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{'item': 'W252 2335969-1'}

Obsah (7)Art. 14Art. 9Artikel 44Art. 3Art. 17Art. 21Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2026 GeschäftszahlW252 2335969-1 Spruch, W252 2335969-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

der SIS-VO durchzuführen, wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund derer die Ausschreibung eingegeben wurde, zurückgenommen oder für nichtig erklärt habe, oder wenn ein Fremder das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten

weislich verlassen habe. Ein Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedsstaaten sei im vorliegenden Fall weder behauptet noch

gewiesen worden. Darüber hinaus sei keine Unterrichtung seitens der portugiesischen Behörden unternommen worden. 2. Mit Stellungnahme vom 09.09.2025, ergänzt am 22.09.2025, führte die MP zusammengefasst aus, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Diese Rückkehrentscheidung sei gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) 2018 aus 1860, („SIS -Rückkehr-VO“) im SIS ausgeschrieben worden. Die beantragte Löschung sei nicht durchgeführt worden. Eine Löschung sei

der SIS-VO durchzuführen, wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund derer die Ausschreibung eingegeben wurde, zurückgenommen oder für nichtig erklärt habe, oder wenn ein Fremder das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten

weislich verlassen habe. Ein Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedsstaaten sei im vorliegenden Fall weder behauptet noch

gewiesen worden. Darüber hinaus sei keine Unterrichtung seitens der portugiesischen Behörden unternommen worden. 3. Mit Stellungnahme vom 22.09.2025 übermittelte der BF eines Screenshots eines Flugtickets von Rom

Lissabon. 4. Mit Bescheid vom 15.01.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte zusammengefasst aus, dass ausgehend vom Vorbringen des BF und der MP, die Voraussetzungen für eine Löschung der Ausschreibung

Art. 14

SIS-Rückkehr-VO nicht erfüllt seien, da die Rückkehrentscheidung gegen den BF in Rechtskraft erwachsen und zum aktuellen Zeitpunkt aufrecht sei und der BF eine Ausreise aus dem Gebiet der Schengener Mitgliedstaaten nicht

gewiesen habe. Ebenso wenig habe die MP eine Löschung

Art. 9

SIS-Rückkehr-VO vorzunehmen, da seitens der zuständigen portugiesischen Behörden keine Mitteilung an Österreich über die beabsichtigte Erteilung eines Aufenthaltstitels ergangen sei. Da der Zweck der Ausschreibung im SIS - gemäß Art. 3 Abs. 1 SIS-VO - darin liege, eine Überprüfung zu ermöglichen, ob der Rückkehrverpflichtung

gekommen worden sei und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu unterstützen, erweise sich die gegenständliche Datenverarbeitung weiterhin als erforderlich.4. Mit Bescheid vom 15.01.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte zusammengefasst aus, dass ausgehend vom Vorbringen des BF und der MP, die Voraussetzungen für eine Löschung der Ausschreibung

Artikel 14

, SIS-Rückkehr-VO nicht erfüllt seien, da die Rückkehrentscheidung gegen den BF in Rechtskraft erwachsen und zum aktuellen Zeitpunkt aufrecht sei und der BF eine Ausreise aus dem Gebiet der Schengener Mitgliedstaaten nicht

gewiesen habe. Ebenso wenig habe die MP eine Löschung

Artikel 9

, SIS-Rückkehr-VO vorzunehmen, da seitens der zuständigen portugiesischen Behörden keine Mitteilung an Österreich über die beabsichtigte Erteilung eines Aufenthaltstitels ergangen sei. Da der Zweck der Ausschreibung im SIS - gemäß Artikel 3, Absatz eins, SIS-VO - darin liege, eine Überprüfung zu ermöglichen, ob der Rückkehrverpflichtung

gekommen worden sei und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu unterstützen, erweise sich die gegenständliche Datenverarbeitung weiterhin als erforderlich.

  1. Mit E-Mail vom 05.02.2026 erhob der BF Beschwerde gegen gegenständlichen Bescheid. Er führte aus, dass er sich derzeit rechtmäßig in Portugal aufhalte und dort einen Aufenthaltstitel anstrebe. Die Aufrechterhaltung der SIS-Ausschreibung durch die MP sei unverhältnismäßig und stelle ein Hindernis seiner rechtlichen Situation in Portugal dar.
  2. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mit Schriftsatz vom 12.02.2026, hg eingelangt am 16.02.2026, vor und beantragte die Beschwerde, unter Verweis auf die Begründung des Bescheids, abzuweisen.
  3. Mit Stellungnahme vom 03.03.2026 brachte der BF zusammengefasst vor, dass er derzeit in Portugal lebe und sich um die Erlangung eines Aufenthaltstitels bemühe. Aufgrund des bestehenden SIS-Eintrags durch die österreichischen Behörden werde ihm die Ausstellung des Titels durch die portugiesischen Behörden jedoch verweigert. Mit der Stellungnahme legte der BF ein Schreiben der AIMA (Agência para a Integração, Migrações e Asilo / Agentur für Integration, Migration und Asyl), eine Kopie seines Ausweises, eine Kopie des Reisepasses, zwei Lohnzettel, eine Übermittlung der Identifikationsdaten an die Sozialversicherung, Auszüge aus dem zentralen Steuerregister, eine Wohnsitzbestätigung ausgestellt von der Gemeindeverwaltung und eine portugiesische Krankenversicherungsbescheinigung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF, ein Staatsangehöriger Indiens, reiste illegal in das österreichische Staatsgebiet ein und versuchte am 21.07.2022

Italien auszureisen und wurde mangels notwendiger Dokumente

Österreich zurückgewiesen. Die MP erließ am 11.01.2023 einen mittlerweile rechtskräftigen Bescheid unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot. Die MP schrieb daraufhin gemäß Art. 3 Abs. 1 SIS-Rückkehr-VO die Daten des BF am 27.03.2023 im SIS aus.Der BF, ein Staatsangehöriger Indiens, reiste illegal in das österreichische Staatsgebiet ein und versuchte am 21.07.2022

Italien auszureisen und wurde mangels notwendiger Dokumente

Österreich zurückgewiesen. Die MP erließ am 11.01.2023 einen mittlerweile rechtskräftigen Bescheid unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot. Die MP schrieb daraufhin gemäß Artikel 3, Absatz eins, SIS-Rückkehr-VO die Daten des BF am 27.03.2023 im SIS aus. Der BF beantragte am 30.05.2025 von der MP die Löschung dieser Ausschreibung, um den Erhalt einer portugiesischen Aufenthaltskarte zu ermöglichen. Die MP kam dem Löschungsantrag nicht

. Die daraufhin vom BF erhobene Datenschutzbeschwerde wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 15.01.2026 abgewiesen. Seit der Rechtskraft des Bescheides der MP vom 11.01.2023 verließ der BF das Hoheitsgebiet der Schengener Mitgliedstaaten nicht. Es wurde ihm seither kein Aufenthaltstitel durch Portugal erteilt und es ist seitens Portugals bislang auch keine Unterrichtung an Österreich über eine allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt. Die Ausschreibung im SIS ist ebenso wie die Rückkehrentscheidung weiterhin aufrecht.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen folgen dem übereinstimmenden und unstrittigen Sachverhaltsvorbringen des BF und der MP, wie es auch seitens der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Der erkennende Senat hat keinen Grund, an diesem Vorbringen und demnach am Sachverhalt zu zweifeln. Er wurde insbesondere auch durch den BF nicht bestritten.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  3. Rechtsgrundlagen: Aus der SIS- Rückkehr-VO (Verordnung (EU) 2018/1860)Aus der SIS- Rückkehr-VO (Verordnung (EU) 2018 aus 1860,) Artikel 3 Eingabe von Ausschreibungen zur Rückkehr in das SIS

(1)Die Mitgliedstaaten geben Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, in das SIS ein, um überprüfen zu können, ob der Rückkehrverpflichtung

gekommen wurde, und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidungen zu unterstützen.

dem Erlass der Rückkehrentscheidung wird unverzüglich eine Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS eingegeben. Artikel 9 Vorabkonsultation vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt

(1)[…]
(2)Erwägt ein Mitgliedstaat, einem Drittstaatsangehörigen, zu dem ein anderer Mitgliedstaat eine nicht mit einem Einreiseverbot verbundene Ausschreibung zur Rückkehr eingegeben hat, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern, so unterrichtet der erteilende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich von der beabsichtigten bzw. erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt. Der ausschreibende Mitgliedstaat löscht unverzüglich die Ausschreibung zur Rückkehr. Artikel 14 Löschung von Ausschreibungen
(1)Zusätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 6 und 8 bis 12 werden Ausschreibungen zur Rückkehr gelöscht, wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund deren die Ausschreibung eingegeben wurde, zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat. Ausschreibungen zur Rückkehr werden auch gelöscht, wenn der betroffene Drittstaatsangehörige

weisen kann, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß der entsprechenden Rückkehrentscheidung verlassen hat.

(2)Ausschreibungen zur Rückkehr in Bezug auf eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder eines anderen Staates erworben hat, dessen Staatsangehörige

dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, werden gelöscht, sobald der ausschreibende Mitgliedstaat Kenntnis davon erlangt oder

Artikel 44der Verordnung (EU) 2018/1861 darüber informiert wird, dass die betreffende Person eine solche Staatsangehörigkeit erworben hat.

(2)Ausschreibungen zur Rückkehr in Bezug auf eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder eines anderen Staates erworben hat, dessen Staatsangehörige

dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, werden gelöscht, sobald der ausschreibende Mitgliedstaat Kenntnis davon erlangt oder

Artikel 44

der Verordnung (EU) 2018 aus 1861, darüber informiert wird, dass die betreffende Person eine solche Staatsangehörigkeit erworben hat. Artikel 19 Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten für die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten die in Artikel 6 bis 19, Artikel 20 Absätze 3 und 4, Artikel 21, 23, 32, 33, Artikel 34 Absatz 5 sowie Artikel 38 bis 60 der Verordnung (EU) 2018/1861 festgelegten Bedingungen für die Eingabe, Bearbeitung und Aktualisierung von Ausschreibungen, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und eu-LISA, die Voraussetzungen für den Zugriff auf Ausschreibungen und die Prüffristen für Ausschreibungen, die Datenverarbeitung, den Datenschutz, die Haftung und Überwachung sowie die Statistiken.Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten für die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten die in Artikel 6 bis 19, Artikel 20 Absätze 3 und 4, Artikel 21, 23, 32, 33, Artikel 34 Absatz 5 sowie Artikel 38 bis 60 der Verordnung (EU) 2018 aus 1861, festgelegten Bedingungen für die Eingabe, Bearbeitung und Aktualisierung von Ausschreibungen, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und eu-LISA, die Voraussetzungen für den Zugriff auf Ausschreibungen und die Prüffristen für Ausschreibungen, die Datenverarbeitung, den Datenschutz, die Haftung und Überwachung sowie die Statistiken. Aus der SIS-VO (Verordnung (EU) 2018/1861):Aus der SIS-VO (Verordnung (EU) 2018 aus 1861,): Artikel 39 Abs. 1 bis 4Artikel 39 Absatz eins bis 4 Prüffrist für Ausschreibungen

(1)Die Ausschreibungen werden nicht länger gespeichert, als für den Zweck, für den sie eingegeben wurden, erforderlich ist.
(2)Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft innerhalb von drei Jahren

Eingabe einer Ausschreibung in das SIS die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung. Sieht die nationale Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt, jedoch eine längere Gültigkeitsdauer als drei Jahre vor, so wird die Ausschreibung innerhalb von fünf Jahren überprüft.

(3)Jeder Mitgliedstaat bestimmt gegebenenfalls kürzere Prüffristen

Maßgabe seines nationalen Rechts.

(4)Innerhalb der Prüffrist kann der ausschreibende Mitgliedstaat

einer umfassenden individuellen Bewertung, die zu protokollieren ist, beschließen, die Ausschreibung noch über die Prüffrist hinaus beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist. In diesem Fall gilt Absatz 2 auch für die Verlängerung. Jede solche Verlängerung wird der CS-SIS mitgeteilt.

(5)Die Ausschreibungen werden

Ablauf der in Absatz 2 genannten Prüffrist automatisch gelöscht, es sei denn, der ausschreibende Mitgliedstaat hat der CS-SIS eine Verlängerung

Absatz 4 mitgeteilt. Die CS-SIS weist den ausschreibenden Mitgliedstaat mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die programmierte Löschung hin. Artikel 53 Recht auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten

(1)Die betroffenen Personen müssen in der Lage sein, die in den Artikeln 15 bis 17 der Verordnung (EU) 2016/679 und in Artikel 14 und Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten Rechte auszuüben. Aus der DSGVO: Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, DSGVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der

stehenden Bedingungen erfüllt ist: (…)

  1. c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt; (…)
  2. e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; (…)

(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
  1. a)Unionsrecht oder
  2. b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und

Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und

Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. g DSGVOArtikel 9, Absatz eins und Absatz 2, Litera g, DSGVO Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
(2)Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen: (…) g) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich, (…) Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) – Art. 17 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b DSGVORecht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) – Artikel 17, Absatz eins und Absatz 3, Litera b, DSGVO
(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
  1. a)Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
  2. b)Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
  3. c)Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
  4. d)Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
  5. e)Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung

dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt. f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben. (…)

(3)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist (…) b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung

dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; 3.

  1. Für den konkreten Fall bedeutet das: 3.2.
  2. Der BF begehrt die Löschung seiner Ausschreibung im SIS und begründet sein Begehren mit dem Umstand, dass er laut portugiesischen Behörden nur so in Portugal den „legalen Status“ erhalten könnte, ihm seitens portugiesischer Behörden also nur für den Fall der Löschung ein Aufenthaltstitel zugesagt worden sei. Voranzustellen ist, dass die Mitgliedstaaten

Art. 3Abs.

1 SIS-Rückkehr-VO dazu verpflichtet sind, eine erlassene Rückkehrentscheidung in das SIS einzutragen. Die MP nahm unstrittig und entsprechend dieser Verpflichtung auf Basis der von ihr rechtskräftig gegen den BF (ohne Einreiseverbot) erlassenen Rückkehrentscheidung eine solche Ausschreibung

Art. 3Abs.

1 SIS-Rückkehr-VO vor.Voranzustellen ist, dass die Mitgliedstaaten

Artikel 3

, Absatz eins, SIS-Rückkehr-VO dazu verpflichtet sind, eine erlassene Rückkehrentscheidung in das SIS einzutragen. Die MP nahm unstrittig und entsprechend dieser Verpflichtung auf Basis der von ihr rechtskräftig gegen den BF (ohne Einreiseverbot) erlassenen Rückkehrentscheidung eine solche Ausschreibung

Artikel 3, Absatz eins, SIS-Rückkehr-VO vor.

Art. 4 Abs. 1 SIS-Rückkehr-VO legt die Kategorien personenbezogener Daten fest, welche eine Ausschreibung

Art. 3leg.cit.

umfassen darf, worunter insbesondere neben diversen Identitätsdaten (lit. a bis h) auch daktyloskopische Daten (lit. v) fallen.

Abs. 2 leg.cit. umfasst die Eingabe einer Ausschreibung einen bestimmten Mindestdatensatz; darüber hinaus sind auch alle übrigen Daten im Sinne des Abs. 1, die vorhanden sind, einzugeben.Artikel 4, Absatz eins, SIS-Rückkehr-VO legt die Kategorien personenbezogener Daten fest, welche eine Ausschreibung

Artikel 3, leg.cit.

umfassen darf, worunter insbesondere neben diversen Identitätsdaten (Litera a bis h) auch daktyloskopische Daten (Litera v,) fallen.

Absatz 2, leg.cit. umfasst die Eingabe einer Ausschreibung einen bestimmten Mindestdatensatz; darüber hinaus sind auch alle übrigen Daten im Sinne des Absatz eins,, die vorhanden sind, einzugeben. In ihren Art. 6, 8 bis 12 sowie 14 sieht die SIS-Rückkehr-VO wiederum Tatbestände und Verfahren zur Löschung einer Ausschreibung vor.In ihren Artikel 6, 8 bis 12 sowie 14 sieht die SIS-Rückkehr-VO wiederum Tatbestände und Verfahren zur Löschung einer Ausschreibung vor. Davon befassen sich die Art. 6 und 8 SIS-Rückkehr-VO mit Fällen der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten respektive der Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und sind somit auf Basis des festgestellten Sachverhaltes – der BF verließ das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht – auf die gegenständliche Angelegenheit nicht anwendbar.Davon befassen sich die Artikel 6 und 8 SIS-Rückkehr-VO mit Fällen der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten respektive der Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und sind somit auf Basis des festgestellten Sachverhaltes – der BF verließ das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht – auf die gegenständliche Angelegenheit nicht anwendbar. Art. 9 Abs. 2 SIS-Rückkehr-VO normiert schließlich als Löschungstatbestand, dass ein Mitgliedstaat, wenn er die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt an eine Person, die durch einen anderen Mitgliedstaat mit einer Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot ausgeschrieben ist, erwägt, den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich von der beabsichtigten bzw. erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels oder Visums zu unterrichten und der ausschreibende Mitgliedstaat folglich die Ausschreibung löscht.Artikel 9, Absatz 2, SIS-Rückkehr-VO normiert schließlich als Löschungstatbestand, dass ein Mitgliedstaat, wenn er die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt an eine Person, die durch einen anderen Mitgliedstaat mit einer Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot ausgeschrieben ist, erwägt, den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich von der beabsichtigten bzw. erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels oder Visums zu unterrichten und der ausschreibende Mitgliedstaat folglich die Ausschreibung löscht. Dieser Löschungstatbestand ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da die portugiesischen Behörden keine solche Unterrichtung an die österreichischen Behörden vorgenommen haben. Die vom BF behauptete bloße Mitteilung portugiesischer Behörden an ihn selbst, ihm für den Fall der Löschung seiner Ausschreibung einen Aufenthaltstitel zu erteilen (wobei sich auch aus den vorgelegten Beilagen des BF keine Absichten einer geplanten Erteilung eines Aufenthaltstitels ergeben), fällt gerade nicht unter den Tatbestand des Art. 9 SIS-Rückkehr-VO, da eine solche Unterrichtung an den ausschreibenden Mitgliedstaat (Österreich) nicht durch eine (etwaige) bloße Mitteilung an den BF substituiert werden kann.Dieser Löschungstatbestand ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da die portugiesischen Behörden keine solche Unterrichtung an die österreichischen Behörden vorgenommen haben. Die vom BF behauptete bloße Mitteilung portugiesischer Behörden an ihn selbst, ihm für den Fall der Löschung seiner Ausschreibung einen Aufenthaltstitel zu erteilen (wobei sich auch aus den vorgelegten Beilagen des BF keine Absichten einer geplanten Erteilung eines Aufenthaltstitels ergeben), fällt gerade nicht unter den Tatbestand des Artikel 9, SIS-Rückkehr-VO, da eine solche Unterrichtung an den ausschreibenden Mitgliedstaat (Österreich) nicht durch eine (etwaige) bloße Mitteilung an den BF substituiert werden kann. Auch die Art. 10, 11 und 12 SIS-Rückkehr-VO, die das Vorgehen im Falle des Besitzes eines Aufenthaltstitels oder Visums zum längerfristigen Aufenthalt eines anderen Mitgliedstaates normieren, sind nicht einschlägig, da der BF über keinen solchen (in concreto: portugiesischen) Aufenthaltstitel verfügt. Die Innehabung eines derartigen Visums wurde auch nicht behauptet.Auch die Artikel 10, 11 und 12 SIS-Rückkehr-VO, die das Vorgehen im Falle des Besitzes eines Aufenthaltstitels oder Visums zum längerfristigen Aufenthalt eines anderen Mitgliedstaates normieren, sind nicht einschlägig, da der BF über keinen solchen (in concreto: portugiesischen) Aufenthaltstitel verfügt. Die Innehabung eines derartigen Visums wurde auch nicht behauptet.

Art. 14

VO-SIS-Rückkehr werden schließlich Ausschreibungen gelöscht, wenn der ausschreibende Staat diese zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat, wenn die betroffene Person ihre Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

weist, oder auch im Falle des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. eines Staates, dessen Staatsangehörige

dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen. Diese Tatbestände liegen in der gegenständlichen Angelegenheit ebenso wenig vor und wurden auch gar nicht behauptet.

Artikel 14

, VO-SIS-Rückkehr werden schließlich Ausschreibungen gelöscht, wenn der ausschreibende Staat diese zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat, wenn die betroffene Person ihre Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

weist, oder auch im Falle des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. eines Staates, dessen Staatsangehörige

dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen. Diese Tatbestände liegen in der gegenständlichen Angelegenheit ebenso wenig vor und wurden auch gar nicht behauptet. Es ist somit festzuhalten, dass sich der festgestellte Sachverhalt unter keinen der Löschungstatbestände der VO-SIS-Rückkehr subsumieren lässt. Der BF hat

Art. 17Abs.

1 DSGVO im Wesentlichen ein Recht auf Löschung, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (lit. a), die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft und keine andere Rechtsgrundlage besteht (lit. b), die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 leg.cit. einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen, oder wenn die betroffene Person Widerspruch

Art. 21Abs.

2 leg.cit. einlegt (lit. c), die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (lit. d), die Löschung der Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung

dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich ist, dem der:die Verantwortliche unterliegt (lit. e), oder wenn die personenbezogenen Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft

Art. 8Abs.

1 DSGVO erhoben wurden (lit. f).Der BF hat

Artikel 17

, Absatz eins, DSGVO im Wesentlichen ein Recht auf Löschung, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (Litera a,), die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft und keine andere Rechtsgrundlage besteht (Litera b,), die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Artikel 21, Absatz eins, leg.cit. einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen, oder wenn die betroffene Person Widerspruch

Artikel 21, Absatz 2, leg.cit.

einlegt (Litera c,), die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (Litera d,), die Löschung der Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung

dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich ist, dem der:die Verantwortliche unterliegt (Litera e,), oder wenn die personenbezogenen Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft

Artikel 8

, Absatz eins, DSGVO erhoben wurden (Litera f,).

Art. 17Abs.

3 lit. b DSGVO gilt Abs. 1 aber nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung

dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der:die Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem:der Verantwortlichen übertragen wurde.

Artikel 17

, Absatz 3, Litera b, DSGVO gilt Absatz eins, aber nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung

dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der:die Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem:der Verantwortlichen übertragen wurde. Die Bestimmung referenziert in ihrer Wortwahl somit auf die Tatbestände des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO, wonach in diesen Fällen eine Datenverarbeitung rechtmäßig ist. Die gegenständliche Datenverarbeitung erfolgte gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der eine Verantwortliche (die MP) unterliegt bzw. allenfalls auch

lit. e in Ausübung öffentlicher Gewalt, die der Verantwortlichen (der MP) übertragen wurde (vgl. zur Unterscheidung auch: Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at), Rn. 40, wonach für lit. c die Rechtsgrundlage eine Verarbeitungspflicht statuieren muss, wohingegen

lit. e eine positive Erlaubnis der Verarbeitung oder eine Pflicht zur Wahrnehmung einer Aufgabe genügt). Im Sinne des Art. 6 Abs. 3 DSGVO bildet die SIS-Rückkehr-VO die erforderliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, wonach die MP aufgrund Art. 3 SIS-Rückkehr-VO eine Rückkehrentscheidung in der SIS-Datenbank auszuschreiben hat, und zu diesem Zweck Art. 4 Abs. 2 SIS-Rückkehr-VO der MP die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 vorschreibt.Die Bestimmung referenziert in ihrer Wortwahl somit auf die Tatbestände des Artikel 6, Absatz eins, Litera c und e DSGVO, wonach in diesen Fällen eine Datenverarbeitung rechtmäßig ist. Die gegenständliche Datenverarbeitung erfolgte gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der eine Verantwortliche (die MP) unterliegt bzw. allenfalls auch

Litera e, in Ausübung öffentlicher Gewalt, die der Verantwortlichen (der MP) übertragen wurde vergleiche zur Unterscheidung auch: Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at), Rn. 40, wonach für Litera c, die Rechtsgrundlage eine Verarbeitungspflicht statuieren muss, wohingegen

Litera e, eine positive Erlaubnis der Verarbeitung oder eine Pflicht zur Wahrnehmung einer Aufgabe genügt). Im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, DSGVO bildet die SIS-Rückkehr-VO die erforderliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, wonach die MP aufgrund Artikel 3, SIS-Rückkehr-VO eine Rückkehrentscheidung in der SIS-Datenbank auszuschreiben hat, und zu diesem Zweck Artikel 4, Absatz 2, SIS-Rückkehr-VO der MP die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, vorschreibt. Vor dem Hintergrund, dass auch daktyloskopische Daten des BF gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. v SIS-Rückkehr-VO im SIS verarbeitet wurden, ist anzumerken, dass Art. 9 Abs. 1 DSGVO zwar grundsätzlich die Verarbeitung biometrischer Daten untersagt, jedoch normiert Abs. 2 lit. g dieser Bestimmung eine Ausnahme vom Verbot, wenn die Verarbeitung auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessen und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist.Vor dem Hintergrund, dass auch daktyloskopische Daten des BF gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera v, SIS-Rückkehr-VO im SIS verarbeitet wurden, ist anzumerken, dass Artikel 9, Absatz eins, DSGVO zwar grundsätzlich die Verarbeitung biometrischer Daten untersagt, jedoch normiert Absatz 2, Litera g, dieser Bestimmung eine Ausnahme vom Verbot, wenn die Verarbeitung auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessen und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist.

der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die ausreichend klare Festlegung der mit der Verarbeitung zu erfüllenden Aufgabe – die im Zusammenhang dieser Daten eine besondere Qualität aufzuweisen hat (arg.: „erhebliches öffentliches Interesse“) – geboten, aber eben auch hinreichend ist (VwGH 19.12.2024, Ro 2022/15/0018, Rn. 25). Erhebliche öffentliche Interessen sind beispielsweise das öffentliche Gesundheitswesen, die Bereitstellung von Informationen der öffentlichen Verwaltung, die Wahrung der Freiheitsrechte, die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit, die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung sowie die Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Fürsorge (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 9 DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at), Rn. 93).

der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die ausreichend klare Festlegung der mit der Verarbeitung zu erfüllenden Aufgabe – die im Zusammenhang dieser Daten eine besondere Qualität aufzuweisen hat (arg.: „erhebliches öffentliches Interesse“) – geboten, aber eben auch hinreichend ist (VwGH 19.12.2024, Ro 2022/15/0018, Rn. 25). Erhebliche öffentliche Interessen sind beispielsweise das öffentliche Gesundheitswesen, die Bereitstellung von Informationen der öffentlichen Verwaltung, die Wahrung der Freiheitsrechte, die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit, die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung sowie die Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Fürsorge vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 9, DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at), Rn. 93). Art. 3 SIS-Rückkehr-VO legt einen klaren Zweck der Ausschreibung – nämlich die Unterstützung bei der Durchsetzung von gegen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen erlassenen Rückkehrentscheidungen – fest.Artikel 3, SIS-Rückkehr-VO legt einen klaren Zweck der Ausschreibung – nämlich die Unterstützung bei der Durchsetzung von gegen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen erlassenen Rückkehrentscheidungen – fest. Die Datenverarbeitung ist zur Erreichung dieses Zwecks in Hinblick auf die Identifizierung der betroffenen Personen im Raum der Schengener Mitgliedstaaten jedenfalls erforderlich, zumal eine andere Auffassung dem SIS insoweit seinen praktischen Nutzen gänzlich entziehen würde. An der normierten Unterstützung zur Effektuierung erlassener Rückkehrentscheidungen gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht auch hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens sowie der Rechtsstaatlichkeit im Sinne der tatsächlichen Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen ein erhebliches öffentliches Interesse. Ebenso sieht die SIS-Rückkehr-VO in ihrem Art. 14 sowie im Verweis des Art. 19 insbesondere auf Art. 39 und 53 SIS-VO angemessene Maßnahmen zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz vor. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass die Verarbeitung der biometrischen Daten des BF

Art. 9

DSGVO verboten wäre, wobei dies auch nicht behauptet wurde.Die Datenverarbeitung ist zur Erreichung dieses Zwecks in Hinblick auf die Identifizierung der betroffenen Personen im Raum der Schengener Mitgliedstaaten jedenfalls erforderlich, zumal eine andere Auffassung dem SIS insoweit seinen praktischen Nutzen gänzlich entziehen würde. An der normierten Unterstützung zur Effektuierung erlassener Rückkehrentscheidungen gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht auch hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens sowie der Rechtsstaatlichkeit im Sinne der tatsächlichen Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen ein erhebliches öffentliches Interesse. Ebenso sieht die SIS-Rückkehr-VO in ihrem Artikel 14, sowie im Verweis des Artikel 19, insbesondere auf Artikel 39 und 53 SIS-VO angemessene Maßnahmen zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz vor. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass die Verarbeitung der biometrischen Daten des BF

Artikel 9, DSGVO verboten wäre, wobei dies auch nicht behauptet wurde.

Da somit der Ausnahmetatbestand des Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO erfüllt ist, besteht für den BF in der gegenständlichen Angelegenheit kein Recht auf Löschung

Art. 17

DSGVO.Da somit der Ausnahmetatbestand des Artikel 17, Absatz 3, Litera b, DSGVO erfüllt ist, besteht für den BF in der gegenständlichen Angelegenheit kein Recht auf Löschung

Artikel 17, DSGVO.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer, ferner nicht beantragten, mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch

der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer, ferner nicht beantragten, mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen vergleiche EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch

der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegenständlich konnte sich das erkennende Gericht auf eine eindeutige und klare Rechtslage sowie einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Löschung von Daten iSd. DSGVO beziehen. Insofern war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W252.2335969.1.00

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