4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.03.2026 wurde gegen den deutschen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF)
1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.03.2026 wurde gegen den deutschen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF)
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, welche mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 27.04.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2024, G314 2290484-1/3E als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.09.2025, Ra 2024/21/0121-8, zurückgewiesen. Daraufhin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.03.2024
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2024, G314 2290484-1/3E als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.09.2025, Ra 2024/21/0121-8, zurückgewiesen. Der BF befand sich bis Mai 2024 in Strafhaft und wurde am Tag der Entlassung aus der Strafhaft nach Deutschland abgeschoben. 1.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.1.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 8 leg cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als deutscher Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 8, leg cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als deutscher Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl VwGH 28.01.2026, Ra 2024/21/0202, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 28.01.2026, Ra 2024/21/0202, mwN). Der BF wurde im Mai 2024 nach Deutschland abgeschoben und hielt sich seit seiner Wiedereinreise nach Österreich weder 10 Jahre im Bundesgebiet auf, noch hat er das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Der BF wurde im Mai 2024 nach Deutschland abgeschoben und hielt sich seit seiner Wiedereinreise nach Österreich weder 10 Jahre im Bundesgebiet auf, noch hat er das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Aufgrund der Straffälligkeit des BF wurde gegen diesen bereits ein rechtskräftiges fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen, welches nach der Entlassung aus der Strafhaft und der am gleichen Tag erfolgten Abschiebung des BF im Mai 2024 begann und daher erst im Mai 2029 geendet hätte. Der BF reiste jedoch spätestens im Oktober 2025 und damit während eines aufrechten Aufenthaltsverbotes erneut ins Bundesgebiet ein und verletzte nicht nur das Verbot, ins Bundesgebiet einzureisen, sondern wurde erneut straffällig. So wurde er im November 2025 strafgerichtlich verurteilt, nachdem er im Oktober 2025 in einem Schanigarten mehrere Personen mit dem Tod bedrohte und einem dieser Personen einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Diese Verurteilung lässt in Zusammenschau mit seinen zahlreichen, vielfach einschlägigen Vorstrafen in Deutschland und in Österreich, der Wirkungslosigkeit der dort strafrechtlichen, als zuletzt auch fremdenrechtlichen Konsequenzen, und dem immer wieder erfolgten Rückfall auf eine erhebliche Wiederholungsgefahr schließen. So wurde der BF in Deutschland zwischen 1990 und 2021 insgesamt 26 Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, wobei es sich in acht Fällen um Zusatzstrafen handelte. Der Deliktskatalog des BF umfasst Eigentums- und Körperverletzungsdelikte, darunter schwerer Raub, gefährliche Körperverletzung sowie räuberische Erpressung, weshalb der BF wiederholt zu teils mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafen verurteil wurde. Schließlich folgten zwei Verurteilungen im Bundesgebiet in den Jahren 2023 und 2025 wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung. Der BF wurde damit in den letzten 26 Jahren in regelmäßigen Abständen straffällig und ist aus der trotz diverser Sanktionen fortgesetzten Straffälligkeit nach wie vor auf eine erhebliche kriminelle Energie und damit eine beträchtliche von ihm ausgehende Gefahr zuschließen. Durch dieses Verhalten hat der BF die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2024 ausgeführte Gefährlichkeit geradezu bestätigt und vielmehr bewiesen, dass auch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ihn nicht von der Begehung von Straftaten im Bundesgebiet abzuhalten vermag. Die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2024 aufgezeigte Gefährdungsprognose lässt sich mühelos auch für das gegenständliche Verfahren anwenden und ist die Wiederholungsgefahr beim BF zweifellos zu bejahen. Das persönliches Verhalten des BF stellt daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verteidigung von Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer berührt. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Derzeit kann - im Hinblick auf die bereits seit Jahrzehnten anhaltende Delinquenz des BF - noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden, zumal er nach wie vor – nunmehr in Deutschland - in Strafhaft ist und somit noch kein Beobachtungszeitraum in Freiheit in Betracht kommt. In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände kann daher noch keine positive Zukunftsprognose für den BF gestellt werden und ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG erfüllt. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach dem Grunde nach gegeben. In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände kann daher noch keine positive Zukunftsprognose für den BF gestellt werden und ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG erfüllt. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach dem Grunde nach gegeben. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art 8 Abs 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, zumal er sich seit seiner Wiedereinreise nach seiner Abschiebung im Mai 2024 vergleichsweise kurz im Bundesgebiet aufgehalten hat und dieser Aufenthalt aufgrund des aufrechten Aufenthaltsverbotes ohnehin unrechtmäßig war. Es ist ihm zumutbar, den aktuell ohnehin haftbedingt eingeschränkten Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin und allenfalls zu anderen in Österreich lebenden Freunden - wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2024 ausgeführt wurde - über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen außerhalb des Bundesgebiets zu pflegen. Das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegt daher sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich. Das nunmehr erneut erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig. 3.1.3. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes: Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Es bedarf im Hinblick auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des BF eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine strafbaren Handlungen mehr begehen wird. Die mit nunmehr zehn Jahren festgelegte Dauer des Aufenthaltsverbots erwies sich vor diesem Hintergrund als angemessen. Aufgrund des Umstandes, dass der BF während eines aufrechten Aufenthaltsverbotes ins Bundesgebiet einreiste und erneut straffällig wurde, kam im Lichte der jahrzehntelangen Delinquenz des BF eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht. Das mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ist daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls notwendig, um der vom BF aufgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können, und erscheint dieser Zeitraum letztlich auch erforderlich, damit der BF die Zeit zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nützen kann. Die Befristung des Aufenthaltsverbotes auf zehn Jahre erweist sich auch unter Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen des BF im Bundesgebiet, gemessen an der angestrengten Gefährdungsprognose, jedenfalls als verhältnismäßig und angemessen, insofern der BF die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin mittels moderner Kommunikationsmittel und durch Treffen außerhalb des Bundesgebietes fortsetzen kann. Zum Einwand in der Beschwerde wird festgehalten, dass aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides jedenfalls die zehnjährige Befristung des erlassenen Aufenthaltsverbotes hervorgeht und es sich auf Seite 11 des Bescheides, in welchem auf ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot Beug genommen wird, zweifellos um einen Schreibfehler der belangten Behörde handelt. Dies erscheint aber insofern für das konkrete Beschwerdeverfahren nicht relevant, als eine Erhöhung des Aufenthaltsverbotes durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden könnte und die zehnjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes aufgrund der dargelegten Gründe jedenfalls erforderlich ist, um der vom BF ausgehenden Gefahr zu begegnen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher als unbegründet abgewiesen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
3 kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des oder der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des oder der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Im gegenständlichen Fall sind weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs korrekturbedürftig. Aufgrund der vom BF begangenen Strafdelikte und des raschen Rückfalls sowie der daraus resultierenden Gefährlichkeit und Wiederholungsgefahr ist seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig. Weitere Ausführungen konnten unterbleiben, zumal der BF bereits am XXXX 2026 im Rahmen einer Auslieferung nach Deutschland überstellt wurde und mit gegenständlichem Erkenntnis innerhalb der Wochenfrist inhaltlich über das Aufenthaltsverbot abgesprochen wurde. Weitere Ausführungen konnten unterbleiben, zumal der BF bereits am römisch 40 2026 im Rahmen einer Auslieferung nach Deutschland überstellt wurde und mit gegenständlichem Erkenntnis innerhalb der Wochenfrist inhaltlich über das Aufenthaltsverbot abgesprochen wurde. Daher war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Auch wenn bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem persönlichen Eindruck des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, so ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage klar ersichtlich, dass der BF die beschriebenen Straftaten beging und konnte die vorzunehmende Gefährdungsprognose aufgrund der hierzu eindeutigen Aktenlage erfolgen. Insgesamt war gegenständlich von einem „eindeutigen Fall“ auszugehen und konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden, sodass selbst bei einem positiven Eindruck vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Im Ergebnis konnte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung somit unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G316.2290484.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.