RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2026 GeschäftszahlW117 2322140-1 Spruch, W117 2322140-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kenia, stellte am 22.04.2024 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 08.05.2025 bis 05.08.2025 mit dem Hauptzweck „Besuch, Aufrechterhaltung der Beziehung“, wobei sie als einladende Person Herrn XXXX , wohnhaft in Friesach anführte.1.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kenia, stellte am 22.04.2024 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 08.05.2025 bis 05.08.2025 mit dem Hauptzweck „Besuch, Aufrechterhaltung der Beziehung“, wobei sie als einladende Person Herrn römisch 40 , wohnhaft in Friesach anführte. Mit dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt: ● Formular „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“, gedruckt am 23.04.2025 betreffend die Beschwerdeführerin als eingeladene Person und XXXX , geb. XXXX , als einladende Person (Verpflichtender), für den Zeitraum von 18.02.2025 bis 26.08.2025, welchem zu entnehmen ist, dass der Einladende als Senior Ingenieur für PA 1 Afry Austria GmbH ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 4.367,67-- erzielt und keine Sorgepflichten oder Kredite habe; Formular „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“, gedruckt am 23.04.2025 betreffend die Beschwerdeführerin als eingeladene Person und römisch 40 , geb. römisch 40 , als einladende Person (Verpflichtender), für den Zeitraum von 18.02.2025 bis 26.08.2025, welchem zu entnehmen ist, dass der Einladende als Senior Ingenieur für PA 1 Afry Austria GmbH ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 4.367,67-- erzielt und keine Sorgepflichten oder Kredite habe; ● Einladungsschreiben des Verpflichtenden vom 16.03.2025 in Bezug auf die Beziehung zur Beschwerdeführerin; ● Flugbestätigung der Beschwerdeführerin über einen Flug von Nairobi, Kenia nach Addis Abeba, Äthiopien am 08.05.2025, Weiterflug von Adis Abeba nach Wien am 09.05.2025 bzw. Rückflugbestätigung vom 05.08.2025 von Wien nach Adis Abeba und Weiterflug von Addis Abeba nach Nairobi am 06.08.2025; ● Travel Insurance Certificate der Allianz Versicherung vom 22.04.2025 über einen Aufenthalt von 08.05.2025 vom 05.08.2025; ● Police Clearance Certificate vom 27.02.2025; ● Kopie eines abgelaufenen Visums der Beschwerdeführerin vom 23.12.2023 bis 22.04.2024; ● Kopie eines vom 11.05.2021 bis zum 10.05.2031 gültigen Reisepasses; ● “Employee Leave Confirmation“ über die Abwesenheit der Beschwerdeführerin von 08.05.2025 bis zum 05.08.2025; ● „M-Pesa“ Statement über diverse Transaktionen der Beschwerdeführerin; 1.
- Mit Mandatsbescheid vom 24.04.2025, übernommen am 25.04.2025, teilte die ÖB Nairobi mit, dass das beantragte Visum verweigert werde, da begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, an der Echtheit der eingereichten Belege oder an ihrem Wahrheitsgehalt bestehen würden. Es würden begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin bestehen, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. 1.
- Mit als Einspruch bezeichneten Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 28.04.2025 wurde das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 24.04.2025 erhoben. 1.
- Mit Bescheid vom 29.04.2025, Zl. VIS AUTNBO250422732800, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.04.2025 auf Erteilung eines Visums gemäß Art. 32 Abs. 1 der Verordnung abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass eine neuerliche Prüfung der Angaben der Beschwerdeführerin ergeben habe, dass begründete Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes und der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von der Beschwerdeführerin bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Das Arbeitgeberschreiben sei unglaubwürdig. 1.
- Mit Bescheid vom 29.04.2025, Zl. VIS AUTNBO250422732800, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.04.2025 auf Erteilung eines Visums gemäß Artikel 32, Absatz eins, der Verordnung abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass eine neuerliche Prüfung der Angaben der Beschwerdeführerin ergeben habe, dass begründete Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes und der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von der Beschwerdeführerin bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Das Arbeitgeberschreiben sei unglaubwürdig. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 27.5.2025 fristgerecht aufgrund wesentlicher Verfahrensmängel, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid überhaupt keine näheren Erhebungen zu den tatsächlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin getroffen habe, insbesondere habe sie den genauen Inhalt der Beschäftigungsbestätigung nicht mit der Beschwerdeführerin erörtert. Außerdem sei die belangte Behörde nicht darauf eingegangen, dass die Beschwerdeführerin bereits einen Aufenthalt in Österreich als Au-Pair Beschäftigte absolviert habe und nach Beendigung dieses Aufenthalts nach Kenia zurückgekehrt sei. Ferner habe die belangte Behörde die Tatsache, dass ein Rückflugticket bereits bezahlt worden sei und eine Verpflichtungserklärung vorliege, überhaupt nicht dahingehend gewürdigt, dass eine positive Rückkehrprognose erstellt werden könne. Schließlich seien aus den vorgelegten Urkunden keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche ihre Glaubwürdigkeit bezweifeln lassen würden. 1.
- Mit Verbesserungsauftrag vom 03.06.2025 forderte die Österreichische Botschaft Nairobi die Beschwerdeführerin auf, den Strafregisterauszug vom 27.02.2025 sowie eine „Employee Leave Confirmation“ vom 24.04.2025 gemäß § 11 a Abs. 1 letzter Satz FPG in Verbindung mit § 17 VwGVG unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens dieser Vertretungsbehörde wieder vorzulegen.1.
- Mit Verbesserungsauftrag vom 03.06.2025 forderte die Österreichische Botschaft Nairobi die Beschwerdeführerin auf, den Strafregisterauszug vom 27.02.2025 sowie eine „Employee Leave Confirmation“ vom 24.04.2025 gemäß Paragraph 11, a Absatz eins, letzter Satz FPG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens dieser Vertretungsbehörde wieder vorzulegen. 1.
- Mit Schreiben vom 12.06.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin die nachgeforderten Übersetzungen des Strafregisterauszuges vom 27.02.2025 und der Employee Leave Confirmation vom 24.04.2025 in deutscher Sprache. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.07.2025 Zl. GZ 2025-0.598.942, wies die Österreichische Botschaft Nairobi die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ein Gehalt in der Höhe von 15.000 KES, welches weit unter dem kenianischen Durchschnittsgehalt liege, in bar ausbezahlt bekäme. Ein Nachweis darüber sei nicht beigelegt worden und auch nach dem Mandatsbescheid nicht nachgereicht worden. In der Beschwerde werde vorgebracht, dass es sich um keine Urlaubgenehmigung vom Arbeitgeber handle, sondern um eine Wiedereinstellungszusage nach der Reise. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Abreise arbeitslos sei. Die Zweifel an einer tatsächlichen beruflichen Verwurzelung hätten somit nicht zerstreut werden können. Weiters könne die Beschwerdeführerin weder eine finanzielle oder soziale Verwurzelung im Herkunftsstaat vorweisen. Der Beschwerdeführerin sei es somit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.07.2025 Zl. GZ 2025-0.598.942, wies die Österreichische Botschaft Nairobi die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ein Gehalt in der Höhe von 15.000 KES, welches weit unter dem kenianischen Durchschnittsgehalt liege, in bar ausbezahlt bekäme. Ein Nachweis darüber sei nicht beigelegt worden und auch nach dem Mandatsbescheid nicht nachgereicht worden. In der Beschwerde werde vorgebracht, dass es sich um keine Urlaubgenehmigung vom Arbeitgeber handle, sondern um eine Wiedereinstellungszusage nach der Reise. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Abreise arbeitslos sei. Die Zweifel an einer tatsächlichen beruflichen Verwurzelung hätten somit nicht zerstreut werden können. Weiters könne die Beschwerdeführerin weder eine finanzielle oder soziale Verwurzelung im Herkunftsstaat vorweisen. Der Beschwerdeführerin sei es somit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. 1.
- Am 11.08.2025 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters einen Vorlageantrag. 2.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 07.10.2025, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.10.2026, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kenia, stellte am 22.04.2024 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 08.05.2025 bis 05.08.2025 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. Als einladende Personen wurde XXXX , geb. XXXX , angeführt, welcher am 23.04.2025 für die Beschwerdeführerin eine elektronische Verpflichtungserklärung betreffend den Zeitraum von 18.02.2025 bis 26.08.2025 abgab. Hinsichtlich des Verhältnisses der Beschwerdeführerin zur einladenden Person wurde „Aufrechterhaltung der Beziehung“ vermerkt. In einem dem Antrag beiliegenden Schreiben hielt der Einladende fest, dass er die Beschwerdeführerin beim Nova Rock in Österreich kennengelernt habe und mit dieser in einer Beziehung sei. Sie hätten eine Intensivierung der Partnerschaft geplant. Als einladende Personen wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , angeführt, welcher am 23.04.2025 für die Beschwerdeführerin eine elektronische Verpflichtungserklärung betreffend den Zeitraum von 18.02.2025 bis 26.08.2025 abgab. Hinsichtlich des Verhältnisses der Beschwerdeführerin zur einladenden Person wurde „Aufrechterhaltung der Beziehung“ vermerkt. In einem dem Antrag beiliegenden Schreiben hielt der Einladende fest, dass er die Beschwerdeführerin beim Nova Rock in Österreich kennengelernt habe und mit dieser in einer Beziehung sei. Sie hätten eine Intensivierung der Partnerschaft geplant. Mit Mandatsbescheid vom 24.04.2025, übernommen am 25.04.2025, teilte die ÖB Nairobi mit, dass das beantragte Visum verweigert werde, da begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, an der Echtheit der eingereichten Belege oder an ihrem Wahrheitsgehalt bestehen würden. Es würden begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin bestehen, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Am 28.04.2025 wurde das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 24.04.2025 erhoben. Mit Bescheid vom 29.04.2025, Zl. VIS AUTNBO250422732800, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.04.2025 auf Erteilung eines Visums gemäß Art. 32 Abs. 1 der Verordnung abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.07.2025 Zl. GZ 2025-0.598.942, wies die Österreichische Botschaft Nairobi die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.Mit Bescheid vom 29.04.2025, Zl. VIS AUTNBO250422732800, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.04.2025 auf Erteilung eines Visums gemäß Artikel 32, Absatz eins, der Verordnung abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.07.2025 Zl. GZ 2025-0.598.942, wies die Österreichische Botschaft Nairobi die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. 1.
- Die Beschwerdeführerin ist seit 02.01.2025 als Apothekenassistentin für die Firma „Favour Chemist“ in Luanda beschäftigt und verdient einen Monatslohn von 15.000,- KES netto in Bar. Sie wurde für den Zeitraum von 08.05.2025 bis 05.08.2025 für den Zweck des Besuchs ihres Partners in Österreich von ihrer Tätigkeit karenziert bzw. freigestellt. Der Beschwerdeführerin wurde zuvor von der Botschaft Nairobi bereits ein Visum der Kategorie D vom 23.12.2023 bis zum 22.04.2024 erteilt. Vom 01.08.2024 bis 14.12.2024 wurde der Beschwerdeführerin seitens der BH Kitzbühel eine Zweckänderung in Bezug auf die Aufenthaltsbewilligung als Au Pair erteilt. 1.
- Es wird keine starke wirtschaftliche und/oder berufliche Verwurzelung der Beschwerdeführerin in Kenia festgestellt. Die Beschwerdeführerin wäre zum Zeitpunkt ihrer Ausreise beschäftigungslos gewesen, ihr würde im Falle einer Wiedereinreise lediglich die Wiedereinstellung als Apothekenassistentin in Aussicht gestellt werden. Sie verdient einen monatlichen Nettolohn von 15.000, - kenianische Schilling (ca. € 100,--). Festgestellt wird, dass vor dem Hintergrund dieser geringen Einnahmen von keinem nennenswerten wirtschaftlichen Erfolg der Beschwerdeführerin auszugehen ist, der für eine ausgeprägte berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in Kenia spricht. Weiters wird festgestellt, dass der Lohn der Beschwerdeführerin unter dem kenianischen Durchschnittseinkommen liegt und die Beschwerdeführerin für den Zeitraum ihres Aufenthalts in Österreich jedenfalls keine Bezüge erhält, was ebenfalls gegen die wirtschaftliche Verwurzelung der Beschwerdeführerin in Kenia spricht. Ausgeprägte soziale und/oder familiäre Bindungen der Beschwerdeführerin in Kenia, die für eine Wiederausreiseabsicht sprechen, werden ebenfalls nicht festgestellt. Die BF will durch ihren Aufenthalt in Österreich ihre Beziehung zu dem Einlader, einem österreichischen Staatsbürger, weiter intensivieren und festigen, was ebenfalls gegen eine Wiederausreisewilligkeit spricht. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin dargelegte familiären, sozialen und wirtschaftlichen Situation im Herkunftsstaat bestehen im Fall eines Aufenthalts im Bundesgebiet begründete Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zum Gang des Verfahrens vor der Österreichischen Botschaft Nairobi, konkret zur Antragstellung (einschließlich der geplanten Aufenthaltsdauer sowie des Hauptzwecks) und zur einladenden Person sowie zur von dieser abgegebenen elektronischen Verpflichtungserklärung samt des Inhalts des dem Antrag beiliegenden Schreibens und die Feststellungen zum erlassenen (Mandats)bescheid vom 24.04.2025, dem Bescheid vom 29.04.2025 sowie zu den Rechtsmittelverfahren betreffend diese Bescheide gründen auf dem unbedenklichen Akteninhalt. 2.
- Dass die Beschwerdeführerin seit 02.01.2025 als Apothekenassistentin für die Firma „Favour Chemist“ in Luanda beschäftigt ist und einen Nettolohn in Höhe von 15.000,- kenianischen Schilling bezogen hat, beruht auf der vorgelegten „Bestätigung der Freistellung eines Angestellten“ vom 24.04.
- 2.
- Dass im Fall der Beschwerdeführerin keine starke wirtschaftliche und/oder berufliche Verwurzelung in Kenia festgestellt wird, gründet auf folgenden Erwägungen: Die Beschwerdeführerin geht ausweislich der vorgelegten Bescheinigung ihrer Tätigkeit als Apothekenassistentin im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt etwas mehr als ein Jahr nach, demzufolge nicht davon auszugehen ist, dass diese berufliche Tätigkeit für eine starke wirtschaftliche Verwurzelung in Kenia spricht. Wie sich ferner aus der „Bestätigung der Freistellung eines Angestellten“ der Beschwerdeführerin ergibt, verdient die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit nur etwa einen monatlichen Nettolohn von etwa 100,- Euro, was für kenianische Verhältnisse einem unterdurchschnittlichen Lohn entspricht, sodass die Feststellung zu treffen war, dass die Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von einem Jahr nur etwa 1200,- Euro erzielte. Hierbei handelt es sich um einen sehr geringen Betrag für eine durchschnittliche Tätigkeit in Kenia, was ebenso wie die erst ca. einjährige Ausübung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin gegen eine starke wirtschaftliche Verwurzelung in Kenia spricht. Die Feststellungen zur Freistellung bzw. Karenzierung der Beschwerdeführerin über den Zeitraum des Aufenthalts in Österreich spricht ebenso – wie festgestellt – mangels weiterer Einnahmemöglichkeiten in ebendieser Zeitspanne gegen eine starke wirtschaftliche Verwurzelung in Kenia. Eine starke berufliche Verwurzelung der Beschwerdeführerin in Kenia, die sie zu einer Wiederausreise aus dem Bundesgebiet bewegen würde, ist insgesamt nicht zu erblicken. Es bestehen im Hinblick auf die prekäre wirtschaftliche Lage in Kenia überdies erhebliche Zweifel, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Wiedereinreise nach Kenia tatsächlich eine Wiederanstellung als Apothekenassistentin erhalten würde. Dass auch keine ausgeprägten sozialen und/oder familiären Bindungen der Beschwerdeführerin in Kenia festgestellt werden können, die für eine Wiederausreiseabsicht sprechen, gründet auf folgenden Erwägungen: Die Beschwerdeführerin hat keine eigene Kernfamilie (im Sinne von Ehegatten/Lebenspartner und minderjährigen Kindern), da sie vorbrachte, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Überdies plant die Beschwerdeführerin, die aufrechte Liebesbeziehung zum Einlader, welchen sie zuvor während einer Tätigkeit als Au Pair in Österreich kennengelernt hat, zu vertiefen. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel daran, dass etwaige familiäre Bindungen in Kenia derart eng sind, dass sie die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Visums mit Sicherheit dazu bewegen würden, aus dem österreichischen Bundesgebiet wieder auszureisen bzw. nach Kenia zurückzukehren. Wenn in der Beschwerde nunmehr dargelegt hat, dass die Beschwerdeführerin als Au Pair bereits ihre Wiederausreisewilligkeit unter Beweis stellen konnte, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Einlader zum damaligen Zeitpunkt erst kennengelernt hat und noch keine Beziehung mit diesem führte, weshalb ihr nunmehriges Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich zwecks Aufrechterhaltung der bestehenden Beziehung als gewichtender anzusehen ist. Mangels konkreter Anhaltspunkte ist nicht von einer besonders ausgeprägten bzw. innigen familiären Beziehung zu Personen in Kenia auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat nicht substanziiert dargetan, inwieweit sie über intensive soziale Beziehungen in Kenia verfügt. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin dargelegten familiären, sozialen und wirtschaftlichen Situation im Herkunftsstaat begründete Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht bestehen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochen-end- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochen-end- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungs-gründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt: Art. 1 Ziel und GeltungsbereichArtikel eins, Ziel und Geltungsbereich
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt.
(2)[…]
(3)[…]
(4)Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter umfassender Einhaltung des Rechts der Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Über Anträge nach dieser Verordnung wird nach den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts im Einzelfall entschieden. Art. 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und RisikobewertungArtikel 21, Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antrag-steller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reise-krankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4)Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts wer-den nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9)Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt. Art. 32 Visumverweigerung Artikel 32, Visumverweigerung
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller:
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [
(4)gestrichen]
(5)[…] 3.2.
- Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ in Art. 32 Abs. 1 lit b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengen-Raum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.3.2.
- Gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengen-Raum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. „Begründete Zweifel“ an der Wiederausreiseabsicht gemäß Art. 32 Abs. 1 lit b Visakodex bedingen, dass Indizien bekannt sind, die die Absicht der Ausreise des Fremden als zweifelhaft erscheinen lassen. Diese Zweifel müssen vom Fremden entkräftet werden und gehen zu seinen Lasten. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen.„Begründete Zweifel“ an der Wiederausreiseabsicht gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex bedingen, dass Indizien bekannt sind, die die Absicht der Ausreise des Fremden als zweifelhaft erscheinen lassen. Diese Zweifel müssen vom Fremden entkräftet werden und gehen zu seinen Lasten. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen. 3.2.
- Fallbezogen ist – wie bereits beweiswürdigend dargelegt – festzuhalten, dass keine ausgeprägte wirtschaftliche und/oder berufliche Verwurzelung der Beschwerdeführerin in Kenia festgestellt wurde, da ihr Einkommen als Apothekenassistentin sehr gering ausfällt und ihre tatsächliche Wiedereinstellung fragwürdig erscheint. Die Wiederausreiseabsicht hinsichtlich des Aspekts der wirtschaftlichen Verwurzelung ist aufgrund der dargelegten Ausführungen stark in Zweifel zu ziehen. Auch werden im Fall der Beschwerdeführerin – wie bereits beweiswürdigend dargelegt – keine besonders stark ausgeprägte bzw. besonders intensive (über die unter Familienangehörigen üblichen Beziehungen hinausgehende) soziale und/oder familiäre Bindungen in Kenia festgestellt, die die dargelegten Zweifel an der Wiederausreiseabsicht beseitigen. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin eine Beziehung mit dem Einlader führt und diese auch aufrechterhalten will, was ebenso gegen eine intensive soziale Bindung an Kenia spricht. Wie bereits beweiswürdigend festgestellt wurde, befand sich die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts als Au Pair in Österreich in einer anderen privaten Ausgangslage, weshalb die damalige Ausreise der Beschwerdeführerin nicht zugunsten der Beschwerdeführerin herangezogen werden kann. Zusammengefasst ist daher auszuführen, dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin dargelegte familiären, sozialen und wirtschaftlichen Situation im Herkunftsstaat im Fall eines Aufenthalts im Bundesgebiet begründete Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht bestehen. Hinsichtlich der vorgelegten Flugreservierungen ist festzuhalten, dass diese zwar grundsätzlich Anhaltspunkte für eine Wiederausreiseabsicht darstellen, jedoch für sich allein betrachtet nicht geeignet sind, die aufgezeigten - für einen beabsichtigen dauerhaften Verbleib sprechenden - Anhaltspunkte maßgeblich zu entkräften (vgl. dazu auch VwGH vom 17.11.2011, Zl. 2010/21/0213). Auch ein vorgelegtes „M-Pesa Statement“ ist mangels Nachvollziehbarkeit der Transaktionen nicht dazu geeignet, die Liquidität der Visumwerberin zu beweisen und in der Folge eine finanzielle Verwurzelung im Heimatland zu belegen.Hinsichtlich der vorgelegten Flugreservierungen ist festzuhalten, dass diese zwar grundsätzlich Anhaltspunkte für eine Wiederausreiseabsicht darstellen, jedoch für sich allein betrachtet nicht geeignet sind, die aufgezeigten - für einen beabsichtigen dauerhaften Verbleib sprechenden - Anhaltspunkte maßgeblich zu entkräften vergleiche dazu auch VwGH vom 17.11.2011, Zl. 2010/21/0213). Auch ein vorgelegtes „M-Pesa Statement“ ist mangels Nachvollziehbarkeit der Transaktionen nicht dazu geeignet, die Liquidität der Visumwerberin zu beweisen und in der Folge eine finanzielle Verwurzelung im Heimatland zu belegen. In einer Gesamtschau ist sohin festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden starken wirtschaftlichen sowie sozialen und familiären Verwurzelung der Beschwerdeführerin in Kenia konkrete Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht nach Ablauf des Visums bestehen und diese – gemäß der in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0560) – zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen.In einer Gesamtschau ist sohin festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden starken wirtschaftlichen sowie sozialen und familiären Verwurzelung der Beschwerdeführerin in Kenia konkrete Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht nach Ablauf des Visums bestehen und diese – gemäß der in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0560) – zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. 3.2.
- Es bestehen sohin gegen den von der Behörde herangezogenen Versagungsgrund des Vorliegens begründeter Zweifel an der Wiederausreiseabsicht im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex keine Bedenken, weshalb das Visum zu Recht verweigert wurde. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.3.2.
- Es bestehen sohin gegen den von der Behörde herangezogenen Versagungsgrund des Vorliegens begründeter Zweifel an der Wiederausreiseabsicht im Sinne des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex keine Bedenken, weshalb das Visum zu Recht verweigert wurde. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.3.
- Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W117.2322140.1.00