RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2026 GeschäftszahlI414 2312589-1 Spruch, I414 2312589-1/4E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Chri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 10.01.2020 hat das Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (im Folgenden als “SMS” bezeichnet) festgestellt, dass der Antragssteller mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheids folge, nicht mehr zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gehöre. Das SMS begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller eine Geldleistung nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehe und nicht in Beschäftigung stehe, weshalb nach § 2 Abs. 2 BeinstG die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr gegeben seien. Das SMS begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller eine Geldleistung nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehe und nicht in Beschäftigung stehe, weshalb nach Paragraph 2, Absatz 2, BeinstG die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr gegeben seien. Mit Schreiben vom 07.05.2025 stellte der Antragsteller den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig erhob er Beschwerde gegen den Bescheid des SMS vom 10.01.2020, Zl. XXXX . Mit Schreiben vom 07.05.2025 stellte der Antragsteller den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig erhob er Beschwerde gegen den Bescheid des SMS vom 10.01.2020, Zl. römisch 40 . Mit Schriftsatz vom 14.05.2025 legte das SMS den Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Wiedereinsetzung gemeinsam mit der Beschwerde am 07.05.2025 (eingelangt beim SMS am 12.05.2025). Die Beschwerde und der Wiedereinsetzungsantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.05.2025 vom SMS vorgelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen, dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2020, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid sowie dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Rechtslage Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oderunabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (§ 33 Abs 1 VwGVG).Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oderunabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG). Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist im Fall des § 33 Abs 1 VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 33 Abs 3 VwGVG). Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen (§ 33 Abs 4 VwGVG).Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist im Fall des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG). Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen (Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG). 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Der Antragsteller stellte am 07.05.2025 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des SMS vom 10.01.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 Abs. 4 VwGVG kann die Behörde, bei der ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht wurde, durch Vorlage dieses Antrages keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser Antrag vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen (vgl. etwa VwGH 26.9.2018, Ra 2017/17/0015, Rn. 16, mit Hinweis auf VwGH 28.9.2016, Ro 2016/16/0013).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG kann die Behörde, bei der ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht wurde, durch Vorlage dieses Antrages keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser Antrag vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen vergleiche etwa VwGH 26.9.2018, Ra 2017/17/0015, Rn. 16, mit Hinweis auf VwGH 28.9.2016, Ro 2016/16/0013). Über den gegenständlichen, unter einem mit der Beschwerde gestellten und beim SMS eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist, hat folglich - trotz Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - das SMS zu entscheiden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand war daher infolge der Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen und die Behörde wird in Folge über diesen Antrag zu entscheiden haben.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I414.2312589.1.00