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{'item': 'W142 2286910-3'}

Obsah (23)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 34§ 29§ 52a§ 68§ 53§ 21§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 18§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2026 GeschäftszahlW142 2286910-3 Spruch, W142 2286910-3/8EBeschlussW142 2286910-3/8E, Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Erstes Asylverfahren: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 14.02.2023 nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 15.02.2023 hierzu polizeilich erstbefragt. 1.
  3. Am 14.09.2023 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), eine niederschriftliche Einvernahme statt. 1.
  4. Mit Bescheid vom 11.01.2024 wies das BFA des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).1.3. Mit Bescheid vom 11.01.2024 wies das BFA des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich Beschwerde erhoben. 1.
  2. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.10.2024, an der der BF mit seiner Rechtsvertretung teilnahm, wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2024, Zl. W602 2286910-1/8E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 12.11.2024 in Rechtskraft. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe an den VwGH wurde aufgrund Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen (VwGH vom 17.12.2024, Ra 2024/14/0842-4). 1.
  3. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
  4. Gegenständliches Verfahren (Folgeantragsverfahren): 2.
  5. Am 10.07.2025 wurde der BF von Beamten der LPD Wien an seiner damaligen Wohnadresse aufgrund eines ausgeschriebenen Festnahmeauftrages

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel verbracht, wo er am 11.07.2025 vor dem BFA in der Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen wurde, wobei er im Zuge der Einvernahme gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.2.1. Am 10.07.2025 wurde der BF von Beamten der LPD Wien an seiner damaligen Wohnadresse aufgrund eines ausgeschriebenen Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel verbracht, wo er am 11.07.2025 vor dem BFA in der Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen wurde, wobei er im Zuge der Einvernahme gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 2.2. Am 12.07.2025 erfolgte die polizeiliche Erstbefragung des BF. 2.3. Am 22.07.2025 wurde dem BF die Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G 2005 und § 15a AsylG, ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung

§ 52a

Abs 2 BFA-VG sowie das Vorbereitungsblatt zur Rückkehrberatung persönlich zugestellt.2.3. Am 22.07.2025 wurde dem BF die Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 und Paragraph 15 a, AsylG, ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG sowie das Vorbereitungsblatt zur Rückkehrberatung persönlich zugestellt. 2.

  1. Daraufhin beraumte das BFA für den 16.09.2025 eine Einvernahme des BF zu seinem Folgeantrag an. Diese Ladung zur Einvernahme wurde dem BF am 03.09.2025 persönlich zugestellt. Der BF ist zur Einvernahme nicht erschienen, begründete am selben Tag (zeitlich nach dem Termin) sein Nichterscheinen unter Verweis auf eine Erkrankung per E-Mail, ersuchte um Verschiebung des Termins und legte am 18.09.2025 eine ärztliche Bestätigung („Arbeitsunfähigkeitsmeldung“: arbeitsunfähig vom 15.09.2025 bis 19.09.2025) per E-Mail vor. 2.
  2. Ohne den BF einvernommen zu haben, wurde mit Bescheid des BFA vom 16.09.2025, Zl. 1343091402/250922489, der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.07.2025

§ 68Abs.

1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV) und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und unter Spruchpunkt VII. wurde gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.2.5. Ohne den BF einvernommen zu haben, wurde mit Bescheid des BFA vom 16.09.2025, Zl. 1343091402/250922489, der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.07.2025

Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und unter Spruchpunkt römisch sieben. wurde gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 2.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. 2.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2025, Zl. W169 2286910-2/3E, wurde der Beschwerde

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der Bescheid (vom 16.09.2025) ersatzlos behoben.2.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2025, Zl. W169 2286910-2/3E, wurde der Beschwerde

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der Bescheid (vom 16.09.2025) ersatzlos behoben. 2.

  1. Am 03.02.2026 wurde der BF in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung durch das BFA in der Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. 2.
  2. Am 03.02.2026 und 07.02.2026 erstattete der BF durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme und legte Unterlagen vor. 2.
  3. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 08.03.2026, Zl. 1343091402/250922489, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.07.2025

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2.10. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 08.03.2026, Zl. 1343091402/250922489, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.07.2025

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Urschrift dieser Erledigung liegt im Akt ein; die schriftliche Erledigung wurde vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift versehen. Eine Ausfertigung der im Akt einliegenden Urschrift der Erledigung wurde weder dem BF noch seiner Rechtsvertretung ausgefolgt bzw. übermittelt (und damit auch nicht zugestellt). 2.11. Dem BF sowie seiner Rechtsvertretung wurden vielmehr eine Ausfertigung des Bescheides vom 16.09.2025, Zl. 1343091402/250922489, amtssigniert mit 09.03.2026, jeweils am 12.03.2026 zugestellt. Gegen diese Erledigung wurde am 24.03.2026 fristgerecht gegenständliche Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Das BFA teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2026 mit, dass irrtümlich der „alte“ Bescheid vom 16.09.2025 und nicht der aktuelle Bescheid vom 08.03.2026 an den BF und an den Vertreter zugestellt worden ist; laut BFA dürfte dem Vertreter dieser Umstand nicht aufgefallen sein und dieser hat gegen den alten Bescheid Beschwerde erhoben (OZ 6, OZ 7). Rechtlich ergibt sich Folgendes:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zum Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde Für die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist es

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG notwendige Voraussetzung, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt.Für die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist es

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG notwendige Voraussetzung, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt.

§ 18Abs.

3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

§ 18Abs.

4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass § 18 Abs. 3 und 4 AVG zwischen der Erledigung der Behörde, d.h. der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits unterscheiden (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140, mwN; 30.06.2022, Ra 2019/07/0116). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG zwischen der Erledigung der Behörde, d.h. der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits unterscheiden vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140, mwN; 30.06.2022, Ra 2019/07/0116). Für das Zustandekommen eines Bescheides ist erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. unmittelbare Ausfolgung (im Sinne des § 24 ZustG) zu erfolgen.Für das Zustandekommen eines Bescheides ist erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. unmittelbare Ausfolgung (im Sinne des Paragraph 24, ZustG) zu erfolgen. Ist ein behördlicher Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, meritorisch über die Beschwerde abzusprechen. Seine Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 09.03.1982, 81/07/0212; 30.05.2006, 2005/12/0098; 18.06.2008, 2005/11/0171; 30.08.2017, Ra 2016/18/0324; 22.04.2021, Ra 2020/18/0442). Voraussetzung für eine Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher, dass ein Bescheid überhaupt erlassen wurde, also durch Zustellung bzw. Ausfolgung (oder mündliche Verkündung) rechtlich existent geworden ist.Ist ein behördlicher Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, meritorisch über die Beschwerde abzusprechen. Seine Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen vergleiche etwa VwGH 09.03.1982, 81/07/0212; 30.05.2006, 2005/12/0098; 18.06.2008, 2005/11/0171; 30.08.2017, Ra 2016/18/0324; 22.04.2021, Ra 2020/18/0442). Voraussetzung für eine Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher, dass ein Bescheid überhaupt erlassen wurde, also durch Zustellung bzw. Ausfolgung (oder mündliche Verkündung) rechtlich existent geworden ist. Eingangs ist auf Basis des Sachverhaltes festzuhalten, dass die im Verwaltungsakt einliegende – als Bescheid bezeichnete – Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG) vom 08.03.2026 schon mangels Bekanntgabe dieser Erledigung durch Zustellung bzw. Ausfolgung an den BF bzw. dessen Vertreter (noch) nicht rechtswirksam erlassen wurde; ein rechtlich existenter Bescheid liegt nicht vor. Eingangs ist auf Basis des Sachverhaltes festzuhalten, dass die im Verwaltungsakt einliegende – als Bescheid bezeichnete – Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, AVG) vom 08.03.2026 schon mangels Bekanntgabe dieser Erledigung durch Zustellung bzw. Ausfolgung an den BF bzw. dessen Vertreter (noch) nicht rechtswirksam erlassen wurde; ein rechtlich existenter Bescheid liegt nicht vor. Der Bescheid des BFA vom 16.09.2025 wurde bereits aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2025, Zl. W169 2286910-2/3E, ersatzlos behoben, sodass er aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Ein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde liegt somit nicht vor (vgl. VwGH vom 07.02.2022, Ra 2021/20/0464). Aus diesem Grund ist die dagegen gerichtete gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.Der Bescheid des BFA vom 16.09.2025 wurde bereits aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2025, Zl. W169 2286910-2/3E, ersatzlos behoben, sodass er aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Ein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde liegt somit nicht vor vergleiche VwGH vom 07.02.2022, Ra 2021/20/0464). Aus diesem Grund ist die dagegen gerichtete gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Die Durchführung einer Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.Die Durchführung einer Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W142.2286910.3.00

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