Obsah (14)
Art. 133§ 2§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 14§ 19§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2026 GeschäftszahlW217 2318672-1 Spruch, W217 2318672-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 14.07.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vom 20.12.2024 mit der Begründung, das Ermittlungsverfahren habe einen Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben, ab. 1.
- Grundlage dieses Bescheids bildeten einerseits das Aktengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.04.2025, der nach seinem Gutachten vom 03.02.2025 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.01.2025 Folgendes feststellt:1.
- Grundlage dieses Bescheids bildeten einerseits das Aktengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.04.2025, der nach seinem Gutachten vom 03.02.2025 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.01.2025 Folgendes feststellt: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 31.01.2025, 20.03.2025 und 24.03.2025, ges. GdB 20% 03/25 MR der ganzen Wirbelsäule beschreibt geringe Degeneration der Hals—und Brustwirbelsäule, flache Protrusion L4/5, keine Shiny-Comers. 02/25 MR Unterbauch beschreibt Sakroiliitis bds., links etwas mehr als rechts. Degenerative Veränderungen der Hüftgelenke bds. 02/25 Röntgenbefund Becken beschreibt Normalweiter Hüftgelenksspalt mit glatt und kongruenten Gelenkskonstituenten. Die Sl-Gelenke regulär. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Lt. Vorgutachten: Medikamente: Kreon, Concor, Laufende Therapie: keine dokumentiert Hilfsmittel: keine Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat Oberer Rahmensatz dieser Position, da minimale Funktionsbehinderung an der linken Schulter und rechten Hüfte, Beschwerden im Bereich der Kreuzbein-Darmbeingelenke 02.02.01 20 2 Alpha – eins Antitrypsinmangel, Pankreasinsuffizienz Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Funktionseinschränkungen leichten Grades durch Kreonmedikation stabilisiert 07.07.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, weil keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Ein psychiatrisches GA wird zusätzlich erstellt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Fachbezogen keine Änderung. Die nachgereichten Befunde sind in Leiden eins abgebildet. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung X Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA ( )“ 2.
- Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, hält weiters in seinem Aktengutachten vom 27.05.2025, nach seinem Gutachten vom 21.03.2025 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.02.2025 Folgendes fest:2.
- Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, hält weiters in seinem Aktengutachten vom 27.05.2025, nach seinem Gutachten vom 21.03.2025 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.02.2025 Folgendes fest: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): eigenes VGA vorliegend von 02/2025, kein GdB ermittelbar. eigenes VGA vorliegend von 02 aus 2025,, kein GdB ermittelbar. Dg.: Z.n. Überlastungsreaktion, Burn-Out. nachgereicht wurde: Entlassungsbrief, Gesundheitsressort XXXX , 11.06.2024 bis 23.07.2024 (unvollständig): Anpassungsstörung, Burn-Out Syndrom F43.
- Entlassungsbrief, Gesundheitsressort römisch 40 , 11.06.2024 bis 23.07.2024 (unvollständig): Anpassungsstörung, Burn-Out Syndrom F43.
- Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: lt. eigenes VGA: Atorvastatin 20mg 0-0-1 Kreon 2-2-2 Es ist kein Grad der Behinderung zu ermitteln. Begründung: es liegt weiterhin kein einschätzungsrelevantes Leiden vor, die Diagnosekriterien einer Anpassungsstörung waren schon bereits zum Zeitpunkt des Vorgutachtens nicht mehr gegeben. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderungen im Vergleich zum VGA. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe Gesamtgutachten. X Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA (…)“ 1.
- In seiner Gesamtbeurteilung vom 27.05.2025, in welcher die beiden oben dargestellten Gutachten einen wesentlichen Bestandteil bilden, hält Dr. XXXX fest:1.
- In seiner Gesamtbeurteilung vom 27.05.2025, in welcher die beiden oben dargestellten Gutachten einen wesentlichen Bestandteil bilden, hält Dr. römisch 40 fest: „Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat Oberer Rahmensatz dieser Position, da minimale Funktionsbehinderung an der linken Schulter und rechten Hüfte, Beschwerden im Bereich der Kreuzbein-Darmbeingelenke 02.02.01 20 2 Alpha – eins Antitrypsinmangel, Pankreasinsuffizienz Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Funktionseinschränkungen leichten Grades durch Kreonmedikation stabilisiert 07.07.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, weil keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung X Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA (…)“
- Gegen diesen Bescheid vom 14.07.2025 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte unter Beilage eines weiteren MRT vom 14.08.2025 vor, dass sie, da sich ihre Beschwerden in der rechten Hüfte auch nach 6 Monaten Physiotherapie nicht gebessert hätten, einen Hüftspezialisten aufgesucht habe. Dieser habe ein weiteres MRT angeordnet. Sodann sei eine aktivierte Dysplasiecixarthrose diagnostiziert und zu einem neuen Hüftgelenk geraten worden, für eine entsprechende OP sei sie bereits angemeldet. Weiters seien im Gutachten von Dr. XXXX weder ihr instabiles Handgelenk links, ihre bds. Fingergelenksarthrosen noch die NSAR-Unverträglichkeit sowie Osteopenie erwähnt. Die exokr. Pankreasinsuffizienz, die laut ihrer Internistin eine Folge des Alpha I Antitrypsin Mangels sei, erschwere ihren Alltag zusätzlich. Viele Lebensmittel würden Übelkeit und häufige Durchfälle hervorrufen. Kreon unterstütze zwar, könne aber die Beschwerden nicht gänzlich verhindern. Seit ihrer Corona-Erkrankung 2023 habe sie 6 kg abgenommen, die sie bis heute nicht mehr zunehmen habe können. Dr. XXXX habe nicht nach dem Entlassungsbrief ihrer seelischen Reha gefragt, auch werde im Gutachten nicht erwähnt, dass sie seit 09/2024 eine ambulante Reha Phase 3 absolviere und zusätzlich in psychotherapeutischer Behandlung sei. Sie habe seit ihrem Burnout Probleme sich zu konzentrieren, sei sehr vergesslich und leide nach wie vor unter Erschöpfung.
- Gegen diesen Bescheid vom 14.07.2025 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte unter Beilage eines weiteren MRT vom 14.08.2025 vor, dass sie, da sich ihre Beschwerden in der rechten Hüfte auch nach 6 Monaten Physiotherapie nicht gebessert hätten, einen Hüftspezialisten aufgesucht habe. Dieser habe ein weiteres MRT angeordnet. Sodann sei eine aktivierte Dysplasiecixarthrose diagnostiziert und zu einem neuen Hüftgelenk geraten worden, für eine entsprechende OP sei sie bereits angemeldet. Weiters seien im Gutachten von Dr. römisch 40 weder ihr instabiles Handgelenk links, ihre bds. Fingergelenksarthrosen noch die NSAR-Unverträglichkeit sowie Osteopenie erwähnt. Die exokr. Pankreasinsuffizienz, die laut ihrer Internistin eine Folge des Alpha römisch eins Antitrypsin Mangels sei, erschwere ihren Alltag zusätzlich. Viele Lebensmittel würden Übelkeit und häufige Durchfälle hervorrufen. Kreon unterstütze zwar, könne aber die Beschwerden nicht gänzlich verhindern. Seit ihrer Corona-Erkrankung 2023 habe sie 6 kg abgenommen, die sie bis heute nicht mehr zunehmen habe können. Dr. römisch 40 habe nicht nach dem Entlassungsbrief ihrer seelischen Reha gefragt, auch werde im Gutachten nicht erwähnt, dass sie seit 09 aus 2024, eine ambulante Reha Phase 3 absolviere und zusätzlich in psychotherapeutischer Behandlung sei. Sie habe seit ihrem Burnout Probleme sich zu konzentrieren, sei sehr vergesslich und leide nach wie vor unter Erschöpfung.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 02.09.2025 ein.
- Das BVwG holte sodann ein weiteres Sachverständigengutachten ein: 4.
- Frau DDr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, hält in ihrem Gutachten vom 14.02.2026 basierend auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 20.11.2025 fest:4.
- Frau DDr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, hält in ihrem Gutachten vom 14.02.2026 basierend auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 20.11.2025 fest: „(…) Zwischenanamnese: Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt. Befunde: Abl. 34 MRT-Hüftgelenk rechts 19.09.2024 Prominente Bursa iliopsoas rechts Sakroiliitis bdS. Abl 36 MRT Unterbauch/Becken 28.02.2025 Sakroiliitis bds. Links etwas mehr als rechts Degenerative Veränderung der Hüftgelenke bds. Abl. 37 Röntgen LWS 28.02.2025 Linkskonvexe Rotationsskoliose der mittleren LWS mit abgeflachter lumbaler Lordose und jeweils 2 mm Pseudoretrolisthese L1 bis L
- Intakte Wirbelkörper. keine sichtbare Impressionsfraktur. Reguläre Schattendichte. Inzipiente Spondylosis deformans L2/
- Normalweit imponierende Intervertebralräume. Beginnende Spondylarthrose L4 bis S
- Beckenübersicht Kein Beckenschiefstand, obwohl der Beckenring minimal asymmetrisch, jedoch regulär gegen die Umgebung abgrenzbar ist. Symphysensklerose Normal weiter Hüftgelenksspalt mit glatt und kongruenten Gelenkskonstituenten. Die SI-Gelenke regulär. Abl. 41-42 MRT der gesamten Wirbelsäule und des Beckens 06.03.2025 Ausgeprägte paradoxe Kyphose der HWS mit Punctum maximum im Segment C4/C
- Kein Hinweis auf sogenannte Shiny-Corners. Geringgradige Spondylose, Osteochondrose Modic II und im Segment C6/C7 Modic l. Geringgradige Bandscheibenprotrusionen und geringgradige Unkovertebralgelenkesarthrosen der HWS. Keine relevante Spinalkanalstenose. Kein Myelonödem. Geringgradige Einengung der Neuroforamina auf der rechten Seite im Segment C4/C5 und C5/C6 als auch linksseitig auf Höhe C5/6.Ausgeprägte paradoxe Kyphose der HWS mit Punctum maximum im Segment C4/C
- Kein Hinweis auf sogenannte Shiny-Corners. Geringgradige Spondylose, Osteochondrose Modic römisch zwei und im Segment C6/C7 Modic l. Geringgradige Bandscheibenprotrusionen und geringgradige Unkovertebralgelenkesarthrosen der HWS. Keine relevante Spinalkanalstenose. Kein Myelonödem. Geringgradige Einengung der Neuroforamina auf der rechten Seite im Segment C4/C5 und C5/C6 als auch linksseitig auf Höhe C5/
- Geringgradige Spondylosen der BWS. Sonst unauffälliger Befund ohne Hinweis auf Bandscheibenprotrusionen Oder Prolaps. Flache Bandscheibenprotrusio auf Höhe L4/L5 mit Bild wie bei Anulus fibrosus-Riss und geringgradige Neuroforamenstenosen bds. Ohne relevante Spinalkanalstanose. Keine sogenannten Shiny-Corners. Bei der Fragestellung Sacroiliitis empfiehlt sich eine MRT der Sacroiliacalgelenke bds. Abl. 71-72 wie Abl. 41-42 Abl 77-87 Entlassungsbrief Donaupark XXXX 11.06.2024-23.07.2024Abl 77-87 Entlassungsbrief Donaupark römisch 40 11.06.2024-23.07.2024 Anpassungsstörung Burnoutsydrom Zähneknirschen, gastrointestinale Reaktionen Anhaltende somatoforme Schmerzstörung Thorakales Druckgefühl Lumboischialgie Gemischte Hyperlipidämie Zn Covidinfektion Osteopenie, exokrine Pankreasinsuffizienz wegen Alpha 1 Antitrypsin Mangel MI I, inkompletter LinksschenkblockMI römisch eins, inkompletter Linksschenkblock Unbehandelte TC: TH ab 11.6.24 de novo Allgergie gegen NSAR, Pflaster und Nickel Zn AE Schulteroperationen rechts und links Carpaltunnelsyndrom operationen bds. Zn Handgelenksfraktur links, Rippenfraktur rechts Abl. 89 wie Abl. 37 Abl. 94-96 Orthopädisches Spital XXXX 25.08 2021Abl. 94-96 Orthopädisches Spital römisch 40 25.08 2021 SLAP Läsion Typ 2 samt Tendinose der langen Bizepssehne Bateman III subacromiale Bursitis samt AdhäsionenBateman römisch drei subacromiale Bursitis samt Adhäsionen PASTA Läsion Ellmann II-III Alpha 1 — Antitrypsinmangel Pankreasinsuffizienz Beginnende Osteoporose Abl. 99 wie Abl. 36 Sozialanamnese Verheiratet, 3 Kinder, lebt in Wohnung im
- Stwk mit Lift Berufsanamnese: Bürokauffrau, Teilzeit, 22,2 h, seit 1/2025 Wiedereingliederung derzeit AltersteilzeitBerufsanamnese: Bürokauffrau, Teilzeit, 22,2 h, seit 1 aus 2025, Wiedereingliederung derzeit Altersteilzeit Medikamente: • Kreon 25000 mg — je nach Essen 6-8 Kaps. tägl. ● Concor 1,25 mg — 2x tägl. • Celecoxib 200 mg — 1x tägl. ● Griffonia — 2x tägl. • Novalgin — bei Bedarf • Mexalen – bei Bedarf Allergien: NSAR Nikotin: 10 Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , römisch 40 Derzeitige Beschwerden: ‚Eine Operation der rechten Hüfte (HTEP) ist geplant. Ich bin im Orthopädischen Spital XXXX vorgemerkt.‚Eine Operation der rechten Hüfte (HTEP) ist geplant. Ich bin im Orthopädischen Spital römisch 40 vorgemerkt. Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der rechten Hüfte sowie in der Lendenwirbelsäule. Rheuma liegt nicht vor. 2024 hatte ich ein Burn-Out und absolvierte im Sommer 2024 eine stationäre Rehabilitation in XXXX . Anschließend war ich bis Ende September 2025 in Phase 3 in der Klinik XXXX aufgrund der psychischen Belastung. Derzeit besteht eine mittelgradige Depression, ich befinde. mich weiterhin in Einzelpsychotherapie.2024 hatte ich ein Burn-Out und absolvierte im Sommer 2024 eine stationäre Rehabilitation in römisch 40 . Anschließend war ich bis Ende September 2025 in Phase 3 in der Klinik römisch 40 aufgrund der psychischen Belastung. Derzeit besteht eine mittelgradige Depression, ich befinde. mich weiterhin in Einzelpsychotherapie. Mein Schlaf ist nicht gut — ich habe Einschlafprobleme. Zusätzliche Medikamente nehme ich nicht. Aufgrund einer exokrinen Bauchspeicheldrüsenentzündung vertrage ich viele Medikamente nicht. Bei einem Facharzt für Orthopädie bin ich regelmäßig in Behandlung (heuer etwa zehnmal). Eine orthopädische Rehabilitation hatte ich 2022 nach einer Schulteroperation links im Jahr
- Derzeit besteht zwar keine wesentliche Bewegungseinschränkung der Schulter, jedoch Krepitationen. Physiotherapie habe ich momentan nicht, ist aber geplant. Ich nehme nicht zu, da ich vieles nicht vertrage. Bei einem Facharzt für Psychiatrie bin ich alle drei Monate in Kontrolle. Psychotherapie findet alle drei Wochen statt Bin mental und körperlich kaum belastbar. Ich bin mit öffentlichen Verkehrsmitteln gekommen.‘ STATUS: Allgemeinzustand gut. Ernährungszustand gut. Größe 160 cm, Gewicht 53 kg 60 Jahre, BMI 20,7 Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig. Thorax: symmetrisch Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe. keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Schulter bds: Narben bei ASK beidseits, seitengleiche Bemuskelung, endlagig Bewegungsschmerzen Handgelenk links unauffällig Geringgradig Polyarthrose der Fingergelenke Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern links AR geringgradig eingeschränkt, sonst unauffällig, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett. Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften rechts S 0 100 R 10 0 35 links S 0 120, R 20 0
- Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse Mäßig Hartspann. Kopfschmerz über der LWS. Aktive Beweglichkeit: HWS in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist annähernd hinkfrei. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; unauffällig. STELLUNGNAHME: 1) Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung 1 Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat 02.0201 20% Oberer Rahmensatz dieser Position, da minimale Funktionsbehinderung an der linken Schulter und rechten Hüfte. Beschwerden im Bereich der Kreuzbein-Darmbeingelenk 2 Alpha- eins Antitrypsinmangel, Pankreasinsuffizienz 07.07.01 10% Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Funktionseinschränkungen leichten Grades, durch Kreonmedikation stabilisiert 2) Gesamtgrad der Behinderung: 20 v.H Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt 3) Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen, welche die Höhe des Grades der Behinderung betreffen - Im Parteiengehör: siehe Abl. 67-69 - Beschwerdevorbringen, siehe Abl. 123 Es bestehen degenerative Veränderungen im Bereich der linken Schulter, Wirbelsäule, der Kreuzbein-Darmbeingelenke sowie der rechten Hüfte. Die Bewertung erfolgte bereits mit dem oberen Rahmensatz, da minimale Funktionsbehinderungen an der linken Schulter und rechten Hüfte sowie Beschwerden im Bereich der Sakroiliakalgelenke berücksichtigt wurden. Auch unter Einbeziehung der vorgebrachten fortschreitenden Hüftarthrose, einer Fingergelenksarthrose sowie wiederkehrender Schleimbeutelentzündungen ergeben sich nach der vorliegenden Befundlage keine höhergradigen objektivierbaren Funktionseinschränkungen, die eine höhere Einstufung rechtfertigen würden. Die behauptete Notwendigkeit einer endoprothetischen Versorgung stellt für sich genommen noch keine funktionelle Verschlechterung dar, solange keine entsprechend dokumentierte erhebliche Funktionsminderung vorliegt. Die angeführte NSAR-Unverträglichkeit betrifft die therapeutischen Möglichkeiten, begründet jedoch isoliert keine eigenständige funktionelle Beeinträchtigung im Sinne der Einschätzungsverordnung, andere analgetische Therapieoptionen sind gegeben. Die Pankreasinsuffzienz wird medikamentös mit Kreon 25000 behandelt. Unter dieser Substitutionstherapie zeigt sich laut vorliegender Befundlage eine Stabilisierung. Die geschilderten gastrointestinalen Beschwerden (Fettunverträglichkeit, Durchfälle, Übelkeit) erreichen nach der Aktenlage kein Ausmaß schwerer Malabsorptionsfolgen oder therapieresistenter Verläufe mit nachhaltiger, objektivierbarer schwerer Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes oder Ernährungszustandes bei einem BMI von 20,
- Dies entspricht einem Normalgewicht. Der angeführte Gewichtsverlust im Zusammenhang mit einer Covid19-Infektion bzw. Long Covid wird zur Kenntnis genommen. Eine dauerhafte schwergradige Mangelernährung oder ein objektivierbarer hochgradiger Kräfteverfall ist jedoch anhand der vorliegenden Befunde nicht ausreichend belegt. Es wird ein Burnout mit absolvierter seelischer Rehabilitation sowie anhaltende Erschöpfung, Gedächtnisprobleme, erhöhte Stressanfälligkeit und Schlafstörungen geltend gemacht. Eine eigenständige psychiatrische Erkrankung mit dauerhafter, objektivierbarer funktioneller Einschränkung ist aus den vorliegenden Unterlagen und unter Beachtung der vorliegenden psychiatrischen Facharztgutachten nicht ausreichend belegt. Regelmäßige fachärztliche und psychotherapeutische Behandlungen sind nicht dokumentiert. Der Gesamtgrad der Behinderung betragt weiterhin 20 v.H. Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt Die Leiden betreffen unterschiedliche Organsysteme; eine wechselseitige funktionelle Verstärkung in relevantem Ausmaß ist nicht objektivierbar. Zusammenfassend ergeben sich auch unter Berücksichtigung beider Beschwerdevorbringen keine neuen objektivierbaren Befunde, die eine Erhöhung des Grades der Behinderung oder eine Abänderung der bisherigen Einschätzung rechtfertigen würden. 4) Ausführliche Stellungnahme zu den vorliegenden medizinischen Beweismitteln. Welche Gesundheitsschädigungen werden — in welchem Ausmaß -— durch die vorliegenden Befunde dokumentiert? Vorgelegte Beweismittel: a) Im erstinstanzlichen Verfahren: Abl. 34-42; 72-99 b) Im Beschwerdeverfahren: Abl. 124 Die vorliegenden Befunde aus dem erstinstanzlichen und dem Beschwerdeverfahren dokumentieren vor allem degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates (Wirbelsäule, Hüften, ISG, Schulter) leichten bis mäßigen Grades. Bildgebend zeigen sich Spondylosen, flache Bandscheibenprotrusionen sowie Arthrose, jedoch ohne relevante Spinalkanalstenose, ohne hochgradige Nervenkompression und ohne schwerwiegende strukturelle Veränderungen. Internistisch ist ein Alpha-1-Antitrypsinmangel mit exokriner Pankreasinsuffizienz unter Enzymsubstitution belegt; schwergradige Malabsorptionsfolgen sind nicht dokumentiert. Eine Osteopenie besteht ohne Frakturnachweis. Psychisch wurden eine Anpassungsstörung, Burnout sowie zuletzt eine mittelgradige depressive Episode beschrieben, die Diagnosekriterien für ein einschätzungsrelevantes Leiden sind nicht erfüllt. Regelmäßige fachärztliche und psychotherapeutische Behandlungen sind nicht dokumentiert. 5) Ist eine Veränderung zu dem Vorgutachten objektivierbar? Wodurch wird die Veränderung dokumentiert bzw. wie äußert sich diese? Bisher eingeholte Sachverständigengutachten - GA vom 03.02.2025, Abl. 44-45 - GA vom 21.03.2025, Abl. 52-57 - GB vom 24.03.2025, Abl. 58-61 - AG vom 16.04.2025, Abl. 100-103 - AG vom 27.05.2025, Abl. 108-111 - GB vom 27.05.2025, Abl. 112-115 6) Feststellung, ab wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. 7) Feststellung, ab wann der Gesamt-GdB anzunehmen ist: ab Antrag 8) Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. 9) Falls Befunde nachgereicht bzw. im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung vorgelegt wurden, sind diese bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen, es wird aber um Stellungnahme ersucht, ob daraus eine andere medizinische Beurteilung abzuleiten wäre. Wenn ja, welche: Befund Knochendichtemessung 17.9.2025 Osteopenie MRT rechte Hüfte 14.8.2025 Degenerative Veränderungen des Labrum keine Chondropathie Enthesiopathie Dr. XXXX 6.11.2025Dr. römisch 40 6.11.2025 Skoliose Osteocondorse Anterolisthese C3/4 Protrusion V4/C5, C5/C6, L4/L5 ISG Arthrose beidseits Coxarthrose rechts RZ XXXX 30.92025RZ römisch 40 30.92025 Mgr Depressio MI Die nachgereichten Befunde vom September bis November 2025 bestätigen im Wesentlichen die bereits zuvor dokumentierten Diagnosen und führen zu keiner wesentlichen Neubewertung im Vergleich zu den bisherigen Stellungnahmen. Die Knochendichtemessung vom 17.09.2025 weist eine Osteopenie nach. Diese war bereits zuvor beschrieben. Hinweise auf osteoporotische Frakturen oder eine manifeste Osteoporose ergeben sich daraus nicht, sodass sich keine zusätzliche funktionelle Verschlechterung ableiten lässt. Das MRT der rechten Hüte vom 14.08.2025 zeigt degenerative Labrumveränderungen sowie eine Enthesiopathie, jedoch ausdrücklich keine Chondropathie. Damit werden degenerative Veränderungen bestätigt, jedoch ohne Nachweis einer fortgeschrittenen Knorpelschädigung oder destruktiven Gelenkveränderung. Dies entspricht weiterhin einem leichten bis mäßigen degenerativen Befund. Im Befund von Dr. XXXX vom 06.11.2025 werden Skoliose, Osteochondrose, Anterolisthese C3/4 sowie Bandscheibenprotrusionen C4/5, C5/6 und L4/5 sowie eine beidseitige ISG-Arthrose und eine Coxarthrose rechts angeführt. Diese Diagnosen decken sich inhaltlich mit den bereits zuvor durch MRT und Röntgen beschriebenen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und Hüftgelenke. Neue schwergradige strukturelle Befunde, relevante Spinalkanalstenosen oder neurologische Defizite werden nicht dokumentiert.Im Befund von Dr. römisch 40 vom 06.11.2025 werden Skoliose, Osteochondrose, Anterolisthese C3/4 sowie Bandscheibenprotrusionen C4/5, C5/6 und L4/5 sowie eine beidseitige ISG-Arthrose und eine Coxarthrose rechts angeführt. Diese Diagnosen decken sich inhaltlich mit den bereits zuvor durch MRT und Röntgen beschriebenen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und Hüftgelenke. Neue schwergradige strukturelle Befunde, relevante Spinalkanalstenosen oder neurologische Defizite werden nicht dokumentiert. Der Befund des RZ XXXX vom 30.09.202S bestätigt eine mittelgradige depressive Episode. Eine solche Symptomatik war bereits im Rahmen der stationären Rehabilitation (Anpassungsstörung, Burnout, somatoforme Schmerzstörung) beschrieben worden. Hinweise auf eine einschätzungsrelevante psychiatrische Erkrankung mit massiver funktioneller Einschränkung ergeben sich daraus nicht. Regelmäßige fachärztliche und psychotherapeutische Behandlungen sind weiterhin nicht dokumentiert.Der Befund des RZ römisch 40 vom 30.09.202S bestätigt eine mittelgradige depressive Episode. Eine solche Symptomatik war bereits im Rahmen der stationären Rehabilitation (Anpassungsstörung, Burnout, somatoforme Schmerzstörung) beschrieben worden. Hinweise auf eine einschätzungsrelevante psychiatrische Erkrankung mit massiver funktioneller Einschränkung ergeben sich daraus nicht. Regelmäßige fachärztliche und psychotherapeutische Behandlungen sind weiterhin nicht dokumentiert. Zusammenfassend stellen die nachgereichten Befunde eine Bestätigung und teilweise Fortschreibung der bereits bekannten degenerativen und psychischen Erkrankungen dar. Eine objektivierbare wesentliche Verschlechterung oder ein neues Leiden, das über die bisherige Einschätzung hinausginge, ist daraus nicht ableitbar.“ 4.
- Das BVwG übermittelte der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde in der Folge mit Schreiben vom 19.02.2026 dieses Gutachten zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin mit Schreiben vom 10.03.2026 einen Patientenbrief vom 07.03.2026 und eine Honorarnote betreffend Systemische Familientherapie vom 28.01.2026, sowie mit Schreiben vom 13.03.2026 einen Patientenbrief vom 11.03.2026 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit und hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G liegen nicht vor. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und überschreitet das
- Lebensjahr nicht. Sie bezieht auch nicht nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.1.
- Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit und hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und überschreitet das
- Lebensjahr nicht. Sie bezieht auch nicht nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. 1.
- Am 20.12.2024 begehrte die Beschwerdeführerin die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. 1.
- Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Lfd. Nr. Pos.Nr. Gdb % 1 Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat Oberer Rahmensatz dieser Position. da minimale Funktionsbehinderung an der linken Schulter und rechten Hüfte. Beschwerden im Bereich der Kreuzbein-Darmbeingelenke 02.02.01 20 2 Alpha- eins Antitrypsinmangel, Pankreasinsuffizienz Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Funktionseinschränkungen leichten Grades durch Kreonmedikation stabilisiert 07.07.01 10 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v. H. Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 % erfüllt die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister sowie dem mit Stichtag vom 24.04.2026 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Zu 1.2) Die Feststellung basiert auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes. Zu 1.3) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf dem vom BVwG eingeholten Gutachten von DDr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, vom 14.02.2026 basierend auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 20.11.2025, welches die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX voll inhaltlich bestätigt.Zu 1.3) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf dem vom BVwG eingeholten Gutachten von DDr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, vom 14.02.2026 basierend auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 20.11.2025, welches die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 voll inhaltlich bestätigt. Frau DDr.in XXXX hat sich ausführlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, deren Leiden, den (dazu) vorliegenden medizinischen Befunden und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung auseinandergesetzt. Sie geht in ihrem Gutachten ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden der Beschwerdeführerin und das Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und entsprechen den festgestellten Leidensbeeinträchtigungen.Frau DDr.in römisch 40 hat sich ausführlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, deren Leiden, den (dazu) vorliegenden medizinischen Befunden und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung auseinandergesetzt. Sie geht in ihrem Gutachten ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden der Beschwerdeführerin und das Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und entsprechen den festgestellten Leidensbeeinträchtigungen. In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass Dr. XXXX die fortschreitende Hüftarthrose sowie die Notwendigkeit eines künstlichen Gelenks nicht ausreichend gewürdigt-habe und die Fingergelenksarthrose und eine NSAR-Unverträglichkeit im Gutachten fehlen würden. Die durch einen Gendefekt verursachte Pankreasinsuffizienz sowie ein erheblicher Gewichtsverlust seit einer Corona-Erkrankung würden den Alltag zusätzlich erschweren. Dr. XXXX habe die ambulante Rehabilitation sowie chronische Burnout-Folgen wie Erschöpfung und Gedächtnisprobleme in seiner Beurteilung nicht berücksichtigt.In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass Dr. römisch 40 die fortschreitende Hüftarthrose sowie die Notwendigkeit eines künstlichen Gelenks nicht ausreichend gewürdigt-habe und die Fingergelenksarthrose und eine NSAR-Unverträglichkeit im Gutachten fehlen würden. Die durch einen Gendefekt verursachte Pankreasinsuffizienz sowie ein erheblicher Gewichtsverlust seit einer Corona-Erkrankung würden den Alltag zusätzlich erschweren. Dr. römisch 40 habe die ambulante Rehabilitation sowie chronische Burnout-Folgen wie Erschöpfung und Gedächtnisprobleme in seiner Beurteilung nicht berücksichtigt. Pos.Nr. 02.
- Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates der Einschätzungs-verordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF lautet:Pos.Nr. 02.
- Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates der Einschätzungs-verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF lautet: „Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt
- ‚Neuromuskuläre Erkrankungen‘ im Kapitel ‚Nervensystem‘ zu beurteilen. 02.02.01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 – 20 % Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung Frau DDrin. XXXX begründet die Einstufung von Leiden 1 mit dem oberen Rahmensatz schlüssig und nachvollziehbar damit, dass lediglich eine minimale Funktionsbehinderung an der linken Schulter und rechten Hüfte, sowie Beschwerden im Bereich der Kreuzbein-Darmbeingelenke besteht.Frau DDrin. römisch 40 begründet die Einstufung von Leiden 1 mit dem oberen Rahmensatz schlüssig und nachvollziehbar damit, dass lediglich eine minimale Funktionsbehinderung an der linken Schulter und rechten Hüfte, sowie Beschwerden im Bereich der Kreuzbein-Darmbeingelenke besteht. Hierzu erläutert die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 14.02.2026, dass zwar degenerative Veränderungen im Bereich der linken Schulter, Wirbelsäule, der Kreuzbein-Darmbeingelenke sowie der rechten Hüfte bestehen. Sie betonte, dass die Bewertung jedoch bereits mit dem oberen Rahmensatz erfolgte, da minimale Funktionsbehinderungen an der linken Schulter und rechten Hüfte sowie Beschwerden im Bereich der Sakroiliakalgelenke berücksichtigt wurden. Die vorliegenden Befunde aus dem erstinstanzlichen und dem Beschwerdeverfahren dokumentieren vor allem degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates (Wirbelsäule, Hüften, ISG, Schulter) leichten bis mäßigen Grades. Bildgebend zeigen sich zwar Spondylosen, flache Bandscheibenprotrusionen sowie Arthrosen, jedoch ohne relevante Spinalkanalstenose, ohne hochgradige Nervenkompression und ohne schwerwiegende strukturelle Veränderungen, sodass auch unter Einbeziehung der vorgebrachten fortschreitenden Hüftarthrose, einer Fingergelenksarthrose sowie wiederkehrender Schleimbeutelentzündungen sich nach der vorliegenden Befundlage keine höhergradigen objektivierbaren Funktionseinschränkungen ergeben, die eine höhere Einstufung rechtfertigen würden. Die Einstufung deckt sich darüber hinaus auch mit den Aufzeichnungen der Sachverständigen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.11.2025 (vgl. „Schultern links AR geringgradig eingeschränkt, sonst unauffällig, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett. Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Aktive Beweglichkeit: Hüften rechts S 0 100 R 10 0 35 links S 0 120, R 20 0
- Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Aktive Beweglichkeit: HWS in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ.“)Die Einstufung deckt sich darüber hinaus auch mit den Aufzeichnungen der Sachverständigen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.11.2025 vergleiche „Schultern links AR geringgradig eingeschränkt, sonst unauffällig, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett. Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Aktive Beweglichkeit: Hüften rechts S 0 100 R 10 0 35 links S 0 120, R 20 0
- Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Aktive Beweglichkeit: HWS in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ.“) Darüber hinaus ergänzt die Sachverständige nachvollziehbar, dass die behauptete Notwendigkeit einer endoprothetischen Versorgung für sich genommen noch keine funktionelle Verschlechterung darstellt, solange keine entsprechend dokumentierte erhebliche Funktionsminderung vorliegt. Betreffend die von der Beschwerdeführerin angeführte NSAR-Unverträglichkeit erläutert die Sachverständige, dass diese zwar die therapeutischen Möglichkeiten betreffe, jedoch isoliert keine eigenständige funktionelle Beeinträchtigung im Sinne der Einschätzungsverordnung begründet; andere analgetische Therapieoptionen seien gegeben. Ebenfalls betont sie, dass die Pankreasinsuffizienz medikamentös mit Kreon 25000 behandelt wird. Unter dieser Substitutionstherapie zeige sich laut vorliegender Befundlage eine Stabilisierung. Weiters legt die Sachverständige schlüssig dar, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten gastrointestinalen Beschwerden, wie Fettunverträglichkeit, Durchfälle und Übelkeit, nach der Aktenlage bei einem BMI von 20,7 kein Ausmaß schwerer Malabsorptionsfolgen oder therapieresistenter Verläufe mit nachhaltiger, objektivierbarer schwerer Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes oder Ernährungszustandes erreichen. Ein BMI von 20,7 entspricht einem Normalgewicht. So wurde der von der Beschwerdeführerin angeführte Gewichtsverlust im Zusammenhang mit einer Covid19-Infektion bzw. Long Covid von der Sachverständigen zwar zur Kenntnis genommen, allerdings ist eine dauerhafte schwergradige Mangelernährung oder ein objektivierbarer hochgradiger Kräfteverfall anhand der vorliegenden Befunde nicht ausreichend belegt. Die Einstufung von Leiden 2 unter der Pos.Nr. 07.07.01 mit einem Grad der Behinderung von 10% ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin weiters ein Burnout mit absolvierter seelischer Rehabilitation sowie anhaltende Erschöpfung, Gedächtnisprobleme, erhöhte Stressanfälligkeit und Schlafstörungen geltend macht, erläutert die Sachverständige, dass eine eigenständige psychiatrische Erkrankung mit dauerhafter, objektivierbarer funktioneller Einschränkung aus den vorliegenden Unterlagen und unter Beachtung der vorliegenden psychiatrischen Facharztgutachten nicht ausreichend belegt ist. Regelmäßige fachärztliche und psychotherapeutische Behandlungen sind nicht dokumentiert. Zusammenfassend hielt die Sachverständige fest, dass der Gesamtgrad der Behinderung mit 20 % korrekt festgestellt wurde. Auch das erkennende Gericht kann keine Unstimmigkeiten erkennen. Mag auch die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung am 22.11.2025 weitere Befunde vorgelegt haben, so unterliegen alle nach der Beschwerdevorlage vorgelegten ärztlichen Unterlagen dem Neuerungsverbot. Die Sachverständige ist allerdings dennoch auf den Befund Knochendichtemessung 17.9.2025, das MRT rechte Hüfte 14.8.2025, die Honorarnote Dr. XXXX 6.11.2025 sowie den Entlassungsbrief des RZ XXXX 30.9.2025 eingegangen und darauf hingewiesen, dass die nachgereichten Befunde eine Bestätigung und teilweise Fortschreibung der bereits bekannten degenerativen und psychischen Erkrankungen darstellen. Eine objektivierbare wesentliche Verschlechterung oder ein neues Leiden, das über die bisherige Einschätzung hinausginge, daraus allerdings nicht ableitbar ist. Mag auch die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung am 22.11.2025 weitere Befunde vorgelegt haben, so unterliegen alle nach der Beschwerdevorlage vorgelegten ärztlichen Unterlagen dem Neuerungsverbot. Die Sachverständige ist allerdings dennoch auf den Befund Knochendichtemessung 17.9.2025, das MRT rechte Hüfte 14.8.2025, die Honorarnote Dr. römisch 40 6.11.2025 sowie den Entlassungsbrief des RZ römisch 40 30.9.2025 eingegangen und darauf hingewiesen, dass die nachgereichten Befunde eine Bestätigung und teilweise Fortschreibung der bereits bekannten degenerativen und psychischen Erkrankungen darstellen. Eine objektivierbare wesentliche Verschlechterung oder ein neues Leiden, das über die bisherige Einschätzung hinausginge, daraus allerdings nicht ableitbar ist. Auch der mit Schreiben vom 10.03.2026 vorgelegte Patientenbrief vom 07.03.2026 und die Honorarnote betreffend Systemische Familientherapie vom 28.01.2026, sowie der mit Schreiben vom 13.03.2026 übermittelte Patientenbrief vom 11.03.2026 unterliegen dem Neuerungsverbot. Demnach sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20% nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin kann trotz der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat – wie oben ausgeführt - keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG)
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
§ 19Abs. 1 dritter Satz BEinst
G dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 19, Absatz eins, dritter Satz BEinstG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 20% vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (02.09.2025) neue Beweismittel nachgereicht hat, so mussten diese aufgrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung unberücksichtigt bleiben (§ 19 Abs. 1 dritter Satz). Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (02.09.2025) neue Beweismittel nachgereicht hat, so mussten diese aufgrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung unberücksichtigt bleiben (Paragraph 19, Absatz eins, dritter Satz). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights‘ oder ‚strafrechtliche Anklagen‘ iSd Art. 6 MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights‘ oder ‚strafrechtliche Anklagen‘ iSd Artikel 6, MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim BF festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom BVwG ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat vom zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen, bzw. einen höheren Gesamtgrad der Behinderung zu begründen. Der Sachverhalt ist geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (vgl. VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen, bzw. einen höheren Gesamtgrad der Behinderung zu begründen. Der Sachverhalt ist geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter vergleiche VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W217.2318672.1.00