RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2026 GeschäftszahlW117 2320388-2 Spruch, W117 2320388-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Drucken
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, stellte am 06.06.2025 bei der Österreichischen Botschaft Kairo unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 27.06.2025 bis 27.08.2025 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen und Freunden“. Mit dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt: ● Kopie eines ägyptischen Reisepasses, gültig vom 23.03.2023 bis zum 22.03.2030; ● Flugbestätigung des Beschwerdeführers über einen Flug von Hurghada nach Kairo am 27.07.2025, Weiterflug von Kairo nach Wien am 27.07.2025 bzw. Rückflugbestätigung vom 27.08.2025 von Wien nach Kairo und Weiterflug von Kairo nach Hurghada am 27.08.2025; ● Travel Insurance Policy Schedule von 23.03.2023 vom 22.03.2030; ● Einladungsschreiben von XXXX ; Einladungsschreiben von römisch 40 ; ● Certificate vom 03.07.2025 über eine Beschäftigung als Sekretär seit 01.01.2024 bzw. eine Freistellung für den Zeitraum des Aufenthalts in Österreich; ● „Family Registration Certificate“ des Ministry of Interior; ● “Movement certificate“ des Ministry of Interior Affairs vom 17.06.2025; ● „Versicherungsschein zur Krankenversicherung Care Visa Protect“ vom 05.05.2025; ● „Versicherungsschein zur Haftpflicht- und Unfallversicherung“ vom 05.05.2025; ● eine Kopie eines slowakischen Visums ● “Account Statement“ von 01.12.2024 bis zum 02.07.2025 ● “Account Statement“ über von 01.12.2024 bis zum 02.07.2025, verfügbares Guthaben: 316,769.08, - 1.
- Mit Mandatsbescheid vom 02.09.2025, übernommen am selben Tag, teilte die ÖB Kairo mit, dass das beantragte Visum verweigert werde, da begründete Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers bestehen, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Der Mandatsbescheid wurde am selben Tag erfolgreich an die im Antragsformular angegebene E-Mailadresse versandt. 1.
- Am 25.09.2025 brachte die behauptete Vertreterin des Beschwerdeführers beim Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG ein. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bis dato kein Ablehnungs- oder sonstiger Bescheid zugestellt worden sei. Mehrfache Nachfragen seien unbeantwortet geblieben bzw. hätten zu keiner Klarstellung geführt. Am 09.10.2025 wurde die Einbringung vom 25.09.2025 vom Bundesverwaltungsgericht an die ÖB Kairo gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weitergeleitet. 1.
- Am 25.09.2025 brachte die behauptete Vertreterin des Beschwerdeführers beim Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, VwGVG ein. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bis dato kein Ablehnungs- oder sonstiger Bescheid zugestellt worden sei. Mehrfache Nachfragen seien unbeantwortet geblieben bzw. hätten zu keiner Klarstellung geführt. Am 09.10.2025 wurde die Einbringung vom 25.09.2025 vom Bundesverwaltungsgericht an die ÖB Kairo gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG weitergeleitet. 1.
- In einer Stellungnahme wurde seitens der ÖB Kairo am 11.11.2025 ausgeführt, dass der Antrag des Beschwerdeführers wegen nicht gesicherter Wiederausreise abgelehnt worden sei und der Mandatsbescheid an die vom Beschwerdeführer angegebene E-Mailadresse ergangen sei. Eine ordnungsgemäße Vorstellung sei jedoch nicht eingelangt (eine als Kopie vorgelegte Vollmacht für Frau XXXX habe nicht den Formvorschriften entsprochen und habe daher nicht akzeptiert werden können). Daher sei die Entscheidung zwei Wochen nach Übermittlung des Mandatsbescheides rechtskräftig geworden. Durch den Mandatsbescheid vom 02.09.2025 sei seitens der Botschaft bereits eine inhaltliche Entscheidung getroffen worden, die Säumnisbeschwerde sei beim Bundesverwaltungsgericht erst am 25.09.2025 eingelangt. 1.
- In einer Stellungnahme wurde seitens der ÖB Kairo am 11.11.2025 ausgeführt, dass der Antrag des Beschwerdeführers wegen nicht gesicherter Wiederausreise abgelehnt worden sei und der Mandatsbescheid an die vom Beschwerdeführer angegebene E-Mailadresse ergangen sei. Eine ordnungsgemäße Vorstellung sei jedoch nicht eingelangt (eine als Kopie vorgelegte Vollmacht für Frau römisch 40 habe nicht den Formvorschriften entsprochen und habe daher nicht akzeptiert werden können). Daher sei die Entscheidung zwei Wochen nach Übermittlung des Mandatsbescheides rechtskräftig geworden. Durch den Mandatsbescheid vom 02.09.2025 sei seitens der Botschaft bereits eine inhaltliche Entscheidung getroffen worden, die Säumnisbeschwerde sei beim Bundesverwaltungsgericht erst am 25.09.2025 eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 06.06.2025 bei der Österreichischen Botschaft Kairo unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 27.06.2025 bis 27.08.2025 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen und Freunden“. Mit Mandatsbescheid vom 02.09.2025, übernommen am selben Tag, teilte die ÖB Kairo mit, dass das beantragte Visum verweigert werde, da begründete Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers bestehen, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Der Mandatsbescheid wurde am selben Tag erfolgreich an die im Antragsformular angegebene E-Mailadresse versandt. Am 25.09.2025 brachte die behauptete Vertreterin des Beschwerdeführers beim Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG ein.Am 25.09.2025 brachte die behauptete Vertreterin des Beschwerdeführers beim Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, VwGVG ein.
- Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und der Säumnisbeschwerde vom 25.09.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.
- Gesetzliche Grundlagen: Gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde). Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Gegenstand einer Säumnisbeschwerde ist die Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Art. 130 Abs. 1 Z 3, Art. 132 Abs. 3 B-VG). Damit ist Säumnis bei der Erlassung von Bescheiden gemeint. (...) Eine Entscheidungspflicht setzt jedoch voraus, dass überhaupt ein Verfahren eingeleitet wurde, das auch anhängig ist (...). Die Säumnis der Verwaltungsbehörde ist Prozessvoraussetzung für eine Säumnisbeschwerde. Daneben muss der Beschwerdeführer eine zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigte Partei des verzögerten Verwaltungsverfahrens sein (Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2014), § 7 Rn 12). Die Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG schützt den Einzelnen vor behördlicher Untätigkeit im Bereich der Hoheitsverwaltung (VwGH 03.05.2017, Ro 2016/03/0027).Gegenstand einer Säumnisbeschwerde ist die Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3,, Artikel 132, Absatz 3, B-VG). Damit ist Säumnis bei der Erlassung von Bescheiden gemeint. (...) Eine Entscheidungspflicht setzt jedoch voraus, dass überhaupt ein Verfahren eingeleitet wurde, das auch anhängig ist (...). Die Säumnis der Verwaltungsbehörde ist Prozessvoraussetzung für eine Säumnisbeschwerde. Daneben muss der Beschwerdeführer eine zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigte Partei des verzögerten Verwaltungsverfahrens sein (Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2014), Paragraph 7, Rn 12). Die Säumnisbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG schützt den Einzelnen vor behördlicher Untätigkeit im Bereich der Hoheitsverwaltung (VwGH 03.05.2017, Ro 2016/03/0027). Nach Erledigung eines Antrages besteht keine Säumnis der Verwaltungsbehörde mehr, sodass die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach bescheidmäßiger Erledigung des Antrags nicht zulässig ist. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist dabei die Sachlage im Zeitpunkt ihres Einlangens maßgeblich (siehe etwa VwGH 27.06.2017, Ro 2017/12/0012, m.w.H.). Die ÖB Kairo hat den gegenständlichen Bescheid bereits am 02.09.2025 erlassen, wobei der Beschwerdeführer in weiterer Folge keine rechtsgültige Vorstellung erhob, weshalb die Entscheidung in Rechtskraft erwuchs. Der Behauptung der „Vertreterin“ des Beschwerdeführers, wonach der Bescheid dem Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, ist nicht zu folgen, da die Bestätigung der erfolgten Zustellung des Mandatsbescheides per E-Mail zweifelsfrei im Verwaltungsakt aufliegt und auch mit der angegebenen E-Mail-Adresse vom Antrag auf Ausstellung eines Visums am 06.06.2025 übereinstimmt. Im vorliegenden Fall liegt somit keine Säumnis der ÖB Kairo vor, weil diese den Bescheid bereits erlassen hat, dieser rechtskräftig wurde und keine rechtzeitige Vorstellung einlangte. Seitens der ÖB Kairo wurde daher auch keine Entscheidungsfrist verletzt. Mangels Säumnis der Verwaltungsbehörde war die Beschwerde somit als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W117.2320388.2.00