter Bedachtnahme auf eine allenfalls gegebene Minderung der Erwerbsfähigkeit abzubilden ist vergleiche sogleich unter Punkt 3.1.2.2.). 3.1.2.2. Dauerfolge: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 ISG gebühren wiederkehrende Geldleistungen in Gestalt einer Beschädigtenrente im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen
dem HVG. Der Beschädigte hat gemäß § 21 Abs. 1 HVG Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate
dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist, die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen (§ 21 Abs. 1 letzter Satz HVG).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, ISG gebühren wiederkehrende Geldleistungen in Gestalt einer Beschädigtenrente im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen
dem HVG. Der Beschädigte hat gemäß Paragraph 21, Absatz eins, HVG Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate
dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist, die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen (Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz HVG). 3.1.2.2.1. Minderung der Erwerbsfähigkeit: Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist
Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung
Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen (§ 21 Abs. 2 HVG). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfasst. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH (§ 23 Abs. 1 HVG). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist
Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung
Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen (Paragraph 21, Absatz 2, HVG). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfasst. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH (Paragraph 23, Absatz eins, HVG).
1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 151/1965 (im Folgenden: RichtsatzVO), ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes
den Richtsätzen einzuschätzen, die
Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt sind. Hierbei sind die Richtsätze der Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, anzuwenden. Bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken (§ 1 Abs. 2 der RichtssatzVO). Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes
der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen (§ 2 Abs. 1 RichtssatzVO).
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1965, (im Folgenden: RichtsatzVO), ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes
den Richtsätzen einzuschätzen, die
Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt sind. Hierbei sind die Richtsätze der Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 150, anzuwenden. Bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken (Paragraph eins, Absatz 2, der RichtssatzVO). Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes
der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen (Paragraph 2, Absatz eins, RichtssatzVO). Die im Anwendungsbereich des ISG maßgeblichen Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gemäß § 7 KOVG, Anlage zur Verordnung BGBl. Nr. 150/1965, treffen mit der Richtsatzposition IX/b/700 Vorsorge für Haut- und Geschlechtskrankheiten mit näher spezifizierter Symptomatik anhand eines definierten Rahmenrichtsatzes über eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10vH bis zu 70vH für ein einseitiges Leidensbild.
den Ergebnissen des abgeführten medizinischen Beweisverfahrens besteht bei der Beschwerdeführerin ein insoweit gleichzuachtender Zustand und wird auf der Grundlage des medizinisch-therapeutischen Verlaufes eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20vH angenommen, die Wahl der Erwerbsminderung innerhalb des Rahmensatzes erweist sich unter Bedachtnahme auf die medizinischen Gegebenheiten als zutreffend (vgl. die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.3.2.2.). Die im Anwendungsbereich des ISG maßgeblichen Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gemäß Paragraph 7, KOVG, Anlage zur Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, treffen mit der Richtsatzposition IX/b/700 Vorsorge für Haut- und Geschlechtskrankheiten mit näher spezifizierter Symptomatik anhand eines definierten Rahmenrichtsatzes über eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10vH bis zu 70vH für ein einseitiges Leidensbild.
den Ergebnissen des abgeführten medizinischen Beweisverfahrens besteht bei der Beschwerdeführerin ein insoweit gleichzuachtender Zustand und wird auf der Grundlage des medizinisch-therapeutischen Verlaufes eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20vH angenommen, die Wahl der Erwerbsminderung innerhalb des Rahmensatzes erweist sich unter Bedachtnahme auf die medizinischen Gegebenheiten als zutreffend vergleiche die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.3.2.2.). Das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Leiden ist Resultat unterschiedlicher Faktoren, neben der angeschuldigten Impfung haben auch impffremde Bedingungen zum Eintritt der aufgetretenen Schädigung in gegebener Beschaffenheit beigetragen. Mit der rechtskräftigen Anerkennung eines Impfschadens hat die belangte Behörde naturnotwendig die Wesentlichkeit der angeschuldigten Impfung für den Schadenseintritt bestätigt und die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne der bereits zitierten Theorie der wesentlichen Bedingung zutreffend und folgerichtig auf das gesamte Leidensbild bezogen, ohne quantitative Abschläge im Hinblick auf die impffremden Nebenumstände vorzunehmen. Ob zum Zeitpunkt der Verabreichung der angeschuldigten Impfung noch ein Medikamenteneinfluss bestand oder die Beschwerdeführerin
ihrem Schiunfall wieder beschwerdefrei war, kann vor diesem Hintergrund auf sich beruhen, da ohnedies kein Abzug impffremder Faktoren Platz zu greifen hat. Gegen die solcherlei konstatierte Minderung der Erwerbsfähigkeit führt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre konkrete berufliche Situation und Vorlage einer arbeitsmedizinischen Expertise ins Treffen, dass bei der Beurteilung der Erwerbseinschränkung nicht auf die individuell bei ihr eingetretenen Erwerbsgegebenheiten und Auswirkungen auf ihren konkreten Arbeitsplatz Bedacht genommen worden sei. Dem ist mit dem Hinweis auf die eingangs dargestellten Regelungen der RichtsatzVO zu begegnen, wonach die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit abstrakt vor dem Hintergrund des allgemeinen Erwerbslebens und nicht auf Basis konkreter arbeitsmedizinischer Parameter zu erfolgen hat. Die Einschätzung des im Einzelnen anzunehmenden Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit hat demnach ausschließlich unter verordnungsspezifischen medizinischen Gesichtspunkten zu erfolgen, für ein Abstellen auf darüber hinaus gehende tatsächliche Gegebenheiten verbleibt vor diesem Hintergrund kein Raum und gehen die dahingehenden Einwendungen damit ins Leere (in diesem Sinne zur Rechtslage ab Wegfall des früheren § 22 HVG VwGH 28.05.2008, 2006/09/0095; zu den beweiswürdigenden Erwägungen vgl. Punkt 2.3.2.2.).Gegen die solcherlei konstatierte Minderung der Erwerbsfähigkeit führt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre konkrete berufliche Situation und Vorlage einer arbeitsmedizinischen Expertise ins Treffen, dass bei der Beurteilung der Erwerbseinschränkung nicht auf die individuell bei ihr eingetretenen Erwerbsgegebenheiten und Auswirkungen auf ihren konkreten Arbeitsplatz Bedacht genommen worden sei. Dem ist mit dem Hinweis auf die eingangs dargestellten Regelungen der RichtsatzVO zu begegnen, wonach die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit abstrakt vor dem Hintergrund des allgemeinen Erwerbslebens und nicht auf Basis konkreter arbeitsmedizinischer Parameter zu erfolgen hat. Die Einschätzung des im Einzelnen anzunehmenden Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit hat demnach ausschließlich unter verordnungsspezifischen medizinischen Gesichtspunkten zu erfolgen, für ein Abstellen auf darüber hinaus gehende tatsächliche Gegebenheiten verbleibt vor diesem Hintergrund kein Raum und gehen die dahingehenden Einwendungen damit ins Leere (in diesem Sinne zur Rechtslage ab Wegfall des früheren Paragraph 22, HVG VwGH 28.05.2008, 2006/09/0095; zu den beweiswürdigenden Erwägungen vergleiche Punkt 2.3.2.2.). 3.1.2.2.2. Bemessungsgrundlage und Beschädigtenrente: Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. oder darüber gelten als Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 vH (§ 23 Abs. 2 HVG). Die Beschädigtenrente beträgt im Falle der Erwerbsunfähigkeit zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente) (§ 23 Abs. 3 HVG). Bei Schwerbeschädigten ist die Beschädigtenrente um 20 v.H. ihres Betrages zu erhöhen (§ 23 Abs. 3 zweiter Satz HVG). Beschädigtenrenten werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten
Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird. Wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat (§ 55 Abs. 1 HVG). Sie sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen (§ 56 Abs. 1 HVG). Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen (§ 56 Abs. 2 HVG). Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente der Hinterbliebenenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung unmittelbar folgenden Monat wirksam (§ 56 Abs. 3 Satz 1 HVG). Beschädigten- und Hinterbliebenenrenten sind jeweils am Monatsersten im Voraus fällig (§ 69 Abs. 1 HVG). Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am
Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird. Wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat (Paragraph 55, Absatz eins, HVG). Sie sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen (Paragraph 56, Absatz eins, HVG). Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen (Paragraph 56, Absatz 2, HVG). Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente der Hinterbliebenenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung unmittelbar folgenden Monat wirksam (Paragraph 56, Absatz 3, Satz 1 HVG). Beschädigten- und Hinterbliebenenrenten sind jeweils am Monatsersten im Voraus fällig (Paragraph 69, Absatz eins, HVG). Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstag zustehenden Rentengebührnisse (Paragraph 93, HVG). Die den Versorgungsberechtigten gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Hierbei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen (§ 70 Abs. 1 HVG).
4 ISG hat der zuständige Bundesminister den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären (Satz 1), § 46b HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im § 2a Abs. 2 genannten Betrages vorzunehmen (§ 3 Abs. 4 letzter Satz ISG).Die den Versorgungsberechtigten gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Hierbei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen (Paragraph 70, Absatz eins, HVG).
Paragraph 3, Absatz 4, ISG hat der zuständige Bundesminister den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären (Satz 1), Paragraph 46 b, HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im Paragraph 2 a, Absatz 2, genannten Betrages vorzunehmen (Paragraph 3, Absatz 4, letzter Satz ISG). Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die
Bemessungsgrundlagen berechneten Beschädigtenrenten mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen (§ 46b Abs. 2 HVG), die solcherlei errechneten Beträge sind wiederum
vorstehendem Muster zu runden (§ 3 Abs. 4 ISG in Verbindung mit § 46b Abs. 6 HVG).
der Zuerkennung der Rente oder Neubemessung der Rente gemäß § 24 Abs. 8 ist die Anpassung jedoch erst mit Wirksamkeit vom
Bemessungsgrundlagen berechneten Beschädigtenrenten mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen (Paragraph 46 b, Absatz 2, HVG), die solcherlei errechneten Beträge sind wiederum
vorstehendem Muster zu runden (Paragraph 3, Absatz 4, ISG in Verbindung mit Paragraph 46 b, Absatz 6, HVG).
der Zuerkennung der Rente oder Neubemessung der Rente gemäß Paragraph 24, Absatz 8, ist die Anpassung jedoch erst mit Wirksamkeit vom 1. Jänner des dem Rentenanfall (Paragraph 55,) oder der Neubemessung gemäß Paragraph 24, Absatz 8, folgenden übernächsten Kalenderjahres vorzunehmen (Paragraph 46 b, Absatz 2, zweiter Satz HVG). Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder - wenn dies für ihn günstiger ist - vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Fallen in den Zeitraum des letzten Jahres vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung Zeiten, in denen der Beschädigte infolge Erkrankung, Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes
dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten; bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage bleiben diese Zeiten außer Betracht. Zeiten, in denen ein Beschädigter Grundwehrdienst oder Milizübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes geleistet hat, haben bei der Feststellung des Bemessungszeitraumes zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, dass eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage
dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt (§ 24 Abs. 1 HVG). Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder - wenn dies für ihn günstiger ist - vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Fallen in den Zeitraum des letzten Jahres vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung Zeiten, in denen der Beschädigte infolge Erkrankung, Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes
dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten; bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage bleiben diese Zeiten außer Betracht. Zeiten, in denen ein Beschädigter Grundwehrdienst oder Milizübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes geleistet hat, haben bei der Feststellung des Bemessungszeitraumes zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, dass eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage
dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt (Paragraph 24, Absatz eins, HVG). Als Einkommen gilt der Arbeitslohn. Unter Arbeitslohn sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst XXXX verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst XXXX verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, einschließlich der Sonderzahlungen, wie zum Beispiel ein
dem Einkommen errechnet, das für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen im Durchschnitt erreicht wird. Hierbei sind solche Erhöhungen des Einkommens nicht zu berücksichtigen, die der Beschädigte erst
Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht hätte. Diese Bestimmung ist entsprechend für Beschädigte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Beschädigten günstiger ist. Erfolgte eine berufliche Ausbildung gemäß § 17, so ist von dem hierdurch erlernten Beruf auszugehen, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist (§ 24 Abs. 8 HVG). Befand sich der Beschädigte zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so wird von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils
dem Einkommen errechnet, das für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen im Durchschnitt erreicht wird. Hierbei sind solche Erhöhungen des Einkommens nicht zu berücksichtigen, die der Beschädigte erst
Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht hätte. Diese Bestimmung ist entsprechend für Beschädigte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Beschädigten günstiger ist. Erfolgte eine berufliche Ausbildung gemäß Paragraph 17,, so ist von dem hierdurch erlernten Beruf auszugehen, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist (Paragraph 24, Absatz 8, HVG). Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume
dem 1. Jänner 1999
dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1)
dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen (§ 2 Abs. 1 lit. C Z 1 ISG).Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume
dem 1. Jänner 1999
dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1)
dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen (Paragraph 2, Absatz eins, lit. C Ziffer eins, ISG). Liegt die unter Bedachtnahme auf § 24a gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles (§ 55) geltenden Mindestbemessungsgrundlage oder über der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 24b, so sind der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles gemäß § 24b als Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten Beträge zugrunde zu legen (§ 24 Abs. 9 HVG). Liegt die unter Bedachtnahme auf Paragraph 24 a, gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles (Paragraph 55,) geltenden Mindestbemessungsgrundlage oder über der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 24 b,, so sind der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles gemäß Paragraph 24 b, als Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten Beträge zugrunde zu legen (Paragraph 24, Absatz 9, HVG). Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage (§ 24 Abs. 9) ist mit Wirksamkeit vom
entsprechender Rundung auf volle zehn Cent – den Betrag der Mindestbemessungsgrundlage des Jahres 2017 zu erhalten. Derselbe Vorgang hat sich zur Ermittlung der maßgebenden Mindestbemessungsgrundlage unter Verwendung des jeweiligen ASVG-Anpassungsfaktors bzw. der jeweiligen (sonder-)gesetzlichen Vorschrift bis zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bzw. zum Zeitpunkt des allenfalls abweichenden Rentenanfalles fortzusetzen. Im Bereich des ASVG wurde der Anpassungsfaktor im Jahr 2016 mit der Verordnung BGBl. II Nr. 424/2015 mit 1,012 festgesetzt, für das Jahr 2017 mittels Verordnung BGBl. II Nr. 341/2016 mit dem Faktor 1,
entsprechender Rundung auf volle zehn Cent – den Betrag der Mindestbemessungsgrundlage des Jahres 2017 zu erhalten. Derselbe Vorgang hat sich zur Ermittlung der maßgebenden Mindestbemessungsgrundlage unter Verwendung des jeweiligen ASVG-Anpassungsfaktors bzw. der jeweiligen (sonder-)gesetzlichen Vorschrift bis zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bzw. zum Zeitpunkt des allenfalls abweichenden Rentenanfalles fortzusetzen. Im Bereich des ASVG wurde der Anpassungsfaktor im Jahr 2016 mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2015, mit 1,012 festgesetzt, für das Jahr 2017 mittels Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2016, mit dem Faktor 1,
dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder vorübergehender Kurzarbeit liegen nicht vor. Die Bemessungsgrundlage hat daher auf Basis des tatsächlich erzielten Eigeneinkommens innerhalb des Zeitraumes eines Jahres zu erfolgen, für die bemühte, wie auch immer geartete Ausweitung des Durchrechnungszeitraumes auf etwa drei Jahre fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage.Für die Feststellung der für die Rentenberechnung ausschlaggebenden Bemessungsgrundlage ist zu prüfen, ob im Fall der Beschwerdeführerin im Jahr vor dem schädigenden Ereignis aufzugreifendes Einkommen vorliegt und/oder die begünstigenden Regelungen der Paragraphen 24, Absatz eins, oder 8 HVG und 2 Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, ISG zum Tragen kommen, andernfalls ein Ansatz der Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 24, Absatz 9, HVG in den Blick zu nehmen ist. Das schädigende Ereignis in Gestalt der schadenskausal verabreichten Kombinationsimpfung hat am 23.01.2024 stattgefunden, weshalb zur Berechnung der Bemessungsgrundlage mit Blick auf die eingangs dargestellte Gesetzeslage des Paragraph 24, Absatz eins, HVG auf das erzielte Einkommen im vorangegangenen Jahr, sohin über den Zeitraum von 23.01.2023 bis 22.01.2024 abzustellen ist. Die Beschwerdeführerin stand über diesen Zeitraum in durchgehender Erwerbsbetätigung und bezog insoweit ein konstantes Erwerbseinkommen, Zeiten von Minderverdiensten aufgrund von Unfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit, der Teilnahme an Förderungsmaßnahmen
dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder vorübergehender Kurzarbeit liegen nicht vor. Die Bemessungsgrundlage hat daher auf Basis des tatsächlich erzielten Eigeneinkommens innerhalb des Zeitraumes eines Jahres zu erfolgen, für die bemühte, wie auch immer geartete Ausweitung des Durchrechnungszeitraumes auf etwa drei Jahre fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Für die Qualifikation konkreter finanzieller Zuflüsse ist im Rahmen der Bildung der Bemessungsgrundlage insofern zu differenzieren, als regelmäßige Bruttobezüge von jenen Entgeltbestandteilen abzugrenzen sind, welche einem konkreten Mehraufwand gegenüberstehen und nicht der Steuer- und Abgabenpflicht unterliegen (in diesem Sinne zu § 24 Abs. 2 HVG und im Lichte des § 49 ASVG VwGH 28.04.2020, Ra 2019/09/0001). Das Einkommen der Beschwerdeführerin umfasste neben dem fortlaufenden Gehaltsbezug eine variable und steuerfreie kilometerabhängige Zulage, welche zufolge deren Charakters als Aufwandsentschädigung keinen Eingang in die Bemessungsgrundlage zu finden und für die weitere Rentenberechnung sohin – im Sinne des behördlichen Abspruches - außer Betracht zu bleiben hat. Daneben gelangten eine steuerpflichtige Kilometergeldzulage sowie eine gleichförmige und aufwandsunabhängige Bildungszulage zur Verrechnung, welche mit vorstehenden höchstgerichtlichen Wertungen nicht als beitragsfreie Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 49 ASVG zu qualifizieren und der Bemessungsgrundlage zuzuschlagen sind. Für die Qualifikation konkreter finanzieller Zuflüsse ist im Rahmen der Bildung der Bemessungsgrundlage insofern zu differenzieren, als regelmäßige Bruttobezüge von jenen Entgeltbestandteilen abzugrenzen sind, welche einem konkreten Mehraufwand gegenüberstehen und nicht der Steuer- und Abgabenpflicht unterliegen (in diesem Sinne zu Paragraph 24, Absatz 2, HVG und im Lichte des Paragraph 49, ASVG VwGH 28.04.2020, Ra 2019/09/0001). Das Einkommen der Beschwerdeführerin umfasste neben dem fortlaufenden Gehaltsbezug eine variable und steuerfreie kilometerabhängige Zulage, welche zufolge deren Charakters als Aufwandsentschädigung keinen Eingang in die Bemessungsgrundlage zu finden und für die weitere Rentenberechnung sohin – im Sinne des behördlichen Abspruches - außer Betracht zu bleiben hat. Daneben gelangten eine steuerpflichtige Kilometergeldzulage sowie eine gleichförmige und aufwandsunabhängige Bildungszulage zur Verrechnung, welche mit vorstehenden höchstgerichtlichen Wertungen nicht als beitragsfreie Aufwandsentschädigungen im Sinne des Paragraph 49, ASVG zu qualifizieren und der Bemessungsgrundlage zuzuschlagen sind. Das auf diese Weise bereinigte Bruttogehalt beträgt
den getroffenen Feststellungen über den Zeitraum von 23.01.2023 bis 22.01.2024 insgesamt EUR 45.771,28 und unter Ansatz eines Vierzehntels §§ 24 Abs. 1 HVG) eine Bemessungsgrundlage von gerundet EUR 3.269,4.Das auf diese Weise bereinigte Bruttogehalt beträgt
den getroffenen Feststellungen über den Zeitraum von 23.01.2023 bis 22.01.2024 insgesamt EUR 45.771,28 und unter Ansatz eines Vierzehntels Paragraphen 24, Absatz eins, HVG) eine Bemessungsgrundlage von gerundet EUR 3.269,4. Die Beschwerdeführerin hat gegen den bekämpften Bescheid ins Treffen geführt, dass die belangte Behörde von einer unzutreffenden Bemessungsgrundlage ausgegangen sei. Dies deshalb, weil sie im Falle eines schadensfreien Verlaufes ihr Beschäftigungsausmaß erhöht hätte und die Feststellung der Bemessungsgrundlage demgemäß auf Basis einer vollen XXXX verpflichtung vorzunehmen gewesen sei. Dem insoweit erstatteten Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Bildung der Bemessungsgrundlage
den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen unmissverständlich determiniert ist und abseits der bereits thematisierten und fallkonkret nicht einschlägigen Sondervorschriften des § 24 Abs. 1 HVG betreffend die Möglichkeit einer Ausdehnung des einjährigen Durchrechnungszeitraumes bzw. des § 24 Abs. 8 HVG im Zusammenhang mit Ausbildungskonstellationen kein rechtliches Instrumentarium zur Verfügung steht, im Falle eines tatsächlich erzielten, durchgehenden und damit heranziehbaren Erwerbseinkommens aus unselbständiger Beschäftigung ein fiktives Einkommen anzusetzen. Ähnlich verhält es sich mit der beschwerdebegründend angezogenen Behauptung in Richtung einer schadensbedingt vorgenommenen Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bzw. einer eben solcherlei unterbliebenen Rückkehr in eine volle XXXX verpflichtung, die Entschädigungsbemessung hat mit vorstehenden rechtlichen Rahmenbedingungen ausschließlich auf Basis einer in der Vergangenheit liegenden Einkommensbetrachtung vonstatten zu gehen und kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin mangels ersichtlicher Rechtsgrundlagen nicht gefolgt werden.Die Beschwerdeführerin hat gegen den bekämpften Bescheid ins Treffen geführt, dass die belangte Behörde von einer unzutreffenden Bemessungsgrundlage ausgegangen sei. Dies deshalb, weil sie im Falle eines schadensfreien Verlaufes ihr Beschäftigungsausmaß erhöht hätte und die Feststellung der Bemessungsgrundlage demgemäß auf Basis einer vollen römisch 40 verpflichtung vorzunehmen gewesen sei. Dem insoweit erstatteten Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Bildung der Bemessungsgrundlage
den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen unmissverständlich determiniert ist und abseits der bereits thematisierten und fallkonkret nicht einschlägigen Sondervorschriften des Paragraph 24, Absatz eins, HVG betreffend die Möglichkeit einer Ausdehnung des einjährigen Durchrechnungszeitraumes bzw. des Paragraph 24, Absatz 8, HVG im Zusammenhang mit Ausbildungskonstellationen kein rechtliches Instrumentarium zur Verfügung steht, im Falle eines tatsächlich erzielten, durchgehenden und damit heranziehbaren Erwerbseinkommens aus unselbständiger Beschäftigung ein fiktives Einkommen anzusetzen. Ähnlich verhält es sich mit der beschwerdebegründend angezogenen Behauptung in Richtung einer schadensbedingt vorgenommenen Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bzw. einer eben solcherlei unterbliebenen Rückkehr in eine volle römisch 40 verpflichtung, die Entschädigungsbemessung hat mit vorstehenden rechtlichen Rahmenbedingungen ausschließlich auf Basis einer in der Vergangenheit liegenden Einkommensbetrachtung vonstatten zu gehen und kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin mangels ersichtlicher Rechtsgrundlagen nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Entschädigung
dem ISG am 29.08.2024 eingebracht und die Sechsmonatsfrist des § 55 Abs. 1 HVG in Anbetracht des Impfzeitpunktes am 23.01.2024 überschritten, sodass der Rentenanfall nicht unter Anknüpfung an das schädigende Ereignis im Folgemonat der Impfung, sondern erst ab dem Folgemonat der Antragstellung mit September 2024 anzusetzen ist. Insoweit hat sich die Beschwerdeführerin auf ihre Unwissenheit im Hinblick auf den erforderlichen Zeitpunkt einer rechtzeitigen Antragstellung sowie eine erst
träglich erfolgte Diagnostik berufen und trotz Überschreitung der Sechsmonatsfrist auf eine Rentenberechnung bereits mit Rückwirkung zum Schädigungsereignis gedrungen, ein solcherlei gelagertes Vorgehen entbehrt in Anbetracht der eindeutigen gesetzlichen Regelung jedoch jedweder rechtlichen Handhabe und muss damit unterbleiben.Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Entschädigung
dem ISG am 29.08.2024 eingebracht und die Sechsmonatsfrist des Paragraph 55, Absatz eins, HVG in Anbetracht des Impfzeitpunktes am 23.01.2024 überschritten, sodass der Rentenanfall nicht unter Anknüpfung an das schädigende Ereignis im Folgemonat der Impfung, sondern erst ab dem Folgemonat der Antragstellung mit September 2024 anzusetzen ist. Insoweit hat sich die Beschwerdeführerin auf ihre Unwissenheit im Hinblick auf den erforderlichen Zeitpunkt einer rechtzeitigen Antragstellung sowie eine erst
träglich erfolgte Diagnostik berufen und trotz Überschreitung der Sechsmonatsfrist auf eine Rentenberechnung bereits mit Rückwirkung zum Schädigungsereignis gedrungen, ein solcherlei gelagertes Vorgehen entbehrt in Anbetracht der eindeutigen gesetzlichen Regelung jedoch jedweder rechtlichen Handhabe und muss damit unterbleiben. Unter Zugrundelegung des ausgewiesenen Ausgangsbetrages der Mindestbemessungsgrundlage von EUR 729 sowie der dargestellten Faktoren zur jährlichen Betragsanpassung errechnet sich unter Verwendung der beschriebenen Methode für das Jahr des Rentenanfalles 2024 ein valorisierter Betrag der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 24 Abs. 9 HVG von (monatlich) EUR 911,
Rundung gemäß § 70 Abs. 1 HVG mit monatlich 435,90 zu bemessen. Mit Wirkung ab 01.01.2025, also für das dem Rentenanfall folgende nächste Kalenderjahr, hat eine Valorisierung gemäß § 46b Abs. 2 zweiter Satz HVG zu unterbleiben. Eine Valorisierung hat demgegenüber im Jahr 2026 zu erfolgen, auf Basis des maßgebenden Anpassungsfaktors von 1,027 errechnet sich mit Wirkung ab 01.01.2026 eine Beschädigtenrente in Höhe von monatlich EUR 447,70.Unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage von EUR 3.269,40 beträgt die Vollrente im Jahr 2024 gemäß Paragraph 23, Absatz 3, HVG gerundet EUR 2.179,60 (2/3 der Bemessungsgrundlage), die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles (Paragraph 55, Absatz eins, HVG) gebührende Beschädigtenrente ist unter Ansatz der konstatierten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20vH gemäß Paragraph 23, Absatz 3, HVG
Rundung gemäß Paragraph 70, Absatz eins, HVG mit monatlich 435,90 zu bemessen. Mit Wirkung ab 01.01.2025, also für das dem Rentenanfall folgende nächste Kalenderjahr, hat eine Valorisierung gemäß Paragraph 46 b, Absatz 2, zweiter Satz HVG zu unterbleiben. Eine Valorisierung hat demgegenüber im Jahr 2026 zu erfolgen, auf Basis des maßgebenden Anpassungsfaktors von 1,027 errechnet sich mit Wirkung ab 01.01.2026 eine Beschädigtenrente in Höhe von monatlich EUR 447,70. Die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer des Bestandes der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, die Frage der künftigen Entwicklung der Minderung der Erwerbsfähigkeit wird daher auf der Grundlage einer medizinischen
untersuchung zu beobachten sein. 3.1.2.2.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022, VwGH 17.02.2017, Ra 2017/11/0008). Da der angefochtene Bescheid in vorliegender Form lediglich über die anerkannte Gesundheitsschädigung abspricht und auf dieser Grundlage den Zuspruch einer Beschädigtenrente enthält, nicht aber über allenfalls geltend gemachte Heilfürsorgekosten, , haben entsprechende Ermittlungen und dahingehende Absprüche durch das Bundesverwaltungsgericht zur Hintanhaltung einer Überschreitung des Beschwerdegegenstandes und die solcherlei gezogene verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit zu unterbleiben, die Beschwerdeführerin ist insoweit auf die Behördenzuständigkeit und entsprechend zur Verfügung stehende Rechts- bzw. Säumnisbehelfe zu verweisen.Soweit die Beschwerdeführerin unterbliebene Kostenzusprüche aus aufgelaufenen Heilfürsorge- oder Rehabilitationsaufwendungen geltend macht und entsprechende Zuerkennungen im Wege der Beschwerdeerhebung begehrt, kann den dahingehenden Beschwerdeanträgen nicht gefolgt werden.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022, VwGH 17.02.2017, Ra 2017/11/0008). Da der angefochtene Bescheid in vorliegender Form lediglich über die anerkannte Gesundheitsschädigung abspricht und auf dieser Grundlage den Zuspruch einer Beschädigtenrente enthält, nicht aber über allenfalls geltend gemachte Heilfürsorgekosten, , haben entsprechende Ermittlungen und dahingehende Absprüche durch das Bundesverwaltungsgericht zur Hintanhaltung einer Überschreitung des Beschwerdegegenstandes und die solcherlei gezogene verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit zu unterbleiben, die Beschwerdeführerin ist insoweit auf die Behördenzuständigkeit und entsprechend zur Verfügung stehende Rechts- bzw. Säumnisbehelfe zu verweisen. Im Hinblick auf die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.
untersuchung neuerlich zu beurteilen sein. Die Beschädigtenrente gebührt angesichts der eingetretenen Verfristung gemäß § 55 Abs. 1 HVG beginnend ab dem Folgemonat der Antragstellung mit September 2024 und für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen. Auf Basis der Bemessungsgrundlage aus dem Eigeneinkommen der Beschwerdeführerin errechnet sich ein erstmaliger monatlicher Rentenbetrag (Rentenanfall im Sinne des § 46b Abs. 2 HVG) von EUR 435,90 und mit Wirkung ab 01.01.2026 ein Betrag von EUR 447,70.Die am 23.01.2024 verabreichte Kombinationsimpfung gegen Diphtherie/Tetanus/Pertussis hat bei der Beschwerdeführerin eine bereits von der belangten Behörde rechtskräftig anerkannte Gesundheitsschädigung in Gestalt einer Dauerfolge verursacht. Diese hat eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH bewirkt, der kausale Leidenszustand ist grundsätzlich besserungsfähig und wird hinsichtlich seines Bestehens und Ausmaßes im Rahmen einer
untersuchung neuerlich zu beurteilen sein. Die Beschädigtenrente gebührt angesichts der eingetretenen Verfristung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, HVG beginnend ab dem Folgemonat der Antragstellung mit September 2024 und für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen. Auf Basis der Bemessungsgrundlage aus dem Eigeneinkommen der Beschwerdeführerin errechnet sich ein erstmaliger monatlicher Rentenbetrag (Rentenanfall im Sinne des Paragraph 46 b, Absatz 2, HVG) von EUR 435,90 und mit Wirkung ab 01.01.2026 ein Betrag von EUR 447,
dem ISG sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen, deren Beschaffenheit im Hinblick auf eine eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit und die kausale Rückführbarkeit auf die antragsgegenständliche Impfung. Zur Klärung des diesbezüglichen Sachverhaltes hat die belangte Behörde vom Sachverständigenbeweis Gebrauch gemacht und zudem medizinische Einschätzungen zur Minderung der Erwerbsfähigkeit eingeholt. Die Frage der kausalen Rückführbarkeit der eingetretenen Gesundheitsschädigungen auf die angeschuldigte Impfung ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zufolge eingetretener Rechtskraft nicht mehr strittig, hinsichtlich der resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit schließt sich das Bundesverwaltungsgericht
Einholung klarstellender Ergänzungen der erstbehördlich eingeholten Expertise des beigegebenen Ärztlichen Dienstes an. Das Beschwerdevorbringen und die erstatteten Einwendungen nehmen auf Sachverhaltsebene im Wesentlichen die medizinische Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in den Blick, welche die konkreten Gegebenheiten des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin außer Betracht gelassen habe. Mit diesem argumentativen Ansatz wird ein für die Entscheidung über gegenständliche Rechtssache relevantes Beurteilungskriterium aber nicht getroffen, zumal die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ausschließlich
den Vorgaben der Richtsatzverordnung zu erfolgen hat und individuelle berufskundliche und arbeitsmedizinische Auswirkungen eingetretener Leidenszustände auf die konkrete Arbeitsplatzsituation hierbei nicht zu prüfen sind. Ferner werden rechtliche Fragestellungen im Hinblick auf die Feststellung der Bemessungsgrundlage, die Teilzeitbeschäftigung oder den Zeitpunkt der Rentenzuerkennung aufgeworfen, welche jeweils direkt aus der im Detail dargestellten und eindeutigen Gesetzeslage beantwortet werden können und sohin keinen Anlass bieten, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einer weiteren Erörterung zugeführt zu werden. Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Ver
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.