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{'item': 'I421 2336245-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2026 GeschäftszahlI421 2336245-1 SpruchI421 2336245-1/3E, I421 2336245-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), war am 22.12.2025 als Zeugin zu einer Tagsatzung vor dem Landesgericht XXXX , zu Zl. XXXX , geladen.
  2. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin), war am 22.12.2025 als Zeugin zu einer Tagsatzung vor dem Landesgericht römisch 40 , zu Zl. römisch 40 , geladen.
  3. Dieser Ladung leistete die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß Folge und meldete ihren Anspruch auf die gesetzlich zustehenden Zeugengebühren binnen offener, vierwöchiger Frist, sohin rechtzeitig an.
  4. Sie verzeichnete Reisekosten für eine Reise von 1.610 km von XXXX nach XXXX und zurück iHv. EUR 805,00, den Erwerb einer Autobahnvignette für zehn Tage iHv. EUR 12,80, Verpflegungskosten iHv. EUR 63,00 und Nächtigungskosten iHv. EUR 250, sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Verdienstentgang iHv. EUR 164,80 und EUR 1.074,00 sohin gesamt EUR 2.369,60.
  5. Sie verzeichnete Reisekosten für eine Reise von 1.610 km von römisch 40 nach römisch 40 und zurück iHv. EUR 805,00, den Erwerb einer Autobahnvignette für zehn Tage iHv. EUR 12,80, Verpflegungskosten iHv. EUR 63,00 und Nächtigungskosten iHv. EUR 250, sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Verdienstentgang iHv. EUR 164,80 und EUR 1.074,00 sohin gesamt EUR 2.369,
  6. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , bestimmte die Präsidentin des Landesgerichts XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) die Zeugengebühren der Beschwerdeführerin mit gesamt EUR 948,40 (kaufmännisch gerundet auf volle zehn Cent gem. § 20 Abs. 3 GebAG 1975), wobei die Reisekosten mit EUR 671,58, die Verpflegungskosten mit EUR 60,80 und die Nächtigungskosten mit EUR 216,00 bestimmt wurden. Nicht, wie von der Beschwerdeführerin verzeichnet, zugesprochen wurden EUR 1.421,20.
  7. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , bestimmte die Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) die Zeugengebühren der Beschwerdeführerin mit gesamt EUR 948,40 (kaufmännisch gerundet auf volle zehn Cent gem. Paragraph 20, Absatz 3, GebAG 1975), wobei die Reisekosten mit EUR 671,58, die Verpflegungskosten mit EUR 60,80 und die Nächtigungskosten mit EUR 216,00 bestimmt wurden. Nicht, wie von der Beschwerdeführerin verzeichnet, zugesprochen wurden EUR 1.421,
  8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.02.2026 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung des Mehrbegehrens in Höhe von EUR 1.421,20 und dagegen, dass die Entschädigung für Zeitversäumnis und den Verdienstentgang nicht zugesprochen wurde sowie, dass die belangte Behörde die vorgelegte Hotelrechnung bei der Berechnung der Nächtigungskosten außer Acht gelassen habe.
  9. Die Beschwerde samt Kostenakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Aktenvorlage vom 18.02.2026 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie in Punkt I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie in Punkt römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt: Die Beschwerdeführerin war am 22.12.2025 als Zeugin zu einer Tagsatzung vor dem Landesgericht XXXX , zu Zl. XXXX , geladen.Die Beschwerdeführerin war am 22.12.2025 als Zeugin zu einer Tagsatzung vor dem Landesgericht römisch 40 , zu Zl. römisch 40 , geladen. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in XXXX , XXXX , XXXX und reiste am 21.12.2025 zur Tagsatzung am 22.12.2025 an und beendete ihren Aufenthalt am 23.12.2025 durch die Rückreise mit dem Auto in die Niederlande.Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und reiste am 21.12.2025 zur Tagsatzung am 22.12.2025 an und beendete ihren Aufenthalt am 23.12.2025 durch die Rückreise mit dem Auto in die Niederlande. Konkret legte die Beschwerdeführerin eine Strecke von 1.610 km von ihrem Wohnsitz zu einer Unterkunft in XXXX und zurück an ihren Wohnsitz zurück und machte Gebühren dafür geltend. Konkret legte die Beschwerdeführerin eine Strecke von 1.610 km von ihrem Wohnsitz zu einer Unterkunft in römisch 40 und zurück an ihren Wohnsitz zurück und machte Gebühren dafür geltend. Die kürzeste Strecke zwischen dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin und dem Landesgericht XXXX beträgt 1.599 Km.Die kürzeste Strecke zwischen dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin und dem Landesgericht römisch 40 beträgt 1.599 Km. Für die notwendigen Übernachtungen buchte die Beschwerdeführerin gemeinschaftlich mit weiteren Zeugen im Verfahren eine Unterkunft in Innsbruck und legte, bereits anteilig berechnet einen Beleg für Nächtigungskosten für zwei Übernachtungen iHv. EUR 250,00 vor. Die Beschwerdeführerin hat keinen Verdienstentgang erlitten.
  11. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Kostenakts der Präsidentin des Landesgerichts XXXX und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Kostenakts der Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Teilnahme der Beschwerdeführerin an der für 22.12.2025 am Landesgericht XXXX anberaumten Tagsatzung zu Zl. XXXX sowie ihrer An- und Abreise ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur Teilnahme der Beschwerdeführerin an der für 22.12.2025 am Landesgericht römisch 40 anberaumten Tagsatzung zu Zl. römisch 40 sowie ihrer An- und Abreise ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung zu den tatsächlich zurückgelegten Reisekilometern und der Entfernung der kürzesten gangbaren Verbindung zwischen dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin und dem Landesgericht XXXX ergeben sich einerseits aus den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin, andererseits aus einer Einsichtnahme in ein gängiges, öffentlich zugängliches Online-Navigationssystem (Google-Maps).Die Feststellung zu den tatsächlich zurückgelegten Reisekilometern und der Entfernung der kürzesten gangbaren Verbindung zwischen dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin und dem Landesgericht römisch 40 ergeben sich einerseits aus den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin, andererseits aus einer Einsichtnahme in ein gängiges, öffentlich zugängliches Online-Navigationssystem (Google-Maps). Die Höhe der Hotelkosten für die notwendigen Übernachtungen ergeben sich aus einem durch die Beschwerdeführerin vorgelegten, unbedenklichen Beleg. Die Höhe der geltend gemachten Gesamtreisekosten ergibt sich ebenfalls unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführerin keine Zeitversäumnis entstanden ist, welche einen Verdienstentgang zur Folge hatte, ergibt sich aus Ihren unzweifelhaften Angaben in der Beschwerdeschrift, in welcher sie vorbringt, zur Vermeidung von Lohnausfällen, Erholungsurlaub in Anspruch genommen zu haben.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des GebAG lauten (auszugsweise): „Reisekosten § 6.

(1)Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.Paragraph 6,
(1)Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss. […] Andere als Massenbeförderungsmittel § 9.
(1)Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,Paragraph 9,
(1)Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,
  1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
  2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
  3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
  4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann. § 9.
(2)Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).Paragraph 9,
(2)Kosten nach Absatz eins, sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (Paragraph 12,). […] Kilometergeld § 12.
(1)Dem Zeugen gebührt für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muß, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von 0,60 Euro (Anm. 1) für jeden angefangenen Kilometer,Paragraph 12,
(1)Dem Zeugen gebührt für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muß, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von 0,60 Euro Anmerkung 1) für jeden angefangenen Kilometer,
  1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht vorhanden ist oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht vergütet wird, oder
  2. wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt wird. § 12.
(2)Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, ist die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend. Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes für einen Kilometer zu leisten.Paragraph 12,
(2)Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, ist die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend. Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes für einen Kilometer zu leisten. Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 0,70 €Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 0,70 € gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 1 Euro)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 1 Euro) […] Aufenthaltskosten §
  1. Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassenParagraph 13, Die Aufenthaltskosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfassen
  2. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und
  3. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung. […] § 14.
(1)Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten Paragraph 14,
(1)Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
  1. für das Frühstück 3,40 Euro (Anm. 1)
  2. für das Frühstück 3,40 Euro Anmerkung 1)
  3. für das Mittagessen 7,30 Euro (Anm. 2)
  4. für das Mittagessen 7,30 Euro Anmerkung 2)
  5. für das Abendessen 7,30 Euro (Anm. 2)
  6. für das Abendessen 7,30 Euro Anmerkung 2) § 14.
(2)Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.Paragraph 14,
(2)Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen. Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 4 €Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 4 € gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 5,80 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 5,80 Euro Anm. 2: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 8,50 €Anmerkung 2: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 8,50 € gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 12,30 Euro)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 12,30 Euro) […] Nächtigung § 15.
(1)Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 10,60 Euro (Anm. 1) zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.Paragraph 15,
(1)Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 10,60 Euro Anmerkung 1) zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte. § 15.
(2)Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.Paragraph 15,
(2)Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Absatz eins, angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Absatz eins, genannten Betrages, zu ersetzen. Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 12,40 €Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 12,40 € gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 18 Euro)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 18 Euro) […] Besondere Kosten von Zeugen im Ausland §
  1. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.Paragraph 16, Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den Paragraphen 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im Paragraph 14, genannten Beträge und das Sechsfache des im Paragraph 15, Absatz eins, genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen. […] Entschädigung für Zeitversäumnis §
  2. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.Paragraph 17, Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß. […] Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis § 18.
(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem ZeugenParagraph 18,
(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen 1. 12,10 Euro (Anm. 1) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,1. 12,10 Euro Anmerkung 1) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
  1. a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
  2. b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
  3. c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
  4. a)oder
  5. b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
  6. d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft. § 18.
(2)Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.Paragraph 18,
(2)Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen. Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 14,20 €Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 14,20 € gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 20,60 Euro)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 20,60 Euro) Die maßgeblichen Bestimmungen der RGV (Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete lauten (auszugsweise): § 10.
(1)Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, ist zulässig, wenn die Benützung dieses Beförderungsmittels im dienstlichen Interesse liegt. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Beamte gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.Paragraph 10,
(1)Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, sind, ist zulässig, wenn die Benützung dieses Beförderungsmittels im dienstlichen Interesse liegt. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Beamte gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.
(2)Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im dienstlichen Interesse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der aus § 7 sich ergebenden Höhe oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.
(2)Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im dienstlichen Interesse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der aus Paragraph 7, sich ergebenden Höhe oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.
(2a)Ein dienstliches Interesse im Sinne des Abs. 1 und 2 liegt vor, wenn
(2a)Ein dienstliches Interesse im Sinne des Absatz eins und 2 liegt vor, wenn 1. durch die Benützung von Massenbeförderungsmitteln im Sinne des § 6 Abs. 11. durch die Benützung von Massenbeförderungsmitteln im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins
  1. a)der Zweck der Dienstverrichtung nicht oder nicht vollständig oder
  2. b)der Ort der Dienstverrichtung nicht zeitgerecht erreicht werden kann und ein Dienstkraftfahrzeug nicht zur Verfügung steht oder 2. der Beamtin oder dem Beamten die Benützung von Massenbeförderungsmitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 nicht zumutbar ist.2. der Beamtin oder dem Beamten die Benützung von Massenbeförderungsmitteln im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, nicht zumutbar ist.
(3)Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:
(3)Die besondere Entschädigung gemäß Absatz 2, beträgt:
  1. für Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer 0,25 €
  2. für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,50 € Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall: Verdienstentgang bzw. Zeitversäumnis Die Beschwerdeführerin machte Kosten iHv. EUR 164,80 für acht Stunden Pauschalentschädigung iSd. § 18 Abs. 1 Z. 1 GebAG geltend. Zudem wurden EUR 1.074,00 an Verdienstentgang gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. a GebAG geltend gemacht.Die Beschwerdeführerin machte Kosten iHv. EUR 164,80 für acht Stunden Pauschalentschädigung iSd. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG geltend. Zudem wurden EUR 1.074,00 an Verdienstentgang gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GebAG geltend gemacht. Grundsätzlich ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG (anstatt…), dass entweder die Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs. 1 Z. 1 GebAG oder die konkrete Entschädigung für den erlittenen Verdienstentgang nach § 18 Abs. 1 Z.2 lit. a GebAG beantragt und zugesprochen werden können. Ein nebeneinander bestehender Anspruch auf beide Entschädigungstypen ist gesetzlich nicht vorgesehen.Grundsätzlich ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG (anstatt…), dass entweder die Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG oder die konkrete Entschädigung für den erlittenen Verdienstentgang nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GebAG beantragt und zugesprochen werden können. Ein nebeneinander bestehender Anspruch auf beide Entschädigungstypen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Davon unabhängig, welche Form der Entschädigung die Beschwerdeführerin beantragt hat, kommen beide Formern ausschließlich dann in Frage, wenn ein tatsächlicher Vermögensnachteil entstanden ist. (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 2018, § 18 GebAG Anm. 4) Davon unabhängig, welche Form der Entschädigung die Beschwerdeführerin beantragt hat, kommen beide Formern ausschließlich dann in Frage, wenn ein tatsächlicher Vermögensnachteil entstanden ist. (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 2018, Paragraph 18, GebAG Anmerkung 4) Hierzu ist auszuführen, dass sich aus der eingebrachten Beschwerde eindeutig ergibt, dass die Beschwerdeführerin Erholungsurlaub in Anspruch genommen hat um einen Lohnausfall zu vermeiden (cit.: Daher muss ich für diese Stunden Urlaubstage nehmen, um einen Lohnausfall von drei Arbeitstagen zu vermeiden). Im Umkehrschluss bedeutet das, dass die Beschwerdeführerin gerade keinen, für eine Entschädigung nach § 18 GebAG notwendigen, Vermögensnachteil erlitten hat, denn bei einer Inanspruchnahme als Zeuge während des Urlaubes (oder an einem Sonn- oder Feiertag) entsteht in der Regel kein Verdienstentgang. (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 2018, § 18 GebAG Anm. 4)Im Umkehrschluss bedeutet das, dass die Beschwerdeführerin gerade keinen, für eine Entschädigung nach Paragraph 18, GebAG notwendigen, Vermögensnachteil erlitten hat, denn bei einer Inanspruchnahme als Zeuge während des Urlaubes (oder an einem Sonn- oder Feiertag) entsteht in der Regel kein Verdienstentgang. (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 2018, Paragraph 18, GebAG Anmerkung 4) Das erkennende Gericht schließt sich in diesem Punkt der Ansicht der belangten Behörde an, wonach der Beschwerdeführerin, welche während ihres in Anspruch genommenen Erholungsurlaubes der ergangenen Ladung folge leistete, kein zu ersetzender Vermögensnachteil entstanden ist, weswegen die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen war. Übernachtungskosten § 15 GebAG regelt die Nächtigungsentschädigung für Zeugen. Danach ist für jede unvermeidliche Nächtigung ein pauschaler Betrag (seit 01.01.2024: EUR 18,00) zu ersetzen. Überschreiten die tatsächlichen Unterkunftskosten diesen Pauschalbetrag, so sind sie nur bis maximal zum Dreifachen dieses Betrags, sohin höchstens EUR 54,00 pro Nacht, ersatzfähig.Paragraph 15, GebAG regelt die Nächtigungsentschädigung für Zeugen. Danach ist für jede unvermeidliche Nächtigung ein pauschaler Betrag (seit 01.01.2024: EUR 18,00) zu ersetzen. Überschreiten die tatsächlichen Unterkunftskosten diesen Pauschalbetrag, so sind sie nur bis maximal zum Dreifachen dieses Betrags, sohin höchstens EUR 54,00 pro Nacht, ersatzfähig. § 16 GebAG betrifft Zeugen aus dem Ausland. Können diese nachweisen, dass ihnen höhere Kosten entstanden sind, können diese ersetzt werden, jedoch ebenfalls mit einer gesetzlich verankerten Beschränkung auf das Sechsfache des in § 15 GebAG genannten Betrages. Demnach werden nachgewiesene Kosten bis zu einer Höhe von EUR 108,00 pro Nacht ersetzt.Paragraph 16, GebAG betrifft Zeugen aus dem Ausland. Können diese nachweisen, dass ihnen höhere Kosten entstanden sind, können diese ersetzt werden, jedoch ebenfalls mit einer gesetzlich verankerten Beschränkung auf das Sechsfache des in Paragraph 15, GebAG genannten Betrages. Demnach werden nachgewiesene Kosten bis zu einer Höhe von EUR 108,00 pro Nacht ersetzt. Im Ergebnis bedeutet das, dass für die niederländische Beschwerdeführerin das sechsfache des in § 15 GebAG genannten Betrages von EUR 18,00 pro notwendiger Übernachtung ersatzfähig ist.Im Ergebnis bedeutet das, dass für die niederländische Beschwerdeführerin das sechsfache des in Paragraph 15, GebAG genannten Betrages von EUR 18,00 pro notwendiger Übernachtung ersatzfähig ist. Höchstsatz pro Nacht: 6x EUR 18,00 = EUR 108,00 Für zwei Nächte: 2x EUR 108,00 = EUR 216,00 Die gesamten geltend gemachten Nächtigungskosten iHv. EUR 250,00 können demnach aufgrund der gesetzlichen Einschränkung der §§ 15, 16 GebAG, in Entsprechung der Feststellungen der belangten Behörde, bloß bis zu einem Betrag von EUR 216,00 ersetzt werden, weswegen die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen war.Die gesamten geltend gemachten Nächtigungskosten iHv. EUR 250,00 können demnach aufgrund der gesetzlichen Einschränkung der Paragraphen 15, 16, GebAG, in Entsprechung der Feststellungen der belangten Behörde, bloß bis zu einem Betrag von EUR 216,00 ersetzt werden, weswegen die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen war. Kilometergeld Im Rahmen amtswegiger Wahrnehmung, stellte das erkennende Gericht fest, dass die belangte Behörde ein Kilometergeld in Höhe von EUR 0,42 pro zurückgelegtem Kilometer zuerkannt hat. Dieser Ansatz entspricht jedoch nicht dem aktuell maßgeblichen Satz von EUR 0,50 pro Kilometer gemäß § 10 der Reisegebührenvorschrift (RGV).Im Rahmen amtswegiger Wahrnehmung, stellte das erkennende Gericht fest, dass die belangte Behörde ein Kilometergeld in Höhe von EUR 0,42 pro zurückgelegtem Kilometer zuerkannt hat. Dieser Ansatz entspricht jedoch nicht dem aktuell maßgeblichen Satz von EUR 0,50 pro Kilometer gemäß Paragraph 10, der Reisegebührenvorschrift (RGV). Obgleich die Beschwerde insoweit keine ausdrückliche Rüge enthält, ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Ausgangsverfahren ein Kilometergeld von EUR 0,50 pro Kilometer beantragt hat. Zutreffend hat die belangte Behörde hingegen lediglich 1.599 Km anstelle der geltend gemachten 1.610 Km berücksichtigt, da die Strecke zur in XXXX gelegenen Unterkunft nicht als Teil der kürzesten, gangbaren Verbindung zwischen dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin und dem Landesgericht XXXX (iSd. § 12 Abs. 2 GebAG) anzusehen ist.Zutreffend hat die belangte Behörde hingegen lediglich 1.599 Km anstelle der geltend gemachten 1.610 Km berücksichtigt, da die Strecke zur in römisch 40 gelegenen Unterkunft nicht als Teil der kürzesten, gangbaren Verbindung zwischen dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin und dem Landesgericht römisch 40 (iSd. Paragraph 12, Absatz 2, GebAG) anzusehen ist. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Anreise mit dem privaten Auto erforderlich war, und eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nach Lage der Verhältnisse nicht möglich war, zumal eine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln laut Einsichtnahme in den Fahrplan der Österreichischen Bundesbahnen ein zumindest sechsmaliges Umsteigen und eine Reisedauer von über 15 Stunden bedingen würde, sodass eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln am selben Tag ausscheidet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I421.2336245.1.00

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