RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2026 GeschäftszahlW137 2331823-1 SpruchW137 2331823-1/4E, W137 2331823-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Peter HAMMER, über den Antrag des XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2026, W137 2331823-1/2E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Peter HAMMER, über den Antrag des römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2026, W137 2331823-1/2E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Mit Schriftsatz vom 17.04.2026 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. 1.
- Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an: „Der Spruch des revisionsgegenständlichen Erkenntnisses enthält einen an den Revisionswerber gerichteten Leistungsbefehl – nämlich die Gewährung des beantragten Informationszugangs binnen vier Wochen – und ist insofern vollzugstauglich. Öffentliche Interessen, die den sofortigen Vollzug des revisionsgegenständlichen Erkenntnisses zwingend gebieten, liegen nicht vor und stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit nicht entgegen. Wie in der Revision dargelegt wurde, stellt der Vollzug des revisionsgegenständlichen Erkenntnisses, nämlich die Durchführung einer Interessenabwägung in Bezug auf über 1000 Kalendereinträge, für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Aufwand dar. Zudem würde der Vollzug des Erkenntnisses eine erhöhte Gefährdungslage für den Revisionswerber schaffen. Erschwerend tritt hinzu, dass sich diese für den Revisionswerber nachteiligen Folgen im Falle eine Abänderung bzw. Aufhebung des Erkenntnisses durch den VwGH nicht mehr rückgängig machen ließen. Die Offenlegung der Daten an den Beschwerdeführer würde damit einen etwaigen Erfolg der Revision vereiteln und deren Rechtsschutzfunktion zunichtemachen, während es – soweit das Erkenntnis vom VwGH bestätigt werden sollte – nur zu einer Verzögerung der Offenlegung käme (vgl. BVwG 27.3.2026, W292 2331934-1). Der Vollzug des Erkenntnisses wäre daher mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für den Revisionswerber verbunden.“Wie in der Revision dargelegt wurde, stellt der Vollzug des revisionsgegenständlichen Erkenntnisses, nämlich die Durchführung einer Interessenabwägung in Bezug auf über 1000 Kalendereinträge, für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Aufwand dar. Zudem würde der Vollzug des Erkenntnisses eine erhöhte Gefährdungslage für den Revisionswerber schaffen. Erschwerend tritt hinzu, dass sich diese für den Revisionswerber nachteiligen Folgen im Falle eine Abänderung bzw. Aufhebung des Erkenntnisses durch den VwGH nicht mehr rückgängig machen ließen. Die Offenlegung der Daten an den Beschwerdeführer würde damit einen etwaigen Erfolg der Revision vereiteln und deren Rechtsschutzfunktion zunichtemachen, während es – soweit das Erkenntnis vom VwGH bestätigt werden sollte – nur zu einer Verzögerung der Offenlegung käme vergleiche BVwG 27.3.2026, W292 2331934-1). Der Vollzug des Erkenntnisses wäre daher mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für den Revisionswerber verbunden.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Nach Abwägung der berührten Interessen wäre somit für die revisionswerbende Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, da eine einmal erteilte Auskunft nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses. Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden (vgl. Verwaltungsgerichtshof 22.10.2024, Ra 2024/11/0169; VwGH 18.04.2023, Ra 2023/03/0086 sowie VwGH 30.04.2020, Ra 2020/02/0058 jeweils mwN.) Nach Abwägung der berührten Interessen wäre somit für die revisionswerbende Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, da eine einmal erteilte Auskunft nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses. Bei der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden vergleiche Verwaltungsgerichtshof 22.10.2024, Ra 2024/11/0169; VwGH 18.04.2023, Ra 2023/03/0086 sowie VwGH 30.04.2020, Ra 2020/02/0058 jeweils mwN.) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 12.03.2026, Zl. W137 2331823-1/2E, die ordentliche Revision zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Rahmen der Revisionszulassung ausgeführt, dass seine Entscheidung deutlich über eine klassische Einzelfallabwägung hinausgeht. Insbesondere bestand für das Gericht kein Zweifel, dass ein dienstlicher Kalender eines hohen staatlichen Repräsentanten zumindest einzelne Termine enthalten kann, in denen Geheimhaltungsinteressen das Informationsinteresse auch eines public watchdog überwiegen. Diese Ansicht wird offensichtlich auch vom ursprünglichen Beschwerdeführer selbst geteilt, der keine Revision gegen die Entscheidung eingebracht hat. Zudem sprechen weder öffentliche Interessen noch das Informationsinteresse des ursprünglichen Beschwerdeführers – der im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit zu dieser Angelegenheit auch wiederholt darauf verwiesen hat, dass das verfahrensgegenständliche Begehren eine Art juristischen „Testballon“ in Bezug auf die Möglichkeiten des IFG dargestellt hat – gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W137.2331823.1.01