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{'item': 'W262 2341709-1'}

Obsah (13)§ 38§ 28§ 8aArt. 133§§ 409§ 25a§ 14§ 6§ 194§ 414§ 410Art. 130§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2026 GeschäftszahlW262 2341709-1 Spruch, W262 2341709-1/7EW262 2341709-2/2EW262 2341709-1/7E, W262 2341709-2/2E, IM NAMEN DER REPUB

§ 38

AVG (Spruchpunkt 2.) sowie den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen oa. Bescheid vom 02.03.2026 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 02.03.2026, VSNR römisch 40 betreffend Zurückweisung der am 18.02.2025, 11.04.2025, 14.05.2025, 19.12.2025 und 13.02.2026 gestellten – soweit sie sich auf die Höhe der Beitragsvorschreibung laut dem 1. bis 4. Quartal 2023 sowie dem 1. Quartal 2024 beziehen – Anträge zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.) und Aussetzung des Verfahrens über die Höhe der Vorschreibung des 2. bis 4. Quartals 2024, des 1. bis 4. Quartals 2025 und des 1. Quartals 2026 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.05.2024

Paragraph 38, AVG (Spruchpunkt 2.) sowie den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen oa. Bescheid vom 02.03.2026 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. A) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt
  3. wird stattgegeben und dieser

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG behoben. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. wird stattgegeben und dieser

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG behoben. III. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird

§ 8aVw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird

Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 02.05.2024 hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge als SVS oder belangte Behörde bezeichnet)

§§ 409und 410 ASVG i

Vm § 194 GSVG festgestellt, dass die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage der nunmehrigen Beschwerdeführerin in der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2015 € 405,98, für das Jahr 2016 € 675,57, für das Jahr 2017 € 1.643,60, für das Jahr 2018 € 1.293,22, für das Jahr 2019 € 1.558,94, für das Jahr 2020 € 968,15, für das Jahr 2021 € 777,61 und für das Jahr 2022 € 798,46 beträgt (Spruchpunkt 1.). Die Höhe der vorläufigen Beitragsgrundlage

§ 25a

GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung wurde für das Jahr 2023 mit € 500,91 und ab 01.02.2024 mit € 846,82 festgestellt (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zum 28.02.2023 verpflichtet war, Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge und Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € 3.234,74, zum 31.05.2023 verpflichtet war, Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge, Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteile in Höhe von insgesamt € 2.934,68, zum 31.08.2023 verpflichtet war, Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge, Verzugszinsen und Kostenanteile in Höhe von € 2.451,89, zum 30.11.2023 verpflichtet war, Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge, Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteile in Höhe von € 2.137,40, sowie seit 29.02.2024 verpflichtet ist, Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge und Kostenanteile in Höhe von € 660,63 zu entrichten (Spruchpunkt 3.).1. Mit Bescheid vom 02.05.2024 hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge als SVS oder belangte Behörde bezeichnet)

Paragraphen 409 und 410 ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG festgestellt, dass die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage der nunmehrigen Beschwerdeführerin in der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2015 € 405,98, für das Jahr 2016 € 675,57, für das Jahr 2017 € 1.643,60, für das Jahr 2018 € 1.293,22, für das Jahr 2019 € 1.558,94, für das Jahr 2020 € 968,15, für das Jahr 2021 € 777,61 und für das Jahr 2022 € 798,46 beträgt (Spruchpunkt 1.). Die Höhe der vorläufigen Beitragsgrundlage

Paragraph 25 a, GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung wurde für das Jahr 2023 mit € 500,91 und ab 01.02.2024 mit € 846,82 festgestellt (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zum 28.02.2023 verpflichtet war, Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge und Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € 3.234,74, zum 31.05.2023 verpflichtet war, Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge, Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteile in Höhe von insgesamt € 2.934,68, zum 31.08.2023 verpflichtet war, Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge, Verzugszinsen und Kostenanteile in Höhe von € 2.451,89, zum 30.11.2023 verpflichtet war, Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge, Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteile in Höhe von € 2.137,40, sowie seit 29.02.2024 verpflichtet ist, Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge und Kostenanteile in Höhe von € 660,63 zu entrichten (Spruchpunkt 3.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde; die SVS hat in der Folge

§ 14Vw

GVG eine mit 02.08.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der der Bescheid vom 02.05.2024 abgeändert wurde.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde; die SVS hat in der Folge

Paragraph 14, VwGVG eine mit 02.08.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der der Bescheid vom 02.05.2024 abgeändert wurde.

  1. Mit Schreiben vom 19.08.2024 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 29.08.2024 von der SVS vorgelegt und hg. zu W228 2292918-2 protokolliert.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2025, W228 2292918-2/9E wurde u.a. die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.05.2024 als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 02.08.2024 infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.
  3. In der Folge hat die Beschwerdeführerin beim Verfassungsgerichthof die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Erhebung einer Beschwerde gegen oa. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshof vom 23.04.2025, E 867/2025-4 abgewiesen.
  4. Am 28.03.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision; dieser wurde vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.03.2026 hat die belangte Behörde die am 18.02.2025, 11.04.2025, 14.05.2025, 19.12.2025 und 13.02.2026 gestellten Anträge, soweit sie sich auf die Höhe der Beitragsvorschreibung laut dem
  6. bis
  7. Quartal 2023 sowie dem
  8. Quartal 2024 beziehen, zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.). Das Verfahren über die Höhe der Vorschreibung des
  9. bis
  10. Quartals 2024, des
  11. bis
  12. Quartals 2025 und des
  13. Quartals 2026 hat die belangte Behörde bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.05.2024

§ 38AVG ausgesetzt (Spruchpunkt 2.)6.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.03.2026 hat die belangte Behörde die am 18.02.2025, 11.04.2025, 14.05.2025, 19.12.2025 und 13.02.2026 gestellten Anträge, soweit sie sich auf die Höhe der Beitragsvorschreibung laut dem

  1. bis
  2. Quartal 2023 sowie dem
  3. Quartal 2024 beziehen, zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.). Das Verfahren über die Höhe der Vorschreibung des
  4. bis
  5. Quartals 2024, des
  6. bis
  7. Quartals 2025 und des
  8. Quartals 2026 hat die belangte Behörde bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.05.2024

Paragraph 38, AVG ausgesetzt (Spruchpunkt 2.) Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass mit Bescheid der SVS vom 02.05.2024 über die Zeiträume

  1. bis
  2. Quartal 2023 sowie
  3. Quartal 2024 bereits abgesprochen worden sei; mit Erkenntnis [gemeint wohl: Beschluss] des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2025, W228 2292918-2 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der SVS behoben. Dieses Verfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen; eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof sei zu E 867/2025 anhängig. Da die Höhe der in Spruchpunkt
  4. genannten Beitragsvorschreibungen unmittelbar die Höhe der folgenden Beitragsvorschreibungen beeinflussen, werde das Verfahren betreffend die nachfolgenden Beitragsvorschreibungen

§ 38AVG ausgesetzt.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass mit Bescheid der SVS vom 02.05.2024 über die Zeiträume

  1. bis
  2. Quartal 2023 sowie
  3. Quartal 2024 bereits abgesprochen worden sei; mit Erkenntnis [gemeint wohl: Beschluss] des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2025, W228 2292918-2 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der SVS behoben. Dieses Verfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen; eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof sei zu E 867 aus 2025, anhängig. Da die Höhe der in Spruchpunkt
  4. genannten Beitragsvorschreibungen unmittelbar die Höhe der folgenden Beitragsvorschreibungen beeinflussen, werde das Verfahren betreffend die nachfolgenden Beitragsvorschreibungen

Paragraph 38, AVG ausgesetzt.

  1. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde sowie einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde eingebracht, dem sie ein Vermögensbekenntnis beigeschlossen hat. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass der Beschluss vom 30.01.2025 unrechtmäßig zustande gekommen sei. Darüber hinaus „kann die SVS, muss aber offensichtlich nicht“ das Verfahren aussetzen und verweigere sohin rechtswidrig die Ausstellung eines Feststellungsbescheides.
  2. Die Beschwerde und der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 21.04.2026 übermittelt und hg. zu W262 2341709-1 bzw. W262 2341709-2 (Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe) protokolliert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Mit Bescheid vom 02.05.2024 hat die SVS

§§ 409und 410 ASVG i

Vm § 194 GSVG festgestellt, dass die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage der nunmehrigen Beschwerdeführerin in der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2015 € 405,98, für das Jahr 2016 € 675,57, für das Jahr 2017 € 1.643,60, für das Jahr 2018 € 1.293,22, für das Jahr 2019 € 1.558,94, für das Jahr 2020 € 968,15, für das Jahr 2021 € 777,61 und für das Jahr 2022 € 798,46 beträgt (Spruchpunkt 1.). Die Höhe der vorläufigen Beitragsgrundlage

§ 25a

GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung wurde für das Jahr 2023 mit € 500,91 und ab 01.02.2024 mit € 846,82 festgestellt (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zum 28.02.2023 verpflichtet war, Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge und Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € 3.234,74, zum 31.05.2023 verpflichtet war, Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge, Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteile in Höhe von insgesamt € 2.934,68, zum 31.08.2023 verpflichtet war, Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge, Verzugszinsen und Kostenanteile in Höhe von € 2.451,89, zum 30.11.2023 verpflichtet war, Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge, Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteile in Höhe von € 2.137,40, sowie seit 29.02.2024 verpflichtet ist, Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge und Kostenanteile in Höhe von € 660,63 zu entrichten (Spruchpunkt 3.).Mit Bescheid vom 02.05.2024 hat die SVS

Paragraphen 409 und 410 ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG festgestellt, dass die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage der nunmehrigen Beschwerdeführerin in der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2015 € 405,98, für das Jahr 2016 € 675,57, für das Jahr 2017 € 1.643,60, für das Jahr 2018 € 1.293,22, für das Jahr 2019 € 1.558,94, für das Jahr 2020 € 968,15, für das Jahr 2021 € 777,61 und für das Jahr 2022 € 798,46 beträgt (Spruchpunkt 1.). Die Höhe der vorläufigen Beitragsgrundlage

Paragraph 25 a, GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung wurde für das Jahr 2023 mit € 500,91 und ab 01.02.2024 mit € 846,82 festgestellt (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zum 28.02.2023 verpflichtet war, Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge und Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € 3.234,74, zum 31.05.2023 verpflichtet war, Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge, Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteile in Höhe von insgesamt € 2.934,68, zum 31.08.2023 verpflichtet war, Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge, Verzugszinsen und Kostenanteile in Höhe von € 2.451,89, zum 30.11.2023 verpflichtet war, Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge, Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteile in Höhe von € 2.137,40, sowie seit 29.02.2024 verpflichtet ist, Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge und Kostenanteile in Höhe von € 660,63 zu entrichten (Spruchpunkt 3.). Die SVS hat

§ 14Vw

GVG eine mit 02.08.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der der Bescheid vom 02.05.2024 abgeändert wurde.Die SVS hat

Paragraph 14, VwGVG eine mit 02.08.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der der Bescheid vom 02.05.2024 abgeändert wurde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2025, W228 2292918-2/9E wurde u.a. die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.05.2024 als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 02.08.2024 infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben. Weder beim Verwaltungsgerichtshof noch beim Verfassungsgerichtshof sind Verfahren betreffend oa. Bescheid der SVS vom 02.05.2024 anhängig. Im Übrigen ergibt sich der verfahrensrelevante Sachverhalt sich aus dem Verfahrensgang sowie den hg. zu W262 2341709-1 bzw. W262 2341709-2 und W228 2292918-2 protokollierten Verfahren.

  1. Beweiswürdigung: Die im Verfahrensgang enthaltenen Feststellungen ergeben sich aus dem von der SVS vorgelegten, unbedenklichen Verwaltungsakt sowie den hg. zu W262 2341709-1 bzw. W262 2341709-2 und W228 2292918-2 protokollierten Verfahren. Die Feststellung, dass keine Verfahren betreffend oa. Bescheid der SVS vom 02.05.2024 bei den Höchstgerichten anhängig sind, ergibt sich aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshof vom 23.04.2025, E 867/2025-4 sowie telefonischer Nachfragen bei den Höchstgerichten; entsprechende Aktenvermerke liegen im Akt ein.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 194

GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb die Entscheidung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat.

Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb die Entscheidung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat. Zu A) I. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1.:Zu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1.: 3.2. Mit Bescheid vom 02.05.2024 hat die SVS u.a. die vorläufigen Beitragsgrundlagen

§ 25a

GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2023 mit € 500,91 und ab 01.02.2024 mit € 846,82 festgestellt und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zum 28.02.2023 verpflichtet war, Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge und Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € 3.234,74, zum 31.05.2023 verpflichtet war, Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge, Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteile in Höhe von insgesamt € 2.934,68, zum 31.08.2023 verpflichtet war, Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge, Verzugszinsen und Kostenanteile in Höhe von € 2.451,89, zum 30.11.2023 verpflichtet war, Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge, Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteile in Höhe von € 2.137,40, sowie seit 29.02.2024 verpflichtet ist, Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge und Kostenanteile in Höhe von € 660,63 zu entrichten. 3.2. Mit Bescheid vom 02.05.2024 hat die SVS u.a. die vorläufigen Beitragsgrundlagen

Paragraph 25 a, GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2023 mit € 500,91 und ab 01.02.2024 mit € 846,82 festgestellt und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zum 28.02.2023 verpflichtet war, Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge und Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € 3.234,74, zum 31.05.2023 verpflichtet war, Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge, Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteile in Höhe von insgesamt € 2.934,68, zum 31.08.2023 verpflichtet war, Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge, Verzugszinsen und Kostenanteile in Höhe von € 2.451,89, zum 30.11.2023 verpflichtet war, Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge, Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteile in Höhe von € 2.137,40, sowie seit 29.02.2024 verpflichtet ist, Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge und Kostenanteile in Höhe von € 660,63 zu entrichten. Die Beschwerdeführerin hat mit Anträgen von 18.02.2025, 11.04.2025, 14.05.2025, 19.12.2025 und 13.02.2026 u.a. die Ausstellung von Feststellungsbescheiden von „2015 bis dato“

§ 410Abs.

1 Z 7 ASVG begehrt. Die Beschwerdeführerin hat mit Anträgen von 18.02.2025, 11.04.2025, 14.05.2025, 19.12.2025 und 13.02.2026 u.a. die Ausstellung von Feststellungsbescheiden von „2015 bis dato“

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG begehrt. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem Grundsatz „ne bis in idem“ über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. dazu VwGH 17.12.2025, Ro 2025/04/0018; vom 24.04.2015, 2011/17/0244). „Sache“ einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung erfahren hat.Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem Grundsatz „ne bis in idem“ über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen vergleiche dazu VwGH 17.12.2025, Ro 2025/04/0018; vom 24.04.2015, 2011/17/0244). „Sache“ einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung erfahren hat. Insofern ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die oa. Anträge der Beschwerdeführerin – soweit sie sich auf die Höhe der Beitragsvorschreibung laut dem 1. bis 4. Quartal 2023 sowie dem 1. Quartal 2024 beziehen – als unzulässig zurückgewiesen hat. Die Beschwerde ist sohin – soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides wendet – als unbegründet abzuweisen. Zu A) II. Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2.:Zu A) römisch zwei. Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2.: 3.3. Mit Spruchpunkt 2. des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 02.03.2026 hat die belangte Behörde das Verfahren betreffend die Höhe der Vorschreibung des 2. bis 4. Quartals 2024, des 1. bis 4. Quartals 2025 und des 1. Quartals 2026 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der SVS vom 02.05.2024

§ 38AVG ausgesetzt.

Begründend wird ausgeführt, dass nach Angaben der Beschwerdeführerin das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen bzw. ein Verfahren zu E 867/2025 beim Verfassungsgerichtshof anhängig sei. 3.

  1. Mit Spruchpunkt
  2. des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 02.03.2026 hat die belangte Behörde das Verfahren betreffend die Höhe der Vorschreibung des
  3. bis
  4. Quartals 2024, des
  5. bis
  6. Quartals 2025 und des
  7. Quartals 2026 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der SVS vom 02.05.2024

Paragraph 38, AVG ausgesetzt. Begründend wird ausgeführt, dass nach Angaben der Beschwerdeführerin das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen bzw. ein Verfahren zu E 867 aus 2025, beim Verfassungsgerichtshof anhängig sei.

§ 38

AVG ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Die belangte Behörde verkennt jedoch, dass bereits mit Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung deren formelle Rechtskraft eintritt (vgl. zur Erhebung außerordentlicher Rechtsmittel auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² § 29 VwGVG Rz 1; VwGH vom 09.09.2013, 2010/17/0274, 0275) und insofern bereits mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2025, W228 2292918-2/9E das Verfahren betreffend den Bescheid der SVS vom 02.05.2024 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Darüber hinaus wurde – wie beweiswürdigend festgestellt – der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss des Verfassungsgerichtshof vom 23.04.2025, E 867/2025-4 abgewiesen; auch dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin hat auch weder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof noch eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof durch einen selbst gewählten Rechtsvertreter eingebracht. Die belangte Behörde verkennt jedoch, dass bereits mit Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung deren formelle Rechtskraft eintritt vergleiche zur Erhebung außerordentlicher Rechtsmittel auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² Paragraph 29, VwGVG Rz 1; VwGH vom 09.09.2013, 2010/17/0274, 0275) und insofern bereits mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2025, W228 2292918-2/9E das Verfahren betreffend den Bescheid der SVS vom 02.05.2024 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Darüber hinaus wurde – wie beweiswürdigend festgestellt – der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss des Verfassungsgerichtshof vom 23.04.2025, E 867/2025-4 abgewiesen; auch dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin hat auch weder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof noch eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof durch einen selbst gewählten Rechtsvertreter eingebracht. Es ist insofern kein Verfahren betreffend eine im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde auftauchende Vorfrage Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei einem Gericht und liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens

§ 38AVG sohin nicht vor.

Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides ist sohin zu beheben und eine Entscheidung über die Höhe der Vorschreibung des
  2. bis
  3. Quartals 2024, des
  4. bis
  5. Quartals 2025 und des
  6. Quartals 2026 zu treffen sein.Es ist insofern kein Verfahren betreffend eine im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde auftauchende Vorfrage Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei einem Gericht und liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens

Paragraph 38, AVG sohin nicht vor. Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides ist sohin zu beheben und eine Entscheidung über die Höhe der Vorschreibung des
  2. bis
  3. Quartals 2024, des
  4. bis
  5. Quartals 2025 und des
  6. Quartals 2026 zu treffen sein. Zu A) III. Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde Zu A) römisch drei. Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde 3.4.
  7. § 8a VwGVG lautet wie folgt: 3.4.
  8. Paragraph 8 a, VwGVG lautet wie folgt: „Verfahrenshilfe

(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“ 3.4.2. In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG auseinander:3.4.2. In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, VwGVG auseinander: Aus der Anordnung des § 8a Abs. 1 VwGVG, wonach Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, folgt zunächst, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht kommt, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC eröffnet ist (vgl. in diesem Sinn VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013, Rn. 34). § 8a VwGVG ist im Übrigen insofern subsidiär, als die Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, „soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist“. Wenn in den sogenannten „Materiengesetzen“ somit Regelungen enthalten sind, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, ist § 8a VwGVG nicht anzuwenden (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0073; vgl. näher in Bezug auf § 52 BFA-VG VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013). Soweit § 8a Abs. 1 VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen § 63 Abs. 1 ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat damit von der nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06; vgl. auch den Hinweis in EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09, Rn. 49) bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen.Aus der Anordnung des Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG, wonach Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, folgt zunächst, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht kommt, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC eröffnet ist vergleiche in diesem Sinn VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013, Rn. 34). Paragraph 8 a, VwGVG ist im Übrigen insofern subsidiär, als die Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, „soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist“. Wenn in den sogenannten „Materiengesetzen“ somit Regelungen enthalten sind, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, ist Paragraph 8 a, VwGVG nicht anzuwenden vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0073; vergleiche näher in Bezug auf Paragraph 52, BFA-VG VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013). Soweit Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen Paragraph 63, Absatz eins, ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat damit von der nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06; vergleiche auch den Hinweis in EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09, Rn. 49) bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen. Zur Beurteilung, ob auf Grund des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes „geboten ist“, kommt es im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den „effektiven Zugang“ der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Dies ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nicht erfüllt sind, weil die Partei insbesondere die Kosten eines Rechtsanwaltes ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könnte oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, ist maßgeblich, ob im Verfahren – insbesondere in Hinblick auf die Komplexität des Falles – Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw. ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen. Dies entspricht im Sinn der Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. GP 1
  1. ff)grundsätzlich auch den Kriterien, die nach der Judikatur der Zivilgerichte für die Beurteilung, ob in Prozessen ohne Anwaltszwang im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach Lage des Falles erforderlich ist, maßgeblich sind.Zur Beurteilung, ob auf Grund des Artikel 6, EMRK bzw. des Artikel 47, GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes „geboten ist“, kommt es im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den „effektiven Zugang“ der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Dies ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nicht erfüllt sind, weil die Partei insbesondere die Kosten eines Rechtsanwaltes ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könnte oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, ist maßgeblich, ob im Verfahren – insbesondere in Hinblick auf die Komplexität des Falles – Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw. ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen. Dies entspricht im Sinn der Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 1
  2. ff)grundsätzlich auch den Kriterien, die nach der Judikatur der Zivilgerichte für die Beurteilung, ob in Prozessen ohne Anwaltszwang im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach Lage des Falles erforderlich ist, maßgeblich sind. Vor dem Hintergrund der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips, sowie der durch § 8a Abs. 1 VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren – etwa auf Grund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. zur Mitwirkungspflicht etwa VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN) – besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten. Aus § 8a Abs. 2 zweiter Satz VwGVG ergibt sich insoweit eine weitere Einschränkung, als diese Bestimmung im Sinn der Erläuterungen der Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. GP 1
  3. ff)so zu verstehen ist, dass die Bewilligung der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer nicht zwingend für das gesamte Verfahren des Verwaltungsgerichtes erfolgen muss, sondern auch nur auf einzelne Abschnitte des Verfahrens bzw. einzelne Verfahrenshandlungen – etwa die Abfassung und Einbringung der Beschwerde oder die Vertretung in der Verhandlung – beschränkt werden kann. Voraussetzung einer solchen Einschränkung der Beigebung des Rechtsanwaltes bloß auf einzelne Abschnitte des Verfahrens ist aber, dass in Fällen, in denen sich im Sinn der genannten Kriterien ergibt, dass ein Verfahrenshelfer beizugeben ist, absehbar ist, dass die Partei im übrigen Verfahren der Unterstützung eines Rechtsanwaltes nicht bedarf.Vor dem Hintergrund der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips, sowie der durch Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein vergleiche zu einer solchen Fallkonstellation VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren – etwa auf Grund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken vergleiche zur Mitwirkungspflicht etwa VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN) – besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten. Aus Paragraph 8 a, Absatz 2, zweiter Satz VwGVG ergibt sich insoweit eine weitere Einschränkung, als diese Bestimmung im Sinn der Erläuterungen der Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 1
  4. ff)so zu verstehen ist, dass die Bewilligung der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer nicht zwingend für das gesamte Verfahren des Verwaltungsgerichtes erfolgen muss, sondern auch nur auf einzelne Abschnitte des Verfahrens bzw. einzelne Verfahrenshandlungen – etwa die Abfassung und Einbringung der Beschwerde oder die Vertretung in der Verhandlung – beschränkt werden kann. Voraussetzung einer solchen Einschränkung der Beigebung des Rechtsanwaltes bloß auf einzelne Abschnitte des Verfahrens ist aber, dass in Fällen, in denen sich im Sinn der genannten Kriterien ergibt, dass ein Verfahrenshelfer beizugeben ist, absehbar ist, dass die Partei im übrigen Verfahren der Unterstützung eines Rechtsanwaltes nicht bedarf. 3.4.3. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Eine Komplexität des Falles in einer Weise, dass die Beschwerdeführerin für die Einbringung der Beschwerde anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben, zumal die Verfahrenshilfewerberin eine klar formulierte Beschwerde eingebracht hat und auch im Austausch mit der belangten Behörde bereits ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden im Verfahren hinreichend unter Beweis zu stellen vermochte. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK und des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall rechtlich nicht geboten ist.Eine Komplexität des Falles in einer Weise, dass die Beschwerdeführerin für die Einbringung der Beschwerde anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben, zumal die Verfahrenshilfewerberin eine klar formulierte Beschwerde eingebracht hat und auch im Austausch mit der belangten Behörde bereits ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden im Verfahren hinreichend unter Beweis zu stellen vermochte. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, EMRK und des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall rechtlich nicht geboten ist. Angesichts dieser Erwägungen erübrigt sich eine gesonderte Prüfung des Vorliegens der weiteren Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG, nämlich, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.Angesichts dieser Erwägungen erübrigt sich eine gesonderte Prüfung des Vorliegens der weiteren Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG, nämlich, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben sind, ist der darauf gerichtete Antrag spruchgemäß abzuweisen. 3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Es traten auch keine Fragen der Beweiswürdigung auf, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Es ist eine reine Rechtsfrage, welche nicht von besonderer Komplexität ist, zu behandeln und stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100 mHa VwGH 09.05.2018, Ra 2018/03/0046 und VwGH 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Es traten auch keine Fragen der Beweiswürdigung auf, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Es ist eine reine Rechtsfrage, welche nicht von besonderer Komplexität ist, zu behandeln und stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100 mHa VwGH 09.05.2018, Ra 2018/03/0046 und VwGH 21.02.2019, Ra 2019/08/0027). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W262.2341709.1.00

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