Obsah (10)
§ 169fArt. 133§ 169g§ 12a§ 12§ 169§ 24§ 6§ 169c§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2026 GeschäftszahlW213 2241862-2 Spruch, W213 2241862-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 169fAbs. 4 und 9a Geh
G i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 169 f, Absatz 4 und 9 a GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: I.
- Die Beschwerdeführerin steht als Richterin des Bundesverwaltungsgerichts erste in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. römisch eins.
- Die Beschwerdeführerin steht als Richterin des Bundesverwaltungsgerichts erste in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. I.
- Mit Bescheid vom 20.06.2024, GZ 2024-0.457.394, wurde ihr Besoldungsdienstalter um 90 Tage erhöht und mit 4.530,8334 Tagen festgesetzt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsenrömisch eins.
- Mit Bescheid vom 20.06.2024, GZ 2024-0.457.394, wurde ihr Besoldungsdienstalter um 90 Tage erhöht und mit 4.530,8334 Tagen festgesetzt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen I.
- Die belangte Behörde hat im Hinblick auf § 169f Abs. 1 und 4 GehG idF BGBl. I Nr. 25/2025 das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Ablauf des 28.02.2015 neu festgesetzt, wobei dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.
- Die belangte Behörde hat im Hinblick auf Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Ablauf des 28.02.2015 neu festgesetzt, wobei dessen Spruch wie folgt lautet: „
§ 169fAbs. 9a Gehaltsgesetz 1956 (Geh
G) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 in Abänderung des Bescheides vom 20.06.2024, GZ 2024-0.457.394, mit 4.440,8334 Tagen festgesetzt.“„
Paragraph 169 f, Absatz 9 a, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 in Abänderung des Bescheides vom 20.06.2024, GZ 2024-0.457.394, mit 4.440,8334 Tagen festgesetzt.“ In der Begründung wurden unter Hinweis auf die durch § 169 f Abs. 4 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 geänderte Rechtslage die von der Beschwerdeführerin zurückgelegten Vordienstzeiten, die sich daraus ergebende Berechnung des Vergleichsstichtags bzw. der Anzahl der Tage, die dem Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin hinzuzurechnen waren, dargelegt.In der Begründung wurden unter Hinweis auf die durch Paragraph 169, f Absatz 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, geänderte Rechtslage die von der Beschwerdeführerin zurückgelegten Vordienstzeiten, die sich daraus ergebende Berechnung des Vergleichsstichtags bzw. der Anzahl der Tage, die dem Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin hinzuzurechnen waren, dargelegt. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass bereits auf Basis des Bescheides vom 20.6.2024 wurde ihr Besoldungsdienstalter neu berechnet und dieses um rund drei Monate verbessert worden sei. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen und bereits umgesetzt worden. Der gegenständlich angefochtene Bescheid greife somit in ein rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren ein und liege somit ein Verstoß gegen den Grundsatz ,,ne bis in idem" vor - dies ohne Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 68 AVG.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass bereits auf Basis des Bescheides vom 20.6.2024 wurde ihr Besoldungsdienstalter neu berechnet und dieses um rund drei Monate verbessert worden sei. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen und bereits umgesetzt worden. Der gegenständlich angefochtene Bescheid greife somit in ein rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren ein und liege somit ein Verstoß gegen den Grundsatz ,,ne bis in idem" vor - dies ohne Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des Paragraph 68, AVG. Der gegenständlich in Rede stehende Zeitraum sei ihr bereits vor über einem Jahr rechtskräftig angerechnet worden, weshalb es sich nach der über einem Jahr dauernder Umsetzung um ein wohlerworbenes Recht handle. Wenn Zeiten nunmehr wieder in Abzug gebracht würden, werde sohin der verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensgrundsatz (aus dem Gleichheitssatz nach Art.7 B-VG ableitbar) und in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG, Art. 1 des 1.ZP zur EMRK)verletzt.Der gegenständlich in Rede stehende Zeitraum sei ihr bereits vor über einem Jahr rechtskräftig angerechnet worden, weshalb es sich nach der über einem Jahr dauernder Umsetzung um ein wohlerworbenes Recht handle. Wenn Zeiten nunmehr wieder in Abzug gebracht würden, werde sohin der verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensgrundsatz (aus dem Gleichheitssatz nach Artikel 7, B-VG ableitbar) und in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Artikel 5, StGG, Artikel eins, des 1.ZP zur EMRK)verletzt. Durch die Dienstrechtsnovele BGBl. I Nr. 137/2023 sei der Abs. 6 des § 169g GehG aufgehoben worden. Die Bestimmung, wonach die Behörde hinsichtlich der nach Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach den Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt worden seien, an ihre frühere Beurteilung, welche dem Bediensteten bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags mitgeteilt worden sei, gebunden sei, sei sohin aufgehoben worden. Somit seien im Rahmen der Neuberechnungen des Besoldungsdienstalters nun auch die nach dem
- Geburtstag zurückgelegten Zeiten einer gänzlichen Überprüfung zugänglich - nicht nur hinsichtlich der gleichwertigen Zeiten.Durch die Dienstrechtsnovele Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, sei der Absatz 6, des Paragraph 169 g, GehG aufgehoben worden. Die Bestimmung, wonach die Behörde hinsichtlich der nach Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach den Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt worden seien, an ihre frühere Beurteilung, welche dem Bediensteten bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags mitgeteilt worden sei, gebunden sei, sei sohin aufgehoben worden. Somit seien im Rahmen der Neuberechnungen des Besoldungsdienstalters nun auch die nach dem
- Geburtstag zurückgelegten Zeiten einer gänzlichen Überprüfung zugänglich - nicht nur hinsichtlich der gleichwertigen Zeiten. lm Zeitraum vom 04.01.1994 bis 12.07.1994 und 17.01.1995 bis 31.03.1997 (995 Tage) habe sie beim Notar XXXX gearbeitet. Sie sei dabei einschlägig juristisch tätig gewesen, sodass von einer gleichwertigen, aber jedenfalls mindestens von einer nützlichen Berufstätigkeit auszugehen sei, wodurch ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten gewesen sei. ln diesem Zusammenhang verweise sie auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgt. VwGH Ro 2023/12/0051, Ro 2023/12/0069, Ro 2023/12/0070), wonach Vordienstzeiten als Rechtsanwalt gleichwertig mit einer Tätigkeit als Richter seien. Nichts anderes könne in Verbindung mit Vordienstzeiten bei einem Notar gelten.lm Zeitraum vom 04.01.1994 bis 12.07.1994 und 17.01.1995 bis 31.03.1997 (995 Tage) habe sie beim Notar römisch 40 gearbeitet. Sie sei dabei einschlägig juristisch tätig gewesen, sodass von einer gleichwertigen, aber jedenfalls mindestens von einer nützlichen Berufstätigkeit auszugehen sei, wodurch ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten gewesen sei. ln diesem Zusammenhang verweise sie auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgt. VwGH Ro 2023/12/0051, Ro 2023/12/0069, Ro 2023/12/0070), wonach Vordienstzeiten als Rechtsanwalt gleichwertig mit einer Tätigkeit als Richter seien. Nichts anderes könne in Verbindung mit Vordienstzeiten bei einem Notar gelten. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen; den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit festgestellt wird, dass ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit zumindest
- 525,8334 Tagen festgesetzt werde; in eventu, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit festgestellt werde, dass ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit zumindest 5.435,8334 Tagen festgesetzt werde; in eventu, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie befand sich am Stichtag 08.07.2019 im Dienststand. Als Tag der Anstellung (Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis) wurde der 01.01.2014 ermittelt. Sie wurde in die Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppe der Richter, Staatsanwälte und Richteramtsanwärter ernannt. Anlässlich der Ernennung war ein Überstellungsverlust von 4 Jahren bei den davon betroffenen Zeiten in Abzug zu bringen. Ihr letzter Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor dem
- Geburtstag liegenden Vordienstzeiten war der 01.01.1999 (Bescheid vom 13.01.2014, GZ. BVwG-110.444/0001-Pers/2014). Sie hat die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren im mit 30.06.1987 absolviert. Bis zum Tag vor der Anstellung (31.12.2013) liegen folgende nach § 12 GehG in der oben genannten Fassung in Verbindung mit § 169g Abs. 3 GehG zu berücksichtigende Vordienstzeiten vor:Bis zum Tag vor der Anstellung (31.12.2013) liegen folgende nach Paragraph 12, GehG in der oben genannten Fassung in Verbindung mit Paragraph 169 g, Absatz 3, GehG zu berücksichtigende Vordienstzeiten vor: Beginn Ende Berücksichtigung nach § 12 GehG in derBerücksichtigung nach Paragraph 12, GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2007Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, J M T 01.07.1987 31.08.1989 Sonstige Zeit 2 2 0 01.09.1989 30.06.1990 Abs. 2 Z 6 lit. a Studium höhere Schule AHSAbsatz 2, Ziffer 6, Litera a, Studium höhere Schule AHS 0 10 0 01.07.1990 30.06.1994 Abs. 2 Z 8 Studium RechtswissenschaftenAbsatz 2, Ziffer 8, Studium Rechtswissenschaften 4 0 0 01.07.1994 31.01.2001 Sonstige Zeit 6 7 0 01.02.2001 31.10.2001 Abs. 2 Z 4 lit. b GerichtspraxisAbsatz 2, Ziffer 4, Litera b, Gerichtspraxis 0 9 0 01.11.2001 04.11.2001 Sonstige Zeit 0 0 4 05.11.2001 31.12.2013 Abs. 2 Z 1 lit. a Dienstverhältnis Gebietskörperschaft BMLFUWAbsatz 2, Ziffer eins, Litera a, Dienstverhältnis Gebietskörperschaft BMLFUW 12 1 27 Die Summe der sonstigen Zeiten (das sind die oben angeführten Zeiten zwischen dem
- Juli jenes Kalenderjahres, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde und dem Tag der Anstellung, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden) beträgt 8 Jahre, 9 Monate und 4 Tage (3.197,7503Tage). Diese sonstigen Zeiten sind
§ 169gAbs. 4 Geh
G nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung dieser sonstigen Zeiten erfolgt
§ 169gAbs. 3 Z 4 Geh
G im Umfang von 42,86 % des Gesamtausmaßes in Tagen. Somit sind dem Tag der Anstellung sonstige Zeiten im Gesamtausmaß von 1.370,5558 Tagen voranzustellen. Das entspricht (auf ganze Tage aufgerundet) 1 Jahr, 6 Monate und 1 Tag.Diese sonstigen Zeiten sind
Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung dieser sonstigen Zeiten erfolgt
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG im Umfang von 42,86 % des Gesamtausmaßes in Tagen. Somit sind dem Tag der Anstellung sonstige Zeiten im Gesamtausmaß von 1.370,5558 Tagen voranzustellen. Das entspricht (auf ganze Tage aufgerundet) 1 Jahr, 6 Monate und 1 Tag. Bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags ist
§ 12aAbs. 4 Geh
G in der oben genannten Fassung ein Überstellungsverlust von 4 Jahren bei den davon
§ 12Abs. 6 und 7 Geh
G in der oben genannten Fassung betroffenen Zeiten in Abzug zu bringen.Bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags ist
Paragraph 12 a, Absatz 4, GehG in der oben genannten Fassung ein Überstellungsverlust von 4 Jahren bei den davon
Paragraph 12, Absatz 6 und 7 GehG in der oben genannten Fassung betroffenen Zeiten in Abzug zu bringen. Daher sind folgende Zeiten dem Tag der Anstellung voranzustellen: J M T Zur Gänze zu berücksichtigende Vordienstzeiten 17 8 27 Sonstige Zeiten (im Umfang von 42,86 % berücksichtigt) 1 6 1 Überstellungsverlust -4 0 0 Gesamt dem Tag der Anstellung (01.01.2014) voranzustellen 15 2 28 Daraus ergibt sich der 03.10.1998 als Vergleichsstichtag.
§ 169f Abs. 4 Geh
G in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 ist die Differenz zwischen den sich für den Vergleichsstichtag und den Vorrückungsstichtag ergebenden Anfangsterminen berechnen. Für den Vergleichsstichtag (03.10.1998) ergibt sich Anfangstermin 01.01.1999, für den Vorrückungsstichtag (01.01.1999) der 01.01.1999.
Abs. 4 Z. 1 und 3 leg. cit. ist das die Differenz zwischen dem 01.01.1999 und dem 01.01.1999. Das ergibt eine Differenz von 0 Tagen.
Paragraph 169, f Absatz 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, ist die Differenz zwischen den sich für den Vergleichsstichtag und den Vorrückungsstichtag ergebenden Anfangsterminen berechnen. Für den Vergleichsstichtag (03.10.1998) ergibt sich Anfangstermin 01.01.1999, für den Vorrückungsstichtag (01.01.1999) der 01.01.1999.
Absatz 4, Ziffer eins und 3 leg. cit. ist das die Differenz zwischen dem 01.01.1999 und dem 01.01.1999. Das ergibt eine Differenz von 0 Tagen. Das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin belief sich nach der pauschalen Überleitung
§ 169c Geh
G in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015 auf 12 Jahre, 02 Monate und 00 Tage (4.440,8334 Tage).Das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin belief sich nach der pauschalen Überleitung
Paragraph 169, c GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, auf 12 Jahre, 02 Monate und 00 Tage (4.440,8334 Tage). 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Die §§ 169f und 169g in der Fassung des BGBl. I 137/2023 lauten wie folgt:Die Paragraphen 169 f und 169 g in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, lauten wie folgt: „Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG § 169f.
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 f,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
- die sich am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019 , im Dienststand befinden und
- die sich am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, , im Dienststand befinden und
- die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
- die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
- deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,) ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 , der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, , der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,
(4)Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
- Februar
- Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter
§ 169c
um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
(4)Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
- Februar
- Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter
Paragraph 169 c, um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
- von
- Jänner bis
- März der
- Jänner desselben Kalenderjahres,
- von
- April bis
- September der
- Juli desselben Kalenderjahres und
- von
- Oktober bis
- Dezember der
- Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4a)Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach § 169c jenes Besoldungsdienstalter gilt, dass sich bei einer Überleitung
§ 169c
nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4a)Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, jenes Besoldungsdienstalter gilt, dass sich bei einer Überleitung
Paragraph 169 c, nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4b)Gebührte der Beamtin oder dem Beamten
Abs. 4a, die oder der vor der Überleitung
§ 169c
zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 ernannt und in dieser Gehaltsgruppe übergeleitet wurde, durch die Anwendung des § 66 Abs. 11 zweiter Satz oder des § 190 Abs. 6 zweiter Satz RStDG in der bis zum Ablauf des
- Februar 2015 geltenden Fassung eine höhere Einstufung als nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, so tritt an die Stelle des Besoldungsdienstalters
Abs. 4a das Besoldungsdienstalter, dass sich bei einer Überleitung
§ 169cnach Maßgabe dieser höheren Einstufung ergeben hätte.
(4b)Gebührte der Beamtin oder dem Beamten
Absatz 4 a,, die oder der vor der Überleitung
Paragraph 169 c, zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 ernannt und in dieser Gehaltsgruppe übergeleitet wurde, durch die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 11, zweiter Satz oder des Paragraph 190, Absatz 6, zweiter Satz RStDG in der bis zum Ablauf des
- Februar 2015 geltenden Fassung eine höhere Einstufung als nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, so tritt an die Stelle des Besoldungsdienstalters
Absatz 4 a, das Besoldungsdienstalter, dass sich bei einer Überleitung
Paragraph 169 c, nach Maßgabe dieser höheren Einstufung ergeben hätte.
(5)Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung
(5)Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Absatz 3, erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Absatz 4, durch Feststellung
- der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und
- des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde.
- des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Ziffer eins, erreicht wurde. Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Ziffer eins und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.
(6)Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit
- im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem
- März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
- im Fall des Absatz 4, (für Zeiten vor dem
- März 2015 unter Anwendung von Paragraph 169 c, Absatz 6 b, in der geltenden Fassung und Paragraph 8, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
- im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des
- Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.
- im Fall des Absatz 5, nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des
- Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten. Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem
- Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.Abweichend von Paragraph 13 b, hat für Beamtinnen und Beamte nach Absatz eins,, auf die Absatz 3, erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem
- Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.
(6a)Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 169c Abs. 2 rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 3 bleibt davon unberührt.
(6a)Wenn sich nach Absatz 6, für den Überleitungsmonat nach Paragraph 169 c, Absatz 2, rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach Paragraph 169 c, Absatz 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 c, Absatz 3, bleibt davon unberührt.
(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.
(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, ergibt, nicht verjährt ist.
(7)Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.
(7)Vor der Neufestsetzung nach Absatz eins und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.
(8)Bei der Beamtin oder dem Beamten,
- deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung nach den Abs. 1, 2 oder 3 rechtskräftig neu festgesetzt wurde, und
- deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung nach den Absatz eins, 2, oder 3 rechtskräftig neu festgesetzt wurde, und
- die oder der Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 zurückgelegt hat, die bei der Neufestsetzung nach Z 1 nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden,
- die oder der Zeiten nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, zurückgelegt hat, die bei der Neufestsetzung nach Ziffer eins, nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden, hat die Dienstbehörde auf spätestens bis zum Ablauf des
- Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Z 2 angeführten Zeiten bescheidmäßig abzuändern, wobei Abs. 7 nicht zur Anwendung gelangt. Wenn die Beamtin oder der Beamte Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 noch vor der Neufestsetzung nach Z 1 geltend macht, sind diese von der Dienstbehörde ungeachtet eines allfälligen Ablaufs der Frist nach Abs. 7 bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen.hat die Dienstbehörde auf spätestens bis zum Ablauf des
- Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Ziffer 2, angeführten Zeiten bescheidmäßig abzuändern, wobei Absatz 7, nicht zur Anwendung gelangt. Wenn die Beamtin oder der Beamte Zeiten nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, noch vor der Neufestsetzung nach Ziffer eins, geltend macht, sind diese von der Dienstbehörde ungeachtet eines allfälligen Ablaufs der Frist nach Absatz 7, bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen.
(9)Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits
Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung
Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag
§ 169gin der geltenden Fassung tritt.
Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
(9)Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits
Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung
Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag
Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
(9a)Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen Besoldungsdienstalter
Abs. 4 in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, geltenden Fassung oder auch deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin
Abs. 5 in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung
Abs. 4 oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
(9a)Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen Besoldungsdienstalter
Absatz 4, in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, geltenden Fassung oder auch deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin
Absatz 5, in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung
Absatz 4, oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
(9a)Bei der Beamtin oder dem Beamten, 1. deren oder dessen Besoldungsdienstalter
Abs. 4 in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, geltenden Fassung oder1. deren oder dessen Besoldungsdienstalter
Absatz 4, in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, geltenden Fassung oder 2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin
Abs. 5 in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin
Absatz 5, in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung
Abs. 4 oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung
Absatz 4, oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
(10)Der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen neu festgesetztes Besoldungsdienstalter
Abs. 4 hinter jenem Besoldungsdienstalter zurückbleibt, das sie oder er mit dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 nach den bis dahin geltenden Vorschriften erreicht hatte, gebührt ab diesem Monat eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf den für das höhere Besoldungsdienstalter gebührenden Monatsbezug. Als bereits erreichtes Besoldungsdienstalter gilt
(10)Der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen neu festgesetztes Besoldungsdienstalter
Absatz 4, hinter jenem Besoldungsdienstalter zurückbleibt, das sie oder er mit dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, nach den bis dahin geltenden Vorschriften erreicht hatte, gebührt ab diesem Monat eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf den für das höhere Besoldungsdienstalter gebührenden Monatsbezug. Als bereits erreichtes Besoldungsdienstalter gilt 1. bei der Beamtin oder dem Beamten
Abs. 9 das Besoldungsdienstalter, das nach Maßgabe des Vergleichsstichtags erreicht wurde, bei dessen Ermittlung sonstige Zeiten nur insoweit zur Hälfte vorangestellt wurden, als sie insgesamt das Ausmaß von vier Jahren übersteigen, und1. bei der Beamtin oder dem Beamten
Absatz 9, das Besoldungsdienstalter, das nach Maßgabe des Vergleichsstichtags erreicht wurde, bei dessen Ermittlung sonstige Zeiten nur insoweit zur Hälfte vorangestellt wurden, als sie insgesamt das Ausmaß von vier Jahren übersteigen, und
- bei der Beamtin oder dem Beamten, auf die oder den Z 1 nicht zutrifft, das unverbesserte bzw. unverminderte Besoldungsdienstalter zum Ablauf des
- Februar 2015
Abs. 4 zweiter Satz (Abs. 4a) unter Berücksichtigung der bis zum Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 zurückgelegten Dienstzeit einschließlich einer allfälligen Zurechnung
§ 169cAbs.
7.
- bei der Beamtin oder dem Beamten, auf die oder den Ziffer eins, nicht zutrifft, das unverbesserte bzw. unverminderte Besoldungsdienstalter zum Ablauf des
- Februar 2015
Absatz 4, zweiter Satz (Absatz 4 a,) unter Berücksichtigung der bis zum Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, zurückgelegten Dienstzeit einschließlich einer allfälligen Zurechnung
Paragraph 169 c, Absatz 7, Die ab dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 zurückgelegte Dienstzeit ist in das Besoldungsdienstalter
Z 1 oder 2 nicht einzurechnen. Die ab dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, zurückgelegte Dienstzeit ist in das Besoldungsdienstalter
Ziffer eins, oder 2 nicht einzurechnen. Vergleichsstichtag § 169g.
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.Paragraph 169 g,
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 anzuwenden:
- § 12 in der Fassung der
- Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,
- Paragraph 12, in der Fassung der
- Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
- § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,
- Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
- § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,
- Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
- § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und
- Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und
- die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.
- die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,. Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5 1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen. wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden; 2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
- a)zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
- b)dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr; 3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die
- a)vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
- b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
- b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft; 4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte; 5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist; 6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung)
§ 6
des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem
- September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
- sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung)
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
(4)Waren nach den für den Vorrückungsstichtag
§ 169fAbs.
4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten
Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.
(4)Waren nach den für den Vorrückungsstichtag
Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten
Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen. (Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 1g, BGBl. I Nr. 137/2023)“Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer eins g,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023,)“ Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass mit dem bekämpften Bescheid der in Rechtskraft erwachsene Bescheid der belangten Behörde 20.06.2024 geändert ihr Besoldungsdienstalter um 90 Tage verringert werde. Darüber hinaus begehrte sie die Anrechnung von Vordienstzeiten, während der sie in der Zeit vom 04.01.1994 bis 12.07.1994 vom 17.01.1995 bis 31.03.1997 bei einem Notar beschäftigt gewesen sei, als gleichwertige oder zumindest nützliche Zeiten. Soweit die Beschwerdeführerin auf die mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2024, erfolgte in Rechtskraft erwachsene Neufestsetzung ihres Besoldungsdienstalters verweist, ist zu bemerken, dass in Ihrem Fall
§ 169f Abs. 9a Z. 1 Geh
G eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters vorzunehmen ist.Soweit die Beschwerdeführerin auf die mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2024, erfolgte in Rechtskraft erwachsene Neufestsetzung ihres Besoldungsdienstalters verweist, ist zu bemerken, dass in Ihrem Fall
Paragraph 169, f Absatz 9 a, Ziffer eins, GehG eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters vorzunehmen ist. In den Gesetzesmaterialien (RV 69, XXVIII GP, EB S9 f.) heißt es dazu:In den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 69, römisch 28 GP, EB S9 f.) heißt es dazu: „Durch die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2023 angeordnete Neueinstufung sollte eine allfällige Altersdiskriminierung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten unverzüglich und restlos beseitigt werden. „Durch die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, angeordnete Neueinstufung sollte eine allfällige Altersdiskriminierung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten unverzüglich und restlos beseitigt werden. Im Vollzug hat sich aber gezeigt, dass die aus der Neueinstufung resultierenden Einstufungen auch bei identen Lebensläufen geringfügig (um bis zu sechs Monate beim Vorrückungstermin) voneinander abweichen können. Die Ursache dafür ist in den halbjährlichen Vorrückungsterminen zu suchen, die sich von den früheren Vorrückungsstichtagen abgeleitet haben (der zum Vorrückungsstichtag jeweils nächstliegende 1. Jänner oder 1. Juli) und die durch die pauschale Überleitung
§ 169cGeh
G (allenfalls in Verbindung mit § 94a Abs. 1 VBG) im Besoldungsdienstalter weiterhin abgebildet sind. Da der Vorrückungsstichtag potentiell zu einer Altersdiskriminierung führen konnte, gilt dies auch für den davon abgeleiteten Vorrückungstermin. Im Vollzug hat sich aber gezeigt, dass die aus der Neueinstufung resultierenden Einstufungen auch bei identen Lebensläufen geringfügig (um bis zu sechs Monate beim Vorrückungstermin) voneinander abweichen können. Die Ursache dafür ist in den halbjährlichen Vorrückungsterminen zu suchen, die sich von den früheren Vorrückungsstichtagen abgeleitet haben (der zum Vorrückungsstichtag jeweils nächstliegende 1. Jänner oder 1. Juli) und die durch die pauschale Überleitung
Paragraph 169 c, GehG (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 94 a, Absatz eins, VBG) im Besoldungsdienstalter weiterhin abgebildet sind. Da der Vorrückungsstichtag potentiell zu einer Altersdiskriminierung führen konnte, gilt dies auch für den davon abgeleiteten Vorrückungstermin. Diese potentielle Ungleichbehandlung soll nunmehr dadurch beseitigt werden, dass auch für den Vergleichsstichtag ein fiktiver und im Hinblick auf die Ableitung vom Vergleichsstichtag diskriminierungsfreier Vorrückungstermin festgelegt und für die Vergleichsberechnung
Abs. 4 nicht mehr auf die zeitliche Differenz zwischen dem Vorrückungsstichtag und dem Vergleichsstichtag abgestellt wird, sondern auf die zeitliche Differenz zwischen dem alten Vorrückungstermin, der sich für den Vorrückungsstichtag ergeben hat, und dem fiktiven Vorrückungstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergeben hätte. Im Ergebnis sollen die Bediensteten also exakt so gestellt werden, als wäre ihre Einstufung und ihr Vorrückungstermin bereits beim Dienstantritt nach den Vorschriften über den Vergleichsstichtag ermittelt worden, sodass für zwei Personen mit identem Lebenslauf im Rahmen der Neueinstufung ausnahmslos dasselbe Besoldungsdienstalter ermittelt wird. Diese potentielle Ungleichbehandlung soll nunmehr dadurch beseitigt werden, dass auch für den Vergleichsstichtag ein fiktiver und im Hinblick auf die Ableitung vom Vergleichsstichtag diskriminierungsfreier Vorrückungstermin festgelegt und für die Vergleichsberechnung
Absatz 4, nicht mehr auf die zeitliche Differenz zwischen dem Vorrückungsstichtag und dem Vergleichsstichtag abgestellt wird, sondern auf die zeitliche Differenz zwischen dem alten Vorrückungstermin, der sich für den Vorrückungsstichtag ergeben hat, und dem fiktiven Vorrückungstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergeben hätte. Im Ergebnis sollen die Bediensteten also exakt so gestellt werden, als wäre ihre Einstufung und ihr Vorrückungstermin bereits beim Dienstantritt nach den Vorschriften über den Vergleichsstichtag ermittelt worden, sodass für zwei Personen mit identem Lebenslauf im Rahmen der Neueinstufung ausnahmslos dasselbe Besoldungsdienstalter ermittelt wird. Bei bereits abgeschlossenen Neueinstufungen soll
Abs. 9a eine Abänderung der Erledigung unter Berücksichtigung der nunmehr geltenden Rechtslage zu erfolgen haben. Da sich die vorzunehmenden Abänderungen auf mathematische Operationen beschränken, keinen Entscheidungsspielraum zulassen und auch die Bestimmungen über die Ermittlung des Vergleichsstichtags unverändert bleiben, soll kein erneutes Ermittlungsverfahren durchzuführen sein. Bei bereits abgeschlossenen Neueinstufungen soll
Absatz 9 a, eine Abänderung der Erledigung unter Berücksichtigung der nunmehr geltenden Rechtslage zu erfolgen haben. Da sich die vorzunehmenden Abänderungen auf mathematische Operationen beschränken, keinen Entscheidungsspielraum zulassen und auch die Bestimmungen über die Ermittlung des Vergleichsstichtags unverändert bleiben, soll kein erneutes Ermittlungsverfahren durchzuführen sein. In Abs. 10 soll eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass die Ergänzungszulage anhand der aktuellsten Neueinstufung zu ermitteln ist. In Absatz 10, soll eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass die Ergänzungszulage anhand der aktuellsten Neueinstufung zu ermitteln ist. Sollte die Neueinstufung zu einer Verminderung des Besoldungsdienstalters führen, soll hinsichtlich der bisher bereits erfolgten Zahlungen das berechtigte Vertrauen der Betroffenen auf die Rechtmäßigkeit durch § 13a GehG bzw. die entsprechenden arbeitsvertragsrechtlichen Grundsätze zur Nichtrückforderbarkeit gutgläubig empfangener Leistungen gewahrt werden (vgl. dazu auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom
- April 2023 zur Rechtssache BVAEB, C-681/21, Rn. 53, betreffend die gleichlautende Bestimmung des Pensionsrechts § 39 des Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 340/1965).“Sollte die Neueinstufung zu einer Verminderung des Besoldungsdienstalters führen, soll hinsichtlich der bisher bereits erfolgten Zahlungen das berechtigte Vertrauen der Betroffenen auf die Rechtmäßigkeit durch Paragraph 13 a, GehG bzw. die entsprechenden arbeitsvertragsrechtlichen Grundsätze zur Nichtrückforderbarkeit gutgläubig empfangener Leistungen gewahrt werden vergleiche dazu auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom
- April 2023 zur Rechtssache BVAEB, C-681/21, Rn. 53, betreffend die gleichlautende Bestimmung des Pensionsrechts Paragraph 39, des Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,).“
§ 169fAbs. 9a Geh
G ist daher im vorliegenden Fall eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung
obligatorisch.
Paragraph 169 f, Absatz 9 a, GehG ist daher im vorliegenden Fall eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung
obligatorisch. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18.12.2025, GZ. Ro 2024/12/0041, 0042, zur Bestimmung des § 169f Abs. 9 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2023 folgende Erwägungen ausgesprochen:Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18.12.2025, GZ. Ro 2024/12/0041, 0042, zur Bestimmung des Paragraph 169 f, Absatz 9, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, folgende Erwägungen ausgesprochen: „Der Auffassung, dass bei einem Beamten, für den vor In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 eine rechtskräftige Entscheidung über die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergangen ist, eine (neuerliche) Neufestsetzung nach § 169f Abs. 9 GehG nicht zu erfolgen hat, weil der Wortlaut dieser Bestimmung diese (neuerliche) Neufestsetzung nur auf den Fall von Beamten bezieht, bei denen die rechtskräftige Entscheidung die "besoldungsrechtliche Stellung" betroffen hat, kann nicht gefolgt werden. Aus den Gesetzesmaterialien (Bericht des Verfassungsausschusses AB 2218 BlgNR
- GP) ergibt sich, dass es allgemein die Absicht des Gesetzgebers war, keine Gruppe der "potentiell Betroffenen" auszuschließen, und im Besonderen, dass auch jene Beamten, deren "bisheriges Verfahren zur Neufestsetzung bereits abgeschlossen" wurde, "rückwirkend neu eingestuft werden". Wie die parlamentarischen Materialien zeigen, sollte damit dem Urteil EuGH 20.4.2023, C-650/21, Rechnung getragen werden, in welchem ausgeführt wurde, dass es, wenn Beamte im gegebenen Zusammenhang "unterschiedlich behandelt werden", je nachdem, ob die für die Überprüfung der Vordienstzeiten zuständigen Behörden oder Gerichte "bereits rechtskräftig entschieden haben oder nicht", gegen den in Art. 20 GRC verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt, der "eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Beamten verlangt, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, da die Berücksichtigung dieser Zeiten von Umständen abhängt, die nicht in der Sphäre der betroffenen Beamten liegt, wie der Dauer der Bearbeitung ihrer Anträge".„Der Auffassung, dass bei einem Beamten, für den vor In-Kraft-Treten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, eine rechtskräftige Entscheidung über die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergangen ist, eine (neuerliche) Neufestsetzung nach Paragraph 169 f, Absatz 9, GehG nicht zu erfolgen hat, weil der Wortlaut dieser Bestimmung diese (neuerliche) Neufestsetzung nur auf den Fall von Beamten bezieht, bei denen die rechtskräftige Entscheidung die "besoldungsrechtliche Stellung" betroffen hat, kann nicht gefolgt werden. Aus den Gesetzesmaterialien (Bericht des Verfassungsausschusses Ausschussbericht 2218 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode ergibt sich, dass es allgemein die Absicht des Gesetzgebers war, keine Gruppe der "potentiell Betroffenen" auszuschließen, und im Besonderen, dass auch jene Beamten, deren "bisheriges Verfahren zur Neufestsetzung bereits abgeschlossen" wurde, "rückwirkend neu eingestuft werden". Wie die parlamentarischen Materialien zeigen, sollte damit dem Urteil EuGH 20.4.2023, C-650/21, Rechnung getragen werden, in welchem ausgeführt wurde, dass es, wenn Beamte im gegebenen Zusammenhang "unterschiedlich behandelt werden", je nachdem, ob die für die Überprüfung der Vordienstzeiten zuständigen Behörden oder Gerichte "bereits rechtskräftig entschieden haben oder nicht", gegen den in Artikel 20, GRC verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt, der "eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Beamten verlangt, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, da die Berücksichtigung dieser Zeiten von Umständen abhängt, die nicht in der Sphäre der betroffenen Beamten liegt, wie der Dauer der Bearbeitung ihrer Anträge". Diese Erwägungen treffen auch auf die mit § 169 f Abs. 9a GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 zu. Das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin war daher Anwendung der Bestimmungen § 169 f Abs. 4 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 neu festzusetzen. Die vom Verwaltungsgerichtshof hervorgehobene Absicht des Gesetzgebers "eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Beamten verlangt, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden“ zu gewährleisten, entspricht auch dem in Art. 20 GRC verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit.Diese Erwägungen treffen auch auf die mit Paragraph 169, f Absatz 9 a, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, zu. Das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin war daher Anwendung der Bestimmungen Paragraph 169, f Absatz 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, neu festzusetzen. Die vom Verwaltungsgerichtshof hervorgehobene Absicht des Gesetzgebers "eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Beamten verlangt, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden“ zu gewährleisten, entspricht auch dem in Artikel 20, GRC verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit. Soweit die Beschwerdeführerin die Anrechnung ihrer bei einem Notar zurückgelegten Vordienstzeiten begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass
§ 169f Abs. 9a Geh
G in der Fassung BGBl. I 25/2025 nur eine Abänderung der Erledigung unter Berücksichtigung der nunmehr geltenden Rechtslage zu erfolgen hat, die sich auf mathematische Operationen beschränkt. Dabei wird kein Entscheidungsspielraum zugelassen und auch die Bestimmungen über die Ermittlung des Vergleichsstichtags bleiben unverändert. Eine neuerliche Beurteilung der in Rede stehenden Vordienstzeiten, die bereits Gegenstand des Bescheides der belangten Behörde vom 20.06.2024 waren, kommt daher nicht in Betracht.Soweit die Beschwerdeführerin die Anrechnung ihrer bei einem Notar zurückgelegten Vordienstzeiten begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass
Paragraph 169, f Absatz 9 a, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2025, nur eine Abänderung der Erledigung unter Berücksichtigung der nunmehr geltenden Rechtslage zu erfolgen hat, die sich auf mathematische Operationen beschränkt. Dabei wird kein Entscheidungsspielraum zugelassen und auch die Bestimmungen über die Ermittlung des Vergleichsstichtags bleiben unverändert. Eine neuerliche Beurteilung der in Rede stehenden Vordienstzeiten, die bereits Gegenstand des Bescheides der belangten Behörde vom 20.06.2024 waren, kommt daher nicht in Betracht. Die Beschwerde war daher
§ 169fAbs. 4 und 9a Geh
G i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 169 f, Absatz 4 und 9 a GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W213.2241862.2.00