← Österreich

{'item': 'W276 2292688-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2026 GeschäftszahlW276 2292688-1 Spruch, W276 2292688-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 12Abs 1 Part

G zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. WALLISCH als Vorsitzenden und die Richter Dr. WALBERT-SATEK und Mag. KOREN über die Beschwerde der römisch 40 vom römisch 40 , vertreten durch Haider, Obereder, Pilz, Alser Straße 21, A-1080 Wien, gegen den Bescheid des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senats vom römisch 40 , römisch 40 wegen Paragraph 2, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz 4, 5 und 9, Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz eins, PartG zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senats (belangte Behörde, „belBeh“ oder „UPTS“) vom XXXX zu XXXX wendet sich gegen die XXXX (beschwerdeführende Partei, „bfP“ oder „ XXXX “). Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt:
  2. Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senats (belangte Behörde, „belBeh“ oder „UPTS“) vom römisch 40 zu römisch 40 wendet sich gegen die römisch 40 (beschwerdeführende Partei, „bfP“ oder „ römisch 40 “). Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt: „Spruch Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat (UPTS) hat durch den Vorsitzenden XXXX , den Vorsitzenden-Stellvertreter XXXX und das Mitglied XXXX aufgrund der auf den Rechenschaftsbericht der XXXX des Jahres 2021 bezogenen Mitteilung des Rechnungshofes XXXX , beim UPTS eingelangt am XXXX , wegen möglicherDer unabhängige Parteien-Transparenz-Senat (UPTS) hat durch den Vorsitzenden römisch 40 , den Vorsitzenden-Stellvertreter römisch 40 und das Mitglied römisch 40 aufgrund der auf den Rechenschaftsbericht der römisch 40 des Jahres 2021 bezogenen Mitteilung des Rechnungshofes römisch 40 , beim UPTS eingelangt am römisch 40 , wegen möglicher - Unterlassung des Ausweises einer Spende im Rechenschaftsbericht und gleichzeitiger Annahme einer zum Teil unzulässigen Spende im Zusammenhang mit dem Magazin ,, XXXX “ und- Unterlassung des Ausweises einer Spende im Rechenschaftsbericht und gleichzeitiger Annahme einer zum Teil unzulässigen Spende im Zusammenhang mit dem Magazin ,, römisch 40 “ und - verspäteter Spendenmeldungen an den Rechnungshof wie folgt beschlossen I.römisch eins.
  3. Die politische Partei XXXX hat (vgl. Punkt 1 der Mitteilung des Rechnungshofes) gegen § 6 Abs. 4 und 5 PartG, BGBI I Nr. 56/2012 idF BGBI I Nr. 55/2019, verstoßen, indem sie vom XXXX -Gemeinderatsklub in XXXX eine Sachspende im Gegenwert von XXXX für Veröffentlichungen in den im Jahr 2021 erschienenen Ausgaben 8 bis 12 des periodischen Medium ,, XXXX “ angenommen und diese auch nicht (mit einem Teilbetrag von XXXX ) im Rechenschaftsbericht unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders ausgewiesen hat. Über die XXXX wird daher wegen dieses Verstoßes gemäß § 10 Abs. 7 Parteiengesetz 2012 eine Geldbuße in der Höhe von
  4. Die politische Partei römisch 40 hat vergleiche Punkt 1 der Mitteilung des Rechnungshofes) gegen Paragraph 6, Absatz 4 und 5 PartG, BGBI römisch eins Nr. 56 aus 2012, in der Fassung BGBI römisch eins Nr. 55 aus 2019,, verstoßen, indem sie vom römisch 40 -Gemeinderatsklub in römisch 40 eine Sachspende im Gegenwert von römisch 40 für Veröffentlichungen in den im Jahr 2021 erschienenen Ausgaben 8 bis 12 des periodischen Medium ,, römisch 40 “ angenommen und diese auch nicht (mit einem Teilbetrag von römisch 40 ) im Rechenschaftsbericht unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders ausgewiesen hat. Über die römisch 40 wird daher wegen dieses Verstoßes gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Parteiengesetz 2012 eine Geldbuße in der Höhe von XXXX römisch 40 verhängt. Rechtsgrundlagen: §2 Z5, § 6 Abs 4 und 5 und Abs 9, § 10 Abs 7, §

§ 12Abs 1 Part

G idF des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 55/2019; § 15a Abs. 2 und 3 PartG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2022Rechtsgrundlagen: §2 Z5, Paragraph 6, Absatz 4 und 5 und Absatz 9,, Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz eins, PartG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 55 aus 2019,; Paragraph 15 a, Absatz 2 und 3 PartG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022, 2.

  1. Die XXXX hat (vgl. Punkt. 2 Teil 2 der Mitteilung des Rechnungshofes) gegen § 6 Abs. 5, vorletzter Satz PartG, BGBI I Nr. 56/2012 idF BGBI I Nr. 55/2019, verstoßen, indem sie eine erhaltene Spende in der Höhe von XXXX EUR nicht unverzüglich dem Rechnungshof gemeldet hat. Über die XXXX wird daher wegen dieses Verstoßes gemäß § 10 Abs. 7 Parteiengesetz 2012 eine Geldbuße in der Höhe von2.
  2. Die römisch 40 hat vergleiche Punkt. 2 Teil 2 der Mitteilung des Rechnungshofes) gegen Paragraph 6, Absatz 5,, vorletzter Satz PartG, BGBI römisch eins Nr. 56 aus 2012, in der Fassung BGBI römisch eins Nr. 55 aus 2019,, verstoßen, indem sie eine erhaltene Spende in der Höhe von römisch 40 EUR nicht unverzüglich dem Rechnungshof gemeldet hat. Über die römisch 40 wird daher wegen dieses Verstoßes gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Parteiengesetz 2012 eine Geldbuße in der Höhe von 7.600 EUR verhängt. Rechtsgrundlagen: § 2 Z5, § 6 Abs 5, § 10 Abs 7, §

§ 12Abs 1 Part

G idF des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 55/2019; § 15a Abs. 2 und 3 PartG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2022Rechtsgrundlagen: Paragraph 2, Z5, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz eins, PartG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 55 aus 2019,; Paragraph 15 a, Absatz 2 und 3 PartG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022, 2.

  1. Die XXXX hat (vgl. Punkt. 2 Teil 2 der Mitteilung des Rechnungshofes) gegen § 6 Abs. 5 vorletzter Satz PartG, BGBI I Nr. 56/2012 idF BGBI I Nr. 55/2019, verstoßen, indem sie eine erhaltene Spende in der Höhe von 4.000 EUR nicht unverzüglich dem Rechnungshof gemeldet hat. Über die XXXX wird daher wegen dieses Verstoßes gemäß § 10 Abs. 7 Parteiengesetz 2012 eine Geldbuße in der Höhe von2.
  2. Die römisch 40 hat vergleiche Punkt. 2 Teil 2 der Mitteilung des Rechnungshofes) gegen Paragraph 6, Absatz 5, vorletzter Satz PartG, BGBI römisch eins Nr. 56 aus 2012, in der Fassung BGBI römisch eins Nr. 55 aus 2019,, verstoßen, indem sie eine erhaltene Spende in der Höhe von 4.000 EUR nicht unverzüglich dem Rechnungshof gemeldet hat. Über die römisch 40 wird daher wegen dieses Verstoßes gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Parteiengesetz 2012 eine Geldbuße in der Höhe von 8.000 EUR verhängt. Rechtsgrundlagen: §2 Z5, § 6 Abs 5, § 10 Abs 7, §

§ 12Abs 1 Part

G idF des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 55/2019; § 15a Abs. 2 und 3 PartG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2022Rechtsgrundlagen: §2 Z5, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz eins, PartG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 55 aus 2019,; Paragraph 15 a, Absatz 2 und 3 PartG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022, II.römisch zwei. Die in den Spruchpunkten I.1., I.2.

  1. sowie 1.2.
  2. angeführten Geldbußen sind binnen eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution auf das Konto des Bundeskanzleramtes, XXXX , Verwendungszweck „GeIdbußen XXXX “ einzuzahlen.“Die in den Spruchpunkten römisch eins.1., römisch eins.2.
  3. sowie 1.2.
  4. angeführten Geldbußen sind binnen eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution auf das Konto des Bundeskanzleramtes, römisch 40 , Verwendungszweck „GeIdbußen römisch 40 “ einzuzahlen.“
  5. Am 3.November 2023 langte bei der belBeh eine Mitteilung des Rechnungshofes vom 3.11.2023 zu GZ XXXX zum Rechenschaftsbericht 2021 der bfP ein
  6. Am 3.November 2023 langte bei der belBeh eine Mitteilung des Rechnungshofes vom 3.11.2023 zu GZ römisch 40 zum Rechenschaftsbericht 2021 der bfP ein
  7. Der UPTS übermittelte diese Mitteilung des Rechnungshofes (samt Beilagen) mit Schreiben vom 8.11.2023 an die bfP mit dem Ersuchen, dem UPTS bis 11.12.2023 eine Stellungnahme zu sämtlichen darin angeführten Themenfeldern zukommen zulassen. Die belBeh wies zudem darauf hin, dass die Stellungnahme auch darlegen soll, ob und allenfalls inwieweit die in der Mitteilung behaupteten Verstöße aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft einer „Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt“ resultieren, sodass eine allfällige Geldbuße über diese zu verhängen wäre.
  8. Mit Schriftsatz vom 11.12.2023 erstattete die bfP zur Mitteilung des Rechnungshofes eine Stellungnahme.
  9. Am XXXX erließ die belBeh den bekämpften Bescheid zu XXXX .
  10. Am römisch 40 erließ die belBeh den bekämpften Bescheid zu römisch 40 .
  11. Mit Eingabe vom XXXX erhob die bfP Beschwerde gegen den Bescheid des UPTS vom XXXX zu XXXX .
  12. Mit Eingabe vom römisch 40 erhob die bfP Beschwerde gegen den Bescheid des UPTS vom römisch 40 zu römisch 40 . Die bfP verband ihre Beschwerde mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
  13. Die belBeh übermittelte dem BVwG die Beschwerde samt Verfahrensakt zu XXXX mit Schreiben vom XXXX , beim BVwG eingelangt am XXXX .
  14. Die belBeh übermittelte dem BVwG die Beschwerde samt Verfahrensakt zu römisch 40 mit Schreiben vom römisch 40 , beim BVwG eingelangt am römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt.
  15. Feststellungen: 1.
  16. Zur beschwerdeführenden Partei Die bfP ist eine politische Partei im Sinne des § 1 PartG. Ihre Statuten wurden am XXXX beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt; dies ergibt sich aus dem beim Bundesministerium für Inneres geführten Verzeichnis über die Hinterlegung von Satzungen (vgl. XXXX , Stand: XXXX ; abrufbar unter XXXX Die bfP ist eine politische Partei im Sinne des Paragraph eins, PartG. Ihre Statuten wurden am römisch 40 beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt; dies ergibt sich aus dem beim Bundesministerium für Inneres geführten Verzeichnis über die Hinterlegung von Satzungen vergleiche römisch 40 , Stand: römisch 40 ; abrufbar unter römisch 40 1.2 Zu den Verfahrensgrundlagen 1.2.1 Die Zeitschrift „ XXXX “ ist über die Website „ XXXX “ zugänglich und über XXXX abrufbar (von der belBeh abgerufen am XXXX , vgl Bescheid S. 14). 1.2.1 Die Zeitschrift „ römisch 40 “ ist über die Website „ römisch 40 “ zugänglich und über römisch 40 abrufbar (von der belBeh abgerufen am römisch 40 , vergleiche Bescheid S. 14). 1.2.2 Das Magazin „ XXXX “ wird quartalsweise im März, Juni, September und Dezember veröffentlicht und an etwa 120.000 Haushalte in der Landeshauptstadt XXXX verteilt. 1.2.2 Das Magazin „ römisch 40 “ wird quartalsweise im März, Juni, September und Dezember veröffentlicht und an etwa 120.000 Haushalte in der Landeshauptstadt römisch 40 verteilt. 1.2.3 Das in der Zeitschrift „ XXXX “ im Jahr 2021 verwendete Logo erwähnt den Klub nicht, sondern nur die XXXX .1.2.3 Das in der Zeitschrift „ römisch 40 “ im Jahr 2021 verwendete Logo erwähnt den Klub nicht, sondern nur die römisch 40 . 1.2.4 Auf jeder einzelnen der fünf in diesem Verfahren betrachteten Ausgaben des Jahres 2021 (dem Erkenntnis als integrierender Teil beigeschlossen) wird am Titelblatt rechts oben ,,Zeitschrift der XXXX und des XXXX Gemeinderatsklubs“ angeführt. Unmittelbar unterhalb der Zeile ,,Impressum" (auf Seite 3) findet sich in jeder Ausgabe der Hinweis ,,Medieninhaber u. Herausgeber“ XXXX Gemeinderatsklub XXXX ". In jeder Ausgabe ist auf Seite 3 unter ,,Offenlegung gemäß § 25 Mediengesetz" jeweils „Medieninhaber u. Eigentümer: XXXX Gemeinderatsklub & XXXX “ angegeben. 1.2.4 Auf jeder einzelnen der fünf in diesem Verfahren betrachteten Ausgaben des Jahres 2021 (dem Erkenntnis als integrierender Teil beigeschlossen) wird am Titelblatt rechts oben ,,Zeitschrift der römisch 40 und des römisch 40 Gemeinderatsklubs“ angeführt. Unmittelbar unterhalb der Zeile ,,Impressum" (auf Seite 3) findet sich in jeder Ausgabe der Hinweis ,,Medieninhaber u. Herausgeber“ römisch 40 Gemeinderatsklub römisch 40 ". In jeder Ausgabe ist auf Seite 3 unter ,,Offenlegung gemäß Paragraph 25, Mediengesetz" jeweils „Medieninhaber u. Eigentümer: römisch 40 Gemeinderatsklub & römisch 40 “ angegeben. Unterhalb dieser Darstellung findet sich jeweils die „Grundlegende Richtung“, die in jeder Ausgabe angegeben wird: „ XXXX dient der Information der Bevölkerung von XXXX im Sinne der Arbeit der XXXX und des XXXX -Gemeinderatsklubs“. Unterhalb dieser Darstellung findet sich jeweils die „Grundlegende Richtung“, die in jeder Ausgabe angegeben wird: „ römisch 40 dient der Information der Bevölkerung von römisch 40 im Sinne der Arbeit der römisch 40 und des römisch 40 -Gemeinderatsklubs“. 1.2.
  17. Der XXXX Gemeinderatsklub XXXX bezahlte für das Jahr 2021 brutto EUR 75.000 (in fünf Tranchen zu jeweils brutto EUR 15.000) für fünf Ausgaben der Zeitschrift „ XXXX “ (Ausgabe 08 bis 12, Beilage F.1 bis Beilage F.5 zum bekämpften Bescheid, diesem Erkenntnis beigeschlossen). Die XXXX bezahlte brutto EUR 12.450 für Einschaltungen sowie für eine achtseitige Sonderausgabe.1.2.
  18. Der römisch 40 Gemeinderatsklub römisch 40 bezahlte für das Jahr 2021 brutto EUR 75.000 (in fünf Tranchen zu jeweils brutto EUR 15.000) für fünf Ausgaben der Zeitschrift „ römisch 40 “ (Ausgabe 08 bis 12, Beilage F.1 bis Beilage F.5 zum bekämpften Bescheid, diesem Erkenntnis beigeschlossen). Die römisch 40 bezahlte brutto EUR 12.450 für Einschaltungen sowie für eine achtseitige Sonderausgabe. Darüber hinaus wurden von der bfP keine weiteren Beiträge zur Finanzierung des Mediums geleistet. 1.2.6 Das Ergebnis einer genauen Analyse der hier gegenständlichen fünf Ausgaben der Zeitschrift XXXX des Jahres 2021 fasst der Rechnungshof wie folgt zusammen (Mitteilung Rechnungshof zu XXXX , S. 6):1.2.6 Das Ergebnis einer genauen Analyse der hier gegenständlichen fünf Ausgaben der Zeitschrift römisch 40 des Jahres 2021 fasst der Rechnungshof wie folgt zusammen (Mitteilung Rechnungshof zu römisch 40 , S. 6): 1.2.7 Inserate der XXXX und auch anderer Inserenten (zB. XXXX -LT-Klub, XXXX finden sich in der Ausgabe 8 auf den Seiten 2, 7, 17, 21, 23, in der Ausgabe 9 auf den Seiten 2, 11, 15, 17, 19 und 21, in der Ausgabe 10 auf den Seiten 2, 7,17, in der Ausgabe 11 auf den Seiten 2, 9, 11, 16, 21 und 23 und in der Ausgabe 12 auf den Seiten 2, 19, 21, 22 und 23.1.2.7 Inserate der römisch 40 und auch anderer Inserenten (zB. römisch 40 -LT-Klub, römisch 40 finden sich in der Ausgabe 8 auf den Seiten 2, 7, 17, 21, 23, in der Ausgabe 9 auf den Seiten 2, 11, 15, 17, 19 und 21, in der Ausgabe 10 auf den Seiten 2, 7,17, in der Ausgabe 11 auf den Seiten 2, 9, 11, 16, 21 und 23 und in der Ausgabe 12 auf den Seiten 2, 19, 21, 22 und
  19. Die Inserate umfassen in Ausgabe 8 rund 3 Seiten, in Ausgabe 9 rund 3 Seiten, in Ausgabe 10 rund 2 Seiten, in Ausgabe 11 rund 2,5 Seiten und in Ausgabe 12 insgesamt 3,25 Seiten. Alle Inserate der XXXX in der Zeitschrift „ XXXX “ wurden in fremdüblicher Weise von der bfP bezahlt.Alle Inserate der römisch 40 in der Zeitschrift „ römisch 40 “ wurden in fremdüblicher Weise von der bfP bezahlt. 1.2.8 Die bfP meldete dem Rechnungshof die Spende von XXXX vom 05.10.2021 an die XXXX Ortsorganisation XXXX , idH von XXXX , am 17.11.2021 und die Spende von XXXX vom 01.02.2021 an die XXXX Gemeindeorganisation XXXX , in der Höhe von XXXX am 14.07.2022 1.2.8 Die bfP meldete dem Rechnungshof die Spende von römisch 40 vom 05.10.2021 an die römisch 40 Ortsorganisation römisch 40 , idH von römisch 40 , am 17.11.2021 und die Spende von römisch 40 vom 01.02.2021 an die römisch 40 Gemeindeorganisation römisch 40 , in der Höhe von römisch 40 am 14.07.2022 Diese Spenden wurden vom Rechnungshof auf seiner Website veröffentlicht. 1.2.9 Dem Erkenntnis beigeschlossen sind die Printausgaben der Zeitschrift „ XXXX “ des Jahres 2021, Version 8, 9, 10, 11 und 12, die einen integrierenden Bestandteil des Erkenntnisses bilden und deren vollständiger Inhalt als festgestellt gilt.1.2.9 Dem Erkenntnis beigeschlossen sind die Printausgaben der Zeitschrift „ römisch 40 “ des Jahres 2021, Version 8, 9, 10, 11 und 12, die einen integrierenden Bestandteil des Erkenntnisses bilden und deren vollständiger Inhalt als festgestellt gilt.
  20. Beweiswürdigung 2.
  21. Zur beschwerdeführenden Partei Die Feststellungen zur bfP und ihrer Registrierung beruhen auf dem offenen Parteienregister. 2.2 Zu den Feststellungen unter Pkt 1.2 Die Feststellungen ergeben sich aus dem Bescheid der belBeh vom XXXX bzw beruhen auf den weiteren von den Verfahrensparteien eingebrachten Eingaben sowie auf der Beschwerde der bfP vom XXXX sowie sämtlichen dem Verfahren zugrundeliegenden Unterlagen, darunter insb auch die Mitteilung des Rechnungshofes zu XXXX (undatiert) Die Feststellungen ergeben sich aus dem Bescheid der belBeh vom römisch 40 bzw beruhen auf den weiteren von den Verfahrensparteien eingebrachten Eingaben sowie auf der Beschwerde der bfP vom römisch 40 sowie sämtlichen dem Verfahren zugrundeliegenden Unterlagen, darunter insb auch die Mitteilung des Rechnungshofes zu römisch 40 (undatiert) Die getroffenen Feststellungen beruhen zudem auf den dem Erkenntnis beigeschlossenen Versionen 8, 9, 10, 11 und 12 der Printausgaben der Zeitschrift „ XXXX “ des Jahres
  22. Die getroffenen Feststellungen beruhen zudem auf den dem Erkenntnis beigeschlossenen Versionen 8, 9, 10, 11 und 12 der Printausgaben der Zeitschrift „ römisch 40 “ des Jahres
  23. Zudem beruhen die getroffenen Feststellungen auf dem zwischen der XXXX und dem Gemeinderatsklub der XXXX geschlossenen Werkvertrag vom 15.02.2019.Zudem beruhen die getroffenen Feststellungen auf dem zwischen der römisch 40 und dem Gemeinderatsklub der römisch 40 geschlossenen Werkvertrag vom 15.02.
  24. Der erkennende Senat schließt sich zudem den Annahmen der belBeh hinsichtlich der Höhe marktangemessener Inseratenpreise an (vgl dazu die Feststellung zu Pkt 1.2.5).Der erkennende Senat schließt sich zudem den Annahmen der belBeh hinsichtlich der Höhe marktangemessener Inseratenpreise an vergleiche dazu die Feststellung zu Pkt 1.2.5). Die getroffenen Feststellungen beruhen sohin auf sämtlichen dem erkennenden Gericht zur Verfügung stehenden Aktenstücken, sämtlichen Eingaben der Verfahrensparteien, und damit auf dem diesbezüglich unbedenklichen und von keiner Seite bestrittenen Akteninhalt. Da der Sachverhalt von keiner Seite bestritten und lediglich dessen rechtliche Beurteilung von den Verfahrensparteien unterschiedlich vorgenommen wurde, konnte das erkennende Gericht von dem von der belBeh festgestellten Sachverhalt ausgehen und diesen auch selbst seiner Entscheidung zugrunde legen.
  25. Rechtliche Beurteilung 3.
  26. Zur Zuständigkeit und zur Zusammensetzung des Senates Die Rechtssache wurde am XXXX der Gerichtabteilung W276 zugewiesen. Die Rechtssache wurde am römisch 40 der Gerichtabteilung W276 zugewiesen. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 11 Abs 8 PartG Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 11, Absatz 8, PartG Senatszuständigkeit vor. 3.
  27. Zu Spruchpunkt A.I. dieses Erkenntnisses 3.2.
  28. Rechtliche Grundlagen (auszugsweise) § 22 b Parteiengesetz 2012(PartG - BGBl. I Nr. 56/2012 idF BGBI I Nr. 55/2019)Paragraph 22, b Parteiengesetz 2012(PartG - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, in der Fassung BGBI römisch eins Nr. 55 aus 2019,) § 2 Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet Paragraph 2, Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet Z 1 „politische Partei“: jede Partei im Sinne des § 1, wobei dieser Begriff umfassend zu verstehen ist und alle territorialen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) und nicht territorialen (nach thematischen Kriterien oder solchen der Interessenvertretung definierten Teilorganisationen) Teile erfasstZiffer eins, „politische Partei“: jede Partei im Sinne des Paragraph eins,, wobei dieser Begriff umfassend zu verstehen ist und alle territorialen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) und nicht territorialen (nach thematischen Kriterien oder solchen der Interessenvertretung definierten Teilorganisationen) Teile erfasst Z 3 ,,nahestehende Organisation": eine von der politischen Partei (einschließlich ihrer Gliederungen im Sinne des § 5 Abs. 1) getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese politische Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser politischen Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt oder an deren Willensbildung diese politische Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt, sofern diese Art der Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und der Organisation entweder in deren Rechtsgrundlagen oder in den Satzungen der Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBI. Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs.2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBI. Nr.369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei, sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,Ziffer 3, ,,nahestehende Organisation": eine von der politischen Partei (einschließlich ihrer Gliederungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins,) getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese politische Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser politischen Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt oder an deren Willensbildung diese politische Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt, sofern diese Art der Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und der Organisation entweder in deren Rechtsgrundlagen oder in den Satzungen der Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des Paragraph eins, des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBI. Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBI. Nr.369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei, sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes, Z 5 „Spende“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention, die natürliche oder juristische PersonenZiffer 5, „Spende“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention, die natürliche oder juristische Personen a. einer politischen Partei, b. einer wahlwerbenden Partei, die keiner politischen Partei ist, c. einer Gliederung der politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder d. einer nahestehenden Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des § 4a Abs. 2 Z4 Einkommensteuergesetz 1988, BGBI. Nr. 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, oder, d. einer nahestehenden Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Z4 Einkommensteuergesetz 1988, BGBI. Nr. 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, oder, e. an Abgeordnete, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, oder f. an Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, ohne entsprechende Gegenleistung gewähren Nicht als Spende anzusehen sind Mitgliedsbeiträge, Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 39111975 an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen, Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie Zuwendungen im Rahmen lokalpolitisch üblicher Veranstaltungen im Wert von bis zu 100 Euro pro Person und Veranstaltung, soweit diese der Registrierkassenpflicht nicht unterliegen,Nicht als Spende anzusehen sind Mitgliedsbeiträge, Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels römisch zwei Absatz eins, des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 39111975 an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen, Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie Zuwendungen im Rahmen lokalpolitisch üblicher Veranstaltungen im Wert von bis zu 100 Euro pro Person und Veranstaltung, soweit diese der Registrierkassenpflicht nicht unterliegen, § 5 RechenschaftsberichtParagraph 5, Rechenschaftsbericht

(1)Jede politische Partei hat über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat auch jene Gliederungen der politischen Partei zu erfassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation und im zweiten Teil jene ihrer territorialen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) und nicht territorialen Teilorganisationen (nach thematischen Kriterien oder solchen der Interessenvertretung definierten Teilorganisationen) - gegliederte nach einzelner Landesorganisation und je nach einzelner nicht territorialer Teilorganisation - auszuweisen sind, und zwar unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des § 1 sind. Der Berichtsteil über die Bezirks- und Gemeindeorganisationen umfasst abweichend von Abs. 4 und 5 eine Gegenüberstellung der Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine politische Partei nach § 1 als territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht nach dem dritten Satz erfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt.
(1)Jede politische Partei hat über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat auch jene Gliederungen der politischen Partei zu erfassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation und im zweiten Teil jene ihrer territorialen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) und nicht territorialen Teilorganisationen (nach thematischen Kriterien oder solchen der Interessenvertretung definierten Teilorganisationen) - gegliederte nach einzelner Landesorganisation und je nach einzelner nicht territorialer Teilorganisation - auszuweisen sind, und zwar unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des Paragraph eins, sind. Der Berichtsteil über die Bezirks- und Gemeindeorganisationen umfasst abweichend von Absatz 4 und 5 eine Gegenüberstellung der Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine politische Partei nach Paragraph eins, als territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht nach dem dritten Satz erfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt.
(1a)Dem Rechenschaftsbericht ist eine Auflistung der Bezeichnungen jener territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) und nicht-territorialen Teilorganisationen (nach thematischen Kriterien oder solchen der Interessenvertretung definierten Teilorganisationen) anzuschließen, welche im zweiten Teil des Berichts Berücksichtigung finden.
(4)Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Einnahmen- und Ertragsarten gesondert auszuweisen:
  1. Mitgliedsbeiträge, wobei Mitgliedsbeiträge ab einem Betrag von € 7.500 pro Kalenderjahr unter Nennung des Namens des Mitgliedes und der Höhe des Betrages auszuweisen sind,
  2. Zahlungen von nahestehenden Organisationen,
  3. Fördermittel,
  4. Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre,
  5. Erträge aus parteieigener wirtschaftlicher Tätigkeit,
  6. Erträge aus Unternehmensbeteiligungen,
  7. Einnahmen aus sonstigem Vermögen,
  8. Spenden (mit Ausnahme der Z 11 und l2),
  9. Spenden (mit Ausnahme der Ziffer 11 und l2),
  10. Erträge aus Veranstaltungen, aus der Herstellung und dem Vertrieb von Druckschriften sowie ähnliche sich unmittelbar aus der Parteitätigkeit ergebende Erträge,
  11. Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten,
  12. Einnahmen in Form kostenlos oder ohne entsprechende Vergütung zur Verfügung gestellten Personals (lebende Subventionen),
  13. Sachleistungen,
  14. Aufnahme von Krediten,
  15. sonstige Erträge und Einnahmen, wobei solche von mehr als 5 vH der jeweiligen Jahreseinnahmen gesondert auszuweisen sind.
(5)Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Ausgabenarten gesondert auszuweisen:
  1. Personal,
  2. Büroaufwand und Anschaffungen, ausgenommen geringwertige Wirtschaftsgüter,
  3. Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Presseerzeugnisse,
  4. Veranstaltungen,
  5. Fuhrpark,
  6. sonstiger Sachaufwand für Administration,
  7. Mitgliedsbeiträge und internationale Arbeit,
  8. Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten,
  9. Kreditkosten und Kreditrückzahlungen,
  10. Ausgaben für Reisen und Fahrten, 7
  11. Zahlungen an Unternehmensbeteiligungen,
  12. Zahlungen an nahestehende Organisationen,
  13. Unterstützung eines Wahlwerbers für die Wahl des Bundespräsidenten,
  14. sonstige Aufwandsarten, wobei solche in der Höhe von mehr als 5 vH der jeweiligen Jahresausgaben gesondert auszuweisen sind. §6 Spenden
(1)Jede politische Partei kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Spenden (§2 Z5) annehmen. […]
(4)Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 2 500 Euro übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Spenden an Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen sind dabei zusammenzurechnen.
(5)Pro Spender, gleichgültig ob es sich dabei um eine juristische oder eine natürliche Person handelt, sind pro Kalenderjahr Spenden an eine politische Partei im Sinne des § 2 Z 1 nur in der Höhe von insgesamt € 7.500 zulässig. Für juristische Personen, die Tochtergesellschaften oder ähnliche Strukturen haben, gilt diese Höchstsumme pro Kalenderjahr insgesamt. Für neu antretende wahlwerbende Parteien iSd Abs 1a dritter Satz gilt, dass die Höchstsumme das Fünffache beträgt. Für nicht im Landtag vertretene politische Parteien iSd Abs 1a letzter Satz gilt, dass die Höchstsumme das Doppelte beträgt, sofern die Spenden vonseiten des Spenders für Zwecke der Wahlwerbung im Rahmen des jeweiligen Landtags-Wahlkampfes zweckgewidmet und entsprechend verwendet werden. Spenden über € 2.500 sind dem Rechnungshof unter Nennung von Spender und Höhe unverzüglich zu melden. Der Rechnungshof hat diese Spenden unter Nennung von Spender und Höhe unverzüglich zu veröffentlichen.
(5)Pro Spender, gleichgültig ob es sich dabei um eine juristische oder eine natürliche Person handelt, sind pro Kalenderjahr Spenden an eine politische Partei im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, nur in der Höhe von insgesamt € 7.500 zulässig. Für juristische Personen, die Tochtergesellschaften oder ähnliche Strukturen haben, gilt diese Höchstsumme pro Kalenderjahr insgesamt. Für neu antretende wahlwerbende Parteien iSd Absatz eins a, dritter Satz gilt, dass die Höchstsumme das Fünffache beträgt. Für nicht im Landtag vertretene politische Parteien iSd Absatz eins a, letzter Satz gilt, dass die Höchstsumme das Doppelte beträgt, sofern die Spenden vonseiten des Spenders für Zwecke der Wahlwerbung im Rahmen des jeweiligen Landtags-Wahlkampfes zweckgewidmet und entsprechend verwendet werden. Spenden über € 2.500 sind dem Rechnungshof unter Nennung von Spender und Höhe unverzüglich zu melden. Der Rechnungshof hat diese Spenden unter Nennung von Spender und Höhe unverzüglich zu veröffentlichen.
(6)Politische Parteien dürfen keine Spenden annehmen von: 1. parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBI. Nr. 156, und Landtagsklubs, […]
(7)Nach Abs. 1a, 5 und 6 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Art, 126d Abs. 1 B-VG) anzuführen. […]
(7)Nach Absatz eins a, 5 und 6 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Art, 126d Absatz eins, B-VG) anzuführen. […]
(9)Abs. 1a und 3 bis 8 sind sinngemäß auf alle Gliederungen einer Partei, auf Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, Personenkomitees und auf nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des §4a Abs 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBI. Nr.400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, anzuwenden.
(9)Absatz eins a und 3 bis 8 sind sinngemäß auf alle Gliederungen einer Partei, auf Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, Personenkomitees und auf nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des §4a Absatz 2, Ziffer 3, Einkommensteuergesetz 1988, BGBI. Nr.400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, anzuwenden. § 10 Prüfung durch den Rechnungshof und SanktionenParagraph 10, Prüfung durch den Rechnungshof und Sanktionen
(1)Der von einer politischen Partei zu erstellende Rechenschaftsbericht (§ 5) unterliegt auch der Kontrolle des Rechnungshofes.
(1)Der von einer politischen Partei zu erstellende Rechenschaftsbericht (Paragraph 5,) unterliegt auch der Kontrolle des Rechnungshofes.
(2)Der Rechnungshof hat die ziffernmäßige Richtigkeit des Rechenschaftsberichts und dessen Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu prüfen.
(3)Wenn der Rechnungshof feststellt, dass der Rechenschaftsbericht den Anforderungen (§ 5) entspricht, ist der Rechenschaftsbericht samt Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten und der Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Abs. 6 und der Umfang der von diesen Unternehmen im Berichtsjahr abgeschlossenen Rechtsgeschäften mit Einrichtungen, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen, gesondert nach einzelnen Parteien und Unternehmen, auf der Website des Rechnungshofes und der Website der politischen Partei zu veröffentlichen.
(3)Wenn der Rechnungshof feststellt, dass der Rechenschaftsbericht den Anforderungen (Paragraph 5,) entspricht, ist der Rechenschaftsbericht samt Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten und der Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Absatz 6 und der Umfang der von diesen Unternehmen im Berichtsjahr abgeschlossenen Rechtsgeschäften mit Einrichtungen, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen, gesondert nach einzelnen Parteien und Unternehmen, auf der Website des Rechnungshofes und der Website der politischen Partei zu veröffentlichen.
(4)Sofern dem Rechnungshofkonkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Rechenschaftsbericht einer politischen Partei enthaltene Angaben unrichtig oder unvollständig sind, ist der betroffenen politischen Partei vom Rechnungshof die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen. Er kann von der politischen Partei die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch ihren Wirtschaftsprüfer verlangen.
(5)Räumt die nach Abs. 4 verlangte Stellungnahme die dem Rechnungshof vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten im Rechenschaftsbericht nicht aus, hat der Rechnungshof aus einer von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder übermittelten Liste mit Wirtschaftsprüfern durch Los einen bislang nicht bestellten Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung des Rechenschaftsberichts (§ 5) zu beauftragen. Für den so zu bestellenden Wirtschaftsprüfer findet § 9 mit der Maßgabe Anwendung, dass der bestellte Wirtschaftsprüfer auch kein Amt oder keine Funktion in einer anderen Partei oder für eine andere Partei ausüben oder in den letzten drei Jahren ausgeübt haben darf. Die politische Partei hat dem vom Rechnungshof bestellten Wirtschaftsprüfer Zugang und Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren.
(5)Räumt die nach Absatz 4, verlangte Stellungnahme die dem Rechnungshof vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten im Rechenschaftsbericht nicht aus, hat der Rechnungshof aus einer von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder übermittelten Liste mit Wirtschaftsprüfern durch Los einen bislang nicht bestellten Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung des Rechenschaftsberichts (Paragraph 5,) zu beauftragen. Für den so zu bestellenden Wirtschaftsprüfer findet Paragraph 9, mit der Maßgabe Anwendung, dass der bestellte Wirtschaftsprüfer auch kein Amt oder keine Funktion in einer anderen Partei oder für eine andere Partei ausüben oder in den letzten drei Jahren ausgeübt haben darf. Die politische Partei hat dem vom Rechnungshof bestellten Wirtschaftsprüfer Zugang und Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren.
(6)Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und konnten diese auch nicht durch die politische Partei oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden oder hat die betroffene Partei die Frist gemäß Abs.4 ungenutzt verstreichen lassen, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens zu verhängen und zwar im Falle eines Verstoßes gegen § 5 Abs.4 oder Abs. 5 oder § 7 in der Höhe von bis zu 30 000 Euro, bei Verstößen gegen § 5 Abs. 6 in der Höhe von bis zu 100 000 Euro. Resultiert der Verstoß gegen § 5 Abs.6 oder gegen § 7 aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist diese zur Stellungnahme im Sinne des Abs. 4 aufzufordern. Konnten die unrichtigen oder unvollständigen Angaben nicht durch die nahestehende Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden, oder ist die gemäß Abs. 4 eingeräumte Frist ungenutzt abgelaufen, so ist über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Geldbuße bis zu 30 000 bzw. 100 000 Euro zu verhängen.
(6)Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und konnten diese auch nicht durch die politische Partei oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden oder hat die betroffene Partei die Frist gemäß Absatz 4, ungenutzt verstreichen lassen, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens zu verhängen und zwar im Falle eines Verstoßes gegen Paragraph 5, Absatz 4, oder Absatz 5, oder Paragraph 7, in der Höhe von bis zu 30 000 Euro, bei Verstößen gegen Paragraph 5, Absatz 6, in der Höhe von bis zu 100 000 Euro. Resultiert der Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz 6, oder gegen Paragraph 7, aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist diese zur Stellungnahme im Sinne des Absatz 4, aufzufordern. Konnten die unrichtigen oder unvollständigen Angaben nicht durch die nahestehende Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden, oder ist die gemäß Absatz 4, eingeräumte Frist ungenutzt abgelaufen, so ist über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Geldbuße bis zu 30 000 bzw. 100 000 Euro zu verhängen.
(7)Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1a, 4, 5 oder 6 angenommen, nicht ausgewiesen oder nicht gemeldet, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen. […]
(7)Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins a, 4, 5, oder 6 angenommen, nicht ausgewiesen oder nicht gemeldet, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen. […] § 11 Unabhängiger Parteien-Transparenz-SenatParagraph 11, Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat
(1)(Verfassungsbestimmung) Zur Verhängung von Geldbußen und Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz ist der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat eingerichtet, der aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen zu entscheiden hat. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2)Der Senat ist beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Er besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, einem Vorsitzenden-stellvertreter und einem weiteren Mitglied sowie drei Ersatzmitgliedern. Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Tätigkeit nebenberuflich aus. Zum Mitglied oder Ersatzmitglied kann nur bestellt werden, wer
  1. das Studium der Rechtwissenschaften oder die rechts- oder staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen hat und
  2. über eine zumindest zehnjährige Berufserfahrung verfügt,
  3. über umfassende Kenntnisse des österreichischen Parteiensystems verfügt und
  4. jede Gewähr für Unabhängigkeit bietet und aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft oder Bildung von anerkannt hervorragender Befähigung ist. […] § 12 SanktionenParagraph 12, Sanktionen
(1)Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten Mitteilung über die politische Partei mit Bescheid die Geldbuße zu verhängen. […] § 14. Valorisierungsregel (Verfassungsbestimmung)Paragraph 14, Valorisierungsregel (Verfassungsbestimmung)
(2)Die Beträge in §2 Z 5, § 4, § 6 Abs. 1a und 4 bis 6 sowie § 7 Abs. 1 und 2 vermindern oder erhöhen sich jährlich in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.
(2)Die Beträge in §2 Ziffer 5,, Paragraph 4,, Paragraph 6, Absatz eins a und 4 bis 6 sowie Paragraph 7, Absatz eins und 2 vermindern oder erhöhen sich jährlich in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert. § 15a ÜbergangsbestimmungenParagraph 15 a, Übergangsbestimmungen
(2)Für die Erstellung und Kontrolle der Wahlwerbungsberichte und Rechenschaftsberichte für die Kalenderjahre 2019, 2020, 2021 und 2022 ist das Parteiengesetz in der Fassung BGBI.I Nr.247/2021 anzuwenden.
(2)Für die Erstellung und Kontrolle der Wahlwerbungsberichte und Rechenschaftsberichte für die Kalenderjahre 2019, 2020, 2021 und 2022 ist das Parteiengesetz in der Fassung BGBI.I Nr.247 aus 2021, anzuwenden.
(3)Hinsichtlich Verwaltungsstrafen und Geldbußen sind auf Sachverhalte, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes in der Fassung BGBI. I Nr.125/2022 verwirklicht wurden, die §§ 10 Abs 6 bis 8 und § 12 in der Fassung BGBI. I Nr.247/2021 anzuwenden. [...]
(3)Hinsichtlich Verwaltungsstrafen und Geldbußen sind auf Sachverhalte, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes in der Fassung BGBI. römisch eins Nr.125 aus 2022, verwirklicht wurden, die Paragraphen 10, Absatz 6 bis 8 und Paragraph 12, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr.247 aus 2021, anzuwenden. [...] 3.2.
  1. Zur rechtlichen Beurteilung 3.2.2.1 Zur Frage des Vorliegens einer Spende des XXXX Gemeinderatsklubs an die XXXX durch die Berichterstattung in der Zeitschrift „ XXXX “3.2.2.1 Zur Frage des Vorliegens einer Spende des römisch 40 Gemeinderatsklubs an die römisch 40 durch die Berichterstattung in der Zeitschrift „ römisch 40 “ 3.2.2.1.1 Generell ist zwischen der Öffentlichkeitsarbeit eines Gemeinderatsklubs auf der einen Seite und einer Werbung für eine politische Partei auf der anderen Seite zu unterscheiden. Selbstredend kann und soll es einem Gemeinderatsklub nicht verwehrt sein, an die Öffentlichkeit heranzutreten, in der Gemeinde anstehende Fragen, Pläne und Ziele zu diskutieren, die bisherige Arbeit zu resümieren und insofern Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Solange der Gemeinderatsklub dabei auf seine Arbeit Bezug nimmt, seine Standpunkte präsentiert und damit verbundene Argumente in den öffentlichen Diskurs einbringt ist dagegen nichts einzuwenden, ja entspricht dies einer demokratischen Gesellschaft, die auf allen Ebenen die politische Arbeit tolerieren und zu respektieren hat. Oft sind es aber politische Parteien, die hinter den im Gemeinderat organisierten Klubs stehen und die Interessen dieser Parteien sind nicht zwangsläufig identisch mit jenen des auf Gemeindeebene agierenden Klubs. Insoweit also Aktivitäten eines Gemeinderatsklubs auf der einen Seite und der politischen Partei auf der anderen Seite gesetzt und an die Öffentlichkeit herangetragen werden sollen, muss erkennbar bleiben, wem nun die jeweilige Aktivität zuzuordnen ist. Eine von einem Gemeinderatsklub bzw von einer politischen Partei gesetzte Maßnahme ist also im Einzelfall dahingehend zu beurteilen, in welchem (politischen) Interesse sie liegt und wer der Nutznießer der jeweils gesetzten Maßnahme ist. Nur dann ist die Frage, die im Anschluss zu beantworten ist, nämlich wer die mit einer solchen Maßnahme verbundenen Aufwendungen trägt und inwieweit allenfalls eine iSd PartG meldepflichtige Spende vorliegt, sachgerecht zu beantworten (vgl dazu Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien,
  2. Auflage, Rz 2, sowie die E3 bis E7).Oft sind es aber politische Parteien, die hinter den im Gemeinderat organisierten Klubs stehen und die Interessen dieser Parteien sind nicht zwangsläufig identisch mit jenen des auf Gemeindeebene agierenden Klubs. Insoweit also Aktivitäten eines Gemeinderatsklubs auf der einen Seite und der politischen Partei auf der anderen Seite gesetzt und an die Öffentlichkeit herangetragen werden sollen, muss erkennbar bleiben, wem nun die jeweilige Aktivität zuzuordnen ist. Eine von einem Gemeinderatsklub bzw von einer politischen Partei gesetzte Maßnahme ist also im Einzelfall dahingehend zu beurteilen, in welchem (politischen) Interesse sie liegt und wer der Nutznießer der jeweils gesetzten Maßnahme ist. Nur dann ist die Frage, die im Anschluss zu beantworten ist, nämlich wer die mit einer solchen Maßnahme verbundenen Aufwendungen trägt und inwieweit allenfalls eine iSd PartG meldepflichtige Spende vorliegt, sachgerecht zu beantworten vergleiche dazu Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien,
  3. Auflage, Rz 2, sowie die E3 bis E7). 3.2.2.1.2 Im hier zu beurteilenden Sachverhalt geht es um die vom XXXX Gemeinderatsklub XXXX und der XXXX herausgegebene Zeitschrift „ XXXX “, die grundsätzlich quartalsweise, im März, Juni, September und Dezember veröffentlicht und an etwa 120.000 Haushalte in der Landeshauptstadt XXXX verteilt wird. In diesem Medium werden regionale Themen, von der Verkehrsplanung, über das Miet- und Wohnrecht, Pflege, Kindergärten bis hin zu kulturellen Veranstaltungen aber auch überregionale Themen, wie etwa eine anstehende ÖH-Wahl, aufgegriffen und behandelt. Solange sich die Inhalte eines solchen Mediums nun erkennbar und eindeutig auf die Arbeit des Gemeinderatsklubs beziehen und diesen auch als Herausgeber und Verantwortlichen offenlegt, ist prima vista nicht von einer Tätigkeit auszugehen, die einem Dritten, wie etwa einer politischen Partei, zugutekommt bzw in deren primären Interesse liegt.3.2.2.1.2 Im hier zu beurteilenden Sachverhalt geht es um die vom römisch 40 Gemeinderatsklub römisch 40 und der römisch 40 herausgegebene Zeitschrift „ römisch 40 “, die grundsätzlich quartalsweise, im März, Juni, September und Dezember veröffentlicht und an etwa 120.000 Haushalte in der Landeshauptstadt römisch 40 verteilt wird. In diesem Medium werden regionale Themen, von der Verkehrsplanung, über das Miet- und Wohnrecht, Pflege, Kindergärten bis hin zu kulturellen Veranstaltungen aber auch überregionale Themen, wie etwa eine anstehende ÖH-Wahl, aufgegriffen und behandelt. Solange sich die Inhalte eines solchen Mediums nun erkennbar und eindeutig auf die Arbeit des Gemeinderatsklubs beziehen und diesen auch als Herausgeber und Verantwortlichen offenlegt, ist prima vista nicht von einer Tätigkeit auszugehen, die einem Dritten, wie etwa einer politischen Partei, zugutekommt bzw in deren primären Interesse liegt. Genau zu diesem Schluss kommt aber der Rechnungshof im konkreten Fall nach einer profunden Analyse der Inhalte der Zeitschrift XXXX in den fünf Ausgaben des Jahres
  4. Genau zu diesem Schluss kommt aber der Rechnungshof im konkreten Fall nach einer profunden Analyse der Inhalte der Zeitschrift römisch 40 in den fünf Ausgaben des Jahres
  5. 3.2.2.1.3 Konkret gelangt der Rechnungshof in seiner Analyse der Ausgaben 08 bis 12 der Zeitschrift XXXX zum Ergebnis, dass bei jeder Ausgabe „mehr als 50 % Inhalte, die eigentlich die Tätigkeit des Gemeinderatsklubs der XXXX darstellen sollten, der Partei zuzurechnen“ sind. Der Anteil der Berichterstattung für die Partei sei nach Auffassung des Rechnungshofes „mit dem Heranrücken des Wahltermins zur Gemeinderatswahl der Stadt XXXX , dem
  6. September 2021 gestiegen“ und der ,,Anteil der Parteiberichterstattung der Ausgabe 12 im September 2021" sei „bereits bei über 70 %“ gelegen.3.2.2.1.3 Konkret gelangt der Rechnungshof in seiner Analyse der Ausgaben 08 bis 12 der Zeitschrift römisch 40 zum Ergebnis, dass bei jeder Ausgabe „mehr als 50 % Inhalte, die eigentlich die Tätigkeit des Gemeinderatsklubs der römisch 40 darstellen sollten, der Partei zuzurechnen“ sind. Der Anteil der Berichterstattung für die Partei sei nach Auffassung des Rechnungshofes „mit dem Heranrücken des Wahltermins zur Gemeinderatswahl der Stadt römisch 40 , dem
  7. September 2021 gestiegen“ und der ,,Anteil der Parteiberichterstattung der Ausgabe 12 im September 2021" sei „bereits bei über 70 %“ gelegen. Wörtlich führt der Rechnungshof in seiner (undatierten) Mitteilung an den UPTS zu XXXX aus: Wörtlich führt der Rechnungshof in seiner (undatierten) Mitteilung an den UPTS zu römisch 40 aus: „Nach Auffassung des Rechnungshofes (RH) hat sich in den Ausgaben 08 und 09 der leicht überwiegende Teil der Inhalte auf die Partei (rd. 55 %) bezogen. Der Rest (rd. 45 %) weist einen Bezug zur Klubtätigkeit und zu Klubmitarbeitern auf. In den Ausgaben 10 und 11 ist nach Auffassung des RH der Anteil der auf die Partei bezogenen Inhalte auf rd. 60 % (Anteil Klubinhalte rd. 40%), in der Ausgabe 12 sogar auf rd. 70 % (Anteil Klubinhalte rd. 30 %) gestiegen.“ (Mitteilung Rechnungshof zu XXXX , S. 2)„Nach Auffassung des Rechnungshofes (RH) hat sich in den Ausgaben 08 und 09 der leicht überwiegende Teil der Inhalte auf die Partei (rd. 55 %) bezogen. Der Rest (rd. 45 %) weist einen Bezug zur Klubtätigkeit und zu Klubmitarbeitern auf. In den Ausgaben 10 und 11 ist nach Auffassung des RH der Anteil der auf die Partei bezogenen Inhalte auf rd. 60 % (Anteil Klubinhalte rd. 40%), in der Ausgabe 12 sogar auf rd. 70 % (Anteil Klubinhalte rd. 30 %) gestiegen.“ (Mitteilung Rechnungshof zu römisch 40 , S. 2) Das Ergebnis einer genauen Analyse der hier gegenständlichen fünf Ausgaben der Zeitschrift XXXX des Jahres 2021 fasst der Rechnungshof wie unter Pkt 1.2.6 festgestellt zusammen (vgl Mitteilung Rechnungshof zu XXXX , S. 6).Das Ergebnis einer genauen Analyse der hier gegenständlichen fünf Ausgaben der Zeitschrift römisch 40 des Jahres 2021 fasst der Rechnungshof wie unter Pkt 1.2.6 festgestellt zusammen vergleiche Mitteilung Rechnungshof zu römisch 40 , S. 6). 3.2.2.1.4 Die dem Erkenntnis beigeschlossenen Ausgaben der Zeitschrift XXXX (Version Nr. 8 bis 12) weisen in der Gestaltung des Titelblattes ein einheitliches Layout auf. Links oben findet sich ein in roter Farbe gehaltenes Rechteck, das mit weißer Schrift den Namen der Zeitschrift „ XXXX “ enthält. Gleich darunter in rot/schwarzer Schrift findet sich der Hinweis „ XXXX “. Genauere Informationen über den Herausgeber finden sich dagegen nur in deutlich kleinerer Schrift auf der rechten Seite durch den Hinweis: „Zeitung der XXXX und des XXXX Gemeinderatsklubs“. 3.2.2.1.4 Die dem Erkenntnis beigeschlossenen Ausgaben der Zeitschrift römisch 40 (Version Nr. 8 bis 12) weisen in der Gestaltung des Titelblattes ein einheitliches Layout auf. Links oben findet sich ein in roter Farbe gehaltenes Rechteck, das mit weißer Schrift den Namen der Zeitschrift „ römisch 40 “ enthält. Gleich darunter in rot/schwarzer Schrift findet sich der Hinweis „ römisch 40 “. Genauere Informationen über den Herausgeber finden sich dagegen nur in deutlich kleinerer Schrift auf der rechten Seite durch den Hinweis: „Zeitung der römisch 40 und des römisch 40 Gemeinderatsklubs“. Auf den ersten Blick, dies nicht zuletzt aufgrund des durch Schriftgröße, Farbwahl und Positionierung blickfangartig gestalteten Logos, hat der durchschnittlich aufmerksame und verständige Leser den Eindruck, die Zeitschrift einer politischen Partei in der Hand zu haben, die über ihre politische Arbeit berichten und allenfalls Werbung für ihre politischen Standpunkte machen will. In den Ausgaben 08, 09 und 10 folgt auf der nächsten Seite eine Werbung für die XXXX , stets mit dem Titel: „ XXXX – Die Partei mit Ecken und Kanten“, verbunden mit einem Verweis auf die Homepage „www. XXXX .at“ In den Ausgaben 08, 09 und 10 folgt auf der nächsten Seite eine Werbung für die römisch 40 , stets mit dem Titel: „ römisch 40 – Die Partei mit Ecken und Kanten“, verbunden mit einem Verweis auf die Homepage „www. römisch 40 .at“ Mehrere Ausgaben (etwa 08, 09 und 11) enthalten einen „Bezirkssplitter“, wo auf den „Ansprechpartner in der XXXX “ und wiederrum auf die Homepage der Stadtpartei, XXXX verwiesen wird. Mehrere Ausgaben (etwa 08, 09 und 11) enthalten einen „Bezirkssplitter“, wo auf den „Ansprechpartner in der römisch 40 “ und wiederrum auf die Homepage der Stadtpartei, römisch 40 verwiesen wird. 3.2.2.1.5 Die inhaltliche Vermengung der Interessen der Stadtpartei und des Gemeinderatsklubs finden sich zudem auch im redaktionellen Teil der Zeitschrift. So etwa im Beitrag „Wir verbinden die Stadt“ XXXX Ausgabe 08, S. 10), wo sich im Untertitel der Text findet: „ XXXX gehen in die Offensive…“. Gleiches gilt für den gleichnamigen Beitrag der Ausgabe 09 dieser Zeitschrift, S. 12, wo es im Untertitel heißt: „Mit der Erscheinung der vorigen „ XXXX “-Ausgabe präsentierte die XXXX ihr umfangreiches Verkehrskonzept …“3.2.2.1.5 Die inhaltliche Vermengung der Interessen der Stadtpartei und des Gemeinderatsklubs finden sich zudem auch im redaktionellen Teil der Zeitschrift. So etwa im Beitrag „Wir verbinden die Stadt“ römisch 40 Ausgabe 08, S. 10), wo sich im Untertitel der Text findet: „ römisch 40 gehen in die Offensive…“. Gleiches gilt für den gleichnamigen Beitrag der Ausgabe 09 dieser Zeitschrift, S. 12, wo es im Untertitel heißt: „Mit der Erscheinung der vorigen „ römisch 40 “-Ausgabe präsentierte die römisch 40 ihr umfangreiches Verkehrskonzept …“ Auch die zahlreichen regionalpolitisch orientierten Beiträge, etwa zur Verkehrsplanung, zur Errichtung eines Logistikzentrums, zur Förderung regionaler Gastronomie und dergleichen lassen nicht erkennen, inwieweit es sich dabei entweder um politische Anliegen und Initiativen des Gemeinderatsklubs der Stadt XXXX oder aber andererseits der Stadtpartei XXXX handelt. Natürlich werden derartige regionalpolitische Themen typischerweise von der Arbeit eines Gemeinderatsklubs oder einer Stadtpartei erfasst sein, was aber fehlt ist die genaue und für den Leser auch erkennbare Zuordnung, wer genau nun diese politische Arbeit durchführt. Auch die zahlreichen regionalpolitisch orientierten Beiträge, etwa zur Verkehrsplanung, zur Errichtung eines Logistikzentrums, zur Förderung regionaler Gastronomie und dergleichen lassen nicht erkennen, inwieweit es sich dabei entweder um politische Anliegen und Initiativen des Gemeinderatsklubs der Stadt römisch 40 oder aber andererseits der Stadtpartei römisch 40 handelt. Natürlich werden derartige regionalpolitische Themen typischerweise von der Arbeit eines Gemeinderatsklubs oder einer Stadtpartei erfasst sein, was aber fehlt ist die genaue und für den Leser auch erkennbare Zuordnung, wer genau nun diese politische Arbeit durchführt. In der Ausgabe 09 der XXXX S. 20, findet sich der Beitrag „Gewalt kann mit Worten beginnen“. Links vom Titel prangt groß das eingangs beschriebene Logo der Zeitung verbunden mit dem Schriftzug „ XXXX “. Der Beitrag stellt sich als Interview mit der XXXX dar. Der Beitrag lässt keinen Bezug zum Gemeinderatsklub der XXXX erkennen, dagegen findet sich insgesamt drei Mal ein Verweis auf die bfP bzw auf die „ XXXX -Frauen XXXX “. In der Ausgabe 09 der römisch 40 S. 20, findet sich der Beitrag „Gewalt kann mit Worten beginnen“. Links vom Titel prangt groß das eingangs beschriebene Logo der Zeitung verbunden mit dem Schriftzug „ römisch 40 “. Der Beitrag stellt sich als Interview mit der römisch 40 dar. Der Beitrag lässt keinen Bezug zum Gemeinderatsklub der römisch 40 erkennen, dagegen findet sich insgesamt drei Mal ein Verweis auf die bfP bzw auf die „ römisch 40 -Frauen römisch 40 “. Auch der Beitrag auf Seite 23 dieser Ausgabe, der sich mit dem XXXX und dem diesbezüglichen Aufmarsch beschäftigt und die Symbole der XXXX prominent positioniert (ein Kreis durchtrennt von drei nach links unten gerichteten Pfeilen), hat keinen erkennbaren Bezug zur Arbeit des Gemeinderatsklubs, zumal auch der Gemeinderat XXXX als „ XXXX Vorsitzender“ vorgestellt wird und nicht als „Vorsitzender des XXXX .“Auch der Beitrag auf Seite 23 dieser Ausgabe, der sich mit dem römisch 40 und dem diesbezüglichen Aufmarsch beschäftigt und die Symbole der römisch 40 prominent positioniert (ein Kreis durchtrennt von drei nach links unten gerichteten Pfeilen), hat keinen erkennbaren Bezug zur Arbeit des Gemeinderatsklubs, zumal auch der Gemeinderat römisch 40 als „ römisch 40 Vorsitzender“ vorgestellt wird und nicht als „Vorsitzender des römisch 40 .“ Die auf derselben Seite enthaltene Berichterstattung über den „Erdrutschsieg des XXXX “ bei den XXXX ÖH-Wahlen weisen Gemeinderat XXXX ebenfalls als „ XXXX -Vorsitzenden“ aus (Ausgabe 09 der XXXX S. 23), was ebenso einen Bezug zur bfP bzw ihrer Stadtorganisation herstellt, nicht aber zum Gemeinderatsklub der XXXX der Stadt XXXX . Die auf derselben Seite enthaltene Berichterstattung über den „Erdrutschsieg des römisch 40 “ bei den römisch 40 ÖH-Wahlen weisen Gemeinderat römisch 40 ebenfalls als „ römisch 40 -Vorsitzenden“ aus (Ausgabe 09 der römisch 40 S. 23), was ebenso einen Bezug zur bfP bzw ihrer Stadtorganisation herstellt, nicht aber zum Gemeinderatsklub der römisch 40 der Stadt römisch 40 . Im Beitrag „Mein neues starkes Team“ in der Ausgabe 11, S. 7, wird Werbung für ebendieses Team gemacht: „Mit vielen neuen Mitstreiter:innen in einem deutlich verjüngten Team will XXXX Spitzenkandidat XXXX seine Arbeit für XXXX konsequent fortsetzen (…). Ich bin überzeugt, dass die XXXX mit diesen Persönlichkeiten gerade für die großen Fragen wie Umwelt, öffentlicher Verkehr, Arbeit und Wirtschaft, soziale Gerechtigkeit und Wohnen bestens aufgestellt ist ….“. Mit Beiträgen dieser Art, die sich klar auf die bevorstehende Gemeinderatswahl beziehen, wird Werbung für die bfP gemacht, werden politische Akteure vorgestellt und deren Kompetenz und Eignung beschrieben. Ein Bezug zur Arbeit des Gemeinderatsklubs fehlt hier gänzlich, wohingegen die politische Orientierung solcher Beiträge evident ist, zumal sich auch bei diesem Beitrag links oben das eingangs beschriebene Symbol findet, verbunden mit dem Schriftzug „ XXXX “.Im Beitrag „Mein neues starkes Team“ in der Ausgabe 11, S. 7, wird Werbung für ebendieses Team gemacht: „Mit vielen neuen Mitstreiter:innen in einem deutlich verjüngten Team will römisch 40 Spitzenkandidat römisch 40 seine Arbeit für römisch 40 konsequent fortsetzen (…). Ich bin überzeugt, dass die römisch 40 mit diesen Persönlichkeiten gerade für die großen Fragen wie Umwelt, öffentlicher Verkehr, Arbeit und Wirtschaft, soziale Gerechtigkeit und Wohnen bestens aufgestellt ist ….“. Mit Beiträgen dieser Art, die sich klar auf die bevorstehende Gemeinderatswahl beziehen, wird Werbung für die bfP gemacht, werden politische Akteure vorgestellt und deren Kompetenz und Eignung beschrieben. Ein Bezug zur Arbeit des Gemeinderatsklubs fehlt hier gänzlich, wohingegen die politische Orientierung solcher Beiträge evident ist, zumal sich auch bei diesem Beitrag links oben das eingangs beschriebene Symbol findet, verbunden mit dem Schriftzug „ römisch 40 “. Nichts anderes gilt für den Beitrag auf der Folgeseite (Ausgabe 11, XXXX S. 8) mit dem Titel „Nun ist auch XXXX gegen Verbauung“. Beschrieben wird das Agieren der politischen Gegner der bfP, konkret von XXXX und XXXX , dessen Stimmverhalten in der Vergangenheit und zukünftig zu setzende Maßnahmen und damit klar die politische Arbeit der bfP, nicht aber des Gemeinderatsklubs. Auch hier ist nicht die politische Arbeit an sich zu kritisieren, sondern die fehlende Konkretisierung, von wem genau diese ausgeht.Nichts anderes gilt für den Beitrag auf der Folgeseite (Ausgabe 11, römisch 40 S. 8) mit dem Titel „Nun ist auch römisch 40 gegen Verbauung“. Beschrieben wird das Agieren der politischen Gegner der bfP, konkret von römisch 40 und römisch 40 , dessen Stimmverhalten in der Vergangenheit und zukünftig zu setzende Maßnahmen und damit klar die politische Arbeit der bfP, nicht aber des Gemeinderatsklubs. Auch hier ist nicht die politische Arbeit an sich zu kritisieren, sondern die fehlende Konkretisierung, von wem genau diese ausgeht. Immer wieder wird auch in anderen Beiträgen, etwa zum XXXX Verkehrskonzept, zu Prüfschritten des Rechnungshofes, leistbare Pflege, der Förderung der Wirtschaft und vielem mehr auf XXXX als „ XXXX -Chef“ verwiesen und dessen Kompetenz und politische Ansichten hervorgehoben, was ebenso keinen unmittelbaren Bezug zum XXXX Gemeinderatsklub erkennen lässt, wogegen diese Art der Berichterstattung klar im Interesse der bfP gelegen ist.Immer wieder wird auch in anderen Beiträgen, etwa zum römisch 40 Verkehrskonzept, zu Prüfschritten des Rechnungshofes, leistbare Pflege, der Förderung der Wirtschaft und vielem mehr auf römisch 40 als „ römisch 40 -Chef“ verwiesen und dessen Kompetenz und politische Ansichten hervorgehoben, was ebenso keinen unmittelbaren Bezug zum römisch 40 Gemeinderatsklub erkennen lässt, wogegen diese Art der Berichterstattung klar im Interesse der bfP gelegen ist. 3.2.2.1.6 Wenn man nun den Maßstab eines durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Lesers im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung aller fünf hier gegenständlichen Magazine anlegt, stellt sich der weitaus überwiegende Teil der redaktionellen Berichterstattung gleichzeitig als eine Präsentation der Standpunkte des Gemeinderatsklubs der XXXX als auch der Positionen und Aktivitäten der bfP dar, ohne dies in erkennbarer und für den Leser leicht nachvollziehbarer Form offenzulegen und zu trennen. 3.2.2.1.6 Wenn man nun den Maßstab eines durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Lesers im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung aller fünf hier gegenständlichen Magazine anlegt, stellt sich der weitaus überwiegende Teil der redaktionellen Berichterstattung gleichzeitig als eine Präsentation der Standpunkte des Gemeinderatsklubs der römisch 40 als auch der Positionen und Aktivitäten der bfP dar, ohne dies in erkennbarer und für den Leser leicht nachvollziehbarer Form offenzulegen und zu trennen. Abgesehen von den hier nicht zu berücksichtigenden Inseraten und vereinzelten spezifischen Beiträgen ohne eindeutigen Bezug zur bfP (wie etwa in Ausgabe 8, Seite 17 zu den ÖH-Wahlen) können daher maximal 50% als Information und Berichterstattung über Aktivitäten oder Standpunkte (einzelner Mitglieder) des Gemeinderatsklubs gewertet werden, der überwiegende Teil der Berichterstattung ist dagegen den Interessen der bfP zuzuordnen. 3.2.2.1.7 Es stellt sich im Weiteren die Frage, inwieweit die der bfP zuzuordnende und in deren Interesse gelegene Berichterstattung der gegenständlichen Zeitschrift in den fünf Ausgaben des Jahres 2021 als Sachleistung zugunsten der bfP zu werten ist. Als Sachleistung ist ua auch die Kostenübernahme Dritter anzusehen, soweit dadurch ein ökonomischer Vorteil bei den unter § 2 Z 5 lit. a bis f PartG genannten Personen und Organisationen entsteht (vgl dazu auch den Bericht des Verfassungsausschusses zum PartG, 1844 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP, Seite 4; Mitteilung des Rechnungshofes zu XXXX , S. 6). Als Sachleistung ist ua auch die Kostenübernahme Dritter anzusehen, soweit dadurch ein ökonomischer Vorteil bei den unter Paragraph 2, Ziffer 5, Litera a bis f PartG genannten Personen und Organisationen entsteht vergleiche dazu auch den Bericht des Verfassungsausschusses zum PartG, 1844 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch 24 . GP, Seite 4; Mitteilung des Rechnungshofes zu römisch 40 , S. 6). Eine solche Sachspende kann daher auch darin liegen, dass einer politischen Partei durch die Werbemaßnahme ein ökonomischer Vorteil erwächst, und zwar in dem Sinne, dass diese Werbemaßnahme eine geldwerte Leistung eines Dritten für die Partei darstellt, die diese nicht selbst bezahlen muss (vgl dazu vgl dazu Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien,
  8. Auflage, § 2 E7).Eine solche Sachspende kann daher auch darin liegen, dass einer politischen Partei durch die Werbemaßnahme ein ökonomischer Vorteil erwächst, und zwar in dem Sinne, dass diese Werbemaßnahme eine geldwerte Leistung eines Dritten für die Partei darstellt, die diese nicht selbst bezahlen muss vergleiche dazu vergleiche dazu Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien,
  9. Auflage, Paragraph 2, E7). Ausgehend von der Analyse des Rechnungshofes (vgl dazu die Abbildung, Mitteilung Rechnungshof zu XXXX , S. 6, festgestellt oben unter Pkt 1.2.6), die vom BVwG anhand der verfahrensgegenständlichen Ausgaben der Zeitschrift nachgeprüft wurden, waren bei den in Rede stehenden Ausgaben der Zeitschrift „ XXXX “ mehr als 50 % Inhalte der bfP zuzurechnen, die tatsächlich die Tätigkeit des Gemeinderatsklubs der XXXX behandelten. Der Anteil der Berichterstattung für die bfP stieg zudem mit dem Heranrücken des Wahltermins zur Gemeinderatswahl der Stadt XXXX , am 26.09.2021, wobei der Anteil der Parteiberichterstattung der Ausgabe 12 im September 2021 bereits bei über 70 % lag.Ausgehend von der Analyse des Rechnungshofes vergleiche dazu die Abbildung, Mitteilung Rechnungshof zu römisch 40 , S. 6, festgestellt oben unter Pkt 1.2.6), die vom BVwG anhand der verfahrensgegenständlichen Ausgaben der Zeitschrift nachgeprüft wurden, waren bei den in Rede stehenden Ausgaben der Zeitschrift „ römisch 40 “ mehr als 50 % Inhalte der bfP zuzurechnen, die tatsächlich die Tätigkeit des Gemeinderatsklubs der römisch 40 behandelten. Der Anteil der Berichterstattung für die bfP stieg zudem mit dem Heranrücken des Wahltermins zur Gemeinderatswahl der Stadt römisch 40 , am 26.09.2021, wobei der Anteil der Parteiberichterstattung der Ausgabe 12 im September 2021 bereits bei über 70 % lag. 3.2.2.1.8 Nach Auffassung des erkennenden Senates, der insofern die rechtliche Einschätzung des Rechnungshofes teilt, ist die auf die bfP bezogene Berichterstattung in der Zeitschrift „ XXXX “ als eine Spende in Form einer Sachleistung durch den XXXX Gemeinderatsklub XXXX an die XXXX in Höhe der anteiligen Kosten für die der Partei zurechenbare Berichterstattung zu werten.3.2.2.1.8 Nach Auffassung des erkennenden Senates, der insofern die rechtliche Einschätzung des Rechnungshofes teilt, ist die auf die bfP bezogene Berichterstattung in der Zeitschrift „ römisch 40 “ als eine Spende in Form einer Sachleistung durch den römisch 40 Gemeinderatsklub römisch 40 an die römisch 40 in Höhe der anteiligen Kosten für die der Partei zurechenbare Berichterstattung zu werten. 3.2.2.1.9 Der Gemeinderatsklub der XXXX bezahlte, wie in Pkt 1.2.5 festgestellt, im Jahr 2021 pro Ausgabe jeweils EUR 15.000 brutto bzw. im Jahr 2021 insgesamt EUR 75.000 brutto. 3.2.2.1.9 Der Gemeinderatsklub der römisch 40 bezahlte, wie in Pkt 1.2.5 festgestellt, im Jahr 2021 pro Ausgabe jeweils EUR 15.000 brutto bzw. im Jahr 2021 insgesamt EUR 75.000 brutto. In der Ausgabe 08 der Zeitschrift „ XXXX “ sind ca 57 % der Beiträge der bfP zuzurechnen. Von den vom XXXX Gemeinderatsklub XXXX für diese Ausgabe bezahlten EUR 15.000 brutto, ergibt sich eine in Geld zu bewertende Sachleistung von EUR 8.550.In der Ausgabe 08 der Zeitschrift „ römisch 40 “ sind ca 57 % der Beiträge der bfP zuzurechnen. Von den vom römisch 40 Gemeinderatsklub römisch 40 für diese Ausgabe bezahlten EUR 15.000 brutto, ergibt sich eine in Geld zu bewertende Sachleistung von EUR 8.
  10. In der Ausgabe 09 der gegenständlichen Zeitschrift sind 53 % der Beiträge der bfP zuzurechnen. Die Spende des XXXX Gemeinderatsklub XXXX an die bfP in Form einer Sachleistung beträgt hier also EUR 7.
  11. (Zumindest) Diesen Betrag hätte die bfP für eine Berichterstattung in der Zeitschrift aufbringen müssen.In der Ausgabe 09 der gegenständlichen Zeitschrift sind 53 % der Beiträge der bfP zuzurechnen. Die Spende des römisch 40 Gemeinderatsklub römisch 40 an die bfP in Form einer Sachleistung beträgt hier also EUR 7.
  12. (Zumindest) Diesen Betrag hätte die bfP für eine Berichterstattung in der Zeitschrift aufbringen müssen. Die Berichterstattung in der Ausgabe 10 war zu ca 59 % im Interesse der bfP, was einem aliquoten Teil der vom XXXX Gemeinderatsklub XXXX für das Jahr 2021 bezahlten Gesamtkosten von im Ergebnis EUR 8.850 entspricht.Die Berichterstattung in der Ausgabe 10 war zu ca 59 % im Interesse der bfP, was einem aliquoten Teil der vom römisch 40 Gemeinderatsklub römisch 40 für das Jahr 2021 bezahlten Gesamtkosten von im Ergebnis EUR 8.850 entspricht. Bei der Ausgabe 11 betrafen ca 66% und bei der Ausgabe 12 ca 73 % der Beiträge die Tätigkeit der bfP und nicht die Tätigkeit des Gemeinderatsklubs; die anteiligen Kosten der bfP hätten zumindest EUR 9.900 bzw. EUR 10.950 betragen. Im Jahr 2021 wurden somit Spenden in Form von Sachleistungen des XXXX Gemeinderatsklubs XXXX an die XXXX in Höhe der anteiligen Kosten für die Zeitschrift „ XXXX “ von insgesamt EUR 46.200 geleistet.Im Jahr 2021 wurden somit Spenden in Form von Sachleistungen des römisch 40 Gemeinderatsklubs römisch 40 an die römisch 40 in Höhe der anteiligen Kosten für die Zeitschrift „ römisch 40 “ von insgesamt EUR 46.200 geleistet. 3.2.2.1.10 Gemäß § 6 Abs. 4 PartG wäre diese Spende unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders im Rechenschaftsbericht 2021 auszuweisen gewesen. Da im Jahr 2021 die Spendenobergrenze pro Spender pro Kalenderjahr bei insgesamt EUR 7.719,08 lag, ist nach Auffassung des erkennenden Senates der diese Grenze übersteigende Betrag von ca EUR 38.480 unzulässig.3.2.2.1.10 Gemäß Paragraph 6, Absatz 4, PartG wäre diese Spende unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders im Rechenschaftsbericht 2021 auszuweisen gewesen. Da im Jahr 2021 die Spendenobergrenze pro Spender pro Kalenderjahr bei insgesamt EUR 7.719,08 lag, ist nach Auffassung des erkennenden Senates der diese Grenze übersteigende Betrag von ca EUR 38.480 unzulässig. Die bfP hat keine solche Spende ausgewiesen bzw dem Rechnungshof gemeldet. Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1a, 4, 5 oder 6 PartG angenommen, nicht ausgewiesen oder nicht gemeldet, ist über sie eine Geldbuße zu verhängen. Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins a, 4, 5, oder 6 PartG angenommen, nicht ausgewiesen oder nicht gemeldet, ist über sie eine Geldbuße zu verhängen. 3.2.2.1.11 Die vom UPTS festgelegte Geldbuße von insg EUR 37.500 ist tat- und schuldangemessen, zumal durch die vom Gemeinderatsklub erfolgte Finanzierung der Zeitschrift „ XXXX “ im Umfang von EUR 75.000 eine unzulässige Spende an die XXXX in der Höhe von EUR 37.500 vorliegt, weil sich die hier verfahrensgegenständlichen Veröffentlichungen der Ausgaben 8 bis 12 des Magazins „ XXXX “ im Jahr 2021 zumindest zu 50 % als Werbe- oder Informationsmaßnahmen für die politische Partei und damit - weil der Gemeinderatsklub die gesamten Kosten trug - als ein ökonomischer Vorteil für die bfP erweist.3.2.2.1.11 Die vom UPTS festgelegte Geldbuße von insg EUR 37.500 ist tat- und schuldangemessen, zumal durch die vom Gemeinderatsklub erfolgte Finanzierung der Zeitschrift „ römisch 40 “ im Umfang von EUR 75.000 eine unzulässige Spende an die römisch 40 in der Höhe von EUR 37.500 vorliegt, weil sich die hier verfahrensgegenständlichen Veröffentlichungen der Ausgaben 8 bis 12 des Magazins „ römisch 40 “ im Jahr 2021 zumindest zu 50 % als Werbe- oder Informationsmaßnahmen für die politische Partei und damit - weil der Gemeinderatsklub die gesamten Kosten trug - als ein ökonomischer Vorteil für die bfP erweist. 3.2.2.1.12 Wie festgestellt (vgl Pkt 1.2.5) bezahlte der XXXX -Gemeinderatsklub im Jahr 2021 EUR 75.000 brutto für die Herausgabe der Zeitschrift „ XXXX “. Aufgrund der obigen Erwägungen des erkennenden Senates sowie unter Zugrundelegung der Prüfergebnisse des Rechnungshofes (vgl Tabelle oben unter Pkt 3.2.2.1.3) geht der erkennende Senat von einer als Spende zu wertenden Sachleistung im Umfang von 50% der Gesamtkosten, sohin von einer Spendenhöhe von EUR 37.500 aus, weil sich die hier verfahrensgegenständlichen Veröffentlichungen der Ausgaben 8 bis 12 des Magazins „ XXXX “ im Jahr 2021 zumindest zu 50 % als Werbe- oder Informationsmaßnahmen für die bfP, die insoweit, als sie diese Kosten nicht selbst trug, einen ökonomischen Vorteil erlangte. 3.2.2.1.12 Wie festgestellt vergleiche Pkt 1.2.5) bezahlte der römisch 40 -Gemeinderatsklub im Jahr 2021 EUR 75.000 brutto für die Herausgabe der Zeitschrift „ römisch 40 “. Aufgrund der obigen Erwägungen des erkennenden Senates sowie unter Zugrundelegung der Prüfergebnisse des Rechnungshofes vergleiche Tabelle oben unter Pkt 3.2.2.1.3) geht der erkennende Senat von einer als Spende zu wertenden Sachleistung im Umfang von 50% der Gesamtkosten, sohin von einer Spendenhöhe von EUR 37.500 aus, weil sich die hier verfahrensgegenständlichen Veröffentlichungen der Ausgaben 8 bis 12 des Magazins „ römisch 40 “ im Jahr 2021 zumindest zu 50 % als Werbe- oder Informationsmaßnahmen für die bfP, die insoweit, als sie diese Kosten nicht selbst trug, einen ökonomischen Vorteil erlangte. Den Veröffentlichungen der Ausgaben 8 bis 12 des hier gegenständlichen Magazins kann daher, wie der UPTS zutreffend ausführt (vgl bekämpfter Bescheid S. 20) ein Gegenwert von insgesamt EUR 37.500 zugrunde gelegt werden. Die bfP wäre demnach gemäß § 6 Abs 4 PartG verpflichtet gewesen, im Jahr 2021 die den Betrag von 2.572,50 EUR (der gemäß § 14 Abs 2 PartG zu valorisierende Grenzbetrag lag im Jahr 2021 in dieser Höhe) übersteigende Spende unter Angabe von Namen und Anschrift des Spenders auszuweisen. Den Veröffentlichungen der Ausgaben 8 bis 12 des hier gegenständlichen Magazins kann daher, wie der UPTS zutreffend ausführt vergleiche bekämpfter Bescheid S. 20) ein Gegenwert von insgesamt EUR 37.500 zugrunde gelegt werden. Die bfP wäre demnach gemäß Paragraph 6, Absatz 4, PartG verpflichtet gewesen, im Jahr 2021 die den Betrag von 2.572,50 EUR (der gemäß Paragraph 14, Absatz 2, PartG zu valorisierende Grenzbetrag lag im Jahr 2021 in dieser Höhe) übersteigende Spende unter Angabe von Namen und Anschrift des Spenders auszuweisen. 3.2.2.1.13 Gemäß § 6 Abs. 5 PartG in der für den hier maßgeblichen Sachverhalt verbindlichen Fassung des BGBI. I Nr.55/2019 war diese Spende in dem EUR 7.717,50 (der gemäß § 14 Abs. 2 PartG zu valorisierende Grenzbetrag lag im Jahr 2021 in dieser Höhe) übersteigenden Betrag (46.200 abzüglich des Freibetrags = ca 38.000) unzulässig. Der erkennende Senat schließt sich idZ ausdrücklich den Erwägungen des UPTS an, wonach dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, eine Ausweispflicht für unzulässige Spenden schaffen zu wollen (vgl Bescheid S. 20). 3.2.2.1.13 Gemäß Paragraph 6, Absatz 5, PartG in der für den hier maßgeblichen Sachverhalt verbindlichen Fassung des BGBI. römisch eins Nr.55 aus 2019, war diese Spende in dem EUR 7.717,50 (der gemäß Paragraph 14, Absatz 2, PartG zu valorisierende Grenzbetrag lag im Jahr 2021 in dieser Höhe) übersteigenden Betrag (46.200 abzüglich des Freibetrags = ca 38.000) unzulässig. Der erkennende Senat schließt sich idZ ausdrücklich den Erwägungen des UPTS an, wonach dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, eine Ausweispflicht für unzulässige Spenden schaffen zu wollen vergleiche Bescheid S. 20). Auch der erkennende Senat interpretiert daher das Verhältnis dieser beiden Bestimmungen zueinander so, dass sich im Hinblick auf die Unzulässigkeit von Spenden, die den Betrag von EUR 7.717,50 übersteigen (§ 6 Abs. 5 PartG), die Ausweispflicht nach § 6 Abs. 4 PartG nur auf den Spendenbetrag bezieht, der unter dieser Grenze liegt und insofern nach der damaligen Rechtslage zulässig war. Auch der erkennende Senat interpretiert daher das Verhältnis dieser beiden Bestimmungen zueinander so, dass sich im Hinblick auf die Unzulässigkeit von Spenden, die den Betrag von EUR 7.717,50 übersteigen (Paragraph 6, Absatz 5, PartG), die Ausweispflicht nach Paragraph 6, Absatz 4, PartG nur auf den Spendenbetrag bezieht, der unter dieser Grenze liegt und insofern nach der damaligen Rechtslage zulässig war. Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich somit, dass für die Veröffentlichungen der Ausgaben 8 bis 12 des Magazins „ XXXX “ ein Gegenwert von insgesamt EUR 37.500 zugrunde gelegt werden kann. Die bfP wäre demnach gemäß § 6 Abs. 4 PartG verpflichtet gewesen, diese im Jahr 2021, den Betrag von 2.572,50 EUR übersteigende Spende unter Angabe von Namen und Anschrift des Spenders auszuweisen. Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich somit, dass für die Veröffentlichungen der Ausgaben 8 bis 12 des Magazins „ römisch 40 “ ein Gegenwert von insgesamt EUR 37.500 zugrunde gelegt werden kann. Die bfP wäre demnach gemäß Paragraph 6, Absatz 4, PartG verpflichtet gewesen, diese im Jahr 2021, den Betrag von 2.572,50 EUR übersteigende Spende unter Angabe von Namen und Anschrift des Spenders auszuweisen. Zu berücksichtigen ist aber, dass nach § 6 Abs. 5 PartG in der für den Sachverhalt maßgebenden Fassung des BGBI. I Nr.55/2019 die fragliche Spende in dem EUR 7.717,5 übersteigenden Betrag unzulässig gewesen ist. Ausgehend von den obigen Überlegungen ist das Verhältnis dieser beiden Bestimmungen zueinander so zu interpretieren, dass sich im Hinblick auf die Unzulässigkeit von Spenden, die den Betrag von EUR 7.717,50 übersteigen (Abs. 5), die Ausweispflicht nach Abs. 4 nur auf den Spendenbetrag bezieht, der unter dieser Grenze liegt. Zu berücksichtigen ist aber, dass nach Paragraph 6, Absatz 5, PartG in der für den Sachverhalt maßgebenden Fassung des BGBI. römisch eins Nr.55 aus 2019, die fragliche Spende in dem EUR 7.717,5 übersteigenden Betrag unzulässig gewesen ist. Ausgehend von den obigen Überlegungen ist das Verhältnis dieser beiden Bestimmungen zueinander so zu interpretieren, dass sich im Hinblick auf die Unzulässigkeit von Spenden, die den Betrag von EUR 7.717,50 übersteigen (Absatz 5,), die Ausweispflicht nach Absatz 4, nur auf den Spendenbetrag bezieht, der unter dieser Grenze liegt. Im Ergebnis liegt somit eine Spende in Höhe von EUR 37.500 vor, die mit einem Teilbetrag von EUR 7.717,50 nach § 6 Abs.4 PartG auszuweisen gewesen wäre, mit einem Teilbetrag von EUR 29.782,50 hingegen nach Abs. 5 unzulässig gewesen ist. Der für die Bemessung der Geldbuße bestimmende Wertbetrag beläuft sich daher auf EUR 37.500 (vgl. zu dazu die Ausführungen im bekämpften Bescheid, S. 20 unter Verweis auf UPTS 28.4.2022, GZ 2022-0.137.970 /SPÖ/UPTS).Im Ergebnis liegt somit eine Spende in Höhe von EUR 37.500 vor, die mit einem Teilbetrag von EUR 7.717,50 nach Paragraph 6, Absatz 4, PartG auszuweisen gewesen wäre, mit einem Teilbetrag von EUR 29.782,50 hingegen nach Absatz 5, unzulässig gewesen ist. Der für die Bemessung der Geldbuße bestimmende Wertbetrag beläuft sich daher auf EUR 37.500 vergleiche zu dazu die Ausführungen im bekämpften Bescheid, S. 20 unter Verweis auf UPTS 28.4.2022, GZ 2022-0.137.970 /SPÖ/UPTS). 3.2.2.1.14 Was die Höhe der vom UPTS ausgesprochenen Geldbuße betrifft, sind die Vorgaben des § 10 Abs 7 PartG maßgeblich. Hat eine politische Partei demnach Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1a, 4, 5 oder 6 PartG angenommen, nicht ausgewiesen oder nicht gemeldet, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Da die belBeh, ausgehend von dieser gesetzlichen Vorgabe, die Mindestgeldbuße ausgesprochen hat, zumal sich diese an der Höhe des erlangten Vorteils orientiert und über die bfP bislang keine vergleichbare Geldbuße verhängt wurde, erscheint auch dem erkennenden Senat die Höhe der Geldbuße für schuld- und tatangemessen.3.2.2.1.14 Was die Höhe der vom UPTS ausgesprochenen Geldbuße betrifft, sind die Vorgaben des Paragraph 10, Absatz 7, PartG maßgeblich. Hat eine politische Partei demnach Spenden unter Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins a, 4, 5, oder 6 PartG angenommen, nicht ausgewiesen oder nicht gemeldet, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Da die belBeh, ausgehend von dieser gesetzlichen Vorgabe, die Mindestgeldbuße ausgesprochen hat, zumal sich diese an der Höhe des erlangten Vorteils orientiert und über die bfP bislang keine vergleichbare Geldbuße verhängt wurde, erscheint auch dem erkennenden Senat die Höhe der Geldbuße für schuld- und tatangemessen. 3.2.2.1.15 Abschließend ist noch darauf zu verweisen, dass es für sich betrachtet zutreffend ist, dass die in der Zeitschrift „ XXXX “ von verschiedenen Rechtsträgern geschalteten Inserate (siehe dazu Feststellung in Pkt 1.2.6) in fremdüblicher Weise von der bfP bezahlt wurden. Was aber fehlt bzw für den durchschnittlichen Leser nicht erkennbar ist, ist eine durchgehende und eindeutig nachvollziehbare Trennung zwischen Werbung für die bfP und dem redaktionellen Teil der Zeitschrift, der der Information der Bevölkerung über die Arbeit des Gemeinderatsklubs XXXX dienen soll. Eine solche Trennung ist in allen fünf der hier gegenständlichen Ausgaben des Magazins „ XXXX “ des Jahres 2021 nicht zu erkennen, weshalb auch die von der bfP (fremdüblich) bezahlten Inserate an der rechtlichen Gesamtbeurteilung nichts ändern.3.2.2.1.15 Abschließend ist noch darauf zu verweisen, dass es für sich betrachtet zutreffend ist, dass die in der Zeitschrift „ römisch 40 “ von verschiedenen Rechtsträgern geschalteten Inserate (siehe dazu Feststellung in Pkt 1.2.6) in fremdüblicher Weise von der bfP bezahlt wurden. Was aber fehlt bzw für den durchschnittlichen Leser nicht erkennbar ist, ist eine durchgehende und eindeutig nachvollziehbare Trennung zwischen Werbung für die bfP und dem redaktionellen Teil der Zeitschrift, der der Information der Bevölkerung über die Arbeit des Gemeinderatsklubs römisch 40 dienen soll. Eine solche Trennung ist in allen fünf der hier gegenständlichen Ausgaben des Magazins „ römisch 40 “ des Jahres 2021 nicht zu erkennen, weshalb auch die von der bfP (fremdüblich) bezahlten Inserate an der rechtlichen Gesamtbeurteilung nichts ändern. 3.2.2.2 Zu den Spendenmeldungen der beschwerdeführenden Partei an den Rechnungshof 3.2.2.2.1 Gemäß der gesetzlichen Vorgabe des § 6 Abs 4 und 5 PartG sind Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 2.500 Euro übersteigen (der gemäß § 14 Abs 2 PartG zu valorisierende Grenzbetrag lag im Jahr 2021 bei EUR 2.572,50), unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Spenden an Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen sind dabei zusammenzurechnen.3.2.2.2.1 Gemäß der gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 6, Absatz 4 und 5 PartG sind Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 2.500 Euro übersteigen (der gemäß Paragraph 14, Absatz 2, PartG zu valorisierende Grenzbetrag lag im Jahr 2021 bei EUR 2.572,50), unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Spenden an Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen sind dabei zusammenzurechnen. Spenden über dem oben angeführten Betrag von (valorisiert) EUR 2.572,50 sind dem Rechnungshof unter Nennung von Spender und Höhe unverzüglich zu melden. Der Rechnungshof hat diese Spenden unter Nennung von Spender und Höhe unverzüglich zu veröffentlichen. Das PartG normiert sohin die „unverzügliche“ Meldung einer die oa Höhe übersteigenden Spende und weiters die ebenso „unverzügliche“ Veröffentlichung durch den Rechnungshof. 3.2.2.2.2 In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird „unverzüglich“ als Handeln „ohne schuldhaftes Zögern“ verstanden. Das bedeutet, dass eine Maßnahme so schnell wie möglich, jedoch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Zumutbarkeit zu erfolgen hat. Es ist keine absolute sofortige Handlung, sondern eine zeitnahe, vertretbare Erledigung gefordert. Vom Gesetzgeber wird der Begriff „unverzüglich“ sohin iS von „ohne schuldhaftes Zögern“ verstanden (vgl OGH 21.12.2017, 6 Ob 204/17v unter Verweis auf ErläutRV 817 BlgNR
  13. GP 36).3.2.2.2.2 In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird „unverzüglich“ als Handeln „ohne schuldhaftes Zögern“ verstanden. Das bedeutet, dass eine Maßnahme so schnell wie möglich, jedoch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Zumutbarkeit zu erfolgen hat. Es ist keine absolute sofortige Handlung, sondern eine zeitnahe, vertretbare Erledigung gefordert. Vom Gesetzgeber wird der Begriff „unverzüglich“ sohin iS von „ohne schuldhaftes Zögern“ verstanden vergleiche OGH 21.12.2017, 6 Ob 204/17v unter Verweis auf ErläutRV 817 BlgNR
  14. Gesetzgebungsperiode 36). Nach dem OGH hat die Konkretisierung der „Unverzüglichkeit“ zudem unter Anlegung eines realistischen Maßstabs ohne unzumutbare Überspannung der Pflichten des Betroffenen zu erfolgen (vgl dazu etwa OGH 29.04.2015, 15 Os 14/15w). Nach dem OGH hat die Konkretisierung der „Unverzüglichkeit“ zudem unter Anlegung eines realistischen Maßstabs ohne unzumutbare Überspannung der Pflichten des Betroffenen zu erfolgen vergleiche dazu etwa OGH 29.04.2015, 15 Os 14/15w). Bei der Meldung einer Spende an den Rechnungshof gemäß den Vorgaben des § 6 Abs 4 und 6 PartG wird man der jeweiligen politischen Partei sohin die notwendige Zeit einräumen müssen, die notwendigen Prüfschritte zu setzen, zu klären, sollte dies unklar sein, von wem die Spende genau stammt, wann exakt der Eingang bzw die Zuwendung erfolgt ist und welche Höhe sie aufweist. All dies kann eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, die Prüfung hat im Ergebnis aber eben doch „unverzüglich“ und ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. Nur unter diesen Voraussetzungen entspricht die Meldung einer eingelangten Spende den Vorgaben des PartG und ist als rechtzeitig anzusehen.Bei der Meldung einer Spende an den Rechnungshof gemäß den Vorgaben des Paragraph 6, Absatz 4 und 6 PartG wird man der jeweiligen politischen Partei sohin die notwendige Zeit einräumen müssen, die notwendigen Prüfschritte zu setzen, zu klären, sollte dies unklar sein, von wem die Spende genau stammt, wann exakt der Eingang bzw die Zuwendung erfolgt ist und welche Höhe sie aufweist. All dies kann eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, die Prüfung hat im Ergebnis aber eben doch „unverzüglich“ und ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. Nur unter diesen Voraussetzungen entspricht die Meldung einer eingelangten Spende den Vorgaben des PartG und ist als rechtzeitig anzusehen. Dem Gesetzestext ist klar und unzweifelhaft zu entnehmen, dass Spendenflüsse an eine politische Partei, wenn diese eine gewisse Höhe erreichen, möglichst rasch offengelegt und auf diese Weise transparent gemacht werden sollen. Die Öffentlichkeit soll demnach in engem zeitlichen Kontext über einen finanziell relevanten Spendenfluss informiert werden. Eine schuldhafte Verzögerung ist dagegen unzulässig und erfüllt die gesetzliche Vorgabe der „Unverzüglichkeit“ nicht. 3.2.2.2.3 Die bfP meldete dem Rechnungshof am 14.07.2022 die Spende von XXXX vom 01.02.2021 an die XXXX Gemeindeorganisation XXXX , in der Höhe von XXXX . Die hier gegenständliche Spende überstieg die im Jahr 2021 relevante Grenze von EUR 2.572,50 und war damit meldepflichtig.3.2.2.2.3 Die bfP meldete dem Rechnungshof am 14.07.2022 die Spende von römisch 40 vom 01.02.2021 an die römisch 40 Gemeindeorganisation römisch 40 , in der Höhe von römisch 40 . Die hier gegenständliche Spende überstieg die im Jahr 2021 relevante Grenze von EUR 2.572,50 und war damit meldepflichtig. Die hier gegenständliche Spende wäre gemäß § 6 Abs 4 und 5 PartG unverzüglich, also ohne schuldhafte Verzögerung an den Rechnungshof zu melden gewesen. Tatsächlich erfolgte die Meldung jedoch erst am 14.07.2022, sohin etwa 17 Monate später.Die hier gegenständliche Spende wäre gemäß Paragraph 6, Absatz 4 und 5 PartG unverzüglich, also ohne schuldhafte Verzögerung an den Rechnungshof zu melden gewesen. Tatsächlich erfolgte die Meldung jedoch erst am 14.07.2022, sohin etwa 17 Monate später. In der Beschwerde vom 15.05.2024 wird die Verhängung einer Geldbuße wegen der verspäteten Meldung dieser Spende zwar erwähnt (vgl Beschwerde S. 6), inhaltlich aber nicht weiter aufgegriffen bzw Argumente vorgetragen, weshalb diese Spendenmeldung entgegen den Ausführungen Im Bescheid rechtzeitig gewesen sein soll. In einer bereits im Vorverfahren erstatten Stellungnahme verwies die bfP noch darauf, dass die erst mehr als 17 Monate später erstattete Meldung an den Rechnungshof auf einen technischen Fehler in einem Meldetool zurückzuführen sei.In der Beschwerde vom 15.05.2024 wird die Verhängung einer Geldbuße wegen der verspäteten Meldung dieser Spende zwar erwähnt vergleiche Beschwerde S. 6), inhaltlich aber nicht weiter aufgegriffen bzw Argumente vorgetragen, weshalb diese Spendenmeldung entgegen den Ausführungen Im Bescheid rechtzeitig gewesen sein soll. In einer bereits im Vorverfahren erstatten Stellungnahme verwies die bfP noch darauf, dass die erst mehr als 17 Monate später erstattete Meldung an den Rechnungshof auf einen technischen Fehler in einem Meldetool zurückzuführen sei. Nun obliegt es zweifellos der bfP ein Meldesystem einzuführen, das auch ausreichende Kontroll- und Warneinrichtungen umfasst, um eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Meldung zeitnahe, bzw eben „unverzüglich“ vornehmen zu können. Die Meldung einer Spende erst mehr als 17 Monate nach deren Eingang entspricht diesen Vorgaben sicher nicht und kann auch nicht mit dem Ausfall eines Meldetools überzeugend erklärt werden. Die Verhängung einer Geldbuße wegen der nicht fristgerechten Meldung erfolgte daher in diesem Fall korrekt und auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen. 3.2.2.2.4 Die bfP meldete dem Rechnungshof zudem am 17.11.2021 die Spende von XXXX vom 05.10.2021 an die XXXX Ortsorganisation XXXX , idH von XXXX . Die hier gegenständliche Spende überstieg die im Jahr 2021 relevante Grenze von EUR 2.572,50 und war damit meldepflichtig.3.2.2.2.4 Die bfP meldete dem Rechnungshof zudem am 17.11.2021 die Spende von römisch 40 vom 05.10.2021 an die römisch 40 Ortsorganisation römisch 40 , idH von römisch 40 . Die hier gegenständliche Spende überstieg die im Jahr 2021 relevante Grenze von EUR 2.572,50 und war damit meldepflichtig. Auch diese Spende wäre gemäß § 6 Abs 4 und 5 PartG unverzüglich, also ohne schuldhafte Verzögerung an den Rechnungshof zu melden gewesen. Tatsächlich erfolgte die Meldung jedoch erst am 17.11.2021, sohin etwa 6 Wochen später.Auch diese Spende wäre gemäß Paragraph 6, Absatz 4 und 5 PartG unverzüglich, also ohne schuldhafte Verzögerung an den Rechnungshof zu melden gewesen. Tatsächlich erfolgte die Meldung jedoch erst am 17.11.2021, sohin etwa 6 Wochen später. Die gegenständliche Spende war eine einfache Geldspende, sie war nicht weiter komplex, es handelte sich nicht um eine erst in Geld zu bewertende Sachspende und wies auch sonst keine Besonderheit auf, die den Charakter einer finanziellen Zuwendung an die bfP, sohin als eine Spende iSd PartG, in irgendeiner Weise in Zweifel gezogen hätte. Die bfP verweist in ihrer Beschwerde (vgl S. 6 der Beschwerde) auf die territoriale Struktur der Partei, aufgrund dessen eine Bezirksorganisation die Spende erst mit einer mehrwöchigen Verzögerung an die Bundesorganisation weitergeleitet hätte. Die Bundesorganisation hätte dann ihrerseits sehr wohl die Meldung an den Rechnungshof unverzüglich erstattet. Der Fehler wäre daher bei einer Teilorganisation, also einer Gliederung der Bundespartei passiert und dafür hätte die bfP nicht einzustehen.Die bfP verweist in ihrer Beschwerde vergleiche S. 6 der Beschwerde) auf die territoriale Struktur der Partei, aufgrund dessen eine Bezirksorganisation die Spende erst mit einer mehrwöchigen Verzögerung an die Bundesorganisation weitergeleitet hätte. Die Bundesorganisation hätte dann ihrerseits sehr wohl die Meldung an den Rechnungshof unverzüglich erstattet. Der Fehler wäre daher bei einer Teilorganisation, also einer Gliederung der Bundespartei passiert und dafür hätte die bfP nicht einzustehen. Diesen Argumenten der bfP ist nicht zu folgen. Es kann nicht sein, dass eine bundesweit tätige und über eine entsprechende Organisation verfügende, im Österreichischen Nationalrat vertretene Partei die strenge Vorgabe des PartG zur unverzüglichen Meldung einer Spende nicht einzuhalten hat, weil die Zuwendung an eine Teilorganisation und nicht direkt an die Bundespartei erfolgt. Hätte der Gesetzgeber eine solche Differenzierung gewollt, hätte er dies im PartG entsprechend verankert. Das ist aber nicht passiert, sondern obliegt es einer bundesweit agierenden Partei, auch Spenden an Teilorganisationen so zeitnahe zu erfassen und deren Eingang zu melden, dass eine im oa Sinne „unverzügliche“ Meldung an den Rechnungshof möglich ist (vgl dazu VwGH 24.05.2022, Ro 2021/03/0025).Diesen Argumenten der bfP ist nicht zu folgen. Es kann nicht sein, dass eine bundesweit tätige und über eine entsprechende Organisation verfügende, im Österreichischen Nationalrat vertretene Partei die strenge Vorgabe des PartG zur unverzüglichen Meldung einer Spende nicht einzuhalten hat, weil die Zuwendung an eine Teilorganisation und nicht direkt an die Bundespartei erfolgt. Hätte der Gesetzgeber eine solche Differenzierung gewollt, hätte er dies im PartG entsprechend verankert. Das ist aber nicht passiert, sondern obliegt es einer bundesweit agierenden Partei, auch Spenden an Teilorganisationen so zeitnahe zu erfassen und deren Eingang zu melden, dass eine im oa Sinne „unverzügliche“ Meldung an den Rechnungshof möglich ist vergleiche dazu VwGH 24.05.2022, Ro 2021/03/0025). Der VwGH hat mit dem zitierten Erkenntnis folgendes klargestellt: „Durch die Veröffentlichungen, in denen in der Art von Inseraten entweder ausdrücklich oder durch die Gestaltung (mit Wahlkreuzzeichen für die revisionswerbende Partei bzw. deren Spitzenkandidaten) zur Wahl der revisionswerbenden Partei aufgerufen wurde, ohne dass die revisionswerbende Partei dafür eine Gegenleistung (insbesondere ein Entgelt für die Schaltung der Veröffentlichungen) erbracht hat, sind Sachleistungen an die revisionswerbende Partei erfolgt, die als Spenden im Sinne des § 2 Z 5 PartG 2012 anzusehen sind. Im vorliegenden Fall kommt es weder darauf an, ob die revisionswerbende Partei vor der Veröffentlichung der verfahrensgegenständlichen "Inserate" davon gewusst hat, davon hätte wissen können oder ob sie die Veröffentlichung hätte verhindern können, noch darauf, ob die revisionswerbende Partei rechtliche Schritte gegen die Veröffentlichung unternommen hat oder überhaupt hätte unternehmen können. Der der Verhängung der Geldbuße zugrundeliegende Vorwurf betrifft nämlich nicht den Umstand der Veröffentlichung (und die "Annahme" dieser Spende durch die revisionswerbende Partei), sondern die unterlassene Ausweisung der durch die Veröffentlichungen erfolgten Spenden im Rechenschaftsbericht. Dass die revisionswerbende Partei (erst) nach der Veröffentlichung "von den inkriminierten Inseraten" erfahren hat, räumt die Revision ausdrücklich ein. Damit war ihr aber bekannt, dass eine ihr gewährte Sachleistung ohne Gegenleistung vorlag, die - da der Wert die im Jahr 2017 maßgebliche Betragsgrenze nach § 6 Abs. 4 PartG 2012 überschritten hat - im Rechenschaftsbericht auszuweisen gewesen wäre.“„Durch die Veröffentlichungen, in denen in der Art von Inseraten entweder ausdrücklich oder durch die Gestaltung (mit Wahlkreuzzeichen für die revisionswerbende Partei bzw. deren Spitzenkandidaten) zur Wahl der revisionswerbenden Partei aufgerufen wurde, ohne dass die revisionswerbende Partei dafür eine Gegenleistung (insbesondere ein Entgelt für die Schaltung der Veröffentlichungen) erbracht hat, sind Sachleistungen an die revisionswerbende Partei erfolgt, die als Spenden im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, PartG 2012 anzusehen sind. Im vorliegenden Fall kommt es weder darauf an, ob die revisionswerbende Partei vor der Veröffentlichung der verfahrensgegenständlichen "Inserate" davon gewusst hat, davon hätte wissen können oder ob sie die Veröffentlichung hätte verhindern können, noch darauf, ob die revisionswerbende Partei rechtliche Schritte gegen die Veröffentlichung unternommen hat oder überhaupt hätte unternehmen können. Der der Verhängung der Geldbuße zugrundeliegende Vorwurf betrifft nämlich nicht den Umstand der Veröffentlichung (und die "Annahme" dieser Spende durch die revisionswerbende Partei), sondern die unterlassene Ausweisung der durch die Veröffentlichungen erfolgten Spenden im Rechenschaftsbericht. Dass die revisionswerbende Partei (erst) nach der Veröffentlichung "von den inkriminierten Inseraten" erfahren hat, räumt die Revision ausdrücklich ein. Damit war ihr aber bekannt, dass eine ihr gewährte Sachleistung ohne Gegenleistung vorlag, die - da der Wert die im Jahr 2017 maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 6, Absatz 4, PartG 2012 überschritten hat - im Rechenschaftsbericht auszuweisen gewesen wäre.“ Auch im gegenständlichen Fall hätte die Meldung der hier verfahrensgegenständlichen Spenden (sowohl in Form einer Sachleistung als auch die Geldspenden) unverzüglich an den Rechnungshof gemeldet werden müssen, was, wie das Beweisverfahren ergab, nicht erfolgt ist. Eine erst Monate später erfolgte Meldung ist aber jedenfalls als verspätet anzusehen. Die Verhängung einer Geldbuße wegen der nicht fristgerechten Meldung erfolgte daher auch in diesem Fall korrekt und auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen. 3.2.2.2.5 Zur Höhe der verhängten Geldbuße Gemäß § 10 Abs 7 PartG ist über eine politische Partei, die Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1a, 4, 5 oder 6 angenommen, nicht ausgewiesen oder nicht gemeldet hat, eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, PartG ist über eine politische Partei, die Spenden unter Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins a, 4, 5, oder 6 angenommen, nicht ausgewiesen oder nicht gemeldet hat, eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Der bfP hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach derartige Verstöße zu verantworten (vgl. XXXX ).Der bfP hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach derartige Verstöße zu verantworten vergleiche römisch 40 ). Ausgehend von der gesetzlichen Vorgabe des § 10 Abs 7 PartG, nach der die Höhe der Geldbuße „je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages“ verhängt werden kann, erscheint dem erkennenden Senat, aufgrund der bereits vorliegenden früheren Verurteilungen das Doppelte des jeweiligen Spendenbetrages angemessen. Ausgehend von der gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 10, Absatz 7, PartG, nach der die Höhe der Geldbuße „je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages“ verhängt werden kann, erscheint dem erkennenden Senat, aufgrund der bereits vorliegenden früheren Verurteilungen das Doppelte des jeweiligen Spendenbetrages angemessen. 3.2.2.2.6 Zur Frage des für die hier gegenständlichen Spendenmeldungen anzuwendenden Rechts Die bfP führt in ihrer Beschwerde aus, dass die Entscheidung der belangten Behörde, über die bfP eine Geldbuße wegen verspäteter Spendenmeldung zu verhängen, rechtlich unrichtig sei, weil gemäß § 15a Abs 2 des PartG für die Erstellung und Kontrolle der Wahlwerbungsberichte und Rechenschaftsberichte für die Kalenderjahre 2019, 2020,2021 und 2022 das PartG idF BGBL I Nr.247/2021 anzuwenden sei. Die novellierte Bestimmung des § 6 Abs 1, § 6 Abs 1a, 5 6 Abs 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 9 sei gemäß § 16 Abs 11 PartG mit 01.01.2023 in Kraft getreten.Die bfP führt in ihrer Beschwerde aus, dass die Entscheidung der belangten Behörde, über die bfP eine Geldbuße wegen verspäteter Spendenmeldung zu verhängen, rechtlich unrichtig sei, weil gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, des PartG für die Erstellung und Kontrolle der Wahlwerbungsberichte und Rechenschaftsberichte für die Kalenderjahre 2019, 2020,2021 und 2022 das PartG in der Fassung BGBL römisch eins Nr.247 aus 2021, anzuwenden sei. Die novellierte Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins a, 5, 6 Absatz 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 9 sei gemäß Paragraph 16, Absatz 11, PartG mit 01.01.2023 in Kraft getreten. In Verkennung dieser Rechtslage habe die belBeh die Verhängung von Geldbußen wegen der verspäteten Meldung der unter Pkt 1.2.7 dieses Erkenntnisses festgestellten Spenden jedoch auf die Bestimmung des § 6 Abs 5 PartG idF des BGBL I Nr. 55/2019 gestützt, was rechtlich unrichtig sei.In Verkennung dieser Rechtslage habe die belBeh die Verhängung von Geldbußen wegen der verspäteten Meldung der unter Pkt 1.2.7 dieses Erkenntnisses festgestellten Spenden jedoch auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 5, PartG in der Fassung des BGBL römisch eins Nr. 55 aus 2019, gestützt, was rechtlich unrichtig sei. Denn nach der Übergangsbestimmung des § 15a Abs 2 PartG sei „für die Erstellung und Kontrolle der Rechenschaftsberichte für die Kalenderjahre 2019, 2020, 2021 und 2022 das Parteiengesetz in der Fassung BGBL I Nr. 247/2021 anzuwenden.“ Die Erstellung des Rechenschaftsberichtes habe daher gemäß § 5 PartG idF BGBL I Nr 55/2019 zu erfolgen. Zudem habe die Kontrolle der Rechenschaftsberichte nach dem vierten Abschnitt des PartG idf BGBL I Nr. 247/2021 zu erfolgen. Denn nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 15 a, Absatz 2, PartG sei „für die Erstellung und Kontrolle der Rechenschaftsberichte für die Kalenderjahre 2019, 2020, 2021 und 2022 das Parteiengesetz in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 247 aus 2021, anzuwenden.“ Die Erstellung des Rechenschaftsberichtes habe daher gemäß Paragraph 5, PartG in der Fassung BGBL römisch eins Nr 55 aus 2019, zu erfolgen. Zudem habe die Kontrolle der Rechenschaftsberichte nach dem vierten Abschnitt des PartG idf BGBL römisch eins Nr. 247 aus 2021, zu erfolgen. Die in § 10Abs 7 PartG idF BGBl I Nr. 247/2O21 vorgenommenen Verweise auf § 6 Abs 1a, 4, 5 oder 6 PartG seien jedoch nicht Verweise auf Bestimmungen über die „Erstellung und Kontrolle der Rechenschaftsberichte“ (vgl. § 15 a Abs 2 PartG), sondern auf materiell-rechtliche Regelungen über die Annahme von Spenden.Die in Paragraph 10 A, b, s, 7 PartG in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 247/2O21 vorgenommenen Verweise auf Paragraph 6, Absatz eins a, 4, 5, oder 6 PartG seien jedoch nicht Verweise auf Bestimmungen über die „Erstellung und Kontrolle der Rechenschaftsberichte“ vergleiche Paragraph 15, a Absatz 2, PartG), sondern auf materiell-rechtliche Regelungen über die Annahme von Spenden. Die in § 10 Abs 7 PartG in der Fassung BGBI Nr.247/2021 vorgenommenen Verweise auf § 6 PartG seien daher Verweise auf § 6 des PartG idF, die nach der Übergangsbestimmung des § 16 Abs 11 PartG bereits am 01.01.2023 in Kraft getreten seien. Ein Rückgriff auf die Fassung des § 6 des PartG idF vor dem 01.01.2023 sei daher rechtsunrichtig und von der Übergangsbestimmung nach § 15a Abs 2 PartG nicht erfasst.Die in Paragraph 10, Absatz 7, PartG in der Fassung BGBI Nr.247 aus 2021, vorgenommenen Verweise auf Paragraph 6, PartG seien daher Verweise auf Paragraph 6, des PartG idF, die nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 16, Absatz 11, PartG bereits am 01.01.2023 in Kraft getreten seien. Ein Rückgriff auf die Fassung des Paragraph 6, des PartG in der Fassung vor dem 01.01.2023 sei daher rechtsunrichtig und von der Übergangsbestimmung nach Paragraph 15 a, Absatz 2, PartG nicht erfasst. Eine Heranziehung des § 6 PartG in der alten Fassung verbiete sich angesichts des klaren Wortlautes des § 15a Abs 2 PartG, wonach das PartG idF BGBl I Nr, 247/2021 nur für „Erstellung und Kontrolle des Rechenschaftsberichtes“, nicht aber für die materiell rechtlichen Bestimmungen des PartG anzuwenden sei.Eine Heranziehung des Paragraph 6, PartG in der alten Fassung verbiete sich angesichts des klaren Wortlautes des Paragraph 15 a, Absatz 2, PartG, wonach das PartG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr, 247 aus 2021, nur für „Erstellung und Kontrolle des Rechenschaftsberichtes“, nicht aber für die materiell rechtlichen Bestimmungen des PartG anzuwenden sei. Diesen Ausführungen der bfP ist entgegenzuhalten, dass die vorliegenden Sachverhalte hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Geldbußen (Pkt 1.2.7) die für den Zeitraum des Jahres 2021 geltende Rechtslage nach dem PartG 2012, sohin materiell die Rechtslage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 55/2019 anzuwenden sind. Dies ergibt sich ausdrücklich auch aus § 15a Abs. 2 und 3 PartG idF des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 125/2022, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Novellen BGBI. I Nr. 24/2020, BGBI. I Nr.10, 108 und 247/2021, sowie BGBI. I Nr.84/2022 ausschließlich die Bestimmung des § 11 Abs. 8a PartG über die nunmehr wieder entfallene Möglichkeit der Beschlussfassung im Umlaufweg betroffen haben (vgl dazu auch die Ausführungen im bekämpften Bescheid, S. 16 f).Diesen Ausführungen der bfP ist entgegenzuhalten, dass die vorliegenden Sachverhalte hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Geldbußen (Pkt 1.2.7) die für den Zeitraum des Jahres 2021 geltende Rechtslage nach dem PartG 2012, sohin materiell die Rechtslage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 55 aus 2019, anzuwenden sind. Dies ergibt sich ausdrücklich auch aus Paragraph 15 a, Absatz 2 und 3 PartG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 125 aus 2022,, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Novellen BGBI. römisch eins Nr. 24 aus 2020,, BGBI. römisch eins Nr.10, 108 und 247 aus 2021,, sowie BGBI. römisch eins Nr.84 aus 2022, ausschließlich die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 8 a, PartG über die nunmehr wieder entfallene Möglichkeit der Beschlussfassung im Umlaufweg betroffen haben vergleiche dazu auch die Ausführungen im bekämpften Bescheid, S. 16 f). Den Ausführungen der bfP, die belBeh habe hinsichtlich der verspäteten Meldungen und der idZ verhängten Geldbußen eine falsche Rechtslage zugrunde gelegt und der Bescheid sei auch aus diesem Grund rechtswidrig, kann daher nicht gefolgt werden. 3.
  15. Zum Entfall einer mündlichen Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf § 24 Abs. 4 VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Verwaltungsgericht vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind sowie in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080), was vorliegend der Fall war. Der vorliegend relevante Sachverhalt wurde von keiner Seite bestritten. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, weil die auf Basis des unbestritten gebliebenen Sachverhalts vorzunehmende rechtliche Beurteilung ausschließlich Rechtsfragen betraf.Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Verwaltungsgericht vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind sowie in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080), was vorliegend der Fall war. Der vorliegend relevante Sachverhalt wurde von keiner Seite bestritten. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, weil die auf Basis des unbestritten gebliebenen Sachverhalts vorzunehmende rechtliche Beurteilung ausschließlich Rechtsfragen betraf. Aus allen diesen Gründen konnte eine mündliche Erörterung unterbleiben. 3.
  16. Zu Spruchpunkt B) dieses Erkenntnisses Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Verfahren ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen, die einer Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf. Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Verfahren ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen, die einer Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf. Die Revision ist daher gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W276.2292688.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.