← Österreich

{'item': 'W243 2302691-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2026 GeschäftszahlW243 2302691-1 Spruch, W243 2302691-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kenia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2024, Zl. 1375667109-232458288, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kenia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2024, Zl. 1375667109-232458288, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Kenias, stellte am 27.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor legal mittels eines gültigen Visums nach Österreich eingereist war. Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Beschwerdeführerin zunächst an, dass ihre Arbeitgeberin aus Kenia ihre Reise organisiert und sie bis nach Österreich begleitet habe. Ihre Begleiterin habe ihr den Reisepass abgenommen. Die Beschwerdeführerin habe für die Reise nichts bezahlt. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ein Problem mit ihrem Ehemann gehabt habe. Sie habe dies ihrer Arbeitgeberin erzählt, die ihr gesagt habe, dass sie ihr helfen würde, in ein anderes Land zu reisen. Ihr Ehemann habe sie misshandelt, sie geschlagen und mit einem Messer auf sie eingestochen. Zuvor habe ihr Vater sie dazu gezwungen, sich beschneiden zu lassen. Denn ohne eine Beschneidung hätte die Beschwerdeführerin ihren Ehemann nicht heiraten dürfen. Sie sei noch minderjährig gewesen, als sie ihr erstes Kind zur Welt gebracht habe. Die Beschwerdeführerin habe Angst vor ihrem Ehemann, der überall nach ihr suchen würde.
  2. Am 26.06.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Die Beschwerdeführerin schilderte zunächst befragt zu ihrem Familienstand, dass ihr Vater sie als Kind an einen reichen und alten Mann übergeben habe. Ihr Vater habe von diesem Mann viel Geld bekommen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Schulbesuch für ein Jahr unterbrochen, weil sie im Alter von 16 Jahren ihr erstes Kind bekommen habe. Die Beschwerdeführerin sei „bei“ ihrer ersten Schwangerschaft, als sie bereits verheiratet und im
  3. Monat schwanger gewesen sei, beschnitten worden. Für eine Ehe sei die Beschneidung erforderlich. Wenn die Beschneidung erfolgt sei, werde der Brautpreis bezahlt. Ihre Ehe sei „ein auf und ab“ gewesen. Ihr Mann sei ein Trinker gewesen. Wann immer die Beschwerdeführerin weggelaufen sei, habe ihr Mann Leute geschickt, um sie zu suchen und zu ihm zurückzubringen. Als sie zu ihrem Vater gegangen sei, habe auch dieser sie zu ihrem Mann zurückgeschickt. Eine Anzeige gegen ihren Mann habe die Beschwerdeführerin nicht erstattet, weil es in ihrem Land viel Korruption gebe. Sie sei nicht geschieden worden, weil für eine Scheidung der Brautpreis zurückbezahlt werden müsste, sie habe das Geld dafür nicht gehabt. Ihr Ehemann habe ihre Kinder zu sich genommen und mache es ihren Kindern schwer. Ihr Ehemann lebe mit den Kindern in Nairobi. Ihr ältester Sohn besuche keine Universität. Ihre Tochter gehe nicht zur Schule, weil ihr Mann das Schulgeld nicht bezahle. Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie wegen ihres Ehemannes ausgereist sei. Sie habe ihr Eheleben nie genossen, wie es andere Frauen tun würden. Als verheiratete Frau habe man keine Rechte. Es werde immer nur gesagt, dass man zum Ehemann zurückkehren solle. Sie wolle arbeiten, um den Brautpreis zurückzahlen zu können. In Nairobi habe die Beschwerdeführerin in einem Haus für eine Frau geputzt, der sie ihre Lebensgeschichte erzählt habe. Die Frau habe gesagt, sie würde immer wieder ins Ausland reisen, Österreich habe sie dabei jedoch nicht erwähnt. Als diese Frau zur Beschwerdeführerin gesagt habe, dass sie ihr helfen könne, habe die Beschwerdeführerin nicht lange überlegt. Nach ihrer Ankunft in Österreich seien sie für zwei Wochen im Hotel geblieben. Die Frau habe der Beschwerdeführerin gesagt, sie könne in Europa viel Geld machen. Die Frau habe begonnen, der Beschwerdeführerin Männer zu bringen, welche mit ihr geschlafen hätten. Eines Tages habe die Frau einen Nigerianer gebracht, der nicht mit ihr geschlafen habe, sondern ihr gesagt habe, er könne ihr helfen und mit ihr zur Polizei gehen. So sei die Beschwerdeführerin zur Polizei gekommen und habe das Verfahren begonnen. Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin Unterlagen zum Beweis ihrer Integration vor.
  4. Mit Bescheid vom 15.10.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Kenia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
  5. Mit Bescheid vom 15.10.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach Kenia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin übermittelte unter einem eine Arbeitsbestätigung vom 10.07.
  7. Mit Schriftsatz vom 26.03.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung einen Bescheid des AMS über die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung.
  8. Mit Schriftsatz vom 10.03.2026 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, ein Schreiben des Vereins LEFÖ-IBF (Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels) und weitere Integrationsbelege.
  9. Am 11.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin insbesondere zu ihren persönlichen Lebensumständen sowie zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin weitere Integrationsbelege und eine Unfallmeldung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie ist Staatsangehörige von Kenia. Ihre Identität steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin bekennt sich zum christlich-protestantischen Glauben und gehört der Volksgruppe der XXXX an. Die Beschwerdeführerin beherrscht die Sprachen Englisch, Kisi, Luo und Kiswahili in Wort und Schrift. Sie ist verheiratet und hat drei Kinder.Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie ist Staatsangehörige von Kenia. Ihre Identität steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin bekennt sich zum christlich-protestantischen Glauben und gehört der Volksgruppe der römisch 40 an. Die Beschwerdeführerin beherrscht die Sprachen Englisch, Kisi, Luo und Kiswahili in Wort und Schrift. Sie ist verheiratet und hat drei Kinder. Die Beschwerdeführerin ist in der Stadt XXXX (Kenia) geboren, wo sie aufwuchs und für mehrere Jahre die Schule besuchte. Danach übersiedelte die Beschwerdeführerin in die Stadt Nairobi, wo sie die letzten Jahre vor ihrer Ausreise lebte und als Reinigungskraft arbeitete.Die Beschwerdeführerin ist in der Stadt römisch 40 (Kenia) geboren, wo sie aufwuchs und für mehrere Jahre die Schule besuchte. Danach übersiedelte die Beschwerdeführerin in die Stadt Nairobi, wo sie die letzten Jahre vor ihrer Ausreise lebte und als Reinigungskraft arbeitete. Der Vater der Beschwerdeführerin ist bereits verstorben. In ihrem Herkunftsland leben noch ihre Mutter, ihre drei Schwestern und ihre beiden Brüder sowie ihre Tochter und ihre beiden Söhne. Die Kinder der Beschwerdeführerin leben in Nairobi und werden von ihrer Schwester unterstützt. Ihre Tochter macht eine Ausbildung zur Krankenschwesterassistentin. Ihr jüngerer Sohn besucht die Schule. Ihr älterer Sohn hat die Schule bereits abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin steht in regelmäßigem Kontakt zu ihren Kindern und ihren Geschwistern. Die Beschwerdeführerin stellte am 27.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor legal mittels eines gültigen Visums nach Österreich eingereist war. Die Beschwerdeführerin hatte am 15.02.2026 einen Arbeitsunfall (Sturz im Stiegenhaus) und nimmt deswegen Ibuprofen ein und geht zu Kontrolluntersuchungen im Krankenhaus. Sie leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin arbeitet seit Juni 2024 als Reinigungskraft in einem Hotelbetrieb und verfügt für diese Tätigkeit über eine Beschäftigungsbewilligung, die zuletzt im März 2025 verlängert wurde. Es handelt sich um eine Vollzeitbeschäftigung mit einem monatlichen Bruttoentgelt von € 2.026,–. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich im Jahr 2024 einen Deutschkurs auf Niveau A1, Teil 2, besucht. Sie absolvierte bislang keine Deutschprüfung und ist für einen Deutschkurs auf Niveau B1, Teil 1, angemeldet. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich in der Unterkunft für Asylwerber, in der sie zunächst gelebt hat, in ihrer Arbeit sowie in der Kirche, die sie besucht, Bekanntschaften gemacht. Die Beschwerdeführerin führt in Österreich seit Mai 2025 eine Beziehung. Es besteht weder ein wechselseitiges (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis noch ein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Freund. Die Beschwerdeführerin wohnt alleine in einer privaten Unterkunft. Die Beschwerdeführerin bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  12. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin wurde nicht durch ihren Vater zwangsverheiratet. Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Ausreise bzw. ist in Kenia keiner (asylrelevanten) aktuellen und individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung durch ihren Ehemann ausgesetzt. Der Beschwerdeführerin droht in Kenia keine (weitere) Genitalverstümmelung gegen ihren Willen. Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin nahm in Österreich am 06.03.2026 Kontakt mit LEFÖ-IBF (Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels) auf. Dort nahm sie am 09.03.2026 eine Beratung in Anspruch. Die Beschwerdeführerin wurde über die Möglichkeit informiert, bei einer Betroffenheit von Menschenhandel in Österreich eine Anzeige zu erstatten. Die Beschwerdeführerin wird in Österreich nicht in einem Strafverfahren als Opfer oder Zeugin geführt. Die Beschwerdeführerin erstattete in Österreich keine Anzeige, weil sie Opfer von Menschenhandel geworden wäre. 1.
  13. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Kenia unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände sowie der in Kenia herrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihr auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. 1.
  14. Zur maßgeblichen Situation in Kenia: 1.4.
  15. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Kenia (Stand August 2023): POLITISCHE LAGE Heute zählt Kenia zu den politisch und wirtschaftlich stabilsten Ländern Ostafrikas (AA 31.5.2023). Kenia ist eine Republik mit drei Regierungszweigen: einer Exekutive, die von einem direkt gewählten Präsidenten geleitet wird, einem Zweikammerparlament, bestehend aus Senat und Nationalversammlung, und einer Justiz (31.5.2023). Seit der Verfassung von 2010 ist Kenia eine Präsidialrepublik (AA 31.5.2023). Der Präsident wird landesweit direkt gewählt. Seine Amtszeit ist auf zwei jeweils fünfjährige Perioden beschränkt (FH 2023). Kenia verfügt über eine Zweikammerparlament. Es besteht aus der Nationalversammlung mit 349 Sitzen und dem Senat mit 67 Sitzen. Die 290 Mitglieder der Nationalversammlung werden direkt aus Einzelwahlkreisen gewählt. Weitere 47 weibliche Abgeordnete werden aus den Bezirken gewählt, und die politischen Parteien nominieren 12 zusätzliche Mitglieder entsprechend ihrem Anteil an den gewonnenen Sitzen. Der Senat besteht aus 47 gewählten Mitgliedern, die die Bezirke vertreten, 16 weiblichen Sondervertretern, die von den politischen Parteien entsprechend ihrem Anteil an den gewonnenen Sitzen nominiert werden, und vier nominierten Mitgliedern, die Jugendliche und Menschen mit Behinderungen vertreten. Beide Kammern haben Sprecher, die von Amts wegen Mitglieder sind (FH 2023). Die Verfassung und das Gesetz geben den Bürgern die Möglichkeit, die Regierung in freien, fairen, regelmäßig stattfindenden und geheimen Wahlen, welche auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts beruhen, zu wählen (USDOS 20.3.2023). Bei den Wahlen im August 2022, den dritten nach der Verfassung von 2010, wählten die Bürgerinnen und Bürger den Präsidenten, den stellvertretenden Präsidenten und die Parlamentarier sowie die Bezirksgouverneure und Abgeordneten. Internationale und einheimische Beobachter bewerteten die Wahlen im Allgemeinen als frei und fair, obwohl die Opposition Unregelmäßigkeiten behauptete. Die unabhängige Wahlkommission erklärte den Kandidaten der United Democratic Alliance, den stellvertretenden Präsidenten William Ruto, zum Sieger über den ehemaligen Premierminister Raila Odinga (USDOS 20.3.2023). Viele Beobachter hielten die Wahlen für die friedlichsten des Landes (USDOS 20.3.2023, vgl. KAS 18.8.2022) und internationale wie einheimische Beobachter stuften die Wahlen von 2022 allesamt als glaubwürdig ein, mit deutlichen Verbesserungen bei den Wahlabläufen und dem Einsatz von Technologie (USDOS 20.3.2023) – z.B. laut den Beobachtern des Commonwealth waren die Wahlen weitgehend transparent und friedlich (TC 11.8.2022). Die friedliche Machtübergabe ist ein wichtiges Zeichen für die politische Stabilität des Landes (AA 31.5.2023).Bei den Wahlen im August 2022, den dritten nach der Verfassung von 2010, wählten die Bürgerinnen und Bürger den Präsidenten, den stellvertretenden Präsidenten und die Parlamentarier sowie die Bezirksgouverneure und Abgeordneten. Internationale und einheimische Beobachter bewerteten die Wahlen im Allgemeinen als frei und fair, obwohl die Opposition Unregelmäßigkeiten behauptete. Die unabhängige Wahlkommission erklärte den Kandidaten der United Democratic Alliance, den stellvertretenden Präsidenten William Ruto, zum Sieger über den ehemaligen Premierminister Raila Odinga (USDOS 20.3.2023). Viele Beobachter hielten die Wahlen für die friedlichsten des Landes (USDOS 20.3.2023, vergleiche KAS 18.8.2022) und internationale wie einheimische Beobachter stuften die Wahlen von 2022 allesamt als glaubwürdig ein, mit deutlichen Verbesserungen bei den Wahlabläufen und dem Einsatz von Technologie (USDOS 20.3.2023) – z.B. laut den Beobachtern des Commonwealth waren die Wahlen weitgehend transparent und friedlich (TC 11.8.2022). Die friedliche Machtübergabe ist ein wichtiges Zeichen für die politische Stabilität des Landes (AA 31.5.2023). Klientelismus und Vetternwirtschaft sind in der Regierung allgegenwärtig und der Zugang zu z.B. Land oder Regierungsaufträgen hängt davon ab, inwieweit man gewichtige Personen innerhalb des Regimes kennt. Die Regierungsinstitutionen der Counties erfüllen im Allgemeinen ihr Mandat, aber es gibt parteiische Personen in der lokalen Verwaltung, die effektiv als Vetospieler fungieren (BS 2022). SICHERHEITSLAGE Grundsätzlich hat der kenianische Staat das Gewaltmonopol im Land inne, welches jedoch nicht immer und nicht in vollem Umfang auf dem gesamten Staatsgebiet ausgeübt wird. Besonders in den ausgedehnten, spärlich besiedelten Trocken- und Halbtrockengebieten des Nordens und Nordostens ist die staatliche und polizeiliche Präsenz gering, während es häufig sowohl an der Fähigkeit als auch am Willen zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung fehlt (BS 2022). Im ganzen Land bestehen große politische und soziale Spannungen. Sie können jederzeit zu Demonstrationen, Straßenblockaden und Gewaltausbrüchen führen. Das Risiko, dass es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommt ist groß (EDA 18.7.2023). Seit dem 20.3.2023 kam es in verschiedenen Landesteilen Kenias zu Demonstrationen seitens der Oppositionspartei „Azimio“ gegen die kenianische Regierung, letztmalig am 12.7.2023 mit Plünderungen und erheblichen Sachbeschädigungen. Die kenianischen Sicherheitskräfte gingen mit Tränengas gegen die Demonstranten vor. Es kam zu über 300 Festnahmen (AA 28.7.2023). Unbestätigten Meldungen zufolge kam es unter den Demonstranten zu sieben Todesopfern in unterschiedlichen Landesteilen (AA 28.7.2023; vgl. EDA 18.7.2023). Betroffen waren am 12.7.2023 vor allem die südlichen Counties (AA 28.7.2023).Im ganzen Land bestehen große politische und soziale Spannungen. Sie können jederzeit zu Demonstrationen, Straßenblockaden und Gewaltausbrüchen führen. Das Risiko, dass es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommt ist groß (EDA 18.7.2023). Seit dem 20.3.2023 kam es in verschiedenen Landesteilen Kenias zu Demonstrationen seitens der Oppositionspartei „Azimio“ gegen die kenianische Regierung, letztmalig am 12.7.2023 mit Plünderungen und erheblichen Sachbeschädigungen. Die kenianischen Sicherheitskräfte gingen mit Tränengas gegen die Demonstranten vor. Es kam zu über 300 Festnahmen (AA 28.7.2023). Unbestätigten Meldungen zufolge kam es unter den Demonstranten zu sieben Todesopfern in unterschiedlichen Landesteilen (AA 28.7.2023; vergleiche EDA 18.7.2023). Betroffen waren am 12.7.2023 vor allem die südlichen Counties (AA 28.7.2023). In Kenia besteht eine erhöhte Gefahr terroristischer Anschläge (AA 28.7.2023; vgl. FCDO 4.8.2023a). Gemäß dem alljährlich erscheinenden Global Terrorism Index (GTI), der die Auswirkungen von Terrorismus auf ein Land misst, belegt Kenia 2023 wie im Vorjahr den
  16. Platz, gleichbedeutend mit einem hohen Risiko (IEP 3.2023).In Kenia besteht eine erhöhte Gefahr terroristischer Anschläge (AA 28.7.2023; vergleiche FCDO 4.8.2023a). Gemäß dem alljährlich erscheinenden Global Terrorism Index (GTI), der die Auswirkungen von Terrorismus auf ein Land misst, belegt Kenia 2023 wie im Vorjahr den
  17. Platz, gleichbedeutend mit einem hohen Risiko (IEP 3.2023). Weiterhin stellen die in Somalia ansässige [Anm.: al-Qaida nahestehende] Miliz al-Shabaab und ihren kenianischen Sympathisanten die größte terroristische Bedrohung dar (GW 26.4.2022; vgl. FCDO 4.8.2023a). Die somalische Al-Shabaab-Terrororganisation hat mit Vergeltungsaktionen als Reaktion auf die Beteiligung der kenianischen Streitkräfte an der ATMIS-Mission (ehemals AMISOM-Mission) in Somalia gedroht. Mehrere Anschläge und eine Reihe vereitelter Anschläge haben die Entschlossenheit der Terroristen unter Beweis gestellt. So erfolgte 2019 ein Anschlag auf den DusitD2-Hotel- und Bürokomplex; 2020 ein Selbstmordanschlag auf ein kenianisches Militärlager in der Provinz Lamu. Regierungsgebäude, Hotels, Bars und Restaurants, Einkaufszentren, kirchliche Einrichtungen, öffentliche Verkehrsmittel wie Busse, Kleinbusse, Fähren, Flughäfen und andere stark frequentierte Einrichtungen zählen zu den Orten mit erhöhter Gefährdung (AA 28.7.2023; vgl. FCDO 4.8.2023a). Auch der IS in Kenia dürfte am Erstarken sein (FCDO 4.8.2023a).Weiterhin stellen die in Somalia ansässige [Anm.: al-Qaida nahestehende] Miliz al-Shabaab und ihren kenianischen Sympathisanten die größte terroristische Bedrohung dar (GW 26.4.2022; vergleiche FCDO 4.8.2023a). Die somalische Al-Shabaab-Terrororganisation hat mit Vergeltungsaktionen als Reaktion auf die Beteiligung der kenianischen Streitkräfte an der ATMIS-Mission (ehemals AMISOM-Mission) in Somalia gedroht. Mehrere Anschläge und eine Reihe vereitelter Anschläge haben die Entschlossenheit der Terroristen unter Beweis gestellt. So erfolgte 2019 ein Anschlag auf den DusitD2-Hotel- und Bürokomplex; 2020 ein Selbstmordanschlag auf ein kenianisches Militärlager in der Provinz Lamu. Regierungsgebäude, Hotels, Bars und Restaurants, Einkaufszentren, kirchliche Einrichtungen, öffentliche Verkehrsmittel wie Busse, Kleinbusse, Fähren, Flughäfen und andere stark frequentierte Einrichtungen zählen zu den Orten mit erhöhter Gefährdung (AA 28.7.2023; vergleiche FCDO 4.8.2023a). Auch der IS in Kenia dürfte am Erstarken sein (FCDO 4.8.2023a). Im Allgemeinen haben sich die Aktivitäten von al-Shabaab in Kenia während 2022 ausgeweitet. Die NGO ACLED (Armed Conflict Location and Event Data Project) registriert einen 66-prozentigen Anstieg der politischen Gewalttaten, an denen die Miliz beteiligt war, im Vergleich zu 2021 (ACLED 2.3.2023). In Todeszahlen bedeutet das einen Anstieg von 43 zu 51 Toten im Jahr 2022, die meisten davon wiederum im County Mandera (IEP 3.2023). Die neue Regierung Kenias unter Ruto geht weiterhin gegen al-Shabaab vor. Das kenianische Militär ist nicht nur im eigenen Land gegen die islamistische Miliz aktiv, sondern beteiligt sich auch an der ATMIS-Mission [Anm.: ehemals AMISOM-Mission] in Somalia (ACLED 2.3.2023; vgl. CIA 16.5.2023). Als Reaktion auf diese Beteiligung hat al-Shabaab mit Vergeltungsaktionen gedroht (AA 28.7.2023).Im Allgemeinen haben sich die Aktivitäten von al-Shabaab in Kenia während 2022 ausgeweitet. Die NGO ACLED (Armed Conflict Location and Event Data Project) registriert einen 66-prozentigen Anstieg der politischen Gewalttaten, an denen die Miliz beteiligt war, im Vergleich zu 2021 (ACLED 2.3.2023). In Todeszahlen bedeutet das einen Anstieg von 43 zu 51 Toten im Jahr 2022, die meisten davon wiederum im County Mandera (IEP 3.2023). Die neue Regierung Kenias unter Ruto geht weiterhin gegen al-Shabaab vor. Das kenianische Militär ist nicht nur im eigenen Land gegen die islamistische Miliz aktiv, sondern beteiligt sich auch an der ATMIS-Mission [Anm.: ehemals AMISOM-Mission] in Somalia (ACLED 2.3.2023; vergleiche CIA 16.5.2023). Als Reaktion auf diese Beteiligung hat al-Shabaab mit Vergeltungsaktionen gedroht (AA 28.7.2023). In ländlichen Teilen Kenias können Spannungen zwischen Gemeinschaften aufgrund ethnischer Zugehörigkeit und Ressourcenzugangs zu sporadischen Zusammenstößen führen, welche durch die weit verbreitete Verfügbarkeit von Schusswaffen noch verschärft werden (GW 26.4.2022; vgl. ACLED 2.3.2023). Insbesondere sogenannte Hirtenmilizen und deren Aktivitäten stellen eine Sicherheitsbedrohung dar: 2022 wurden 170 Fälle politischer Gewalt, an denen Hirtenmilizen beteiligt waren und welche insgesamt 193 Todesopfer - vornehmlich Zivilisten - forderten, von ACLED verzeichnet (ACLED 2.3.2023).In ländlichen Teilen Kenias können Spannungen zwischen Gemeinschaften aufgrund ethnischer Zugehörigkeit und Ressourcenzugangs zu sporadischen Zusammenstößen führen, welche durch die weit verbreitete Verfügbarkeit von Schusswaffen noch verschärft werden (GW 26.4.2022; vergleiche ACLED 2.3.2023). Insbesondere sogenannte Hirtenmilizen und deren Aktivitäten stellen eine Sicherheitsbedrohung dar: 2022 wurden 170 Fälle politischer Gewalt, an denen Hirtenmilizen beteiligt waren und welche insgesamt 193 Todesopfer - vornehmlich Zivilisten - forderten, von ACLED verzeichnet (ACLED 2.3.2023). Polizei und paramilitärische Kräfte verfolgen aktuell verstärkt bewaffnete Banden, die sich im Norden des Landes in schwierigem Gelände, abgelegenen Schluchten, Hügeln und Wäldern zurückgezogen haben (AA 28.7.2023). 2012 einigten sich Kenia und Äthiopien ihre gemeinsame Grenze neu festzulegen. 2021 sprach der Internationale Gerichtshof (IGH) Somalia ein umstrittenes Meeresgebiet zu; Kenia erkennt diese Entscheidung nicht an. Zwei Drittel der Grenze zwischen Kenia und dem Südsudan, das sogenannte Ilemi-Dreieck, ist bis heute umstritten, wird aber von Kenia verwaltet. Die beiden Länder einigten sich 2019 auf einen gemeinsamen Demarkationsprozess binnen 90 Tagen, wobei dieser ob fehlender Mittel noch nicht einsetzte. Im Jahr 2021 wurde der Grenzverlauf zwischen Kenia und Tansania von beiden Ländern bestätigt und im selben Jahr begannen Kenia und Uganda mit einer gemeinsamen Demarkation ihrer Grenze (CIA 25.7.2023). RECHTSSCHUTZ / JUSTIZWESEN Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 20.3.2023). Obwohl die Gerichtsverfahren ineffizient sind, gilt die kenianische Justiz im Allgemeinen als unabhängig, und die Gerichte haben diese Unabhängigkeit in den letzten Jahren durch eine Reihe von viel beachteten Urteilen unter Beweis gestellt (FH 2023). Die Regierung respektiert die richterliche Unparteilichkeit allerdings nicht immer: Sie untergräbt zuweilen die Unabhängigkeit der Justiz und hält sich zuweilen nicht an gerichtliche Anordnungen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 20.3.2023). Obwohl die Gerichtsverfahren ineffizient sind, gilt die kenianische Justiz im Allgemeinen als unabhängig, und die Gerichte haben diese Unabhängigkeit in den letzten Jahren durch eine Reihe von viel beachteten Urteilen unter Beweis gestellt (FH 2023). Die Regierung respektiert die richterliche Unparteilichkeit allerdings nicht immer: Sie untergräbt zuweilen die Unabhängigkeit der Justiz und hält sich zuweilen nicht an gerichtliche Anordnungen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Das kenianische Rechtssystem basiert auf kodifiziertem Recht, dem englischen Common Law, Gewohnheitsrecht und dem islamischen Recht (GAJP 2021; vgl. CIA 25.7.2023). Das Justizwesen gliedert sich ex lege in obere - u.a. Supreme Court, Court of Appeal und High Court - und untergeordnete Gerichte, vor allem die sogenannten Magistrates’ Courts, welche befugt sind, alle Strafsachen außer Mord, Hochverrat und Verbrechen nach internationalem Strafrecht zu verhandeln (GAJP 2021).Das kenianische Rechtssystem basiert auf kodifiziertem Recht, dem englischen Common Law, Gewohnheitsrecht und dem islamischen Recht (GAJP 2021; vergleiche CIA 25.7.2023). Das Justizwesen gliedert sich ex lege in obere - u.a. Supreme Court, Court of Appeal und High Court - und untergeordnete Gerichte, vor allem die sogenannten Magistrates’ Courts, welche befugt sind, alle Strafsachen außer Mord, Hochverrat und Verbrechen nach internationalem Strafrecht zu verhandeln (GAJP 2021). Im September 2022 entschied der Oberste Gerichtshof gegen die amtierende Regierung und bestätigte einstimmig das Ergebnis der Präsidentschaftswahlen, was seine Rolle als unabhängige letzte Instanz bei Wahlstreitigkeiten stärkte (FH 2023). Auch das Urteil des Berufungsgerichts vom August 2021 über die Verfassungsmäßigkeit des BBI-Gesetzes [Anm.: „Building Bridges Initiative“] wurde weithin als Sieg für die Unabhängigkeit der Justiz angesehen; der Oberste Gerichtshof bestätigte das Urteil im März 2022 (FH 2023; vgl. TEA 31.3.2022).Im September 2022 entschied der Oberste Gerichtshof gegen die amtierende Regierung und bestätigte einstimmig das Ergebnis der Präsidentschaftswahlen, was seine Rolle als unabhängige letzte Instanz bei Wahlstreitigkeiten stärkte (FH 2023). Auch das Urteil des Berufungsgerichts vom August 2021 über die Verfassungsmäßigkeit des BBI-Gesetzes [Anm.: „Building Bridges Initiative“] wurde weithin als Sieg für die Unabhängigkeit der Justiz angesehen; der Oberste Gerichtshof bestätigte das Urteil im März 2022 (FH 2023; vergleiche TEA 31.3.2022). Die Judicial Service Commission (JSC), ein verfassungsmäßig vorgesehenes Aufsichtsgremium, das die Justiz vor politischem Druck schützen soll, legt dem Präsidenten eine Liste mit Kandidaten für die Ernennung von Richtern vor. Der Präsident wählt einen der Kandidaten aus, der vom Parlament bestätigt werden muss. Der Präsident ernennt auf diese Weise den Obersten Richter sowie die Richter der Berufungsinstanz und des Obersten Gerichtshofs. Die Kommission überprüft die ernannten Richter öffentlich (USDOS 20.3.2023). Manchmal ignoriert die Regierung die Empfehlungen der JSC (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Die Judicial Service Commission (JSC), ein verfassungsmäßig vorgesehenes Aufsichtsgremium, das die Justiz vor politischem Druck schützen soll, legt dem Präsidenten eine Liste mit Kandidaten für die Ernennung von Richtern vor. Der Präsident wählt einen der Kandidaten aus, der vom Parlament bestätigt werden muss. Der Präsident ernennt auf diese Weise den Obersten Richter sowie die Richter der Berufungsinstanz und des Obersten Gerichtshofs. Die Kommission überprüft die ernannten Richter öffentlich (USDOS 20.3.2023). Manchmal ignoriert die Regierung die Empfehlungen der JSC (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, auch wenn gefährdete Personen teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit aussagen dürfen; die unabhängige Justiz hat dieses Recht im Allgemeinen durchgesetzt. Das Gesetz gibt den Angeklagten auch das Recht, unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden, obwohl die Behörden die Personen nicht immer unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informieren. Es gibt keinen staatlich geförderten Pflichtverteidigerdienst mit ausreichender Finanzierung, um die Nachfrage zu decken, und die Gerichte verhandeln weiterhin die meisten Angeklagten ohne Vertretung. Viele Angeklagte vertreten sich selbst, da sie sich keinen Rechtsbeistand leisten können, oder verlassen sich auf freiwillige Anwaltsgehilfen in den Gefängnissen (USDOS 20.3.2023). Im Allgemeinen haben die Bürger Vertrauen in die Fähigkeit der Justiz, für Kontrolle und Ausgewogenheit zu sorgen, und wenden sich häufig an die Justiz, wenn sie das Gefühl haben, dass entweder die Exekutive oder das Parlament ihre Grenzen überschreiten (BS 2023). SICHERHEITSBEHÖRDEN Der Nationale Polizeidienst sorgt für die innere Sicherheit und untersteht dem Ministerium für Inneres (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 25.7.2023). Der Nationale Nachrichtendienst sammelt nachrichtendienstliche Informationen sowohl intern als auch extern und ist direkt dem Präsidenten unterstellt. Die kenianischen Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und haben einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit, einschließlich der Grenzsicherung und der Unterstützung ziviler Organisationen bei der Aufrechterhaltung der Ordnung, einschließlich der Reaktion nach Katastrophen (USDOS 20.3.2023).Der Nationale Polizeidienst sorgt für die innere Sicherheit und untersteht dem Ministerium für Inneres (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 25.7.2023). Der Nationale Nachrichtendienst sammelt nachrichtendienstliche Informationen sowohl intern als auch extern und ist direkt dem Präsidenten unterstellt. Die kenianischen Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und haben einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit, einschließlich der Grenzsicherung und der Unterstützung ziviler Organisationen bei der Aufrechterhaltung der Ordnung, einschließlich der Reaktion nach Katastrophen (USDOS 20.3.2023). Die Kenya Defence Forces (KDF) verfügen über rund 24.000 Mann (20.000 Landstreitkräfte; 1.500 Marine; 2.500 Luftwaffe). Die KDF gelten als erfahrene, effektive und professionelle Streitkräfte; sie führen seit 2011 Operationen im benachbarten Somalia durch und nehmen an zahlreichen regionalen friedenserhaltenden und sicherheitsrelevanten Missionen teil; sie sind ein führendes Mitglied der Africa Standby Force; die KDF trainieren regelmäßig, nehmen an multinationalen Übungen teil und haben Verbindungen zu einer Vielzahl ausländischer Streitkräfte, darunter Frankreich, Großbritannien und die USA. Zu ihren wichtigsten Sicherheitsanliegen und -aufgaben gehören der Schutz der Souveränität und des Territoriums des Landes, regionale Streitigkeiten, die Bedrohung durch die im benachbarten Somalia ansässige Terrorgruppe al-Shabaab, Seekriminalität und Piraterie sowie die Unterstützung der zivilen Behörden bei der Reaktion auf Notfälle, Katastrophen oder politische Unruhen, sofern dies gewünscht wird (CIA 25.7.2023). Es gibt Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023). Der Polizeidienst ist durch Korruption, Fehlverhalten und Berichte über außergerichtliche Tötungen völlig unterminiert (FH 2023). Die Institutionen und Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung, die Justiz und das politische System haben sich bisher als zu schwach erwiesen, um den Kreislauf der Straflosigkeit zu durchbrechen. Das Gleiche gilt für außergerichtliche Tötungen durch die Polizei im Namen der Bekämpfung von Unsicherheit und Kriminalität (BS 2022). Die zivilen Behörden üben zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 2022). Politische Einmischung, das Fehlen einer angemessenen Sicherheitsaufsicht und ein hohes Maß an Korruption sowie technische und organisatorische Mängel innerhalb der Polizei sind die Hauptgründe für diese Lücken. In ländlichen Gebieten ist es der Polizei nicht gelungen, das bewaffnete Banditentum einzudämmen (BS 2022).Die zivilen Behörden üben zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (USDOS 20.3.2023; vergleiche BS 2022). Politische Einmischung, das Fehlen einer angemessenen Sicherheitsaufsicht und ein hohes Maß an Korruption sowie technische und organisatorische Mängel innerhalb der Polizei sind die Hauptgründe für diese Lücken. In ländlichen Gebieten ist es der Polizei nicht gelungen, das bewaffnete Banditentum einzudämmen (BS 2022). FOLTER UND UNMENSCHLICHE BEHANDLUNG Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Anwendung von Verfassungsartikeln, darunter die Freiheit von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, die Achtung und der Schutz der Menschenwürde sowie die Freiheit und Sicherheit der Person. Das Gesetz bietet auch eine Grundlage für die strafrechtliche Verfolgung von Folter, von der jedoch nur selten Gebrauch gemacht wurde (USDOS 20.3.2023). Trotz einiger Fortschritte bei der Förderung einer Kultur der Achtung der Bürgerrechte kommt es immer noch in erheblichem Umfang zu willkürlichen Verhaftungen und außergerichtlichen Tötungen durch die Polizeikräfte, meist ohne rechtliche Konsequenzen für die Täter, insbesondere wenn politische Interessen im Spiel sind. Bis dato erweisen sich das politische System sowie die Justiz als zu schwach, um den Kreislauf der Straflosigkeit bei außergerichtlichen Tötungen durch die Polizei zu durchbrechen (BS 2022). Es gibt Berichte über außergerichtliche Tötungen (HRW 12.1.2023; vgl. FH 2023) und Verschwindenlassen durch die Sicherheitskräfte (HRW 12.1.2023). NGOs erhielten weiterhin Berichte über Folter und andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die Regierungstruppen. Die IMLU [Anm.: Independent Medico Legal Unit] meldete 109 Fälle von Folter zwischen Januar und September 2022, verglichen mit 78 Fällen im gleichen Zeitraum des Jahres
  18. Berichten zufolge haben Polizei- und Gefängnisbeamte Folter und Gewalt bei Verhören sowie zur Bestrafung von Untersuchungshäftlingen und verurteilten Gefangenen eingesetzt. Eine Reihe von Menschenrechtsorganisationen und Medien berichteten, dass die Polizei wahllos und ungestraft Gewalt gegen arme Menschen und ethnische Minderheiten ausübt (USDOS 20.3.2023). Im Oktober 2022 ordnete Präsident Ruto die Auflösung der Special Services Unit (einer Einheit innerhalb der DCI) an, die von vielen verdächtigt wird, Menschenrechtsverletzungen, einschließlich gezielter außergerichtlicher Tötungen, begangen zu haben (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Es gibt Berichte über außergerichtliche Tötungen (HRW 12.1.2023; vergleiche FH 2023) und Verschwindenlassen durch die Sicherheitskräfte (HRW 12.1.2023). NGOs erhielten weiterhin Berichte über Folter und andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die Regierungstruppen. Die IMLU [Anm.: Independent Medico Legal Unit] meldete 109 Fälle von Folter zwischen Januar und September 2022, verglichen mit 78 Fällen im gleichen Zeitraum des Jahres
  19. Berichten zufolge haben Polizei- und Gefängnisbeamte Folter und Gewalt bei Verhören sowie zur Bestrafung von Untersuchungshäftlingen und verurteilten Gefangenen eingesetzt. Eine Reihe von Menschenrechtsorganisationen und Medien berichteten, dass die Polizei wahllos und ungestraft Gewalt gegen arme Menschen und ethnische Minderheiten ausübt (USDOS 20.3.2023). Im Oktober 2022 ordnete Präsident Ruto die Auflösung der Special Services Unit (einer Einheit innerhalb der DCI) an, die von vielen verdächtigt wird, Menschenrechtsverletzungen, einschließlich gezielter außergerichtlicher Tötungen, begangen zu haben (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). KORRUPTION Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für behördliche Korruption vor. Im Laufe des Jahres 2022 gab es zahlreiche Berichte über staatliche Korruption. Beamte verüben häufig ungestraft mutmaßlich korrupte Praktiken. Trotz öffentlicher Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung stößt die Regierung weiterhin auf Hindernisse bei der wirksamen Umsetzung der einschlägigen Gesetze. Die Justiz beschleunigte die Bearbeitung von Korruptionsfällen durch die Einführung von virtuellen Gerichtssitzungen (USDOS 20.3.2023). Die Korruption ist nach wie vor eine Plage für die nationalen und regionalen Regierungen in Kenia (FH 2023) bzw. ist diese weit verbreitet. Verwaltungsstrukturen funktionieren aufgrund von Korruption nicht wie vorgesehen (BS 2022). Die staatlichen Institutionen, die mit der Korruptionsbekämpfung beauftragt sind, sind ineffizient (FH 2023). Der Ethik- und Antikorruptionskommission (EACC) fehlt es an Strafverfolgungsbefugnissen (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023), und sie war bei der Verfolgung von Korruptionsfällen weitgehend erfolglos. Die Schwäche der EACC wird durch Unzulänglichkeiten im Büro des Direktors der Staatsanwaltschaft (ODPP) und in der Justiz noch verstärkt (FH 2023). Die Institutionen und Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung sowie das Justizwesen und das politische System haben sich bisher als zu schwach erwiesen, um den Kreislauf der Straflosigkeit zu durchbrechen [BS 2022).Die Korruption ist nach wie vor eine Plage für die nationalen und regionalen Regierungen in Kenia (FH 2023) bzw. ist diese weit verbreitet. Verwaltungsstrukturen funktionieren aufgrund von Korruption nicht wie vorgesehen (BS 2022). Die staatlichen Institutionen, die mit der Korruptionsbekämpfung beauftragt sind, sind ineffizient (FH 2023). Der Ethik- und Antikorruptionskommission (EACC) fehlt es an Strafverfolgungsbefugnissen (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023), und sie war bei der Verfolgung von Korruptionsfällen weitgehend erfolglos. Die Schwäche der EACC wird durch Unzulänglichkeiten im Büro des Direktors der Staatsanwaltschaft (ODPP) und in der Justiz noch verstärkt (FH 2023). Die Institutionen und Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung sowie das Justizwesen und das politische System haben sich bisher als zu schwach erwiesen, um den Kreislauf der Straflosigkeit zu durchbrechen [BS 2022). Im Februar 2022 setzte der Oberste Richter einen behördenübergreifenden Antikorruptionsausschuss ein. Der Ausschuss hat den Auftrag, die Engpässe und Herausforderungen bei der Korruptionsbekämpfung zu ermitteln und Empfehlungen zu deren Behebung abzugeben. Da die Gerichte einen erheblichen Rückstand bei der Bearbeitung von Fällen haben und sich stark auf Gerichtsverfahren (statt auf Vergleiche) verlassen, könnte es Jahre dauern, bis Korruptionsfälle abgeschlossen werden (USDOS 20.3.2023). WEHRDIENST UND REKRUTIERUNGEN Der Wehrdienst in Kenia ist freiwillig. Freiwillige 18-26 jährige kenianische Staatsbürger beiderlei Geschlechts können sich rekrutieren lassen. Obergrenze ist ein Alter von 30 Jahren für Spezialisten, Handwerker oder Frauen mit Diplom; 39 Jahre für Kapläne/Imame); 9-jährige Dienstverpflichtung (7 Jahre für kenianische Marine) und anschließende 3-jährige Wiederverpflichtung; Bewerber müssen kenianische Staatsbürger sein (Stand 2022) (CIA 25.7.2023). ALLGEMEINE MENSCHENRECHTSLAGE Heute zählt Kenia zu den politisch stabilsten Ländern Ostafrikas. Die kenianische Zivilgesellschaft und der Großteil der Medien können weitgehend frei arbeiten. Unter dem Vorwand des Kampfes gegen den Terrorismus kommt es jedoch immer wieder zu Versuchen, den Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft einzuschränken (AA 31.5.2023). Nach der Verfassung kann sich jede Gruppe frei versammeln oder zusammenschließen. Die kenianische Regierung schränkt das Recht auf friedliche Versammlung und freie Meinungsäußerung jedoch weiterhin stark ein, indem sie unverhältnismäßige Gewalt anwendet, friedliche Demonstranten, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten festnimmt und inhaftiert (BS 2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; gewaltsames Verschwindenlassen; Folter und Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Gewalt oder Gewaltandrohung gegen Journalisten und Zensur; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich der Schikanierung von Nichtregierungsorganisationen und Aktivisten; schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Untersuchung und Rechenschaftspflicht für geschlechtsspezifische Gewalt; und die Existenz von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen, obwohl es keine Berichte über die Durchsetzung des Gesetzes gab (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht Meinungsfreiheit vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, aber die Regierung schränkt dieses Recht manchmal ein. Journalisten geben an, dass Sicherheitskräfte oder Anhänger von Politikern auf nationaler und regionaler Ebene sie manchmal belästigen und physisch einschüchtern oder angreifen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Kenia verfügt über eine der dynamischsten Medienlandschaften des afrikanischen Kontinents, in der Journalisten aktiv daran arbeiten, Korruption und Fehlverhalten der Regierung aufzudecken (FH 2023). Die Mainstream-Medien sind im Allgemeinen unabhängig, aber es gibt Berichte von Journalisten, dass sie von Regierungsbeamten unter Druck gesetzt werden (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023), bestimmte Themen und Geschichten zu vermeiden, und dass sie eingeschüchtert werden, wenn die Beamten der Meinung waren, dass die Journalisten bereits zu regierungskritische Geschichten veröffentlicht oder gesendet haben. Die Journalisten üben sich daher in Selbstzensur, um Konflikte mit der Regierung über sensible Themen zu vermeiden (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz sieht Meinungsfreiheit vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, aber die Regierung schränkt dieses Recht manchmal ein. Journalisten geben an, dass Sicherheitskräfte oder Anhänger von Politikern auf nationaler und regionaler Ebene sie manchmal belästigen und physisch einschüchtern oder angreifen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Kenia verfügt über eine der dynamischsten Medienlandschaften des afrikanischen Kontinents, in der Journalisten aktiv daran arbeiten, Korruption und Fehlverhalten der Regierung aufzudecken (FH 2023). Die Mainstream-Medien sind im Allgemeinen unabhängig, aber es gibt Berichte von Journalisten, dass sie von Regierungsbeamten unter Druck gesetzt werden (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023), bestimmte Themen und Geschichten zu vermeiden, und dass sie eingeschüchtert werden, wenn die Beamten der Meinung waren, dass die Journalisten bereits zu regierungskritische Geschichten veröffentlicht oder gesendet haben. Die Journalisten üben sich daher in Selbstzensur, um Konflikte mit der Regierung über sensible Themen zu vermeiden (USDOS 20.3.2023). Obwohl die Verfassung und das Gesetz die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vorsehen, schränkte die Regierung diese Rechte manchmal ein. Das Versäumnis der Regierung, Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und friedliche Demonstranten zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, führt de facto zu Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit. Das Gesetz schreibt jedoch vor, dass die Organisatoren öffentlicher Versammlungen die örtliche Polizei im Voraus informieren müssen. In der Praxis verbietet die Polizei regelmäßig Versammlungen aus Sicherheits- oder anderen Gründen und löst Versammlungen, die sie nicht ausdrücklich verboten hatte, gewaltsam auf (FH 2023). Den Bürgern steht es frei, sich in politischen Parteien zu organisieren. Kenianischen Parteien vertreten eine Reihe ideologischer, regionaler und ethnischer Interessen, sind aber notorisch schwach und werden oft zu Koalitionen zusammengeschlossen, die nur dazu dienen, an Wahlen teilzunehmen (FH 2023; vgl. BS 2022). Zudem passen sie sich häufig an das jeweilige Regime an und neigen dann entweder zur Auflösung oder zur Reformierung (BS 2022). Oppositionsparteien und -kandidaten sind bei kenianischen Wahlen wettbewerbsfähig. Bei den Wahlen im August 2022 besiegte der damalige stellvertretende Präsident Ruto, der sich als Außenseiter gegenüber den langjährigen politischen Dynastien Kenias darstellte, den fünfmaligen Präsidentschaftskandidaten Odinga, der vom amtierenden Präsidenten Kenyatta unterstützt worden war. Die Wahlen im Jahr 2022 waren hart umkämpft und wurden im Gegensatz zu den vorherigen Wahlen nicht von Oppositionsgruppen boykottiert (FH 2023).Den Bürgern steht es frei, sich in politischen Parteien zu organisieren. Kenianischen Parteien vertreten eine Reihe ideologischer, regionaler und ethnischer Interessen, sind aber notorisch schwach und werden oft zu Koalitionen zusammengeschlossen, die nur dazu dienen, an Wahlen teilzunehmen (FH 2023; vergleiche BS 2022). Zudem passen sie sich häufig an das jeweilige Regime an und neigen dann entweder zur Auflösung oder zur Reformierung (BS 2022). Oppositionsparteien und -kandidaten sind bei kenianischen Wahlen wettbewerbsfähig. Bei den Wahlen im August 2022 besiegte der damalige stellvertretende Präsident Ruto, der sich als Außenseiter gegenüber den langjährigen politischen Dynastien Kenias darstellte, den fünfmaligen Präsidentschaftskandidaten Odinga, der vom amtierenden Präsidenten Kenyatta unterstützt worden war. Die Wahlen im Jahr 2022 waren hart umkämpft und wurden im Gegensatz zu den vorherigen Wahlen nicht von Oppositionsgruppen boykottiert (FH 2023). Kenia verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft (FH 2023). Eine Vielzahl inländischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlichte ihre Ergebnisse, obwohl einige Gruppen berichteten, dass sie von der Regierung schikaniert wurden. Beamte waren manchmal kooperativ und gingen auf die Anfragen dieser Gruppen ein, aber die Regierung setzte Empfehlungen von Menschenrechtsgruppen nicht um, wenn diese Empfehlungen ihrer Politik zuwiderliefen (USDOS 20.3.2023). NGOs sind in den letzten Jahren zunehmend auf Hindernisse gestoßen, darunter wiederholte Versuche der Regierung, Hunderte von NGOs wegen angeblicher finanzieller Verstöße die Registrierung abzuerkennen (FH 2023). Ombudsorganisation: Die KNCHR (Kenya National Commission on Human Rights) ist eine unabhängige Institution, die durch die Verfassung geschaffen und 2011 eingerichtet wurde. Ihr Mandat ist die Förderung und der Schutz der Menschenrechte im Land. Die Kommission erklärte, ihr Budget decke lediglich die Kosten für Gebäude Instandhaltung und Mitarbeitergehälter ab und reiche nicht aus, um ihre Ausgaben zu decken und ihr Mandat zu erfüllen. Die Kommission verfügt über 115 Mitarbeiter, laut Mandat solle sie 400 Mitarbeiter haben. Ihr programmatisches Budget wurde von der Regierung überhaupt nicht finanziert, so dass die Kommission gezwungen war, Mittel von Entwicklungspartnern einzuwerben (USDOS 20.3.2023). HAFTBEDINGUNGEN Gemäß Menschenrechtsorganisationen sind die Bedingungen in Gefängnissen, Haftanstalten und Polizeistationen aufgrund von Überbelegung, Nahrungsmittel- und Wassermangel sowie unzureichenden sanitären Bedingungen und medizinischer Versorgung hart und lebensbedrohlich (USDOS 20.3.2023). Im März 2022 schätzte die Nichtregierungsorganisation World Prison Brief die Gesamtzahl der Gefangenen im Land auf fast 53.000, einschließlich der Untersuchungshäftlinge, in einem System mit einer Kapazität von 30.000 (USDOS 20.3.2023). Obwohl seit 2012 mehrere neue Gefängnisse gebaut wurden (USDOS 20.3.2023), bleibt die durchschnittliche Gefangenenpopulation bei fast 200 Prozent der Kapazität (USDOS 20.3.2023; vgl. OHCHR 5.5.2022), einschließlich einer großen Zahl von Untersuchungshäftlingen (USDOS 20.3.2023), im Jahr 2018 ca. 50 Prozent (OHCHR 5.5.2022). Einige Gefängnisse sind bis zu 400 Prozent ausgelastet (USDOS 20.3.2023; vgl. OHCHR 5.5.2022). Mit Stand 5.12.2022 befinden sich in Kenia insgesamt 58.887 Personen in Haft, von denen 41 % in Untersuchungshaft, 5,1 % Frauen und 0,6 % Unmündige bzw. mündige Minderjährige sind. Da das Gefängniswesen auf 34.000 Häftlinge ausgelegt ist, beträgt der Überbelegungsgrad 173,2 % (WPB o.D.) Im Laufe des Jahres 2022 bemühte sich die Justiz weiterhin, der Überbelegung entgegenzuwirken, indem sie Alternativen zur Untersuchungshaft einführte und eine Strafminderung förderte (USDOS 20.3.2023).Im März 2022 schätzte die Nichtregierungsorganisation World Prison Brief die Gesamtzahl der Gefangenen im Land auf fast 53.000, einschließlich der Untersuchungshäftlinge, in einem System mit einer Kapazität von 30.000 (USDOS 20.3.2023). Obwohl seit 2012 mehrere neue Gefängnisse gebaut wurden (USDOS 20.3.2023), bleibt die durchschnittliche Gefangenenpopulation bei fast 200 Prozent der Kapazität (USDOS 20.3.2023; vergleiche OHCHR 5.5.2022), einschließlich einer großen Zahl von Untersuchungshäftlingen (USDOS 20.3.2023), im Jahr 2018 ca. 50 Prozent (OHCHR 5.5.2022). Einige Gefängnisse sind bis zu 400 Prozent ausgelastet (USDOS 20.3.2023; vergleiche OHCHR 5.5.2022). Mit Stand 5.12.2022 befinden sich in Kenia insgesamt 58.887 Personen in Haft, von denen 41 % in Untersuchungshaft, 5,1 % Frauen und 0,6 % Unmündige bzw. mündige Minderjährige sind. Da das Gefängniswesen auf 34.000 Häftlinge ausgelegt ist, beträgt der Überbelegungsgrad 173,2 % (WPB o.D.) Im Laufe des Jahres 2022 bemühte sich die Justiz weiterhin, der Überbelegung entgegenzuwirken, indem sie Alternativen zur Untersuchungshaft einführte und eine Strafminderung förderte (USDOS 20.3.2023). Die Behörden trennen im Allgemeinen Kinder von Erwachsenen, außer während der ersten Zeit der Inhaftierung auf den Polizeistationen, wo die Behörden häufig männliche und weibliche Erwachsene und Jugendliche in einer Zelle unterbringen. In mehreren Bezirken fehlen geeignete Einrichtungen, um Jugendliche und Frauen getrennt von Männern in Gerichten und Polizeistationen unterzubringen. Untersuchungshäftlinge werden zusammen mit verurteilten Gefangenen untergebracht (USDOS 20.3.2023). TODESSTRAFE Obwohl die Todesstrafe in den Gesetzen verankert ist, wurden seit 1987, als wegen Hochverrats verurteilte Personen im Zusammenhang mit einem Putschversuch hingerichtet wurden, keine Hinrichtungen mehr vollzogen (NTV Kenya 3.2.2023). Nach dem kenianischen Strafgesetzbuch gibt es vier Straftatbestände, welche mit dem Tod bestraft werden können: Hochverrat, Mord, schwerer Raub sowie versuchter schwerer Raub (DPP 14.6.2022). Im Jahr 2022 gab es in Kenia 79 verhängte Todesurteile. Ende 2022 saßen 656 Menschen in Kenia in der Todeszelle (AI 23.5.2023). Der Oberste Gerichtshof Kenias hat Mitte Dezember 2017 eine Grundsatzentscheidung getroffen: Er erklärte die zwingende Verhängung der Todesstrafe für verfassungswidrig. Das bedeutet, dass die Richterinnen und Richter nun nicht mehr automatisch Menschen, die wegen Mordes oder bewaffneten Raubüberfalls verurteilt werden, zum Tode verurteilen müssen, sondern sie haben zukünftig einen Ermessensspielraum bei der Strafzumessung (AI 15.12.2017; vgl. NTV Kenya 3.2.2023).Der Oberste Gerichtshof Kenias hat Mitte Dezember 2017 eine Grundsatzentscheidung getroffen: Er erklärte die zwingende Verhängung der Todesstrafe für verfassungswidrig. Das bedeutet, dass die Richterinnen und Richter nun nicht mehr automatisch Menschen, die wegen Mordes oder bewaffneten Raubüberfalls verurteilt werden, zum Tode verurteilen müssen, sondern sie haben zukünftig einen Ermessensspielraum bei der Strafzumessung (AI 15.12.2017; vergleiche NTV Kenya 3.2.2023). RELIGIONSFREIHEIT Die Bevölkerung besteht zu 85,5 Prozent aus Christen (protestantisch 33,4 Prozent, katholisch 20,6 Prozent, evangelisch 20,4 Prozent, afrikanische Amtskirchen 7 Prozent, andere Christen 4,1 Prozent), 10,9 Prozent Muslimen, 1,8 Prozent andere Bekenntnisse, 1,6 Prozent kein Bekenntnis, (Schätzung aus 2019) (CIA 25.7.2023). Zu den Gruppen, die weniger als 2 % der Bevölkerung ausmachen, gehören Hindus, Sikhs, Bahá’í sowie Anhänger diverser traditioneller Glaubensgemeinschaften. Überdies identifizieren sich 755.000 Personen selbst als Atheisten oder religionslos (USDOS 15.5.2023). Die Verfassung legt fest, dass es keine Staatsreligion geben darf und verbietet religiöse Diskriminierung. Die Verfassung sieht Religions- und Weltanschauungsfreiheit für den Einzelnen und für Gemeinschaften vor, einschließlich der Freiheit, eine Religion durch Gottesdienst, Ausübung, Lehre oder Befolgung zu bekunden und religiöse Fragen zu erörtern (USDOS 15.5.2023). Die Regierung respektiert im Allgemeinen die verfassungsmäßige Garantie der Religionsfreiheit (FH 2023). Die Verfassung sieht spezielle Kadhi-Gerichte vor, die bestimmte Arten von Zivilprozessen auf der Grundlage des islamischen Rechts entscheiden (USDOS 15.5.2023). Die verfassungsrechtliche Anerkennung von auf islamischem Recht basierenden Kadhi-Gerichten wird von Christen und anderen religiösen Gruppen als Diskriminierung zugunsten einer bestimmen Religion abgelehnt und hat in der Vergangenheit zu Kampagnen gegen die Verfassung geführt (BS 2022). Menschenrechtsorganisationen und religiöse muslimische Organisationen erklärten, dass bestimmte muslimische Gemeinschaften, insbesondere ethnische Somalier, weiterhin Opfer von außergerichtlichen Hinrichtungen, gewaltsamem Verschwindenlassen, Folter, willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen waren. Viele der Opfer stammten aus der Küstenregion und Nairobi. Die vorherige Regierung bestritt, derartige Handlungen angeordnet zu haben. Die im August 2022 gewählte neue Regierung räumte jedoch ein, dass bestimmte Sicherheitskräfte in der Vergangenheit außergerichtliche Tötungen vorgenommen haben, und versprach Reformen. Im Juli 2022 gab der Registrar of Societies strenge neue Richtlinien für die Registrierung neuer religiöser Gesellschaften heraus, einschließlich der Anforderung, dass die Antragsteller ein Diplom oder einen Abschluss einer anerkannten theologischen Einrichtung besitzen müssen (USDOS 15.5.2023). Laut interreligiösen NGOs und politischen Verantwortungsträgern sind die Spannungen zwischen den Religionen jedoch nicht mehr so groß wie in vergangenen Jahren. Hierbei verweisen sie auf die umfangreichen religionsübergreifenden Bemühungen, Frieden zwischen den Gemeinschaften zu schaffen. So treffen sich z.B. religiöse Vertreter auf Gemeindeebene, um über den Glauben der anderen zu lernen (BS 2022).ent aus Christen (protestantisch 33,4 Prozent, katholisch 20,6 Prozent, evangelisch 20,4 Prozen Die in Somalia ansässige Terrorgruppe Harakat al-Shabaab al-Mujahideen (al-Shabaab) verübte Anschläge im Nordosten des Landes und in der Küstenregion, und einige Anschläge richteten sich möglicherweise gegen Nicht-Muslime aufgrund ihres Glaubens. Muslime, die ethnischen Minderheiten angehören, insbesondere solche somalischer Abstammung, berichteten über anhaltende Belästigungen durch Nicht-Muslime (USDOS 15.5.2023). Die Terrorismusbekämpfung gegen die in Somalia ansässige militante Gruppe al-Shabaab hat dazu geführt, dass Muslime staatlicher Gewalt und Einschüchterung ausgesetzt sind. Die al-Shabaab-Kämpfer haben zeitweise gezielt Christen in Kenia angegriffen (FH 2023). MINDERHEITEN Bei der Volkszählung 2019 wurden 45 ethnische Gruppen im Land gezählt, von denen keine die Mehrheit bildete (USDOS 20.3.2023). Ethnische Gruppen im Land sind die Kikuyu 17.1 Prozent, Luhya 14.3 Prozent, Kalenjin 13.4 Prozent, Luo 10.7 Prozent, Kamba 9.8 Prozent, Somali 5.8 Prozent, Kisii 5.7 Prozent, Mijikenda 5.2 Prozent, Meru 4.2 Prozent, Maasai 2.5 Prozent, Turkana 2.1 Prozent, nicht-Kenianisch 1 Prozent, andere 8.2 Prozent (Schätzung aus 2019) (CIA 25.7.2023). Sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Sektor diskriminieren Angehörige fast aller ethnischen Gruppen in der Regel zugunsten ihrer ethnischen Gruppe (USDOS 20.3.2023). Politisch motivierte Ernennungen gibt es weiterhin in allen Ministerien und Spitzenpositionen werden nach wie vor anhand von persönlichen und ethnischen Loyalitäten besetzt (BS 2022). Die ethnische Zugehörigkeit ist nach wie vor das wichtigste Ordnungsprinzip in der kenianischen Politik, und zwei ethnische Gruppen - die Kikuyu und die Kalenjin - haben seit der Unabhängigkeit die Präsidentschaft dominiert. Mit der Verfassung von 2010 sollte die Rolle der ethnischen Zugehörigkeit bei Wahlen verringert werden, und die 2013 umgesetzte Dezentralisierung von Steuern und Politik hat zu einem stärkeren innerethnischen Wettbewerb auf Bezirksebene geführt. Dennoch behindert die Politisierung der ethnischen Zugehörigkeit auf nationaler Ebene nach wie vor eine wirksame Vertretung der verschiedenen Teile der vielfältigen kenianischen Bevölkerung, schränkt die Wahlmöglichkeiten der Wähler ein und verhindert sinnvolle politische Debatten (FH 2023). Die Kikuyu und verwandte Gruppen dominieren einen Großteil des privaten Handels und der Industrie und erwerben häufig Land außerhalb ihrer traditionellen Heimatgebiete, was manchmal zu heftigen Ressentiments seitens anderer ethnischer Gruppen führt, insbesondere in den Küstengebieten und im Rift Valley. Der Wettbewerb um Wasser und Weideland ist im Norden und Nordosten besonders groß (USDOS 20.3.2023). Zwischen den ethnischen Gruppen der Somali, Turkana, Gabbra, Borana, Samburu, Rendille und Pokot in den trockenen Gebieten im Norden, Osten und im Rift Valley kommt es häufig zu Konflikten, darunter Banditentum, Kämpfe um Land und Viehdiebstahl, die bisweilen auch Todesopfer fordern. Streitigkeiten über Bezirksgrenzen sind ebenfalls eine Ursache für ethnische Spannungen. Die mit Banditentum verbundene Gewalt in Teilen des Rift Valley, insbesondere im Kerio Valley, nahm im Laufe des Jahres 2022 zu (USDOS 20.3.2023). Die International Crisis Group berichtete, dass im westlichen Laikipia County zwischen September 2021 und Juli bei gewaltsamen Zusammenstößen zwischen bewaffneten Viehhirten und Bauern, Viehzüchtern und Naturschutzgebieten mindestens 35 Menschen starben und Dutzende von Häusern niedergebrannt wurden. Eine zweijährige Dürre zwang die Viehhirten, auf der Suche nach Wasser und Weideland für ihr Vieh in privat geführte Naturschutzgebiete einzudringen. Regierungstruppen wurden in die Region entsandt, um die Gewalt einzudämmen, doch die Lage bleibt weiterhin angespannt (USDOS 20.3.2023). RELEVANTE BEVÖLKERUNGSGRUPPEN Frauen Die Verfassung sieht die Gleichberechtigung von Männern und Frauen vor. Dennoch wendet die Justiz in weiten Teilen Gewohnheitsrecht an, das Frauen diskriminiert und ihre politischen und wirtschaftlichen Rechte einschränkt (USDOS 20.3.2023). Frauen sind in allen Bereichen des öffentlichen und zivilen Lebens immer noch unverhältnismäßig stark benachteiligt. In ländlichen Gebieten haben Frauen nur eingeschränkten Zugang zur Justiz, und diskriminierende traditionelle Praktiken sind nach wie vor gang und gäbe. Kenia hat den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und mehrere andere internationale und regionale Übereinkommen unterzeichnet, die die Menschen- und Bürgerrechte seiner Bürger schützen sollen (BS 2022). Die Verfassung verbietet die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf Grundbesitz und Eigentum und räumt Frauen gleiche Rechte in Bezug auf das Erbe und den Zugang zu Land ein. Die Verfassung sieht auch den Erlass von Gesetzen zum Schutz der Rechte von Ehefrauen auf eheliches Eigentum während und nach Beendigung einer Ehe vor und bestätigt, dass die Parteien einer Ehe zum Zeitpunkt der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung Anspruch auf gleiche Rechte haben. Im September 2021 entschied ein Richter, der in einer güterrechtlichen Auseinandersetzung den Vorsitz führte, dass die Tätigkeit als Hausfrau als Vollzeitbeschäftigung angesehen werden sollte. Der Richter befand, es sei ungerecht, wenn Gerichte entschieden, dass Hausfrauen nicht zum finanziellen Wohlstand des Haushalts beitrügen (USDOS 20.3.2023). Nach Angaben von Gruppen der Zivilgesellschaft sehen sich Frauen jedoch weiterhin mit institutionellen und rechtlichen Hindernissen konfrontiert, die ihren Zugang zur Justiz und zu einem gerechten Anteil am ehelichen Vermögen bei der Auflösung der Ehe behindern. Darüber hinaus waren die gesetzlichen Bestimmungen für die Beantragung von Erbschaften nicht ausreichend bekannt, so dass viele Erbschaften weiterhin nur von den Vätern auf die Söhne übergehen (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 2022). Obwohl dies nach kenianischem Recht illegal ist, werden Witwen immer noch enterbt, unter anderem durch Vertreibung aus dem Haus und vom Land der Familie (BS 2022).Die Verfassung verbietet die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf Grundbesitz und Eigentum und räumt Frauen gleiche Rechte in Bezug auf das Erbe und den Zugang zu Land ein. Die Verfassung sieht auch den Erlass von Gesetzen zum Schutz der Rechte von Ehefrauen auf eheliches Eigentum während und nach Beendigung einer Ehe vor und bestätigt, dass die Parteien einer Ehe zum Zeitpunkt der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung Anspruch auf gleiche Rechte haben. Im September 2021 entschied ein Richter, der in einer güterrechtlichen Auseinandersetzung den Vorsitz führte, dass die Tätigkeit als Hausfrau als Vollzeitbeschäftigung angesehen werden sollte. Der Richter befand, es sei ungerecht, wenn Gerichte entschieden, dass Hausfrauen nicht zum finanziellen Wohlstand des Haushalts beitrügen (USDOS 20.3.2023). Nach Angaben von Gruppen der Zivilgesellschaft sehen sich Frauen jedoch weiterhin mit institutionellen und rechtlichen Hindernissen konfrontiert, die ihren Zugang zur Justiz und zu einem gerechten Anteil am ehelichen Vermögen bei der Auflösung der Ehe behindern. Darüber hinaus waren die gesetzlichen Bestimmungen für die Beantragung von Erbschaften nicht ausreichend bekannt, so dass viele Erbschaften weiterhin nur von den Vätern auf die Söhne übergehen (USDOS 20.3.2023; vergleiche BS 2022). Obwohl dies nach kenianischem Recht illegal ist, werden Witwen immer noch enterbt, unter anderem durch Vertreibung aus dem Haus und vom Land der Familie (BS 2022). Die Regierung setzt bestehende Gesetze nicht immer wirksam durch. NGOs berichten, dass Frauen in traditionellen, ländlichen und armen Gebieten häufig auf Hindernisse beim Zugang zu gleichen Rechten stoßen. Aktivisten berichten, dass Frauen, die bestimmten Gruppen angehören, darunter Menschen mit Behinderungen, LGBTQI+-Personen und Muslime, aufgrund von männlich dominierten sozialen Normen diskriminiert werden (USDOS 20.3.2023). Bei den Wahlen im August 2022 wählten die Wählerinnen und Wähler eine historische Zahl von 29 Frauen ins Parlament, was jedoch immer noch nicht die verfassungsmäßig vorgeschriebene Zweidrittelmehrheit der Geschlechter erreicht, die vorschreibt, dass nicht mehr als zwei Drittel eines gewählten Gremiums demselben Geschlecht angehören dürfen (FH 2023). Gemäß AI wurden im August 2022 sieben Frauen zu Gouverneurinnen und drei zu Senatorinnen gewählt. 26 Frauen errangen ein Abgeordnetenmandat in der Nationalversammlung (Parlament). Hundert weitere Frauen wurden in die Bezirksversammlungen gewählt. Darüber hinaus ernannte Präsident Ruto sieben Frauen zu Ministerinnen und drei weitere zu Kabinettsmitgliedern, drei mehr als zuvor. Der Präsident hatte vor der Wahl in der von ihm unterzeichneten Frauencharta versprochen, 22 Posten im Kabinett mit Frauen zu besetzen, doch war die Zahl der tatsächlichen Ernennungen deutlich niedriger (AI 28.3.2023). Das Gesetz stellt Vergewaltigung aller Personen, Schändung (gesetzliche Vergewaltigung), häusliche Gewalt und Sextourismus unter Strafe, aber die Durchsetzung bleibt begrenzt. Das Gesetz definiert häusliche Gewalt als sexuelle Gewalt in der Ehe, Früh- und Zwangsehe, Genitalverstümmelung, Zwangserbschaft, Sachbeschädigung, Schändung, wirtschaftliche Misshandlung, emotionale oder psychische Misshandlung, Belästigung, Inzest, Einschüchterung, körperliche Misshandlung, Stalking, Beschimpfung oder jedes andere Verhalten gegenüber einer Person, das die Sicherheit, die Gesundheit oder das Wohlergehen der Person gefährdet oder gefährden kann. Das Gesetz stellt die Vergewaltigung in der Ehe nicht ausdrücklich unter Strafe. Das Gesetz sieht eine Höchststrafe von lebenslänglicher Haft für Vergewaltigung vor, wenn das Opfer älter als 18 Jahre ist, obwohl die Strafe im Ermessen des Richters liegt und in der Regel nicht länger als das Minimum von 10 Jahren verhängt werden (USDOS 20.3.2023). Menschenrechtsgruppen zufolge setzt die Regierung das Gesetz häufig nicht wirksam durch, insbesondere in armen oder ländlichen Gebieten. In ländlichen Gebieten greifen die Bürger häufig auf traditionelle Streitbeilegungsmechanismen zurück, darunter die Maslaha in muslimischen Gemeinschaften, um Sexualdelikte zu regeln, wobei die Dorfältesten eine finanzielle Entschädigung für die Überlebenden oder ihre Familien festlegten. Auch in städtischen Gebieten wurden solche Mechanismen gelegentlich genutzt. Aufgrund mangelnder Koordinierung zwischen den staatlichen Stellen und einer unwirksamen Umsetzung des Gesetzes blieben die Opfer sexueller Übergriffe häufig ohne Rechtsmittel oder in direktem Kontakt mit dem Täter. Die Nichtregierungsorganisation FIDA berichtete, dass die Zahl der Verhaftungen und Strafverfolgungen in Fällen sexueller Gewalt nach wie vor gering ist, selbst in Fällen, in denen die Überlebenden die Täter identifiziert haben, da die Polizei nur über begrenzte Ressourcen für die Durchführung von Ermittlungen, unzureichende Mechanismen für die Sammlung und Bearbeitung von Beweisen und langwierige Gerichtsverfahren verfügt, was es für die Überlebenden schwierig und kostspielig macht, die Fälle zu verfolgen (USDOS 20.3.2023). Kinder (inkl. FGM) Im Juli 2022 verabschiedete Kenia ein geändertes Kindergesetz, mit dem ein verfassungsmäßiger Schutz verankert und das nationale Recht mit zahlreichen Verpflichtungen aus der Afrikanischen Charta für die Rechte und das Wohlergehen des Kindes in Einklang gebracht wurde (HRW 12.1.2023). Der Kenya Citizenship and Immigration Act, 2011, welcher Kapitel 3 der Verfassung von Kenia, 2010, (Staatsbürgerschaft) umsetzt, trat am 30/08/2011 in Kraft. Daraus geht hervor, dass eine Person kenianischer Abstammung, unabhängig vom Geburtsort, automatisch von Geburt an Staatsbürger wird (jus sanguinis) (KE o.D.). Die Regierung hat die körperliche Züchtigung in Schulen zwar verboten, aber es gibt immer noch Berichte über sie (USDOS 20.3.2023). Nahezu 70 Prozent der Schulkinder leben in ländlichen Gebieten, in denen es an solide finanzierten Schulen, ausgebildeten Lehrern, Büchern und Schulmaterial fehlt (BS 2022). Schulbildung ist bis zum
  20. Lebensjahr nach dem Gesetz beitragsfrei und obligatorisch, wobei öffentliche Schulen durchaus Gebühren für Verpflegung, Uniformen und andere Ausgaben erheben dürfen. Das Anwesenheitspflichtgesetz wird von den Behörden nicht konsequent durchgesetzt und bei Kindern mit Behinderungen ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sie eine Schule besuchen. Schwangere Mädchen werden manchmal der Schule verwiesen oder in eine andere versetzt, auch wenn das Gesetz ihnen eigentlich das Recht gewährt, ihre Schullaufbahn bis zur und nach der Entbindung fortzusetzen; zudem bestehen einige Mädchen die Abschlussprüfungen aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht (USDOS 20.3.2023). Das Mindestalter für die Eheschließung beträgt 18 Jahre für Frauen und Männer (USDOS 20.3.2023). Die Häufigkeit der Kinderheirat unter Mädchen liegt bei 23 Prozent (UNICEF, o.D.). In den Medien wurde gelegentlich auf das Problem der Früh- und Zwangsverheiratung hingewiesen, welches in einigen ethnischen Gruppen verbreitet ist (USDOS 20.3.2023). Die Regierung Kenias hat Strategien entwickelt und Gesetze zum Schutz von Kindern erlassen. Dennoch sind immer noch Tausende Gewalt und Missbrauch, schädlichen Praktiken, mangelnder elterlicher Fürsorge und sexueller Ausbeutung ausgesetzt. Gemäß einer vom Ministerium für Arbeit und Sozialschutz 2019 durchgeführten Studie hat etwa einer von zwei jungen Erwachsenen als Kind Gewalt erfahren. Dabei wurde festgestellt, dass 46 Prozent der 18- bis 24-jährigen Frauen in ihrer Kindheit mindestens eine Art von Gewalt - physisch, emotional oder sexuell - erlebt haben, bei jungen Männern in derselben Altersgruppe sind es 52 Prozent (UNICEF, o.D.). Kindesmissbrauchsfälle sind schwer zu verfolgen und Fälle werden oft eingestellt, weil die Täter enge Familienmitglieder sind, welche die Vorwürfe beschtreiten oder das Kind an der Aussage vor Gericht hindern. Viele Fälle werden zudem nicht zur Anzeige gebracht, vornehmlich solche, bei denen es um Inzest, Schändung oder Vergewaltigung geht. Die Staatsanwaltschaft bemüht sich weiterhin, Kinder, die von Missbrauch betroffen sind, in Pflegeheimen unterkommen zu lassen, aber es fehlt häufig an der Finanzierung (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2011 wurde zudem der Prohibition of FGM Act beschlossen (JSE 2022). Die Regierung hat sich verpflichtet, die Praxis der FGM bis 2022 sowie alle Formen geschlechtsspezifischer Gewalt bis 2030 zu beseitigen (BS 2022). Regierungsbeamte beteiligen sich häufig an Programmen, welche die Öffentlichkeit aufklären und so diese Praxis verhindern wollen. Nichtsdestotrotz wird FGM immer noch oft vorgenommen, insbesondere in einigen ländlichen Gebieten. Laut UNICEF sind trotz des gesetzlichen Verbots und der Fortschritte, welche die Regierung bei der Abschaffung von FGM bereits erzielen konnte, Mythen, die ebenjene Praxis befürworten, in manchen lokalen Kulturen weiterhin tief verwurzelt (USDOS 20.3.2023; vgl. KNBS 1.2023). Gemäß der alljährlichen Gesundheitserhebung, durchgeführt von der kenianischen Statistikbehörde, waren im Jahr 2022 insgesamt 14,8 Prozent aller Frauen beschnitten, wobei die Prävalenz von FGM prinzipiell mit dem Alter steigt: 9 Prozent der Frauen im Alter von 15-19 Jahren sind beschnitten worden, verglichen mit 23 Prozent der Frauen im Alter von 45-49 (KNBS 1.2023). Im Gegensatz dazu schätzt UNICEF, dass sich 21 Prozent der erwachsenen Frauen im Laufe ihres Lebens dieser Prozedur unterziehen mussten, wobei sich FGM hauptsächlich auf eine wenige Ethnien beschränkt, darunter die Maasai (78 Prozent), Samburu (86 Prozent) und Somali (94 Prozent) (USDOS 20.3.2023).Im Jahr 2011 wurde zudem der Prohibition of FGM Act beschlossen (JSE 2022). Die Regierung hat sich verpflichtet, die Praxis der FGM bis 2022 sowie alle Formen geschlechtsspezifischer Gewalt bis 2030 zu beseitigen (BS 2022). Regierungsbeamte beteiligen sich häufig an Programmen, welche die Öffentlichkeit aufklären und so diese Praxis verhindern wollen. Nichtsdestotrotz wird FGM immer noch oft vorgenommen, insbesondere in einigen ländlichen Gebieten. Laut UNICEF sind trotz des gesetzlichen Verbots und der Fortschritte, welche die Regierung bei der Abschaffung von FGM bereits erzielen konnte, Mythen, die ebenjene Praxis befürworten, in manchen lokalen Kulturen weiterhin tief verwurzelt (USDOS 20.3.2023; vergleiche KNBS 1.2023). Gemäß der alljährlichen Gesundheitserhebung, durchgeführt von der kenianischen Statistikbehörde, waren im Jahr 2022 insgesamt 14,8 Prozent aller Frauen beschnitten, wobei die Prävalenz von FGM prinzipiell mit dem Alter steigt: 9 Prozent der Frauen im Alter von 15-19 Jahren sind beschnitten worden, verglichen mit 23 Prozent der Frauen im Alter von 45-49 (KNBS 1.2023). Im Gegensatz dazu schätzt UNICEF, dass sich 21 Prozent der erwachsenen Frauen im Laufe ihres Lebens dieser Prozedur unterziehen mussten, wobei sich FGM hauptsächlich auf eine wenige Ethnien beschränkt, darunter die Maasai (78 Prozent), Samburu (86 Prozent) und Somali (94 Prozent) (USDOS 20.3.2023). BEWEGUNGSFREIHEIT Das Gesetz bzw. die Verfassung gewährt die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023), ein Recht, welches von der Regierung geachtet wird (USDOS 20.3.2023). In der Praxis wird es durch Sicherheitsbedenken und ethnische Spannungen behindert, die viele Einwohner veranlassen, bestimmte Teile des Landes zu meiden (FH 2023). Die Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen und Staatenlosen wird eingeschränkt (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz bzw. die Verfassung gewährt die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023), ein Recht, welches von der Regierung geachtet wird (USDOS 20.3.2023). In der Praxis wird es durch Sicherheitsbedenken und ethnische Spannungen behindert, die viele Einwohner veranlassen, bestimmte Teile des Landes zu meiden (FH 2023). Die Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen und Staatenlosen wird eingeschränkt (USDOS 20.3.2023). IDPS UND FLÜCHTLINGE 332.000 Kenianer wurden 2022 intern vertrieben, davon 15.000 durch innere Kämpfe und 318.000 durch Naturkatastrophen, vor allem in den Counties Garissa, Isiolo, Marsabit und Turkana (IDMC 11.5.2023). Die meisten IDPs werden durch Dürren und Überschwemmungen, aber auch durch Bauprojekte vertrieben, zumeist durch den Bau von Staudämmen, Eisenbahnen und Straßen. Die Regierung leistete Nahrungsmittelhilfe für Vertriebene in den von der Dürre betroffenen Gebieten, aber es gibt keinen Mechanismus, der Entschädigungen oder andere Abhilfemaßnahmen bietet (USDOS 20.3.2023). Kenia beherbergt eine der größten Flüchtlingspopulationen in Afrika (IOM 9.2.2023). Mit Stand 31.1.2023 waren 577.492 Menschen als Flüchtlinge und Asylwerber in Kenia gemeldet. Von jenen kam die Hälfte aus Somalia und ca. ein Drittel (26,9 %) aus dem Südsudan (UNHCR 31.1.2023). Aufgrund der Dürre wie der Instabilität in Kenias Nachbarländern verzeichnete das Jahr 2022 eine hohe Zahl von Neuankömmlingen, vorrangig aus Somalia, Äthiopien, dem Südsudan und Burundi. In den Flüchtlingslagern in Dadaab und Kakuma wurden über 100.000 neue Personen registriert (IOM 9.2.2023). In Dadaab nahe der somalischen Grenze leben mehr als 233.000 Flüchtlinge und Asylwerber, vornehmlich somalische Muslime, während in den nordwestlichen Lagern Kakuma und Kalobeyei mehr als 239.000 Flüchtlinge wohnen, darunter Somalier, Südsudanesen und Äthiopier, die verschiedenen Religionen angehören (USDOS 15.5.2023). Prinzipiell regelt das Gesetz die Zuerkennung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus. Die Regierung hat ein Schutzsystem für Geflüchtete in Lagern aufgebaut und stimmt sich im Allgemeinen mit dem UNHCR ab, um Flüchtlinge in Dadaab und Kakuma bzw. in urbanen Gebieten zu unterstützen. Im Jahr 2022 haben sich die Beziehungen zwischen der kenianischen Regierung und dem UNHCR zudem verbessert, vor allem durch den Erlass eines neuen Flüchtlingsgesetzes sowie der Pläne, die Lager in Siedlungen, in welchen Geflüchtete besseren Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen sowie Möglichkeiten zur Selbstversorgung erhalten, umzuwandeln (USDOS 20.3.2023). Andererseits behaupten die kenianischen Behörden auch, dass die Flüchtlingslager, insbesondere die in der Nähe der somalischen Grenze, Verstecke und Brutstätten für Terroristen der al-Shabaab sind (BS 2022). Daher wurde in der Vergangenheit immer wieder angedroht, Dadaab und Kakuma zu schließen, zuletzt im März 2021 (HRW 12.1.2023; vgl. BS 2022). Grundsätzlich wird von polizeilichen Übergriffen gegen Flüchtlinge und Asylbewerber berichtet (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Somalische Kenianer werden oft als Flüchtlinge und Terroristen abgestempelt und können deshalb ins Visier der staatlichen Bekämpfungsmaßnahmen geraten (FH 2023). Auch geschlechtsspezifische Gewalt gegen Flüchtlinge und Asylbewerber ist nach wie vor ein Problem, wobei gesellschaftliche Engagements zur Verringerung dieser Gewalt zunehmen (USDOS 20.3.2023).Andererseits behaupten die kenianischen Behörden auch, dass die Flüchtlingslager, insbesondere die in der Nähe der somalischen Grenze, Verstecke und Brutstätten für Terroristen der al-Shabaab sind (BS 2022). Daher wurde in der Vergangenheit immer wieder angedroht, Dadaab und Kakuma zu schließen, zuletzt im März 2021 (HRW 12.1.2023; vergleiche BS 2022). Grundsätzlich wird von polizeilichen Übergriffen gegen Flüchtlinge und Asylbewerber berichtet (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Somalische Kenianer werden oft als Flüchtlinge und Terroristen abgestempelt und können deshalb ins Visier der staatlichen Bekämpfungsmaßnahmen geraten (FH 2023). Auch geschlechtsspezifische Gewalt gegen Flüchtlinge und Asylbewerber ist nach wie vor ein Problem, wobei gesellschaftliche Engagements zur Verringerung dieser Gewalt zunehmen (USDOS 20.3.2023). GRUNDVERSORGUNG UND WIRTSCHAFT Heute zählt Kenia zu den wirtschaftlich stabilsten Ländern Ostafrikas (AA 31.5.2023). Kenia bleibt die treibende ökonomische Kraft in Ostafrika und ist politisch bedeutend für die Stabilität in der Region. Das ostafrikanische Land zählt zu den größten Volkswirtschaften in Subsahara-Afrika. Die Zollunion East African Community (EAC) stärkt Kenias Funktion als regionaler Hub Ostafrikas. Mit seinem Hafen in Mombasa erfüllt das Land eine wichtige Rolle als Handelsdrehscheibe in der Region (ABG 2.2023). Nach einem Jahrzehnt starken Wirtschaftswachstums erlangte Kenia 2014 den Status eines Landes mit mittlerem Einkommen. Ausschlaggebend dafür waren ein starkes Wachstum in der Landwirtschaft aufgrund guter Wetterbedingungen, eine robuste Leistung des Dienstleistungssektors, ein starker privater Verbrauch und ein anhaltendes Vertrauen in die Wirtschaft aufgrund geringer politischer Unsicherheiten (BS 2022). Die kenianische Wirtschaft ist breit aufgestellt. Die Landwirtschaft ist dennoch die zentrale Stütze: Schnittblumen, Kaffee, Tee sowie Früchte und Gemüse sind wichtige Exportgüter. Neben einer lokalen Konsumgüterindustrie hat sich auch ein kenianischer Dienstleistungssektor erfolgreich etabliert, hauptsächlich in den Bereichen Tourismus und Finanzwirtschaft. Kenias Start-up-Sektor, oft als „Silicon Savannah“ bezeichnet, gehört zu den dynamischsten auf dem Kontinent. Viele der Neugründungen sind in den Bereichen FinTech, GreenTech, AgriTech, Logistik, E-Commerce und Energie aktiv (ABG 2.2023). Stärken der kenianischen Wirtschaft sind: ● Marktgröße: Kenia verfügt über eine der größten und am stärksten diversifizierten Wirtschaften auf dem Kontinent ● Offene und liberale Wirtschaft mit recht guten Institutionen ● Drehscheibe: Nairobi und Mombasa als regionale Hubs; Flughafen Nairobi verfügt über gute Verbindungen ● Kapital- und Arbeitsmarkt sind im afrikanischen Vergleich gut entwickelt; Zugang zu Kapital und qualifizierten Arbeitskräften ist gegeben Schwächen der kenianischen Wirtschaft: ● Derzeit mäßige Konjunktur ● Probleme bei der Finanzierung: Dem Privatsektor fehlt Kapital, der Staat ist hoch verschuldet ● In einigen Sektoren bestehen enge Verflechtungen mit Politikerfamilien (ABG 2.2023) Kenias Sozialversicherung ist der Nationale Sozialversicherungsfonds. Er ist eine gemeinnützige Einrichtung, die dem Gemeinwohl dient. Er bietet allen kenianischen Arbeitnehmern Sozialversicherungsschutz, sei es im formellen als auch im informellen Sektor. Der NSSF verwaltet zwei Fonds, den Pensionsfonds und den Vorratsfonds. Der Fonds wurde als obligatorisches nationales System eingerichtet, dessen Hauptziel darin besteht, den Kenianern im Ruhestand eine grundlegende finanzielle Sicherheit zu bieten. Der Fonds wurde als Vorsorgefonds eingerichtet, der Leistungen in Form von Pauschalbeträgen erbringt. Kenianische Arbeitnehmer, die mindestens 18 Jahre alt sind, sowohl Angestellte als auch Selbstständige, können sich im NSSF registrieren lassen und Beiträge einzahlen. Arbeitnehmer melden sich für die angestellte NSSF-Mitgliedschaft an und selbständige Kenianer für die freiwillige (selbständige) Mitgliedschaft (Lenvica 2022). Im Jahr 2022 lag die Arbeitslosenquote in Kenia bei geschätzt rund 5,5 Prozent. Für das Jahr 2023 wird die Arbeitslosenquote in Kenia unverändert auf rund 5,5 Prozent prognostiziert (Statista 18.1.2023). Fast 84 Prozent der erwerbstätigen Bevölkerung Kenias sind im informellen Sektor beschäftigt. Die meisten Unternehmen beginnen ihre Tätigkeit im informellen Sektor, da sie sich die Kosten für eine formelle Registrierung und die damit verbundene Besteuerung nicht leisten können. Aus politischer Sicht behandelt die Regierung den informellen Sektor als Teil der Kategorie der Kleinst- und Kleinunternehmen, die registriert sind und einen Teil der formellen Wirtschaft bilden (BS 2022). Die Verfassung enthält einen umfassenden Katalog von Rechten und verpflichtet den Staat, allen, die nicht für sich selbst sorgen können, soziale Sicherheit zu gewähren. Kapitel vier der Verfassung gewährt das Recht auf Gesundheitsversorgung, angemessene Arbeitsbedingungen, Freiheit von Hunger, sauberes und sicheres Wasser und Bildung. Diese Rechte sind von der Regierung zu gewährleisten, indem sie die entsprechenden Bedingungen und Rahmenbedingungen für ihre Erfüllung schafft. Derzeit gibt es vier verschiedene Programme, die verschiedenen gefährdeten Gruppen helfen sollen: Das „Hunger Safety Net Program“, Geldtransfers für verwaiste und gefährdete Kinder, für ältere Menschen und für Menschen mit schweren Behinderungen. Nach Angaben von Vizepräsident Ruto gibt die Regierung jährlich etwa 22 Millionen Euro für den Sozialschutz aus, 40 Prozent davon kommen von Geberinstitutionen (BS 2022). Dennoch lebten im Jahr 2022 über 7,8 Millionen Menschen in Kenia in extremer Armut, die meisten davon in ländlichen Gebieten. Die Zahl derjenigen, die in ländlichen Regionen mit weniger als 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen mussten, belief sich auf etwa 7,8 Millionen, während 1,2 Millionen extrem arme Menschen in städtischen Gebieten lebten. Im Beobachtungszeitraum erreichte die Armut in Kenia im Jahr 2020 ihren Höhepunkt, als die Pandemie des Coronavirus (COVID-19) die Wirtschaft des Landes zum Erliegen brachte (Statista 22.1.2023). Im Sommer 2022 kam es zu einer der schlimmsten Dürren am Horn von Afrika seit 40 Jahren, in welcher gemäß den offiziellen Zahlen vom Juni 2022 652,960 Kinder unter fünf Jahren sowie 96,480 schwangere und stillende Frauen akut mangelernährt waren (AI 28.3.2023). U.a. mit dem „Hunger Safety Net Program“, welches Geldleistungen an Waisen- und gefährdete Kinder vorsieht, versucht die Regierung das Problem zu lindern (BS 2022). MEDIZINISCHE VERSORGUNG In den letzten Jahren hat sich das Gesundheitssystem in Kenia dramatisch verbessert, aber es gibt immer noch eine Reihe von Problemen. Das kenianische Gesundheitssystem lässt sich in drei Kategorien einteilen. Öffentliche Anbieter, private Non-Profit-Organisationen (einschließlich glaubensbasierter und Missionskrankenhäuser, sowie lokaler und internationaler NGOs) und private, gewinnorientierte Anbieter von Gesundheitsleistungen (AC 2023). Die medizinische Versorgung außerhalb Nairobis ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hochproblematisch (AA 28.7.2023). Mit Ausnahme der bekannten Touristendestinationen sowie von Nairobi und Mombasa ist die medizinische Versorgung beschränkt (EDA 18.7.2023). Vielfach fehlen auch europäisch ausgebildete Fachärzte. Die ärztliche Versorgung in Nairobi ist allerdings gut. In einigen Krankenhäusern gibt es Stationen, die hinsichtlich der Unterbringung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Ein ärztlicher Notfalldienst für dringende Erkrankungen, Unfälle etc. ist dort eingerichtet. Einfache bis mittelschwere Operationen können, insbesondere in Nairobi, in ausgewählten Krankenhäusern durchgeführt werden. Im Notfall sind auch komplexe Eingriffe möglich, dennoch sollten schwierigere Operationen oder hier nicht häufig durchgeführte Eingriffe nach ärztlicher Rücksprache in Europa oder Südafrika durchgeführt werden (AA 28.7.2023). Die von der Regierung finanzierte öffentliche Basisgesundheitsversorgung wird in primären Gesundheitszentren und Apotheken angeboten. Die staatliche Pharmakette KEMSA versorgt die staatlichen Apotheken mit Medikamenten und medizinischem Bedarf. Diese werden in der Regel von Pflegekräften geleitet und verwaltet. Die öffentlichen Gesundheitszentren bieten kostenlose Dienste für einfache Erkrankungen wie Erkältung und Grippe, unkomplizierte Malariafälle und kleinere Hautkrankheiten. Patienten mit Erkrankungen, die nicht von Pflegekräften behandelt werden können, werden an Kliniken und Krankenhäuser überwiesen. Die öffentlichen Gesundheitsprogramme und -einrichtungen sind in der Regel unterbesetzt, schlecht ausgestattet und unzureichend versorgt. Nairobi und nördlich von Nairobi gibt es die besten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, während sie im Nordosten rückständig sind. Der private Gesundheitssektor in Kenia hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Privatkliniken mit unterschiedlichem Standard gibt es in den meisten größeren Städten, auch in den Badeorten an der Küste wie Diani und Malindi. Private Krankenhäuser gibt es vor allem in Nairobi, einige wenige auch in Mombasa (AC 2023). Das kenianische Gesundheitssystem hat mit Problemen mit minderwertigen und gefälschten Medikamenten zu kämpfen. In großen Städten gibt es eine Menge kleiner Apotheken am Straßenrand. Diese sind zwar billiger als große Ketten, die an renommierte Krankenhäuser angeschlossen sind, haben aber auch häufiger Probleme mit gefälschten Medikamenten. Zudem ist ihr Personal wahrscheinlich nicht geschult oder qualifiziert genug, um eine fundierte medizinische Beratung zu geben. Die meisten verschreibungspflichtigen Medikamente sollten in Kenia erhältlich sein (AC 2023). Die Regierung hat gemeinsam mit internationalen und NGO-Partnern Fortschritte bei der Schaffung eines günstigen Umfelds gemacht, um die soziale Stigmatisierung von HIV und AIDS zu bekämpfen und die Lücke beim Zugang zu HIV-Informationen und -Diensten zu schließen. Die Regierung und die NGOs haben ihre personelle Unterstützung für Beratungs- und Testzentren auf Bezirksebene ausgeweitet, um die Bereitstellung kostenloser HIV- und AIDS-Diagnosen zu gewährleisten. Mit 47 mobilen Kliniken und medizinischen Camps im ganzen Land hat die Regierung weiterhin verschiedene Bevölkerungsgruppen in die Bereitstellung von HIV-Diensten einbezogen. Die Regierung unterstützt auch Programme zur Gewährleistung der Nichtdiskriminierung und führte eine von der Gemeinschaft geleitete Studie zum Stigma-Index durch (USDOS 20.3.2023). RÜCKKEHR UND DOKUMENTE Seitens des österreichischen Innenministeriums wird von 1.4.2022 bis 1.4.2026 das Rückkehrprogramm Frontex JRS angeboten. Die Kriterien sind: Personen mit einem legalen Aufenthalt in Österreich (Aufenthaltstitel von Ö bzw. Aufenthaltsstatus von Ö) sind vom Programm ausgeschlossen Fallanmeldung 10 Tage vor der Ausreise für den Erhalt des Post-Arrival Pakets Fallanmeldung 7 Tage vor der Ausreise für den Erhalt des Reintegrationspakets Reintegrationsleistung: Post-Arrival Paket: € 615,- (zusätzlich Begrüßung und Erstkontakt am Flughafen sowie Ausgabe bestimmter Sachleistungen) Reintegrationspaket:- € 2.000,- (Bargeld & Sachleistung) für Hauptantragsteller- € 1.000,- für jedes weitere FamilienmitgliedReintegrationspaket:, - € 2.000,- (Bargeld & Sachleistung) für Hauptantragsteller, - € 1.000,- für jedes weitere Familienmitglied E-Mail: bmi-v-b-10-reintegration@bmi.gv.at (BMIVB10 1.8.2023) Gemäß den nationalen Registrierungsrichtlinien sind Staatsbürger ab 18 Jahren verpflichtet, sich beim National Registration Bureau (NRB) Ausweispapiere ausstellen zu lassen. Das Versäumnis, dies zu tun, stellt eine Straftat dar (USDOS 20.3.2023). Nach der nationalen Registrierungspolitik müssen Bürger ab 18 Jahren beim Nationalen Registrierungsbüro (NRB) nationale Ausweispapiere beantragen. Das Versäumnis, dies zu tun, ist eine Straftat. Gruppen mit historischen oder ethnischen Bindungen zu anderen Ländern hatten im Registrierungsprozess höhere Beweislasten zu erbringen. Während der partizipativen Bewertungen, die UNHCR 2018 und 2019 durchführte, gaben Staatenlose an, dass sie ihre Kinder bei der Geburt nicht ohne Weiteres registrieren lassen konnten oder keinen Zugang zu Geburtsurkunden hatten, weil ihnen die entsprechenden Dokumente fehlten. Das Fehlen ständiger NRB-Büros in der Nähe von Flüchtlingslagern erschwerte den Flüchtlingen auch die Registrierung von Geburten, was zu einem erhöhten Risiko der Staatenlosigkeit führte. UNHCR und NGO-Partner arbeiteten im Laufe des Jahres mit der Regierung zusammen, um regelmäßige Besuche von NRB-Beamten in den Lagern zu erleichtern, um Geburtenregistrierungen vorzunehmen und den Rückstand bei älteren Fällen aufzuarbeiten. Im Laufe des Jahres konnten die Flüchtlinge Geburten innerhalb von sechs Monaten registrieren lassen (USDOS 20.3.2023). Im Allgemeinen haben alle Gruppen und Individuen das Recht, die Staatsbürgerschaft ohne Benachteiligungen zu erhalten. In der Praxis haben Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen - z.B. Nubier oder Somalis - erhebliche Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Ausweispapieren und müssen oft zusätzliche Nachweise erbringen, wodurch ihnen zumindest vorübergehend die vollen Staatsbürgerschaftsrechte verweigert werden. Für Minderheiten ist auch der Zugang zu kenianischen Ausweispapieren beschränkt (BS 2022; vgl. USDOS 20.3.2023)Im Allgemeinen haben alle Gruppen und Individuen das Recht, die Staatsbürgerschaft ohne Benachteiligungen zu erhalten. In der Praxis haben Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen - z.B. Nubier oder Somalis - erhebliche Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Ausweispapieren und müssen oft zusätzliche Nachweise erbringen, wodurch ihnen zumindest vorübergehend die vollen Staatsbürgerschaftsrechte verweigert werden. Für Minderheiten ist auch der Zugang zu kenianischen Ausweispapieren beschränkt (BS 2022; vergleiche USDOS 20.3.2023) Ein fehlender Personalausweis ist gleichbedeutend mit einem fehlenden Zugang zu formellen Beschäftigungsmöglichkeiten, Finanzdienstleistungen sowie zum nationalen Krankenversicherungsfonds und zu subventionierten Gesundheitsdiensten, einschließlich dem Mutterschutz (USDOS 20.3.2023). Zudem ist der Besitz eines Reisepasses oder Personalausweises Voraussetzung für die Registrierung als Wähler (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Ein fehlender Personalausweis ist gleichbedeutend mit einem fehlenden Zugang zu formellen Beschäftigungsmöglichkeiten, Finanzdienstleistungen sowie zum nationalen Krankenversicherungsfonds und zu subventionierten Gesundheitsdiensten, einschließlich dem Mutterschutz (USDOS 20.3.2023). Zudem ist der Besitz eines Reisepasses oder Personalausweises Voraussetzung für die Registrierung als Wähler (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). 1.4.
  21. Auszug aus dem Bericht des UNICEF „Kenya; Statistical Profile On Female Genital Mutilation/Cutting“ von Februar 2016: Female genital mutilation/cutting (FGM/C) refers to “all procedures involving partial or total removal of the female external genitalia or other injury to the female genital organs for non-medical reasons.” FGM/C is a violation of girls’ and women’s human rights and is condemned by many international treaties and conventions, as well as by national legislation in many countries. Yet, where it is practised FGM/C is performed in line with tradition and social norms to ensure that girls are socially accepted and marriageable, and to uphold their status and honour and that of the entire family. UNICEF works with government and civil society partners towards the elimination of FGM/C in countries where it is still practised. 1.4.
  22. Auszug aus dem Bericht des Human Rights Watch „World Report 2026; Kenya“ von Februar 2026: Events of 2025 Kenya’s human rights situation remained worrying over the past year. The authorities continued cracking down on peaceful protesters. Plain clothed security forces reportedly abducted, tortured, and forcefully disappeared individuals suspected of organizing and supporting anti-government protests and social media activists. The authorities have done little to ensure accountability for these and other abuses. Several factors prompted continued protests in 2025 – outrage at the previous year’s tax hikes given a lack of accountability for government spending, the death in custody of blogger Albert Ojwang in June, and the commemoration of the 2024 protests in June. Despite protests, the government failed to address entrenched corruption and misuse of public resources, further fueling public anger. The independent media, activists, human rights defenders and organizations, and government critics faced threats, intimidation, harassment, arbitrary arrest, and malicious prosecution. In June and July 2025, the authorities switched off signals of at least three media houses and blocked livestreaming of protests by social media activists. A. Abuses by Security Forces State security forces continued killings, abductions, and arbitrary arrests. On June 7, plain clothes officers from the Directorate of Criminal Investigations (DCI) arrested Albert Ojwang, a 31-year-old high school teacher and blogger, over a blog deemed critical of the Deputy Inspector General of Police, Eliud Langat. They drove over eight hours with him to Nairobi’s Central Police Station where, according to the autopsy report, he was confirmed dead allegedly due to torture on June 8, sparking public protests. Ojwang’s was just one of the many alleged cases of killings, abductions, disappearances, and arbitrary arrests by state security forces reported by media and human rights organizations, including Human Rights Watch, since the beginning of the 2023 cost of living protests and the 2024 anti-Finance Bill protests. During the nationwide street demonstrations over Ojwang’s killing, a video appeared on social media which appeared to show a police officer deployed to quell protests in Nairobi shooting a street vendor, Boniface Kariuki Mwangi, at close range on June
  23. Media and human rights organizations reported that police killed at least another 31 people during protests over the killing of Ojwang while the Kenya National Commission on Human Rights reported that at least 26 and 15 people are still missing from the 2024 and 2025 protests respectively. B. Lack of Accountability for Security Forces Abuses Kenyan authorities have not investigated or prosecuted security forces in most cases of excessive and lethal force during protests from 2023 to
  24. A joint report by Human Rights Watch and Amnesty International Kenya in November 2024 found that Kenyan authorities had failed to investigate or prosecute any police officer or government official over the killing of at least 31 people during the 2023 cost-of-living protests. In April 2025, the Independent Policing Oversight Authority (IPOA), in response to a BBC documentary over the 2024 protests, said it had registered 60 killings, of which “it had completed 22 investigations, while it was actively pursuing 36” and had charged two cases to court. Although the state-funded Kenya National Commission on Human Rights reported that at least 26 people abducted by the police were still missing in the aftermath of the 2024 protests, IPOA did not mention investigations into allegations of abductions and disappearances. The authorities have also yet to investigate or prosecute anyone for at least 65 killings and at least 400 others who sustained life threatening injuries during the 2025 protests as reported by various local media groups. In August, President William Ruto appointed an 18-member panel “…to design and establish an operational framework to verify, categorize, and compensate eligible [protests] victims...” since
  25. In September, a High Court in Kerugoya issued orders halting the panel’s activities pending the hearing of a petition challenging its legality. In December, the court ruled that the compensation panel was unconstitutional and directed KNCHR to take over that responsibility. C. Attacks on Civil Society, Freedom of Expression, and Media The authorities escalated formal and informal attacks against activists, civil society groups, and the media. On June 25, during protests to commemorate the June 2024 protests, the Communications Authority of Kenya (CAK) ordered media, including social media blogs, to stop live coverage of protests. The CAK later switched off three television stations – KTN, NTV and K24 – over their coverage of the protests. A High Court ordered CAK to restore the signal of the three television stations and declared the ban on live coverage illegal. Security forces physically attacked journalists covering protests, injuring at least five in
  26. During the June 25, 2025, protests, Ruth Sarmwei of NTV was hit by a rubber bullet while covering the protests in Nakuru County. On July 6, a day before the Sabasaba [seven seven in Kiswahili] protests that take place annually to commemorate the struggle for democracy in Kenya, an armed gang attacked activists who had gathered at the Kenya Human Rights Commission, a nongovernmental organization to call for “…an immediate end to arbitrary arrests, enforced disappearances, and extrajudicial killings.” The authorities further continued to target social media activists critical of the government, including those posting on Facebook, TikTok and X, arbitrarily arresting and charging them with offences related to cybercrime and terrorism. In June, police raided 35-year-old Rose Njeri’s home, arrested and detained her for three days. Njeri had developed a software through which Kenyans could send directly to their members of parliament views opposing possible new measures seeking to hike taxes. Police charged Njeri with cybercrime related offences but later dropped the charges.Security forces physically attacked journalists covering protests, injuring at least five in
  27. During the June 25, 2025, protests, Ruth Sarmwei of NTV was hit by a rubber bullet while covering the protests in Nakuru County. On July 6, a day before the Sabasaba [seven seven in Kiswahili] protests that take place annually to commemorate the struggle for democracy in Kenya, an armed gang attacked activists who had gathered at the Kenya Human Rights Commission, a nongovernmental organization to call for “…an immediate end to arbitrary arrests, enforced disappearances, and extrajudicial killings.” The authorities further continued to target social media activists critical of the government, including those posting on Facebook, TikTok and römisch zehn, arbitrarily arresting and charging them with offences related to cybercrime and terrorism. In June, police raided 35-year-old Rose Njeri’s home, arrested and detained her for three days. Njeri had developed a software through which Kenyans could send directly to their members of parliament views opposing possible new measures seeking to hike taxes. Police charged Njeri with cybercrime related offences but later dropped the charges. D. Lack of Transparency in Government Spending Kenyan authorities implemented tax measures passed in the previous year, such as a housing levy and social health insurance, and increased ten times the contribution rates to the National Social Security Fund (NSSF) pension fund, despite public concerns about lack of transparency and difficulties accessing services. While these taxes are part of domestic revenue mobilization to fulfil rights, the government lacks proper oversight and accountability for misuse of public resources. The housing levy, which the government implemented in 2024, has no mechanism for management and oversight of the fund or criteria for determining beneficiaries of the houses to be built from the levy. In June 2025, parliamentarians questioned a government decision to invest the levy funds in treasury bills and the failure to account for over Ksh4.2 billion (US$32.5 million) interest accrued from the investment. Hospital workers and other experts have also said that, despite contributions to the Social Health Authority (SHA) increasing more than ten times since SHA’s establishment, patients continued to ill afford or access health services. Audit reports have revealed mismanagement of the health authorities’ resources, with several hospitals linked to influential individuals allegedly defrauding the authority. E. Women’s Rights In January, the government established a 42-member Technical Working Group on Gender-Based Violence (GBV) including Femicide in response to a record-high of reported femicides in 2024, heightened media coverage, including of slain female athletes, and public protests. The Working Group was mandated to assess, review, and recommend measures to strengthen institutional, legal, and policy responses. In August, it briefed the deputy president and prepared to present to the president. The report remains unpublished, and its future policy impact is unclear.
  28. Beweiswürdigung: 2.
  29. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Soweit in der gegenständlichen Entscheidung Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung (S. 7 der Niederschrift der Verhandlung). Die Beschwerdeführerin legte weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente im Original vor, die ihre Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit ihren Identitätsangaben übereinstimmen würden, weshalb die genaue Identität nicht festgestellt werden kann. Diese Feststellungen gelten somit ausschließlich für die Identifizierung der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen, zum Familienstand und zum Aufwachsen stützen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften sowie im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Englisch und auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten von Kenia (AS 5ff; AS 61ff; S. 6ff der Niederschrift der Verhandlung). Die Feststellungen zur Schulbildung und Berufserfahrung der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben. In der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde führte sie an, sie habe acht Jahre die Grundschule und fünf Jahre die Hauptschule besucht und zuletzt als Reinigungskraft gearbeitet (AS 6 und 65). In der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe insgesamt 15 Jahre die Schule besucht, wobei sie einige Klassen wiederholen habe müssen. In der Einvernahme vor der belangten Behörde antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage, welcher Beschäftigung sie die letzten drei Jahre nachgegangen sei, sie habe „immer“ als Reinigungskraft gearbeitet (AS 65). An anderer Stelle vermeinte sie, sie habe schon um das Jahr 2016 begonnen, als Reinigungskraft zu arbeiten. Ausgereist sei sie im November
  30. In der mündlichen Verhandlung gab sie hingegen an, sie habe als Reinigungskraft nur zwei Jahre lang gearbeitet (S. 13f der Niederschrift der Verhandlung). Fest steht jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin mehrere Jahre die Schule besuchte und die letzten Jahre vor ihrer Ausreise in Nairobi lebte und als Reinigungskraft arbeitete. Präzisere Feststellungen zum Zeitpunkt der Übersiedlung nach Nairobi konnten aufgrund der vagen und widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin und aufgrund des nicht glaubhaften Fluchtvorbringens nicht getroffen werden (vgl. S. 7 der Niederschrift der Verhandlung). Die Feststellungen zur Schulbildung und Berufserfahrung der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben. In der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde führte sie an, sie habe acht Jahre die Grundschule und fünf Jahre die Hauptschule besucht und zuletzt als Reinigungskraft gearbeitet (AS 6 und 65). In der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe insgesamt 15 Jahre die Schule besucht, wobei sie einige Klassen wiederholen habe müssen. In der Einvernahme vor der belangten Behörde antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage, welcher Beschäftigung sie die letzten drei Jahre nachgegangen sei, sie habe „immer“ als Reinigungskraft gearbeitet (AS 65). An anderer Stelle vermeinte sie, sie habe schon um das Jahr 2016 begonnen, als Reinigungskraft zu arbeiten. Ausgereist sei sie im November
  31. In der mündlichen Verhandlung gab sie hingegen an, sie habe als Reinigungskraft nur zwei Jahre lang gearbeitet (S. 13f der Niederschrift der Verhandlung). Fest steht jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin mehrere Jahre die Schule besuchte und die letzten Jahre vor ihrer Ausreise in Nairobi lebte und als Reinigungskraft arbeitete. Präzisere Feststellungen zum Zeitpunkt der Übersiedlung nach Nairobi konnten aufgrund der vagen und widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin und aufgrund des nicht glaubhaften Fluchtvorbringens nicht getroffen werden vergleiche S. 7 der Niederschrift der Verhandlung). Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin im Herkunftsland beruhen auf ihren Angaben im Verfahren. In der mündlichen Verhandlung erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihre Mutter „sehr krank“ sei und von Nairobi, wo sie zuletzt gelebt habe, in ihren Geburtsort zurückgekehrt sei. Die Kinder der Beschwerdeführerin lebten nach wie vor gemeinsam in Nairobi, wo ihre Tochter eine Ausbildung zur Krankenschwesterassistentin absolviere. Weil ihre Tochter Nachtdienste verrichten müsse, könne diese den jüngsten Sohn der Beschwerdeführerin „nicht für die Schule vorbereiten“. Deshalb habe die Beschwerdeführerin ihre Schwester gebeten, für zwei Monate bei ihren Kindern zu wohnen (S. 12f der Niederschrift der Verhandlung). Ihr ältester Sohn habe die Schule bereits abgeschlossen (AS 69). Dass die Beschwerdeführerin in Kontakt mit ihren Kindern und Geschwistern steht, gab sie im gesamten Verfahren gleichbleibend an (AS 65; S. 12 und 15 der Niederschrift der Verhandlung). Das Datum der Antragstellung in Österreich ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die legale Einreise mittels gültigen Visums beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin und einer Einsichtnahme ins Zentrale Fremdenregister (IZR). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, stützt sich auf ihre Angaben im bisherigen Verfahren. In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe an einem Husten gelitten, als sie in Österreich angekommen sei. Wegen des Hustens sei sie „damals“ in ärztlicher Behandlung gewesen und sei ein „Röntgen für Tuberkulose“ durchgeführt worden. Seither habe sie keine gesundheitlichen Probleme (AS 62). Dass sich die Beschwerdeführerin wegen Problemen aufgrund einer erlittenen Genitalverstümmelung bzw. ihrer vorgebrachten Fluchtgründe in ärztlicher Behandlung befinden würde, wurde im Verfahren nicht vorgebracht. In der mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin lediglich eine Unfallmeldung über einen erlittenen Arbeitsunfall (Beilage. /A) vor und erklärt dazu, sie nehme Ibuprofen und habe wegen des Sturzes Kontrolltermine im Krankenhaus wahrzunehmen (S. 6 der Niederschrift der Verhandlung). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich daraus, dass sie in Kenia gearbeitet hat und auch aktuell in Österreich einer Beschäftigung nachgeht; eine Arbeitsunfähigkeit wurde zudem weder behauptet noch ist eine solche sonst im Verfahren hervorgekommen. Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin in Österreich und ihren Tätigkeiten beruhen auf ihren diesbezüglichen Angaben im Verfahren (AS 70), insbesondere in der mündlichen Verhandlung (S. 19f der Niederschrift der Verhandlung) sowie den vorgelegten Unterlagen. Mit der Stellungnahme vom 10.03.2026 wurden unter einem Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers und von Bekannten der Beschwerdeführerin vorgelegt, die ihre diesbezüglichen Angaben untermauern. Dass die Beschwerdeführerin keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem. Die Feststellung zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  32. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin ist aus nachstehenden Gründen nicht glaubhaft und es ist nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin in Kenia individuell und konkret aufgrund bestimmter in ihrer Person gelegener Eigenschaften bedroht oder verfolgt worden ist bzw. im Fall einer Rückkehr eine solche Verfolgung zu befürchten hätte. Die Beschwerdeführerin brachte als fluchtauslösende Motive im Verfahren zusammengefasst vor, dass sie als Kind von ihrem Vater einem „reichen und alten Mann“ übergeben worden sei. Ihr Vater habe „viel Geld“ von diesem Mann bekommen. Die Beschwerdeführerin sei „bei“ ihrer ersten Schwangerschaft, als sie bereits verheiratet und im
  33. Monat schwanger gewesen sei, beschnitten worden. Für eine Ehe sei die Beschneidung erforderlich. Wenn die Beschneidung erfolgt sei, werde der Brautpreis bezahlt. Sie sei wegen ihres Ehemannes ausgereist, weil dieser sie misshandelt und mit Messern verletzt habe. Am 10.03.2026 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein, in der ausgeführt wurde, dass sie in einem am Vortag stattgefundenen Erstgespräch mit LEFÖ-IBF als „Opfer von Menschenhandel identifiziert“ worden sei. In der beigelegten Stellungnahme von LEFÖ-IBF vom 09.03.2026 wird u.a. ausgeführt, dass Gewalt- und Ausbeutungserfahrungen sowie traumatische Erfahrungen häufig Auswirkungen auf das Erinnerungsvermögen, die Struktur von Erzählungen sowie das Aussageverhalten von Betroffenen haben können. Mögliche Unklarheiten oder Inkonsistenzen in den Schilderungen seien daher auch im Kontext von Traumatisierung zu betrachten und entsprechend zu würdigen. Vorwegzuschicken ist, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung dieser Umstände – wie sogleich ausgeführt wird – nicht glaubhaft ist. Bei genauerer Betrachtung ihrer präsentierten Fluchtgründe traten eine Vielzahl an Widersprüchen und Unplausibilitäten auf, die die Beschwerdeführerin nicht aufzuklären vermochte und die nicht mit Erinnerungslücken oder Inkonsistenzen in den Schilderungen aufgrund traumatischer Erfahrungen erklärt werden können. Zunächst ist nicht glaubhaft, dass der Vater der Beschwerdeführerin sie im Kindesalter zwangsweise verheiratet habe. So war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, das Kennenlernen und die angebliche Zwangsverheiratung mit ihrem Ehemann gleichbleibend und konkret zu schildern. In der mündlichen Verhandlung führte sie zunächst – wie schon in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Beschwerde – aus, dass ihr Vater „die Eheschließung“ im Jahr 2001 organisiert habe. Auf Nachfrage änderte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen jedoch ab und erklärte, dass es keine Hochzeitszeremonie gegeben habe. Ihr Ehemann sei nur gekommen und habe sie abgeholt. Dem fügte sie hinzu, dass es „im rituellen Kenia“ so sei, dass ein Mann mit Mitgift komme, wenn er eine Frau sieht, die ihm gefällt und die Frau dabei „überhaupt kein Sagen“ habe. So sei es auch in ihrem Fall gewesen. Sie habe den Mann vor der Heirat überhaupt nicht gekannt. Eines Tages, als sie von der Schule nachhause gekommen sei, hätten dort ihr Ehemann mit seinem Vater, Onkel und zwei weiteren Männern aus dem Dorf gewartet. Ihr Vater habe gesagt, dass sie mit diesem Mann mitgehen müsste (S. 9f der Niederschrift der Verhandlung). In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin jedoch noch konträr dazu an, dass die Zwangsverheiratung von ihrem Vater ausgegangen wäre und ihr der Mann im Jahr 2001 in der ersten Stufe der Sekundarschule vorgestellt worden sei. Verheiratet worden sei sie mit dem Mann erst im Jahr 2002 – somit erst im darauffolgenden Jahr und nicht sogleich nach dem Kennenlernen, wie in der mündlichen Verhandlung behauptet. Nicht plausibel erscheint, warum ihr Vater nur sie und nicht auch ihre Schwestern verheiratet haben soll. Auf die diesbezügliche Frage der erkennenden Richterin gab die Beschwerdeführerin zwar (erstmals) an, dass eine ihrer Schwestern zwangsverheiratet worden sei (S. 14 der Niederschrift der Verhandlung). Warum ihr Vater ihre beiden anderen Schwestern zu Lebzeiten nicht verheiratet bzw. in Bezug auf eine Hochzeit Druck auf diese ausgeübt hat, konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht nachvollziehbar erklären (S. 14f der Niederschrift der Verhandlung: „RI: Weshalb wurden diese nicht zwangsverheiratet? BF: Weil mein Vater nicht da ist und meine Mutter kann sie dazu nicht zwingen. Sie sind zuhause und sie verstehen, wie die Frauen von den Männern behandelt werden. RI: Weshalb hat Ihr Vater Ihre Schwestern nicht vor seinem Tod verheiratet? Ich weiß es nicht, vielleicht haben sie niemanden gefunden, der sie haben wollte“). Die Beschwerdeführerin brachte in der Einvernahme vor der belangten Behörde vor, sie wolle arbeiten, um „so viel Geld zusammen zu bekommen“, bis sie den Brautpreis, den ihr Ehemann an ihren Vater gezahlt habe, zurückzahlen könnte (AS 69). Auffallend war jedoch, dass die Beschwerdeführerin nicht gleichbleibend und konkret angeben konnte, wie viel der Brautpreis betragen habe. In der Einvernahme schilderte die Beschwerdeführerin zunächst, dass ihr Vater „viel Geld“ von ihrem Ehemann bekommen habe (AS 65). Auf die Frage, wie hoch der Brautpreis gewesen sei, antwortete die Beschwerdeführerin jedoch, dass ihr Ehemann den Betrag nicht erwähnt habe. Niemand habe gesagt bzw. wisse, wie hoch der „Betrag“ gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe nur gesehen, dass “sie“ drei Kühe und zwei Ziegen nachhause gebracht hätten (AS 69). Dass die Beschwerdeführerin versuchen will, ihrem Ehemann den Brautpreis zurückzuzahlen, damit sie wieder heiraten könnte, wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärte, erscheint mangels Kenntnis des genauen Betrages nicht plausibel. Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihr Ehemann „vielleicht“ zu ihrer Mutter kommen und ihr sagen würde, wie viel er zurückhaben wolle (S. 17 der Niederschrift der Verhandlung). Dass die Beschwerdeführerin vor oder nach ihrer Ausreise jemals in Kontakt mit ihrem Ehemann getreten sei, um den Brautpreis in Erfahrung zu bringen bzw. ihrem Ehemann anzubieten, die Mitgift zurückzuzahlen, brachte die Beschwerdeführerin an keiner Stelle vor. Vielmehr erklärte sie, sie habe seit dem Jahr 2024 keinen Kontakt zu ihrem Ehemann (S. 15 der Niederschrift der Verhandlung). Betreffend die Ehe und die Misshandlungen durch ihren Ehemann vor ihrer Ausreise traten ebenfalls Unplausibilitäten und Widersprüche auf, weshalb nicht erkannt werden kann, dass die Beschwerdeführerin wegen konkreter Vorfälle mit ihrem Ehemann aus ihrem Herkunftsland ausgereist ist. Es fiel auf, dass die Beschwerdeführerin in entscheidenden Punkten lediglich vage und oberflächliche sowie teilweise widersprüchliche Angaben machte. Ihren Ehemann beschrieb sie in der Einvernahme vor der belangten Behörde als „alten und reichen Mann“, der „ein Trinker“ gewesen sei. Sie habe „schwierige Zeiten“ mit ihrem Ehemann gehabt, ihre Ehe sei „ein auf und ab“ gewesen. Sie habe ihr „Eheleben nie genossen, wie andere Frauen das tun“. Als verheiratete Frau habe „man“ keine Rechte, es werde „einem“ bei Problemen immer nur gesagt, dass „man“ zum Ehemann zurückkehren solle (AS 65f). Auch in der mündlichen Verhandlung konnte die Beschwerdeführerin ihren Ehemann nicht näher beschreiben (S. 10 der Niederschrift der Verhandlung: „RI: Was können Sie mir über Ihren Mann erzählen? BF: Dieser Mann war sehr arrogant und sehr respektlos mir gegenüber. Er hat mich sehr viel geschlagen, obwohl ich sehr fleißig war und meine Kinder versorgt und in die Schule geschickt habe. Er hat das alles nicht gesehen, er hat getrunken und mich geschlagen. Ich habe Narben von diesen Prügeln.“). Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann, mit dem sie seit dem Jahr 2002 bis kurz vor ihrer Ausreise zusammengelebt haben soll, nicht näher beschreiben können soll. Die Beschwerdeführerin schilderte in der Einvernahme vor der belangten Behörde, dass ihr Ehemann nach der Geburt ihres ersten Kindes begonnen hätte, sie zu schlagen. Einerseits gab die Beschwerdeführerin an, d

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.