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{'item': 'W122 2287588-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2026 GeschäftszahlW122 2287588-1 Spruch, W122 2287588-1/2E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Greg

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin suchte am 05.04.2022 um Herabsetzung der Lehrverpflichtung in einem genannten Ausmaß an, welche im Winter- und Sommersemester um 0,15 Werteinheiten differierend gewährt wurde. Unter einem wurde mit dem gegenständlichen Bescheid über den Monatsbezug und die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag abgesprochen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Planstellenbereich der belangten Behörde zugewiesen. Der gegenständliche Bescheid enthält keine inhaltlichen Feststellungen.
  2. Beweiswürdigung: Die oa Feststellung ergibt sich unmittelbar aus dem gegenständlichen Bescheid, der nur aus Spruch, Rechtsmittelbelehrung, Adressat, Datum, Geschäftszahl und Genehmigungsvermerk sowie Briefkopf besteht. Jegliche Feststellungen – abgesehen von “antragsgemäß” unterblieben zur Gänze.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender Spezialnorm liegt in der gegenständlichen gehaltsrechtlichen Angelegenheit Einzelrichterzuständigkeit vor. § 28 Abs. 3
  4. Satz VwGVG lautet: Paragraph 28, Absatz 3,
  5. Satz VwGVG lautet: „Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“ Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit seinem Erkenntnis vom
  6. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zu § 28 VwGVG die Auffassung, dass in dieser Bestimmung ein prinzipieller Vorrang der abschließenden Entscheidung in der Sache selbst der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheids streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. zum Ganzen abermals das Erkenntnis vom
  7. Dezember 2016, Ro 2016/19/0005, siehe weiters das Erkenntnis vom
  8. April 2017, Ra 2016/12/0071).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit seinem Erkenntnis vom
  9. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zu Paragraph 28, VwGVG die Auffassung, dass in dieser Bestimmung ein prinzipieller Vorrang der abschließenden Entscheidung in der Sache selbst der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheids streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche zum Ganzen abermals das Erkenntnis vom
  10. Dezember 2016, Ro 2016/19/0005, siehe weiters das Erkenntnis vom
  11. April 2017, Ra 2016/12/0071). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Für die erforderliche Beurteilung der Werteinheiten, Bezugskürzung und Bemessung des Pensionsbeitrages sind Feststellungen durch die Behörde über die Art und den Umfang der Tätigkeiten erforderlich, die nicht ansatzweise durchgeführt wurden. Da die belangte Behörde zu den erforderlichen Feststellungen in entscheidungswesentlichen Punkten keine Ermittlungsansätze durchgeführt hat, war die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie bereits dargelegt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage als geklärt zu betrachten.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie bereits dargelegt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage als geklärt zu betrachten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W122.2287588.1.00

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