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{'item': 'W269 2328439-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2026 GeschäftszahlW269 2328439-1 Spruch, W269 2328439-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 22.08.2025 wurde gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG ausgesprochen, dass der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit ab dem 05.06.2025 eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe wiederholt die Möglichkeit einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Der Leistungsbezug werde somit mangels Arbeitswilligkeit eingestellt.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 22.08.2025 wurde gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG ausgesprochen, dass der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit ab dem 05.06.2025 eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe wiederholt die Möglichkeit einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Der Leistungsbezug werde somit mangels Arbeitswilligkeit eingestellt.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er am 05.06.2025 krankheitsbedingt an der Teilnahme der ihm vorgeschriebenen Jobbörse verhindert gewesen sei. Er habe den Krankheitsfall fristgerecht dem AMS per E-Mail gemeldet und sei der Eingang dieser E-Mail vom AMS bestätigt worden. Die Arbeitsunfähigkeit habe bis 06.06.2025 gedauert und liege eine ärztliche Bestätigung vor. Soweit im angefochtenen Bescheid auf „wiederholte“ Vereitelungen Bezug genommen werde, seien diese Gegenstand anhängiger Verfahren.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2025 wies das AMS im Spruchpunkt I.) die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.08.2025 ab. In Spruchpunkt II.) sprach die belangte Behörde aus, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen ist.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2025 wies das AMS im Spruchpunkt römisch eins.) die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.08.2025 ab. In Spruchpunkt römisch zwei.) sprach die belangte Behörde aus, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen ist. Begründend führte das AMS hinsichtlich Spruchpunkt I.) aus, dass mit rechtskräftigen Bescheiden vom 06.07.2023 (idF der Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2023) und vom 10.10.2023 (idF der Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2024) bereits Sanktionen gemäß § 10 AlVG ausgesprochen worden seien. Mit Bescheiden vom 25.03.2025 (idF der Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2025) und vom 27.05.2025 (idF der Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2025) seien nunmehr erneut Sanktionen gemäß § 10 AlVG ausgesprochen worden. Begründend führte das AMS hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.) aus, dass mit rechtskräftigen Bescheiden vom 06.07.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2023) und vom 10.10.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2024) bereits Sanktionen gemäß Paragraph 10, AlVG ausgesprochen worden seien. Mit Bescheiden vom 25.03.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2025) und vom 27.05.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2025) seien nunmehr erneut Sanktionen gemäß Paragraph 10, AlVG ausgesprochen worden. In weiterer Folge sei dem Beschwerdeführer seitens des AMS aufgetragen worden, am 05.06.2025 an der Veranstaltung „Jobbörse ITWORKS“ teilzunehmen, um sich für eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft zu bewerben. Der Beschwerdeführer sei unstrittig zur Jobbörse nicht erschienen. Zwar habe der Beschwerdeführer per E-Mail am 04.06.2025 eine Krankmeldung bzw. am 06.06.2025 eine Gesundmeldung bekannt gegeben, jedoch keine Krankenstandbestätigung vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe dazu erklärt, dass keine ärztliche Konsultation erforderlich gewesen sei. Aus Sicht der belangten Behörde sei sohin eine nachweisliche Arbeitsunfähigkeit am 05.06.2025 nicht vorgelegen und habe es sich damit um die dritte Pflichtverletzung gemäß § 10 AlVG innerhalb eines Jahres gehandelt.In weiterer Folge sei dem Beschwerdeführer seitens des AMS aufgetragen worden, am 05.06.2025 an der Veranstaltung „Jobbörse ITWORKS“ teilzunehmen, um sich für eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft zu bewerben. Der Beschwerdeführer sei unstrittig zur Jobbörse nicht erschienen. Zwar habe der Beschwerdeführer per E-Mail am 04.06.2025 eine Krankmeldung bzw. am 06.06.2025 eine Gesundmeldung bekannt gegeben, jedoch keine Krankenstandbestätigung vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe dazu erklärt, dass keine ärztliche Konsultation erforderlich gewesen sei. Aus Sicht der belangten Behörde sei sohin eine nachweisliche Arbeitsunfähigkeit am 05.06.2025 nicht vorgelegen und habe es sich damit um die dritte Pflichtverletzung gemäß Paragraph 10, AlVG innerhalb eines Jahres gehandelt. Zu der am 24.09.2025 erstmals vorgelegten Krankenstandbestätigung habe die ÖGK mitgeteilt, dass für den Zeitraum vom 05.06.2025 bis 06.06.2025 keine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorliege. Abgesehen davon würde eine am 10.09.2025 rückwirkend für 05.06.2025 gemeldete Arbeitsfähigkeit nicht anerkannt werden. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten seine Arbeitsunwilligkeit unter Beweis gestellt, weshalb der Leistungsbezug einzustellen sei. Der in Spruchpunkt II.) verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass das öffentliche Interesse am Normzweck der Bestimmungen des § 9 und § 10 AlVG gegenüber dem Einzelinteresse des Beschwerdeführers überwiege. Dieses Vorgehen diene dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der in Spruchpunkt römisch zwei.) verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass das öffentliche Interesse am Normzweck der Bestimmungen des Paragraph 9 und Paragraph 10, AlVG gegenüber dem Einzelinteresse des Beschwerdeführers überwiege. Dieses Vorgehen diene dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  6. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
  7. Am 02.12.2025 wurde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben verwies das AMS im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer stand zuletzt vom 05.11.2018 bis 15.09.2019 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Seit 16.09.2019 steht er mit zwischenzeitigen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurden im Jahr 2023 zwei Sanktionen gemäß § 10 AlVG (Zeiträume: 12.06.2023 bis 23.07.2023 und 09.10.2023 bis 03.12.2023) ausgesprochen.Gegenüber dem Beschwerdeführer wurden im Jahr 2023 zwei Sanktionen gemäß Paragraph 10, AlVG (Zeiträume: 12.06.2023 bis 23.07.2023 und 09.10.2023 bis 03.12.2023) ausgesprochen. Zuletzt wurde mit Bescheid vom 25.03.2025 (idF der Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2025) eine Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG im Ausmaß von 56 Tagen ab 28.02.2025 ausgesprochen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde und ist das diesbezügliche Verfahren unter der Zl. W260 2316232-1 am Bundesverwaltungsgericht anhängig.Zuletzt wurde mit Bescheid vom 25.03.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2025) eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 56 Tagen ab 28.02.2025 ausgesprochen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde und ist das diesbezügliche Verfahren unter der Zl. W260 2316232-1 am Bundesverwaltungsgericht anhängig. Zudem wurde mit Bescheid vom 27.05.2025 (idF der Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2025) eine Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG im Ausmaß von 56 Tagen ab 24.04.2025 ausgesprochen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2026 zur Zl. W162 2321918-1/5E stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Zudem wurde mit Bescheid vom 27.05.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2025) eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 56 Tagen ab 24.04.2025 ausgesprochen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2026 zur Zl. W162 2321918-1/5E stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Am 22.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Einladungsschreiben zur „Jobbörse ITWORKS“ für den 05.06.2025 um 14:00 Uhr übermittelt. Das Einladungsschreiben lautete auszugsweise wie folgt: „Nutzen Sie die einmalige Gelegenheit und kommen Sie persönlich zur Jobbörse und bewerben Sie sich als Transitarbeitskraft bei Itworks. Entlohnung: Alle angebotenen Beschäftigungen werden mindestens kollektivvertraglich entlohnt. Arbeitsort: XXXX Arbeitsort: römisch 40 Arbeitszeit: Voll- und Teilzeitbeschäftigungen“ Im Einladungsschreiben wurde ferner darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an der Jobbörse verpflichtend sei und ein unentschuldigtes Fernbleiben zu einem Leistungsverlust gemäß § 10 AlVG führen könne. Im Einladungsschreiben wurde ferner darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an der Jobbörse verpflichtend sei und ein unentschuldigtes Fernbleiben zu einem Leistungsverlust gemäß Paragraph 10, AlVG führen könne. Die itworks Personalservice & Beratung gemeinnützige GmbH ist ein sozialökonomischer Betrieb, der sowohl Beratungs- und Betreuungsleistungen für langzeitarbeitslose Personen anbietet als auch Transitarbeitsverhältnisse, somit zeitlich befristete geförderte Beschäftigungsprojekte, vermittelt und betreut. Am 04.06.2025 übermittelte der Beschwerdeführer eine E-Mail an das AMS mit folgendem Inhalt: „[…] Gebe Krankmeldung bekannt. […]“ Der Beschwerdeführer nahm den Termin am 05.06.2025 für die Jobbörse bei Itworks nicht wahr. Am 06.06.2025 übermittelte der Beschwerdeführer eine E-Mail an das AMS mit folgendem Inhalt: „[…] Gebe Gesundmeldung bekannt. […]“
  9. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen zum letzten Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers und zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS. Die Feststellungen zu den ausgesprochenen Sanktionen gemäß § 10 AlVG basieren auf dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere auf dem einliegenden Bezugsverlauf des AMS.Die Feststellungen zu den ausgesprochenen Sanktionen gemäß Paragraph 10, AlVG basieren auf dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere auf dem einliegenden Bezugsverlauf des AMS. Dass die mit Bescheid vom 27.05.2025 (idF der Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2025) ausgesprochene Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG im Ausmaß von 56 Tagen ab 24.04.2025 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2026 zur Zl. W162 2321918-1/5E behoben wurde, ergibt sich durch Einsichtnahme in das genannte Erkenntnis.Dass die mit Bescheid vom 27.05.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2025) ausgesprochene Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 56 Tagen ab 24.04.2025 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2026 zur Zl. W162 2321918-1/5E behoben wurde, ergibt sich durch Einsichtnahme in das genannte Erkenntnis. Dass dem Beschwerdeführer am 22.05.2025 das Einladungsschreiben zur Jobbörse beim Veranstalter Itworks Personalservice & Beratung gemeinnützige GmbH übermittelt wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellungen zur Krank- bzw. Gesundmeldung des Beschwerdeführers per E-Mail ergeben sich aus den chronologischen Aufzeichnungen des AMS. Dass der Beschwerdeführer nicht zur Jobbörse am 05.06.2025 erschien, ist unstrittig.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
  12. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig; sie ist auch begründet. Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
  13. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(6)
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)… § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, odersich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. … so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)… Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10, Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
  2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG, die gemäß § 38 AlVG sinngemäß für die Notstandshilfe gelten, sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120).3.
  3. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG, die gemäß Paragraph 38, AlVG sinngemäß für die Notstandshilfe gelten, sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten vergleiche VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120). Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100, mwN). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach § 10 AlVG geführt haben, – als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen innerhalb eines Jahres gelten (vgl. etwa VwGH 13.05.2009, 2009/08/0038 und VwGH 11.07.2012, 2012/08/0095) – geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0194 mwN).Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100, mwN). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach Paragraph 10, AlVG geführt haben, – als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen innerhalb eines Jahres gelten vergleiche etwa VwGH 13.05.2009, 2009/08/0038 und VwGH 11.07.2012, 2012/08/0095) – geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung vergleiche VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0194 mwN). 3.
  4. Das AMS begründete die Einstellung der Notstandshilfe mit dem Vorliegen einer generellen Arbeitsunwilligkeit und verwies dabei auf wiederholt ausgesprochene Bezugssperren, wobei insbesondere auf jene verhängten Sanktionen gemäß § 10 AlVG mit Bescheid vom 25.03.2025 (idF der Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2025) sowie mit Bescheid vom 27.05.2025 (idF der Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2025) Bezug genommen wurde. Das AMS würdigte zudem das Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Jobbörse am 05.06.2025 als sanktionierbaren (dritten) Vereitelungstatbestand, welcher die Einstellung des Leistungsbezuges rechtfertigen würde. 3.
  5. Das AMS begründete die Einstellung der Notstandshilfe mit dem Vorliegen einer generellen Arbeitsunwilligkeit und verwies dabei auf wiederholt ausgesprochene Bezugssperren, wobei insbesondere auf jene verhängten Sanktionen gemäß Paragraph 10, AlVG mit Bescheid vom 25.03.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2025) sowie mit Bescheid vom 27.05.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2025) Bezug genommen wurde. Das AMS würdigte zudem das Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Jobbörse am 05.06.2025 als sanktionierbaren (dritten) Vereitelungstatbestand, welcher die Einstellung des Leistungsbezuges rechtfertigen würde. Dieser Ansicht kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden: 3.4.
  6. Zunächst ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Einstellung des Notstandshilfebezuges mit angefochtenem Bescheid vom 22.08.2025 die Beschwerdeverfahren hinsichtlich der vorgeworfenen Vereitelungen mit Bescheid vom 25.03.2025 (idF der Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2025) sowie mit Bescheid vom 27.05.2025 (idF der Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2025) noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und damit nicht rechtskräftig abgeschlossen waren. Mittlerweile wurde jenes Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 27.05.2025 (idF der Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2025) abgeschlossen, wobei der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben wurde (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2026 zur Zl. W162 2321918-1/5E). Die mit Bescheid vom 27.05.2025 (idF der Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2025) verhängte Sanktion ist sohin weggefallen und kann nicht zur Begründung der Einstellung des Leistungsbezuges herangezogen werden.3.4.
  7. Zunächst ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Einstellung des Notstandshilfebezuges mit angefochtenem Bescheid vom 22.08.2025 die Beschwerdeverfahren hinsichtlich der vorgeworfenen Vereitelungen mit Bescheid vom 25.03.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2025) sowie mit Bescheid vom 27.05.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2025) noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und damit nicht rechtskräftig abgeschlossen waren. Mittlerweile wurde jenes Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 27.05.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2025) abgeschlossen, wobei der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben wurde (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2026 zur Zl. W162 2321918-1/5E). Die mit Bescheid vom 27.05.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2025) verhängte Sanktion ist sohin weggefallen und kann nicht zur Begründung der Einstellung des Leistungsbezuges herangezogen werden. 3.4.
  8. Was die mit Bescheid vom 25.03.2025 (idF der Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2025) verhängte Sanktion gemäß § 10 AlVG betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich ein Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht noch anhängig und sohin noch keine Rechtskraft eingetreten ist. Diese Pflichtverletzung kann demnach nicht zur Annahme einer dauerhaften Arbeitsunwilligkeit iSd dargestellten Judikatur herangezogen werden kann (zum Erfordernis der Rechtskraft vgl. e contrario VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197: „Ob zum Zeitpunkt der Erlassung des zweitangefochtenen Bescheids eine Beschwerde gegen einen oder mehrere dieser die Ausschlussfristen aussprechenden Bescheide beim Verwaltungsgerichtshof anhängig war, war für die Berücksichtigung dieser Bescheide durch die belangte Behörde nicht von Bedeutung, da keiner dieser Beschwerden vom Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war.“).3.4.
  9. Was die mit Bescheid vom 25.03.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2025) verhängte Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich ein Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht noch anhängig und sohin noch keine Rechtskraft eingetreten ist. Diese Pflichtverletzung kann demnach nicht zur Annahme einer dauerhaften Arbeitsunwilligkeit iSd dargestellten Judikatur herangezogen werden kann (zum Erfordernis der Rechtskraft vergleiche e contrario VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197: „Ob zum Zeitpunkt der Erlassung des zweitangefochtenen Bescheids eine Beschwerde gegen einen oder mehrere dieser die Ausschlussfristen aussprechenden Bescheide beim Verwaltungsgerichtshof anhängig war, war für die Berücksichtigung dieser Bescheide durch die belangte Behörde nicht von Bedeutung, da keiner dieser Beschwerden vom Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war.“). 3.4.
  10. Auch das im angefochtenen Bescheid festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers – nämlich das Fernbleiben von der Veranstaltung „Jobbörse ITWORKS“ am 05.06.2025 – ist nicht geeignet, eine Bezugseinstellung zu begründen, zumal es keine Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG darstellt:3.4.
  11. Auch das im angefochtenen Bescheid festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers – nämlich das Fernbleiben von der Veranstaltung „Jobbörse ITWORKS“ am 05.06.2025 – ist nicht geeignet, eine Bezugseinstellung zu begründen, zumal es keine Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG darstellt: Dazu ist zunächst festzuhalten, dass gemäß § 9 Abs. 7 AlVG – unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall – auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) als Beschäftigung gilt, soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 7, AlVG – unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall – auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) als Beschäftigung gilt, soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.12.2021, Ra 2020/08/0170, ausgesprochen, dass „Voraussetzung der Verhängung der Sanktion insbesondere ist, dass eine derartige angebotene Beschäftigung der Prüfung der Zumutbarkeit im Einzelfall (vgl. § 9 Abs. 7 AlVG) standhält, somit insbesondere den Kriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entspricht (vgl. VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN). Eine Erfüllung des Tatbestandes nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG kommt aber jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn überhaupt keine Zuweisung zu einer Beschäftigung – somit kein Angebot eines konkreten Dienstverhältnisses – erfolgt ist (vgl. VwGH 15.5.2013, 2012/08/0184).“Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.12.2021, Ra 2020/08/0170, ausgesprochen, dass „Voraussetzung der Verhängung der Sanktion insbesondere ist, dass eine derartige angebotene Beschäftigung der Prüfung der Zumutbarkeit im Einzelfall vergleiche Paragraph 9, Absatz 7, AlVG) standhält, somit insbesondere den Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entspricht vergleiche VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN). Eine Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG kommt aber jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn überhaupt keine Zuweisung zu einer Beschäftigung – somit kein Angebot eines konkreten Dienstverhältnisses – erfolgt ist vergleiche VwGH 15.5.2013, 2012/08/0184).“ Ohne Zuweisung eines – wenn auch noch nicht in allen Details bekannten – konkreten Dienstverhältnisses, kommt eine Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG jedoch nicht in Betracht (vgl. VwGH 19.07.2022, Ra 2021/08/0024). Ohne Zuweisung eines – wenn auch noch nicht in allen Details bekannten – konkreten Dienstverhältnisses, kommt eine Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG jedoch nicht in Betracht vergleiche VwGH 19.07.2022, Ra 2021/08/0024). Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.01.2025, Ra 2022/08/0122, ausgeführt, dass für die Beurteilung, ob die Einladung zum Vorstellungstermin bereits als Zuweisung zu einer konkreten Beschäftigung zu werten war, nicht die potentiellen weiteren Geschehensabläufe, die sich während des nicht wahrgenommenen Vorstellungstermins hypothetisch ergeben hätten, sondern der Inhalt der Einladung selbst maßgeblich ist (wobei der Umstand allein, dass das AMS im Einladungsschreiben vermerkte, es handle sich dabei um ein „konkretes Arbeitsangebot“, zu dieser Beurteilung nichts beiträgt). Ausgehend von den Feststellungen wurde dem Beschwerdeführer mit Ausfolgung der Einladung zur „Jobbörse ITWORKS“ zur Erlangung eines – nicht näher definierten – Transitarbeitsplatzes beim Sozialökonomischen Betrieb Itworks jedenfalls kein Angebot für ein konkretes Dienstverhältnis unterbreitet. Es mangelt sohin an der Zuweisung zu einer konkreten Beschäftigung, weshalb eine Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. erneut VwGH 19.07.2022, Ra 2021/08/0024).Ausgehend von den Feststellungen wurde dem Beschwerdeführer mit Ausfolgung der Einladung zur „Jobbörse ITWORKS“ zur Erlangung eines – nicht näher definierten – Transitarbeitsplatzes beim Sozialökonomischen Betrieb Itworks jedenfalls kein Angebot für ein konkretes Dienstverhältnis unterbreitet. Es mangelt sohin an der Zuweisung zu einer konkreten Beschäftigung, weshalb eine Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von vornherein nicht in Betracht kommt vergleiche erneut VwGH 19.07.2022, Ra 2021/08/0024). Im Ergebnis lagen sohin für das Jahr 2025 keine Pflichtverletzungen vor, aus denen iSd Rechtsprechung geschlossen werden hätte können, dass beim Beschwerdeführer eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliege und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangle. 3.4.
  12. Darüber hinaus lässt auch das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers nicht auf eine generelle Arbeitsunwilligkeit schließen. Der erkennende Senat übersieht dabei nicht, dass im Jahr 2023 zwei rechtskräftige Bezugssperren gemäß § 10 AlVG gegenüber dem Beschwerdeführer verhängt wurden und zwischenzeitig kein Beschäftigungsverhältnis angetreten wurde. Zwar kann dieser Umstand ein Indiz für das Fehlen der Arbeitswilligkeit darstellen. Es ist aber jedenfalls eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen, in der auch die vom Arbeitslosen allenfalls gesetzte Eigeninitiative zu berücksichtigen ist, wodurch die Annahme genereller Arbeitsunwilligkeit widerlegt werden kann (vgl. Sdoutz/Zechner [Hrsg.], Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
  13. Lfg. Juli 2025, § 9, Rz 207).3.4.
  14. Darüber hinaus lässt auch das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers nicht auf eine generelle Arbeitsunwilligkeit schließen. Der erkennende Senat übersieht dabei nicht, dass im Jahr 2023 zwei rechtskräftige Bezugssperren gemäß Paragraph 10, AlVG gegenüber dem Beschwerdeführer verhängt wurden und zwischenzeitig kein Beschäftigungsverhältnis angetreten wurde. Zwar kann dieser Umstand ein Indiz für das Fehlen der Arbeitswilligkeit darstellen. Es ist aber jedenfalls eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen, in der auch die vom Arbeitslosen allenfalls gesetzte Eigeninitiative zu berücksichtigen ist, wodurch die Annahme genereller Arbeitsunwilligkeit widerlegt werden kann vergleiche Sdoutz/Zechner [Hrsg.], Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
  15. Lfg. Juli 2025, Paragraph 9,, Rz 207). Für das Bundesverwaltungsgericht sind keine konkreten (verwertbaren) Anhaltspunkte für ein Verhalten des Beschwerdeführers ersichtlich, das über längere Zeit hinweg systematisch darauf gerichtet wäre, zumutbare Arbeit nicht annehmen zu wollen. Zwei im Jahr 2023 – sohin bereits etwa drei Jahre zurückliegende – ausgesprochene Bezugssperre können mit Blick auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichen, die Arbeitswilligkeit zu verneinen. 3.
  16. Der Beschwerde war somit spruchgemäß stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben. 3.
  17. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W269.2328439.1.00

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