gewiesen worden. Seitens der portugiesischen Behörden sei insbesondere keine Mitteilung iSd Art 9 SIS-Rückkehr-VO erfolgt. Die Ausschreibung sei daher im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO rechtmäßig erfolgt. Es liege kein Löschungstatbestand
Eine bloße Zusage der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis löse keine Löschungsverpflichtung aus.2. Mit Stellungnahme vom 16.09.2025 führte die MP zusammengefasst aus, dass sie mit rechtskräftigen Bescheid vom 19.10.2022 eine Rückkehrentscheidung mit einem auf zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen habe. Diese Rückkehrentscheidung sei gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) 2018 aus 1860, („SIS -Rückkehr-VO“) im SIS ausgeschrieben worden. In der Beschwerde sei weder eine Ausreise aus dem Schengen-Raum, noch ein gültiger portugiesischer Aufenthaltstitel behauptet oder
gewiesen worden. Seitens der portugiesischen Behörden sei insbesondere keine Mitteilung iSd Artikel 9, SIS-Rückkehr-VO erfolgt. Die Ausschreibung sei daher im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera c und e DSGVO rechtmäßig erfolgt. Es liege kein Löschungstatbestand
Eine bloße Zusage der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis löse keine Löschungsverpflichtung aus. 4. Mit Bescheid vom 31.10.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte zusammengefasst aus, dass ausgehend vom Vorbringen des BF und der MP, die Voraussetzungen für eine Löschung der Ausschreibung
SIS-Rückkehr-VO nicht erfüllt seien, da die Rückkehrentscheidung gegen den BF in Rechtskraft erwachsen und zum aktuellen Zeitpunkt aufrecht sei und der BF eine Ausreise aus dem Gebiet der Schengener Mitgliedstaaten nicht
gewiesen habe. Ebenso wenig habe die MP eine Löschung
SIS-Rückkehr-VO vorzunehmen, da seitens der zuständigen portugiesischen Behörden keine Mitteilung an Österreich über die beabsichtigte Erteilung eines Aufenthaltstitels ergangen sei. Da der Zweck der Ausschreibung im SIS - gemäß Art. 3 Abs. 1 SIS-VO - darin liege, eine Überprüfung zu ermöglichen, ob der Rückkehrverpflichtung
gekommen worden sei und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu unterstützen, erweise sich die gegenständliche Datenverarbeitung weiterhin als erforderlich.4. Mit Bescheid vom 31.10.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte zusammengefasst aus, dass ausgehend vom Vorbringen des BF und der MP, die Voraussetzungen für eine Löschung der Ausschreibung
, SIS-Rückkehr-VO nicht erfüllt seien, da die Rückkehrentscheidung gegen den BF in Rechtskraft erwachsen und zum aktuellen Zeitpunkt aufrecht sei und der BF eine Ausreise aus dem Gebiet der Schengener Mitgliedstaaten nicht
gewiesen habe. Ebenso wenig habe die MP eine Löschung
, SIS-Rückkehr-VO vorzunehmen, da seitens der zuständigen portugiesischen Behörden keine Mitteilung an Österreich über die beabsichtigte Erteilung eines Aufenthaltstitels ergangen sei. Da der Zweck der Ausschreibung im SIS - gemäß Artikel 3, Absatz eins, SIS-VO - darin liege, eine Überprüfung zu ermöglichen, ob der Rückkehrverpflichtung
gekommen worden sei und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu unterstützen, erweise sich die gegenständliche Datenverarbeitung weiterhin als erforderlich.
. Die daraufhin vom BF erhobene Datenschutzbeschwerde wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 31.10.2025 abgewiesen. Seit der Rechtskraft des Bescheides vom 19.10.2022 verließ der BF das Hoheitsgebiet der Schengener Mitgliedstaaten nicht. Es wurde ihm seither kein Aufenthaltstitel durch Portugal erteilt und es ist seitens Portugals bislang auch keine Unterrichtung an Österreich über eine allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt. Die Ausschreibung im SIS ist ebenso wie die Rückkehrentscheidung weiterhin aufrecht.
gekommen wurde, und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidungen zu unterstützen.
dem Erlass der Rückkehrentscheidung wird unverzüglich eine Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS eingegeben. Artikel 9 Vorabkonsultation vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt
weisen kann, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß der entsprechenden Rückkehrentscheidung verlassen hat.
dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, werden gelöscht, sobald der ausschreibende Mitgliedstaat Kenntnis davon erlangt oder
dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, werden gelöscht, sobald der ausschreibende Mitgliedstaat Kenntnis davon erlangt oder
der Verordnung (EU) 2018 aus 1861, darüber informiert wird, dass die betreffende Person eine solche Staatsangehörigkeit erworben hat. Artikel 19 Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten für die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten die in Artikel 6 bis 19, Artikel 20 Absätze 3 und 4, Artikel 21, 23, 32, 33, Artikel 34 Absatz 5 sowie Artikel 38 bis 60 der Verordnung (EU) 2018/1861 festgelegten Bedingungen für die Eingabe, Bearbeitung und Aktualisierung von Ausschreibungen, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und eu-LISA, die Voraussetzungen für den Zugriff auf Ausschreibungen und die Prüffristen für Ausschreibungen, die Datenverarbeitung, den Datenschutz, die Haftung und Überwachung sowie die Statistiken.Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten für die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten die in Artikel 6 bis 19, Artikel 20 Absätze 3 und 4, Artikel 21, 23, 32, 33, Artikel 34 Absatz 5 sowie Artikel 38 bis 60 der Verordnung (EU) 2018 aus 1861, festgelegten Bedingungen für die Eingabe, Bearbeitung und Aktualisierung von Ausschreibungen, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und eu-LISA, die Voraussetzungen für den Zugriff auf Ausschreibungen und die Prüffristen für Ausschreibungen, die Datenverarbeitung, den Datenschutz, die Haftung und Überwachung sowie die Statistiken. Aus der SIS-VO (Verordnung (EU) 2018/1861):Aus der SIS-VO (Verordnung (EU) 2018 aus 1861,): Artikel 39 Abs. 1 bis 4Artikel 39 Absatz eins bis 4 Prüffrist für Ausschreibungen
Eingabe einer Ausschreibung in das SIS die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung. Sieht die nationale Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt, jedoch eine längere Gültigkeitsdauer als drei Jahre vor, so wird die Ausschreibung innerhalb von fünf Jahren überprüft.
Maßgabe seines nationalen Rechts.
einer umfassenden individuellen Bewertung, die zu protokollieren ist, beschließen, die Ausschreibung noch über die Prüffrist hinaus beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist. In diesem Fall gilt Absatz 2 auch für die Verlängerung. Jede solche Verlängerung wird der CS-SIS mitgeteilt.
Ablauf der in Absatz 2 genannten Prüffrist automatisch gelöscht, es sei denn, der ausschreibende Mitgliedstaat hat der CS-SIS eine Verlängerung
Absatz 4 mitgeteilt. Die CS-SIS weist den ausschreibenden Mitgliedstaat mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die programmierte Löschung hin. Artikel 53 Recht auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten
stehenden Bedingungen erfüllt ist: (…)
Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und
Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. g DSGVOArtikel 9, Absatz eins und Absatz 2, Litera g, DSGVO Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt. f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben. (…)
dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; 3.
1 SIS-Rückkehr-VO dazu verpflichtet sind, eine erlassene Rückkehrentscheidung in das SIS einzutragen. Die MP nahm unstrittig und entsprechend dieser Verpflichtung auf Basis der von ihr rechtskräftig gegen den BF (ohne Einreiseverbot) erlassenen Rückkehrentscheidung eine solche Ausschreibung
1 SIS-Rückkehr-VO vor.Voranzustellen ist, dass die Mitgliedstaaten
, Absatz eins, SIS-Rückkehr-VO dazu verpflichtet sind, eine erlassene Rückkehrentscheidung in das SIS einzutragen. Die MP nahm unstrittig und entsprechend dieser Verpflichtung auf Basis der von ihr rechtskräftig gegen den BF (ohne Einreiseverbot) erlassenen Rückkehrentscheidung eine solche Ausschreibung
Art. 4 Abs. 1 SIS-Rückkehr-VO legt die Kategorien personenbezogener Daten fest, welche eine Ausschreibung
umfassen darf, worunter insbesondere neben diversen Identitätsdaten (lit. a bis h) auch daktyloskopische Daten (lit. v) fallen.
Abs. 2 leg.cit. umfasst die Eingabe einer Ausschreibung einen bestimmten Mindestdatensatz; darüber hinaus sind auch alle übrigen Daten im Sinne des Abs. 1, die vorhanden sind, einzugeben.Artikel 4, Absatz eins, SIS-Rückkehr-VO legt die Kategorien personenbezogener Daten fest, welche eine Ausschreibung
umfassen darf, worunter insbesondere neben diversen Identitätsdaten (Litera a bis h) auch daktyloskopische Daten (Litera v,) fallen.
Absatz 2, leg.cit. umfasst die Eingabe einer Ausschreibung einen bestimmten Mindestdatensatz; darüber hinaus sind auch alle übrigen Daten im Sinne des Absatz eins,, die vorhanden sind, einzugeben. In ihren Art. 6, 8 bis 12 sowie 14 sieht die SIS-Rückkehr-VO wiederum Tatbestände und Verfahren zur Löschung einer Ausschreibung vor.In ihren Artikel 6, 8 bis 12 sowie 14 sieht die SIS-Rückkehr-VO wiederum Tatbestände und Verfahren zur Löschung einer Ausschreibung vor. Davon befassen sich die Art. 6 und 8 SIS-Rückkehr-VO mit Fällen der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten respektive der Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und sind somit auf Basis des festgestellten Sachverhaltes – der BF verließ das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht – auf die gegenständliche Angelegenheit nicht anwendbar.Davon befassen sich die Artikel 6 und 8 SIS-Rückkehr-VO mit Fällen der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten respektive der Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und sind somit auf Basis des festgestellten Sachverhaltes – der BF verließ das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht – auf die gegenständliche Angelegenheit nicht anwendbar. Art. 9 Abs. 2 SIS-Rückkehr-VO normiert schließlich als Löschungstatbestand, dass ein Mitgliedstaat, wenn er die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt an eine Person, die durch einen anderen Mitgliedstaat mit einer Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot ausgeschrieben ist, erwägt, den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich von der beabsichtigten bzw. erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels oder Visums zu unterrichten und der ausschreibende Mitgliedstaat folglich die Ausschreibung löscht.Artikel 9, Absatz 2, SIS-Rückkehr-VO normiert schließlich als Löschungstatbestand, dass ein Mitgliedstaat, wenn er die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt an eine Person, die durch einen anderen Mitgliedstaat mit einer Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot ausgeschrieben ist, erwägt, den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich von der beabsichtigten bzw. erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels oder Visums zu unterrichten und der ausschreibende Mitgliedstaat folglich die Ausschreibung löscht. Dieser Löschungstatbestand ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da die portugiesischen Behörden keine solche Unterrichtung an die österreichischen Behörden vorgenommen haben. Die vom BF behauptete bloße Mitteilung portugiesischer Behörden an ihn selbst, ihm für den Fall der Löschung seiner Ausschreibung einen Aufenthaltstitel zu erteilen (wobei sich auch aus den vorgelegten Beilagen des BF keine Absichten einer geplanten Erteilung eines Aufenthaltstitels ergeben), fällt gerade nicht unter den Tatbestand des Art. 9 SIS-Rückkehr-VO, da eine solche Unterrichtung an den ausschreibenden Mitgliedstaat (Österreich) nicht durch eine (etwaige) bloße Mitteilung an den BF substituiert werden kann.Dieser Löschungstatbestand ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da die portugiesischen Behörden keine solche Unterrichtung an die österreichischen Behörden vorgenommen haben. Die vom BF behauptete bloße Mitteilung portugiesischer Behörden an ihn selbst, ihm für den Fall der Löschung seiner Ausschreibung einen Aufenthaltstitel zu erteilen (wobei sich auch aus den vorgelegten Beilagen des BF keine Absichten einer geplanten Erteilung eines Aufenthaltstitels ergeben), fällt gerade nicht unter den Tatbestand des Artikel 9, SIS-Rückkehr-VO, da eine solche Unterrichtung an den ausschreibenden Mitgliedstaat (Österreich) nicht durch eine (etwaige) bloße Mitteilung an den BF substituiert werden kann. Auch die Art. 10, 11 und 12 SIS-Rückkehr-VO, die das Vorgehen im Falle des Besitzes eines Aufenthaltstitels oder Visums zum längerfristigen Aufenthalt eines anderen Mitgliedstaates normieren, sind nicht einschlägig, da der BF über keinen solchen (in concreto: portugiesischen) Aufenthaltstitel verfügt. Die Innehabung eines derartigen Visums wurde auch nicht behauptet.Auch die Artikel 10, 11 und 12 SIS-Rückkehr-VO, die das Vorgehen im Falle des Besitzes eines Aufenthaltstitels oder Visums zum längerfristigen Aufenthalt eines anderen Mitgliedstaates normieren, sind nicht einschlägig, da der BF über keinen solchen (in concreto: portugiesischen) Aufenthaltstitel verfügt. Die Innehabung eines derartigen Visums wurde auch nicht behauptet.
VO-SIS-Rückkehr werden schließlich Ausschreibungen gelöscht, wenn der ausschreibende Staat diese zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat, wenn die betroffene Person ihre Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
weist, oder auch im Falle des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. eines Staates, dessen Staatsangehörige
dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen. Diese Tatbestände liegen in der gegenständlichen Angelegenheit ebenso wenig vor und wurden auch gar nicht behauptet.
, VO-SIS-Rückkehr werden schließlich Ausschreibungen gelöscht, wenn der ausschreibende Staat diese zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat, wenn die betroffene Person ihre Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
weist, oder auch im Falle des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. eines Staates, dessen Staatsangehörige
dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen. Diese Tatbestände liegen in der gegenständlichen Angelegenheit ebenso wenig vor und wurden auch gar nicht behauptet. Es ist somit festzuhalten, dass sich der festgestellte Sachverhalt unter keinen der Löschungstatbestände der VO-SIS-Rückkehr subsumieren lässt. Der BF hat
1 DSGVO im Wesentlichen ein Recht auf Löschung, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (lit. a), die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft und keine andere Rechtsgrundlage besteht (lit. b), die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 leg.cit. einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen, oder wenn die betroffene Person Widerspruch
2 leg.cit. einlegt (lit. c), die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (lit. d), die Löschung der Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich ist, dem der:die Verantwortliche unterliegt (lit. e), oder wenn die personenbezogenen Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft
1 DSGVO erhoben wurden (lit. f).Der BF hat
, Absatz eins, DSGVO im Wesentlichen ein Recht auf Löschung, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (Litera a,), die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft und keine andere Rechtsgrundlage besteht (Litera b,), die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Artikel 21, Absatz eins, leg.cit. einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen, oder wenn die betroffene Person Widerspruch
einlegt (Litera c,), die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (Litera d,), die Löschung der Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich ist, dem der:die Verantwortliche unterliegt (Litera e,), oder wenn die personenbezogenen Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft
, Absatz eins, DSGVO erhoben wurden (Litera f,).
3 lit. b DSGVO gilt Abs. 1 aber nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung
dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der:die Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem:der Verantwortlichen übertragen wurde.
, Absatz 3, Litera b, DSGVO gilt Absatz eins, aber nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung
dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der:die Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem:der Verantwortlichen übertragen wurde. Die Bestimmung referenziert in ihrer Wortwahl somit auf die Tatbestände des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO, wonach in diesen Fällen eine Datenverarbeitung rechtmäßig ist. Die gegenständliche Datenverarbeitung erfolgte gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der eine Verantwortliche (die MP) unterliegt bzw. allenfalls auch
lit. e in Ausübung öffentlicher Gewalt, die der Verantwortlichen (der MP) übertragen wurde (vgl. zur Unterscheidung auch: Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at), Rn. 40, wonach für lit. c die Rechtsgrundlage eine Verarbeitungspflicht statuieren muss, wohingegen
lit. e eine positive Erlaubnis der Verarbeitung oder eine Pflicht zur Wahrnehmung einer Aufgabe genügt). Im Sinne des Art. 6 Abs. 3 DSGVO bildet die SIS-Rückkehr-VO die erforderliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, wonach die MP aufgrund Art. 3 SIS-Rückkehr-VO eine Rückkehrentscheidung in der SIS-Datenbank auszuschreiben hat, und zu diesem Zweck Art. 4 Abs. 2 SIS-Rückkehr-VO der MP die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 vorschreibt.Die Bestimmung referenziert in ihrer Wortwahl somit auf die Tatbestände des Artikel 6, Absatz eins, Litera c und e DSGVO, wonach in diesen Fällen eine Datenverarbeitung rechtmäßig ist. Die gegenständliche Datenverarbeitung erfolgte gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der eine Verantwortliche (die MP) unterliegt bzw. allenfalls auch
Litera e, in Ausübung öffentlicher Gewalt, die der Verantwortlichen (der MP) übertragen wurde vergleiche zur Unterscheidung auch: Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at), Rn. 40, wonach für Litera c, die Rechtsgrundlage eine Verarbeitungspflicht statuieren muss, wohingegen
Litera e, eine positive Erlaubnis der Verarbeitung oder eine Pflicht zur Wahrnehmung einer Aufgabe genügt). Im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, DSGVO bildet die SIS-Rückkehr-VO die erforderliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, wonach die MP aufgrund Artikel 3, SIS-Rückkehr-VO eine Rückkehrentscheidung in der SIS-Datenbank auszuschreiben hat, und zu diesem Zweck Artikel 4, Absatz 2, SIS-Rückkehr-VO der MP die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, vorschreibt. Vor dem Hintergrund, dass auch daktyloskopische Daten des BF gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. v SIS-Rückkehr-VO im SIS verarbeitet wurden, ist anzumerken, dass Art. 9 Abs. 1 DSGVO zwar grundsätzlich die Verarbeitung biometrischer Daten untersagt, jedoch normiert Abs. 2 lit. g dieser Bestimmung eine Ausnahme vom Verbot, wenn die Verarbeitung auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessen und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist.Vor dem Hintergrund, dass auch daktyloskopische Daten des BF gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera v, SIS-Rückkehr-VO im SIS verarbeitet wurden, ist anzumerken, dass Artikel 9, Absatz eins, DSGVO zwar grundsätzlich die Verarbeitung biometrischer Daten untersagt, jedoch normiert Absatz 2, Litera g, dieser Bestimmung eine Ausnahme vom Verbot, wenn die Verarbeitung auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessen und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist.
der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die ausreichend klare Festlegung der mit der Verarbeitung zu erfüllenden Aufgabe – die im Zusammenhang dieser Daten eine besondere Qualität aufzuweisen hat (arg.: „erhebliches öffentliches Interesse“) – geboten, aber eben auch hinreichend ist (VwGH 19.12.2024, Ro 2022/15/0018, Rn. 25). Erhebliche öffentliche Interessen sind beispielsweise das öffentliche Gesundheitswesen, die Bereitstellung von Informationen der öffentlichen Verwaltung, die Wahrung der Freiheitsrechte, die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit, die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung sowie die Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Fürsorge (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 9 DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at), Rn. 93).
der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die ausreichend klare Festlegung der mit der Verarbeitung zu erfüllenden Aufgabe – die im Zusammenhang dieser Daten eine besondere Qualität aufzuweisen hat (arg.: „erhebliches öffentliches Interesse“) – geboten, aber eben auch hinreichend ist (VwGH 19.12.2024, Ro 2022/15/0018, Rn. 25). Erhebliche öffentliche Interessen sind beispielsweise das öffentliche Gesundheitswesen, die Bereitstellung von Informationen der öffentlichen Verwaltung, die Wahrung der Freiheitsrechte, die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit, die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung sowie die Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Fürsorge vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 9, DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at), Rn. 93). Art. 3 SIS-Rückkehr-VO legt einen klaren Zweck der Ausschreibung – nämlich die Unterstützung bei der Durchsetzung von gegen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen erlassenen Rückkehrentscheidungen – fest.Artikel 3, SIS-Rückkehr-VO legt einen klaren Zweck der Ausschreibung – nämlich die Unterstützung bei der Durchsetzung von gegen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen erlassenen Rückkehrentscheidungen – fest. Die Datenverarbeitung ist zur Erreichung dieses Zwecks in Hinblick auf die Identifizierung der betroffenen Personen im Raum der Schengener Mitgliedstaaten jedenfalls erforderlich, zumal eine andere Auffassung dem SIS insoweit seinen praktischen Nutzen gänzlich entziehen würde. An der normierten Unterstützung zur Effektuierung erlassener Rückkehrentscheidungen gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht auch hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens sowie der Rechtsstaatlichkeit im Sinne der tatsächlichen Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen ein erhebliches öffentliches Interesse. Ebenso sieht die SIS-Rückkehr-VO in ihrem Art. 14 sowie im Verweis des Art. 19 insbesondere auf Art. 39 und 53 SIS-VO angemessene Maßnahmen zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz vor. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass die Verarbeitung der biometrischen Daten des BF
DSGVO verboten wäre, wobei dies auch nicht behauptet wurde.Die Datenverarbeitung ist zur Erreichung dieses Zwecks in Hinblick auf die Identifizierung der betroffenen Personen im Raum der Schengener Mitgliedstaaten jedenfalls erforderlich, zumal eine andere Auffassung dem SIS insoweit seinen praktischen Nutzen gänzlich entziehen würde. An der normierten Unterstützung zur Effektuierung erlassener Rückkehrentscheidungen gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht auch hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens sowie der Rechtsstaatlichkeit im Sinne der tatsächlichen Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen ein erhebliches öffentliches Interesse. Ebenso sieht die SIS-Rückkehr-VO in ihrem Artikel 14, sowie im Verweis des Artikel 19, insbesondere auf Artikel 39 und 53 SIS-VO angemessene Maßnahmen zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz vor. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass die Verarbeitung der biometrischen Daten des BF
Da somit der Ausnahmetatbestand des Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO erfüllt ist, besteht für den BF in der gegenständlichen Angelegenheit kein Recht auf Löschung
DSGVO.Da somit der Ausnahmetatbestand des Artikel 17, Absatz 3, Litera b, DSGVO erfüllt ist, besteht für den BF in der gegenständlichen Angelegenheit kein Recht auf Löschung
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer, ferner nicht beantragten, mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch
der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer, ferner nicht beantragten, mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen vergleiche EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch
der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegenständlich konnte sich das erkennende Gericht auf eine eindeutige und klare Rechtslage sowie einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Löschung von Daten iSd. DSGVO beziehen. Insofern war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W252.2326370.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.