GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
der Positionsnummer 03.06.01 eingestuft wurde und wäre für die Einstufung dieser Gesundheitsschädigung ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Neurologie/Psychiatrie erforderlich. Wie aus dem der Beschwerde beiliegenden psychiatrischen Patientenbrief der Fachärztin Dr.in XXXX vom 02.04.2026 ersichtlich sei, leide sie unter mittelgradigen Depressionen, Neurasthenie, Zwangshandlungen, Zwangsritualen, einer generalisierten Angststörung, einer kombinierten und anderen Persönlichkeitsstörung(schizoid-unsicher) und Migräne. Infolge der psychiatrischen Diagnosen höre die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung nicht vorhandene Menschen miteinander sprechen und verstehe sie nur ein Murmeln, wodurch sie stark belastet und in ihrer Alltagsbewältigung stark reduziert sei und die ständige Unterstützung ihrer Tochter benötige. Sie stehe diesbezüglich in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung und unter Medikation. Es wäre daher diese Gesundheitsschädigung mit einem höheren Grad der Behinderung
der entsprechenden Richtsatzpositionsnummer einzustufen. Weiters leide sie an diversen LWS-Schädigungen und einem Beckentiefstand rechts bis 5 mm, auch diese Gesundheitsschädigung sei mit einem entsprechenden Grad der Behinderung
der entsprechenden Positionsnummer einzustufen, sodass insgesamt ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gerechtfertigt sei.3. Gegen den Bescheid vom 02.03.2026 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte unter Beilage neuer Befunde vor, sie leide infolge der in der laufenden Nummer 1 angeführten Gesundheitsschädigung unter „kombinierte Persönlichkeitsstörungen (schizoid-selbstunsicher), rezidivierender depressiver Störung, Zwangshandlungen, generalisierter Angststörung mit Panikstörung", welche von der Sachverständigen lediglich mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H.
der Positionsnummer 03.06.01 eingestuft wurde und wäre für die Einstufung dieser Gesundheitsschädigung ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Neurologie/Psychiatrie erforderlich. Wie aus dem der Beschwerde beiliegenden psychiatrischen Patientenbrief der Fachärztin Dr.in römisch 40 vom 02.04.2026 ersichtlich sei, leide sie unter mittelgradigen Depressionen, Neurasthenie, Zwangshandlungen, Zwangsritualen, einer generalisierten Angststörung, einer kombinierten und anderen Persönlichkeitsstörung(schizoid-unsicher) und Migräne. Infolge der psychiatrischen Diagnosen höre die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung nicht vorhandene Menschen miteinander sprechen und verstehe sie nur ein Murmeln, wodurch sie stark belastet und in ihrer Alltagsbewältigung stark reduziert sei und die ständige Unterstützung ihrer Tochter benötige. Sie stehe diesbezüglich in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung und unter Medikation. Es wäre daher diese Gesundheitsschädigung mit einem höheren Grad der Behinderung
der entsprechenden Richtsatzpositionsnummer einzustufen. Weiters leide sie an diversen LWS-Schädigungen und einem Beckentiefstand rechts bis 5 mm, auch diese Gesundheitsschädigung sei mit einem entsprechenden Grad der Behinderung
der entsprechenden Positionsnummer einzustufen, sodass insgesamt ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gerechtfertigt sei. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie/Psychiatrie sowie der Orthopädie beantragt. 4. Der Beschwerdeakt langte am 20.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat
GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ein und begründete dies wie folgt: „zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Migräne und Erschöpfungssyndrom miterfasst, medikamentöse Dauertherapie etabliert.“. Die vorgenommene Einstufung des psychischen Leidenszustandes erweist sich im Hinblick auf die angeführte Begründung allerdings als nicht ausreichend nachvollziehbar. Im Patientenbrief vom 02.04.2026 einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin sind die Diagnosen “F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, F48.0 Neurasthenie, F42.1 Vorwiegend Zwangshandlungen (Zwangsrituale), F41.1 Generalisierte Angststörung, F61 Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (schizoid-unsicher), Migräne” festgehalten, sowie, dass eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den nächsten 12 Monaten nicht absehbar ist. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, – soweit im gegenständlichen Fall relevant – sieht auszugsweise Folgendes vor:Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, – soweit im gegenständlichen Fall relevant – sieht auszugsweise Folgendes vor: 03 Psychische Störungen (…) 03.06. 03.06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen 03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades 10 – 40 % Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung Die Begründung “da Migräne und Erschöpfungssyndrom miterfasst, medikamentöse Dauertherapie etabliert” ist nicht ausreichend und schlüssig für die Einstufung unter der Pos.Nr. 03.06.01 mit einem GdB in Höhe von 30 v.H. Die Begutachtung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin ist sohin nicht ausreichend zur Beurteilung der beantragten Ausstellung eines Behindertenpasses. Mangels Fachkenntnis der begutachtenden Medizinerin aus dem Bereich Neurologie/Psychiatrie ist zum neurologisch/psychiatrischen Leiden weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden und medizinischen Unterlagen noch eine qualifizierte Beurteilung erfolgt. So ist eine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten neurologischen/psychiatrischen Leiden und den dazu vorgelegten Befunden in dem vorliegenden Gutachten nicht im ausreichenden Maße zu entnehmen. Es ergibt sich bereits aus dem Antrag vom 23.10.2025 aber auch aus der Beschwerde vom 14.04.2026 gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid eindeutig, dass die Beschwerdeführerin an mittelgradigen Depressionen, Neurasthenie, Zwangshandlungen, Zwangsritualen, einer generalisierten Angststörung, einer kombinierten und anderen Persönlichkeitsstörung(schizoid-unsicher) und Migräne leidet. Im gegenständlichen Fall wäre daher zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung ihrer neurologisch/psychiatrischen Leiden die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie erforderlich gewesen. Darüber hinaus wurde in dem Gutachten auf die orthopädischen Leiden in keiner Weise eingegangen. Trotz Vorlage eines Röntgen vom 26.03.2026 mit der Beschwerde wurde von der Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung Orthopädie Abstand genommen. Das der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin ist daher hinsichtlich der neurologisch/psychiatrischen sowie der orthopädischen Leiden der Beschwerdeführerin und somit bezüglich der Beurteilung ihres Gesamtleidenszustandes nicht nachvollziehbar und kann keine taugliche Grundlage zur Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung bilden. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, die Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffenden Entscheidung dar (VwGH 20.03.2011, 2000/11/0321). Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, ein Gutachten aus dem Bereich der Neurologie/Psychiatrie sowie der Orthopädie einzuholen. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin jedenfalls auch die Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten der genannten Fachrichtungen erforderlich gewesen. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Ausstellung eines Behindertenpasses als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sohin medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie sowie der Orthopädie basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zur Beurteilung der Leiden einzuholen haben. Anschließend wird eine zusammenfassende Beurteilung einzuholen sein, wobei die Wechselwirkungen der Leiden zueinander genau zu erörtern und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sein werden. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme unter Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W217.2341593.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.