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{'item': 'W229 2312694-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2026 GeschäftszahlW229 2312694-1 Spruch, W229 2312694-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 21.07.2021 wurde dem Antrag vom 23.04.2018 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX , ab 01.10.2015 stattgegeben. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 21.07.2021 wurde dem Antrag vom 23.04.2018 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geb. römisch 40 , ab 01.10.2015 stattgegeben. Am 31.01.2025 erfolgte eine ärztliche Untersuchung des behinderten Kindes der Beschwerdeführerin und wurde mit 01.02.2025 ein ärztliches Gutachten zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gem. § 18a ASVG erstellt. Ebenso wurde durch dieselbe Ärztin basierend auf der Untersuchung vom 31.01.2025 ein ärztliches Gutachten bei Nachuntersuchung (derzeit Pflegegeldstufe: 2) verfasst.Am 31.01.2025 erfolgte eine ärztliche Untersuchung des behinderten Kindes der Beschwerdeführerin und wurde mit 01.02.2025 ein ärztliches Gutachten zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gem. Paragraph 18 a, ASVG erstellt. Ebenso wurde durch dieselbe Ärztin basierend auf der Untersuchung vom 31.01.2025 ein ärztliches Gutachten bei Nachuntersuchung (derzeit Pflegegeldstufe: 2) verfasst. Mit Bescheid der PVA vom 10.02.2025 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX , mit 28.02.2025 endet.Mit Bescheid der PVA vom 10.02.2025 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geb. römisch 40 , mit 28.02.2025 endet. Mit am 14.03.2025 via Post versendeten Schreiben, bei der PVA eingelangt am 19.03.2025, erhob die Beschwerdeführerin gegen den ihr am 17.02.2025 zugestellten Bescheid vom 10.02.2025 Beschwerde. Darin führt die Beschwerdeführerin aus, dass die im Bescheid vorgenommene Beurteilung nicht den Tatsachen entspreche. Am Hilfe- und Pflegebedarf ihres Sohnes habe sich gegenüber dem Vorgutachten aus 2021 nichts geändert. Zudem fänden sich widersprüchliche Feststellungen im ärztlichen Gutachten vom 01.02.

  1. Nicht ohne Grund sei bei der Begutachtung zum Pflegegeld durch dieselbe Gutachterin der Erschwerniszuschlag gewährt worden. Die PVA und die Beschwerdeführerin wurden vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, Unterlagen über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin vorzulegen. Mit Schreiben vom 23.04.2025 ist die PVA dieser Aufforderung nachgekommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat einen Sohn namens XXXX , geb. XXXX . Er besucht eine Volksschule. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn leben im gemeinsamen Haushalt. Für den Sohn wird seit September 2015 bis laufend erhöhte Familienbeihilfe bezogen.Die Beschwerdeführerin hat einen Sohn namens römisch 40 , geb. römisch 40 . Er besucht eine Volksschule. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn leben im gemeinsamen Haushalt. Für den Sohn wird seit September 2015 bis laufend erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 21.07.2021 wurde dem Antrag vom 23.04.2018 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX , ab 01.10.2015 stattgegeben.Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 21.07.2021 wurde dem Antrag vom 23.04.2018 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geb. römisch 40 , ab 01.10.2015 stattgegeben. Beim Sohn der Beschwerdeführerin wurden folgende Erkrankungen diagnositiziert: Hauptdiagnose: ICD-10: F700, Entwicklungsverzögerung/ V.a. leichte intellektuelle Abschwächung und armbetonte Halbseitenschäche li. nach FrühgeburtHauptdiagnose: ICD-10: F700, Entwicklungsverzögerung/ römisch fünf.a. leichte intellektuelle Abschwächung und armbetonte Halbseitenschäche li. nach Frühgeburt Nebendiagnose: ICD-10: G490, Anfallsleiden unter Therapie stabil Weitere Diagnosen: Schielen des linken Auges, ausreichende Brillenkorrektur, ADHS und Autismusspektrumsstörung Im ärztlichen Gutachten zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gem. § 18a ASVG vom 01.02.2025 ist festgehalten, dass behinderungsbedingt ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege nicht erforderlich ist. In der hierzu ergangenen Stellungnahme ist angeführt, dass eine Entwicklungsverzögerung/ V.a. leichte intellektuelle Abschwächung und armbetonte Halbseitenschwäche nach Frühgeburt vorliege. Eine regelmäßige Unterstützung und erhöhter Pflegebedarf sind noch gegeben, jedoch kann der Tagesablauf nun gut organisiert werden, das Kind ist in der Schule gut integriert. Im Weiteren wird im Gutachten die Erforderlichkeit einer ständigen (mehrmals in der Woche regelmäßigen) persönlichen Hilfe bzw. besondere Pflege bejaht. Ebenso, dass sich die geltend gemachten bzw. darüber hinaus objektiv erkennbar notwendigen Pflegeleistungen auf die spezielle Behinderung beziehen. Ebenso wäre das Kind bei Unterbleiben der Pflegeleistungen im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet. Im Zeitraum von 18 Monaten ist mit einer Besserung zu rechnen. Gegenüber dem Vorgutachten besteht eine wesentliche Verbesserung, da das Kind selbständiger geworden ist. Im ärztlichen Gutachten zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gem. Paragraph 18 a, ASVG vom 01.02.2025 ist festgehalten, dass behinderungsbedingt ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege nicht erforderlich ist. In der hierzu ergangenen Stellungnahme ist angeführt, dass eine Entwicklungsverzögerung/ römisch fünf.a. leichte intellektuelle Abschwächung und armbetonte Halbseitenschwäche nach Frühgeburt vorliege. Eine regelmäßige Unterstützung und erhöhter Pflegebedarf sind noch gegeben, jedoch kann der Tagesablauf nun gut organisiert werden, das Kind ist in der Schule gut integriert. Im Weiteren wird im Gutachten die Erforderlichkeit einer ständigen (mehrmals in der Woche regelmäßigen) persönlichen Hilfe bzw. besondere Pflege bejaht. Ebenso, dass sich die geltend gemachten bzw. darüber hinaus objektiv erkennbar notwendigen Pflegeleistungen auf die spezielle Behinderung beziehen. Ebenso wäre das Kind bei Unterbleiben der Pflegeleistungen im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet. Im Zeitraum von 18 Monaten ist mit einer Besserung zu rechnen. Gegenüber dem Vorgutachten besteht eine wesentliche Verbesserung, da das Kind selbständiger geworden ist. Im ärztlichen Gutachten bei Nachuntersuchung (derzeitige Pflegegeldstufe: 2) vom 01.02.2025 ist im Rahmen der Gesamtbeurteilung zusammengefasst festgehalten, dass es im Vergleich zum Vorgutachten zu einer Verbesserung gekommen ist, die derzeit aber noch nicht pflegegeldrelevant ist. Im Vordergrund stehen die Folgen der Gehirnblutung mit körperlichen und psychischen Einschränkungen, insbesondere noch vermehrter Unruhe, Aggressionsneigung und Konzentrationsproblemen. Der Antragsteller braucht eine regelmäßige Betreuung und Unterstützung, die von der Schule und den Eltern gewährleistet wird. Aufgrund der Verhaltensprobleme wird ein Erschwerniszuschlag befürwortet. Laut Gutachten besteht ein Pflegebedarf von 113 Stunden im Monat. Mit Bescheid der PVA vom 04.09.2025 wurde das Pflegegeld neu bemessen und festgestellt, dass für den Sohn der Beschwerdeführerin ab 01.05.2025 Pflegegeld der Stufe 3 gebührt, da sich das Ausmaß des Pflegebedarfs geändert hat und der aufgrund der körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder Sinnesbehinderung festgestellte Pflegebedarf 128 Stunden im Monat beträgt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden eindeutigen und unzweifelhaften Akteninhalten der Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere liegen den Ärztlichen Gutachten vom 01.02.2025 sowie die Bescheide vom 21.07.2021 und 04.09.2025 im Akt ein. Von der PVA wurde eine Bestätigung über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nachgereicht (OZ 10) . Die Diagnosen sowie die sonst aufgetretenen Erkrankungen und Behandlungen ergeben sich aus den angeführten Gutachten der PVA.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.
  6. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.
  7. Die zeitraumbezogen anzuwendenden zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten: “Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes § 18a.

(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a,
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
  1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
  2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
  3. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse; (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 1, BGBl. I Nr. 200/2023)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,)
  4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.
  5. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, vorliegt.
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
  1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  2. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  3. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  4. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  5. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
  6. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4)Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
  1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
  2. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
  3. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat. Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.”
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.” Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
  1. Zu den Voraussetzungen der Selbstversicherung: 3.3.
  2. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin und ihr zu pflegendes Kind im gemeinsamen Haushalt im Inland leben und dass für keine andere Person eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes besteht. Ebenso bezog bzw. bezieht die Beschwerdeführerin für ihren Sohn erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG.3.3.
  3. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin und ihr zu pflegendes Kind im gemeinsamen Haushalt im Inland leben und dass für keine andere Person eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes besteht. Ebenso bezog bzw. bezieht die Beschwerdeführerin für ihren Sohn erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, FLAG. 3.3.
  4. Zur überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft: 3.3.2.
  5. Gem. § 18a Abs. 3 Z 2 ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind, während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.3.3.2.
  6. Gem. Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind, während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. Da eine Befreiung von der Schulpflicht unstrittig nicht vorliegt, ist für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit insbesondere relevant, ob der Sohn der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte. 3.3.2.
  7. In der Entscheidung vom 17.10.2023, Ra 2021/08/0142, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es bei Erlassung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes - SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, sicherzustellen, dass eine Erwerbstätigkeit der betreuenden Person einer Selbstversicherung für Zeiten der Betreuung eines behinderten Kindes (§ 18a ASVG) grundsätzlich nicht entgegensteht. Im Normtext sei dies zum einen mittels Ersetzung des Erfordernisses der „gänzlichen“ Beanspruchung der Arbeitskraft des/der Betreuenden durch eine Anknüpfung an die „überwiegende Beanspruchung“ und zum anderen im Wege der Streichung des Ausschlusskriteriums nach § 18a Abs. 2 Z 1 ASVG (Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung) zum Ausdruck gebracht worden.3.3.2.
  8. In der Entscheidung vom 17.10.2023, Ra 2021/08/0142, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es bei Erlassung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes - SVAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, sicherzustellen, dass eine Erwerbstätigkeit der betreuenden Person einer Selbstversicherung für Zeiten der Betreuung eines behinderten Kindes (Paragraph 18 a, ASVG) grundsätzlich nicht entgegensteht. Im Normtext sei dies zum einen mittels Ersetzung des Erfordernisses der „gänzlichen“ Beanspruchung der Arbeitskraft des/der Betreuenden durch eine Anknüpfung an die „überwiegende Beanspruchung“ und zum anderen im Wege der Streichung des Ausschlusskriteriums nach Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG (Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung) zum Ausdruck gebracht worden. Dass zusätzlich auch beabsichtigt gewesen wäre, die in der gesetzlichen Umschreibung von Umfang und Art des objektiv bei einem Kind vorliegenden Betreuungsbedarfs zum Ausdruck kommende Abgrenzung des Kreises behinderter Kinder, für deren Betreuung die Selbstversicherung nach § 18a (Abs. 3) ASVG in Betracht kommen kann, in maßgeblicher Weise zu ändern bzw. auszuweiten, sei hingegen nicht zu erkennen.Dass zusätzlich auch beabsichtigt gewesen wäre, die in der gesetzlichen Umschreibung von Umfang und Art des objektiv bei einem Kind vorliegenden Betreuungsbedarfs zum Ausdruck kommende Abgrenzung des Kreises behinderter Kinder, für deren Betreuung die Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, (Absatz 3,) ASVG in Betracht kommen kann, in maßgeblicher Weise zu ändern bzw. auszuweiten, sei hingegen nicht zu erkennen. In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.10.2025, Ra 2024/08/0101, wurde darauf bezugnehmend präzisierend Folgendes festgehalten: Wenngleich der Einleitungssatz des § 18a Abs. 3 ASVG die Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung eine entsprechende (in der novellierten Fassung als „überwiegend“ bezeichnete) Beanspruchung der Arbeitskraft vorliegt (Z 1 bis 3 des § 18a Abs. 3 ASVG), nunmehr mit dem Wort „jedenfalls“ beginnt und die Aufzählung somit nicht mehr taxativ zu verstehen ist, ist nach der genannten Rechtsprechung weiterhin im Hinblick auf die objektive Betreuungsbedürftigkeit des Kindes von einem Betreuungsbedarf auszugehen, der dem Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ nach Umfang und Art jedenfalls gleichkommt.Wenngleich der Einleitungssatz des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG die Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung eine entsprechende (in der novellierten Fassung als „überwiegend“ bezeichnete) Beanspruchung der Arbeitskraft vorliegt (Ziffer eins bis 3 des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG), nunmehr mit dem Wort „jedenfalls“ beginnt und die Aufzählung somit nicht mehr taxativ zu verstehen ist, ist nach der genannten Rechtsprechung weiterhin im Hinblick auf die objektive Betreuungsbedürftigkeit des Kindes von einem Betreuungsbedarf auszugehen, der dem Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ nach Umfang und Art jedenfalls gleichkommt. Auch nach der durch das SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, novellierten Fassung des § 18a ASVG ist ein entsprechender objektiver Betreuungsbedarf des Kindes zu ermitteln. Ist dieser nach Art oder Umfang zu verneinen, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Ausmaß der Inanspruchnahme der Betreuungsperson durch die Pflegeleistungen von vornherein. Umgekehrt gilt dann, wenn der entsprechende Betreuungsbedarf des Kindes im Sinn des § 18a Abs. 3 ASVG zu bejahen ist, die gesetzliche Vermutung, derzufolge die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege auf jeden Fall überwiegend in Anspruch genommen ist und diese Beanspruchung daher von der Behörde nicht gesondert zu untersuchen ist. Im Zweifelsfall kann aber bei der Beurteilung, ob der sich aus der Behinderung des Kindes ergebende objektive Betreuungsbedarf dem einer "ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege" nach Umfang und Art gleichkommt, die tatsächliche Inanspruchnahme der die Selbstversicherung beanspruchenden Person einbezogen werden.Auch nach der durch das SVAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, novellierten Fassung des Paragraph 18 a, ASVG ist ein entsprechender objektiver Betreuungsbedarf des Kindes zu ermitteln. Ist dieser nach Art oder Umfang zu verneinen, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Ausmaß der Inanspruchnahme der Betreuungsperson durch die Pflegeleistungen von vornherein. Umgekehrt gilt dann, wenn der entsprechende Betreuungsbedarf des Kindes im Sinn des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG zu bejahen ist, die gesetzliche Vermutung, derzufolge die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege auf jeden Fall überwiegend in Anspruch genommen ist und diese Beanspruchung daher von der Behörde nicht gesondert zu untersuchen ist. Im Zweifelsfall kann aber bei der Beurteilung, ob der sich aus der Behinderung des Kindes ergebende objektive Betreuungsbedarf dem einer "ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege" nach Umfang und Art gleichkommt, die tatsächliche Inanspruchnahme der die Selbstversicherung beanspruchenden Person einbezogen werden. In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2025, Ra 2025/08/0090, wurde konkretisierend Folgendes festgehalten: Zwar war es bei Erlassung des SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, die Absicht des Gesetzgebers sicherzustellen, dass eine Erwerbstätigkeit der betreuenden Person einer Selbstversicherung für Zeiten der Betreuung eines behinderten Kindes (§ 18a ASVG) grundsätzlich nicht entgegensteht. Im Normtext wurde dies zum einen mittels Ersetzung des Erfordernisses der "gänzlichen" Beanspruchung der Arbeitskraft des/der Betreuenden durch eine Anknüpfung an die "überwiegende Beanspruchung" und zum anderen im Wege der Streichung des Ausschlusskriteriums nach § 18a Abs. 2 Z 1 ASVG zum Ausdruck gebracht. Es war aber nicht beabsichtigt, die in der gesetzlichen Umschreibung von Umfang und Art des objektiv bei einem Kind vorliegenden Betreuungsbedarfs zum Ausdruck kommende Abgrenzung des Kreises behinderter Kinder, für deren Betreuung die Selbstversicherung nach § 18a (Abs. 3) ASVG in Betracht kommen kann, in maßgeblicher Weise zu ändern bzw. auszuweiten. Die Schwere der Behinderung bzw. das Ausmaß der objektiven Betreuungsbedürftigkeit, die für eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG erforderlich sind, sind also unverändert geblieben.Zwar war es bei Erlassung des SVAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, die Absicht des Gesetzgebers sicherzustellen, dass eine Erwerbstätigkeit der betreuenden Person einer Selbstversicherung für Zeiten der Betreuung eines behinderten Kindes (Paragraph 18 a, ASVG) grundsätzlich nicht entgegensteht. Im Normtext wurde dies zum einen mittels Ersetzung des Erfordernisses der "gänzlichen" Beanspruchung der Arbeitskraft des/der Betreuenden durch eine Anknüpfung an die "überwiegende Beanspruchung" und zum anderen im Wege der Streichung des Ausschlusskriteriums nach Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG zum Ausdruck gebracht. Es war aber nicht beabsichtigt, die in der gesetzlichen Umschreibung von Umfang und Art des objektiv bei einem Kind vorliegenden Betreuungsbedarfs zum Ausdruck kommende Abgrenzung des Kreises behinderter Kinder, für deren Betreuung die Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, (Absatz 3,) ASVG in Betracht kommen kann, in maßgeblicher Weise zu ändern bzw. auszuweiten. Die Schwere der Behinderung bzw. das Ausmaß der objektiven Betreuungsbedürftigkeit, die für eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG erforderlich sind, sind also unverändert geblieben. Für eine Selbstversicherung nach der durch das SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, novellierten Fassung des § 18a ASVG wird weiterhin eine Behinderung vorausgesetzt, die - wegen der behinderungsbedingten (also nicht nur altersbedingten) Notwendigkeit der ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bzw. eines vergleichbaren Betreuungsbedarfs - zur Folge hat, dass dem betreuenden Elternteil typischerweise eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nicht möglich ist (vgl. zu dieser Ratio der Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG etwa VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Eine Erweiterung der Möglichkeit zur Selbstversicherung nach § 18a ASVG ist nur insoweit erfolgt, als sie nun auch in jenen Fällen offensteht, in denen der betreuende Elternteil trotz der Erforderlichkeit "ständiger" persönlicher Hilfe und besonderer Pflege eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausübt, weil ein Teil der Betreuung durch Dritte übernommen wird (vgl. dazu, dass die Unterstützung bei der Betreuung durch andere Personen oder durch Einrichtungen in der Regel keinen Einfluss auf die Beurteilung des Umfangs der behinderungsbedingten objektiven Betreuungsbedürftigkeit und damit auf die Berechtigung zur Selbstversicherung hat, schon die Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, etwa VwGH 21.9.1999, 99/08/0053; 27.7.2001, 97/08/0651).Für eine Selbstversicherung nach der durch das SVAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, novellierten Fassung des Paragraph 18 a, ASVG wird weiterhin eine Behinderung vorausgesetzt, die - wegen der behinderungsbedingten (also nicht nur altersbedingten) Notwendigkeit der ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bzw. eines vergleichbaren Betreuungsbedarfs - zur Folge hat, dass dem betreuenden Elternteil typischerweise eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nicht möglich ist vergleiche zu dieser Ratio der Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG etwa VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Eine Erweiterung der Möglichkeit zur Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG ist nur insoweit erfolgt, als sie nun auch in jenen Fällen offensteht, in denen der betreuende Elternteil trotz der Erforderlichkeit "ständiger" persönlicher Hilfe und besonderer Pflege eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausübt, weil ein Teil der Betreuung durch Dritte übernommen wird vergleiche dazu, dass die Unterstützung bei der Betreuung durch andere Personen oder durch Einrichtungen in der Regel keinen Einfluss auf die Beurteilung des Umfangs der behinderungsbedingten objektiven Betreuungsbedürftigkeit und damit auf die Berechtigung zur Selbstversicherung hat, schon die Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem SVAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, etwa VwGH 21.9.1999, 99/08/0053; 27.7.2001, 97/08/0651). Das Erfordernis ständiger persönlicher Hilfe und Pflege ist inhaltlich so zu verstehen, dass der Grad der Behinderung ein Ausmaß erreicht hat, dass das Kind zwar körperlich nicht stark eingeschränkt ist, aber aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außer Stande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen (vgl. bezogen auf eine Vorgängerregelung etwa VwGH 21.09.1999, 99/08/0053 mHa VwGH 17.12.1991, 89/08/0353).Das Erfordernis ständiger persönlicher Hilfe und Pflege ist inhaltlich so zu verstehen, dass der Grad der Behinderung ein Ausmaß erreicht hat, dass das Kind zwar körperlich nicht stark eingeschränkt ist, aber aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außer Stande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen vergleiche bezogen auf eine Vorgängerregelung etwa VwGH 21.09.1999, 99/08/0053 mHa VwGH 17.12.1991, 89/08/0353). 3.3.2.
  9. Die Ansicht der belangten Behörde, es liege bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Pflege ihres behinderten Sohnes nunmehr keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft vor, kann aus folgenden Erwägungen nicht geteilt werden: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die im Akt einliegende chefärztliche Stellungnahme vom 03.02.2025 die Anforderungen an ein Gutachten nicht erfüllt. Ein Gutachten Sachverständigengutachten hat einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn zu enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige nicht darlegt, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist. (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2017/11/0284). Diesen Anforderungen wird die chefärztliche Stellungnahme, welche sich darin erschöpft auszuführen, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht mehr gerechtfertigt sei, und damit letztlich eine rechtliche Beurteilung vornimmt, nicht gerecht.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die im Akt einliegende chefärztliche Stellungnahme vom 03.02.2025 die Anforderungen an ein Gutachten nicht erfüllt. Ein Gutachten Sachverständigengutachten hat einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn zu enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige nicht darlegt, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist. vergleiche VwGH 20.09.2018, Ra 2017/11/0284). Diesen Anforderungen wird die chefärztliche Stellungnahme, welche sich darin erschöpft auszuführen, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht mehr gerechtfertigt sei, und damit letztlich eine rechtliche Beurteilung vornimmt, nicht gerecht. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist das ärztliche Gesamtgutachten vom 01.02.2025 betreffend die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 18a ASVG insofern mit einem Widerspruch behaftet, als auf Seite 4 die Erforderlichkeit der behinderungsbedingt ständigen (regelmäßigen) persönlichen Hilfe und besonderen Pflege verneint wird, während auf Seite 5 die Erforderlichkeit einer ständigen (mehrmals in der Woche regelmäßigen) persönlichen Hilfe bzw. besondere Pflege bejaht wird. Ebenso wird auf Seite 5 des Gutachtens bejaht, dass sich die geltend gemachten bzw. darüber hinaus objektiv erkennbar notwendigen Pflegeleistungen auf die spezielle Behinderung beziehen. Zudem wäre das Kind bei Unterbleiben der Pflegeleistungen im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet.Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist das ärztliche Gesamtgutachten vom 01.02.2025 betreffend die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem. Paragraph 18 a, ASVG insofern mit einem Widerspruch behaftet, als auf Seite 4 die Erforderlichkeit der behinderungsbedingt ständigen (regelmäßigen) persönlichen Hilfe und besonderen Pflege verneint wird, während auf Seite 5 die Erforderlichkeit einer ständigen (mehrmals in der Woche regelmäßigen) persönlichen Hilfe bzw. besondere Pflege bejaht wird. Ebenso wird auf Seite 5 des Gutachtens bejaht, dass sich die geltend gemachten bzw. darüber hinaus objektiv erkennbar notwendigen Pflegeleistungen auf die spezielle Behinderung beziehen. Zudem wäre das Kind bei Unterbleiben der Pflegeleistungen im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet. Soweit die belangte Behörde diesen Widerspruch – wohl unter Bezugnahme auf die ärztliche Beurteilung auf Seite 3 des Gutachtens – in der Beschwerdevorlage vom 15.05.2025 sowie in der Äußerung vom 16.06.2025 damit zu aufzulösen versucht, dass das Kind der Beschwerdeführerin die Schule besucht und in dieser gut integriert sei, verfängt dies schon vor dem Hintergrund der Rechtslage nicht. So geht die anzuwendende Bestimmung davon aus, dass die grundsätzliche Fähigkeit, eine Schule zu besuchen, die überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft des betreffenden Elternteils nicht ausschließt (vgl. Pfeil, in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-Komm, § 18a ASVG, Rz 12 (Stand 01.10.2023, rdb.at)). Dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits zur alten Rechtlage, wonach eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft der pflegenden Person gefordert war, so gesehen (vgl. VwGH 21.09.1999, 99/08/0053 sowie VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261) und muss dies umso mehr gelten, als nun nur mehr eine überwiegende Beanspruchung gefordert ist (vgl. nochmals Pfeil, in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-Komm, § 18a ASVG, Rz 12 (Stand 01.10.2023, rdb.at)). Auch ist darauf hinzuweisen, dass nach der nunmehr anzuwendenden Bestimmung eine Erwerbstätigkeit der pflegenden Person, die Berechtigung zur Selbstversicherung nicht ausschließt und der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.12.2025, Ra 2025/08/0090, explizit festgehalten hat, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nun auch in jenen Fällen offensteht, in denen der betreuende Elternteil trotz der Erforderlichkeit "ständiger" persönlicher Hilfe und besonderer Pflege eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausübt, weil ein Teil der Betreuung durch Dritte (hier Schule mit Assistenz) übernommen wird. Soweit die belangte Behörde diesen Widerspruch – wohl unter Bezugnahme auf die ärztliche Beurteilung auf Seite 3 des Gutachtens – in der Beschwerdevorlage vom 15.05.2025 sowie in der Äußerung vom 16.06.2025 damit zu aufzulösen versucht, dass das Kind der Beschwerdeführerin die Schule besucht und in dieser gut integriert sei, verfängt dies schon vor dem Hintergrund der Rechtslage nicht. So geht die anzuwendende Bestimmung davon aus, dass die grundsätzliche Fähigkeit, eine Schule zu besuchen, die überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft des betreffenden Elternteils nicht ausschließt vergleiche Pfeil, in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-Komm, Paragraph 18 a, ASVG, Rz 12 (Stand 01.10.2023, rdb.at)). Dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits zur alten Rechtlage, wonach eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft der pflegenden Person gefordert war, so gesehen vergleiche VwGH 21.09.1999, 99/08/0053 sowie VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261) und muss dies umso mehr gelten, als nun nur mehr eine überwiegende Beanspruchung gefordert ist vergleiche nochmals Pfeil, in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-Komm, Paragraph 18 a, ASVG, Rz 12 (Stand 01.10.2023, rdb.at)). Auch ist darauf hinzuweisen, dass nach der nunmehr anzuwendenden Bestimmung eine Erwerbstätigkeit der pflegenden Person, die Berechtigung zur Selbstversicherung nicht ausschließt und der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.12.2025, Ra 2025/08/0090, explizit festgehalten hat, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nun auch in jenen Fällen offensteht, in denen der betreuende Elternteil trotz der Erforderlichkeit "ständiger" persönlicher Hilfe und besonderer Pflege eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausübt, weil ein Teil der Betreuung durch Dritte (hier Schule mit Assistenz) übernommen wird. Demgegenüber ergibt sich aus dem Gutachten vom 01.02.2025 betreffend Nachuntersuchung Pflegegeld, dass es zwar zu einer Verbesserung gekommen ist, diese derzeit aber noch nicht pflegegeldrelevant ist, weshalb nach wie vor die gleiche – nämlich Pflegestufe 2 – befürwortet wurde sowie ein Pflegebedarf von 113 Stunden festgehalten wurde. Da sich die belangte Behörde in den Äußerungen wie auch die ärztliche Beurteilung im Gutachten betreffend §18a ASVG auf den Schulbesuch des Kindes stützen, während die eingetretene Verbesserung im im Akt ebenfalls einliegenden Pflegegeldgutachten nicht als pflegerelevant beurteilt wird und weiterhin dieselbe Pflegestufe gewährt wurde, kann nicht gesehen werden, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege nicht weiterhin überwiegend beansprucht wird. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof festgehalten hat, dass im Zweifelsfall bei der Beurteilung, ob der sich aus der Behinderung des Kindes ergebende objektive Betreuungsbedarf dem einer "ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege" nach Umfang und Art gleichkommt, die tatsächliche Inanspruchnahme der die Selbstversicherung beanspruchenden Person einbezogen werden, weshalb das vorliegende Pflegegeldgutachten berücksichtigt wird. Bei einer tatsächlichen Beanspruchung durch einen Pflegeaufwand von 113 Stunden kann von einer überwiegenden Beanspruchung gesprochen werden (vgl. zum Begriff “überwiegende Beanspruchung”, VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Dieses Ergebnis wird aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch dadurch gestützt, dass mit Bescheid der PVA vom 04.09.2025 das Pflegegeld neu bemessen und festgestellt wurde, dass für den Sohn der Beschwerdeführerin ab 01.05.2025 – somit nur zwei Monate nach dem 28.02.2025 – Pflegegeld der Stufe 3 gebührt und darin festgehalten ist, dass sich der festgestellte Pflegebedarf 128 Stunden im Monat beläuft.Demgegenüber ergibt sich aus dem Gutachten vom 01.02.2025 betreffend Nachuntersuchung Pflegegeld, dass es zwar zu einer Verbesserung gekommen ist, diese derzeit aber noch nicht pflegegeldrelevant ist, weshalb nach wie vor die gleiche – nämlich Pflegestufe 2 – befürwortet wurde sowie ein Pflegebedarf von 113 Stunden festgehalten wurde. Da sich die belangte Behörde in den Äußerungen wie auch die ärztliche Beurteilung im Gutachten betreffend §18a ASVG auf den Schulbesuch des Kindes stützen, während die eingetretene Verbesserung im im Akt ebenfalls einliegenden Pflegegeldgutachten nicht als pflegerelevant beurteilt wird und weiterhin dieselbe Pflegestufe gewährt wurde, kann nicht gesehen werden, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege nicht weiterhin überwiegend beansprucht wird. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof festgehalten hat, dass im Zweifelsfall bei der Beurteilung, ob der sich aus der Behinderung des Kindes ergebende objektive Betreuungsbedarf dem einer "ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege" nach Umfang und Art gleichkommt, die tatsächliche Inanspruchnahme der die Selbstversicherung beanspruchenden Person einbezogen werden, weshalb das vorliegende Pflegegeldgutachten berücksichtigt wird. Bei einer tatsächlichen Beanspruchung durch einen Pflegeaufwand von 113 Stunden kann von einer überwiegenden Beanspruchung gesprochen werden vergleiche zum Begriff “überwiegende Beanspruchung”, VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Dieses Ergebnis wird aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch dadurch gestützt, dass mit Bescheid der PVA vom 04.09.2025 das Pflegegeld neu bemessen und festgestellt wurde, dass für den Sohn der Beschwerdeführerin ab 01.05.2025 – somit nur zwei Monate nach dem 28.02.2025 – Pflegegeld der Stufe 3 gebührt und darin festgehalten ist, dass sich der festgestellte Pflegebedarf 128 Stunden im Monat beläuft. Insgesamt war bzw. ist bei der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Sohnes damit auch über den 28.02.2025 hinaus weiterhin eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen entscheidungserheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen entscheidungserheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W229.2312694.1.00

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