RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2026 GeschäftszahlL519 2105371-6 Spruch, L519 2105371-6/5Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabe
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1.Am 28.09.2010 brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 13.03.2015 als unbegründet abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an das BVwG wurde mit Erkenntnis vom 17.11.2015, L502 2105371-1, ebenfalls als unbegründet abgewiesen.
- Am 08.02.2016 brachte der BF seinen
- Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des BFA vom 19.04.2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.06.2016, L502 2105371-2, hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt II. wurde ersatzlos behoben, da die Voraussetzungen des § 61 FPG nicht erfüllt seien.
- Am 08.02.2016 brachte der BF seinen
- Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des BFA vom 19.04.2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.06.2016, L502 2105371-2, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt römisch zwei. wurde ersatzlos behoben, da die Voraussetzungen des Paragraph 61, FPG nicht erfüllt seien.
- Am 18.11.2016 brachte der BF den
- Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zudem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren verhängt. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 20.08.2018, L524 2105371-3 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Mit Bescheid des BFA vom 29.01.2021 wurde der
- Asylantrag erneut abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Dauer des Einreiseverbotes auf die Dauer von 8 Jahren erhöht. Der VfGH hat die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis vom BF erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 29.11.2021, E 3894/2021, abgelehnt und die Angelegenheit dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Die Revision wurde vom VwGH mit Beschluss vom 28.02.2022 zurückgewiesen.
- Mit Bescheid des BFA vom 29.01.2021 wurde der
- Asylantrag erneut abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Dauer des Einreiseverbotes auf die Dauer von 8 Jahren erhöht. Der VfGH hat die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis vom BF erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 29.11.2021, E 3894 aus 2021,, abgelehnt und die Angelegenheit dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Die Revision wurde vom VwGH mit Beschluss vom 28.02.2022 zurückgewiesen.
- Am 25.03.2022 brachte der BF seinen
- Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des BFA vom 23.03.2023 erneut wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
- Am 31.03.2023 wurde seitens des BF ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG eingebracht.
- Am 31.03.2023 wurde seitens des BF ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG eingebracht.
- Die gegen den Bescheid des BFA vom 23.03.2023 eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 17.09.2025, L530 2105371-5, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene ao. Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 03.11.2025, Ra 2025/14/0343-7, zurückgewiesen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchunkt III.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z.1 FPG wurde ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter anderem wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da der BF aufgrund seines langjährigen Wohlverhaltens keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
- Der ggst. Verwaltungsakt des BFA ist am 24.04.2026 bei der Gerichtsabteilung L519 eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung: 1.Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist vom Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.1.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist vom Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- Mit Spruchpunkt V. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ab.
- Mit Spruchpunkt römisch fünf. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ab. Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA –Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA –Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Entsprechend der nachvollziehbaren und schlüssigen Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde, insbesondere unter Heranziehung der Strafregisterauskunft, wonach der BF bereits 3 rechtskräftige Verurteilungen im Bundesgebiet aus den Jahren 2013 und 2017 aufweist, seine Ausreiseverpflichtung seit Jahren beharrlich missachtet, mutwillig mehrere Asylfolgeanträge stellte, zwischenzeitig untertauchte, um sich dem Behördenzugriff zu entziehen, zwischen den Asylanträgen immer wieder unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war und letztlich auch seit der Entscheidung im letzten Asylverfahren illegal aufhältig ist, ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass die BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und seine sofortige Ausreise erforderlich ist. Es ist auch weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ein Grund hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Art. 3 EMRK), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr. 6, Nr. 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat Türkei zurückkehrt und dort das Ergebnis des Verfahrens abwartet. Zudem besteht auch kein (schützenswertes) Familienleben im Bundesgebiet, da der BF laut eigener Angabe mit seiner Freundin, deren Namen zu nennen er sich weigerte, auch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und sich seine Familie in der Türkei befindet. Die langjährige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet wird im Übrigen dadurch maßgeblich relativiert, dass diese im Wesentlichen durch die mehrfache mutwillige Asylantragstellung des BF zustande gekommen ist. Zudem hat er während seines ca. 16-jährigen Aufenthaltes auch nur 3 Jahre legal gearbeitet., sodass auch nicht von einer nachhaltigen Integration am Arbeitsmarkt die Rede sein kann. Zugute zu halten sind dem BF lediglich seine offenbar guten Deutschkenntnisse.Es ist auch weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ein Grund hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Artikel 3, EMRK), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr. 6, Nr. 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat Türkei zurückkehrt und dort das Ergebnis des Verfahrens abwartet. Zudem besteht auch kein (schützenswertes) Familienleben im Bundesgebiet, da der BF laut eigener Angabe mit seiner Freundin, deren Namen zu nennen er sich weigerte, auch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und sich seine Familie in der Türkei befindet. Die langjährige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet wird im Übrigen dadurch maßgeblich relativiert, dass diese im Wesentlichen durch die mehrfache mutwillige Asylantragstellung des BF zustande gekommen ist. Zudem hat er während seines ca. 16-jährigen Aufenthaltes auch nur 3 Jahre legal gearbeitet., sodass auch nicht von einer nachhaltigen Integration am Arbeitsmarkt die Rede sein kann. Zugute zu halten sind dem BF lediglich seine offenbar guten Deutschkenntnisse. Es ist auch weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat abzuleiten. Vor diesem Hintergrund ist – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten könnte. Insofern erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seitens der belangten Behörde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG völlig zu Recht. Vor diesem Hintergrund ist – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten könnte. Insofern erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seitens der belangten Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG völlig zu Recht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L519.2105371.6.00